Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 5. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich den Befragungen zur Person (BzP) vom 14. Februar 2019 führten sie im Wesentlichen aus, afghanische Staatsangehörige zu sein und in Griechenland gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der BzP wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Griechenland mit dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin Probleme gehabt. Er hätte Anzeige erstatten können, habe sich jedoch um seinen guten Ruf im afghanischen Verein gefürchtet. Die Beschwerdeführerin führte aus, sich wegen ihres Ex-Ehemannes und Vaters ihrer Kinder Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder zu machen. Beiden Beschwerdeführenden gehe es psychisch nicht gut. Die Beschwerdeführerin sei im sechsten Monat schwanger und sie habe genug von der Aussichtslosigkeit. In der Nacht könne sie kaum schlafen, habe Angst und Alpträume. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie der pakistanischen "Befaran" des Beschwerdeführers, seinen negativen Asylentscheid in Griechenland, seine griechische Buskarte, eine Kopie seiner Bankkarte und Kopien von Medikamentenverpackungen. B. Am 1. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diese stimmten dem Ersuchen am 23. März 2019 zu. C. Mit Entscheid vom 2. April 2019 (eröffnet am 18. April 2019) trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, sie müssten die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 24. April 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Weiter sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und allfällige Vollzugsmassnahmen durch das Migrationsamt seien auszusetzen. Mit der Beschwerde reichten sie Kopien von Arztberichten (SEM-Akten A28) ein. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden soll. G. Am 28. Mai 2019 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. H. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeergänzung ein. I. Am 11. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragten sie präzisierend, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Als Beweismittel legten sie ein Scheidungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. März 2017 sowie die bereits mit Beschwerde eingereichten Arztberichte bei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.3 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag (Ziffer 5) ist nicht einzutreten.
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Vorliegend rügen die Beschwerdeführenden das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihre Asylgesuche.
E. 3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag (Ziffer 2) ist deshalb nicht einzutreten.
E. 3.4 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.5 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten sodann ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien und der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfüge. Griechenland habe sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würde, da sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden könne. Dieser Nachweis gelinge offensichtlich nicht, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt. Die Beschwerdeführenden würden in Griechenland als Familie gelten, weshalb auch der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen.
E. 4.2 In ihrer Beschwerde und der Beschwerdeergänzung machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Bei ihrer Ausreise aus Afghanistan habe Bürgerkrieg geherrscht und ihr Bruder sei im Krieg gewesen. Ihre Eltern seien aus Angst um ihren Bruder ausgereist. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Mutter nach dem Tod seines Vaters nach Afghanistan gegangen, um den Besitz und die Grundstücke der Familie zu regeln. Sie hätten erfahren, dass sein Onkel das gesamte Vermögen des Vaters dem Halbbruder des Beschwerdeführers überschrieben habe. Deshalb sei er wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Seine Mutter und er hätten kein Geld und keine Unterkunft gehabt. Aufgrund der Parteizugehörigkeit seines Vaters habe er zudem Probleme gehabt.
E. 4.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland, wo sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufhielten, als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom Juni 2014). Zudem haben sich die griechischen Behörden am 23. März 2019 zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt, unter Hinweis auf die Einheit der Familie (vgl. A25). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden am 31. Mai 2016 in Griechenland als Flüchtlinge aufgenommen (vgl. A9 und A25). Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde in Griechenland am 19. Juli 2009 abgelehnt (vgl. A25), ihm wurde am 18. April 2015 jedoch Schutz gewährt (vgl. A6). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Die Vorinstanz führte aus, hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen staatlichen Stellen in Griechenland wenden. Griechenland sei ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Bezüglich der medizinischen Vorbringen sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich medizinischer Versorgung und Sozialleistungen bestimme und deren Zugang Wohnraum regle. Es sei von der Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde und der Beschwerdeergänzung vor, der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Griechenland und habe ihr die Kinder wegnehmen wollen, um mit ihnen nach Afghanistan zu gehen. Er habe ihr immer wieder gedroht. Sie sei hochschwanger und es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie habe grosse Angst, nach Griechenland zurück zu müssen und dort ihrem Ex-Ehemann zu begegnen. Der Beschwerdeführer sei vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und vier weiteren Männern misshandelt worden. Die Misshandlungen hätten sie gefilmt und mit der Veröffentlichung gedroht, wenn er sich bei der Polizei melden würde. Er fürchte nicht nur den Verlust seiner sozialen Stellung, sondern es wäre bei einer Veröffentlichung wohl auch auf Angriffe gegen ihn gekommen, da (...) Handlungen von vielen Afghanen als Verbrechen angesehen würden. Von Freunden hätten sie erfahren, dass sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin immer noch in Griechenland aufhalte und auf der Suche nach der Familie sei. Er wisse nicht, dass sie sich in der Schweiz aufhalten würden. Sie hätten in Griechenland zwar eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, diese sei jedoch unterdessen nicht mehr gültig.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die den Beschwerdeführenden in Griechenland droht. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführenden nicht zugänglich wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihnen Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden werden die Beschwerdeführenden als Familie angesehen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden als Flüchtlinge anerkannt und dem Beschwerdeführer wurde Schutz gewährt. Die Beschwerdeführenden befinden sich in Griechenland schliesslich nicht mehr im Asylverfahren und können sich auf die sog. Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII der Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, die Beschwerdeführenden wären bei der Rückkehr nach Griechenland unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
E. 6.5 Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Um Schutz vor dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin zu erhalten, obliegt es ihnen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Den die Beschwerdeführerin betreffenden Arztberichten sind keine gravierenden gesundheitlichen Probleme zu entnehmen, weder hinsichtlich ihrer Schwangerschaft noch ihres psychischen Gesundheitszustands (vgl. A28). Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden keine Arztberichte eingereicht. Der Beschwerdeführer arbeitete in Griechenland gemäss eigenen Aussagen während mehreren Jahren als Übersetzer (vgl. A15 S. 9) und es ist davon auszugehen, dass er wieder für sich und seine Familie wird aufkommen können. Die Beschwerdeführenden belegen nicht, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Griechenland mehr verfügen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 6.7 Bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. Insbesondere ist den speziellen Schutzbedürfnissen der schwangeren Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen.
E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit der Honorarnote vom 11. Juni 2019 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und der Rechtsbeiständin ist zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 575.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 575.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1947/2019 Urteil vom 21. Juni 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie die Kinder der Beschwerdeführerin C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 5. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich den Befragungen zur Person (BzP) vom 14. Februar 2019 führten sie im Wesentlichen aus, afghanische Staatsangehörige zu sein und in Griechenland gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der BzP wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Griechenland mit dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin Probleme gehabt. Er hätte Anzeige erstatten können, habe sich jedoch um seinen guten Ruf im afghanischen Verein gefürchtet. Die Beschwerdeführerin führte aus, sich wegen ihres Ex-Ehemannes und Vaters ihrer Kinder Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder zu machen. Beiden Beschwerdeführenden gehe es psychisch nicht gut. Die Beschwerdeführerin sei im sechsten Monat schwanger und sie habe genug von der Aussichtslosigkeit. In der Nacht könne sie kaum schlafen, habe Angst und Alpträume. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie der pakistanischen "Befaran" des Beschwerdeführers, seinen negativen Asylentscheid in Griechenland, seine griechische Buskarte, eine Kopie seiner Bankkarte und Kopien von Medikamentenverpackungen. B. Am 1. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diese stimmten dem Ersuchen am 23. März 2019 zu. C. Mit Entscheid vom 2. April 2019 (eröffnet am 18. April 2019) trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, sie müssten die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 24. April 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Weiter sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und allfällige Vollzugsmassnahmen durch das Migrationsamt seien auszusetzen. Mit der Beschwerde reichten sie Kopien von Arztberichten (SEM-Akten A28) ein. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden soll. G. Am 28. Mai 2019 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. H. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeergänzung ein. I. Am 11. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragten sie präzisierend, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Als Beweismittel legten sie ein Scheidungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. März 2017 sowie die bereits mit Beschwerde eingereichten Arztberichte bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag (Ziffer 5) ist nicht einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2. Vorliegend rügen die Beschwerdeführenden das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihre Asylgesuche. 3.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag (Ziffer 2) ist deshalb nicht einzutreten. 3.4. Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.5. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4. 4.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten sodann ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien und der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfüge. Griechenland habe sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würde, da sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden könne. Dieser Nachweis gelinge offensichtlich nicht, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt. Die Beschwerdeführenden würden in Griechenland als Familie gelten, weshalb auch der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. 4.2. In ihrer Beschwerde und der Beschwerdeergänzung machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Bei ihrer Ausreise aus Afghanistan habe Bürgerkrieg geherrscht und ihr Bruder sei im Krieg gewesen. Ihre Eltern seien aus Angst um ihren Bruder ausgereist. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Mutter nach dem Tod seines Vaters nach Afghanistan gegangen, um den Besitz und die Grundstücke der Familie zu regeln. Sie hätten erfahren, dass sein Onkel das gesamte Vermögen des Vaters dem Halbbruder des Beschwerdeführers überschrieben habe. Deshalb sei er wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Seine Mutter und er hätten kein Geld und keine Unterkunft gehabt. Aufgrund der Parteizugehörigkeit seines Vaters habe er zudem Probleme gehabt. 4.3. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland, wo sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufhielten, als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom Juni 2014). Zudem haben sich die griechischen Behörden am 23. März 2019 zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt, unter Hinweis auf die Einheit der Familie (vgl. A25). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden am 31. Mai 2016 in Griechenland als Flüchtlinge aufgenommen (vgl. A9 und A25). Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde in Griechenland am 19. Juli 2009 abgelehnt (vgl. A25), ihm wurde am 18. April 2015 jedoch Schutz gewährt (vgl. A6). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2. Die Vorinstanz führte aus, hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen staatlichen Stellen in Griechenland wenden. Griechenland sei ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Bezüglich der medizinischen Vorbringen sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich medizinischer Versorgung und Sozialleistungen bestimme und deren Zugang Wohnraum regle. Es sei von der Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. 6.3. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde und der Beschwerdeergänzung vor, der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Griechenland und habe ihr die Kinder wegnehmen wollen, um mit ihnen nach Afghanistan zu gehen. Er habe ihr immer wieder gedroht. Sie sei hochschwanger und es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie habe grosse Angst, nach Griechenland zurück zu müssen und dort ihrem Ex-Ehemann zu begegnen. Der Beschwerdeführer sei vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und vier weiteren Männern misshandelt worden. Die Misshandlungen hätten sie gefilmt und mit der Veröffentlichung gedroht, wenn er sich bei der Polizei melden würde. Er fürchte nicht nur den Verlust seiner sozialen Stellung, sondern es wäre bei einer Veröffentlichung wohl auch auf Angriffe gegen ihn gekommen, da (...) Handlungen von vielen Afghanen als Verbrechen angesehen würden. Von Freunden hätten sie erfahren, dass sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin immer noch in Griechenland aufhalte und auf der Suche nach der Familie sei. Er wisse nicht, dass sie sich in der Schweiz aufhalten würden. Sie hätten in Griechenland zwar eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, diese sei jedoch unterdessen nicht mehr gültig. 6.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die den Beschwerdeführenden in Griechenland droht. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführenden nicht zugänglich wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihnen Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden werden die Beschwerdeführenden als Familie angesehen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden als Flüchtlinge anerkannt und dem Beschwerdeführer wurde Schutz gewährt. Die Beschwerdeführenden befinden sich in Griechenland schliesslich nicht mehr im Asylverfahren und können sich auf die sog. Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII der Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, die Beschwerdeführenden wären bei der Rückkehr nach Griechenland unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 6.5. Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Um Schutz vor dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin zu erhalten, obliegt es ihnen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Den die Beschwerdeführerin betreffenden Arztberichten sind keine gravierenden gesundheitlichen Probleme zu entnehmen, weder hinsichtlich ihrer Schwangerschaft noch ihres psychischen Gesundheitszustands (vgl. A28). Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden keine Arztberichte eingereicht. Der Beschwerdeführer arbeitete in Griechenland gemäss eigenen Aussagen während mehreren Jahren als Übersetzer (vgl. A15 S. 9) und es ist davon auszugehen, dass er wieder für sich und seine Familie wird aufkommen können. Die Beschwerdeführenden belegen nicht, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Griechenland mehr verfügen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 6.7. Bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. Insbesondere ist den speziellen Schutzbedürfnissen der schwangeren Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. 6.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit der Honorarnote vom 11. Juni 2019 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und der Rechtsbeiständin ist zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 575.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 575.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: