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D-893/2020

D-893/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach und am 23. Dezember 2019 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Wahrung seiner Rechte. Am 24. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 1. Februar 2019 Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 7. Januar 2020 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1058843-13/3) machte der Beschwerdeführer - in Anwesenheit seines Rechtsvertreters - im Wesentlichen geltend, er sei im Juni 2018 mit dem Boot auf die griechische Insel B._______ gelangt. Dort habe er ein Asylgesuch einreichen müssen, weil er befürchtet habe, ansonsten in die Türkei und von dort nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden. Zuerst habe er im Lager C._______ gelebt und einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Sechs Monate nach Erhalt desselben habe er von den griechischen Behörden keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten und das Lager verlassen müssen. Ausserhalb des Lagers C._______ habe er keine Wohnung finden können und nur über einen fingierten Mietvertrag Identitätsdokumente für eine legale Ausreise aus Griechenland erhalten. Bis dorthin habe er sich in D._______, E._______ und zuletzt illegal im Lager F._______ bei Freunden aufgehalten. Während dieser Zeit habe er sich entweder etwas zu Essen organisiert oder sei zum Essen in die Kirche oder zum Rathaus gegangen. Darüber hinaus habe er von seinen Ersparnissen gelebt. An Hilfsorganisationen habe er sich nicht gewandt, da er nicht vorgehabt habe, in Griechenland zu bleiben. Griechenland habe er verlassen, weil es dort keine Arbeit gebe und er weder eine Unterkunft noch finanzielle Unterstützung erhalten habe. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab der Beschwerdeführer an, seit einem schweren Unfall Probleme mit dem Knie zu haben. Er sei bereits einmal im G._______ operiert worden. Eine weitere Operation habe er ausgeschlagen, da er mit dem Knie wieder habe laufen können. Dieses schmerze jedoch in der Nacht, beim Sport und in der Kälte. Tabletten gegen die Schmerzen nehme er keine. Sodann habe er in der Nacht wegen seines Verfahrens «Stress». Abgesehen von den genannten Beschwerden, mit welchen er sich in der Schweiz noch nicht an einen Arzt gewandt habe, sei er gesund. D. D.a Am 9. Januar 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Am 10. Januar 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM ausdrücklich zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 einen subsidiären Schutzstatus gewährt hätten und er in Griechenland über eine bis am 3. Januar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. E.a Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2020 einen Entscheidentwurf (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland) zur Stellungnahme. E.b Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. F. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 - eröffnet am 11. Februar 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. G. Am 12. Februar 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylverfahren einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. D.b).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über einen subsidiären Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 5.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz führe pauschal aus, dass ihm aufgrund der subsidiären Schutzgewährung in Griechenland bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialversicherungen dieselben Rechte wie griechischen Staatsbürgern zustehen würden, weshalb die Wegweisung zumutbar sei. Die faktische Situation sehe aber anders aus, was auch mehrere Berichte von Nichtregierungsorganisationen bestätigen würden. Obwohl er während mehrerer Monate in Griechenland mit subsidiärem Schutzstatus gelebt habe, habe er sechs Monate nach Erhalt desselben von den griechischen Behörden keine finanzielle Unterstützung und keine Unterkunftsmöglichkeit mehr erhalten. Daher sei erforderlich, dass die Vorinstanz von den griechischen Behörden in Bezug auf eine Unterkunftsmöglichkeit eine individuelle Garantie einfordere. Ansonsten bestehe das Risiko, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland gezwungen wäre, auf der Strasse zu leben. Ohne Obdach und ohne finanzielle Unterstützung sei er einer existenziellen Notlage ausgesetzt und die Wegweisung nach Griechenland unzumutbar. Schliesslich sei der Verweis auf die in Griechenland anwesenden Nichtregierungsorganisationen unangebracht, da letztere die Staaten nicht von deren Pflichten befreien würden.

E. 8.2 Zwar trifft es zu, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht und es Berichte gibt, wonach die Betroffenen nur unzulänglich unterstützt würden (vgl. Urteil des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.2 m.H.). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht aber praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Griechenland den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 33 Abs. 1 FK beachtet und als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, es geht aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können sich Schutzberechtigte auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).

E. 8.3 Wie bereits mehrfach festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Des Weiteren liegen den Akten zufolge keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK sowie Art. 3 und 4 EMRK droht. Schliesslich führte die Vorinstanz zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.

E. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).

E. 9.2 Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern (vgl. E. 8.2). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Daran vermag auch seine Rüge, er habe nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt des subsidiären Schutzstatus keinerlei Unterstützung mehr erhalten, offensichtlich nichts zu ändern. Denn es ist ihm selbst, und nicht den griechischen Behörden anzulasten, dass er ausgereist ist, anstatt sich erneut an die zuständigen Institutionen zu wenden. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden haben. Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Beschwerde kein Anlass zur Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und Urteile des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6; E-6046/2019 vom 22. November 2019 E. 9.2) und der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeit erscheint nicht angezeigt. Zudem sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung rechtfertigen könnten. Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.

E. 10 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 11 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-893/2020 Urteil vom 24. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach und am 23. Dezember 2019 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Wahrung seiner Rechte. Am 24. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 1. Februar 2019 Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 7. Januar 2020 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1058843-13/3) machte der Beschwerdeführer - in Anwesenheit seines Rechtsvertreters - im Wesentlichen geltend, er sei im Juni 2018 mit dem Boot auf die griechische Insel B._______ gelangt. Dort habe er ein Asylgesuch einreichen müssen, weil er befürchtet habe, ansonsten in die Türkei und von dort nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden. Zuerst habe er im Lager C._______ gelebt und einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Sechs Monate nach Erhalt desselben habe er von den griechischen Behörden keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten und das Lager verlassen müssen. Ausserhalb des Lagers C._______ habe er keine Wohnung finden können und nur über einen fingierten Mietvertrag Identitätsdokumente für eine legale Ausreise aus Griechenland erhalten. Bis dorthin habe er sich in D._______, E._______ und zuletzt illegal im Lager F._______ bei Freunden aufgehalten. Während dieser Zeit habe er sich entweder etwas zu Essen organisiert oder sei zum Essen in die Kirche oder zum Rathaus gegangen. Darüber hinaus habe er von seinen Ersparnissen gelebt. An Hilfsorganisationen habe er sich nicht gewandt, da er nicht vorgehabt habe, in Griechenland zu bleiben. Griechenland habe er verlassen, weil es dort keine Arbeit gebe und er weder eine Unterkunft noch finanzielle Unterstützung erhalten habe. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab der Beschwerdeführer an, seit einem schweren Unfall Probleme mit dem Knie zu haben. Er sei bereits einmal im G._______ operiert worden. Eine weitere Operation habe er ausgeschlagen, da er mit dem Knie wieder habe laufen können. Dieses schmerze jedoch in der Nacht, beim Sport und in der Kälte. Tabletten gegen die Schmerzen nehme er keine. Sodann habe er in der Nacht wegen seines Verfahrens «Stress». Abgesehen von den genannten Beschwerden, mit welchen er sich in der Schweiz noch nicht an einen Arzt gewandt habe, sei er gesund. D. D.a Am 9. Januar 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Am 10. Januar 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM ausdrücklich zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 einen subsidiären Schutzstatus gewährt hätten und er in Griechenland über eine bis am 3. Januar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. E.a Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2020 einen Entscheidentwurf (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland) zur Stellungnahme. E.b Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. F. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 - eröffnet am 11. Februar 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. G. Am 12. Februar 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylverfahren einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. D.b). 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über einen subsidiären Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 5.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz führe pauschal aus, dass ihm aufgrund der subsidiären Schutzgewährung in Griechenland bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialversicherungen dieselben Rechte wie griechischen Staatsbürgern zustehen würden, weshalb die Wegweisung zumutbar sei. Die faktische Situation sehe aber anders aus, was auch mehrere Berichte von Nichtregierungsorganisationen bestätigen würden. Obwohl er während mehrerer Monate in Griechenland mit subsidiärem Schutzstatus gelebt habe, habe er sechs Monate nach Erhalt desselben von den griechischen Behörden keine finanzielle Unterstützung und keine Unterkunftsmöglichkeit mehr erhalten. Daher sei erforderlich, dass die Vorinstanz von den griechischen Behörden in Bezug auf eine Unterkunftsmöglichkeit eine individuelle Garantie einfordere. Ansonsten bestehe das Risiko, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland gezwungen wäre, auf der Strasse zu leben. Ohne Obdach und ohne finanzielle Unterstützung sei er einer existenziellen Notlage ausgesetzt und die Wegweisung nach Griechenland unzumutbar. Schliesslich sei der Verweis auf die in Griechenland anwesenden Nichtregierungsorganisationen unangebracht, da letztere die Staaten nicht von deren Pflichten befreien würden. 8.2 Zwar trifft es zu, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht und es Berichte gibt, wonach die Betroffenen nur unzulänglich unterstützt würden (vgl. Urteil des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.2 m.H.). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht aber praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Griechenland den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 33 Abs. 1 FK beachtet und als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, es geht aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können sich Schutzberechtigte auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). 8.3 Wie bereits mehrfach festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Des Weiteren liegen den Akten zufolge keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK sowie Art. 3 und 4 EMRK droht. Schliesslich führte die Vorinstanz zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). 9.2 Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern (vgl. E. 8.2). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Daran vermag auch seine Rüge, er habe nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt des subsidiären Schutzstatus keinerlei Unterstützung mehr erhalten, offensichtlich nichts zu ändern. Denn es ist ihm selbst, und nicht den griechischen Behörden anzulasten, dass er ausgereist ist, anstatt sich erneut an die zuständigen Institutionen zu wenden. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden haben. Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Beschwerde kein Anlass zur Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und Urteile des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6; E-6046/2019 vom 22. November 2019 E. 9.2) und der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeit erscheint nicht angezeigt. Zudem sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung rechtfertigen könnten. Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.

10. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

11. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: