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D-2044/2022

D-2044/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Am 2. Dezember 2021 suchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzent- rum (BAZ) in B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) vom 6. Dezember 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Gemäss dem mit seinem Asylgesuch zu den Akten gereichten griechischen Aufent- haltstitel (gültig bis 22. September 2022) respektive griechischen Reisedo- kument (gültig bis 28. Oktober 2024), war ihm von den griechischen Be- hörden subsidiärer Schutz gewährt worden. C. Am 22. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behör- den gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Ab- kommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rücküber- nahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdefüh- rers. D. Die griechischen Behörden stimmten am 24. Dezember 2021 dem Rück- übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 22. Dezember 2021 zu und be- stätigten, dass dem Beschwerdeführer am 22. September 2021 in Grie- chenland subsidiärer Schutz gewährt sowie eine bis zum 22. September 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war. E. Mit Stellungnahme vom 4. April 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Weg- weisung nach Griechenland. Er führte dabei im Wesentlichen aus, dass er mit der Wegweisung nach Griechenland nicht einverstanden sei, da er dort keinerlei Unterstützung erhalten habe. Zunächst habe er im Camp (…) gelebt. Es sei getrunken

D-2044/2022 Seite 3 worden und zu sexuellen Belästigungen gekommen. Auch sei er Zeuge ei- ner Messerstecherei geworden und habe zwei Suizidversuche unternom- men. Nachdem ihm im September 2021 subsidiärer Schutz gewährt wor- den sei, habe man ihn einfach ohne irgendwelche Unterstützung auf die Strasse gestellt. In Athen sei er obdachlos gewesen und habe sich aus Abfalleimern ernähren müssen. Der griechische Staat kümmere sich nicht um Personen mit subsidiärem Schutzstatus und mangels Griechisch- kenntnissen sei es ihm unmöglich, eine Arbeit zu finden. Während seiner Zeit in Griechenland sei er denn auch psychisch krank geworden. Diesbe- züglich sei der Sachverhalt ohnehin nicht rechtsgenüglich erstellt worden, zumal noch mindestens ein Arzttermin sowie entsprechende medizinische Berichte ausstünden. F. Am 22. April 2022 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 20. April 2022. Obgleich er die griechischen Behörden mehrfach um Unterstützung gebeten habe, habe man ihn jeweils weggeschickt. Eine Sozial- versicherungsnummer habe er nie erhalten und auch die Hilfe über das HELIOS Programm sei ihm verwehrt worden. Den erlittenen sexuellen Missbrauch habe er zwar polizeilich angezeigt, doch hätten die Behörden nichts weiter unternommen. Auch habe er sich diesbezüglich nicht an eine höhere Instanz wenden können, sei dies doch mit Kosten verbunden. Der medizinische Sachverhalt sei sodann weiterhin nicht rechtsgenüglich erstellt, zumal der vereinbarte Facharzttermin zur Abklärung seiner psychischen Probleme noch nicht habe wahrgenommen werden können. G. Mit E-Mail vom 25. April 2022 gelangte die Vorinstanz an die Pflege des BAZ B._______ respektive C._______ und erbat Auskunft bezüglich des mit vorgenannter Stellungnahme in Aussicht gestellten Facharzttermins des Beschwerdeführers. Gleichentags teilte das Medic-Help-Team des BAZ C._______ der Vorinstanz mit, dass lediglich Medikamente und keine Überweisung an einen Psychiater angeordnet worden seien. H. Mit Verfügung vom 25. April 2022 – eröffnet am 26. April 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten könne er in Haft genommen und

D-2044/2022 Seite 4 unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichti- gen Akten an den Beschwerdeführer an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, Griechenland habe dem Be- schwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und die griechischen Behör- den hätten sich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt, weshalb es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung seines Asylgesu- ches durch die Schweizer Behörden mangle. Da er in einen Drittstaat rei- sen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Zudem habe er durch seinen Schutzstatus in Griechenland Zugang zu staatlichen Unterstützungsleis- tungen sowie zum nationalen Gesundheitssystem. Mit der «AMAK»- Sozi- alversicherungsnummer, welche automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde, sei er den griechischen Staatsbürgern ohnehin gleich- gestellt und erhalte Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versiche- rungswesen. Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umge- setzt. Die medizinische Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden sei somit gewährleistet, zumal keine Arzttermine mehr ausstehend seien. Eine medizinische Notlage bestehe im vorliegenden Fall ohnehin nicht. Ne- ben staatlichen Strukturen bestehe zudem die Möglichkeit, sich an private und internationale Organisationen zu wenden. Sofern Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, stehe es dem Beschwerdeführer zudem offen, seine Rechte auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Be- züglich der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen sei anzu- merken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und über eine funktionie- rende Polizeibehörde verfüge, womit er sich an diese – allenfalls die nächsthöheren Instanzen – wenden könne, sofern er erneut bedroht wer- den sollte. I. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung im Vollzugspunkt

D-2044/2022 Seite 5 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Eventuali- ter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung, Ernährung sowie den Zugang zu medizinischer Grundversorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Kostenvorschussverzicht ersucht. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter erneutem Hinweis auf die allgemein schwierige Situation in Griechenland aus, es lägen ausrei- chend konkrete Hinweise dafür vor, dass Griechenland seinen völkerrecht- lichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Personen mit Schutzstatus sei es ohne die nötigen Sprachkenntnisse und finanziellen Ressourcen nicht möglich, ihre Ansprüche geltend zu machen. Zwar treffe es zu, dass Schutzberechtigte gesetzlich den griechischen Staatsangehörigen gleich- gestellt seien, ihnen bleibe aber der Zugang zum Arbeitsmarkt faktisch ver- wehrt, zumal jener von zahlreichen behördlichen Dokumenten – insbeson- dere einer gültigen Aufenthaltsbewilligung – abhänge. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über ebensolche, doch sei deren Gültigkeit bis zum

22. September 2022 begrenzt und eine Verlängerung mit monatelanger Wartezeit verbunden. Zudem seien Sozialleistungen durch lange Vor- aufenthaltszeiten bedingt, welche für Schutzberechtigte von Beginn an un- möglich zu erfüllen seien. Nebst der Unmöglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen, sei er denn auch faktisch vom Gesundheitssystem ausgeschlos- sen; denn der Zugang zu medizinischer Versorgung setze die «AMKA»- Sozialversicherungsnummer voraus, welche ihrerseits wiederum durch das Vorhandensein einer Steuerregisternummer und eines festen Wohn- sitzes bedingt sei. Er (der Beschwerdeführer) habe auch vergeblich bei verschiedenen Organisationen und Obdachlosenunterkünften Hilfe ge- sucht. Überall gebe es lange Wartelisten und Personen mit Flüchtlingssta- tus würden prioritär behandelt. Darüber hinaus befürchte er die Rache der Personen, die er wegen sexuellen Missbrauchs angezeigt habe. Sein schlechter psychischer Zustand führe sodann auch dazu, dass er im Sinne der jüngsten Rechtsprechung als besonders vulnerable Person gelte. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein nicht unterzeichnetes Formular – Einwilligung zur Bearbeitung und Weiterleitung medizinischer Akten vom 14. Dezember 2021, der Ausdruck eines Emailverlaufs zwi- schen HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentrum Ostschweiz und der Pflege

D-2044/2022 Seite 6 des BAZ C._______ vom 27. April 2022, drei Berichte von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (…) C._______ vom 30. März 2022, 6. April 2022 respektive 29. April 2022 sowie ein Me- dikationsplan gleichen Datums. J. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin na- mens des Beschwerdeführers mit, er habe sich am 23. Mai 2022 respektive

1. Juni 2022 bei Dr. med. E._______ in Behandlung begeben. Ein erster Arztbericht könne jedoch erst um den 20. Juni 2022 eingereicht werden. Der Eingabe lag ein Ausdruck einer E-Mail vom 31. Mai 2022 zwischen der Rechtsvertretung und dem vorgenannten Arzt bei. K. Am 4. Juli 2022 wies die rubrizierte Rechtsvertreterin erneut darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befinde. Ein entsprechender Arztbericht sei jedoch weiterhin ausstehend. L. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 führte die rubrizierte Rechtsvertreterin aus, sie habe sich erfolglos um die Beibringung des seit dem 1. Juni 2022 in Aussicht gestellten Arztberichtes bemüht. Der Eingabe lagen eine E-Mail von Dr. med. E._______ vom 4. Juli 2022 sowie je eine E-Mail von Medic Help B._______ (…) C._______ vom 12. Juli 2022 bei.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine materiellen Rechtsbegehren sowie deren Begründung beziehen sich aber ausschliesslich auf die Frage der Zulässigkeit und Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzugspunkt. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist demnach mit Ablauf der Beschwerdefrist unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisge- mäss ebenfalls nicht zu überprüfen.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe es unterlassen, den medizinischen Sachverhalt – insbesondere die Suizidalität des Beschwerdeführers – vollständig festzustellen. Obgleich er wiederholt psychische Beschwerden geäussert habe, habe keine Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie stattgefunden. Zudem habe die Vorinstanz die Beendigung der Behandlung durch den Hausarzt nicht abgewartet. Darüber hinaus habe sie auch nie eine Einwilligung zur Bearbeitung und Weiterleitung medizinischer Akten eingeholt, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass noch weitere Arztberichte ausstehend seien respektive die Vorinstanz gar keinen Zugriff darauf habe.

E. 5.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl- verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufge- zeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerde- führers sowie den medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (vgl. A32/14). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens durch einen Facharzt FMH für All- gemeine Innere Medizin eingehend untersucht wurde, ohne dass ein aku- ter medizinischer Notfall respektive ein weiterer Behandlungsbedarf fest- gestellt werden konnte (vgl. A25/2, A27/2, A30/2, A31/2 und A34/2). Dem

D-2044/2022 Seite 8 Bericht von Dr. med. D._______ vom 6. April 2022 ist sodann zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer depressive Episoden – welche medika- mentös zu behandeln seien – habe, sich jedoch in einem guten Allgemein- zustand befinde. Eine Notwendigkeit einer Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie bestand für den behandelnden Arzt bis zum 25. April 2022 offensichtlich nicht (vgl. A30/2). Ebenso wenig finden sich in den Akten Hin- weise auf die (angebliche) anhaltende Suizidalität des Beschwerdeführers (vgl. A27/2 und A30/2), zumal die behaupteten Suizidversuche in Griechen- land in keiner Weise belegt sind. Dem weiteren ärztlichen Bericht vom

29. April 2022 ist sodann lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer über eine anhaltende depressive Verstimmung klage und «jetzt Überweisung zu Psychotherapeut [sic!]» wünsche (vgl. A34/2). Da es sich bei der nunmehr angeordneten Überweisung wohl lediglich um den Wunsch des Beschwerdeführers und nicht um die medizinische Indikation des behandelnden Arztes handelte, ist auch diesbezüglich nicht von einem akuten Behandlungsbedarf auszugehen. Darüber hinaus ist dem Medika- tionsplan vom 29. April 2022 sodann auch zu entnehmen, dass dem Be- schwerdeführer keine weiteren Medikamente verschrieben wurden und die Einnahme des Medikaments (…) offensichtlich planmässig am 5. Mai 2022 beendet wurde. Zwar trifft es zu, dass es sich beim behandelnden Arzt nicht um einen Facharzt für Psychiatrie handelt, es kann aber davon ausgegan- gen werden, dass er als Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin wäh- rend drei Konsultationen (vgl. A25/2, A27/2 und A34/2) durchaus zu beur- teilen vermochte, ob die Überweisung an einen Psychiater indiziert war. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Gegen ei- nen akuten Behandlungsbedarf sprechen denn auch die auf Beschwerde- ebene wiederholt vorgebrachten Behauptungen der Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer habe ein psychisches Leiden. Gemäss ihren Ausführun- gen befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Mai 2022 in Behand- lung. Da bis zum Urteilszeitpunkt – einige Wochen nach der angeblichen ersten Konsultation – weiterhin weder ein ärztlicher Bericht zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden noch eine einfache Behandlungs- bestätigung vorliegt, ist der medizinische Sachverhalt als erstellt zu be- trachten. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM aus for- malen Gründen ist abzuweisen.

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E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7 Oktober 2021 E. 9.3). Betreffend die Situation anerkannter Schutzbe- rechtigter ist sodann auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu verweisen. Das Gericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutz- status erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist und nicht von einer Situa- tion auszugehen ist, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Ver- letzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz schwieriger Verhältnisse kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen wer- den und es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürge- rinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge und den Zugang

D-2044/2022 Seite 10 zu Gerichten respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleich- gestellt beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberech- tigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, ins- besondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutz- status zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil des BVGer D-2873/2021 vom

3. September 2021 E. 7.2 m.H.a. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Feb- ruar 2020 E. 8.2). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubrin- gen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschen- unwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 11.4).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentli- chen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Ga- rantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom

E. 7.3.1 Dem Beschwerdeführer ist von den griechischen Behörden unbestrit- tenermassen subsidiärer Schutz gewährt und eine gültige Aufenthaltsbe- willigung erteilt worden (vgl. A18/1). Er findet demnach in Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Im vorliegen- den Fall bestehen denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. So hat er auch nicht vorgebracht, bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorge- gangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation geraten zu können, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Der Vollständigkeit halber ist sodann noch festzuhalten, dass es sich bei den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen, um Doku- mente von allgemeinem Charakter ohne jeglichen Bezug zum Beschwer- deführer handelt und er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

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E. 7.3.2 Bezüglich seines Gesundheitszustandes ist beim Beschwerdeführer

– wie bereits unter E. 5.3 hiervor dargelegt – nicht von einer akuten ge- sundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen, wurde ihm doch ein guter Allgemeinzustand mit lediglich depressiven Episoden attestiert (vgl. A27/2 und A34/2). Es handelt sich beim Beschwerdeführer folglich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbun- den mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Le- benserwartung, ausgesetzt wäre. Zutreffend hat die Vorinstanz auf die Ge- währleistung der medizinischen Versorgung und die entsprechend vorhan- dene Infrastruktur in Griechenland hingewiesen (inkl. allfälliger psychologi- scher Behandlungsmöglichkeiten). Weder die Vorbringen des Beschwer- deführers noch die vorliegenden medizinischen Dokumente (vgl. hierzu auch E. 5.3 hiervor) lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Be- handelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben respektive die Überstellung dorthin unzulässig ist.

E. 7.3.3 Auch der geltend gemachte sexuelle Missbrauch des Beschwerde- führers in seiner Unterkunft in Griechenland und eine allenfalls aus seiner (angeblichen) Anzeige resultierende zukünftige Bedrohungslage durch die Täter vermögen nicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland zu führen. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Grie- chenland ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Poli- zei- und Justizapparat verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2, ferner Urteil des BVGer D-3708/2021 vom

27. August 2021 E. 5.4.5). Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, in Griechenland Anzeige gegen allfällige Täter respektive ihn allenfalls bedro- hende Drittpersonen zu erstatten. Hinweise darauf, dass die zuständigen griechischen Behörden ihm – wie behauptet – den erforderlichen Schutz verweigert oder gar seine (angebliche) Anzeige nicht entgegengenommen hätten, finden sich in den Akten keine.

E. 7.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als

D-2044/2022 Seite 12 zumutbar zu erachten ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grund- sätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat – auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Grie- chenland – auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Auch diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, so- fern ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht werden, dass die be- schwerdeführende Person in Griechenland aufgrund von individuellen Um- ständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existen- zielle Notlage geraten würde. Rechtsprechungsgemäss gilt die Legalver- mutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vulnerable Personen. Bei Familien mit Kindern ist indessen der Vollzug der Wegweisung nur zumutbar, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung von äusserst vul- nerablen schutzberechtigten Personen, ist hingegen grundsätzlich unzu- mutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände (vgl. Ur- teil des BVGer D-309/2022 vom 10. Mai 2022 E. 5.4.2.3 m.H.a. E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich ins- besondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlings- konvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor da- von aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. E. 7.2 hiervor). Es darf denn auch vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Un- terstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die er- forderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit dem er- neuten Vorbringen, die Aufenthaltsbedingungen in Griechenland seien ge- nerell schlecht, und der pauschalen Behauptung, Schutzsuchende hätten in Griechenland keinen Zugang zu Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit

D-2044/2022 Seite 13 hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dar- getan, dieser Drittstaat würde ihn nach der erfolgten Gewährung des sub- sidiären Schutzes dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehen- den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Mangels akuter gesund- heitlicher Beeinträchtigungen respektive schwerwiegender Erkrankungen (vgl. E. 5.3 hiervor) ist denn der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom

28. März 2022 handle, auch nicht zu folgen. Die Legalvermutung, dass seine Wegweisung in den EU-Staat Griechenland als allenfalls vulnerable Person zumutbar ist, vermag er somit nicht umzustossen.

E. 8.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Griechenland noch in- dividuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht entge- gen der Beschwerde auch kein Anlass für die Einholung individueller Ga- rantien (vgl. Urteil des BVGer D-6371/2020 vom 8. März 2021 E. 10.4 m.H.a. BVGE 2017 VI/10), weshalb das entsprechende Subeventualbe- gehren abzuweisen ist.

E. 9 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzu- heissen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Dement- sprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Er- lass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegen- standslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2044/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 26.10.2022 (D-3598/2022) Abteilung IV D-2044/2022 Urteil vom 3. August 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Am 2. Dezember 2021 suchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) in B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 6. Dezember 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Gemäss dem mit seinem Asylgesuch zu den Akten gereichten griechischen Aufenthaltstitel (gültig bis 22. September 2022) respektive griechischen Reisedokument (gültig bis 28. Oktober 2024), war ihm von den griechischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt worden. C. Am 22. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die griechischen Behörden stimmten am 24. Dezember 2021 dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 22. Dezember 2021 zu und bestätigten, dass dem Beschwerdeführer am 22. September 2021 in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt sowie eine bis zum 22. September 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war. E. Mit Stellungnahme vom 4. April 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Er führte dabei im Wesentlichen aus, dass er mit der Wegweisung nach Griechenland nicht einverstanden sei, da er dort keinerlei Unterstützung erhalten habe. Zunächst habe er im Camp (...) gelebt. Es sei getrunken worden und zu sexuellen Belästigungen gekommen. Auch sei er Zeuge einer Messerstecherei geworden und habe zwei Suizidversuche unternommen. Nachdem ihm im September 2021 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, habe man ihn einfach ohne irgendwelche Unterstützung auf die Strasse gestellt. In Athen sei er obdachlos gewesen und habe sich aus Abfalleimern ernähren müssen. Der griechische Staat kümmere sich nicht um Personen mit subsidiärem Schutzstatus und mangels Griechisch-kenntnissen sei es ihm unmöglich, eine Arbeit zu finden. Während seiner Zeit in Griechenland sei er denn auch psychisch krank geworden. Diesbezüglich sei der Sachverhalt ohnehin nicht rechtsgenüglich erstellt worden, zumal noch mindestens ein Arzttermin sowie entsprechende medizinische Berichte ausstünden. F. Am 22. April 2022 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 20. April 2022. Obgleich er die griechischen Behörden mehrfach um Unterstützung gebeten habe, habe man ihn jeweils weggeschickt. Eine Sozial-versicherungsnummer habe er nie erhalten und auch die Hilfe über das HELIOS Programm sei ihm verwehrt worden. Den erlittenen sexuellen Missbrauch habe er zwar polizeilich angezeigt, doch hätten die Behörden nichts weiter unternommen. Auch habe er sich diesbezüglich nicht an eine höhere Instanz wenden können, sei dies doch mit Kosten verbunden. Der medizinische Sachverhalt sei sodann weiterhin nicht rechtsgenüglich erstellt, zumal der vereinbarte Facharzttermin zur Abklärung seiner psychischen Probleme noch nicht habe wahrgenommen werden können. G. Mit E-Mail vom 25. April 2022 gelangte die Vorinstanz an die Pflege des BAZ B._______ respektive C._______ und erbat Auskunft bezüglich des mit vorgenannter Stellungnahme in Aussicht gestellten Facharzttermins des Beschwerdeführers. Gleichentags teilte das Medic-Help-Team des BAZ C._______ der Vorinstanz mit, dass lediglich Medikamente und keine Überweisung an einen Psychiater angeordnet worden seien. H. Mit Verfügung vom 25. April 2022 - eröffnet am 26. April 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, Griechenland habe dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und die griechischen Behörden hätten sich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt, weshalb es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung seines Asylgesuches durch die Schweizer Behörden mangle. Da er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Zudem habe er durch seinen Schutzstatus in Griechenland Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sowie zum nationalen Gesundheitssystem. Mit der «AMAK»- Sozialversicherungsnummer, welche automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde, sei er den griechischen Staatsbürgern ohnehin gleichgestellt und erhalte Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen. Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Die medizinische Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden sei somit gewährleistet, zumal keine Arzttermine mehr ausstehend seien. Eine medizinische Notlage bestehe im vorliegenden Fall ohnehin nicht. Neben staatlichen Strukturen bestehe zudem die Möglichkeit, sich an private und internationale Organisationen zu wenden. Sofern Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, stehe es dem Beschwerdeführer zudem offen, seine Rechte auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, womit er sich an diese - allenfalls die nächsthöheren Instanzen - wenden könne, sofern er erneut bedroht werden sollte. I. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung im Vollzugspunkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung, Ernährung sowie den Zugang zu medizinischer Grundversorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersucht. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter erneutem Hinweis auf die allgemein schwierige Situation in Griechenland aus, es lägen ausreichend konkrete Hinweise dafür vor, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Personen mit Schutzstatus sei es ohne die nötigen Sprachkenntnisse und finanziellen Ressourcen nicht möglich, ihre Ansprüche geltend zu machen. Zwar treffe es zu, dass Schutzberechtigte gesetzlich den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt seien, ihnen bleibe aber der Zugang zum Arbeitsmarkt faktisch verwehrt, zumal jener von zahlreichen behördlichen Dokumenten - insbesondere einer gültigen Aufenthaltsbewilligung - abhänge. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über ebensolche, doch sei deren Gültigkeit bis zum 22. September 2022 begrenzt und eine Verlängerung mit monatelanger Wartezeit verbunden. Zudem seien Sozialleistungen durch lange Vor-aufenthaltszeiten bedingt, welche für Schutzberechtigte von Beginn an unmöglich zu erfüllen seien. Nebst der Unmöglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen, sei er denn auch faktisch vom Gesundheitssystem ausgeschlossen; denn der Zugang zu medizinischer Versorgung setze die «AMKA»-Sozialversicherungsnummer voraus, welche ihrerseits wiederum durch das Vorhandensein einer Steuerregisternummer und eines festen Wohnsitzes bedingt sei. Er (der Beschwerdeführer) habe auch vergeblich bei verschiedenen Organisationen und Obdachlosenunterkünften Hilfe gesucht. Überall gebe es lange Wartelisten und Personen mit Flüchtlingsstatus würden prioritär behandelt. Darüber hinaus befürchte er die Rache der Personen, die er wegen sexuellen Missbrauchs angezeigt habe. Sein schlechter psychischer Zustand führe sodann auch dazu, dass er im Sinne der jüngsten Rechtsprechung als besonders vulnerable Person gelte. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein nicht unterzeichnetes Formular - Einwilligung zur Bearbeitung und Weiterleitung medizinischer Akten vom 14. Dezember 2021, der Ausdruck eines Emailverlaufs zwischen HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentrum Ostschweiz und der Pflege des BAZ C._______ vom 27. April 2022, drei Berichte von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (...) C._______ vom 30. März 2022, 6. April 2022 respektive 29. April 2022 sowie ein Medikationsplan gleichen Datums. J. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers mit, er habe sich am 23. Mai 2022 respektive 1. Juni 2022 bei Dr. med. E._______ in Behandlung begeben. Ein erster Arztbericht könne jedoch erst um den 20. Juni 2022 eingereicht werden. Der Eingabe lag ein Ausdruck einer E-Mail vom 31. Mai 2022 zwischen der Rechtsvertretung und dem vorgenannten Arzt bei. K. Am 4. Juli 2022 wies die rubrizierte Rechtsvertreterin erneut darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befinde. Ein entsprechender Arztbericht sei jedoch weiterhin ausstehend. L. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 führte die rubrizierte Rechtsvertreterin aus, sie habe sich erfolglos um die Beibringung des seit dem 1. Juni 2022 in Aussicht gestellten Arztberichtes bemüht. Der Eingabe lagen eine E-Mail von Dr. med. E._______ vom 4. Juli 2022 sowie je eine E-Mail von Medic Help B._______ (...) C._______ vom 12. Juli 2022 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine materiellen Rechtsbegehren sowie deren Begründung beziehen sich aber ausschliesslich auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzugspunkt. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist demnach mit Ablauf der Beschwerdefrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisgemäss ebenfalls nicht zu überprüfen.

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe es unterlassen, den medizinischen Sachverhalt - insbesondere die Suizidalität des Beschwerdeführers - vollständig festzustellen. Obgleich er wiederholt psychische Beschwerden geäussert habe, habe keine Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie stattgefunden. Zudem habe die Vorinstanz die Beendigung der Behandlung durch den Hausarzt nicht abgewartet. Darüber hinaus habe sie auch nie eine Einwilligung zur Bearbeitung und Weiterleitung medizinischer Akten eingeholt, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass noch weitere Arztberichte ausstehend seien respektive die Vorinstanz gar keinen Zugriff darauf habe. 5.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.3 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (vgl. A32/14). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens durch einen Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin eingehend untersucht wurde, ohne dass ein akuter medizinischer Notfall respektive ein weiterer Behandlungsbedarf festgestellt werden konnte (vgl. A25/2, A27/2, A30/2, A31/2 und A34/2). Dem Bericht von Dr. med. D._______ vom 6. April 2022 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer depressive Episoden - welche medikamentös zu behandeln seien - habe, sich jedoch in einem guten Allgemeinzustand befinde. Eine Notwendigkeit einer Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie bestand für den behandelnden Arzt bis zum 25. April 2022 offensichtlich nicht (vgl. A30/2). Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise auf die (angebliche) anhaltende Suizidalität des Beschwerdeführers (vgl. A27/2 und A30/2), zumal die behaupteten Suizidversuche in Griechenland in keiner Weise belegt sind. Dem weiteren ärztlichen Bericht vom 29. April 2022 ist sodann lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über eine anhaltende depressive Verstimmung klage und «jetzt Überweisung zu Psychotherapeut [sic!]» wünsche (vgl. A34/2). Da es sich bei der nunmehr angeordneten Überweisung wohl lediglich um den Wunsch des Beschwerdeführers und nicht um die medizinische Indikation des behandelnden Arztes handelte, ist auch diesbezüglich nicht von einem akuten Behandlungsbedarf auszugehen. Darüber hinaus ist dem Medikationsplan vom 29. April 2022 sodann auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer keine weiteren Medikamente verschrieben wurden und die Einnahme des Medikaments (...) offensichtlich planmässig am 5. Mai 2022 beendet wurde. Zwar trifft es zu, dass es sich beim behandelnden Arzt nicht um einen Facharzt für Psychiatrie handelt, es kann aber davon ausgegangen werden, dass er als Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin während drei Konsultationen (vgl. A25/2, A27/2 und A34/2) durchaus zu beurteilen vermochte, ob die Überweisung an einen Psychiater indiziert war. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Gegen einen akuten Behandlungsbedarf sprechen denn auch die auf Beschwerdeebene wiederholt vorgebrachten Behauptungen der Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer habe ein psychisches Leiden. Gemäss ihren Ausführungen befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Mai 2022 in Behandlung. Da bis zum Urteilszeitpunkt - einige Wochen nach der angeblichen ersten Konsultation - weiterhin weder ein ärztlicher Bericht zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden noch eine einfache Behandlungsbestätigung vorliegt, ist der medizinische Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM aus formalen Gründen ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Betreffend die Situation anerkannter Schutzberechtigter ist sodann auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu verweisen. Das Gericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist und nicht von einer Situation auszugehen ist, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz schwieriger Verhältnisse kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden und es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil des BVGer D-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2 m.H.a. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 11.4). 7.3 7.3.1 Dem Beschwerdeführer ist von den griechischen Behörden unbestrittenermassen subsidiärer Schutz gewährt und eine gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden (vgl. A18/1). Er findet demnach in Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Im vorliegenden Fall bestehen denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. So hat er auch nicht vorgebracht, bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation geraten zu können, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Der Vollständigkeit halber ist sodann noch festzuhalten, dass es sich bei den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen, um Dokumente von allgemeinem Charakter ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer handelt und er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 7.3.2 Bezüglich seines Gesundheitszustandes ist beim Beschwerdeführer - wie bereits unter E. 5.3 hiervor dargelegt - nicht von einer akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen, wurde ihm doch ein guter Allgemeinzustand mit lediglich depressiven Episoden attestiert (vgl. A27/2 und A34/2). Es handelt sich beim Beschwerdeführer folglich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Zutreffend hat die Vorinstanz auf die Gewährleistung der medizinischen Versorgung und die entsprechend vorhandene Infrastruktur in Griechenland hingewiesen (inkl. allfälliger psychologischer Behandlungsmöglichkeiten). Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die vorliegenden medizinischen Dokumente (vgl. hierzu auch E. 5.3 hiervor) lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben respektive die Überstellung dorthin unzulässig ist. 7.3.3 Auch der geltend gemachte sexuelle Missbrauch des Beschwerdeführers in seiner Unterkunft in Griechenland und eine allenfalls aus seiner (angeblichen) Anzeige resultierende zukünftige Bedrohungslage durch die Täter vermögen nicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland zu führen. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Griechenland ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2, ferner Urteil des BVGer D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.5). Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, in Griechenland Anzeige gegen allfällige Täter respektive ihn allenfalls bedrohende Drittpersonen zu erstatten. Hinweise darauf, dass die zuständigen griechischen Behörden ihm - wie behauptet - den erforderlichen Schutz verweigert oder gar seine (angebliche) Anzeige nicht entgegengenommen hätten, finden sich in den Akten keine. 7.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar zu erachten ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat - auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Auch diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, sofern ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht werden, dass die beschwerdeführende Person in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Rechtsprechungsgemäss gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vulnerable Personen. Bei Familien mit Kindern ist indessen der Vollzug der Wegweisung nur zumutbar, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, ist hingegen grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände (vgl. Urteil des BVGer D-309/2022 vom 10. Mai 2022 E. 5.4.2.3 m.H.a. E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5). 8.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. E. 7.2 hiervor). Es darf denn auch vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit dem erneuten Vorbringen, die Aufenthaltsbedingungen in Griechenland seien generell schlecht, und der pauschalen Behauptung, Schutzsuchende hätten in Griechenland keinen Zugang zu Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihn nach der erfolgten Gewährung des subsidiären Schutzes dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Mangels akuter gesundheitlicher Beeinträchtigungen respektive schwerwiegender Erkrankungen (vgl. E. 5.3 hiervor) ist denn der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 handle, auch nicht zu folgen. Die Legalvermutung, dass seine Wegweisung in den EU-Staat Griechenland als allenfalls vulnerable Person zumutbar ist, vermag er somit nicht umzustossen. 8.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Griechenland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Beschwerde auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. Urteil des BVGer D-6371/2020 vom 8. März 2021 E. 10.4 m.H.a. BVGE 2017 VI/10), weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist.

9. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: