Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Jemen. Nach eigenen Angaben verliess er den Jemen am 12. Juni 2017 und begab sich zunächst nach B._______. Im Juli 2017 reiste er mit einem Visum nach C._______, Iran. Da er kein Visum für die Türkei erhalten konnte, habe er illegal die türkische Grenze überschritten. Von dort aus sei er nach Griechenland weitergereist. Auf D._______ habe man ihm am 11. August 2017 die Fingerabdrücke abgenommen, obwohl er in Griechenland nicht Asyl habe beantragen wollen. Von D._______ aus habe er sich nach E._______ begeben, wo er sich von September 2017 bis zum 8. April 2018 aufgehalten habe. Mit der Fähre sei er sodann nach F._______, Italien, gelangt und am 9. April 2018 in die Schweiz eingereist. Zwar habe er einen Reisepass sowie eine Identitätskarte besessen, diese Dokumente jedoch auf der Flucht in der Türkei sowie in Italien verloren. Schlepper hätten seine Reisen organisiert und ihm jeweils auch gefälschte Dokumente verschafft, auch diese könne er jedoch nicht vorlegen. Sein Status in Griechenland sei der eines illegal anwesenden Ausländers gewesen. B. Am 13. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl. Am 27. April 2018 fand dort seine Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland gewährt, nachdem der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergeben hatte, dass er am 17. August 2017 in Griechenland Asyl beantragt hatte. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Griechenland keine Unterstützung erhalten und sich nicht sicher gefühlt. Griechenland respektiere die Menschenrechte nicht. Befragt zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, kurz nach der Einreise in die Schweiz wegen akuten Magen-/Gallenbeschwerden operiert worden zu sein. Die Operation sei gut verlaufen, er habe keine weiteren gesundheitlichen Probleme. C. Das gestützt auf den Eurodac-Treffer an die griechischen Behörden gerichtete Take-back-Gesuch der schweizerischen Dublin-Unit vom 15. Mai 2018 wurde von diesen am 29. Mai 2018 abgewiesen. Dem SEM wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 3. November 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Er habe am 8. Dezember 2017 eine Aufenthaltsbewilligung als Berechtigter internationalen Schutzes erhalten, die noch bis zum 7. Dezember 2020 gültig sei. D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer, es erwäge auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht einzutreten, da er bereits in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Es setzte ihm Frist zur Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs. E. Am 4. Juni 2018 beantragte das SEM bei den griechischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des bilateralen Rücknahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland und der Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG. Die griechischen Behörden stimmten dem Antrag am 5. Juni 2018 zu. F. Fristgerecht ersuchte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 um Fristverlängerung zur Stellungnahme. In einer weiteren Eingabe vom 11. Juni 2018 erklärte er, in Griechenland keine Wohnmöglichkeit gehabt zu haben. Seine gesundheitlichen Probleme erlaubten es ihm nicht, im Freien zu nächtigen. Er werde in Griechenland kein menschenwürdiges Leben führen können. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin sei unzumutbar. G. Am 13. Juni 2018 zeigte eine Rechtsvertreterin unter Vorlage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an. Sie brachte vor, der Beschwerdeführer sei nach vier Operationen gesundheitlich schwer beeinträchtigt, seine fragile Gesundheit würde in Griechenland durch das Leben auf der Strasse stark gefährdet sein. Sie ersuchte nochmals um Fristverlängerung zur Ergänzung der Vorbringen. Am 18. Juni 2018 verlängerte das SEM die Frist. H. In der Eingabe vom 29. Juni 2018 brachte die Rechtsvertreterin im Sinne einer Sachverhaltsergänzung vor, es sei dem Beschwerdeführer gar nicht bekannt, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei aufgrund der Umstände zu bezweifeln, dass er in Griechenland überhaupt einen Schutzstatus und einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Selbst wenn dies der Fall wäre, so müsse man dennoch im Rahmen der von Art. 31a Abs. 1 AsylG eröffneten Ermessensprüfung zum Ergebnis kommen, dass auf sein Gesuch in der Schweiz eingetreten werden müsse. Sein Gesundheitszustand sei prekär, was aus dem eingereichten Arztbericht vom 25. Juni 2018 hervorgehe. Neben den Gallenproblemen, welche nach mehreren Operationen in der Entfernung der Gallenblase gegipfelt habe, habe er starke Zahnschmerzen, leide an einer Entzündung des Gehörgangs und an vergrösserten Mandeln. Sein psychischer Zustand sei schlecht, er sei depressiv und habe Schlafstörungen, mehrmals habe er Suizidabsichten geäussert. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer nicht nach Griechenland zurück, wo ihm nicht einmal die elementarste Unterstützung gewährt worden sei. Er sei vielmehr auf engmaschige Betreuung angewiesen und könne sich dort in seinem Zustand nicht alleine durchschlagen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer gemäss Art. 83 Abs. 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. I. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 - eröffnet gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift am 5. Juli 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, dass Griechenland - gemäss Bundesrat ein sicherer Drittstaat - den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und sich dazu bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz allerdings nur dann zu entsprechen, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei mithin nicht einzutreten. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden. Zum Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten und auf der Strasse gelebt, sei festzuhalten, dass Griechenland durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, weshalb sich der Beschwerdeführer an die griechischen Behörden wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Ferner bestünden neben den staatlichen Strukturen auch Hilfsangebote von privaten und internationalen Organisationen, insbesondere in Athen. Da er als Flüchtling anerkannt worden sei, stünden ihm die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Insbesondere sei er - was den Zugang zu Gerichten, zu den Bereichen Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit angehe - den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Es lägen keine Hinweise vor, dass sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei folglich zulässig. Auch die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers stünden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht entgegen. Ihm stünden dort angemessene medizinische Versorgungsleistungen offen, der Zugang zu medizinischer und auch psychiatrischer Behandlung sei gewährleistet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erforderliche Nachbehandlung könne auch in Griechenland durchgeführt werden. Gleiches gelte für die geltend gemachte, aber fachärztlich nicht weiter spezifizierte Depression in Verbindung mit Suizidgedanken. J. Mit Eingabe vom 9.Juli 2018 - eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht per Fax vom 11. Juli 2018 - und nochmals gleichlautend, jedoch datiert auf den 11. Juli 2018 und per Post am 12. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem wird beantragt, es sei die Möglichkeit zu gewähren, die Beschwerde nach vertieftem Aktenstudium weiter zu ergänzen. Zur Begründung werden in der Beschwerde im Wesentlichen erneut die Einwände vorgebracht, welche schon im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäussert wurden. Es wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer überhaupt Flüchtling sei, weil die griechischen Behörden ihn über den Entscheid, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei, nie informiert hätten. Er habe auch keine Papiere erhalten, die den Flüchtlingsstatus in Griechenland belegen würden. Deshalb sei sein Gesuch im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe keinen Zugang zur Flüchtlingshilfe gehabt. Vielmehr habe er auf der Strasse gelebt. Sein desolater Gesundheitszustand habe ihn dazu bewogen, sich in die Schweiz zu begeben, wo er auch umgehend habe operiert werden müssen. In Griechenland sei ihm die medizinische Versorgung verweigert worden, nicht einmal auf niedrigstem Standard habe er dort Hilfe erhalten. Sein psychisches Leiden erfordere jedoch eine engmaschige Therapie. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bekannten Mängel in Griechenlands Asyl-, Unterbringungs- und Sozialsystem könne Griechenland nicht als sicherer Drittstaat bezeichnet werden, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und die griechischen Behörden haben seiner Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. E). Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007, in welchem sämtliche Länder der EU und der EFTA als sichere Drittstaaten bezeichnet wurden). Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer überhaupt einen Schutzstatus in Griechenland erhalten hat. Dieses Vorbringen verfängt nicht. In seiner Antwort auf die Dublin-Anfrage zeichneten die griechischen Behörden den Verlauf des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nach. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum an diesen Ausführungen gezweifelt werden sollte. Mit Sicherheit würden die griechischen Behörden - gerade angesichts der starken Beanspruchung des dortigen Asylsystems - sich nicht zur Aufnahme von Personen bereit erklären, die dort keinen Status erhalten haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es als opportun erachtete, nicht auf seinen Status in Griechenland hinzuweisen. Der entsprechende Einwand, wonach der Status des Beschwerdeführers unklar sei und die Drittstaatenproblematik vorliegend im Rahmen eines Dublin-Verfahrens abzuhandeln sei, trifft nicht zu.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 7 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 7.2 Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführenden.
E. 7.3 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Griechenland auf der Strasse gelebt zu haben und keinen Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung und zu Sozialleistungen oder anderer Unterstützung gehabt zu haben.
E. 8.2 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus, seit einiger Zeit in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Obwohl er - gemäss seinen Ausführungen - in Griechenland zugegebenermassen keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden habe, kann daraus noch nicht auf eine ihm drohende unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine existenzielle Notlage geschlossen werden. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer auch nur sehr wenige Details geliefert, wie er während des Aufenthalts in Griechenland überhaupt gelebt hat. Seine Aussagen erschöpfen sich in der wiederholten pauschalen Äusserung, "auf der Strasse" gelebt zu haben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland, wenigstens vorübergehend, auf die Hilfe kirchlicher respektive karitativer Organisationen wird zählen können, die ihm auch bei der Einforderung der medizinischen Unterstützungsleistungen werden helfen können. Im Übrigen ist er gehalten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es stehen ihm in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Zudem kann er sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK könnte sich der Beschwerdeführer schliesslich gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich an den EGMR wenden.
E. 8.3 Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die individuellen Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht entgegenstehen. Seine Operation ist ohne weitere Komplikationen gut verlaufen, die Nachsorge ist auch in Griechenland möglich. Zwar wies der behandelnde Arzt in seiner Auskunft vom 25. Juni 2018 auf die Notwendigkeit einer engmaschigen medizinischen respektive psychotherapeutischen Betreuung hin, ging jedoch auch davon aus, dass der Beschwerdeführer verlegt werden könne und reisefähig sei. Zudem wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht alle angebotenen Untersuchungsmöglichkeiten in Anspruch genommen und die Medikation nur unregelmässig eingenommen habe. Betreffend die geltend gemachten psychischen Probleme ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BZP vom 27. April 2018 noch angegeben hatte, abgesehen von den somatischen Beschwerden habe er keine gesundheitlichen Probleme. Hinsichtlich der nun neu auch in psychischer Hinsicht geltend gemachten Probleme liegt keine Diagnose vor und die in der ärztlichen Auskunft vom 25. Juni 2018 beschriebenen Krankheitssymptome sind offensichtlich in Griechenland behandelbar, wobei, wie erwähnt, auch verschiedene kirchliche und nichtstaatliche Organisationen den Beschwerdeführer unterstützen können, sollte er alleine den entsprechenden Zugang nicht finden. Abschliessend ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keine detaillierteren Angaben dazu machte, was er während seines vorherigen Aufenthaltes in Griechenland konkret unternommen hatte, um seine Ansprüche gemäss Qualifikationsrichtlinie (vgl. E. 6.2), wozu auch der Zugang zu medizinischer Versorgung gehört (Art. 30 Qualifikationsrichtlinie), bei den griechischen Behörden einzufordern.
E. 9 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abgewiesen wird.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4020/2018 Urteil vom 25. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, vertreten durch Karin Parpan, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Jemen. Nach eigenen Angaben verliess er den Jemen am 12. Juni 2017 und begab sich zunächst nach B._______. Im Juli 2017 reiste er mit einem Visum nach C._______, Iran. Da er kein Visum für die Türkei erhalten konnte, habe er illegal die türkische Grenze überschritten. Von dort aus sei er nach Griechenland weitergereist. Auf D._______ habe man ihm am 11. August 2017 die Fingerabdrücke abgenommen, obwohl er in Griechenland nicht Asyl habe beantragen wollen. Von D._______ aus habe er sich nach E._______ begeben, wo er sich von September 2017 bis zum 8. April 2018 aufgehalten habe. Mit der Fähre sei er sodann nach F._______, Italien, gelangt und am 9. April 2018 in die Schweiz eingereist. Zwar habe er einen Reisepass sowie eine Identitätskarte besessen, diese Dokumente jedoch auf der Flucht in der Türkei sowie in Italien verloren. Schlepper hätten seine Reisen organisiert und ihm jeweils auch gefälschte Dokumente verschafft, auch diese könne er jedoch nicht vorlegen. Sein Status in Griechenland sei der eines illegal anwesenden Ausländers gewesen. B. Am 13. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl. Am 27. April 2018 fand dort seine Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland gewährt, nachdem der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergeben hatte, dass er am 17. August 2017 in Griechenland Asyl beantragt hatte. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Griechenland keine Unterstützung erhalten und sich nicht sicher gefühlt. Griechenland respektiere die Menschenrechte nicht. Befragt zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, kurz nach der Einreise in die Schweiz wegen akuten Magen-/Gallenbeschwerden operiert worden zu sein. Die Operation sei gut verlaufen, er habe keine weiteren gesundheitlichen Probleme. C. Das gestützt auf den Eurodac-Treffer an die griechischen Behörden gerichtete Take-back-Gesuch der schweizerischen Dublin-Unit vom 15. Mai 2018 wurde von diesen am 29. Mai 2018 abgewiesen. Dem SEM wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 3. November 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Er habe am 8. Dezember 2017 eine Aufenthaltsbewilligung als Berechtigter internationalen Schutzes erhalten, die noch bis zum 7. Dezember 2020 gültig sei. D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer, es erwäge auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht einzutreten, da er bereits in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Es setzte ihm Frist zur Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs. E. Am 4. Juni 2018 beantragte das SEM bei den griechischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des bilateralen Rücknahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland und der Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG. Die griechischen Behörden stimmten dem Antrag am 5. Juni 2018 zu. F. Fristgerecht ersuchte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 um Fristverlängerung zur Stellungnahme. In einer weiteren Eingabe vom 11. Juni 2018 erklärte er, in Griechenland keine Wohnmöglichkeit gehabt zu haben. Seine gesundheitlichen Probleme erlaubten es ihm nicht, im Freien zu nächtigen. Er werde in Griechenland kein menschenwürdiges Leben führen können. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin sei unzumutbar. G. Am 13. Juni 2018 zeigte eine Rechtsvertreterin unter Vorlage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an. Sie brachte vor, der Beschwerdeführer sei nach vier Operationen gesundheitlich schwer beeinträchtigt, seine fragile Gesundheit würde in Griechenland durch das Leben auf der Strasse stark gefährdet sein. Sie ersuchte nochmals um Fristverlängerung zur Ergänzung der Vorbringen. Am 18. Juni 2018 verlängerte das SEM die Frist. H. In der Eingabe vom 29. Juni 2018 brachte die Rechtsvertreterin im Sinne einer Sachverhaltsergänzung vor, es sei dem Beschwerdeführer gar nicht bekannt, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei aufgrund der Umstände zu bezweifeln, dass er in Griechenland überhaupt einen Schutzstatus und einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Selbst wenn dies der Fall wäre, so müsse man dennoch im Rahmen der von Art. 31a Abs. 1 AsylG eröffneten Ermessensprüfung zum Ergebnis kommen, dass auf sein Gesuch in der Schweiz eingetreten werden müsse. Sein Gesundheitszustand sei prekär, was aus dem eingereichten Arztbericht vom 25. Juni 2018 hervorgehe. Neben den Gallenproblemen, welche nach mehreren Operationen in der Entfernung der Gallenblase gegipfelt habe, habe er starke Zahnschmerzen, leide an einer Entzündung des Gehörgangs und an vergrösserten Mandeln. Sein psychischer Zustand sei schlecht, er sei depressiv und habe Schlafstörungen, mehrmals habe er Suizidabsichten geäussert. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer nicht nach Griechenland zurück, wo ihm nicht einmal die elementarste Unterstützung gewährt worden sei. Er sei vielmehr auf engmaschige Betreuung angewiesen und könne sich dort in seinem Zustand nicht alleine durchschlagen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer gemäss Art. 83 Abs. 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. I. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 - eröffnet gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift am 5. Juli 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, dass Griechenland - gemäss Bundesrat ein sicherer Drittstaat - den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und sich dazu bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz allerdings nur dann zu entsprechen, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei mithin nicht einzutreten. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden. Zum Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten und auf der Strasse gelebt, sei festzuhalten, dass Griechenland durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, weshalb sich der Beschwerdeführer an die griechischen Behörden wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Ferner bestünden neben den staatlichen Strukturen auch Hilfsangebote von privaten und internationalen Organisationen, insbesondere in Athen. Da er als Flüchtling anerkannt worden sei, stünden ihm die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Insbesondere sei er - was den Zugang zu Gerichten, zu den Bereichen Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit angehe - den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Es lägen keine Hinweise vor, dass sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei folglich zulässig. Auch die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers stünden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht entgegen. Ihm stünden dort angemessene medizinische Versorgungsleistungen offen, der Zugang zu medizinischer und auch psychiatrischer Behandlung sei gewährleistet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erforderliche Nachbehandlung könne auch in Griechenland durchgeführt werden. Gleiches gelte für die geltend gemachte, aber fachärztlich nicht weiter spezifizierte Depression in Verbindung mit Suizidgedanken. J. Mit Eingabe vom 9.Juli 2018 - eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht per Fax vom 11. Juli 2018 - und nochmals gleichlautend, jedoch datiert auf den 11. Juli 2018 und per Post am 12. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem wird beantragt, es sei die Möglichkeit zu gewähren, die Beschwerde nach vertieftem Aktenstudium weiter zu ergänzen. Zur Begründung werden in der Beschwerde im Wesentlichen erneut die Einwände vorgebracht, welche schon im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäussert wurden. Es wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer überhaupt Flüchtling sei, weil die griechischen Behörden ihn über den Entscheid, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei, nie informiert hätten. Er habe auch keine Papiere erhalten, die den Flüchtlingsstatus in Griechenland belegen würden. Deshalb sei sein Gesuch im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe keinen Zugang zur Flüchtlingshilfe gehabt. Vielmehr habe er auf der Strasse gelebt. Sein desolater Gesundheitszustand habe ihn dazu bewogen, sich in die Schweiz zu begeben, wo er auch umgehend habe operiert werden müssen. In Griechenland sei ihm die medizinische Versorgung verweigert worden, nicht einmal auf niedrigstem Standard habe er dort Hilfe erhalten. Sein psychisches Leiden erfordere jedoch eine engmaschige Therapie. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bekannten Mängel in Griechenlands Asyl-, Unterbringungs- und Sozialsystem könne Griechenland nicht als sicherer Drittstaat bezeichnet werden, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und die griechischen Behörden haben seiner Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. E). Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007, in welchem sämtliche Länder der EU und der EFTA als sichere Drittstaaten bezeichnet wurden). Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist. 5.2 In der Beschwerde wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer überhaupt einen Schutzstatus in Griechenland erhalten hat. Dieses Vorbringen verfängt nicht. In seiner Antwort auf die Dublin-Anfrage zeichneten die griechischen Behörden den Verlauf des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nach. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum an diesen Ausführungen gezweifelt werden sollte. Mit Sicherheit würden die griechischen Behörden - gerade angesichts der starken Beanspruchung des dortigen Asylsystems - sich nicht zur Aufnahme von Personen bereit erklären, die dort keinen Status erhalten haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es als opportun erachtete, nicht auf seinen Status in Griechenland hinzuweisen. Der entsprechende Einwand, wonach der Status des Beschwerdeführers unklar sei und die Drittstaatenproblematik vorliegend im Rahmen eines Dublin-Verfahrens abzuhandeln sei, trifft nicht zu.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführenden. 7.3 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Griechenland auf der Strasse gelebt zu haben und keinen Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung und zu Sozialleistungen oder anderer Unterstützung gehabt zu haben. 8.2 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus, seit einiger Zeit in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Obwohl er - gemäss seinen Ausführungen - in Griechenland zugegebenermassen keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden habe, kann daraus noch nicht auf eine ihm drohende unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine existenzielle Notlage geschlossen werden. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer auch nur sehr wenige Details geliefert, wie er während des Aufenthalts in Griechenland überhaupt gelebt hat. Seine Aussagen erschöpfen sich in der wiederholten pauschalen Äusserung, "auf der Strasse" gelebt zu haben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland, wenigstens vorübergehend, auf die Hilfe kirchlicher respektive karitativer Organisationen wird zählen können, die ihm auch bei der Einforderung der medizinischen Unterstützungsleistungen werden helfen können. Im Übrigen ist er gehalten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es stehen ihm in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Zudem kann er sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK könnte sich der Beschwerdeführer schliesslich gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich an den EGMR wenden. 8.3 Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die individuellen Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht entgegenstehen. Seine Operation ist ohne weitere Komplikationen gut verlaufen, die Nachsorge ist auch in Griechenland möglich. Zwar wies der behandelnde Arzt in seiner Auskunft vom 25. Juni 2018 auf die Notwendigkeit einer engmaschigen medizinischen respektive psychotherapeutischen Betreuung hin, ging jedoch auch davon aus, dass der Beschwerdeführer verlegt werden könne und reisefähig sei. Zudem wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht alle angebotenen Untersuchungsmöglichkeiten in Anspruch genommen und die Medikation nur unregelmässig eingenommen habe. Betreffend die geltend gemachten psychischen Probleme ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BZP vom 27. April 2018 noch angegeben hatte, abgesehen von den somatischen Beschwerden habe er keine gesundheitlichen Probleme. Hinsichtlich der nun neu auch in psychischer Hinsicht geltend gemachten Probleme liegt keine Diagnose vor und die in der ärztlichen Auskunft vom 25. Juni 2018 beschriebenen Krankheitssymptome sind offensichtlich in Griechenland behandelbar, wobei, wie erwähnt, auch verschiedene kirchliche und nichtstaatliche Organisationen den Beschwerdeführer unterstützen können, sollte er alleine den entsprechenden Zugang nicht finden. Abschliessend ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keine detaillierteren Angaben dazu machte, was er während seines vorherigen Aufenthaltes in Griechenland konkret unternommen hatte, um seine Ansprüche gemäss Qualifikationsrichtlinie (vgl. E. 6.2), wozu auch der Zugang zu medizinischer Versorgung gehört (Art. 30 Qualifikationsrichtlinie), bei den griechischen Behörden einzufordern.
9. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abgewiesen wird. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: