Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass sie am 26. September 2024 bereits in Griechen- land um Asyl nachgesucht hatten. Aus den beigebrachten Unterlagen geht sodann hervor, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden. C. C.a Am 28. November 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni- schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
C.b Am 2. Dezember 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführen- den in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am 14. Oktober 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. D. D.a Anlässlich der persönlichen Gespräche vom 10. Februar 2025 be- fragte das SEM die Beschwerdeführenden – im Beisein ihrer Rechtsvertre- tung – zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihnen das recht- liche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizi- nischen Sachverhalt. D.b Die Beschwerdeführenden brachten im Wesentlichen vor, dass sich ihre Situation in Griechenland nach der erteilten Schutzgewährung nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Sie hätten keinen Zugang mehr zu einer Unterkunft gehabt und auch keinerlei Unterstützung (weder finan- zieller noch medizinischer Art) erhalten, sondern gezwungenermassen in einem Zelt leben müssen. Ihr ungeborenes Kind habe dort keine Zukunft.
D-1524/2025 Seite 3 Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte der Beschwerdeführer geltend, zwar keine körperlichen Beschwerden zu haben, aber oft Selbst- gespräche zu führen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, infolge der Erlebnisse auf der Flucht psychisch angeschlagen zu sein, (...) zu haben und an (...) zu leiden. E. E.a Am 19. Februar 2025 wandte sich das SEM an den zuständigen Pfle- gedienst und ersuchte um Einsicht in medizinische Unterlagen der Be- schwerdeführenden sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. E.b Der zuständige Pflegedienst händigte dem SEM noch gleichentags di- verse medizinische Unterlagen aus. Laut denselben wurden beim Be- schwerdeführer (…) und (...) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin er- warte im Juni 2025 ihr erstes Kind und leide insbesondere an (…), (...) so- wie (…), weshalb (…) eingeleitet worden seien. Gleichzeitig informierte der zuständige Pflegedienst das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 und die Beschwerdefüh- rerin am 20./24./25. Februar sowie 5. März 2025 weitere ärztliche Konsul- tationen hätten. F. F.a Am 24. Februar 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfü- gungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Be- schwerdeführenden zur Stellungnahme.
F.b Die Stellungnahme des darauffolgenden Tages beschränkte sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. G. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asyl- gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauf- tragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
D-1524/2025 Seite 4 ihrer Rechtsvertretung vom 5. März 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzli- che Verfügung sei vollständig aufzuheben und die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechi- schen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate medizinische Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung so- wie der Vertretungsvollmachten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. J. Gemäss einer Mitteilung der Rechtsvertretung vom 7. März 2025 befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. März 2025 in stationärer psychi- atrischer Behandlung.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die «vollständige» Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Aus den Ausführungen in der Beschwer- deschrift geht indessen klar hervor, dass ausschliesslich der Wegwei- sungsvollzug angefochten wird, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet; mithin ist die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern
D-1524/2025 Seite 5 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegwei- sung) in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts) sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls ge- eignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfü- gung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. In Anbetracht der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens (knappe drei Monate), während derer die Beschwerdeführenden Gelegenheit gehabt hätten, medizinische Berichte einzureichen, und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärun- gen zu treffen. Diesbezüglich ist keine Verletzung der Pflicht zur vollstän- digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts festzu- stellen.
E. 5.3 Sodann würdigte das SEM die in den persönlichen Gesprächen und in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erhobenen Einwände. In die- sem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, stellt keine Verlet- zung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
D-1524/2025 Seite 6
E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög- lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind in Griechenland als Flüchtlinge aner- kannt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich Griechenland nicht an das Non-Refoulement-Verbot nach Art. 5 AsylG halten wird.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung da- von aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedin- gungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtspre- chung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder ent- würdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liesse, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021
D-1524/2025 Seite 7 vom 28. März 2022 E. 11 sowie D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7, jeweils m.w.H.)
E. 7.4 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei ei- ner Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Insbesondere haben sie nicht erwähnt, rechtlich gegen die geltend gemachte Verweige- rung von Unterstützungsleistungen vorgegangen zu sein. Vielmehr reisten sie eigenen Angaben zufolge nach Erhalt der Reisedokumente für Flücht- linge unmittelbar in die Schweiz.
E. 7.5 Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., be- stätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden (vgl. Sachverhalt Bst. E.b; SEM-Akten […]-24 bis 28, -33 bis 36) vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen.
E. 7.6 Darüber hinaus ergeben sich aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keine Verpflichtungen der Schweizer Behörden gegenüber dem ungeborenen Kind (vgl. Urteil des BVGer D-2650/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.4.2 m.w.H.). Es wird den Beschwer- deführenden obliegen, sich aus diesem Übereinkommen ergebende An- sprüche nach der Geburt des Kindes gegenüber den griechischen Behör- den geltend zu machen.
E. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 8.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung so- wie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable
D-1524/2025 Seite 8 Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesund- heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung ein- zustufen sind (vgl. bereits zitiertes Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1).
E. 8.2 Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegen- über Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versor- gung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbeson- dere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozi- alen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu ver- kennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbrin- gen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es den Beschwerdeführenden mög- lich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe – nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen – auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere lang- wierig sein sollten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu bestäti- genden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 8.3 Sodann steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin– mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Als Schwangere gilt die Beschwerdeführerin nicht bereits als äusserst vul- nerable Person. Sodann sind ihre psychischen Probleme – auch unter Be- rücksichtigung des angeblich stationären Aufenthaltes in einer psychiatri- schen Klinik (vgl. Sachverhalt Bst. J.) – nicht als schwerwiegende Erkran- kung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung einzustufen. Aus diesem Grund kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, den Eingang der in Aussicht gestellten Arztberichte abzuwarten. Es ist Sa- che der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und be- treuungsmässig sicherzustellen, dass die Gesundheit der Beschwerdefüh- rerin möglichst nicht beeinträchtigt und einer allfälligen zeitweiligen Ver- schlechterung ihres psychischen Zustands begegnet wird. Sodann haben die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behör- den die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vor- bereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Bei
D-1524/2025 Seite 9 dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Ga- rantien, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 9 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber- nahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 10 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha- ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge- geben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittello- sigkeit abzuweisen ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-1524/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1524/2025 Urteil vom 12. März 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 26. September 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten. Aus den beigebrachten Unterlagen geht sodann hervor, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden. C. C.a Am 28. November 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. C.b Am 2. Dezember 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am 14. Oktober 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. D. D.a Anlässlich der persönlichen Gespräche vom 10. Februar 2025 befragte das SEM die Beschwerdeführenden - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Die Beschwerdeführenden brachten im Wesentlichen vor, dass sich ihre Situation in Griechenland nach der erteilten Schutzgewährung nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Sie hätten keinen Zugang mehr zu einer Unterkunft gehabt und auch keinerlei Unterstützung (weder finanzieller noch medizinischer Art) erhalten, sondern gezwungenermassen in einem Zelt leben müssen. Ihr ungeborenes Kind habe dort keine Zukunft. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte der Beschwerdeführer geltend, zwar keine körperlichen Beschwerden zu haben, aber oft Selbstgespräche zu führen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, infolge der Erlebnisse auf der Flucht psychisch angeschlagen zu sein, (...) zu haben und an (...) zu leiden. E. E.a Am 19. Februar 2025 wandte sich das SEM an den zuständigen Pflegedienst und ersuchte um Einsicht in medizinische Unterlagen der Beschwerdeführenden sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. E.b Der zuständige Pflegedienst händigte dem SEM noch gleichentags diverse medizinische Unterlagen aus. Laut denselben wurden beim Beschwerdeführer (...) und (...) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin erwarte im Juni 2025 ihr erstes Kind und leide insbesondere an (...), (...) sowie (...), weshalb (...) eingeleitet worden seien. Gleichzeitig informierte der zuständige Pflegedienst das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 und die Beschwerdeführerin am 20./24./25. Februar sowie 5. März 2025 weitere ärztliche Konsultationen hätten. F. F.a Am 24. Februar 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. F.b Die Stellungnahme des darauffolgenden Tages beschränkte sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. G. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. März 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate medizinische Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Vertretungsvollmachten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. J. Gemäss einer Mitteilung der Rechtsvertretung vom 7. März 2025 befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. März 2025 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die «vollständige» Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht indessen klar hervor, dass ausschliesslich der Wegweisungsvollzug angefochten wird, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet; mithin ist die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. In Anbetracht der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens (knappe drei Monate), während derer die Beschwerdeführenden Gelegenheit gehabt hätten, medizinische Berichte einzureichen, und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Diesbezüglich ist keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen. 5.3 Sodann würdigte das SEM die in den persönlichen Gesprächen und in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erhobenen Einwände. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Die Beschwerdeführenden sind in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich Griechenland nicht an das Non-Refoulement-Verbot nach Art. 5 AsylG halten wird. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Überein-kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liesse, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 sowie D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7, jeweils m.w.H.) 7.4 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Insbesondere haben sie nicht erwähnt, rechtlich gegen die geltend gemachte Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen zu sein. Vielmehr reisten sie eigenen Angaben zufolge nach Erhalt der Reisedokumente für Flüchtlinge unmittelbar in die Schweiz. 7.5 Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden (vgl. Sachverhalt Bst. E.b; SEM-Akten [...]-24 bis 28, -33 bis 36) vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. 7.6 Darüber hinaus ergeben sich aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keine Verpflichtungen der Schweizer Behörden gegenüber dem ungeborenen Kind (vgl. Urteil des BVGer D-2650/2022 vom 27. Juni 2022 E. 7.4.2 m.w.H.). Es wird den Beschwerdeführenden obliegen, sich aus diesem Übereinkommen ergebende Ansprüche nach der Geburt des Kindes gegenüber den griechischen Behörden geltend zu machen. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 8. 8.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. bereits zitiertes Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). 8.2 Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es den Beschwerdeführenden möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.3 Sodann steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin- mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Als Schwangere gilt die Beschwerdeführerin nicht bereits als äusserst vulnerable Person. Sodann sind ihre psychischen Probleme - auch unter Berücksichtigung des angeblich stationären Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik (vgl. Sachverhalt Bst. J.) - nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung einzustufen. Aus diesem Grund kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, den Eingang der in Aussicht gestellten Arztberichte abzuwarten. Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin möglichst nicht beeinträchtigt und einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung ihres psychischen Zustands begegnet wird. Sodann haben die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
9. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
10. Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann