Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) im (...) um Asyl nach. Am 21. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am (...) Schutz gewährt worden war. C.Am 4. Dezember 2019 fand im Beisein der damaligen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Gespräch) statt. In diesem Rahmen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Er bestätigte, in Griechenland Schutz erhalten zu haben. Indessen wolle er nicht nach Griechenland zurückkehren, da der Aufenthalt im Flüchtlingscamp Moria sehr schwierig gewesen sei (zu grosse Anzahl Asylsuchende, ungenügende medizinische Versorgung, Schlägereien) und er keine Unterstützung vom griechischen Staat erhalten habe. Schliesslich habe er in einem Park schlafen müssen. D.Am 9. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.Am 10. Dezember 2019 stimmten die griechischen Behörden aufgrund des am (...) gewährten subsidiären Schutzes (und der noch bis am (...) gültigen Aufenthaltsbewilligung) dem Übernahmeersuchen zu. F.Gleichentags reichte die Rechtsvertretung eine medizinische Dokumentation des (...) vom 10. Dezember mit Einträgen ein (Termin vom 29. November 2019 wegen Juckreiz, Zahnarzttermin am 5. Dezember 2019). G.Am 16. Dezember 2019 wurde von der Rechtsvertretung ein ärztlicher Kurzbericht des (...) vom 10. Dezember 2019 eingereicht, worin dem Beschwerdeführer psychische Schwierigkeiten (Schlafstörungen, Albträume, sozialer Rückzug) wegen der unsicheren Aufenthaltssituation und im Weiteren das Vorliegen einer Gastritis attestiert wurden. Es wurde als weitere Abklärungsmassnahme unter anderem das Röntgen des Thorax empfohlen. Eine Überweisung an einen Spezialisten wurde als nicht angezeigt befunden. H.Am 19. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entscheidentwurf (und die entscheidrelevanten Akten) zu. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung. Es wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit suizidalen Tendenzen noch keinen Termin beim Psychiater erhalten habe, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden könne. Das SEM werde um die Vornahme entsprechender Abklärungen ersucht. I.Mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 (Eröffnung am 23. Dezember 2019) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K.Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer - unter Beilage eines Updates von Pro Asyl vom 30. August 2018 über die Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. L.Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei zu ermächtigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland über subsidiären Schutz und die griechischen Behörden hätten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
E. 5.2 Hinsichtlich der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 20. Dezember 2019, wonach laut einer Vielzahl von Länder- und Themenberichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland prekär sei (fehlender Zugang zu Arbeit oder Sozialleistungen, drohende Obdachlosigkeit), das griechische Parlament das Asylgesetz zuungunsten der Schutzsuchenden verschärft habe und vom SEM bei den griechischen Behörden entsprechende Garantien einzuholen seien, wies die Vorinstanz darauf hin, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe. Aufgrund des gewährten subsidiären Schutzes stünden dem Beschwerdeführer alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, weshalb das SEM auch von weiteren diesbezüglichen Abklärungen oder der Einholung von Garantien absehe. Im Weiteren würden die durch das griechische Parlament verabschiedeten Veränderungen des Asylgesetzes nur Personen betreffen, deren Asylantrag noch nicht geprüft worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer mit suizidaler Tendenz noch keinen Termin beim Psychiater erhalten habe, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden könne, sei festzuhalten, dass nach dem ärztlichen Bericht des (...) vom 10. Dezember 2019 eine Überweisung an einen Spezialisten als nicht angezeigt erachtet worden sei. Es sei kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer des Aufenthaltes im (...) aktenkundig, weshalb auch in Berücksichtigung der suizidalen Tendenz mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Das SEM erachte den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt und verzichte deshalb auf weitere medizinische Abklärungen.
E. 5.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die herrschende Rechtsprechung für Asylsuchende in Griechenland das Vorliegen systemischer Mängel festgestellt habe. Auch die Situation für Personen mit Schutzstatus sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Dies werde durch zahlreiche Berichte bestätigt. Es bestehe ein reelles Risiko, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es obliege dem SEM, konkret zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein solches Risiko bestehe.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitgliedstaat der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Im Weiteren steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Mai 2018 über einen subsidiären Schutzstatus verfügt. Am 10. Dezember 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zu.
E. 6.4 Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt.
E. 6.5 Das SEM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 8.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen, wie vorliegend, von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und dass dieses Land als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016 sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3-8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019 E. 7.7-7.9; E-5133/2018 und E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018 beziehungsweise E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4-E. 9.5.5). Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang kann auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde hinreichend erstellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.
E. 8.2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Zwar trifft es zu, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht und es Berichte gibt, wonach die Betroffenen nur unzulänglich unterstützt würden (vgl. Urteil des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.2 m.H.). Dies wird auch durch den in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht von Pro Asyl/RSA vom 30. August 2018 bestätigt, der insbesondere Missstände im Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen dokumentiert. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht jedoch praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK beachtet und als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, kann daraus noch nicht auf eine drohende unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine existenzielle Notlage geschlossen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6388/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 9.1). Trotz dieser Kritik ist somit festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10).
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über subsidiären Schutz verfügt.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Indessen ist die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, weshalb - von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgehend - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-42/2020 Urteil vom 20. Januar 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gèrald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) im (...) um Asyl nach. Am 21. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am (...) Schutz gewährt worden war. C.Am 4. Dezember 2019 fand im Beisein der damaligen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Gespräch) statt. In diesem Rahmen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Er bestätigte, in Griechenland Schutz erhalten zu haben. Indessen wolle er nicht nach Griechenland zurückkehren, da der Aufenthalt im Flüchtlingscamp Moria sehr schwierig gewesen sei (zu grosse Anzahl Asylsuchende, ungenügende medizinische Versorgung, Schlägereien) und er keine Unterstützung vom griechischen Staat erhalten habe. Schliesslich habe er in einem Park schlafen müssen. D.Am 9. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.Am 10. Dezember 2019 stimmten die griechischen Behörden aufgrund des am (...) gewährten subsidiären Schutzes (und der noch bis am (...) gültigen Aufenthaltsbewilligung) dem Übernahmeersuchen zu. F.Gleichentags reichte die Rechtsvertretung eine medizinische Dokumentation des (...) vom 10. Dezember mit Einträgen ein (Termin vom 29. November 2019 wegen Juckreiz, Zahnarzttermin am 5. Dezember 2019). G.Am 16. Dezember 2019 wurde von der Rechtsvertretung ein ärztlicher Kurzbericht des (...) vom 10. Dezember 2019 eingereicht, worin dem Beschwerdeführer psychische Schwierigkeiten (Schlafstörungen, Albträume, sozialer Rückzug) wegen der unsicheren Aufenthaltssituation und im Weiteren das Vorliegen einer Gastritis attestiert wurden. Es wurde als weitere Abklärungsmassnahme unter anderem das Röntgen des Thorax empfohlen. Eine Überweisung an einen Spezialisten wurde als nicht angezeigt befunden. H.Am 19. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entscheidentwurf (und die entscheidrelevanten Akten) zu. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung. Es wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit suizidalen Tendenzen noch keinen Termin beim Psychiater erhalten habe, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden könne. Das SEM werde um die Vornahme entsprechender Abklärungen ersucht. I.Mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 (Eröffnung am 23. Dezember 2019) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K.Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer - unter Beilage eines Updates von Pro Asyl vom 30. August 2018 über die Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. L.Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei zu ermächtigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland über subsidiären Schutz und die griechischen Behörden hätten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. 5.2 Hinsichtlich der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 20. Dezember 2019, wonach laut einer Vielzahl von Länder- und Themenberichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland prekär sei (fehlender Zugang zu Arbeit oder Sozialleistungen, drohende Obdachlosigkeit), das griechische Parlament das Asylgesetz zuungunsten der Schutzsuchenden verschärft habe und vom SEM bei den griechischen Behörden entsprechende Garantien einzuholen seien, wies die Vorinstanz darauf hin, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe. Aufgrund des gewährten subsidiären Schutzes stünden dem Beschwerdeführer alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, weshalb das SEM auch von weiteren diesbezüglichen Abklärungen oder der Einholung von Garantien absehe. Im Weiteren würden die durch das griechische Parlament verabschiedeten Veränderungen des Asylgesetzes nur Personen betreffen, deren Asylantrag noch nicht geprüft worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer mit suizidaler Tendenz noch keinen Termin beim Psychiater erhalten habe, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden könne, sei festzuhalten, dass nach dem ärztlichen Bericht des (...) vom 10. Dezember 2019 eine Überweisung an einen Spezialisten als nicht angezeigt erachtet worden sei. Es sei kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer des Aufenthaltes im (...) aktenkundig, weshalb auch in Berücksichtigung der suizidalen Tendenz mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Das SEM erachte den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt und verzichte deshalb auf weitere medizinische Abklärungen. 5.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die herrschende Rechtsprechung für Asylsuchende in Griechenland das Vorliegen systemischer Mängel festgestellt habe. Auch die Situation für Personen mit Schutzstatus sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Dies werde durch zahlreiche Berichte bestätigt. Es bestehe ein reelles Risiko, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es obliege dem SEM, konkret zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein solches Risiko bestehe. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitgliedstaat der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Im Weiteren steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Mai 2018 über einen subsidiären Schutzstatus verfügt. Am 10. Dezember 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zu. 6.4 Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt. 6.5 Das SEM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen, wie vorliegend, von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und dass dieses Land als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016 sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3-8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019 E. 7.7-7.9; E-5133/2018 und E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018 beziehungsweise E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4-E. 9.5.5). Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang kann auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde hinreichend erstellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 8.2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Zwar trifft es zu, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht und es Berichte gibt, wonach die Betroffenen nur unzulänglich unterstützt würden (vgl. Urteil des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.2 m.H.). Dies wird auch durch den in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht von Pro Asyl/RSA vom 30. August 2018 bestätigt, der insbesondere Missstände im Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen dokumentiert. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht jedoch praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK beachtet und als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, kann daraus noch nicht auf eine drohende unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine existenzielle Notlage geschlossen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6388/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 9.1). Trotz dieser Kritik ist somit festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über subsidiären Schutz verfügt.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Indessen ist die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, weshalb - von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgehend - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Daniel Merkli Versand: