Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. August 2019 im Bundesasylzentrum E._______ um Asyl nach. B. Ein am 27. August 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) Juli 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und am (...) August 2018 internationalen Schutz erhalten hatten. C. Die Beschwerdeführenden wurden in der Folge an das Bundesasylzentrum F._______ überwiesen. Am 29. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gaben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin an, sie hätten sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehalten. D. Am 3. September 2019 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Gespräch) statt. In diesem Rahmen wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Beide bestätigten, dass sie in Griechenland internationalen Schutz erhalten hätten, aber nicht dorthin zurückkehren wollten. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass das Leben in Griechenland sehr schwer sei. Sie würden seit über einem Jahr in einem Lager für Asylsuchende leben, wo die Situation nicht menschenwürdig sei, da es keine Perspektiven gebe. Seine Kinder würden nicht lernen können und hätten keine Möglichkeit eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu erhalten. Es habe in Griechenland auch Probleme mit irakischen Milizen gegeben, wobei sie den Irak wegen Problemen mit genau diesen Milizen verlassen hätten. Es gebe ferner keine Unterstützung durch die Behörden und die Rechte von Flüchtlingen würden nicht geachtet. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen einer (...) im Fuss ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und deshalb noch Medikamente nehmen müsse. Ebenso leide er an Diabetes, hohem Blutdruck und habe Nackenbeschwerden aufgrund von Schlägen im Irak. Die Beschwerdeführerin, wie auch der Beschwerdeführer, erklärten, dass sie ihren Kindern in Griechenland keine Zukunft bieten könnten und führten aus, dass ihr Leben sowohl im Irak als auch in Griechenland in Gefahr gewesen sei. In Griechenland hätten sie in Angst gelebt, da die Behörden des Landes ihnen keinen Schutz geboten beziehungsweise keine Sicherheit garantiert hätten. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits dazu aus, dass diese Angst durch die Anwesenheit einer Gruppe von Personen in Griechenland verursacht worden sei, die Teil derselben irakischen Miliz gewesen sei, die sie bereits im Irak bedroht habe. Sie machte ferner auch geltend, dass sie den griechischen Behörden verschiedene Dokumente vorgelegt habe, welche ihre schulische und berufliche Ausbildung im Irak belegen würden, die Behörden diese Bescheinigungen aber nicht berücksichtigt und ihr keine Arbeitserlaubnis erteilt hätten. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte sie vor, dass sie an Herzproblemen leide und deswegen Medikamente einnehme. Schliesslich erklärte sie, dass ihr Sohn und ihre Tochter bei guter Gesundheit seien. E. E.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 4. September 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E.b Am 7. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu, wobei sie erklärten, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen würden. F. Am 10. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. In ihrer Stellungnahme machten sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer im September 2018 in G._______ auf dieselben irakischen Milizpersonen getroffen sei, die ihn bereits im Irak geschlagen und gefoltert hätten, wobei sein Fall bereits der UNO bekannt sei. Er sei von diesen Milizpersonen schwer bedroht worden, indem man ihm erneut Folter angedroht habe. Man habe ihn auch wieder schlagen wollen, was jedoch von seinen Freunden verhindert worden sei. Man könne sich in Griechenland wegen eines solchen Vorfalls bei den Behörden jedoch nicht beschweren, da man nicht ernst genommen werde und Rassismus in hohem Masse vorhanden sei. Ihre Kinder seien aufgrund der gesamten Umstände sehr verängstigt. So könne etwa die Tochter aus Angst nicht alleine schlafen. In Griechenland sei auch die medizinische Behandlung ungenügend gewesen. Medikamente hätten sie selber bezahlen müssen. Auf einen Arzttermin hätten sie einmal zwei Monate warten müssen. Für die erhebliche Sehschwäche der Tochter habe man in Griechenland eine entsprechende Brille beschaffen müssen. Der Beschwerdeführerin sei in Griechenland bei einem Arztbesuch wegen Kopfschmerzen gesagt worden, dass diese vermutlich nicht so schlimm seien. In der Schweiz hingegen habe man ihr beim Vorsprechen mit demselben Problem drei Zähne gezogen. Sie würden auch an Asthma leiden, wobei die Beschwerden der Beschwerdeführerin mit einem gewaltsamen Anschlag zusammenhängen würden, der in einem Asyllager stattgefunden habe. In der Schweiz hätten sie bisher notwendige medizinische Behandlungen erhalten. Auch die Unterbringung in Griechenland sei ungenügend gewesen, da sie sich mit einer anderen Familie eine 2-Zimmer-Wohnung hätten teilen müssen. Sie hätten in Griechenland gar kein Asylgesuch stellen wollen. Die griechischen Behörden hätten ihnen jedoch bei der Ankunft mitgeteilt, dass man sie in die Türkei schicken würde, falls sie ihre Fingerabdrücke nicht geben würden, woraufhin sie eingewilligt hätten. Insgesamt sei offensichtlich, dass ihre Rücküberweisung nach Griechenland einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkäme. Die für Asylsuchende und selbst Personen mit einem Flüchtlingsstatus reellen Bedingungen in Griechenland seien klar ungenügend. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) beobachte, dass die Situation in Griechenland für Personen mit einem Flüchtlingsstatus teils sogar noch schlechter sei, als für Asylsuchende. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen griechischen Arztbericht ein. G. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 - eröffnet gleichentags - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher Sprache geführt.
E. 1.3 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Der entsprechende Antrag ist daher gegenstandslos.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf die Asylgesuche sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne den Beschwerdeführenden nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. In Bezug auf die geltend gemachte Anwesenheit irakischer Milizpersonen in Griechenland sei festzustellen, dass der Vorfall nicht durch Beweise belegt werde. Dies gelte auch für die Vorwürfe, man werde von den griechischen Behörden nicht ernst genommen, wenn man sich wegen eines solchen Vorfalls an sie wenden würde. Insofern sie vorgebracht hätten, dass ihre Tochter aus Angst nicht alleine schlafen könne, sei darauf hinzuweisen, dass auf der Krankenstation des Zentrums, in welchem sie sich hier in der Schweiz aufhalten würden, weder für ihre Tochter noch für ihren Sohn Schlafstörungen festgestellt worden seien. Es sei nachvollziehbar, dass Menschen, die mit schwierigen Situationen konfrontiert seien, ein Gefühl von Unbehagen entwickeln könnten und dies zu Schlafstörungen führen könne. Dennoch genüge die Nennung solcher Symptome alleine nicht, um eine andere Einschätzung der Behörden herbeizuführen. Darüber hinaus sei, wie bereits im Entscheidentwurf, festzuhalten, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde handle, die bereit und in der Lage sei angemessen Schutz zu bieten. Ebenfalls könnten sie sich an die griechischen Behörden wenden, wenn sie das Gefühl hätten, rassistisch behandelt zu werden beziehungsweise wenn sie aufgrund ihrer Herkunft bedroht oder angegriffen würden. Insoweit sie die Qualität der medizinischen Versorgung in Griechenland bestritten hätten, sei festzuhalten, dass sie im Rahmen des Dublin-Gespräches verschiedene Dokumente vorgelegt hätten, welche die medizinische Versorgung in Griechenland bestätigen und belegen würden, dass sie in Griechenland Zugang zur Gesundheitsversorgung gehabt hätten. Daher sei nicht nachvollziehbar wie der ärztliche Bericht, welcher der Stellungnahme beigelegt worden sei, das Gegenteil beweisen könne, zumal er ohne Übersetzung eingereicht worden sei und somit nicht überprüft werden könne. In dieser Hinsicht sei festzustellen, dass aus den medizinischen Unterlagen hervorgehe, dass sie nicht an besonders schweren gesundheitlichen Problemen leiden würden und ihre Kinder bei guter Gesundheit seien. Der Umstand, dass sie nicht vorgehabt hätten, in Griechenland Asyl zu beantragen, ändere nichts daran, dass sie von Griechenland internationalen Schutz erhalten hätten. Schliesslich seien zu den Vorwürfen in Bezug auf die Aufnahmebedingungen in Griechenland keine neuen Elemente vorgebracht worden, zumal die dazu zitierten Berichte aus dem Jahr 2017 stammten und keine repräsentativen statistischen Daten enthalten würden.
E. 5.2 Hiergegen bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die herrschende Rechtsprechung für Asylsuchende in Griechenland das Vorliegen systemischer Mängel festgestellt habe. Daneben sei auch die Situation für Personen mit Schutzstatus prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Dies werde durch zahlreiche Berichte bestätigt. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin hätten nachweislich medizinische Schwierigkeiten. Die gesundheitlichen Probleme seien zwar besser geworden, jedoch sei dies gerade eben nur durch die Behandlung in der Schweiz möglich gewesen. Eine medizinische Betreuung der Familie sei notwendig. Hinzu komme, dass eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern an sich als vulnerable Personen zu betrachten seien. Entsprechende Zusicherungen von den griechischen Behörden habe die Vorinstanz nicht eingeholt. Auch lasse sie unberücksichtigt, dass die Familie in Griechenland selbst bedroht werde. Zwar erwähne sie in ihrem Entscheid die durch den Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten bezüglich der Situation in Griechenland, verweise aber mittels allgemeiner Textbausteine darauf, dass sie sich betreffend Schutz und Unterstützung an die griechischen Behörden würden wenden können. Gerade dies sei aber in der aktuellen Situation in Griechenland nicht möglich. Des Weiteren habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, die zwei minderjährigen Kinder im Alter von (...) und (...) Jahren zu berücksichtigen. Gemäss Art. 3 der Kinderrechtskonvention hätten die beiden minderjährigen Kinder Anspruch auf Berücksichtigung ihres Kindeswohls. Auch dieses könne einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen. Dies habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid gänzlich ausser Acht gelassen.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden.
E. 6.4 Der Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhaltes kann nicht gefolgt werden. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurden in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich gewürdigt. Weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden derart schwer wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland zu bezweifeln wäre; eine Notwendigkeit vertiefter Abklärungen ist damit nicht ersichtlich. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, betreffend die Kinder medizinische Abklärungen zu tätigen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin selbst im Dublin-Gespräch angegeben hat, die beiden Kinder seien bei guter Gesundheit. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass das SEM in seiner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Griechenland zu einem anderen Ergebnis kommt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 8 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführenden am 27. August 2018 als Flüchtlinge anerkannt haben und ihrer Rückübernahme am 7. Oktober 2019 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 10.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3, 8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019 E. 7.7-7.9; E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5).
E. 10.2.4 Die Beschwerdeführenden sind den Akten zufolge am 27. August 2018 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien in Griechenland bedroht worden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom 20. November 2018 E. 9.5. m.w.H.). Die Beschwerdeführenden können im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen legen sie, wie bereits von der Vorinstanz bemerkt, nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollen. Die Beschwerdeführenden haben auch geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzulässig. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Diabetes des Typs 1, Bluthochdruck, chronischen Nackenbeschwerden und bronchialem Asthma leidet. Bei der Beschwerdeführerin sind Herzbeschwerden und bronchiales Asthma diagnostiziert worden. In beiden Fällen erfolgt eine Behandlung mit Medikamenten. Betreffend die beiden Kinder machte die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und gab an, dass es beiden gut gehe. Gemäss E-Mail des medizinischen Personals des Bundesasylzentrums vom (...) Oktober 2019 sind bei den Beschwerdeführenden keine weiteren Arzttermine geplant. Die medizinischen Sachverhalte der Beschwerdeführenden können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden; bei den Eltern (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.
E. 10.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern.
E. 10.3.3 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom 1. April 2019).
E. 10.3.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erweist der Vollzug somit auch als zumutbar.
E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese dort über Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden ersuchten ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5515/2019 Urteil vom 29. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität, B._______, geboren am (...), Irak, sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), ohne Nationalität, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Caritas Schweiz, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. August 2019 im Bundesasylzentrum E._______ um Asyl nach. B. Ein am 27. August 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) Juli 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und am (...) August 2018 internationalen Schutz erhalten hatten. C. Die Beschwerdeführenden wurden in der Folge an das Bundesasylzentrum F._______ überwiesen. Am 29. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gaben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin an, sie hätten sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehalten. D. Am 3. September 2019 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Gespräch) statt. In diesem Rahmen wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Beide bestätigten, dass sie in Griechenland internationalen Schutz erhalten hätten, aber nicht dorthin zurückkehren wollten. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass das Leben in Griechenland sehr schwer sei. Sie würden seit über einem Jahr in einem Lager für Asylsuchende leben, wo die Situation nicht menschenwürdig sei, da es keine Perspektiven gebe. Seine Kinder würden nicht lernen können und hätten keine Möglichkeit eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu erhalten. Es habe in Griechenland auch Probleme mit irakischen Milizen gegeben, wobei sie den Irak wegen Problemen mit genau diesen Milizen verlassen hätten. Es gebe ferner keine Unterstützung durch die Behörden und die Rechte von Flüchtlingen würden nicht geachtet. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen einer (...) im Fuss ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und deshalb noch Medikamente nehmen müsse. Ebenso leide er an Diabetes, hohem Blutdruck und habe Nackenbeschwerden aufgrund von Schlägen im Irak. Die Beschwerdeführerin, wie auch der Beschwerdeführer, erklärten, dass sie ihren Kindern in Griechenland keine Zukunft bieten könnten und führten aus, dass ihr Leben sowohl im Irak als auch in Griechenland in Gefahr gewesen sei. In Griechenland hätten sie in Angst gelebt, da die Behörden des Landes ihnen keinen Schutz geboten beziehungsweise keine Sicherheit garantiert hätten. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits dazu aus, dass diese Angst durch die Anwesenheit einer Gruppe von Personen in Griechenland verursacht worden sei, die Teil derselben irakischen Miliz gewesen sei, die sie bereits im Irak bedroht habe. Sie machte ferner auch geltend, dass sie den griechischen Behörden verschiedene Dokumente vorgelegt habe, welche ihre schulische und berufliche Ausbildung im Irak belegen würden, die Behörden diese Bescheinigungen aber nicht berücksichtigt und ihr keine Arbeitserlaubnis erteilt hätten. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte sie vor, dass sie an Herzproblemen leide und deswegen Medikamente einnehme. Schliesslich erklärte sie, dass ihr Sohn und ihre Tochter bei guter Gesundheit seien. E. E.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 4. September 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E.b Am 7. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu, wobei sie erklärten, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen würden. F. Am 10. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. In ihrer Stellungnahme machten sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer im September 2018 in G._______ auf dieselben irakischen Milizpersonen getroffen sei, die ihn bereits im Irak geschlagen und gefoltert hätten, wobei sein Fall bereits der UNO bekannt sei. Er sei von diesen Milizpersonen schwer bedroht worden, indem man ihm erneut Folter angedroht habe. Man habe ihn auch wieder schlagen wollen, was jedoch von seinen Freunden verhindert worden sei. Man könne sich in Griechenland wegen eines solchen Vorfalls bei den Behörden jedoch nicht beschweren, da man nicht ernst genommen werde und Rassismus in hohem Masse vorhanden sei. Ihre Kinder seien aufgrund der gesamten Umstände sehr verängstigt. So könne etwa die Tochter aus Angst nicht alleine schlafen. In Griechenland sei auch die medizinische Behandlung ungenügend gewesen. Medikamente hätten sie selber bezahlen müssen. Auf einen Arzttermin hätten sie einmal zwei Monate warten müssen. Für die erhebliche Sehschwäche der Tochter habe man in Griechenland eine entsprechende Brille beschaffen müssen. Der Beschwerdeführerin sei in Griechenland bei einem Arztbesuch wegen Kopfschmerzen gesagt worden, dass diese vermutlich nicht so schlimm seien. In der Schweiz hingegen habe man ihr beim Vorsprechen mit demselben Problem drei Zähne gezogen. Sie würden auch an Asthma leiden, wobei die Beschwerden der Beschwerdeführerin mit einem gewaltsamen Anschlag zusammenhängen würden, der in einem Asyllager stattgefunden habe. In der Schweiz hätten sie bisher notwendige medizinische Behandlungen erhalten. Auch die Unterbringung in Griechenland sei ungenügend gewesen, da sie sich mit einer anderen Familie eine 2-Zimmer-Wohnung hätten teilen müssen. Sie hätten in Griechenland gar kein Asylgesuch stellen wollen. Die griechischen Behörden hätten ihnen jedoch bei der Ankunft mitgeteilt, dass man sie in die Türkei schicken würde, falls sie ihre Fingerabdrücke nicht geben würden, woraufhin sie eingewilligt hätten. Insgesamt sei offensichtlich, dass ihre Rücküberweisung nach Griechenland einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkäme. Die für Asylsuchende und selbst Personen mit einem Flüchtlingsstatus reellen Bedingungen in Griechenland seien klar ungenügend. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) beobachte, dass die Situation in Griechenland für Personen mit einem Flüchtlingsstatus teils sogar noch schlechter sei, als für Asylsuchende. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen griechischen Arztbericht ein. G. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 - eröffnet gleichentags - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher Sprache geführt. 1.3 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Der entsprechende Antrag ist daher gegenstandslos.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf die Asylgesuche sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne den Beschwerdeführenden nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. In Bezug auf die geltend gemachte Anwesenheit irakischer Milizpersonen in Griechenland sei festzustellen, dass der Vorfall nicht durch Beweise belegt werde. Dies gelte auch für die Vorwürfe, man werde von den griechischen Behörden nicht ernst genommen, wenn man sich wegen eines solchen Vorfalls an sie wenden würde. Insofern sie vorgebracht hätten, dass ihre Tochter aus Angst nicht alleine schlafen könne, sei darauf hinzuweisen, dass auf der Krankenstation des Zentrums, in welchem sie sich hier in der Schweiz aufhalten würden, weder für ihre Tochter noch für ihren Sohn Schlafstörungen festgestellt worden seien. Es sei nachvollziehbar, dass Menschen, die mit schwierigen Situationen konfrontiert seien, ein Gefühl von Unbehagen entwickeln könnten und dies zu Schlafstörungen führen könne. Dennoch genüge die Nennung solcher Symptome alleine nicht, um eine andere Einschätzung der Behörden herbeizuführen. Darüber hinaus sei, wie bereits im Entscheidentwurf, festzuhalten, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde handle, die bereit und in der Lage sei angemessen Schutz zu bieten. Ebenfalls könnten sie sich an die griechischen Behörden wenden, wenn sie das Gefühl hätten, rassistisch behandelt zu werden beziehungsweise wenn sie aufgrund ihrer Herkunft bedroht oder angegriffen würden. Insoweit sie die Qualität der medizinischen Versorgung in Griechenland bestritten hätten, sei festzuhalten, dass sie im Rahmen des Dublin-Gespräches verschiedene Dokumente vorgelegt hätten, welche die medizinische Versorgung in Griechenland bestätigen und belegen würden, dass sie in Griechenland Zugang zur Gesundheitsversorgung gehabt hätten. Daher sei nicht nachvollziehbar wie der ärztliche Bericht, welcher der Stellungnahme beigelegt worden sei, das Gegenteil beweisen könne, zumal er ohne Übersetzung eingereicht worden sei und somit nicht überprüft werden könne. In dieser Hinsicht sei festzustellen, dass aus den medizinischen Unterlagen hervorgehe, dass sie nicht an besonders schweren gesundheitlichen Problemen leiden würden und ihre Kinder bei guter Gesundheit seien. Der Umstand, dass sie nicht vorgehabt hätten, in Griechenland Asyl zu beantragen, ändere nichts daran, dass sie von Griechenland internationalen Schutz erhalten hätten. Schliesslich seien zu den Vorwürfen in Bezug auf die Aufnahmebedingungen in Griechenland keine neuen Elemente vorgebracht worden, zumal die dazu zitierten Berichte aus dem Jahr 2017 stammten und keine repräsentativen statistischen Daten enthalten würden. 5.2 Hiergegen bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die herrschende Rechtsprechung für Asylsuchende in Griechenland das Vorliegen systemischer Mängel festgestellt habe. Daneben sei auch die Situation für Personen mit Schutzstatus prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Dies werde durch zahlreiche Berichte bestätigt. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin hätten nachweislich medizinische Schwierigkeiten. Die gesundheitlichen Probleme seien zwar besser geworden, jedoch sei dies gerade eben nur durch die Behandlung in der Schweiz möglich gewesen. Eine medizinische Betreuung der Familie sei notwendig. Hinzu komme, dass eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern an sich als vulnerable Personen zu betrachten seien. Entsprechende Zusicherungen von den griechischen Behörden habe die Vorinstanz nicht eingeholt. Auch lasse sie unberücksichtigt, dass die Familie in Griechenland selbst bedroht werde. Zwar erwähne sie in ihrem Entscheid die durch den Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten bezüglich der Situation in Griechenland, verweise aber mittels allgemeiner Textbausteine darauf, dass sie sich betreffend Schutz und Unterstützung an die griechischen Behörden würden wenden können. Gerade dies sei aber in der aktuellen Situation in Griechenland nicht möglich. Des Weiteren habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, die zwei minderjährigen Kinder im Alter von (...) und (...) Jahren zu berücksichtigen. Gemäss Art. 3 der Kinderrechtskonvention hätten die beiden minderjährigen Kinder Anspruch auf Berücksichtigung ihres Kindeswohls. Auch dieses könne einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen. Dies habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid gänzlich ausser Acht gelassen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). 6.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. 6.4 Der Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhaltes kann nicht gefolgt werden. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurden in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich gewürdigt. Weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden derart schwer wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland zu bezweifeln wäre; eine Notwendigkeit vertiefter Abklärungen ist damit nicht ersichtlich. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, betreffend die Kinder medizinische Abklärungen zu tätigen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin selbst im Dublin-Gespräch angegeben hat, die beiden Kinder seien bei guter Gesundheit. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass das SEM in seiner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Griechenland zu einem anderen Ergebnis kommt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
8. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführenden am 27. August 2018 als Flüchtlinge anerkannt haben und ihrer Rückübernahme am 7. Oktober 2019 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 10.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern betroffen sind (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3, 8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019 E. 7.7-7.9; E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5). 10.2.4 Die Beschwerdeführenden sind den Akten zufolge am 27. August 2018 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien in Griechenland bedroht worden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom 20. November 2018 E. 9.5. m.w.H.). Die Beschwerdeführenden können im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen legen sie, wie bereits von der Vorinstanz bemerkt, nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollen. Die Beschwerdeführenden haben auch geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzulässig. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Diabetes des Typs 1, Bluthochdruck, chronischen Nackenbeschwerden und bronchialem Asthma leidet. Bei der Beschwerdeführerin sind Herzbeschwerden und bronchiales Asthma diagnostiziert worden. In beiden Fällen erfolgt eine Behandlung mit Medikamenten. Betreffend die beiden Kinder machte die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und gab an, dass es beiden gut gehe. Gemäss E-Mail des medizinischen Personals des Bundesasylzentrums vom (...) Oktober 2019 sind bei den Beschwerdeführenden keine weiteren Arzttermine geplant. Die medizinischen Sachverhalte der Beschwerdeführenden können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden; bei den Eltern (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 10.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. 10.3.3 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom 1. April 2019). 10.3.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erweist der Vollzug somit auch als zumutbar. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese dort über Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden ersuchten ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: