Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Der Beschwerde vom 4. Oktober 2022 lag der Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. September 2022 bei. Ebensolchen hatte die Vor-instanz am 29. September 2022 wiedererwogen und durch den Nichteintretensentscheid gleichen Datums ersetzt. Da die vorgenannten Verfügungen inhaltlich identisch sind und sich jeweils lediglich in Dispositivziffer 4 - dem mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Kanton - unterscheiden, ist davon auszugehen, dass der nicht vertretene Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe versehentlich die Verfügung vom 27. September 2022 statt derer vom 29. September 2022 anfocht. Da - wie bereits dargelegt - die fraglichen Verfügungen inhaltlich identisch sind und davon auszugehen ist, dass dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht bekannt sein konnte, dass es sich bei der (wiedererwogenen) Verfügung vom 27. September 2022 um ein untaugliches Anfechtungsobjekt handelt, ist auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Sistierungsantrag sowie den Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Ebenso wenig einzutreten ist auf den Rückweisungsantrag, da dieser nicht ansatzweise begründet wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Dem Beschwerdeführer sei dort subsidiärer Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden hätten sich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt, weshalb es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung seines Asylgesuches durch die Schweizer Behörden fehle. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Zudem habe der Beschwerdeführer durch seinen Schutzstatus in Griechenland Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sowie zum nationalen Gesundheitssystem. Ohnehin stehe sein Gesundheitszustand einer Rückkehr nach Griechenland nicht im Weg, seien doch mehrere medizinische Untersuchungen - darunter auch ein Elektrokardiogramm (EKG) - unauffällig gewesen. Sollte in Zukunft Bedarf nach einer medizinischen Behandlung bestehen, könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im EU-Staat Griechenland gegeben sei. Neben staatlichen Strukturen könne er sich zudem an private und internationale Organisationen wenden. Sofern Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, stehe es dem Beschwerdeführer zudem offen, seine Rechte auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Die Beziehung zu C._______ sei denn auch nicht als dauerhaft im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Das Vorhaben der Eheschliessung mit der Vorgenannten könne er auch ausserhalb der Schweiz verwirklichen. Da er nicht der biologische Vater ihrer Kinder sei, könne er auch aus seinem Verhältnis zu den Kindern von C._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in der Rechtsmitteleingabe erneut auf die allgemein schwierige Situation in Griechenland hin und argumentiert, es lägen ausreichend konkrete Hinweise dafür vor, dass Griechenland ihm im Falle seiner Rückkehr seine grundlegenden Rechte vorenthalten würde. Zwar treffe es zu, dass Schutzberechtigte in Griechenland gewisse Rechte hätten, doch sei der Zugang zu staatlichen Leistungen selten gewährleistet. Da sein griechischer Aufenthaltstitel mittlerweile abgelaufen sei, seien seine Probleme im Falle einer Rückführung deutlich grösser geworden und es drohe ihm sogar die Inhaftierung. Aufgrund der Mängel im griechischen Asylsystem würden denn auch Deutschland, Frankreich und die Niederlande von Rückführungen nach Griechenland absehen. Jedenfalls würde seine Ausschaffung nach Griechenland die Beziehung zu seiner Partnerin verunmöglichen und den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, wird in der Beschwerde ebenso wenig bestritten wie der vorherige Aufenthalt in diesem Land und die Schutzgewährung durch die griechischen Behörden. Es trifft zwar zu, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers mittlerweile abgelaufen ist, doch kann er diesen ohne Weiteres durch die griechischen Behörden verlängern lassen. Nachdem der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt wurde, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf diese Bestimmung auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit nicht über eine ausländerrecht-liche Aufenthaltsbewilligung, er verweist indessen auf Art. 8 EMRK als mögliche Anspruchsgrundlage.
E. 7.3 Rechtsprechungsgemäss kann sich nur auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wer eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung lebt. Wesentliche Beurteilungskriterien bilden der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Urteil des BVGer D-2650/2022 vom 27. Juni 2022 E. 6.3.3 m.w.H.). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne Weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.).
E. 7.4 Die (angebliche) Partnerin des Beschwerdeführers ist asylberechtigt und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (vgl. A13/6 F3.01) und damit gemäss der dargelegten Rechtsprechung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. In Ermangelung eines gelebten Familienlebens kann der Beschwerdeführer dennoch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbestrittenermassen führte er mit seiner Partnerin noch nie einen gemeinsamen Haushalt und es bestand nie eine finanzielle Verflochtenheit. Daran vermag denn auch der Hinweis auf die bescheidenen finanziellen Mittel des Beschwerdeführers wie auch seiner Partnerin nicht zu ändern (vgl. Beschwerde, S. 9). Ohnehin ist die Dauer der (angeblichen) Beziehung fraglich, zumal der Beschwerdeführer weder im vor-instanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene darzulegen vermochte, wann sie zusammengefunden hätten. Stattdessen beschränkte er seine diesbezüglichen Ausführungen darauf, dass sie, nachdem sie sich in Griechenland kennengelernt hätten, sie «den Kontakt per Telefon gehalten» und die «Liebesbeziehung [...] während dieses telefonischen Kontakts [begonnen habe]» (vgl. Beschwerde, S. 4). Einen Beleg - beispielsweise mittels Anruflisten - für den geltend gemachten engen Telefonkontakt bleibt der Beschwerdeführer denn auch schuldig. Der Verweis auf das mittlerweile hierzulande eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren (vgl. A28/1) vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, wie die beiden eingereichten Fotografien unbekannten Datums, welche den Beschwerdeführer mit seiner (angeblichen) Partnerin zeigen und angesichts des abgelichteten Hintergrundes offensichtlich in der Schweiz und somit nach der Einreise des Beschwerdeführers vor knapp drei Monaten entstanden sind (vgl. A33/4). Die behauptete religiöse Trauung erscheint denn angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zum Traudatum machen konnte (vgl. A13/6 F1.14) und als Beleg lediglich auf Beschwerdeebene eine Kopie einer (angeblichen) Heiratsurkunde in arabischer Schrift zu den Akten reichte (vgl. Beschwerdebeilage), wenig glaubhaft. Angesichts der geschilderten Umstände ist weder von einem gelebten Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin bis zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auszugehen, noch anzunehmen, dass während der äusserst kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers ebensolches hierzulande aufgebaut werden konnte. Zudem ist anzumerken, dass mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seiner Partnerin nicht verunmöglicht wird. Das Bestehen eines potentiellen Anspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK ist daher zu verneinen. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, von Griechenland aus ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
E. 7.5 Die angefochtene Verfügung verstösst insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. Unter dem Begriff der Einheit der Familie ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch erst in die Schweiz einreiste, nachdem seiner Partnerin und deren Kindern - zu deren Familie er zu gehören behauptet - die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden würden (vgl. Urteil des BVGer D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1).
E. 7.6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Betreffend die Situation anerkannter Schutzberechtigter ist sodann auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu verweisen. Das Gericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist und nicht von einer Situation auszugehen ist, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz schwieriger Verhältnisse kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden und es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil des BVGer D-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2 m.H.a. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 11.4).
E. 9.3.1 Dem Beschwerdeführer ist von den griechischen Behörden unbestrittenermassen subsidiärer Schutz gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden (vgl. A22/1). Er findet demnach in Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Im vorliegenden Fall bestehen denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Zwar behauptet er, bei den griechischen Behörden erfolglos um entsprechenden Schutz ersucht zu haben, doch ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass es sich bei den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen, um Dokumente von allgemeinem Charakter ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer handelt und er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 9.3.2 Bezüglich seines Gesundheitszustandes ist beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Gemäss E-Mail der Pflege des BAZ E._______ an die Vorinstanz vom 20. September 2022 sind beim Beschwerdeführer sowohl Laboranalysen als auch ein EKG durchgeführt worden, aufgrund derer eine Behandlungsbedürftigkeit zu verneinen sei. Zwar seien Medikamente zur Behandlung von Alpträumen verordnet worden, diese habe der Beschwerdeführer jedoch nur viermalig abgeholt. Auch bestehe kein Behandlungsbedarf der geltend gemachten psychischen Probleme, habe der Beschwerdeführer sich doch diesbezüglich seit Ende Juli 2022 nicht mehr gemeldet (vgl. A29/2). Es handelt sich beim Beschwerdeführer folglich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestünde, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Zutreffend hat die Vorinstanz auf die Gewährleistung der medizinischen Versorgung - im Bedarfsfall - und die entsprechend vorhandene Infrastruktur in Griechenland hingewiesen (inkl. allfälliger psychologischer Behandlungsmöglichkeiten). Es lässt somit nichts darauf schliessen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in den EU-Staat Griechenland aus gesundheitlichen Gründen unzulässig wäre.
E. 9.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar zu erachten ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat - auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Auch diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, sofern ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht werden, dass die beschwerdeführende Person in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Rechtsprechungsgemäss gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vulnerable Personen. Bei Familien mit Kindern ist indessen der Vollzug der Wegweisung nur zumutbar, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, ist hingegen grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände (vgl. Urteil des BVGer D-309/2022 vom 10. Mai 2022 E. 5.4.2.3 m.H.a. E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5).
E. 10.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. E. 9.2 hiervor). Es darf denn auch vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit dem erneuten Vorbringen, die Lebensbedingungen in Griechenland seien generell schlecht, und der pauschalen Behauptung, Schutzsuchende hätten in Griechenland keinen Zugang zu Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihn nach der erfolgten Gewährung des subsidiären Schutzes dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die Legalvermutung, dass seine Wegweisung in den EU-Staat Griechenland zumutbar ist, vermag der Beschwerdeführer somit nicht umzustossen.
E. 10.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 11 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort über einen Aufenthaltstitel verfügt, deren Verlängerung er in Griechenland beantragen kann.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4455/2022 Urteil vom 13. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 29. September 2016 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 14. Juli 2017 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Im persönlichen Gespräch vom 21. Juli 2022 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über den ihm durch die griechischen Behörden gewährten internationalen Schutz. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei 2016 in Griechenland eingereist und habe, nachdem ihm im Jahr 2017 der Schutzstatus gewährt worden sei, bis 2019 in (...) gelebt. Dort habe er sich zunächst neun Monate lang in einem Camp aufgehalten, bevor er ein leerstehendes Haus vermittelt bekommen habe. Später sei er nach (...) gegangen und habe dort für ein Jahr in einem Hotel gelebt. Griechenland verlassen habe er im Juli 2022. Im Jahr 2016 habe er in Griechenland eine Landsfrau kennengelernt, welche seit nunmehr vier Jahren im Kanton B._______ lebe und in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Telefonisch hätten sie eine Liebesbeziehung geführt. Ebenfalls telefonisch hätten sie beschlossen, zu heiraten. Um die Eheschliessung in der Schweiz vollziehen zu können, habe er über die Schweizer Botschaft in Griechenland erfolglos um die Erteilung eines Visums für die Schweiz ersucht. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs ersuchte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Gewährung des rechtlichen Gehörs in Schriftform. D. Am 25. Juli 2022 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 25. Juli 2022 gleichentags zu und erklärten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem 14. Juli 2017 in Griechenland über den subsidiären Schutzstatus sowie eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 17. August 2022 gültig sei. F. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf, schriftlich 25 Fragen zu seiner Zeit in Griechenland nach der Schutzgewährung zu beantworten. Dem kam der Beschwerdeführer am 4. August 2022 nach. Er führte im Wesentlichen aus, Griechenland verlassen zu haben, da er keinerlei Unterstützung erfahren habe. Wann immer er die griechischen Behörden oder Organisationen um Hilfe gebeten habe, sei er verhöhnt worden. Trotz jahrelanger Erfahrung im Gastgewerbe sei es ihm nicht möglich gewesen, einer legalen Arbeit nachzugehen und er habe in der Landwirtschaft Schwarzarbeit leisten müssen. Da er jedoch keinen regelmässigen Lohn erhalten habe, sei es ihm kaum möglich gewesen, damit seine Lebenshaltungskosten zu decken. Eine Wohnung habe er über einen Makler suchen müssen, was wiederum sehr kostspielig gewesen sei. Eine Aus- oder Weiterbildung sei ihm weder finanziell noch zeitlich möglich gewesen. Zudem habe er Herz-Kreislaufprobleme, deren medizinische Behandlung ihm jedoch verwehrt geblieben sei. G. Mit Schreiben vom 26. September 2022 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 21. September 2022 Stellung. Der Beschwerdeführer liess dabei ausführen, eine Rückkehr nach Griechenland lehne er aufgrund der dortigen Lebensumstände ab. Zudem sei er mittlerweile mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten C._______ religiös verheiratet und ihre Kinder sähen in ihm eine Vaterfigur. Sie beabsichtigten denn auch in der Schweiz zivilrechtlich zu heiraten Der Stellungnahme beigelegt waren Ausdrucke zweier Fotografien unbekannten Datums. H. Mit Verfügung vom 27. September 2022 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. I. Am 28. September 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. J. Mit Verfügung vom 29. September 2022 - eröffnet am 3. Oktober 2022 - teilte die Vorinstanz mit, die vorgenannte Verfügung ersetze jene vom 27. September 2022. Sie trat erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Nunmehr beauftragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. K. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Zudem sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Wegweisungsvollzug sei zu sistieren und die Vor-instanz sowie die zuständigen Behörden des Kantons B._______ anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Kostenvorschussverzicht. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 27. September 2022, die Kopie eines Dokumentes in arabischer Schrift sowie ein Schreiben des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. April 2022. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 5. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Der Beschwerde vom 4. Oktober 2022 lag der Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. September 2022 bei. Ebensolchen hatte die Vor-instanz am 29. September 2022 wiedererwogen und durch den Nichteintretensentscheid gleichen Datums ersetzt. Da die vorgenannten Verfügungen inhaltlich identisch sind und sich jeweils lediglich in Dispositivziffer 4 - dem mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Kanton - unterscheiden, ist davon auszugehen, dass der nicht vertretene Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe versehentlich die Verfügung vom 27. September 2022 statt derer vom 29. September 2022 anfocht. Da - wie bereits dargelegt - die fraglichen Verfügungen inhaltlich identisch sind und davon auszugehen ist, dass dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht bekannt sein konnte, dass es sich bei der (wiedererwogenen) Verfügung vom 27. September 2022 um ein untaugliches Anfechtungsobjekt handelt, ist auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Sistierungsantrag sowie den Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Ebenso wenig einzutreten ist auf den Rückweisungsantrag, da dieser nicht ansatzweise begründet wird.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Dem Beschwerdeführer sei dort subsidiärer Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden hätten sich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt, weshalb es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung seines Asylgesuches durch die Schweizer Behörden fehle. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Zudem habe der Beschwerdeführer durch seinen Schutzstatus in Griechenland Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sowie zum nationalen Gesundheitssystem. Ohnehin stehe sein Gesundheitszustand einer Rückkehr nach Griechenland nicht im Weg, seien doch mehrere medizinische Untersuchungen - darunter auch ein Elektrokardiogramm (EKG) - unauffällig gewesen. Sollte in Zukunft Bedarf nach einer medizinischen Behandlung bestehen, könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im EU-Staat Griechenland gegeben sei. Neben staatlichen Strukturen könne er sich zudem an private und internationale Organisationen wenden. Sofern Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, stehe es dem Beschwerdeführer zudem offen, seine Rechte auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Die Beziehung zu C._______ sei denn auch nicht als dauerhaft im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Das Vorhaben der Eheschliessung mit der Vorgenannten könne er auch ausserhalb der Schweiz verwirklichen. Da er nicht der biologische Vater ihrer Kinder sei, könne er auch aus seinem Verhältnis zu den Kindern von C._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in der Rechtsmitteleingabe erneut auf die allgemein schwierige Situation in Griechenland hin und argumentiert, es lägen ausreichend konkrete Hinweise dafür vor, dass Griechenland ihm im Falle seiner Rückkehr seine grundlegenden Rechte vorenthalten würde. Zwar treffe es zu, dass Schutzberechtigte in Griechenland gewisse Rechte hätten, doch sei der Zugang zu staatlichen Leistungen selten gewährleistet. Da sein griechischer Aufenthaltstitel mittlerweile abgelaufen sei, seien seine Probleme im Falle einer Rückführung deutlich grösser geworden und es drohe ihm sogar die Inhaftierung. Aufgrund der Mängel im griechischen Asylsystem würden denn auch Deutschland, Frankreich und die Niederlande von Rückführungen nach Griechenland absehen. Jedenfalls würde seine Ausschaffung nach Griechenland die Beziehung zu seiner Partnerin verunmöglichen und den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, wird in der Beschwerde ebenso wenig bestritten wie der vorherige Aufenthalt in diesem Land und die Schutzgewährung durch die griechischen Behörden. Es trifft zwar zu, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers mittlerweile abgelaufen ist, doch kann er diesen ohne Weiteres durch die griechischen Behörden verlängern lassen. Nachdem der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt wurde, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf diese Bestimmung auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit nicht über eine ausländerrecht-liche Aufenthaltsbewilligung, er verweist indessen auf Art. 8 EMRK als mögliche Anspruchsgrundlage. 7.3 Rechtsprechungsgemäss kann sich nur auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wer eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung lebt. Wesentliche Beurteilungskriterien bilden der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Urteil des BVGer D-2650/2022 vom 27. Juni 2022 E. 6.3.3 m.w.H.). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne Weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). 7.4 Die (angebliche) Partnerin des Beschwerdeführers ist asylberechtigt und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (vgl. A13/6 F3.01) und damit gemäss der dargelegten Rechtsprechung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. In Ermangelung eines gelebten Familienlebens kann der Beschwerdeführer dennoch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbestrittenermassen führte er mit seiner Partnerin noch nie einen gemeinsamen Haushalt und es bestand nie eine finanzielle Verflochtenheit. Daran vermag denn auch der Hinweis auf die bescheidenen finanziellen Mittel des Beschwerdeführers wie auch seiner Partnerin nicht zu ändern (vgl. Beschwerde, S. 9). Ohnehin ist die Dauer der (angeblichen) Beziehung fraglich, zumal der Beschwerdeführer weder im vor-instanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene darzulegen vermochte, wann sie zusammengefunden hätten. Stattdessen beschränkte er seine diesbezüglichen Ausführungen darauf, dass sie, nachdem sie sich in Griechenland kennengelernt hätten, sie «den Kontakt per Telefon gehalten» und die «Liebesbeziehung [...] während dieses telefonischen Kontakts [begonnen habe]» (vgl. Beschwerde, S. 4). Einen Beleg - beispielsweise mittels Anruflisten - für den geltend gemachten engen Telefonkontakt bleibt der Beschwerdeführer denn auch schuldig. Der Verweis auf das mittlerweile hierzulande eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren (vgl. A28/1) vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, wie die beiden eingereichten Fotografien unbekannten Datums, welche den Beschwerdeführer mit seiner (angeblichen) Partnerin zeigen und angesichts des abgelichteten Hintergrundes offensichtlich in der Schweiz und somit nach der Einreise des Beschwerdeführers vor knapp drei Monaten entstanden sind (vgl. A33/4). Die behauptete religiöse Trauung erscheint denn angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zum Traudatum machen konnte (vgl. A13/6 F1.14) und als Beleg lediglich auf Beschwerdeebene eine Kopie einer (angeblichen) Heiratsurkunde in arabischer Schrift zu den Akten reichte (vgl. Beschwerdebeilage), wenig glaubhaft. Angesichts der geschilderten Umstände ist weder von einem gelebten Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin bis zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auszugehen, noch anzunehmen, dass während der äusserst kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers ebensolches hierzulande aufgebaut werden konnte. Zudem ist anzumerken, dass mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seiner Partnerin nicht verunmöglicht wird. Das Bestehen eines potentiellen Anspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK ist daher zu verneinen. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, von Griechenland aus ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. 7.5 Die angefochtene Verfügung verstösst insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. Unter dem Begriff der Einheit der Familie ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch erst in die Schweiz einreiste, nachdem seiner Partnerin und deren Kindern - zu deren Familie er zu gehören behauptet - die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden würden (vgl. Urteil des BVGer D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1). 7.6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Betreffend die Situation anerkannter Schutzberechtigter ist sodann auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu verweisen. Das Gericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist und nicht von einer Situation auszugehen ist, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz schwieriger Verhältnisse kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden und es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil des BVGer D-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2 m.H.a. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 11.4). 9.3 9.3.1 Dem Beschwerdeführer ist von den griechischen Behörden unbestrittenermassen subsidiärer Schutz gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden (vgl. A22/1). Er findet demnach in Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Im vorliegenden Fall bestehen denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Zwar behauptet er, bei den griechischen Behörden erfolglos um entsprechenden Schutz ersucht zu haben, doch ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass es sich bei den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen, um Dokumente von allgemeinem Charakter ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer handelt und er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 9.3.2 Bezüglich seines Gesundheitszustandes ist beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Gemäss E-Mail der Pflege des BAZ E._______ an die Vorinstanz vom 20. September 2022 sind beim Beschwerdeführer sowohl Laboranalysen als auch ein EKG durchgeführt worden, aufgrund derer eine Behandlungsbedürftigkeit zu verneinen sei. Zwar seien Medikamente zur Behandlung von Alpträumen verordnet worden, diese habe der Beschwerdeführer jedoch nur viermalig abgeholt. Auch bestehe kein Behandlungsbedarf der geltend gemachten psychischen Probleme, habe der Beschwerdeführer sich doch diesbezüglich seit Ende Juli 2022 nicht mehr gemeldet (vgl. A29/2). Es handelt sich beim Beschwerdeführer folglich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestünde, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Zutreffend hat die Vorinstanz auf die Gewährleistung der medizinischen Versorgung - im Bedarfsfall - und die entsprechend vorhandene Infrastruktur in Griechenland hingewiesen (inkl. allfälliger psychologischer Behandlungsmöglichkeiten). Es lässt somit nichts darauf schliessen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in den EU-Staat Griechenland aus gesundheitlichen Gründen unzulässig wäre. 9.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar zu erachten ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat - auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Auch diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, sofern ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht werden, dass die beschwerdeführende Person in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Rechtsprechungsgemäss gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vulnerable Personen. Bei Familien mit Kindern ist indessen der Vollzug der Wegweisung nur zumutbar, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, ist hingegen grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände (vgl. Urteil des BVGer D-309/2022 vom 10. Mai 2022 E. 5.4.2.3 m.H.a. E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5). 10.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. E. 9.2 hiervor). Es darf denn auch vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit dem erneuten Vorbringen, die Lebensbedingungen in Griechenland seien generell schlecht, und der pauschalen Behauptung, Schutzsuchende hätten in Griechenland keinen Zugang zu Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihn nach der erfolgten Gewährung des subsidiären Schutzes dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die Legalvermutung, dass seine Wegweisung in den EU-Staat Griechenland zumutbar ist, vermag der Beschwerdeführer somit nicht umzustossen. 10.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
11. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort über einen Aufenthaltstitel verfügt, deren Verlängerung er in Griechenland beantragen kann.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: