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D-309/2022

D-309/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 8. November 2021 für sich und ihre minderjährige Tochter B._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. No- vember 2021 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM führte mit ihr am 15. November 2021 die Personalienaufnahme (PA) durch. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei in Mogadischu (Somalia) geboren worden, sei jedoch jemenitische Staatsangehörige und habe ihr Heimatland vor ungefähr fünf oder sechs Jahren verlassen. Am 14. Sep- tember 2019 sei sie in Griechenland eingetroffen und am 8. November 2021 sei sie in die Schweiz gelangt. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentral- einheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2019 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 11. März 2021 Schutz gewährt worden war. A.c Anlässlich des am 18. November 2021 durchgeführten Dublin-Ge- sprächs erklärte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie habe aber ihre Tochter auf der Strasse gebären müssen, weshalb sie an ihren Genitalien eine schwere Verletzung habe. Seitdem leide sie an Inkontinenz. Seit vielen Jahren habe sie eine Zyste am linken Bein, die ihr beim Gehen Schmerzen bereite. Auch an der linken Hand habe sie Zysten, die sich manchmal vergrösserten, was ihr grosse Schmerzen bereite. Beim morgendlichen Aufstehen leide sie oft unter Schwindel und Herzrasen. Ihre Tochter habe sich noch nicht daran gewöhnt, zu essen. Der Arzt habe ihr gesagt, sie leide an Eisenmangel und sei erkältet. Sie habe den Jemen im April 2019 verlassen und sei am 14. September 2019 in Griechenland ein- getroffen, wo sie im November 2019 um Asyl nachgesucht habe. Sie sei angehört worden und habe internationalen Schutz erhalten. Sie habe auf C._______ in einem Zentrum für Asylsuchende gelebt. Während einer Aus- einandersetzung zwischen Arabern und Afghanen sei sie bewusstlos ge- schlagen worden. Sie sei im Spital aufgewacht und habe sofort bemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei. Die Ärzte hätten ihr gesagt, es sei nichts geschehen. Nachdem sie internationalen Schutz erhalten habe, sei sie ob- dachlos gewesen und habe andere Leute um Hilfe bitten müssen. Sie sei oftmals belästigt und angefasst worden. Mit von den griechischen Behör- den ausgestellten Dokumenten sei sie zusammen mit ihrer Tochter auf dem Luftweg nach Italien gelangt. Sie habe erfahren, dass sich nun ihr Sohn D._______ in Griechenland aufhalte.

D-309/2022 Seite 3 A.d Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 18. November 2021 mit, es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. Zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme wurde ihr Frist gesetzt. A.e Am 19. November 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sowie das Ab- kommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend: bilaterales Rückübernahmeabkommen) um Wiederaufnahme der Be- schwerdeführerin und ihrer Tochter. A.f Die griechischen Behörden erklärten sich am 22. November 2021 zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bereit. Sie be- stätigten, dass ihnen am 11. März 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuer- kannt worden sei. Ihre Aufenthaltsbewilligungen seien bis zum 10. März 2024 gültig. A.g Am 24. November 2021 liess die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum beabsichtigten Nichteintretens- entscheid des SEM einreichen. A.h Das SEM liess der Rechtsvertretung am 12. Januar 2022 seinen Ent- scheidentwurf zukommen. Diese übermittelte am folgenden Tag ihre Stel- lungnahme. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Grie- chenland zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus.

D-309/2022 Seite 4 C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. Januar 2022 erhoben die Be- schwerdeführerinnen gegen diese Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu- treten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit und/oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- weisung festzustellen und den Beschwerdeführerinnen sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Be- schwerdeführerinnen seien unter Gewährung der teilweisen unentgeltli- chen Rechtspflege von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Die Akten übermittelte er zur Ver- nehmlassung an das SEM. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2022 an seinem Standpunkt fest. F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen dem Gericht einen Bericht der (…) vom 27. Januar 2022. G. In der Replik ihrer Rechtsvertretung vom 16. Februar 2022, der ein Schrei- ben der (…) vom 10. Februar 2022 beilag, nahmen die Beschwerdeführe- rinnen zur Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingabe vom 11. März 2022 liess die Beschwerdeführerin eine vom Zentrumsarzt für sie ausgestellte Zuweisung zum dringlichen psycholo- gisch-psychiatrischen Konzil vom 9. März 2022 einreichen.

D-309/2022 Seite 5 I. Am 31. März 2022 übermittelte die Rechtsvertretung eine von der (…) aus- gestellte, die Beschwerdeführerin betreffende «Psychologische Erstein- schätzung» vom 28. März 2022. J. In der Eingabe vom 21. April 2022, der ein Bericht der E._______ vom

20. April 2022 beilag, wies die Rechtsvertretung auf die schwierige Situa- tion der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung hin.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asyl- gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bun- desverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den

D-309/2022 Seite 6 Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Bundesrat habe Griechenland zu einem sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erklärt. Abklärungen hätten ergeben, dass den Beschwerde- führerinnen in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, und die griechischen Behörden hätten ihrer Rückübernahme zugestimmt. Das SEM habe bereits darauf hingewiesen, welches die Rechte der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Aufnahme- und Lebensbedingungen in Griechenland seien. Ihm seien die Informationen aus den von der Rechts- vertretung genannten Berichten und die Angaben der Beschwerdeführerin über die Aufnahmebedingungen in Griechenland bekannt. Es gebe keine vertrauenswürdigen Quellen dafür, dass die griechischen Behörden aus- ländische Staatsangehörige beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Sozial- hilfe, zur medizinischen Versorgung, zur Ausbildung und zu einer Unter- kunft systematisch benachteiligten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in jüngeren Urteilen befunden, es gebe keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland zukünftig seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkommen werde. Bei den von der Rechtsvertretung genannten Urteilen deutscher Verwaltungsgerichte handle es sich um lokale Gerichte. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht anerkennten die schwierigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge in praktisch allen Berei- chen des Alltags in Griechenland. Es könne aber nicht geschlossen wer- den, alle anerkannten Flüchtlinge riskierten, eine unmenschliche Behand- lung im Sinne von Art. 3 EMRK zu erleiden. Trotz der beträchtlichen Schwächen könne nicht von einem totalen Nichtfunktionieren des Aufnah- mesystems gesprochen werden. Die Flüchtlinge könnten sich auf die Ga- rantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen, an die Griechen- land als Mitgliedstaat der EU gebunden sei. Gerichtsurteile anderer Staa- ten seien für die Schweiz nicht bindend und änderten diese Einschätzung nicht. Das SEM gehe davon aus, dass der Sachverhalt hinsichtlich der gesund- heitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen erstellt sei. Nach Auskunft von Medic-Help stünden längerfristig keine Termine offen, was zeige, dass sie nicht unter gesundheitlichen Problemen litten, die eine ununterbro- chene Behandlung nötig machten. Beide hätten mehrere ärztliche Visiten gehabt, während derer sie die Möglichkeit gehabt hätten, gesundheitliche

D-309/2022 Seite 7 Probleme vorzubringen. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass hin- sichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme die hohe Schwelle für die An- nahme einer ihnen in Griechenland drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht sei. Es sei auszuschliessen, dass eine medizinische Notlage vor- liege und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen sich nach einer Überstellung dramatisch verschlechtere. Auch der Umstand, dass der ärztliche Bericht zur Arztvisite vom 12. Januar 2022 noch nicht vorliege, stelle kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug dar. Dem Gesundheits- zustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung getragen; die dortigen Behörden würden vor dem Vollzug dar- über in Kenntnis gesetzt. Das SEM habe im Entscheidentwurf keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin in Griechenland erlittenen Gewalt geäus- sert. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Gerichtswesen, und es liege an ihr, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die griechischen Behörden systematisch darauf verzichteten, auf ih- rem Staatsgebiet begangene Delikte zu ahnden. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, gemäss der es auch nach der Gesetzesreform vom 11. März 2020 keine ausreichenden Gründe gebe, um davon auszugehen, Griechenland werde zukünftig sei- nen internationalen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Das Schrei- ben einiger Staaten an die Europäische Kommission vom 1. Juni 2021 sei eine Einladung an dieselbe, die Situation in Griechenland zu prüfen und keine Bestätigung, dass Griechenland seine Verpflichtungen verletze. Im Schreiben werde die Kommission aufgefordert, die griechischen Behörden im Bedarfsfall zu unterstützen. Der von der Rechtsvertretung erwähnten Verurteilung der Schweiz durch den Ausschuss für Kinderrechte (CRC) habe der Fall eines staatenlosen, in einem Lager in Damaskus geborenen Kindes zugrunde gelegen. Ein Teil der Familie seiner Mutter lebe in der Schweiz, was für eine Einelternfamilie eine solide Unterstützung bedeute. Dies sei umso bedeutender, als dass seine Mutter in einem schlechten psy- chischen Zustand gewesen sei. Zudem habe der Fall eine Wegweisung nach Bulgarien betroffen, wo die Asylsuchenden subsidiären Schutz erhal- ten hätten. Die Fälle seien somit nicht wirklich vergleichbar, weshalb eine Überstellung nach Griechenland das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; nachfolgend: KRK), die von diesem Land ratifiziert worden sei, nicht verletze.

D-309/2022 Seite 8 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten schwierigen Lebensum- stände in Griechenland liessen den Wegweisungsvollzug nicht als unzu- mutbar erscheinen. Griechenland sei an die Regeln der Qualifikationsricht- linie gebunden, und es sei seine Aufgabe, die Beschwerdeführerinnen zu unterstützen. Es liege an der Beschwerdeführerin, ihre Ansprüche gegen- über den griechischen Behörden geltend zu machen. Darüber hinaus könnten sich Drittstaatsangehörige auch an die in Griechenland existieren- den karitativen Organisationen wenden. Der von ihr erwähnte Übergriff, bei dem sie das Bewusstsein verloren habe, werde durch keine Beweismittel gestützt. Sie habe selbst gesagt, die Ärzte hätten ihr gesagt, sie sei nicht vergewaltigt worden. Selbst in Anbetracht ihrer Angaben gebe es keine Hinweise dafür, dass die griechischen Behörden keinen Schutz vor Über- griffen von Drittpersonen gewährten. Sie benötigten indessen konkrete Hinweise, um Ermittlungen durchführen zu können. Auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belästigungen während ihrer Arbeit als Putzhilfe sei darauf hinzuweisen, dass es in ihrer Verantwortung liege, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Insofern Polizisten sich geweigert hätten, ihr zu helfen, handle es sich um einen Machtmiss- brauch einzelner Beamter. Sollten sich solche Vorfälle wiederholen, liege es an ihr, den Rechtsweg zu beschreiten. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei geklärt und sie erhalte die benötigten Medikamente. Betreffend ihre Tochter lägen keine relevanten Diagnosen vor. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Versorgungsinfrastruktur, zu welcher die Beschwerdeführe- rinnen im gleichen Umfang wie griechische Staatsangehörige Zugang hät- ten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, die Beschwerdeführerin sei bei der Entscheideröffnung sehr traurig gewesen. Sie sei jahrelang der physischen und psychischen Gewalt ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen, und habe sich durch Flucht einen Abstand davon erhofft. In Griechenland habe sie erneut Gewalt und Ob- dachlosigkeit erlitten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgestellt, dass das Fehlen systemischer Mängel die Ge- fahr nicht ausschliesse, dass das Asylsystem einer grossen Zahl von Per- sonen vorenthalten werde, weshalb im Einzelfall das Vorliegen eines «real risk» einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung zu prü- fen sei. Vorliegend seien die Beschwerdeführerinnen als verletzliche Per- sonen einzustufen. Hinsichtlich Griechenlands seien sowohl seitens der

D-309/2022 Seite 9 schweizerischen Rechtsprechung, als auch seitens des EGMR systemi- sche Mängel im Asylsystem festgestellt worden. Auch die Situation für Per- sonen mit Schutzstatus sei prekär, sei doch der Zugang zu Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sich ihre Situation nach Er- halt des Schutzstatus verschlechtert habe, weil sie seitens der Behörden keine Unterstützung erhalten habe. Wiederholt sei aufgezeigt worden, dass die griechische Regierung eine Politik verfolge, gemäss derer Perso- nen mit Schutzstatus keine Unterstützung und keine Integrationsmassnah- men erhielten (es wird auf mehrere diesbezügliche Berichte verwiesen). Zahlreiche deutsche Gerichte seien zum Schluss gelangt, dass derzeit im Falle einer Wegweisung einer Person mit Schutzstatus nach Griechenland nicht mit Lebensumständen gerechnet werden könne, die mit Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vereinbar seien. Das SEM unterlasse eine Würdigung des Umstandes, dass die deutschen Asylbehörden davon abzusehen schienen, Personen mit Schutzstatus nach Griechenland zu- rückzuschicken. Aufgrund der schwierigen Lage in Griechenland seien Tausende von Personen gezwungen, auf der Strasse zu leben. Die Lektüre der angefochtenen Verfügung erwecke den Eindruck, dass das SEM die Besonderheiten des Falles nicht konkret geprüft habe. Die Begründung wechsle zwischen der Schilderung des Sachverhalts und allgemeinen Er- wägungen. Der Entscheid sei nicht immer klar, eindeutig und kohärent und das SEM sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da es ver- säumt habe, seine Überzeugung konkret zu erläutern. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erlebten Gewalt sei notorisch, dass die griechische Polizei und die Behörden faktisch nicht in der Lage seien, verletzlichen Personen Schutz zu gewähren. Selbst wenn ein Urteil an internationale Gerichte weitergezogen werden könne, bleibe die fakti- sche Umsetzung auf dem griechischen Gebiet aus. Die Schweiz müsse ferner ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, nachfolgend: CEDAW) nachkommen, was vom Frauenrechts-Ausschuss klargestellt worden sei. Gemäss Art. 2 CEDAW sei jegliche Form von Dis- kriminierung von Frauen zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe wie- derholt massive sexuelle Gewalt erlebt, sich an die griechische Polizei ge- wandt und von dieser keine Unterstützung erhalten. Demnach sei ihr nicht zuzumuten, bei dieser Behörde um Schutz nachzusuchen. Ihre Wegwei- sung könne nicht rechtmässig sein. Auch Art. 3 KRK sei zu berücksichti- gen. Das SEM sei darauf hingewiesen worden, dass ein Kleinkind nicht in

D-309/2022 Seite 10 die drohende Obdachlosigkeit weggewiesen werden könne. Der UN-Aus- schuss für die Rechte des Kindes habe im Urteil (M.K.A.H. gegen die Schweiz) vom 21. September 2021 festgehalten, dass die Überstellung ei- nes Kindes ohne Klärung der konkreten Umstände unzulässig sei, wobei auch die gesundheitliche Situation zu würdigen sei. Vorliegend wären wei- tere Abklärungen und die Einholung von Garantien nötig. Es sei nicht aus- zuschliessen, dass die kleine Tochter mit Umständen konfrontiert werde, die gegen die Mindestanforderungen von Art. 3 EMRK verstiessen. Die theoretische Möglichkeit, von Griechenland aus den EGMR oder andere internationale Instanzen anzurufen, schliesse die Unzulässigkeit der Über- stellung nicht aus. Das SEM habe zudem die psychische Verfassung der Beschwerdeführerinnen nicht berücksichtigt, hätten sie doch grosses Leid ertragen müssen. Im ärztlichen Kurzbericht vom 12. Januar 2022 werde von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gesprochen. Die Rechtsvertretung habe auf das Schreiben der Behörden von Deutsch- land, Frankreich, den Niederlanden, Belgien sowie der Schweiz und Lu- xemburg vom 1. Juni 2021 verwiesen, in dem die Europäische Kommission aufgefordert worden sei, von den griechischen Behörden Garantien für die Lebensbedingungen und den Wohnstandard gemäss Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu verlangen. Insofern das SEM aus- führe, den griechischen Behörden sei Hilfe zugesichert worden, verkenne es, dass theoretische Unterstützungen nicht ausreichend seien. Eine Re- aktion der griechischen Behörden auf das Schreiben sei denn auch ausge- blieben. Die schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) empfehle in einem Be- richt vom 27. August 2021, von der Undurchführbarkeit des Wegweisungs- vollzuges nach Griechenland auszugehen, wenn nicht besonders begüns- tigende Umstände vorlägen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Überstellung nach Griechenland nicht als unzulässig erachten, sei darauf hinzuweisen, dass das SEM die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend gewürdigt habe. Es erläutere, wie es möglich sei, dass ihm am 11. Januar 2022 mit- geteilt worden sei, es sei kein Arzttermin geplant, wobei die Rechtsvertre- tung gleichentags informiert worden sei, dass am 12. Januar 2022 vor der Besprechung des Entscheidentwurfs einer geplant gewesen sei. Das SEM habe es unterlassen, das am 12. Januar 2022 erstellte Dokument zu wür- digen, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Aufgrund des ärztlichen Kurzberichts könne nicht von einer hinreichend geklärten medizinischen Situation gesprochen werden, werde doch bei ihr ein Schmerzsyndrom als Folge einer PTBS vermutet,

D-309/2022 Seite 11 wobei weitere Abklärungen und Beobachtungen auszustehen schienen. Das SEM verkenne auch, dass der Husten der Tochter nach wie vor be- stehe, womit auch ihr Zustand nicht hinreichend geklärt sei. Das SEM hätte gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche konkrete Sachverhaltselemente abklären müssen. So beispielsweise die konkreten Umstände der Unterbringung sowie der Ausbildung und der beruflichen Möglichkeiten. Das SEM könne ohne Erfragen dieser Sachverhaltsele- mente nicht davon ausgehen, dass der Sachverhalt erstellt sei. Da der Be- schwerdeführerin mangels Unterkunft und Betreuung frauenspezifische Gewalt und menschenunwürdige Zustände drohten, hätte das SEM bei den griechischen Behörden entsprechende Garantien einholen müssen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwal- tungsgericht habe wiederholt festgehalten, dass für die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Personen, die in Griechen- land internationalen Schutz erhalten hätten, hohe Hürden bestünden. Die Beschwerdeführerinnen würden in einen Staat weggewiesen, der vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet worden sei und seinen inter- nationalen Verpflichtungen nachkomme. Es liege an den Asylsuchenden, diese Vermutung umzustossen, was den Beschwerdeführerinnen nicht ge- lungen sei. In der Beschwerde würden Argumente wiederholt, die bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht worden seien. Diesbezüglich sei auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen. Die er- hobene Rüge, das SEM habe die Besonderheiten des Einzelfalls nicht hin- reichend gewürdigt, sei zurückzuweisen. Es sei darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgesehen sei. Das Bundesverwal- tungsgericht habe wiederholt festgehalten, dass Vorbringen von konkreten Beweismitteln gestützt werden müssten. Vorliegend seien solche nicht ein- gereicht worden, und das SEM enthalte sich einer Glaubhaftigkeitsprüfung. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit schutzfähigen Polizeibehörden. Die Rechtsvertretung verweise auf allgemeine Berichte zur Lage in Griechen- land, die keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall hätten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdeführerin zweimal den Arzt aufgesucht, der zwei Kurzberichte verfasst habe. Das SEM habe diesbezüglich Kontakt mit dem Pflegedienst aufgenommen. Mo- mentan sei keine Therapie im Gang und der Arzt habe keine Notwendigkeit gesehen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Das verordnete Magnesium könne die Beschwerdeführerin auch in Griechenland weiterhin einnehmen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sich ihre gesundheitliche Situation

D-309/2022 Seite 12 derart verändert habe, dass das SEM seine Einschätzung überdenken müsse. Das SEM weise nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführe- rinnen in Griechenland im Rahmen der Qualifikationsrichtlinie Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, und gehe aufgrund der Aktenlage nicht davon aus, dass sie unter gesundheitlichen Problemen litten, die eine Überstellung nach Griechenland als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen liessen.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe es unterlassen, die kon- kreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen, da es sich mit den einzel- nen Darlegungen nicht auseinandergesetzt habe. Es erstaune sehr, wenn das SEM entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ausführe, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht geprüft worden. Mit dem Hinweis darauf, es könne nicht auf blosse Behauptungen abgestützt werden, um die Durchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs beurteilen zu können, scheine es den Gehalt des Verfah- rens zu untergraben. Es obliege dem SEM den für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Vollzugs notwendigen Sachverhalt abzuklären. Es sei notorisch, dass für die erlebten Übergriffe und die fehlende Unterstützung eine Beweisführung kaum möglich sei. Aus dem Entscheid gehe nicht her- vor, ob das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen für irrelevant halte. Wäre dies der Fall, wäre die Vermutung, dass in Griechenland keine Risi- ken bestünden, unüberwindbar, was mit dem Begriff des rechtlichen Ge- hörs, dem Bundesrecht und der Rechtsprechung kaum vereinbar sei. Das SEM setze sich nicht damit auseinander, welche rechtlichen Schritte die Beschwerdeführerin hätte einleiten müssen. Sie sei gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben und habe keinen Zugang zu Unterstützung und medizinischer Versorgung gehabt. Sie habe sich mehrfach an die griechi- schen Behörden gewandt, die ihr keine Unterstützung gewährt hätten. Im eingereichten Bericht der (. werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin schildere, bei ihr liege eine Genitalverstümmelung vor, weshalb sie kurz vor der Geburt ihrer Tochter in einem Spital um Hilfe ersucht habe. Trotz der erhöhten Vulnerabilität sei sie abgewiesen worden und habe ihre Toch- ter auf der Strasse gebären müssen. Sollte das SEM nicht auf den Bericht der F._______ abstellen wollen, wäre es möglich, eine medizinische Un- tersuchung zu veranlassen oder die Beschwerdeführerin zu befragen. Dass sie ein erhöhtes Mass von sexueller Gewalt habe erleiden müssen, gehe auch aus dem Bericht der E._______ hervor. Aus beiden Berichten gehe ausdrücklich hervor, dass sie dringend psychologische Unterstützung benötige. Sie habe bei Medic-Help und dem Zentrumsarzt vorgesprochen,

D-309/2022 Seite 13 um psychologische Betreuung zu erhalten, es sei aber kein entsprechen- der Termin organisiert worden. Einer Notiz des Arztes sei zu entnehmen, dass ihre Schilderungen auch bei ihm kohärent mit den bisherigen Anga- ben seien. Er schildere, die Schmerzen seien nicht somatisch verursacht, es liege eine psychosomatische Ursache vor, die in einer «chronischen Be- lastungsstörung, wohl posttraumatisch» zu suchen sei. Diese Befunde machten deutlich, dass es noch zu untersuchende Fragen gebe. Betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin habe der Arzt wegen ihres starken Hustens ein weiterhin beobachtendes Verhalten angeordnet, was das SEM nicht würdige. Um den Sachverhalt umfassend festzustellen, wäre eine psychologische Beurteilung der Beschwerdeführerin notwendig.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re- gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht bei vom Bundesrat als sicher bezeich- neten Drittstaaten die Vermutung, dass sie ihren völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Ver- mutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden gesetzlichen Vermutungen umzustossen, wofür sie ernsthafte Anhalts- punkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staa- tes im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen- digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshin- dernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bun- desverwaltungsgericht nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, Griechenland komme als Signa- tarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrecht- lichen Verpflichtungen nach. Das Gericht verkennt nicht, dass die Lebens- bedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich in der Regel nicht von einer unmenschlichen oder ent-

D-309/2022 Seite 14 würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer exis- tenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom

13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schul- unterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Auslände- rinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK).

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der PA vom 15. November 2021 an, sie sei im Alter von zwölf Jahren verheiratet worden und habe insgesamt fünf Kinder (drei von ihnen lebten in Somalia, eines in Griechenland und eines mit ihr in der Schweiz). Sie spreche Arabisch und Somali, könne aber nicht lesen. Beim Dublin-Gespräch vom 18. November 2021 wies sie da- rauf hin, dass sie in Griechenland Opfer sexueller Übergriffe geworden sei und unter gesundheitlichen Problemen leide. Dem Bericht der F._______ vom 27. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass mit der Beschwerdeführerin zwei telefonische Beratungs- und Abklärungsgespräche stattgefunden hät- ten. Sie sei Analphabetin und habe nicht zur Schule gehen können. Sie habe sich für die erlittene sexuelle Gewalt sehr geschämt, und es sei ihr schwergefallen, darüber und über die weibliche Genitalverstümmelung zu berichten. Sie sei seit ihrer Kindheit durch ihre Verwandten für die Arbeit ausgebeutet worden und habe massive physische und sexualisierte Ge- walt erlitten. Einer Heirat habe sie zugestimmt, um der Gewalt durch ihre Verwandten zu entfliehen. Auch im weiteren Verlauf ihres Lebens sei sie Opfer massiver physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt gewor- den. In den Gesprächen sei deutlich geworden, dass sie schwer traumati- siert sei und Suizidgedanken habe. Sie benötige dringend therapeutischer Massnahmen sowie Fachberatung und Begleitung durch eine speziali- sierte Beratungsstelle für Opfer von Gewalt an Frauen. Zudem seien wei- tere medizinische Massnahmen erforderlich, weil sie ohne fachliche Unter- stützung in einem Hauseingang habe gebären müssen, obwohl die Entbin- dung aufgrund ihrer Genitalverstümmelung vom Spital als risikobehaftet hätte eingestuft werden müssen. Sollte sie diese Unterstützung nicht er- halten, wäre die Gefahr einer massiven psychischen Destabilisierung und Re-Viktimisierung quasi vorprogrammiert und verheerend. Im Bericht der Beratungsstelle E._______ vom 10. Februar 2022 wird darauf hingewie- sen, dass die Beschwerdeführerin klare Anzeichen für eine Posttraumati- sche Belastungsstörung (PTBS) zeige (Angstzustände, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Albträume, wiederkehrende Suizidgedanken). Sie klage

D-309/2022 Seite 15 auch über Schwächeanfälle und Energielosigkeit. Durch die drohende Rückschaffung nach Griechenland verschlimmere sich die Situation. Für die Betreuung ihrer kleinen Tochter habe sie kaum noch Kraft. Als eine Or- ganisation, die sich auf die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen spezi- alisiert habe, sei man sehr besorgt um sie. Der Erhalt einer psychiatrischen Unterstützung sei dringend notwendig.

E. 5.3.2 Dem medizinischen Kurzbericht des Zentrumsarztes vom 16. No- vember 2021 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über gesundheitliche Probleme klagte, weshalb der Arzt entsprechende Konsul- tationen bei Fachärzten anordnete. Das (…) hielt in einem Bericht vom

19. November 2021 fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer Entzün- dung der Vagina, die mit einem Antibiotikum und Schmerztabletten in Re- serve zu behandeln sei. Weitere Abklärungen (Auswertung von Urinproben und Abstrichen) seien im Gang, die Durchführung einer Echografie werde empfohlen. Anlässlich eines Arztbesuchs vom 12. Januar 2022 beklagte die Beschwerdeführerin krampfartige Schmerzen in den Händen, die bis auf Höhe des Oberarms ausstrahlten und vor allem nachts aufträten. Der Arzt ordnete die Einnahme von Magnesium an und vermutete das Vorlie- gen eines myalgieformen Schmerzsyndroms (Muskelschmerzen) der obe- ren Extremitäten bei einer PTBS mit Spasmen. Im Zuweisungsbericht vom

E. 5.4.1 Kurz nach dem Erlass des vorstehend erwähnten Referenzurteils D-559/2020 vom 13. Februar 2020 (vgl. E. 5.2) trat in Griechenland das Gesetz Nr. 4674/11.3.2020 in Kraft, in dessen Art. 111 festgelegt wurde, dass Sachleistungen und finanzielle Unterstützung an Schutzberechtigte eingestellt würden. Diese haben innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schutzstatus ihre Unterkünfte zu verlassen (vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzsta- tus, 26. August 2021, Ziff. 1.1). Die Rückkehr von nach Griechenland weg- gewiesenen Personen mit Schutzstatus aus anderen Ländern erfolgt in der Regel über den Flughafen von Athen, wo den Betroffenen keine Informati- onen zu Unterbringungsmöglichkeiten oder zu den Schritten zur Wahrung ihrer Rechte in Griechenland gegeben würden. Den Hinweis, sich an die Asylbehörde zu wenden, wenn sie keine Dokumente besässen, gebe es lediglich in griechischer Sprache, und in Athen stünden keine Dolmetscher- dienste zur Verfügung. Nach Griechenland zurückkehrende Schutzberech- tigte müssten sich oft an andere Geflüchtete wenden, um vorübergehend Unterkunft zu erhalten (vgl. ACCORD, a.a.O. Ziff. 1.2). Des Weiteren wird darüber berichtet, dass Schutzberechtigte mehrere Hürden zu überwinden haben, um amtliche Dokumente zu erhalten, die ihnen Zugang zur Gesund- heitsversorgung, zu Wohnraum und Sozialhilfe sowie zum Arbeitsmarkt er- möglichten. Besonders wichtig seien eine Aufenthaltserlaubnis, eine Steu- eridentifikations- und eine Sozialversicherungsnummer (vgl. ACCORD, a.a.O. Ziff. 1.2). Gemäss der griechischen Gesetzgebung haben Schutz- berechtigte grundsätzlich denselben freien Zugang zur Gesundheitsversor- gung wie griechische Staatsangehörige. Für die Inanspruchnahme medizi- nischer Versorgung ist eine Sozialversicherungsnummer notwendig, für deren Erhalt wiederum mehrere Dokumente vorgelegt werden müssen. Ist ein Schutzberechtigter nicht im Besitz einer solchen, hat er die anfallenden Kosten selbst zu tragen. Personen, die über keine Sozialversicherungs- nummer verfügen, können sich in Notfällen an diensthabende Krankenhäu- ser wenden, um medizinische Versorgung und Behandlung zu erhalten (vgl. ACCORD, a.a.O. Ziff. 5.1). Faktisch ist der Zugang zur Gesundheits-

D-309/2022 Seite 17 versorgung sowohl für griechische Staatsangehörige, als auch für Schutz- berechtigte eingeschränkt, weil in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen Personalmangel herrscht. Für Schutzberechtigte gestaltet sich der Erhalt der notwendigen Dokumente schwierig und sprachliche Schwierigkeiten stellen eine weitere Hürde dar, da nur in wenigen Krankenhäusern Dolmet- scherdienste zur Verfügung stehen. Der Erhalt von psychologischer oder psychiatrischer Unterstützung ist für Schutzberechtigte angesichts der be- schränkten Kapazitäten der staatlichen Institutionen hinsichtlich Fachper- sonen mit interkultureller Kompetenz schwierig, obwohl der UNHCR zu- sammen mit der nationalen Gesundheitsorganisation (EODY) dahinge- hend gearbeitet hat, grundlegende psychosoziale Unterstützung bereitzu- stellen (vgl. ACCORD, a.a.O. Ziff. 5.2).

E. 5.4.2.1 Betreffend die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Grie- chenland ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (zur Publikation als Referenzurteil vorge- sehen) zu verweisen. Das Gericht bestätigte seine bisherige Rechtspre- chung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Perso- nen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist Es ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutz- status in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behand- lung im Sinne von Art. 3 EMRK drohte und trotz der Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenzi- ellen Bedürfnisse abzudecken. Zudem geht es davon aus, dass Rückkeh- renden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2).

E. 5.4.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Voll- zug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zu- mutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumut- bar ist, zumal der Bundesrat – auch in Anbetracht der schwierigen Lebens- bedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland – auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist (vgl. a.a.O. E. 11.3).

D-309/2022 Seite 18

E. 5.4.2.3 Die vorstehend genannten Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine exis- tenzielle Notlage geriete. Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für Personen, die in Griechenland einen Schutzstatus erhal- ten haben, präzisierte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung dahingehend, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vulnerable Personen gelte. Bei Fami- lien mit Kindern (mit beiden Elternteilen oder nur einem) sei indessen eine eingehendere Prüfung vorzunehmen. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch für sie als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Diese können namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits längere Zeit in Griechenland aufge- halten haben, über Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, bereits in Griechenland berufstätig waren oder auf die Unterstützung eines famili- ären oder sozialen Netzes zurückgreifen können. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdspra- chenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen ha- ben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in An- spruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Ent- scheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage gerieten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegwei- sung kann bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlich- keit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht auf- rechterhalten werden. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Weg- weisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, grund- sätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-

D-309/2022 Seite 19 zugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders be- günstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon aus- zugehen ist, dass sie Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grund- versorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen so- wie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu be- zeichnen. (vgl. a.a.O. E. 11.5).

E. 5.4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei obdachlos gewor- den, nachdem sie im März 2021 in Griechenland internationalen Schutz erhalten habe, entsprechen den in der griechischen Gesetzgebung vorge- sehenen Regelungen. Ihre Schilderungen, sie habe sich an andere ge- flüchtete Personen – mit denen sie sich habe verständigen können – ge- wandt, um Hilfe zu erhalten, entsprechen der Berichterstattung über die Situation, in der sich Schutzberechtigte in Griechenland wiederfinden kön- nen. Ihre Angaben, sie habe versucht, sich mit Arbeiten für andere Flücht- linge über Wasser zu halten, sind plausibel. Angesichts ihres Persönlich- keitsprofils und der allgemeinen Wirtschaftslage in Griechenland kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine «reguläre» Anstellung er- hielt. Aufgrund der vorstehend genannten Schwierigkeiten, denen Schutz- berechtigte bei der Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung be- gegnen können, erscheint auch die von der Beschwerdeführerin geschil- derte Nachlässigkeit, mit der ihr in Einrichtungen des Gesundheitssystems begegnet worden sei, nachvollziehbar. 6. Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland nach Feststellung des Bundesrats um einen verfol- gungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerinnen in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und dort eine Aufenthaltsbewilligung erhiel- ten. Die griechischen Behörden stimmten ihrer Rückübernahme ausdrück- lich zu. Den Akten sind demnach keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot missachten und die Beschwer- deführerinnen in den Jemen ausschaffen könnte. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, ist die Schweiz – unter Vorbehalt der Regelung von Art. 50 AsylG – nicht gehalten, das Vorliegen der Flüchtlings- eigenschaft und damit ihr Asylgesuch zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer

D-309/2022 Seite 20 E-2617/2016 28. März 2017 E. 3.5). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). 8.3 8.3.1 Wie bereits in Erwägung 5.4.2.3 erwähnt, ist der Vollzug der Wegwei- sung von äusserst verletzlichen Personen, die in Griechenland als Schutz- berechtigte anerkannt wurden, als unzumutbar zu bezeichnen, falls keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben sind. 8.3.2 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass Griechenland ein Rechts- staat ist und sich die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich an die zustän- digen nationalen Behörden und Gerichte zu wenden hätten, um ihre

D-309/2022 Seite 21 Rechte einzufordern und allfällige Mängel bezüglich der Aufnahmebedin- gungen geltend zu machen. Berechtigt ist auch der Hinweis, dass sie sich nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs grundsätzlich an die dafür eingerichteten internationalen Gerichte (Europäischer Gerichts- hof [EuGH] und EGMR) zu wenden hätten, sollten sie der Auffassung sein, ihnen würden in Griechenland die ihnen zustehenden Aufenthaltsbedin- gungen verweigert. Bei den Beschwerdeführerinnen (seit dem Verlassen Jemens und Geburt der Tochter in Griechenland eine alleinerziehende Mut- ter) handelt es sich indessen um vulnerable Personen, was bei der Beur- teilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs entsprechend zu berücksichtigen und gewichten ist. 8.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist einerseits davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin als Analphabetin, die über keine Fremdsprachen- kenntnisse verfügt, erheblich erschwert war, ihre Rechte bei den griechi- schen Behörden geltend zu machen und durchzusetzen. Ihre Schilderun- gen, sie sei von Spitälern und der Polizei abgewiesen worden, als sie sich an diese gewandt habe, dürften ihre Erwartungen, von staatlichen Institu- tionen Hilfestellung zu erhalten, gedämpft haben. Anderseits ist angesichts der bei den Akten liegenden ärztlichen Kurzberichte und der auf Beschwer- deebene eingereichten Berichte der F._______ und der E._______ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lebensge- schichte – Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie und zu ihrem Ehemann, Genitalverstümmelung und die Lebensbedingungen in Grie- chenland als Asylbewerberin und Schutzberechtigte mit einem Kleinkind – physischen und psychischen Schaden genommen hat, was es ihr zusätz- lich erschwerte, sich wiederholt und selbständig um die Durchsetzung ihrer Rechte zu kümmern. Angesichts der griechischen Gesetzgebung und den vorliegenden Berichten zur Situation von nach Griechenland aus einem Drittstaat zurückkehrenden Berechtigten internationalen Schutzes ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen sich nach einer Rückkehr nach Griechenland in einer besseren Lage wiederfänden als vor ihrer Weiterreise in die Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen haben im vor- liegend zu beurteilenden Einzelfall konkrete Hinweise für die Annahme dar- getan, Griechenland würde nach einer Rückführung zumindest während einiger Zeit die ihnen gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für

D-309/2022 Seite 22 den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) zu- stehenden minimalen Lebensbedingungen nicht zukommen lassen. Da die Beschwerdeführerin für ein Kleinkind zu sorgen hat, gemäss Aktenlage in Griechenland nicht über ein familiäres Umfeld verfügt, das ihr und ihrer Tochter Unterstützung und Rückhalt bieten könnte, und gesundheitlich an- geschlagen ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, innert nützlicher Frist von den griechischen Behörden die ihr und ihrer Tochter zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor- dern (vgl. Art. 26 ff. Qualifikationsrichtlinie). Angesichts der griechischen Gesetzgebung, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht keine Aussicht darauf, den Beschwerdeführerinnen würde nach einer Rückkehr nach Griechen- land eine familiengerechte Unterkunft zugewiesen oder sie könnten bei Fa- milienangehörigen untergebracht werden. Da die Beschwerdeführerin An- alphabetin ist und über keine Fremdsprachenkenntnisse verfügt, wird es ihr unter Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland auch nicht zeitnah möglich sein, aus eigener Kraft ein Einkommen zu er- zielen, mit dem sie für sich und ihre Tochter die grundlegendsten Bedürf- nisse abdecken könnte. Damit haben die Beschwerdeführerinnen gewich- tige Gründe für die Annahme dargetan, in Griechenland würden sie nach einer Rückkehr den gleichen misslichen Lebensbedingungen ausgesetzt wie in den Monaten vor ihrer Einreise in die Schweiz im November 2021. Die Aussicht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer zweijährigen Tochter nach einer Rückkehr nach Griechenland dort ohne umgehende Beherber- gung und staatliche Unterstützung in einem für sie und insbesondere auch für ihre Tochter gesundheitsschädigenden Umfeld leben müsste, führt dazu, dass im vorliegenden Einzelfall eine Rückführung nach Griechenland als unzumutbar einzustufen ist.

E. 6 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland nach Feststellung des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerinnen in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und dort eine Aufenthaltsbewilligung erhielten. Die griechischen Behörden stimmten ihrer Rückübernahme ausdrücklich zu. Den Akten sind demnach keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot missachten und die Beschwerdeführerinnen in den Jemen ausschaffen könnte. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, ist die Schweiz - unter Vorbehalt der Regelung von Art. 50 AsylG - nicht gehalten, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und damit ihr Asylgesuch zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 28. März 2017 E. 3.5). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.).

E. 8.3.1 Wie bereits in Erwägung 5.4.2.3 erwähnt, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen, die in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannt wurden, als unzumutbar zu bezeichnen, falls keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben sind.

E. 8.3.2 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist und sich die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich an die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte zu wenden hätten, um ihre Rechte einzufordern und allfällige Mängel bezüglich der Aufnahmebedingungen geltend zu machen. Berechtigt ist auch der Hinweis, dass sie sich nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs grundsätzlich an die dafür eingerichteten internationalen Gerichte (Europäischer Gerichtshof [EuGH] und EGMR) zu wenden hätten, sollten sie der Auffassung sein, ihnen würden in Griechenland die ihnen zustehenden Aufenthaltsbedingungen verweigert. Bei den Beschwerdeführerinnen (seit dem Verlassen Jemens und Geburt der Tochter in Griechenland eine alleinerziehende Mutter) handelt es sich indessen um vulnerable Personen, was bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs entsprechend zu berücksichtigen und gewichten ist.

E. 8.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist einerseits davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin als Analphabetin, die über keine Fremdsprachenkenntnisse verfügt, erheblich erschwert war, ihre Rechte bei den griechischen Behörden geltend zu machen und durchzusetzen. Ihre Schilderungen, sie sei von Spitälern und der Polizei abgewiesen worden, als sie sich an diese gewandt habe, dürften ihre Erwartungen, von staatlichen Institutionen Hilfestellung zu erhalten, gedämpft haben. Anderseits ist angesichts der bei den Akten liegenden ärztlichen Kurzberichte und der auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte der F._______ und der E._______ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lebensgeschichte - Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie und zu ihrem Ehemann, Genitalverstümmelung und die Lebensbedingungen in Griechenland als Asylbewerberin und Schutzberechtigte mit einem Kleinkind - physischen und psychischen Schaden genommen hat, was es ihr zusätzlich erschwerte, sich wiederholt und selbständig um die Durchsetzung ihrer Rechte zu kümmern. Angesichts der griechischen Gesetzgebung und den vorliegenden Berichten zur Situation von nach Griechenland aus einem Drittstaat zurückkehrenden Berechtigten internationalen Schutzes ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen sich nach einer Rückkehr nach Griechenland in einer besseren Lage wiederfänden als vor ihrer Weiterreise in die Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen haben im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall konkrete Hinweise für die Annahme dargetan, Griechenland würde nach einer Rückführung zumindest während einiger Zeit die ihnen gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen nicht zukommen lassen. Da die Beschwerdeführerin für ein Kleinkind zu sorgen hat, gemäss Aktenlage in Griechenland nicht über ein familiäres Umfeld verfügt, das ihr und ihrer Tochter Unterstützung und Rückhalt bieten könnte, und gesundheitlich angeschlagen ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, innert nützlicher Frist von den griechischen Behörden die ihr und ihrer Tochter zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 ff. Qualifikationsrichtlinie). Angesichts der griechischen Gesetzgebung, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht keine Aussicht darauf, den Beschwerdeführerinnen würde nach einer Rückkehr nach Griechenland eine familiengerechte Unterkunft zugewiesen oder sie könnten bei Familienangehörigen untergebracht werden. Da die Beschwerdeführerin Analphabetin ist und über keine Fremdsprachenkenntnisse verfügt, wird es ihr unter Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland auch nicht zeitnah möglich sein, aus eigener Kraft ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie für sich und ihre Tochter die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken könnte. Damit haben die Beschwerdeführerinnen gewichtige Gründe für die Annahme dargetan, in Griechenland würden sie nach einer Rückkehr den gleichen misslichen Lebensbedingungen ausgesetzt wie in den Monaten vor ihrer Einreise in die Schweiz im November 2021. Die Aussicht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer zweijährigen Tochter nach einer Rückkehr nach Griechenland dort ohne umgehende Beherbergung und staatliche Unterstützung in einem für sie und insbesondere auch für ihre Tochter gesundheitsschädigenden Umfeld leben müsste, führt dazu, dass im vorliegenden Einzelfall eine Rückführung nach Griechenland als unzumutbar einzustufen ist.

E. 9 Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Durch- führbarkeit des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen und das SEM ist an- zuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen nach den Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsgericht geht in Konstellationen wie der vorliegenden von einem hälftigen Obsiegen aus – wären den Beschwerdeführerinnen ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil ihnen mit Instruktionsverfügung

D-309/2022 Seite 23 vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11 Da die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten waren, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-309/2022 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend gutgeheissen; soweit weitergehend wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2022 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-309/2022 law/bah Urteil vom 10. Mai 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Jemen, beide vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 8. November 2021 für sich und ihre minderjährige Tochter B._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. November 2021 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM führte mit ihr am 15. November 2021 die Personalienaufnahme (PA) durch. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei in Mogadischu (Somalia) geboren worden, sei jedoch jemenitische Staatsangehörige und habe ihr Heimatland vor ungefähr fünf oder sechs Jahren verlassen. Am 14. September 2019 sei sie in Griechenland eingetroffen und am 8. November 2021 sei sie in die Schweiz gelangt. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2019 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 11. März 2021 Schutz gewährt worden war. A.c Anlässlich des am 18. November 2021 durchgeführten Dublin-Gesprächs erklärte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie habe aber ihre Tochter auf der Strasse gebären müssen, weshalb sie an ihren Genitalien eine schwere Verletzung habe. Seitdem leide sie an Inkontinenz. Seit vielen Jahren habe sie eine Zyste am linken Bein, die ihr beim Gehen Schmerzen bereite. Auch an der linken Hand habe sie Zysten, die sich manchmal vergrösserten, was ihr grosse Schmerzen bereite. Beim morgendlichen Aufstehen leide sie oft unter Schwindel und Herzrasen. Ihre Tochter habe sich noch nicht daran gewöhnt, zu essen. Der Arzt habe ihr gesagt, sie leide an Eisenmangel und sei erkältet. Sie habe den Jemen im April 2019 verlassen und sei am 14. September 2019 in Griechenland eingetroffen, wo sie im November 2019 um Asyl nachgesucht habe. Sie sei angehört worden und habe internationalen Schutz erhalten. Sie habe auf C._______ in einem Zentrum für Asylsuchende gelebt. Während einer Auseinandersetzung zwischen Arabern und Afghanen sei sie bewusstlos geschlagen worden. Sie sei im Spital aufgewacht und habe sofort bemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei. Die Ärzte hätten ihr gesagt, es sei nichts geschehen. Nachdem sie internationalen Schutz erhalten habe, sei sie obdachlos gewesen und habe andere Leute um Hilfe bitten müssen. Sie sei oftmals belästigt und angefasst worden. Mit von den griechischen Behörden ausgestellten Dokumenten sei sie zusammen mit ihrer Tochter auf dem Luftweg nach Italien gelangt. Sie habe erfahren, dass sich nun ihr Sohn D._______ in Griechenland aufhalte. A.d Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 18. November 2021 mit, es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. Zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme wurde ihr Frist gesetzt. A.e Am 19. November 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend: bilaterales Rückübernahmeabkommen) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. A.f Die griechischen Behörden erklärten sich am 22. November 2021 zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bereit. Sie bestätigten, dass ihnen am 11. März 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Ihre Aufenthaltsbewilligungen seien bis zum 10. März 2024 gültig. A.g Am 24. November 2021 liess die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum beabsichtigten Nichteintretens-entscheid des SEM einreichen. A.h Das SEM liess der Rechtsvertretung am 12. Januar 2022 seinen Entscheidentwurf zukommen. Diese übermittelte am folgenden Tag ihre Stellungnahme. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit und/oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und den Beschwerdeführerinnen sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen seien unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2022 an seinem Standpunkt fest. F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen dem Gericht einen Bericht der (...) vom 27. Januar 2022. G. In der Replik ihrer Rechtsvertretung vom 16. Februar 2022, der ein Schreiben der (...) vom 10. Februar 2022 beilag, nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingabe vom 11. März 2022 liess die Beschwerdeführerin eine vom Zentrumsarzt für sie ausgestellte Zuweisung zum dringlichen psychologisch-psychiatrischen Konzil vom 9. März 2022 einreichen. I. Am 31. März 2022 übermittelte die Rechtsvertretung eine von der (...) ausgestellte, die Beschwerdeführerin betreffende «Psychologische Ersteinschätzung» vom 28. März 2022. J. In der Eingabe vom 21. April 2022, der ein Bericht der E._______ vom 20. April 2022 beilag, wies die Rechtsvertretung auf die schwierige Situation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Bundesrat habe Griechenland zu einem sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erklärt. Abklärungen hätten ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, und die griechischen Behörden hätten ihrer Rückübernahme zugestimmt. Das SEM habe bereits darauf hingewiesen, welches die Rechte der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufnahme- und Lebensbedingungen in Griechenland seien. Ihm seien die Informationen aus den von der Rechtsvertretung genannten Berichten und die Angaben der Beschwerdeführerin über die Aufnahmebedingungen in Griechenland bekannt. Es gebe keine vertrauenswürdigen Quellen dafür, dass die griechischen Behörden ausländische Staatsangehörige beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung, zur Ausbildung und zu einer Unterkunft systematisch benachteiligten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in jüngeren Urteilen befunden, es gebe keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland zukünftig seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkommen werde. Bei den von der Rechtsvertretung genannten Urteilen deutscher Verwaltungsgerichte handle es sich um lokale Gerichte. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht anerkennten die schwierigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge in praktisch allen Bereichen des Alltags in Griechenland. Es könne aber nicht geschlossen werden, alle anerkannten Flüchtlinge riskierten, eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu erleiden. Trotz der beträchtlichen Schwächen könne nicht von einem totalen Nichtfunktionieren des Aufnahmesystems gesprochen werden. Die Flüchtlinge könnten sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen, an die Griechenland als Mitgliedstaat der EU gebunden sei. Gerichtsurteile anderer Staaten seien für die Schweiz nicht bindend und änderten diese Einschätzung nicht. Das SEM gehe davon aus, dass der Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen erstellt sei. Nach Auskunft von Medic-Help stünden längerfristig keine Termine offen, was zeige, dass sie nicht unter gesundheitlichen Problemen litten, die eine ununterbrochene Behandlung nötig machten. Beide hätten mehrere ärztliche Visiten gehabt, während derer sie die Möglichkeit gehabt hätten, gesundheitliche Probleme vorzubringen. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme die hohe Schwelle für die Annahme einer ihnen in Griechenland drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht sei. Es sei auszuschliessen, dass eine medizinische Notlage vorliege und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen sich nach einer Überstellung dramatisch verschlechtere. Auch der Umstand, dass der ärztliche Bericht zur Arztvisite vom 12. Januar 2022 noch nicht vorliege, stelle kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug dar. Dem Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung getragen; die dortigen Behörden würden vor dem Vollzug darüber in Kenntnis gesetzt. Das SEM habe im Entscheidentwurf keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin in Griechenland erlittenen Gewalt geäussert. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Gerichtswesen, und es liege an ihr, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die griechischen Behörden systematisch darauf verzichteten, auf ihrem Staatsgebiet begangene Delikte zu ahnden. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, gemäss der es auch nach der Gesetzesreform vom 11. März 2020 keine ausreichenden Gründe gebe, um davon auszugehen, Griechenland werde zukünftig seinen internationalen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Das Schreiben einiger Staaten an die Europäische Kommission vom 1. Juni 2021 sei eine Einladung an dieselbe, die Situation in Griechenland zu prüfen und keine Bestätigung, dass Griechenland seine Verpflichtungen verletze. Im Schreiben werde die Kommission aufgefordert, die griechischen Behörden im Bedarfsfall zu unterstützen. Der von der Rechtsvertretung erwähnten Verurteilung der Schweiz durch den Ausschuss für Kinderrechte (CRC) habe der Fall eines staatenlosen, in einem Lager in Damaskus geborenen Kindes zugrunde gelegen. Ein Teil der Familie seiner Mutter lebe in der Schweiz, was für eine Einelternfamilie eine solide Unterstützung bedeute. Dies sei umso bedeutender, als dass seine Mutter in einem schlechten psychischen Zustand gewesen sei. Zudem habe der Fall eine Wegweisung nach Bulgarien betroffen, wo die Asylsuchenden subsidiären Schutz erhalten hätten. Die Fälle seien somit nicht wirklich vergleichbar, weshalb eine Überstellung nach Griechenland das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; nachfolgend: KRK), die von diesem Land ratifiziert worden sei, nicht verletze. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten schwierigen Lebensumstände in Griechenland liessen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Griechenland sei an die Regeln der Qualifikationsrichtlinie gebunden, und es sei seine Aufgabe, die Beschwerdeführerinnen zu unterstützen. Es liege an der Beschwerdeführerin, ihre Ansprüche gegenüber den griechischen Behörden geltend zu machen. Darüber hinaus könnten sich Drittstaatsangehörige auch an die in Griechenland existierenden karitativen Organisationen wenden. Der von ihr erwähnte Übergriff, bei dem sie das Bewusstsein verloren habe, werde durch keine Beweismittel gestützt. Sie habe selbst gesagt, die Ärzte hätten ihr gesagt, sie sei nicht vergewaltigt worden. Selbst in Anbetracht ihrer Angaben gebe es keine Hinweise dafür, dass die griechischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen von Drittpersonen gewährten. Sie benötigten indessen konkrete Hinweise, um Ermittlungen durchführen zu können. Auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belästigungen während ihrer Arbeit als Putzhilfe sei darauf hinzuweisen, dass es in ihrer Verantwortung liege, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Insofern Polizisten sich geweigert hätten, ihr zu helfen, handle es sich um einen Machtmissbrauch einzelner Beamter. Sollten sich solche Vorfälle wiederholen, liege es an ihr, den Rechtsweg zu beschreiten. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei geklärt und sie erhalte die benötigten Medikamente. Betreffend ihre Tochter lägen keine relevanten Diagnosen vor. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Versorgungsinfrastruktur, zu welcher die Beschwerdeführerinnen im gleichen Umfang wie griechische Staatsangehörige Zugang hätten. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei bei der Entscheideröffnung sehr traurig gewesen. Sie sei jahrelang der physischen und psychischen Gewalt ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen, und habe sich durch Flucht einen Abstand davon erhofft. In Griechenland habe sie erneut Gewalt und Obdachlosigkeit erlitten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgestellt, dass das Fehlen systemischer Mängel die Gefahr nicht ausschliesse, dass das Asylsystem einer grossen Zahl von Personen vorenthalten werde, weshalb im Einzelfall das Vorliegen eines «real risk» einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung zu prüfen sei. Vorliegend seien die Beschwerdeführerinnen als verletzliche Personen einzustufen. Hinsichtlich Griechenlands seien sowohl seitens der schweizerischen Rechtsprechung, als auch seitens des EGMR systemische Mängel im Asylsystem festgestellt worden. Auch die Situation für Personen mit Schutzstatus sei prekär, sei doch der Zugang zu Unterbringung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sich ihre Situation nach Erhalt des Schutzstatus verschlechtert habe, weil sie seitens der Behörden keine Unterstützung erhalten habe. Wiederholt sei aufgezeigt worden, dass die griechische Regierung eine Politik verfolge, gemäss derer Personen mit Schutzstatus keine Unterstützung und keine Integrationsmassnahmen erhielten (es wird auf mehrere diesbezügliche Berichte verwiesen). Zahlreiche deutsche Gerichte seien zum Schluss gelangt, dass derzeit im Falle einer Wegweisung einer Person mit Schutzstatus nach Griechenland nicht mit Lebensumständen gerechnet werden könne, die mit Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vereinbar seien. Das SEM unterlasse eine Würdigung des Umstandes, dass die deutschen Asylbehörden davon abzusehen schienen, Personen mit Schutzstatus nach Griechenland zurückzuschicken. Aufgrund der schwierigen Lage in Griechenland seien Tausende von Personen gezwungen, auf der Strasse zu leben. Die Lektüre der angefochtenen Verfügung erwecke den Eindruck, dass das SEM die Besonderheiten des Falles nicht konkret geprüft habe. Die Begründung wechsle zwischen der Schilderung des Sachverhalts und allgemeinen Erwägungen. Der Entscheid sei nicht immer klar, eindeutig und kohärent und das SEM sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da es versäumt habe, seine Überzeugung konkret zu erläutern. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erlebten Gewalt sei notorisch, dass die griechische Polizei und die Behörden faktisch nicht in der Lage seien, verletzlichen Personen Schutz zu gewähren. Selbst wenn ein Urteil an internationale Gerichte weitergezogen werden könne, bleibe die faktische Umsetzung auf dem griechischen Gebiet aus. Die Schweiz müsse ferner ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, nachfolgend: CEDAW) nachkommen, was vom Frauenrechts-Ausschuss klargestellt worden sei. Gemäss Art. 2 CEDAW sei jegliche Form von Diskriminierung von Frauen zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt massive sexuelle Gewalt erlebt, sich an die griechische Polizei gewandt und von dieser keine Unterstützung erhalten. Demnach sei ihr nicht zuzumuten, bei dieser Behörde um Schutz nachzusuchen. Ihre Wegweisung könne nicht rechtmässig sein. Auch Art. 3 KRK sei zu berücksichtigen. Das SEM sei darauf hingewiesen worden, dass ein Kleinkind nicht in die drohende Obdachlosigkeit weggewiesen werden könne. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes habe im Urteil (M.K.A.H. gegen die Schweiz) vom 21. September 2021 festgehalten, dass die Überstellung eines Kindes ohne Klärung der konkreten Umstände unzulässig sei, wobei auch die gesundheitliche Situation zu würdigen sei. Vorliegend wären weitere Abklärungen und die Einholung von Garantien nötig. Es sei nicht auszuschliessen, dass die kleine Tochter mit Umständen konfrontiert werde, die gegen die Mindestanforderungen von Art. 3 EMRK verstiessen. Die theoretische Möglichkeit, von Griechenland aus den EGMR oder andere internationale Instanzen anzurufen, schliesse die Unzulässigkeit der Überstellung nicht aus. Das SEM habe zudem die psychische Verfassung der Beschwerdeführerinnen nicht berücksichtigt, hätten sie doch grosses Leid ertragen müssen. Im ärztlichen Kurzbericht vom 12. Januar 2022 werde von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gesprochen. Die Rechtsvertretung habe auf das Schreiben der Behörden von Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Belgien sowie der Schweiz und Luxemburg vom 1. Juni 2021 verwiesen, in dem die Europäische Kommission aufgefordert worden sei, von den griechischen Behörden Garantien für die Lebensbedingungen und den Wohnstandard gemäss Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu verlangen. Insofern das SEM ausführe, den griechischen Behörden sei Hilfe zugesichert worden, verkenne es, dass theoretische Unterstützungen nicht ausreichend seien. Eine Reaktion der griechischen Behörden auf das Schreiben sei denn auch ausgeblieben. Die schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) empfehle in einem Bericht vom 27. August 2021, von der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland auszugehen, wenn nicht besonders begünstigende Umstände vorlägen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Überstellung nach Griechenland nicht als unzulässig erachten, sei darauf hinzuweisen, dass das SEM die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend gewürdigt habe. Es erläutere, wie es möglich sei, dass ihm am 11. Januar 2022 mitgeteilt worden sei, es sei kein Arzttermin geplant, wobei die Rechtsvertretung gleichentags informiert worden sei, dass am 12. Januar 2022 vor der Besprechung des Entscheidentwurfs einer geplant gewesen sei. Das SEM habe es unterlassen, das am 12. Januar 2022 erstellte Dokument zu würdigen, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Aufgrund des ärztlichen Kurzberichts könne nicht von einer hinreichend geklärten medizinischen Situation gesprochen werden, werde doch bei ihr ein Schmerzsyndrom als Folge einer PTBS vermutet, wobei weitere Abklärungen und Beobachtungen auszustehen schienen. Das SEM verkenne auch, dass der Husten der Tochter nach wie vor bestehe, womit auch ihr Zustand nicht hinreichend geklärt sei. Das SEM hätte gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche konkrete Sachverhaltselemente abklären müssen. So beispielsweise die konkreten Umstände der Unterbringung sowie der Ausbildung und der beruflichen Möglichkeiten. Das SEM könne ohne Erfragen dieser Sachverhaltselemente nicht davon ausgehen, dass der Sachverhalt erstellt sei. Da der Beschwerdeführerin mangels Unterkunft und Betreuung frauenspezifische Gewalt und menschenunwürdige Zustände drohten, hätte das SEM bei den griechischen Behörden entsprechende Garantien einholen müssen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt festgehalten, dass für die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Personen, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten hätten, hohe Hürden bestünden. Die Beschwerdeführerinnen würden in einen Staat weggewiesen, der vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet worden sei und seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme. Es liege an den Asylsuchenden, diese Vermutung umzustossen, was den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen sei. In der Beschwerde würden Argumente wiederholt, die bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht worden seien. Diesbezüglich sei auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen. Die erhobene Rüge, das SEM habe die Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt, sei zurückzuweisen. Es sei darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgesehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt festgehalten, dass Vorbringen von konkreten Beweismitteln gestützt werden müssten. Vorliegend seien solche nicht eingereicht worden, und das SEM enthalte sich einer Glaubhaftigkeitsprüfung. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit schutzfähigen Polizeibehörden. Die Rechtsvertretung verweise auf allgemeine Berichte zur Lage in Griechenland, die keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall hätten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdeführerin zweimal den Arzt aufgesucht, der zwei Kurzberichte verfasst habe. Das SEM habe diesbezüglich Kontakt mit dem Pflegedienst aufgenommen. Momentan sei keine Therapie im Gang und der Arzt habe keine Notwendigkeit gesehen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Das verordnete Magnesium könne die Beschwerdeführerin auch in Griechenland weiterhin einnehmen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sich ihre gesundheitliche Situation derart verändert habe, dass das SEM seine Einschätzung überdenken müsse. Das SEM weise nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen in Griechenland im Rahmen der Qualifikationsrichtlinie Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, und gehe aufgrund der Aktenlage nicht davon aus, dass sie unter gesundheitlichen Problemen litten, die eine Überstellung nach Griechenland als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen liessen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe es unterlassen, die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen, da es sich mit den einzelnen Darlegungen nicht auseinandergesetzt habe. Es erstaune sehr, wenn das SEM entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ausführe, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht geprüft worden. Mit dem Hinweis darauf, es könne nicht auf blosse Behauptungen abgestützt werden, um die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können, scheine es den Gehalt des Verfahrens zu untergraben. Es obliege dem SEM den für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Vollzugs notwendigen Sachverhalt abzuklären. Es sei notorisch, dass für die erlebten Übergriffe und die fehlende Unterstützung eine Beweisführung kaum möglich sei. Aus dem Entscheid gehe nicht hervor, ob das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen für irrelevant halte. Wäre dies der Fall, wäre die Vermutung, dass in Griechenland keine Risiken bestünden, unüberwindbar, was mit dem Begriff des rechtlichen Gehörs, dem Bundesrecht und der Rechtsprechung kaum vereinbar sei. Das SEM setze sich nicht damit auseinander, welche rechtlichen Schritte die Beschwerdeführerin hätte einleiten müssen. Sie sei gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben und habe keinen Zugang zu Unterstützung und medizinischer Versorgung gehabt. Sie habe sich mehrfach an die griechischen Behörden gewandt, die ihr keine Unterstützung gewährt hätten. Im eingereichten Bericht der (. werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin schildere, bei ihr liege eine Genitalverstümmelung vor, weshalb sie kurz vor der Geburt ihrer Tochter in einem Spital um Hilfe ersucht habe. Trotz der erhöhten Vulnerabilität sei sie abgewiesen worden und habe ihre Tochter auf der Strasse gebären müssen. Sollte das SEM nicht auf den Bericht der F._______ abstellen wollen, wäre es möglich, eine medizinische Untersuchung zu veranlassen oder die Beschwerdeführerin zu befragen. Dass sie ein erhöhtes Mass von sexueller Gewalt habe erleiden müssen, gehe auch aus dem Bericht der E._______ hervor. Aus beiden Berichten gehe ausdrücklich hervor, dass sie dringend psychologische Unterstützung benötige. Sie habe bei Medic-Help und dem Zentrumsarzt vorgesprochen, um psychologische Betreuung zu erhalten, es sei aber kein entsprechender Termin organisiert worden. Einer Notiz des Arztes sei zu entnehmen, dass ihre Schilderungen auch bei ihm kohärent mit den bisherigen Angaben seien. Er schildere, die Schmerzen seien nicht somatisch verursacht, es liege eine psychosomatische Ursache vor, die in einer «chronischen Belastungsstörung, wohl posttraumatisch» zu suchen sei. Diese Befunde machten deutlich, dass es noch zu untersuchende Fragen gebe. Betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin habe der Arzt wegen ihres starken Hustens ein weiterhin beobachtendes Verhalten angeordnet, was das SEM nicht würdige. Um den Sachverhalt umfassend festzustellen, wäre eine psychologische Beurteilung der Beschwerdeführerin notwendig. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht bei vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaaten die Vermutung, dass sie ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden gesetzlichen Vermutungen umzustossen, wofür sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, Griechenland komme als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Das Gericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich in der Regel nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der PA vom 15. November 2021 an, sie sei im Alter von zwölf Jahren verheiratet worden und habe insgesamt fünf Kinder (drei von ihnen lebten in Somalia, eines in Griechenland und eines mit ihr in der Schweiz). Sie spreche Arabisch und Somali, könne aber nicht lesen. Beim Dublin-Gespräch vom 18. November 2021 wies sie darauf hin, dass sie in Griechenland Opfer sexueller Übergriffe geworden sei und unter gesundheitlichen Problemen leide. Dem Bericht der F._______ vom 27. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass mit der Beschwerdeführerin zwei telefonische Beratungs- und Abklärungsgespräche stattgefunden hätten. Sie sei Analphabetin und habe nicht zur Schule gehen können. Sie habe sich für die erlittene sexuelle Gewalt sehr geschämt, und es sei ihr schwergefallen, darüber und über die weibliche Genitalverstümmelung zu berichten. Sie sei seit ihrer Kindheit durch ihre Verwandten für die Arbeit ausgebeutet worden und habe massive physische und sexualisierte Gewalt erlitten. Einer Heirat habe sie zugestimmt, um der Gewalt durch ihre Verwandten zu entfliehen. Auch im weiteren Verlauf ihres Lebens sei sie Opfer massiver physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt geworden. In den Gesprächen sei deutlich geworden, dass sie schwer traumatisiert sei und Suizidgedanken habe. Sie benötige dringend therapeutischer Massnahmen sowie Fachberatung und Begleitung durch eine spezialisierte Beratungsstelle für Opfer von Gewalt an Frauen. Zudem seien weitere medizinische Massnahmen erforderlich, weil sie ohne fachliche Unterstützung in einem Hauseingang habe gebären müssen, obwohl die Entbindung aufgrund ihrer Genitalverstümmelung vom Spital als risikobehaftet hätte eingestuft werden müssen. Sollte sie diese Unterstützung nicht erhalten, wäre die Gefahr einer massiven psychischen Destabilisierung und Re-Viktimisierung quasi vorprogrammiert und verheerend. Im Bericht der Beratungsstelle E._______ vom 10. Februar 2022 wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin klare Anzeichen für eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zeige (Angstzustände, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Albträume, wiederkehrende Suizidgedanken). Sie klage auch über Schwächeanfälle und Energielosigkeit. Durch die drohende Rückschaffung nach Griechenland verschlimmere sich die Situation. Für die Betreuung ihrer kleinen Tochter habe sie kaum noch Kraft. Als eine Organisation, die sich auf die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen spezialisiert habe, sei man sehr besorgt um sie. Der Erhalt einer psychiatrischen Unterstützung sei dringend notwendig. 5.3.2 Dem medizinischen Kurzbericht des Zentrumsarztes vom 16. November 2021 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über gesundheitliche Probleme klagte, weshalb der Arzt entsprechende Konsultationen bei Fachärzten anordnete. Das (...) hielt in einem Bericht vom 19. November 2021 fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer Entzündung der Vagina, die mit einem Antibiotikum und Schmerztabletten in Reserve zu behandeln sei. Weitere Abklärungen (Auswertung von Urinproben und Abstrichen) seien im Gang, die Durchführung einer Echografie werde empfohlen. Anlässlich eines Arztbesuchs vom 12. Januar 2022 beklagte die Beschwerdeführerin krampfartige Schmerzen in den Händen, die bis auf Höhe des Oberarms ausstrahlten und vor allem nachts aufträten. Der Arzt ordnete die Einnahme von Magnesium an und vermutete das Vorliegen eines myalgieformen Schmerzsyndroms (Muskelschmerzen) der oberen Extremitäten bei einer PTBS mit Spasmen. Im Zuweisungsbericht vom 9. März 2022 weist der Zentrumsarzt darauf hin, dass eine dringliche Indikation für ein psychologisch-psychiatrisches Konsil bestehe, weshalb er die Beschwerdeführerin dafür anmelde. Der Psychologischen Ersteinschätzung vom 28. März 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen ihrer Genitalbeschneidung leide. Beim ersten Gespräch sei der Eindruck entstanden, dass sie zusätzlich unter schwerwiegenden psychischen Symptomen leide, die einer möglichen Traumafolgestörung entsprächen. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung scheine dringend indiziert. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine längerfristige Psychotherapie benötigt werde, was jedoch stabile und sichere Lebensbedingungen voraussetze. Im Bericht der E._______ vom 20. April 2022 wird ausgeführt, dass sich die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin aufgrund des Transfers stark verschlechtert habe. Sie sei stark traumatisiert und benötige vor allem Sicherheit. Die angefangene Therapie habe abrupt abgebrochen werden müssen, obwohl sie die Unterstützung dringend benötige. Sie habe derzeit keine Ansprechperson und wisse nicht, was zu machen sei, falls sie oder ihre Tochter krank würden. Sie könne fast nicht mehr schlafen, da sie in einem engen Zimmer lebe, kein Bett für ihre Tochter habe und befürchte, diese könnte das Fenster öffnen und hinausfallen. Die Tochter esse seit dem Transfer kaum und weine sehr oft. Sie (die Beschwerdeführerin) müsse etwa zwei Stunden fahren, damit sie mit einer Betreuungsperson sprechen könne. Sie sei sehr isoliert und leide unter Angst und Stress. Die Unterbringung sei nicht zumutbar und das Kindeswohl werde so gefährdet. 5.4 5.4.1 Kurz nach dem Erlass des vorstehend erwähnten Referenzurteils D-559/2020 vom 13. Februar 2020 (vgl. E. 5.2) trat in Griechenland das Gesetz Nr. 4674/11.3.2020 in Kraft, in dessen Art. 111 festgelegt wurde, dass Sachleistungen und finanzielle Unterstützung an Schutzberechtigte eingestellt würden. Diese haben innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schutzstatus ihre Unterkünfte zu verlassen (vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, Ziff. 1.1). Die Rückkehr von nach Griechenland weggewiesenen Personen mit Schutzstatus aus anderen Ländern erfolgt in der Regel über den Flughafen von Athen, wo den Betroffenen keine Informationen zu Unterbringungsmöglichkeiten oder zu den Schritten zur Wahrung ihrer Rechte in Griechenland gegeben würden. Den Hinweis, sich an die Asylbehörde zu wenden, wenn sie keine Dokumente besässen, gebe es lediglich in griechischer Sprache, und in Athen stünden keine Dolmetscherdienste zur Verfügung. Nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte müssten sich oft an andere Geflüchtete wenden, um vorübergehend Unterkunft zu erhalten (vgl. ACCORD, a.a.O. Ziff. 1.2). Des Weiteren wird darüber berichtet, dass Schutzberechtigte mehrere Hürden zu überwinden haben, um amtliche Dokumente zu erhalten, die ihnen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Wohnraum und Sozialhilfe sowie zum Arbeitsmarkt ermöglichten. Besonders wichtig seien eine Aufenthaltserlaubnis, eine Steueridentifikations- und eine Sozialversicherungsnummer (vgl. ACCORD, a.a.O. Ziff. 1.2). Gemäss der griechischen Gesetzgebung haben Schutzberechtigte grundsätzlich denselben freien Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Staatsangehörige. Für die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung ist eine Sozialversicherungsnummer notwendig, für deren Erhalt wiederum mehrere Dokumente vorgelegt werden müssen. Ist ein Schutzberechtigter nicht im Besitz einer solchen, hat er die anfallenden Kosten selbst zu tragen. Personen, die über keine Sozialversicherungsnummer verfügen, können sich in Notfällen an diensthabende Krankenhäuser wenden, um medizinische Versorgung und Behandlung zu erhalten (vgl. ACCORD, a.a.O. Ziff. 5.1). Faktisch ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung sowohl für griechische Staatsangehörige, als auch für Schutzberechtigte eingeschränkt, weil in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen Personalmangel herrscht. Für Schutzberechtigte gestaltet sich der Erhalt der notwendigen Dokumente schwierig und sprachliche Schwierigkeiten stellen eine weitere Hürde dar, da nur in wenigen Krankenhäusern Dolmetscherdienste zur Verfügung stehen. Der Erhalt von psychologischer oder psychiatrischer Unterstützung ist für Schutzberechtigte angesichts der beschränkten Kapazitäten der staatlichen Institutionen hinsichtlich Fachpersonen mit interkultureller Kompetenz schwierig, obwohl der UNHCR zusammen mit der nationalen Gesundheitsorganisation (EODY) dahingehend gearbeitet hat, grundlegende psychosoziale Unterstützung bereitzustellen (vgl. ACCORD, a.a.O. Ziff. 5.2). 5.4.2 5.4.2.1 Betreffend die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021,E-3431/2021 vom 28. März 2022 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) zu verweisen. Das Gericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist Es ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohte und trotz der Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Zudem geht es davon aus, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2). 5.4.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat - auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). 5.4.2.3 Die vorstehend genannten Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete. Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für Personen, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten haben, präzisierte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung dahingehend, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vulnerable Personen gelte. Bei Familien mit Kindern (mit beiden Elternteilen oder nur einem) sei indessen eine eingehendere Prüfung vorzunehmen. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch für sie als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Diese können namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben, über Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, bereits in Griechenland berufstätig waren oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen können. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage gerieten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung kann bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass sie Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen. (vgl. a.a.O. E. 11.5). 5.4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei obdachlos geworden, nachdem sie im März 2021 in Griechenland internationalen Schutz erhalten habe, entsprechen den in der griechischen Gesetzgebung vorgesehenen Regelungen. Ihre Schilderungen, sie habe sich an andere geflüchtete Personen - mit denen sie sich habe verständigen können - gewandt, um Hilfe zu erhalten, entsprechen der Berichterstattung über die Situation, in der sich Schutzberechtigte in Griechenland wiederfinden können. Ihre Angaben, sie habe versucht, sich mit Arbeiten für andere Flüchtlinge über Wasser zu halten, sind plausibel. Angesichts ihres Persönlichkeitsprofils und der allgemeinen Wirtschaftslage in Griechenland kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine «reguläre» Anstellung erhielt. Aufgrund der vorstehend genannten Schwierigkeiten, denen Schutzberechtigte bei der Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung begegnen können, erscheint auch die von der Beschwerdeführerin geschilderte Nachlässigkeit, mit der ihr in Einrichtungen des Gesundheitssystems begegnet worden sei, nachvollziehbar.

6. Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland nach Feststellung des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerinnen in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und dort eine Aufenthaltsbewilligung erhielten. Die griechischen Behörden stimmten ihrer Rückübernahme ausdrücklich zu. Den Akten sind demnach keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot missachten und die Beschwerdeführerinnen in den Jemen ausschaffen könnte. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, ist die Schweiz - unter Vorbehalt der Regelung von Art. 50 AsylG - nicht gehalten, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und damit ihr Asylgesuch zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 28. März 2017 E. 3.5). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). 8.3 8.3.1 Wie bereits in Erwägung 5.4.2.3 erwähnt, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen, die in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannt wurden, als unzumutbar zu bezeichnen, falls keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben sind. 8.3.2 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist und sich die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich an die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte zu wenden hätten, um ihre Rechte einzufordern und allfällige Mängel bezüglich der Aufnahmebedingungen geltend zu machen. Berechtigt ist auch der Hinweis, dass sie sich nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs grundsätzlich an die dafür eingerichteten internationalen Gerichte (Europäischer Gerichtshof [EuGH] und EGMR) zu wenden hätten, sollten sie der Auffassung sein, ihnen würden in Griechenland die ihnen zustehenden Aufenthaltsbedingungen verweigert. Bei den Beschwerdeführerinnen (seit dem Verlassen Jemens und Geburt der Tochter in Griechenland eine alleinerziehende Mutter) handelt es sich indessen um vulnerable Personen, was bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs entsprechend zu berücksichtigen und gewichten ist. 8.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist einerseits davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin als Analphabetin, die über keine Fremdsprachenkenntnisse verfügt, erheblich erschwert war, ihre Rechte bei den griechischen Behörden geltend zu machen und durchzusetzen. Ihre Schilderungen, sie sei von Spitälern und der Polizei abgewiesen worden, als sie sich an diese gewandt habe, dürften ihre Erwartungen, von staatlichen Institutionen Hilfestellung zu erhalten, gedämpft haben. Anderseits ist angesichts der bei den Akten liegenden ärztlichen Kurzberichte und der auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte der F._______ und der E._______ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lebensgeschichte - Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie und zu ihrem Ehemann, Genitalverstümmelung und die Lebensbedingungen in Griechenland als Asylbewerberin und Schutzberechtigte mit einem Kleinkind - physischen und psychischen Schaden genommen hat, was es ihr zusätzlich erschwerte, sich wiederholt und selbständig um die Durchsetzung ihrer Rechte zu kümmern. Angesichts der griechischen Gesetzgebung und den vorliegenden Berichten zur Situation von nach Griechenland aus einem Drittstaat zurückkehrenden Berechtigten internationalen Schutzes ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen sich nach einer Rückkehr nach Griechenland in einer besseren Lage wiederfänden als vor ihrer Weiterreise in die Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen haben im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall konkrete Hinweise für die Annahme dargetan, Griechenland würde nach einer Rückführung zumindest während einiger Zeit die ihnen gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen nicht zukommen lassen. Da die Beschwerdeführerin für ein Kleinkind zu sorgen hat, gemäss Aktenlage in Griechenland nicht über ein familiäres Umfeld verfügt, das ihr und ihrer Tochter Unterstützung und Rückhalt bieten könnte, und gesundheitlich angeschlagen ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, innert nützlicher Frist von den griechischen Behörden die ihr und ihrer Tochter zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 ff. Qualifikationsrichtlinie). Angesichts der griechischen Gesetzgebung, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht keine Aussicht darauf, den Beschwerdeführerinnen würde nach einer Rückkehr nach Griechenland eine familiengerechte Unterkunft zugewiesen oder sie könnten bei Familienangehörigen untergebracht werden. Da die Beschwerdeführerin Analphabetin ist und über keine Fremdsprachenkenntnisse verfügt, wird es ihr unter Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland auch nicht zeitnah möglich sein, aus eigener Kraft ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie für sich und ihre Tochter die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken könnte. Damit haben die Beschwerdeführerinnen gewichtige Gründe für die Annahme dargetan, in Griechenland würden sie nach einer Rückkehr den gleichen misslichen Lebensbedingungen ausgesetzt wie in den Monaten vor ihrer Einreise in die Schweiz im November 2021. Die Aussicht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer zweijährigen Tochter nach einer Rückkehr nach Griechenland dort ohne umgehende Beherbergung und staatliche Unterstützung in einem für sie und insbesondere auch für ihre Tochter gesundheitsschädigenden Umfeld leben müsste, führt dazu, dass im vorliegenden Einzelfall eine Rückführung nach Griechenland als unzumutbar einzustufen ist.

9. Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht in Konstellationen wie der vorliegenden von einem hälftigen Obsiegen aus - wären den Beschwerdeführerinnen ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil ihnen mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

11. Da die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten waren, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend gutgeheissen; soweit weitergehend wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2022 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: