Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein am 19. Juli 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 28. August 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht haben und ihnen am 27. April 2018 ein Schutzstatus gewährt wurde. B. Am 22. Juli 2019 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 23. Juli 2019 fanden die Personalienaufnahmen statt (PA). Dabei gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehalten. D. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 25. Juli 2019 (nachfolgend Dublin-Gespräch) gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien am 19. August 2017 in Griechenland eingereist. Sie seien gezwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen und wüssten nicht, auf welcher Grundlage ihnen Schutz gewährt worden sei. Gegen eine Überstellung nach Griechenland wendeten die Beschwerdeführenden ein, ihr Ziel sei nicht Griechenland gewesen. Dort gebe es keine Sicherheit und die Wohnverhältnisse seien prekär. Die elementarsten Bedürfnisse würden nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin leide an (...) und (...), habe jedoch keine Medikamente erhalten. Die (...)jährige Tochter E._______ habe dieselben Symptome. Ferner hätten die Kinder nicht zur Schule gehen können. Seit zirka anderthalb Monaten seien sie zudem aus einem Hilfsprogramm ausgeschlossen worden und hätten seither keine Bleibe gehabt. Die Gesetzeslage würden sie zwar kennen, jedoch die Schweizer Behörden darum bitten, ihre persönliche Situation mit ihren vier minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. E. E.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 26. Juli 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E.b Am 30. Juli 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu und führten aus, den Beschwerdeführenden sei subsidiärer Schutz gewährt worden und sie würden über einen bis am 11. Juni 2021 gültigen Aufenthaltstitel verfügen. F. Die Vorinstanz führte am 6. August 2019 ein erweitertes Dublin-Gespräch mit den Beschwerdeführenden durch. G. G.a Am 7. August 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Griechenland. G.b Die Beschwerdeführenden nahmen am 8. August 2019 Stellung und führten aus, in Griechenland gebe es keine Sicherheit und keine medizinische Versorgung. Gemäss dem Arztbericht leide die Beschwerdeführerin an einer unklaren (...). Ihre Tochter weise ähnliche Symptome auf, deren Ursache jedoch nicht abgeklärt worden seien, womit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ein Dokument des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) in arabischer und griechischer Sprache und je einen Arztbericht vom 31. Juli 2019 betreffend die Beschwerdeführerin und die Tochter E._______ zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 9. August 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. I. Mit Eingabe vom 14. August 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Prozessual sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG erfüllen würden, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hätten. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren auf Feststellung von Wegweisungshindernissen in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne den Beschwerdeführenden nicht gelingen, weil ihnen bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
E. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden subsidiären Schutz gewährt und der Rückübernahme am 30. Juli 2019 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
E. 7 Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 Den Beschwerdeführenden wurde am 27. April 2018 subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzulässig. Dazu ist Folgendes festzustellen: Gemäss dem Arztbericht vom 31. Juli 2019 leidet die Beschwerdeführerin an einer unklaren (...) sowie (...). Seit zirka (...) Jahren habe sie Schmerzen in verschiedenen (...), unter Belastung und bei kalten Temperaturen seien diese schlimmer. Zudem leide sie an (...) und (...). Die Tochter E._______ leidet gemäss dem Arztbericht an allgemeiner (...) und (...). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und der Tochter können offensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Bei der Beschwerdeführerin und der Tochter handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Arztberichte darauf schliessen lassen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin derart schwer sind, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Der entsprechende Eventualantrag ist demnach abzuweisen. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.
E. 8.4.2 Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei insgesamt desolat. Die ärztliche Versorgung sei ungenügend, die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können und nach der Schutzgewährung beziehungsweise etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise seien sie aus dem UNHCR ESTIA-Programm ausgeschlossen und aufgefordert worden, ihre Unterkunft zu verlassen. Was den Ausschluss aus dem ESTIA-Programm betrifft, ist dies eine Folge der Schutzgewährung und vermögen die Beschwerdeführenden daraus nichts für sich abzuleiten. Weiter ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
E. 8.4.3 Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern.
E. 8.4.4 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom 1. April 2019). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar.
E. 8.4.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4134/2019 Urteil vom 21. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein am 19. Juli 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 28. August 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht haben und ihnen am 27. April 2018 ein Schutzstatus gewährt wurde. B. Am 22. Juli 2019 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 23. Juli 2019 fanden die Personalienaufnahmen statt (PA). Dabei gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehalten. D. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 25. Juli 2019 (nachfolgend Dublin-Gespräch) gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien am 19. August 2017 in Griechenland eingereist. Sie seien gezwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen und wüssten nicht, auf welcher Grundlage ihnen Schutz gewährt worden sei. Gegen eine Überstellung nach Griechenland wendeten die Beschwerdeführenden ein, ihr Ziel sei nicht Griechenland gewesen. Dort gebe es keine Sicherheit und die Wohnverhältnisse seien prekär. Die elementarsten Bedürfnisse würden nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin leide an (...) und (...), habe jedoch keine Medikamente erhalten. Die (...)jährige Tochter E._______ habe dieselben Symptome. Ferner hätten die Kinder nicht zur Schule gehen können. Seit zirka anderthalb Monaten seien sie zudem aus einem Hilfsprogramm ausgeschlossen worden und hätten seither keine Bleibe gehabt. Die Gesetzeslage würden sie zwar kennen, jedoch die Schweizer Behörden darum bitten, ihre persönliche Situation mit ihren vier minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. E. E.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 26. Juli 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E.b Am 30. Juli 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu und führten aus, den Beschwerdeführenden sei subsidiärer Schutz gewährt worden und sie würden über einen bis am 11. Juni 2021 gültigen Aufenthaltstitel verfügen. F. Die Vorinstanz führte am 6. August 2019 ein erweitertes Dublin-Gespräch mit den Beschwerdeführenden durch. G. G.a Am 7. August 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Griechenland. G.b Die Beschwerdeführenden nahmen am 8. August 2019 Stellung und führten aus, in Griechenland gebe es keine Sicherheit und keine medizinische Versorgung. Gemäss dem Arztbericht leide die Beschwerdeführerin an einer unklaren (...). Ihre Tochter weise ähnliche Symptome auf, deren Ursache jedoch nicht abgeklärt worden seien, womit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ein Dokument des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) in arabischer und griechischer Sprache und je einen Arztbericht vom 31. Juli 2019 betreffend die Beschwerdeführerin und die Tochter E._______ zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 9. August 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. I. Mit Eingabe vom 14. August 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Prozessual sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG erfüllen würden, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hätten. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren auf Feststellung von Wegweisungshindernissen in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne den Beschwerdeführenden nicht gelingen, weil ihnen bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden subsidiären Schutz gewährt und der Rückübernahme am 30. Juli 2019 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
7. Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Den Beschwerdeführenden wurde am 27. April 2018 subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzulässig. Dazu ist Folgendes festzustellen: Gemäss dem Arztbericht vom 31. Juli 2019 leidet die Beschwerdeführerin an einer unklaren (...) sowie (...). Seit zirka (...) Jahren habe sie Schmerzen in verschiedenen (...), unter Belastung und bei kalten Temperaturen seien diese schlimmer. Zudem leide sie an (...) und (...). Die Tochter E._______ leidet gemäss dem Arztbericht an allgemeiner (...) und (...). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und der Tochter können offensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Bei der Beschwerdeführerin und der Tochter handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Arztberichte darauf schliessen lassen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin derart schwer sind, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Der entsprechende Eventualantrag ist demnach abzuweisen. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 8.4.2 Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei insgesamt desolat. Die ärztliche Versorgung sei ungenügend, die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können und nach der Schutzgewährung beziehungsweise etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise seien sie aus dem UNHCR ESTIA-Programm ausgeschlossen und aufgefordert worden, ihre Unterkunft zu verlassen. Was den Ausschluss aus dem ESTIA-Programm betrifft, ist dies eine Folge der Schutzgewährung und vermögen die Beschwerdeführenden daraus nichts für sich abzuleiten. Weiter ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). 8.4.3 Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. 8.4.4 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom 1. April 2019). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar. 8.4.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: