Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörde seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen (vgl. Ziff. 1 der Verfahrensanträge), ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, für ein Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheids sei nicht die Schweiz, sondern Griechenland zuständig. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten, da er in Griechenland über einen subsidiären Schutzstatus verfüge und dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die dargelegte Beziehung zur Partnerin in der Schweiz sei nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Es sei zudem nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, ausländerrechtliche Bestimmungen des Familiennachzugs zu umgehen. Es könne dem Beschwerdeführer und seiner Freundin zugemutet werden, das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren bei der zuständigen griechischen beziehungsweise schweizerischen Behörde einzuleiten. Zudem könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Griechenland abzuwarten. Für das Wohl des ungeborenen Kindes sei vor allem die Nähe zur Mutter von Bedeutung. Der Beschwerdeführer könne sein Kind von Griechenland aus im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz besuchen und die Beziehung zu seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind könne auch vom Ausland aus über Briefverkehr, Telefonate und Internet gepflegt werden. Zudem sprächen weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung in jenen Staat und eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. Der Beschwerdeführer habe seine Einwände gegen die Wegweisung beziehungsweise den Vollzug nach Griechenland nicht weiter konkretisiert.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, das SEM habe in seinem Entscheid fälschlicherweise die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet, obschon gemäss Art. 44 AsylG bei einem mutmasslichen Anspruch auf einen Aufenthalt aufgrund familiärer Einheit der Kanton dafür zuständig wäre. Zudem habe er dem SEM mitgeteilt, wie er seine Partnerin kennengelernt habe und sie sich das erste Mal getroffen hätten. Seine Partnerin sei schwanger und sie möchten als Familie leben. Auch zum jüngsten Kind seiner Partnerin habe er eine sehr gute Beziehung. Sie würden beabsichtigen zu heiraten. Aktuell sei es ihnen noch nicht gelungen, sie würden sich aber weiter darum bemühen. Sie würden auch parallel ein Gesuch um provisorischen Aufenthalt zwecks Eheschliessung stellen. Auch deshalb dürfe das SEM die Wegweisung und den Vollzug nicht anordnen. Weiter werde er sich so rasch wie möglich um Arbeit bemühen, so dass sie als Familie in Zukunft sozialhilfeunabhängig werden könnten. Seine Partnerin könne aufgrund ihrer familiären Belastung aktuell nur mit einem Pensum von 30% arbeiten. Wenn er die Tochter hüten und seine Partnerin unterstützen könnte, bis er arbeiten dürfe, würde seine Partnerin so rasch als möglich ihr Pensum erhöhen. Sie hätten gerne seit seiner Einreise konstant zusammengelebt, aber das SEM beziehungsweise das Camp habe es ihnen nicht erlaubt. Ihre Beziehung sei demnach sehr wohl schützenswert im Sinne der EMRK, zumal die EMRK auch Konkubinatspaare und vor allem die Beziehung von Kindern zu den Eltern schütze. Die Kinder würden zudem auch vom Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) geschützt. Wenn nicht wegen ihm, dann sei sein Aufenthalt zumindest wegen seinem Kind, welches voraussichtlich im (...) zur Welt kommen werde, zu legalisieren.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer kann in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal er dort subsidiären Schutz erhalten hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben (vgl. act. SEM 1166041-8/1). Die Vor- instanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, verweist indessen auf Art. 8 EMRK als mögliche Anspruchsgrundlage.
E. 6.3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).
E. 6.3.3 Die Partnerin des Beschwerdeführers verfügt lediglich über die vorläufige Aufnahme und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ob es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn handelt, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer in Ermangelung eines gelebten Familienlebens aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Beschwerdeführer lebte nie mit seiner Partnerin zusammen. Die Beziehung begann den Angaben zufolge vor (...) Monaten, wobei es sich bei den ersten (...) Monaten - bis zur Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz - um eine reine Fernbeziehung handelte. Die Beziehung wurde angeblich vorwiegend über das Internet gepflegt, wobei sie sich (auch) in (...) getroffen hätten. Sie würden sich zwar bemühen zu heiraten, dies sei ihnen allerdings noch nicht gelungen. Angesichts der geschilderten Umstände kann von einem gelebten Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin bis zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz offensichtlich nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass während der äusserst kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben aufgebaut werden konnte, zumal - abgesehen von bisher wenigen Wochenenden - auch kein Zusammenleben stattfindet. Daran vermag auch das ungeborene Kind, dessen Vaterschaft im Übrigen nicht erwiesen ist, nichts zu ändern. Zudem ist anzumerken, dass mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen europäischen Staat (Griechenland) angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seiner Partnerin und dereinst zu einem Kind nicht verunmöglicht wird. Das Bestehen eines potentiellen Anspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK ist daher zu verneinen. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, von Griechenland aus ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht lediglich unsubstanziiert geltend, es sei allgemein bekannt, dass Griechenland die Vorgaben für Asylsuchende beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge nicht erfüllen könne und er bei einer Rückkehr unter den schlechten Bedingungen dort leiden müsste. Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen.
E. 7.4.2 Auch die Bestimmungen der KRK sprechen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Griechenland, da nicht davon auszugehen ist, dass dadurch das Kindeswohl erheblich beeinträchtigt würde (vgl. auch oben E. 6.3.3). Ohnehin hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 2. April 2015 festgestellt, dass sich ein Nasciturus - respektive seine Mutter mit Bezug auf das ungeborene Kind - nicht auf die KRK berufen kann (vgl. Urteil E-406/2015 E. 6.2.4, mit weiterem Verweis auf den Entscheid D-4473/2013 E. 6.7 vom 6. Dezember 2013).
E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er wolle mit seiner Partnerin und seinem ungeborenen Kind zusammenleben. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Einheit der Familie. Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8). Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - erst in die Schweiz einreiste, nachdem seinem Familienmitglied bereits die vorläufige Aufnahme erteilt worden ist, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl. Urteil des BVGer D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1). Die angefochtene Verfügung verstösst demnach von vornherein nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG.
E. 7.4.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.
E. 7.5 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland schlechten Bedingungen ausgesetzt sein können. Griechenland ist aber, wie erwähnt, an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Vom Beschwerdeführer darf erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ist es durchaus möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Aber auch in Griechenland existieren Nichtregierungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann er sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit subsidiärem Schutz mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage an keinen gesundheitlichen Problemen leidet. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar.
E. 7.7 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2650/2022 Urteil vom 27. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2019 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (ZEMIS) ergab, dass er bereits am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm dort am (...) Schutz gewährt worden war. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-893/2020 vom 24. Februar 2020 ab. Am (...) wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückgeführt. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 10. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung seines Nichteintretensentscheides und um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Er machte geltend, dass er in Griechenland keine Hilfe gefunden habe. Er habe zudem über Facebook seine in der Schweiz lebende Partnerin kennengelernt. Sie würden nun ein Kind erwarten. Ihr Zusammenleben als Paar sei gemäss der EMRK zu schützen, er wolle künftig in der Schweiz leben. Der Eingabe lagen eine Kopie des Ausweises für vorläufige aufgenommene Ausländer seiner Partnerin und ein Bericht der (Nennung Institut) vom (...) mit einem positiven Schwangerschaftsbefund bei. B.b Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Es gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Griechenland. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, Stellung zu seiner Beziehung zu nehmen. B.c Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er kenne seine Freundin seit (...) Monaten. Er habe sie über eine (...) Gruppe auf Facebook kennengelernt. Er habe ihr geschrieben und sie hätten sich immer besser kennengelernt. Seit (...) Monaten seien sie in einer Beziehung und seit dem (...) würden sie jedes Wochenende zusammenleben. Er erhalte von seiner Freundin Unterstützung in Form von Essen, Tickets und Obdach an den Wochenenden, ansonsten erhalte er Lebensmittel und Obdach in der Nothilfe (...). Er bitte das SEM, sein Gesuch zu prüfen und ihm eine Bewilligung zu erteilen. Dem Schreiben lag ein Dokument der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst vom (...) betreffend Auskunft über benötigte Dokumente bei. B.d Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM Griechenland am 20. Mai 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Griechenland stimmte der Rückübernahme am 23. Mai 2022 zu. B.e Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 - eröffnet am 13. Juni 2022 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und erhob eine Gebühr von CHF 600.-. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und dieses anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie des angefochtenen Entscheids bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörde seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen (vgl. Ziff. 1 der Verfahrensanträge), ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, für ein Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheids sei nicht die Schweiz, sondern Griechenland zuständig. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten, da er in Griechenland über einen subsidiären Schutzstatus verfüge und dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die dargelegte Beziehung zur Partnerin in der Schweiz sei nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Es sei zudem nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, ausländerrechtliche Bestimmungen des Familiennachzugs zu umgehen. Es könne dem Beschwerdeführer und seiner Freundin zugemutet werden, das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren bei der zuständigen griechischen beziehungsweise schweizerischen Behörde einzuleiten. Zudem könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Griechenland abzuwarten. Für das Wohl des ungeborenen Kindes sei vor allem die Nähe zur Mutter von Bedeutung. Der Beschwerdeführer könne sein Kind von Griechenland aus im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz besuchen und die Beziehung zu seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind könne auch vom Ausland aus über Briefverkehr, Telefonate und Internet gepflegt werden. Zudem sprächen weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung in jenen Staat und eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. Der Beschwerdeführer habe seine Einwände gegen die Wegweisung beziehungsweise den Vollzug nach Griechenland nicht weiter konkretisiert. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, das SEM habe in seinem Entscheid fälschlicherweise die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet, obschon gemäss Art. 44 AsylG bei einem mutmasslichen Anspruch auf einen Aufenthalt aufgrund familiärer Einheit der Kanton dafür zuständig wäre. Zudem habe er dem SEM mitgeteilt, wie er seine Partnerin kennengelernt habe und sie sich das erste Mal getroffen hätten. Seine Partnerin sei schwanger und sie möchten als Familie leben. Auch zum jüngsten Kind seiner Partnerin habe er eine sehr gute Beziehung. Sie würden beabsichtigen zu heiraten. Aktuell sei es ihnen noch nicht gelungen, sie würden sich aber weiter darum bemühen. Sie würden auch parallel ein Gesuch um provisorischen Aufenthalt zwecks Eheschliessung stellen. Auch deshalb dürfe das SEM die Wegweisung und den Vollzug nicht anordnen. Weiter werde er sich so rasch wie möglich um Arbeit bemühen, so dass sie als Familie in Zukunft sozialhilfeunabhängig werden könnten. Seine Partnerin könne aufgrund ihrer familiären Belastung aktuell nur mit einem Pensum von 30% arbeiten. Wenn er die Tochter hüten und seine Partnerin unterstützen könnte, bis er arbeiten dürfe, würde seine Partnerin so rasch als möglich ihr Pensum erhöhen. Sie hätten gerne seit seiner Einreise konstant zusammengelebt, aber das SEM beziehungsweise das Camp habe es ihnen nicht erlaubt. Ihre Beziehung sei demnach sehr wohl schützenswert im Sinne der EMRK, zumal die EMRK auch Konkubinatspaare und vor allem die Beziehung von Kindern zu den Eltern schütze. Die Kinder würden zudem auch vom Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) geschützt. Wenn nicht wegen ihm, dann sei sein Aufenthalt zumindest wegen seinem Kind, welches voraussichtlich im (...) zur Welt kommen werde, zu legalisieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer kann in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal er dort subsidiären Schutz erhalten hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben (vgl. act. SEM 1166041-8/1). Die Vor- instanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, verweist indessen auf Art. 8 EMRK als mögliche Anspruchsgrundlage. 6.3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). 6.3.3 Die Partnerin des Beschwerdeführers verfügt lediglich über die vorläufige Aufnahme und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ob es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn handelt, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer in Ermangelung eines gelebten Familienlebens aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Beschwerdeführer lebte nie mit seiner Partnerin zusammen. Die Beziehung begann den Angaben zufolge vor (...) Monaten, wobei es sich bei den ersten (...) Monaten - bis zur Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz - um eine reine Fernbeziehung handelte. Die Beziehung wurde angeblich vorwiegend über das Internet gepflegt, wobei sie sich (auch) in (...) getroffen hätten. Sie würden sich zwar bemühen zu heiraten, dies sei ihnen allerdings noch nicht gelungen. Angesichts der geschilderten Umstände kann von einem gelebten Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin bis zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz offensichtlich nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass während der äusserst kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben aufgebaut werden konnte, zumal - abgesehen von bisher wenigen Wochenenden - auch kein Zusammenleben stattfindet. Daran vermag auch das ungeborene Kind, dessen Vaterschaft im Übrigen nicht erwiesen ist, nichts zu ändern. Zudem ist anzumerken, dass mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen europäischen Staat (Griechenland) angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seiner Partnerin und dereinst zu einem Kind nicht verunmöglicht wird. Das Bestehen eines potentiellen Anspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK ist daher zu verneinen. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, von Griechenland aus ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. 6.3.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht lediglich unsubstanziiert geltend, es sei allgemein bekannt, dass Griechenland die Vorgaben für Asylsuchende beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge nicht erfüllen könne und er bei einer Rückkehr unter den schlechten Bedingungen dort leiden müsste. Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen. 7.4.2 Auch die Bestimmungen der KRK sprechen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Griechenland, da nicht davon auszugehen ist, dass dadurch das Kindeswohl erheblich beeinträchtigt würde (vgl. auch oben E. 6.3.3). Ohnehin hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 2. April 2015 festgestellt, dass sich ein Nasciturus - respektive seine Mutter mit Bezug auf das ungeborene Kind - nicht auf die KRK berufen kann (vgl. Urteil E-406/2015 E. 6.2.4, mit weiterem Verweis auf den Entscheid D-4473/2013 E. 6.7 vom 6. Dezember 2013). 7.4.3 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er wolle mit seiner Partnerin und seinem ungeborenen Kind zusammenleben. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Einheit der Familie. Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8). Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - erst in die Schweiz einreiste, nachdem seinem Familienmitglied bereits die vorläufige Aufnahme erteilt worden ist, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl. Urteil des BVGer D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1). Die angefochtene Verfügung verstösst demnach von vornherein nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. 7.4.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig. 7.5 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland schlechten Bedingungen ausgesetzt sein können. Griechenland ist aber, wie erwähnt, an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Vom Beschwerdeführer darf erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ist es durchaus möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Aber auch in Griechenland existieren Nichtregierungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann er sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit subsidiärem Schutz mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage an keinen gesundheitlichen Problemen leidet. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 7.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. 7.7 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: