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E-3319/2019

E-3319/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 18. April 2019 um Asyl in der Schweiz. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. In ihrer summarischen Befragung vom 29. April 2019 teilten sie mit, in Griechenland einen Schutzstatus erhalten zu haben. B. Im Rahmen der Befragung vom 29. April 2019 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden daraufhin das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands und der Wegweisung dorthin. Der Beschwerdeführer erklärte, er würde lieber nach Syrien zurückkehren als nach Griechenland. Sie seien dort von Rechtsextremen bedroht worden und hätten Angst vor Gewalt und Misshandlungen gehabt. Seine Frau und die Kinder seien krank gewesen und hätten keine Hilfe erhalten. Sie hätten Hilfsorganisationen angefragt, aber diese hätten kein Geld und die griechischen Behörden hätten sie immer wieder abgewiesen. In der Schweiz lebten Verwandte seiner Ehefrau, in Griechenland dagegen hätten sie niemanden. Sie hätten ungefähr vor zwei Monaten ein Schreiben der griechischen Behörden erhalten, wonach die Hilfszahlungen eingestellt würden und sie ihre Wohnung räumen müssten. Viele Familien hätten ein solches Schreiben erhalten. Der Beschwerdeführer reichte das Schreiben (in arabischer Sprache) in Kopie ein. Man habe ihnen die Hilfszahlung, die Wohnung und die Schulbildung für die Kinder weggenommen. Damit sei für ihn klar gewesen, dass er Griechenland verlassen müsse. Die Behörden hätten ihnen gesagt, sie sollten woanders hingehen. Er habe nicht warten wollen, bis man sie aus dem Land werfe. Er habe psychische Probleme und leide unter Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Aussagen ihres Ehemannes und brachte ausserdem vor, in Griechenland am 12. März 2019 eine Fehlgeburt erlitten zu haben. Die Beschwerdeführenden legten zum Beleg ihrer Identität ihre ID-Ausweise vor. C. Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführenden am 5. April 2018 in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt worden war. Am 6. Mai 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 31. Mai 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu. D. Beginnend mit dem 13. Mai 2019 bis zum 13. Juni 2019 reichte die Rechtsvertreterin verschiedene Arztzeugnisse und Formularblätter mit medizinischen Informationen (Formular F2 «medizinische Informationen») betreffend alle Familienmitglieder beim SEM ein. Aus diesen geht folgendes hervor: Der Bericht vom 23. Mai 2019 hält fest, dass beim Beschwerdeführer wahrscheinlich bis zu dessen Ankunft in der Schweiz eine ausgeprägte Traumapsychopathologie bestanden habe, er leide an einer Panikstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Gedankenkreisen und Schlafstörungen, was mit Psychopharmaka behandelt werde. Seit der Ankunft in der Schweiz hätten sich die Symptome verbessert, so dass die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung gegenwärtig nicht erfüllt seien. Die Prognose in einem sicheren Rahmen erscheine gut (vgl. act. 1039312-62/4). Aus einem Behandlungsbericht des Stadtspitals E._______, (...), vom 31. Mai 2019 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom nach einem in Syrien erlittenen Bandscheibenvorfall bestehe (vgl. act. 1039312-61/3). Die Beschwerdeführerin wurde infolge der erlittenen Fehlgeburt gynäkologisch untersucht und beraten (vgl. act. 1039312-59/2). Es besteht zudem der Verdacht einer Leberzirrhose (vgl. act.1039312-63/4). Der ältere Sohn C._______ leide unter Kleinwuchs, Untergewicht und einer Mikrozephalie unklarer Ursache. Er weist hyperaktives Verhalten auf. Er habe keinen Appetit und habe Gewicht verloren (vgl. act. 1039312-63/4; vgl. hierzu nachfolgend E. 5). Das Kind sei noch nie eingeschult gewesen und könne weder Lesen noch Schreiben. Dem jüngsten Sohn D._______ wird ein guter Allgemeinzustand attestiert, allerdings wurde ein Eisen- und Vitamin-D-Mangel festgestellt (vgl. act. 1039312-64/4). E. Am 19. Juni 2019 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheids mit allen relevanten Akten an die Rechtsvertretung zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2019 erklärte die Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführenden wollten nicht nach Griechenland zurückkehren. Im Lager auf der Insel Kos hätten sie unter äusserst prekären Bedingungen gelebt; es habe zu wenig Wasser gegeben und sie hätten lediglich verdorbenes Essen erhalten. Sie hätten nur die Kleider gehabt, die sie am Leib getragen hätten, so dass sie diese nach der Wäsche nass hätten wieder anziehen müssen. Als die Beschwerdeführerin krank geworden sei, habe man erst sehr spät eine Ambulanz gerufen. Zudem hätten sie später die Unterkunft verlassen müssen und keine Unterstützung erhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei unter diesen Umständen unzulässig und mit Art. 3 EMRK, Art. 3 der UN-Folterkonvention und den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention nicht vereinbar. Zur Untermauerung dieser Argumentation berief sich die Rechtsvertreterin auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den UN-Folterausschuss sowie auf Urteile deutscher Gerichte, welche die Rückführung auch von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland als unzulässig erachteten. Die Rechtsprechung anerkenne, dass die Rückführung eines Flüchtlings eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat bedeuten könne, sofern bekannt sei, dass im anderen Staat gegen Art. 3 EMRK verstossende Bedingungen herrschten. Für diesen Fall hätten die zuständigen Behörden eine Aufklärungspflicht und seien, sofern Kinder betroffen sind, gehalten, Zusicherungen betreffend die Aufnahmebedingungen einzuholen. Die Beschwerdeführenden seien psychisch stark angeschlagen. Der Beschwerdeführer sei in Syrien mehrmals inhaftiert und Folter sowie Gewalt ausgesetzt gewesen; er benötige dringend eine Traumatherapie und habe wiederholt Suizidgedanken geäussert. Aufgrund der erheblichen Probleme der Gesundheitsversorgung in Griechenland sei mehr als fraglich, ob der Zugang zur nötigen Behandlung im Fall der Rückkehr gesichert sei. F. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (fälschlicherweise datiert auf den 19. Juni 2019, eröffnet gleichentags) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen. Zur Begründung verwies die Rechtsvertreterin auf die Urteile europäischer und deutscher Gerichte sowie der UN-Organe, wonach eine Rückführung nach Griechenland auch für anerkannte Flüchtlinge nicht in jedem Fall möglich sei, sondern im Einzelfall zu prüfen sei, ob ihnen dort eine unmenschliche und menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Sie zitiert des Weiteren Berichte betreffend die unzureichenden Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die Annahme, Griechenland sei ein für die Beschwerdeführenden sicherer Drittstaat könne vorliegend - insbesondere auch angesichts deren gravierender gesundheitlicher Probleme - nicht aufrechterhalten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig oder zumindest unzumutbar. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertretung einen weiteren ärztlichen Kurzbericht vom 14. Juni 2019 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. H. In der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfen. I. Am 23. Juli 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom 17. Juli 2019 betreffend die Beschwerdeführerin ein, wonach diese wegen einer bisher unbehandelten Gastritis Medikamente erhalten habe. In einem weiteren Arztbericht vom 30. Juli 2019 wurde festgehalten, die Therapie werde fortgesetzt, falls keine Besserung eintrete, sei eine Gastroskopie vorzunehmen. J. Mit Eingabe vom 9. August 2019 brachte die Rechtsvertreterin in Ergänzung der Beschwerde vom 28. Juni 2019 vor, dem Entscheid des UN-Folterkomitees vom 3. August 2018 in Sachen A.N. gegen die Schweiz sei zu entnehmen, dass die Staaten einem Folteropfer ein Recht auf Rehabilitation gewährleisten müssten. Der Entzug der medizinischen Versorgung, die zur Behandlung der psychischen und physischen Folgen der Folter notwendig sei, könne Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) widersprechen und eine Verletzung von Art. 16 FoK darstellen. Eine Überstellung nach Griechenland würde demnach vorliegend das Refoulement-Verbot verletzen. Der Beschwerdeführer sei ein Folteropfer, sein Zustand habe sich - gemäss ärztlicher Auskunft - während des Aufenthalts in der Schweiz gebessert. Im Fall einer Rückkehr nach Griechenland werde die ihm attestierte gute Prognose hinfällig sein, da ihm dort die nötige Behandlung verwehrt bleibe. K. Am 16. August 2019 teilte die Rechtsvertreterin unter Vorlage eines Arztberichts vom 13. August 2019 mit, dass die Beschwerdeführerin zu einer Gastroskopie angemeldet wurde. L. Mit Eingabe vom 28. August 2019 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht für die Beschwerdeführerin vom 27. August 2019 eingereicht; darin wird eine Gastritis, eine Hepatitis A sowie der Verdacht auf ein Magengeschwür diagnostiziert. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, eine aktualisierte ärztliche Einschätzung betreffend den Entwicklungs- und Gesundheitszustand des älteren Sohnes C._______ vorzulegen, da aus den Akten hervorgehe, dass der Junge dem Kinderarzt unter einem falschen Geburtsdatum ([...] 2011 statt richtigerweise [...] 2014) vorgestellt worden war. Die pädiatrische Diagnose (vgl. Bst. B) sei daher in der Annahme erstellt worden, der Junge sei achtjährig, obwohl in Wirklichkeit ein fünfjähriges Kind untersucht worden sei. Insbesondere die festgestellte Mikrozephalie bedürfe neuer Begutachtung. N. Am 17. September 2019 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Arztzeugnis vom 16. September 2019 in das E-Dossier der Beschwerdeführenden aufgenommen wurde. Aus dem Arztzeugnis eines Hausarztes in (...) geht hervor, dass C._______ für ein fünfjähriges Kind sowohl motorisch als auch geistig normal entwickelt ist. O. In der Eingabe vom 19. September 2019 verwies die Rechtsvertretung auf das Arztzeugnis vom 16. September 2019. Weitere ärztliche Berichte lägen nicht vor, da trotz anderslautender Informationen im letzten Bericht des Stadtspitals E._______ keine weiteren ärztlichen Kontrollen durchgeführt worden seien.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Vorab ist an dieser Stelle eine Unklarheit betreffend das Alter des älteren Sohnes der Beschwerdeführenden, C._______, zu berichtigen; die Unklarheit beruht nicht unwesentlich auf einer unsorgfältigen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Das Kind wurde zunächst unter dem Geburtsdatum (...) 2011 erfasst; bereits dies beruhte auf einer unsorgfältigen Lektüre des von den Beschwerdeführenden ausgefüllten Personalienblatts, wo im arabischsprachigen Text das Geburtsdatum mit (...) 2014 notiert und im transkribierten Text die Zahl «2014» schlecht leserlich notiert wurde (vgl. act. 1039312 - 3/2). Dem SEM hätte eine Geburtsurkunde des Kindes vorgelegen, die das Geburtsjahr 2014 ausweist; dieses Beweismittel hat die Vorinstanz jedoch nicht übersetzt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sprach bei einer ärztlichen Konsultation davon, ihr älteres Kind sei im Jahr (...) geboren (vgl. act. 1039312 - 59/2). Zu dieser Unstimmigkeit wurden keine Nachfragen oder weitere Nachforschungen getätigt. Unter dem Geburtsdatum (...) 2014 ist das Kind C._______ auch bei den griechischen Behörden registriert (vgl. act. 1039312 - 50/1). Das SEM hat das Geburtsdatum schliesslich entsprechend korrigiert; seither ist das Kind mit seinem Geburtsdatum des Jahres 2014 erfasst (vgl. act. 1039312 - 55/2 und 27/2). Hingegen wurde C._______ offenbar beim Kinderarzt unter dem falschen Geburtsdatum angemeldet. Der pädiatrische Bericht vom 22. Mai 2019 geht denn auch davon aus, der Junge sei achtjährig (vgl. act. 1039312 - 63/4), obwohl in Wirklichkeit ein fünfjähriges Kind untersucht worden ist. Ursächlich für die ärztliche Diagnose des Kleinwuchses, des Untergewichts und der Mikrozephalie unklaren Ursprungs (vgl. act. 1039312 - 63/4) war offenkundig das Missverständnis betreffend des Geburtsdatums. Diese Annahme wurde durch die erneute - auf Anweisung des Gerichts erfolgte - ärztliche Konsultation vom 16. September 2019 und das entsprechende Arztzeugnis des Hausarztes Dr. F._______, (...), bestätigt (vgl. Bst. N); das Kind sei für sein Alter sowohl motorisch als auch geistig normal entwickelt. Auch die zunächst in der Sozialanamnese eruierten Angaben, das Kind habe noch nie die Schule besucht und könne nicht lesen und schreiben, erweisen sich angesichts des tatsächlichen Alters des Kindes von fünf Jahren als nicht alarmierend.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält an dieser Stelle fest, dass die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz betreffend das Alter des Kindes C._______ und damit auch betreffend die Erstellung der pädiatrischen Diagnosen nicht genügend war. Zur Klärung der offenen Fragen waren Seitens des Gerichts weitere Instruktionsmassnahmen nötig.

E. 6.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 6.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, es wurde ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt und sie haben auch entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. C).

E. 6.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdeführenden nicht behauptet, ihr Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen dort die Rückschiebung in ihren Heimatstaat Syrien unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3).

E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat Syrien.

E. 8.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 4) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 9.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Griechenland habe sie als Flüchtlinge anerkannt, es stünden ihnen damit alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Zudem sei Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen könnten. Es sei nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, dafür zu sorgen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Allfällige Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Fürsorgeleistungen könnten dort gerichtlich geltend gemacht werden. Auch bezüglich der Schulbildung seien die Ansprüche der Beschwerdeführenden bei den zuständigen Behörden in Griechenland geltend zu machen. Die Qualifikationsrichtlinie verpflichte den griechischen Staat zudem auch zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung für anerkannte Flüchtling, die nötige medizinischen Versorgung sei demnach auch in Griechenland gewährleistet; die Beschwerdeführenden seien gehalten, sich an die zuständigen griechischen Institutionen zu wenden. Überdies werde ihrem Gesundheitszustand im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zusicherung Griechenlands liege vor.

E. 9.2 In der Beschwerdeeingabe wurde dargelegt, dass die besonders verletzlichen Beschwerdeführenden in Griechenland unter sehr prekären Bedingungen in einem Lager auf der Insel Kos gelebt hätten, wo sie keine Hilfe und kaum medizinische Unterstützung erhalten hätten. Mit der Anerkennung als Flüchtlinge sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie die Unterkunft verlassen müssten und die Unterstützung eingestellt würde, weil sie nun selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssten. Dies sei für den physisch und psychisch stark angeschlagenen Beschwerdeführer unmöglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im März 2019 eine Fehlgeburt erlitten, der ältere Sohn leide unter Kleinwuchs, Untergewicht und Mikrozephalie (zu dieser Diagnose, die auf einem Missverständnis betreffend das Alter des Kindes beruhte, vgl. oben E. 5), auch der jüngere Sohn habe Mangelerscheinungen gehabt. Alle Familienmitglieder seien besonders verletzlich, weshalb ihre Rückführung nach Griechenland weder zulässig im Sinne der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz sei noch als zumutbar erachtet werden könne. Die angezeigte Einzelfallprüfung müsse zum Ergebnis kommen, dass für die besonders verletzlichen Beschwerdeführenden ein hohes Risiko bestehe, im Fall der Rückkehr in eine unmenschliche und erniedrigende Situation zu geraten, aus der sie mit eigener Kraft keinen Ausweg zu finden vermöchten. Es lägen demnach substanziierte individuelle Vollzugshindernisse vor. Sofern die Schweizer Asylbehörden am Vollzug der Wegweisung festhalten würden, seien sie gehalten, von den griechischen Behörden entsprechende Zusicherungen betreffend eine kindgerechte adäquate Unterbringung einzuholen.

E. 9.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3, 8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019 E. 7.7-7.9; E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch sei diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte könnten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt könnten Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK stehe gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5).

E. 9.4 Die Beschwerdeführenden waren am 5. April 2018 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch das von den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben der griechischen Behörden (vgl. 1039312-44/1), welches sie zum Beleg vorlegten, dass sie in Griechenland bald keine Unterstützung mehr erhalten würden und das Lager verlassen müssten, ist nicht geeignet um diese Einschätzung zu widerlegen. Das Gericht hat das in arabischer Sprache verfasste Schreiben übersetzen lassen. Aus dem Informationsschreiben geht nicht hervor, dass sie selbst das Lager wie behauptet bereits zum Ende Mai 2019 hätten verlassen müssen, da sie ihren Schutzstatus erst nach dem im Schreiben genannten Stichtag des 31. Dezember 2017 erhalten haben (nämlich am 5. April 2018, vgl. Bst. C) und daher noch weiterhin im Lager hätten bleiben können. Die Beschwerdeführenden hatten auch geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzulässig. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Beim Beschwerdeführer wurde im Arztbericht vom 23. Mai 2019 festgestellt, dass sich die bis zu dessen Ankunft in der Schweiz ausgeprägte Traumapsychopathologie, sowie die Panikstörung und die posttraumatischen Belastungsstörung mit Gedankenkreisen und Schlafstörungen, verbessert hätten, so dass die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung gegenwärtig nicht erfüllt seien. Die Prognose in einem sicheren Rahmen erscheine gut (vgl. act. 1039312-62/4). Im Bericht des Stadtspitals E._______, (...), vom 31. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom nach einem in Syrien erlittenen Bandscheibenvorfall attestiert (vgl. act. 1039312-61/3). Die Beschwerdeführerin wurde infolge der in Griechenland erlittenen Fehlgeburt gynäkologisch untersucht und beraten (vgl. act. 1039312-59/2). Es besteht bei ihr zudem der Verdacht einer Leberzirrhose (vgl. act.1039312-63/4), sowie eines Magengeschwürs (vgl. Beschwerdeakten act. 9). Die Kinder dagegen erscheinen gesund, nachdem das Gericht klären konnte, dass die zunächst besorgniserregende Diagnose betreffend den älteren Sohn C._______ auf einem Missverständnis beruhte, weil zunächst sein Geburtsdatum falsch erfasst worden war (vgl. E. 5). Die medizinischen Sachverhalte der Beschwerdeführenden können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden; bei den Eltern (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden; weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers derart gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Der entsprechende Eventualantrag ist demnach abzuweisen. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 10.2 Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei insgesamt desolat. Die ärztliche Versorgung sei ungenügend, so hätten sie keine Hilfe bekommen, als die Beschwerdeführerin oder die Kinder krank gewesen seien. Weiter ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).

E. 10.3 Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern.

E. 10.4 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom 1. April 2019). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar.

E. 10.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 10.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese dort über Aufenthaltsbewilligungen verfügen.

E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während ihres Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegen sie einem Arbeitsverbot und sind mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt und das Gesuch wird gutgeheissen. Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3319/2019 Urteil vom 27. September 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch MLaw Rena Portmann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019 (recte 21. Juni 2019) / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 18. April 2019 um Asyl in der Schweiz. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. In ihrer summarischen Befragung vom 29. April 2019 teilten sie mit, in Griechenland einen Schutzstatus erhalten zu haben. B. Im Rahmen der Befragung vom 29. April 2019 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden daraufhin das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands und der Wegweisung dorthin. Der Beschwerdeführer erklärte, er würde lieber nach Syrien zurückkehren als nach Griechenland. Sie seien dort von Rechtsextremen bedroht worden und hätten Angst vor Gewalt und Misshandlungen gehabt. Seine Frau und die Kinder seien krank gewesen und hätten keine Hilfe erhalten. Sie hätten Hilfsorganisationen angefragt, aber diese hätten kein Geld und die griechischen Behörden hätten sie immer wieder abgewiesen. In der Schweiz lebten Verwandte seiner Ehefrau, in Griechenland dagegen hätten sie niemanden. Sie hätten ungefähr vor zwei Monaten ein Schreiben der griechischen Behörden erhalten, wonach die Hilfszahlungen eingestellt würden und sie ihre Wohnung räumen müssten. Viele Familien hätten ein solches Schreiben erhalten. Der Beschwerdeführer reichte das Schreiben (in arabischer Sprache) in Kopie ein. Man habe ihnen die Hilfszahlung, die Wohnung und die Schulbildung für die Kinder weggenommen. Damit sei für ihn klar gewesen, dass er Griechenland verlassen müsse. Die Behörden hätten ihnen gesagt, sie sollten woanders hingehen. Er habe nicht warten wollen, bis man sie aus dem Land werfe. Er habe psychische Probleme und leide unter Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Aussagen ihres Ehemannes und brachte ausserdem vor, in Griechenland am 12. März 2019 eine Fehlgeburt erlitten zu haben. Die Beschwerdeführenden legten zum Beleg ihrer Identität ihre ID-Ausweise vor. C. Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführenden am 5. April 2018 in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt worden war. Am 6. Mai 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 31. Mai 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu. D. Beginnend mit dem 13. Mai 2019 bis zum 13. Juni 2019 reichte die Rechtsvertreterin verschiedene Arztzeugnisse und Formularblätter mit medizinischen Informationen (Formular F2 «medizinische Informationen») betreffend alle Familienmitglieder beim SEM ein. Aus diesen geht folgendes hervor: Der Bericht vom 23. Mai 2019 hält fest, dass beim Beschwerdeführer wahrscheinlich bis zu dessen Ankunft in der Schweiz eine ausgeprägte Traumapsychopathologie bestanden habe, er leide an einer Panikstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Gedankenkreisen und Schlafstörungen, was mit Psychopharmaka behandelt werde. Seit der Ankunft in der Schweiz hätten sich die Symptome verbessert, so dass die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung gegenwärtig nicht erfüllt seien. Die Prognose in einem sicheren Rahmen erscheine gut (vgl. act. 1039312-62/4). Aus einem Behandlungsbericht des Stadtspitals E._______, (...), vom 31. Mai 2019 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom nach einem in Syrien erlittenen Bandscheibenvorfall bestehe (vgl. act. 1039312-61/3). Die Beschwerdeführerin wurde infolge der erlittenen Fehlgeburt gynäkologisch untersucht und beraten (vgl. act. 1039312-59/2). Es besteht zudem der Verdacht einer Leberzirrhose (vgl. act.1039312-63/4). Der ältere Sohn C._______ leide unter Kleinwuchs, Untergewicht und einer Mikrozephalie unklarer Ursache. Er weist hyperaktives Verhalten auf. Er habe keinen Appetit und habe Gewicht verloren (vgl. act. 1039312-63/4; vgl. hierzu nachfolgend E. 5). Das Kind sei noch nie eingeschult gewesen und könne weder Lesen noch Schreiben. Dem jüngsten Sohn D._______ wird ein guter Allgemeinzustand attestiert, allerdings wurde ein Eisen- und Vitamin-D-Mangel festgestellt (vgl. act. 1039312-64/4). E. Am 19. Juni 2019 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheids mit allen relevanten Akten an die Rechtsvertretung zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2019 erklärte die Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführenden wollten nicht nach Griechenland zurückkehren. Im Lager auf der Insel Kos hätten sie unter äusserst prekären Bedingungen gelebt; es habe zu wenig Wasser gegeben und sie hätten lediglich verdorbenes Essen erhalten. Sie hätten nur die Kleider gehabt, die sie am Leib getragen hätten, so dass sie diese nach der Wäsche nass hätten wieder anziehen müssen. Als die Beschwerdeführerin krank geworden sei, habe man erst sehr spät eine Ambulanz gerufen. Zudem hätten sie später die Unterkunft verlassen müssen und keine Unterstützung erhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei unter diesen Umständen unzulässig und mit Art. 3 EMRK, Art. 3 der UN-Folterkonvention und den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention nicht vereinbar. Zur Untermauerung dieser Argumentation berief sich die Rechtsvertreterin auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den UN-Folterausschuss sowie auf Urteile deutscher Gerichte, welche die Rückführung auch von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland als unzulässig erachteten. Die Rechtsprechung anerkenne, dass die Rückführung eines Flüchtlings eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat bedeuten könne, sofern bekannt sei, dass im anderen Staat gegen Art. 3 EMRK verstossende Bedingungen herrschten. Für diesen Fall hätten die zuständigen Behörden eine Aufklärungspflicht und seien, sofern Kinder betroffen sind, gehalten, Zusicherungen betreffend die Aufnahmebedingungen einzuholen. Die Beschwerdeführenden seien psychisch stark angeschlagen. Der Beschwerdeführer sei in Syrien mehrmals inhaftiert und Folter sowie Gewalt ausgesetzt gewesen; er benötige dringend eine Traumatherapie und habe wiederholt Suizidgedanken geäussert. Aufgrund der erheblichen Probleme der Gesundheitsversorgung in Griechenland sei mehr als fraglich, ob der Zugang zur nötigen Behandlung im Fall der Rückkehr gesichert sei. F. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (fälschlicherweise datiert auf den 19. Juni 2019, eröffnet gleichentags) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen. Zur Begründung verwies die Rechtsvertreterin auf die Urteile europäischer und deutscher Gerichte sowie der UN-Organe, wonach eine Rückführung nach Griechenland auch für anerkannte Flüchtlinge nicht in jedem Fall möglich sei, sondern im Einzelfall zu prüfen sei, ob ihnen dort eine unmenschliche und menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Sie zitiert des Weiteren Berichte betreffend die unzureichenden Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die Annahme, Griechenland sei ein für die Beschwerdeführenden sicherer Drittstaat könne vorliegend - insbesondere auch angesichts deren gravierender gesundheitlicher Probleme - nicht aufrechterhalten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig oder zumindest unzumutbar. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertretung einen weiteren ärztlichen Kurzbericht vom 14. Juni 2019 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. H. In der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfen. I. Am 23. Juli 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom 17. Juli 2019 betreffend die Beschwerdeführerin ein, wonach diese wegen einer bisher unbehandelten Gastritis Medikamente erhalten habe. In einem weiteren Arztbericht vom 30. Juli 2019 wurde festgehalten, die Therapie werde fortgesetzt, falls keine Besserung eintrete, sei eine Gastroskopie vorzunehmen. J. Mit Eingabe vom 9. August 2019 brachte die Rechtsvertreterin in Ergänzung der Beschwerde vom 28. Juni 2019 vor, dem Entscheid des UN-Folterkomitees vom 3. August 2018 in Sachen A.N. gegen die Schweiz sei zu entnehmen, dass die Staaten einem Folteropfer ein Recht auf Rehabilitation gewährleisten müssten. Der Entzug der medizinischen Versorgung, die zur Behandlung der psychischen und physischen Folgen der Folter notwendig sei, könne Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) widersprechen und eine Verletzung von Art. 16 FoK darstellen. Eine Überstellung nach Griechenland würde demnach vorliegend das Refoulement-Verbot verletzen. Der Beschwerdeführer sei ein Folteropfer, sein Zustand habe sich - gemäss ärztlicher Auskunft - während des Aufenthalts in der Schweiz gebessert. Im Fall einer Rückkehr nach Griechenland werde die ihm attestierte gute Prognose hinfällig sein, da ihm dort die nötige Behandlung verwehrt bleibe. K. Am 16. August 2019 teilte die Rechtsvertreterin unter Vorlage eines Arztberichts vom 13. August 2019 mit, dass die Beschwerdeführerin zu einer Gastroskopie angemeldet wurde. L. Mit Eingabe vom 28. August 2019 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht für die Beschwerdeführerin vom 27. August 2019 eingereicht; darin wird eine Gastritis, eine Hepatitis A sowie der Verdacht auf ein Magengeschwür diagnostiziert. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, eine aktualisierte ärztliche Einschätzung betreffend den Entwicklungs- und Gesundheitszustand des älteren Sohnes C._______ vorzulegen, da aus den Akten hervorgehe, dass der Junge dem Kinderarzt unter einem falschen Geburtsdatum ([...] 2011 statt richtigerweise [...] 2014) vorgestellt worden war. Die pädiatrische Diagnose (vgl. Bst. B) sei daher in der Annahme erstellt worden, der Junge sei achtjährig, obwohl in Wirklichkeit ein fünfjähriges Kind untersucht worden sei. Insbesondere die festgestellte Mikrozephalie bedürfe neuer Begutachtung. N. Am 17. September 2019 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Arztzeugnis vom 16. September 2019 in das E-Dossier der Beschwerdeführenden aufgenommen wurde. Aus dem Arztzeugnis eines Hausarztes in (...) geht hervor, dass C._______ für ein fünfjähriges Kind sowohl motorisch als auch geistig normal entwickelt ist. O. In der Eingabe vom 19. September 2019 verwies die Rechtsvertretung auf das Arztzeugnis vom 16. September 2019. Weitere ärztliche Berichte lägen nicht vor, da trotz anderslautender Informationen im letzten Bericht des Stadtspitals E._______ keine weiteren ärztlichen Kontrollen durchgeführt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

4. Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1. Vorab ist an dieser Stelle eine Unklarheit betreffend das Alter des älteren Sohnes der Beschwerdeführenden, C._______, zu berichtigen; die Unklarheit beruht nicht unwesentlich auf einer unsorgfältigen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Das Kind wurde zunächst unter dem Geburtsdatum (...) 2011 erfasst; bereits dies beruhte auf einer unsorgfältigen Lektüre des von den Beschwerdeführenden ausgefüllten Personalienblatts, wo im arabischsprachigen Text das Geburtsdatum mit (...) 2014 notiert und im transkribierten Text die Zahl «2014» schlecht leserlich notiert wurde (vgl. act. 1039312 - 3/2). Dem SEM hätte eine Geburtsurkunde des Kindes vorgelegen, die das Geburtsjahr 2014 ausweist; dieses Beweismittel hat die Vorinstanz jedoch nicht übersetzt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sprach bei einer ärztlichen Konsultation davon, ihr älteres Kind sei im Jahr (...) geboren (vgl. act. 1039312 - 59/2). Zu dieser Unstimmigkeit wurden keine Nachfragen oder weitere Nachforschungen getätigt. Unter dem Geburtsdatum (...) 2014 ist das Kind C._______ auch bei den griechischen Behörden registriert (vgl. act. 1039312 - 50/1). Das SEM hat das Geburtsdatum schliesslich entsprechend korrigiert; seither ist das Kind mit seinem Geburtsdatum des Jahres 2014 erfasst (vgl. act. 1039312 - 55/2 und 27/2). Hingegen wurde C._______ offenbar beim Kinderarzt unter dem falschen Geburtsdatum angemeldet. Der pädiatrische Bericht vom 22. Mai 2019 geht denn auch davon aus, der Junge sei achtjährig (vgl. act. 1039312 - 63/4), obwohl in Wirklichkeit ein fünfjähriges Kind untersucht worden ist. Ursächlich für die ärztliche Diagnose des Kleinwuchses, des Untergewichts und der Mikrozephalie unklaren Ursprungs (vgl. act. 1039312 - 63/4) war offenkundig das Missverständnis betreffend des Geburtsdatums. Diese Annahme wurde durch die erneute - auf Anweisung des Gerichts erfolgte - ärztliche Konsultation vom 16. September 2019 und das entsprechende Arztzeugnis des Hausarztes Dr. F._______, (...), bestätigt (vgl. Bst. N); das Kind sei für sein Alter sowohl motorisch als auch geistig normal entwickelt. Auch die zunächst in der Sozialanamnese eruierten Angaben, das Kind habe noch nie die Schule besucht und könne nicht lesen und schreiben, erweisen sich angesichts des tatsächlichen Alters des Kindes von fünf Jahren als nicht alarmierend. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hält an dieser Stelle fest, dass die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz betreffend das Alter des Kindes C._______ und damit auch betreffend die Erstellung der pädiatrischen Diagnosen nicht genügend war. Zur Klärung der offenen Fragen waren Seitens des Gerichts weitere Instruktionsmassnahmen nötig. 6. 6.1. Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 6.2. Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, es wurde ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt und sie haben auch entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. C). 6.3. Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdeführenden nicht behauptet, ihr Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen dort die Rückschiebung in ihren Heimatstaat Syrien unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3). 7. 7.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat Syrien. 8.2. Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 4) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9. 9.1. Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Griechenland habe sie als Flüchtlinge anerkannt, es stünden ihnen damit alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Zudem sei Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen könnten. Es sei nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, dafür zu sorgen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Allfällige Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Fürsorgeleistungen könnten dort gerichtlich geltend gemacht werden. Auch bezüglich der Schulbildung seien die Ansprüche der Beschwerdeführenden bei den zuständigen Behörden in Griechenland geltend zu machen. Die Qualifikationsrichtlinie verpflichte den griechischen Staat zudem auch zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung für anerkannte Flüchtling, die nötige medizinischen Versorgung sei demnach auch in Griechenland gewährleistet; die Beschwerdeführenden seien gehalten, sich an die zuständigen griechischen Institutionen zu wenden. Überdies werde ihrem Gesundheitszustand im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zusicherung Griechenlands liege vor. 9.2. In der Beschwerdeeingabe wurde dargelegt, dass die besonders verletzlichen Beschwerdeführenden in Griechenland unter sehr prekären Bedingungen in einem Lager auf der Insel Kos gelebt hätten, wo sie keine Hilfe und kaum medizinische Unterstützung erhalten hätten. Mit der Anerkennung als Flüchtlinge sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie die Unterkunft verlassen müssten und die Unterstützung eingestellt würde, weil sie nun selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssten. Dies sei für den physisch und psychisch stark angeschlagenen Beschwerdeführer unmöglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im März 2019 eine Fehlgeburt erlitten, der ältere Sohn leide unter Kleinwuchs, Untergewicht und Mikrozephalie (zu dieser Diagnose, die auf einem Missverständnis betreffend das Alter des Kindes beruhte, vgl. oben E. 5), auch der jüngere Sohn habe Mangelerscheinungen gehabt. Alle Familienmitglieder seien besonders verletzlich, weshalb ihre Rückführung nach Griechenland weder zulässig im Sinne der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz sei noch als zumutbar erachtet werden könne. Die angezeigte Einzelfallprüfung müsse zum Ergebnis kommen, dass für die besonders verletzlichen Beschwerdeführenden ein hohes Risiko bestehe, im Fall der Rückkehr in eine unmenschliche und erniedrigende Situation zu geraten, aus der sie mit eigener Kraft keinen Ausweg zu finden vermöchten. Es lägen demnach substanziierte individuelle Vollzugshindernisse vor. Sofern die Schweizer Asylbehörden am Vollzug der Wegweisung festhalten würden, seien sie gehalten, von den griechischen Behörden entsprechende Zusicherungen betreffend eine kindgerechte adäquate Unterbringung einzuholen. 9.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3, 8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019 E. 7.7-7.9; E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch sei diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte könnten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt könnten Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK stehe gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5). 9.4. Die Beschwerdeführenden waren am 5. April 2018 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch das von den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben der griechischen Behörden (vgl. 1039312-44/1), welches sie zum Beleg vorlegten, dass sie in Griechenland bald keine Unterstützung mehr erhalten würden und das Lager verlassen müssten, ist nicht geeignet um diese Einschätzung zu widerlegen. Das Gericht hat das in arabischer Sprache verfasste Schreiben übersetzen lassen. Aus dem Informationsschreiben geht nicht hervor, dass sie selbst das Lager wie behauptet bereits zum Ende Mai 2019 hätten verlassen müssen, da sie ihren Schutzstatus erst nach dem im Schreiben genannten Stichtag des 31. Dezember 2017 erhalten haben (nämlich am 5. April 2018, vgl. Bst. C) und daher noch weiterhin im Lager hätten bleiben können. Die Beschwerdeführenden hatten auch geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzulässig. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Beim Beschwerdeführer wurde im Arztbericht vom 23. Mai 2019 festgestellt, dass sich die bis zu dessen Ankunft in der Schweiz ausgeprägte Traumapsychopathologie, sowie die Panikstörung und die posttraumatischen Belastungsstörung mit Gedankenkreisen und Schlafstörungen, verbessert hätten, so dass die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung gegenwärtig nicht erfüllt seien. Die Prognose in einem sicheren Rahmen erscheine gut (vgl. act. 1039312-62/4). Im Bericht des Stadtspitals E._______, (...), vom 31. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom nach einem in Syrien erlittenen Bandscheibenvorfall attestiert (vgl. act. 1039312-61/3). Die Beschwerdeführerin wurde infolge der in Griechenland erlittenen Fehlgeburt gynäkologisch untersucht und beraten (vgl. act. 1039312-59/2). Es besteht bei ihr zudem der Verdacht einer Leberzirrhose (vgl. act.1039312-63/4), sowie eines Magengeschwürs (vgl. Beschwerdeakten act. 9). Die Kinder dagegen erscheinen gesund, nachdem das Gericht klären konnte, dass die zunächst besorgniserregende Diagnose betreffend den älteren Sohn C._______ auf einem Missverständnis beruhte, weil zunächst sein Geburtsdatum falsch erfasst worden war (vgl. E. 5). Die medizinischen Sachverhalte der Beschwerdeführenden können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden; bei den Eltern (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden; weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers derart gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Der entsprechende Eventualantrag ist demnach abzuweisen. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10. 10.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 10.2. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei insgesamt desolat. Die ärztliche Versorgung sei ungenügend, so hätten sie keine Hilfe bekommen, als die Beschwerdeführerin oder die Kinder krank gewesen seien. Weiter ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). 10.3. Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. 10.4. Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom 1. April 2019). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar. 10.5. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 10.6. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese dort über Aufenthaltsbewilligungen verfügen.

11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während ihres Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegen sie einem Arbeitsverbot und sind mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt und das Gesuch wird gutgeheissen. Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: