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D-6371/2020

D-6371/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Oktober 2020 für sich und ihre Tochter in der Schweiz um Asyl nach. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt sind. Das SEM ersuchte daraufhin am 6. November 2020 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 11. November 2020 zu. C. C.a Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Befragung vom 13. November 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. C.b Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen dieser Befragung eine Nachbefragung der Beschwerdeführerin mit der Begründung, das SEM habe den Sachverhalts betreffend die von der Beschwerdeführerin in Griechenland geltend gemachte Verfolgungssituation unvollständig erhoben. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin am 17. November 2020 die Gelegenheit, sich ein weiteres Mal schriftlich zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland zu äussern. C.c Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 20. November 2020 dazu Stellung und beantragte nochmals eine Zusatzbefragung. D. Am 26. November 2020 stellte das SEM dem Bereich Pflege des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______ per Mail mehrere Fragen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Tags darauf wurden die Fragen beantwortet und mehrere medizinische Akten mitgeschickt. E. Am 2. Dezember 2020 übermittelte das SEM den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Aufgrund eines technischen Fehlers wurden die entscheidrelevanten Akten unvollständig übermittelt. Am 3. Dezember 2020 nahm die Rechtsvertretung Stellung und wies auf den Mangel hin. F. Am 8. Dezember 2020 wurde der Entwurf mit allen entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung nochmals zur Stellungnahme übermittelt. Die Rechtsvertretung reichte am 9. Dezember 2020 eine Stellungnahme ein. G. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 10. Dezember 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 26. Oktober 2020 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. Dezember 2020 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. J. Am 13. Januar 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Am 3. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist mit ihrem Kind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgeklärt. Anlässlich der Befragung vom 13. November 2020 habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bereits am 5. November 2020 wegen Atemnot und Schlafstörungen bei der Pflege in der Unterkunft gemeldet habe und diese Leiden wiederholt beklagt und gemeldet habe, dass die Schlaftabletten wirkungslos seien. Da es ihr von Tag zu Tag schlechter gegangen sei, habe sie am 25. November 2020 psychotherapeutische Behandlung verlangt. Dem medizinischen Datenblatt vom 24. November 2020 sei zu entnehmen, dass der Zentrumsarzt ein Verdacht auf Panikstörungen diagnostiziert habe, welcher jedoch nie fachärztlich abgeklärt worden sei. Dem SEM müsse widersprochen werden, insofern es darauf hinweise, die Beurteilung der Notwendigkeit einer Untersuchung liege allein in der Beurteilung des Gesundheitspersonals. Dieses habe keine Verfahrensfunktion. Es liege an der Verfahrensleitung, für das Verfahren notwendige Abklärungen anzuordnen. Es sei notorisch, dass das Pflegepersonal angewiesen werde, über die Grundversorgung hinausgehende Abklärungen und Behandlungen nur sehr restriktiv in die Wege zu leiten. Ausserdem würden weder die Pflege noch die Betreuungspersonen in den Zentren, aber auch der Zentrumsarzt nicht über die psychologisch/psychiatrische Fachkompetenz verfügen, um den medizinischen Sachverhalt abklären zu können. Weitere habe die Beschwerdeführerin fast täglich über Belästigungsvorfälle in der Unterkunft berichtet, welche sie jeweils der ORS und der Securitas vor Ort gemeldet habe. Zudem habe sie vom Gefühl der Lustlosigkeit und Hilfslosigkeit sowie Suizidgedanken berichtet. Es handle sich bei den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin nicht um einen blossen Bagatellfall. Das SEM sei anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt unter Einbezug von psychologisch/psychiatrischen Fachspezialisten rechtsgenüglich abzuklären. Schliesslich wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem es keine fallspezifische Analyse von der gegenwärtigen Situation unternommen habe, obwohl die Beschwerdeführerin als alleinerziehende psychisch angeschlagene Mutter mit einem kleinen Kind, vulnerable Personen seien. Gemäss neuster Rechtsprechung hätte eine vertiefte Abklärung vorgenommen werden sollen.

E. 4.2 In der Vernehmlassung wird auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen. Das Gesundheitspersonal in den BAZ sei in der Akutbetreuung geschult. Zudem habe die Pflege festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keinen Notfall handle und sie somit vor Ort betreut werden könne. Eine Verweigerung der Untersuchung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin könne dem Gesundheitspersonal pauschal nicht vorgeworfen werden. Aus den chronologisch und sauber aufgelisteten Einträgen der Pflege ergebe sich über alle Besuche und Anliegen der Beschwerdeführerin eine transparente, sachliche und gewissenhafte Einschätzung des vorliegenden Falles.

E. 4.3 In der Replik wird nochmals betont, dass die umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unabdingbar sei, da insbesondere auch das Kindeswohl der vierjährigen Tochter davon abhänge. Die Abklärung des medizinischen Sachverhalts, die für das Verfahren notwendige Abklärungen zu erkennen und entsprechend anzuordnen, sei Aufgabe der Verfahrensleitung und könne weder der Pflege im Zentrum noch der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Sie habe sich hinsichtlich ihrer psychischen Probleme an die Pflege gewandt, sowie sich im Verfahren dazu geäussert und um Hilfe ersucht. Sie habe jedoch kein Gehör gefunden. Diese zahlreichen Hilferufe würden die Ohnmacht der Beschwerdeführerin ausdrücken. In der Beschwerde sei ausführlich dargelegt worden, dass sie mit der gesamten Situation überfordert sei und das in Griechenland Erlebte nicht habe verarbeiten können. Insofern das SEM geltend mache, die aktuelle Berichterstattung könne ihre Vorbringen nicht belegen, sei anzumerken, dass die beantragte Zusatzbefragung für die Feststellung des Sachverhalts abgelehnt worden sei und der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit ausführlich über die erlebten Schwierigkeiten in Griechenland zu erzählen, verwehrt worden sei.

E. 4.4 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 4.5 Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland hinreichend festgestellt. Als die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 13. November 2020 gesundheitliche Probleme geltend machte, wurde sie vom Befrager darauf hingewiesen, sich bei der Pflege zu melden. Da keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, fragte das SEM bei der Pflege im BAZ an, wie es um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stehe. Die Pflege schätzte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gut und den der Tochter als unauffällig ein. Aus einem medizinischen Datenblatt geht hervor, dass der Zentrumsarzt am 24. November 2020 zwar den Verdacht auf eine Panikstörung bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte. Anders als in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 behauptet, geht aus dem Datenblatt jedoch nicht hervor, dass der Arzt es für nötig erachtet hätte, die Beschwerdeführerin an eine/n Psychologin/en oder Psychiater/in weiter zu verweisen oder dass bei diesen bereits ein Termin vereinbart worden wäre. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM keine Veranlassung, weitergehende gesundheitliche Abklärungen für einen Wegweisungsvollzug nach Griechenland vorzunehmen. In der Replik wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, weil der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt worden sei, über die erlebten Schwierigkeiten in Griechenland in der beantragten Zusatzbefragung zu berichten. Das SEM gab der Beschwerdeführerin jedoch mit Schreiben vom 17. November 2020 Gelegenheit, sich ein weiteres Mal auf dem schriftlichen Weg zu äussern. Damit wurde dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin genüge getan. Das SEM hat den relevanten Sachverhalt hinreichend festgestellt und seinen zehnseitigen Nichteintretensentscheid auch umfangreich begründet, wobei es betreffend den Wegweisungsvollzug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin Bezug genommen hat. Es hat ausgeführt, hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Unterstützung durch die griechischen Behörden sei es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch von ihrem Ehemann beauftragten Afghanen, verwies es auf die funktionierenden griechischen Polizeibehörden. Es nahm sodann Stellung zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und begründete, warum diese einer Wegweisung nach Griechenland nicht entgegenstünden. Das SEM hat insoweit eine fallspezifische Analyse vorgenommen.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, dort als Flüchtling anerkannt worden ist und über einen bis zum 24. Juni 2022 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter am 11. November 2020 zugestimmt.

E. 5.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Dass die Beschwerdeführerin in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Ferner hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würden ihr dort die Rückschiebung in ihr Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch die Beschwerde enthält keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass das Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. In der summarischen Befragung vom 13. November 2020 sowie in den schriftlichen Stellungnahmen vom 20. November 2020, 3. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 habe sich die Beschwerdeführerin über schlechte Bedingungen im Camp beklagt, wo sie die ersten zweieinhalb Monate in Griechenland untergebracht worden seien. Anschliessend hätten sie in der Wohnung einer ihnen bekannten Person gelebt, diese unterhalten und als Gegenleistung wenig Miete gezahlt. Zudem sei sie von ihrem in Deutschland lebenden Bruder unterstützt worden. Ihr Ehemann sei 2018 von Griechenland in den Iran zurückgekehrt. Nur zu Beginn ihres Aufenthaltes in Griechenland sei sie von der UN unterstützt worden. Von den griechischen Behörden habe sie keine Unterstützung erhalten. Sie habe sich über diese genervt. So hätten die griechischen Behörden ein Jahr gebraucht, um ihr eine Identitätskarte auszustellen. Am 29. September 2020 habe sie mit der Hilfe ihres Rechtsvertreters in Griechenland eine Anzeige gegen ihren Ehemann und zwei Afghanen erstattet. Diese beiden Afghanen hätten sie im Auftrag ihres Ehemannes bedroht. Zudem würde ihr Ehemann im Iran ihre Familie bedrohen. Nach Einreichung der Anzeige habe die griechische Polizei ihr nicht gesagt, wie sie sich zu verhalten habe, respektive schützen könne. Auch ihre Rechtsvertretung in Griechenland habe ihr nicht sagen können, wie es weitergehe. Die griechischen Behörden könnten sie somit nicht schützen. Ihre Rechtsvertretung in der Schweiz habe ergänzt, die Verfolgungs- und Bedrohungssituation in Griechenland könne nicht im Rahmen der summarischen Befragung rechtsgenüglich überprüft werden. Nach der summarischen Befragung werde lediglich eine kurze Zusammenfassung des Gesagten erstellt. Ihre Rechtsvertretung habe deshalb eine Zusatzbefragung beantragt. In den Stellungnahmen vom 3. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 habe sie noch einmal die schwierige Situation für alleinstehende Flüchtlingsfrauen und die Verschärfung bei der Gewährung von Sach- und Geldleistungen in Griechenland betont. Die Argumentation des SEM sei lediglich textbausteinartig. Bei einer Rückkehr sei keine Wohnung - nicht einmal eine Notwohnung - garantiert. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten fehlenden Unterstützung durch griechische Behörden sei festzuhalten, dass Griechenland durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es liege zudem nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt werden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihr und der Tochter gegenüber nicht nachkommen, sei es ihr unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Aus der Zustimmung der griechischen Behörden betreffend ihre Rückübernahme vom 11. November 2020 gehe zudem hervor, dass sie und ihre Tochter über eine aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 25. Juni 2019 bis zum 24. Juni 2022, verfügen würden. Es sei ihr unbenommen, nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bei den griechischen Behörden gemäss der nationalen Regelungen und Gesetze zu beantragen Zwar beziehe sie sich in den Stellungnahmen vom 3. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 auf nicht näher von ihr bezeichnete Berichte über die allgemeine Situation für Flüchtlinge in Griechenland. Diese Berichte, welche die prekären Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland aufzeigen würden, seien auch dem SEM bekannt. Jedoch vermöchten diese die oben genannten Einschätzungen des SEM nicht umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und keine systematischen Verletzungen der Qualifikationsrichtlinie vorlägen. Bei den Berichten handle es sich offensichtlich um Inhalte mit allgemeinem Charakter, welche sie nicht persönlich beträfen. Sie bezweifle zwar, dass sie von den Garantien der griechischen Behörden profitieren könne. Sie belege diese Mutmassung jedoch mit keinerlei Beweisen. Dementsprechend könnten diese eine Verletzung ihrer persönlichen Rechte in Griechenland nicht aufzeigen. Betreffend die von ihr gescholtene textbausteinartigen Abhandlungen des SEM sei anzumerken, dass in der vorliegenden Verfügung ihre persönliche Situation gewürdigt werde gemessen an den Standards, welche die oben erwähnte Qualifikationsrichtlinie setze. Das SEM könne in seinen Formulierungen nicht von den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen und ausformulierten Bestimmungen abweichen. Bezüglich der von ihr zu Protokoll gegebenen Verfolgung durch von ihrem Ehemann beauftragen Afghanen sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sie sich in Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Wie sich aus ihren Angaben und der zu den Akten eingereichten Anzeige ergebe, habe sie diese Möglichkeit genutzt. Es sei Sache der nationalen griechischen Strafverfolgungsbehörde und seiner weiteren Organe allfällige strafrechtlich relevante Vergehen nach Möglichkeit zu verfolgen und zu ahnden. Bezüglich ihren Einwänden in den Stellungnahmen vom 3. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 sei zu sagen, dass es aufgrund beschränkter Ressourcen keinem Staat auf der Welt gelinge, alle Personen, die sich auf seinem Territorium aufhalten würden, prophylaktisch vor allfälligen Straftaten zu schützen. Die Möglichkeiten seien insbesondere dann eingeschränkt, wenn es sich - wie von ihr dargestellt - um eine unbekannte Täterschaft handle. Bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsweise der lokalen griechischen Polizei habe sie auch die Möglichkeit - nötigenfalls unter der Zuhilfenahme eines Anwalts - einer Anzeige bei den zuständigen Behörden und höheren Instanzen Nachdruck zu verleihen bis hin zu Schutzmassnahmen, wie zum Beispiel Wohnortswechsel, Personenschutz etc., welche als Instrumente auch von den griechischen Strafverfolgungsbehörden eingesetzt werden könnten. Aufgrund dieser Erwägungen erübrige sich die von ihrer Rechtsvertretung beantragte Ansetzung einer Nachbefragung zur weiteren Abklärung der geltend gemachten Drittverfolgung in Griechenland. Insbesondere habe sie im zusätzlich gewährten rechtlichen Gehör vom 17. November 2020 ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre bereits an der summarischen Befragung geäusserten Bedenken gegen eine allfällige Überstellung nach Griechenland noch einmal zu präzisieren. Des Weiteren habe sie im rechtlichen Gehör gesundheitliche Beeinträchtigungen angeführt. Sie leide unter Stress, Schlafstörungen und Albträumen. Deshalb sei sie bereits in Griechenland für zwei Monate in ärztlicher Behandlung gewesen, welche sie jedoch abgebrochen habe. Im Bundesasylzentrum habe sie sich bei der Pflege gemeldet und Schlafmittel erhalten, die jedoch nicht wirken würden. Ihre oben genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gingen einher mit Atembeschwerden, Unwohlsein und Ekzemen. Hierzu sei festzuhalten, dass Griechenland durch die bereits oben erwähnte Qualifikationsrichtlinie auch dazu verpflichtet sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte einzuräumen wie griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Griechenland ihr eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Vielmehr habe sie mit ihren Aussagen bestätigt, dass sie in Griechenland Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen gehabt habe. Mit ihrer Angabe, sie habe die Behandlung abgebrochen, könne sie dem griechischen Gesundheitspersonal und seinen übergeordneten Behörden eine fehlende Unterstützung nicht pauschal vorwerfen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihr gegenüber nicht nachkommen, sei es ihr unbenommen, auch hier ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Aus der Mitteilung der Pflege in der ihr zugewiesenen Unterkunft im Bundesasylzentrum C._______ vom 27. November 2020 gehe hervor, dass sie wegen der Schlafstörungen und einhergehenden Atembeschwerden sowie Hautproblemen medikamentös behandelt werde. Gemäss Auskunft der Pflege seien ihr nach der letzten Visite vom 24. November 2020 stärkere Tabletten in Reserve verordnet worden, welche sie jedoch seither nicht in Anspruch genommen habe. Sonst sei ihr allgemeiner Gesundheitszustand als gut zu werten und derjenige ihrer Tochter unauffällig. Somit sei der Gesundheitszustand von ihr und der Tochter der Pflege soweit bekannt, dass allfällig notwendige weiterführende Behandlungsmassnahmen sofort in die Wege geleitet werden könnten. Sollte sich bis zur allfälligen Überstellung nach Griechenland ihre Gesundheit verschlechtern und sie weitere medizinische Untersuchungen für notwendig erachten, stehe es ihr jederzeit offen, sich erneut an das Gesundheitspersonal in dem ihr zugewiesenen BAZ zu wenden. In der Folge ausgestellte medizinische Unterlagen könne sie via ihre Rechtsvertretung dem SEM zukommen lassen. Einem pauschalen Antrag auf psychologische Abklärung könne zum heutigen Zeitpunkt nicht Folge geleistet werden. So obliege die Beurteilung dessen, ob eine psychiatrisch-psychologische Untersuchung dringlich - das heisse aufgrund der Schwere der Symptomatik und damit die Qualifikation als akuten Notfall - angezeigt sei, allein in der Kompetenz des medizinisch und in der Akutbetreuung geschulten Gesundheitspersonals in und ausserhalb des BAZ. Wie sich aus den Unterlagen der Pflege im BAZ C._______ ergebe, sei sie an den Seelsorger im Betreuungsbereich verwiesen und somit kein Notfall festgestellt worden. Eingedenk obiger Erwägungen betreffend den Gesundheitszustand von ihr und ihrer Tochter sei anzumerken, dass für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Allfällig benötigte Medikamente könnten bei der Überstellung in einer Menge mitgegeben werden, welche einen angemessen berechneten Zeitraum bis zu einer weiteren medizinischen Behandlung in Griechenland zu überbrücken vermöge. Schliesslich weise das SEM noch einmal auf die zumutbare und adäquate Möglichkeit zur Untersuchung und Behandlung allfälliger physischer und psychischer Leiden auch in Griechenland hin. Aus den vorliegenden Akten ergäben sich keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen ihrer Person und ihrer Tochter, sodass bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung - auch unter der Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK - als nicht zulässig oder zumutbar erscheinen lassen könnten. Der Vollzug nach Griechenland sei zulässig und zumutbar.

E. 8.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei als Minderjährige zwangsverheiratet, von ihrem Ehemann geschlagen, misshandelt und vergewaltigt worden. Nachdem er sie auch in Griechenland vergewaltigt habe, habe sich die Beschwerdeführerin im Januar 2017 von ihm getrennt. Die gemeinsame Tochter habe während der Trennungszeit bei ihrem Vater gelebt. Er habe die Besuchszeiten nach Lust und Laune beschränkt. Sie habe während dieser Zeit keine behördliche Hilfe in Anspruch nehmen können, weil ihre konservativ-traditionell-religiöse Familie sie wegen der Familientradition und -ehre unter Druck gesetzt und aufgefordert habe, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Nachdem die Beschwerdeführerin von der schlechten psychischen Auffassung ihres Ehemannes von Bekannten erfahren habe, habe sie sich grosse Sorgen um ihre Tochter gemacht und diese mit Hilfe eines Freundes im Februar 2018 zu sich geholt. Ihr Ehemann habe sie danach bedrängt und bedroht. Um seine Missionstätigkeit durchzuführen, habe er Griechenland im Jahr 2018 verlassen, aber zwei Personen beauftragt, die Beschwerdeführerin im Auge zu behalten, einzuschüchtern und die Tochter zu entführen. Die Beschwerdeführerin sei von diesen beiden Personen ausfindig gemacht und im Februar 2020 bedroht worden. Sie habe sich nicht mehr getraut, aus dem Haus zu gehen und habe während mehreren Wochen mit ihrer Tochter in einem kleinen Zimmer verbracht, welches sie von einem Bekannten günstig gemietet habe. Ein Zimmer im Frauenhaus sei ihr nicht zur Verfügung gestanden und aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel habe sie auch nicht die Wohnung wechseln können. Am 27. September 2020 als sie mit der Tochter auf einem Kinderspielplatz gewesen sei, hätten sich zwei Männer genähert und sie angesprochen. Sie hätten ihr mit der Entführung ihrer Tochter gedroht, wenn sie nicht zurück in den Iran gehe. Nur durch Eingreifen von Passanten habe sich die Beschwerdeführerin retten können. Unverzüglich habe sie Anzeige bei der Polizei erstattet. Eine Rechtsvertreterin einer Hilfsorganisation habe ihr gesagt, dass die Polizei zwar die Anzeige aufgenommen habe, aber ihr keinen effektiven Schutz bieten können. Die Rechtsvertretung habe ihr geraten, den Wohnort zu wechseln. Daraufhin sei sie ausgereist. Bei einer Rechtsberatungsstelle einer Hilfsorganisation in Griechenland habe sich die Beschwerdeführerin nach Schutzmassnahmen erkundigt. Diese hätten sie über die beschränkte Anzahl Plätze in Frauenhäuser informiert und dass die meisten Frauenhäuser überfüllt seien. Eine Wohnung für sich und ihre Tochter zu finden sei für sie nicht möglich, weil sie keine Arbeitsstelle und kein Einkommen habe. Aus dem Länderbericht 2019 des US State Departement sei zu entnehmen, dass NGOs und internationale Organisationen darauf hinweisen würden, dass in Griechenland die Strafverfolgungsbehörde nicht angemessen auf Migrantinnen, die häusliche Gewalt anzeigen, reagieren würden. Weiter sei der Beschwerdeführerin die Täterschaft namentlich bekannt und es habe ihr trotzdem keinen Schutz durch die Behörden garantiert werden können. Die Beschwerdeführerin sei bei einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland auf sich allein gestellt und weiterhin psychischem Druck, Bedrohungen und Nötigungen ohne Schutz ausgesetzt und habe eine Kindesentführung ernsthaft zu befürchten. Eine Wegweisung gestützt auf Art. 3 EMRK sei deshalb im vorliegend Fall unzulässig. Im November 2019 sei in Griechenland das neue Asylgesetz in Kraft getreten und im März 2020 verschärft worden. Dem neuen Gesetz 4674/2020 zufolge verlören Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistungen. Somit würden auch die UNHCR-ESTIA-Zulagen, die Asylsuchenden helfen sollten, einen Teil der Miete für Privatwohnungen zu bezahlen, beendet. Auch der Zugang zur grundlegenden medizinischen Versorgung sei erschwert worden (vgl. Ozan Turhan, «Greek asylum law ano 2020: changing perspektives», Asyl3/2020, S. 11-14). Für die Geltendmachung dieser Ansprüche sei eine Vielzahl von Dokumenten erforderlich. Die Ausstellung dieser Dokumente sei faktisch kaum möglich, da sie an Voraussetzungen geknüpft seien, die viele internationale Schutzberechtigte nicht erfüllen würden und teils wechselseitig vom Vorhandensein weiterer Dokumente abhängig seien (vgl. PRO ASYL, Selbst anerkannten Flüchtlingen droht die Verelendung, 14.09.2020, https://www.proasyl.de/news/griechenland-selbst-anerkannten-fluechtlingen-droht-verelendung/ zuletzt abgerufen am 17.12.2020). Die Beschwerdeführerin habe über die fehlende Unterstützung durch die griechischen Behörden und den fehlenden Zugang zum Wohnungsmarkt in Griechenland berichtet. So sei sie lediglich während des Asylverfahrens durch das UNHCR unterstützt worden. Nach der Asylgewährung seien die finanziellen Hilfen gestrichen und von ihr sofortige Selbstständigkeit verlangt worden. Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe die Beschwerdeführerin zwar als vorübergehende Notlösung in einem Zimmer in der Wohnung eines Bekannten wohnen, ohne sich an der Adresse anmelden zu können. Im Gegenzug habe sie die Wohnung putzen müssen. Sie sei die ganze Zeit von ihrem Bruder, welcher in Deutschland lebe, finanziell unterstützt worden. Bei einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland hätten sie keinen Platz mehr zum Schlafen, da der Bekannte, welcher ihr das Zimmer in der Wohnung günstig vermietet habe, nach seiner Ausreise wahrscheinlich das Zimmer weitervermietet habe. Auch könne sie auf die finanzielle Unterstützung ihres Bruders nicht mehr zählen, da dieser nicht mehr länger bereit dafür sei. Auch habe die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Mittel und fehlenden Sozialversicherung nach der Asylgewährung eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung in Griechenland sich nicht leisten können und die Therapie nach zwei Monaten abbrechen müssen. In der jüngsten Rechtsprechung (BVGer-Urteil D-2014/2020 [recte: D-2041/2020] vom 28. April 2020) mache das Gericht geltend, dass die Vorinstanz der Situation einer alleinerziehenden Mutter im Lichte der jüngsten Entwicklungen in Griechenland besondere Beachtung schenken solle. Dies betreffe vor allem den angekündigten Ausschluss von der Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz geniessen, sowie der Ausschluss oder erschwerte Zugang zum Gesundheitssystem. Die neusten Entwicklungen würden von der Vorinstanz in casu nicht in Betracht gezogen und äussere sich textbausteinartig über die allgemeinen Schwierigkeiten. So werde dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Flüchtlingsfrau handle, welche besonders stark von der verschärften Gesetzeslage betroffen sei, nicht Rechnung getragen. Der Rechtsvertretung sei nicht klar, welche weiteren konkrete Beweise hätten erbracht werden sollen. Insbesondere sei auf die Bedürfnisse der vierjährigen Tochter und auf das Kindeswohl zu verweisen. Der fehlende Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung und eine damit einhergehenden Zustandsverschlechterung der Beschwerdeführerin habe gravierende Auswirkungen auf das Kind, für das sie alleine sorge und gefährde das Wohl des Kindes. Auch die drohende Obdachlosigkeit und die fehlende Sicherung der Grundbedürfnisse seien offensichtlich nicht mit den aus der Kinderrechtskonvention abzuleitenden Verpflichtungen zu vereinbaren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Garantien in Bezug auf die kindsgerechten Unterbringungen einzuholen.

E. 8.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung ihrer Situation als alleinerziehende Mutter - durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könne. Auch in Griechenland sei eine entsprechende Infrastruktur für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Im vorliegenden individuellen Fall lägen keine Hinweise vor, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin bezüglich der Drittverfolgung nicht genügend schützen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin Griechenland kurz nach der Anzeige verlassen. Der Länderbericht der US State Departement habe lediglich allgemeinen Charakter und könne deshalb nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Es verweise hierzu auf die Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-2169/2020 und E-4617/2020. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zum neu in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz bereits im Urteil E-2508/2020 geäussert. Im Zusammenhang mit der Beendigung der UNHCR-ESTIA-Zulagen verweise es auf das neu eingeführte HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection), welches Personen mit Schutzstatus zur Verfügung stehe. Auch beim Bericht von Pro Asyl handle es sich um ein Dokument allgemeinen Charakters, welches die Beschwerdeführerin nicht persönlich betreffe. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht belegt und eine Verletzung der Richtlinien nicht aufgezeigt worden. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen sei noch einmal zu sagen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland sich auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen könnten. Ferner stehe der Beschwerdeführerin in Griechenland auch die Möglichkeit offen, sich bezüglich einer Unterstützung an eine der vielen im Land tätigen Nichtregierungs- und Hilfsorganisationen zu wenden. Das Kindeswohl stelle im vorliegenden Fall kein Vollzugshindernis dar. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich Griechenland - als Signatarstaat der Kinderrechtskonvention - nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Diese Einschätzung werde vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen E-2508/2020 (Familie mit Kindern), D-2160/2020 (Mutter mit Kleinkindern) und E-2113/2020 (Familie mit Kleinkind) gestützt.

E. 8.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass wenn von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen seien, so bilde im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Nach erfolgter Gesamtbetrachtung stehe fest, dass es nicht dem Kindeswohl entspreche, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nach Griechenland zurückzuschicken. Dort würde sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bereits bestehenden Vulnerabilität respektive ihrer psychischen Erkrankung und der zufolge fehlender medizinscher Versorgung zu erwartender Verschlechterung des Gesundheitszustandes, nicht mehr genügend um ihre Tochter kümmern können. Die Tochter sei vor Obdachlosigkeit und Entführung durch ihren Vater zu schützen. Das Kindeswohl sei vom SEM gänzlich ausser Acht gelassen worden. Durch die neue Gesetzeslage werde den Betroffenen die Möglichkeit entzogen, ihr Recht auf Wohnung sowie auf Sach- und Geldleistungen gerichtlich geltend zu machen. Zudem sei zu beachten, dass die alleinerziehende kranke Beschwerdeführerin zusätzlich mit Sprachbarrieren, kulturellen Unterschieden und fehlendem Familienrückhalt bei der Durchsetzung der ihn in die ausreichender Weise zustehenden Rechte zu kämpfen habe.

E. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8).

E. 9.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über eine bis am 24. Juni 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung.

E. 9.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die noch nicht vollständig abgeklärte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen, da davon auszugehen sei, dass ihr in Griechenland der Zugang zur medizinischen Behandlung verwehrt werde. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter Schlafproblemen, Atembeschwerden, Thoraxschmerzen und einem Ekzem an den Unterschenkeln leidet sowie der Verdacht einer Panikstörung besteht. Der Allgemeinzustand wurde als «gut» erachtet. Der Beschwerdeführerin wurde Temesta für die Schlafprobleme und Betnovate-Creme für das Ekzem verschrieben. Die erwähnten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin können offensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Es handelt sich bei ihr nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist und sie dort gemäss ihren Angaben bereits behandelt worden ist.

E. 9.5 In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Entführungsversuch ihrer Tochter und die Bedrohungen durch zwei von ihrem Ehemann beauftragte Afghanen ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2). Die Beschwerdeführerin hat sodann mit Hilfe einer Rechtsvertretung in Griechenland Anzeige gegen die Täter erstattet, reiste jedoch unmittelbar danach in die Schweiz. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass es keinem Staat auf der Welt gelinge, alle Personen, die sich auf seinem Territorium aufhalten würden, prophylaktisch vor allfälligen Straftaten zu schützen. Nötigenfalls müsste die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsweg vorgehen, wenn sie an der seriösen Arbeitsweise der griechischen Polizei zweifelt.

E. 9.6 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.

E. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen.

E. 10.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III 2.) verwiesen werden. In der Beschwerde und in der Replik finden sich keine über diejenigen in den Stellungnahmen vom 20. November 2020, 3. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Soweit vorgebracht wird, die Zustände in Griechenland seien für anerkannte Schutzberechtigte unmenschlich, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Kind bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel als Flüchtling in Griechenland und besitzt den griechischen Flüchtlingspass. Sie machte nicht geltend, jemals von Obdachlosigkeit betroffen gewesen zu sein. Sie verfügt in Griechenland über Kontakte, was ihr bei der Wohnungssuche behilflich sein kann. So hat sie einen Bekannten, der ihr ein Zimmer im Gegenzug zum Putzen seiner Wohnung günstig zur Verfügung stellte. Sie erwähnte zudem einen Freund, mit dessen Hilfe sie die Tochter zu sich geholt habe. Sie reichte sodann mehrere Zertifikate von Kursen ein, welche sie in den Jahren 2017 und 2018 in Griechenland besucht hatte. Zudem gab sie an, zwei Monate in Griechenland aufgrund ihres Stresses behandelt worden zu sein. Sie wusste sich auch zu helfen, als sie sich an die Rechtsvertretung in Griechenland wendete, um eine Anzeige zu erstatten. Die alleinerziehende Beschwerdeführerin erweckt mithin nicht den Eindruck, dass sie aufgrund von Sprachbarrieren und ihren psychischen Beschwerden nicht in der Lage wäre, sich um Unterstützung zu kümmern oder die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5676/2019 vom 7. November 2019 E. 7.2.2).

E. 10.3 Ferner spricht auch das Kindeswohl nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 E. 8.4, E-2508/2020 vom 24. September 2020 E. 6.3.3 m.w.H.).

E. 10.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat Griechenland erweist sich nicht als unzumutbar.

E. 11 Die zuständigen griechischen Behörden haben gestützt auf das einschlägige Abkommen die Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter am 11. November 2020 explizit zugesichert. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Griechenland erweist sich somit auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG.

E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 gutgeheissen worden und von keiner veränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vositzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6371/2020 law/fes Urteil vom 8. März 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni; Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch MLaw Sinem Gökcen, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Oktober 2020 für sich und ihre Tochter in der Schweiz um Asyl nach. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt sind. Das SEM ersuchte daraufhin am 6. November 2020 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 11. November 2020 zu. C. C.a Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Befragung vom 13. November 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. C.b Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen dieser Befragung eine Nachbefragung der Beschwerdeführerin mit der Begründung, das SEM habe den Sachverhalts betreffend die von der Beschwerdeführerin in Griechenland geltend gemachte Verfolgungssituation unvollständig erhoben. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin am 17. November 2020 die Gelegenheit, sich ein weiteres Mal schriftlich zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland zu äussern. C.c Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 20. November 2020 dazu Stellung und beantragte nochmals eine Zusatzbefragung. D. Am 26. November 2020 stellte das SEM dem Bereich Pflege des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______ per Mail mehrere Fragen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Tags darauf wurden die Fragen beantwortet und mehrere medizinische Akten mitgeschickt. E. Am 2. Dezember 2020 übermittelte das SEM den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Aufgrund eines technischen Fehlers wurden die entscheidrelevanten Akten unvollständig übermittelt. Am 3. Dezember 2020 nahm die Rechtsvertretung Stellung und wies auf den Mangel hin. F. Am 8. Dezember 2020 wurde der Entwurf mit allen entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung nochmals zur Stellungnahme übermittelt. Die Rechtsvertretung reichte am 9. Dezember 2020 eine Stellungnahme ein. G. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 10. Dezember 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 26. Oktober 2020 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. Dezember 2020 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. J. Am 13. Januar 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Am 3. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist mit ihrem Kind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgeklärt. Anlässlich der Befragung vom 13. November 2020 habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bereits am 5. November 2020 wegen Atemnot und Schlafstörungen bei der Pflege in der Unterkunft gemeldet habe und diese Leiden wiederholt beklagt und gemeldet habe, dass die Schlaftabletten wirkungslos seien. Da es ihr von Tag zu Tag schlechter gegangen sei, habe sie am 25. November 2020 psychotherapeutische Behandlung verlangt. Dem medizinischen Datenblatt vom 24. November 2020 sei zu entnehmen, dass der Zentrumsarzt ein Verdacht auf Panikstörungen diagnostiziert habe, welcher jedoch nie fachärztlich abgeklärt worden sei. Dem SEM müsse widersprochen werden, insofern es darauf hinweise, die Beurteilung der Notwendigkeit einer Untersuchung liege allein in der Beurteilung des Gesundheitspersonals. Dieses habe keine Verfahrensfunktion. Es liege an der Verfahrensleitung, für das Verfahren notwendige Abklärungen anzuordnen. Es sei notorisch, dass das Pflegepersonal angewiesen werde, über die Grundversorgung hinausgehende Abklärungen und Behandlungen nur sehr restriktiv in die Wege zu leiten. Ausserdem würden weder die Pflege noch die Betreuungspersonen in den Zentren, aber auch der Zentrumsarzt nicht über die psychologisch/psychiatrische Fachkompetenz verfügen, um den medizinischen Sachverhalt abklären zu können. Weitere habe die Beschwerdeführerin fast täglich über Belästigungsvorfälle in der Unterkunft berichtet, welche sie jeweils der ORS und der Securitas vor Ort gemeldet habe. Zudem habe sie vom Gefühl der Lustlosigkeit und Hilfslosigkeit sowie Suizidgedanken berichtet. Es handle sich bei den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin nicht um einen blossen Bagatellfall. Das SEM sei anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt unter Einbezug von psychologisch/psychiatrischen Fachspezialisten rechtsgenüglich abzuklären. Schliesslich wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem es keine fallspezifische Analyse von der gegenwärtigen Situation unternommen habe, obwohl die Beschwerdeführerin als alleinerziehende psychisch angeschlagene Mutter mit einem kleinen Kind, vulnerable Personen seien. Gemäss neuster Rechtsprechung hätte eine vertiefte Abklärung vorgenommen werden sollen. 4.2 In der Vernehmlassung wird auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen. Das Gesundheitspersonal in den BAZ sei in der Akutbetreuung geschult. Zudem habe die Pflege festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keinen Notfall handle und sie somit vor Ort betreut werden könne. Eine Verweigerung der Untersuchung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin könne dem Gesundheitspersonal pauschal nicht vorgeworfen werden. Aus den chronologisch und sauber aufgelisteten Einträgen der Pflege ergebe sich über alle Besuche und Anliegen der Beschwerdeführerin eine transparente, sachliche und gewissenhafte Einschätzung des vorliegenden Falles. 4.3 In der Replik wird nochmals betont, dass die umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unabdingbar sei, da insbesondere auch das Kindeswohl der vierjährigen Tochter davon abhänge. Die Abklärung des medizinischen Sachverhalts, die für das Verfahren notwendige Abklärungen zu erkennen und entsprechend anzuordnen, sei Aufgabe der Verfahrensleitung und könne weder der Pflege im Zentrum noch der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Sie habe sich hinsichtlich ihrer psychischen Probleme an die Pflege gewandt, sowie sich im Verfahren dazu geäussert und um Hilfe ersucht. Sie habe jedoch kein Gehör gefunden. Diese zahlreichen Hilferufe würden die Ohnmacht der Beschwerdeführerin ausdrücken. In der Beschwerde sei ausführlich dargelegt worden, dass sie mit der gesamten Situation überfordert sei und das in Griechenland Erlebte nicht habe verarbeiten können. Insofern das SEM geltend mache, die aktuelle Berichterstattung könne ihre Vorbringen nicht belegen, sei anzumerken, dass die beantragte Zusatzbefragung für die Feststellung des Sachverhalts abgelehnt worden sei und der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit ausführlich über die erlebten Schwierigkeiten in Griechenland zu erzählen, verwehrt worden sei. 4.4 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 4.5 Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland hinreichend festgestellt. Als die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 13. November 2020 gesundheitliche Probleme geltend machte, wurde sie vom Befrager darauf hingewiesen, sich bei der Pflege zu melden. Da keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, fragte das SEM bei der Pflege im BAZ an, wie es um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stehe. Die Pflege schätzte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gut und den der Tochter als unauffällig ein. Aus einem medizinischen Datenblatt geht hervor, dass der Zentrumsarzt am 24. November 2020 zwar den Verdacht auf eine Panikstörung bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte. Anders als in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 behauptet, geht aus dem Datenblatt jedoch nicht hervor, dass der Arzt es für nötig erachtet hätte, die Beschwerdeführerin an eine/n Psychologin/en oder Psychiater/in weiter zu verweisen oder dass bei diesen bereits ein Termin vereinbart worden wäre. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM keine Veranlassung, weitergehende gesundheitliche Abklärungen für einen Wegweisungsvollzug nach Griechenland vorzunehmen. In der Replik wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, weil der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt worden sei, über die erlebten Schwierigkeiten in Griechenland in der beantragten Zusatzbefragung zu berichten. Das SEM gab der Beschwerdeführerin jedoch mit Schreiben vom 17. November 2020 Gelegenheit, sich ein weiteres Mal auf dem schriftlichen Weg zu äussern. Damit wurde dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin genüge getan. Das SEM hat den relevanten Sachverhalt hinreichend festgestellt und seinen zehnseitigen Nichteintretensentscheid auch umfangreich begründet, wobei es betreffend den Wegweisungsvollzug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin Bezug genommen hat. Es hat ausgeführt, hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Unterstützung durch die griechischen Behörden sei es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch von ihrem Ehemann beauftragten Afghanen, verwies es auf die funktionierenden griechischen Polizeibehörden. Es nahm sodann Stellung zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und begründete, warum diese einer Wegweisung nach Griechenland nicht entgegenstünden. Das SEM hat insoweit eine fallspezifische Analyse vorgenommen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, dort als Flüchtling anerkannt worden ist und über einen bis zum 24. Juni 2022 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter am 11. November 2020 zugestimmt. 5.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Dass die Beschwerdeführerin in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Ferner hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würden ihr dort die Rückschiebung in ihr Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch die Beschwerde enthält keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass das Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. In der summarischen Befragung vom 13. November 2020 sowie in den schriftlichen Stellungnahmen vom 20. November 2020, 3. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 habe sich die Beschwerdeführerin über schlechte Bedingungen im Camp beklagt, wo sie die ersten zweieinhalb Monate in Griechenland untergebracht worden seien. Anschliessend hätten sie in der Wohnung einer ihnen bekannten Person gelebt, diese unterhalten und als Gegenleistung wenig Miete gezahlt. Zudem sei sie von ihrem in Deutschland lebenden Bruder unterstützt worden. Ihr Ehemann sei 2018 von Griechenland in den Iran zurückgekehrt. Nur zu Beginn ihres Aufenthaltes in Griechenland sei sie von der UN unterstützt worden. Von den griechischen Behörden habe sie keine Unterstützung erhalten. Sie habe sich über diese genervt. So hätten die griechischen Behörden ein Jahr gebraucht, um ihr eine Identitätskarte auszustellen. Am 29. September 2020 habe sie mit der Hilfe ihres Rechtsvertreters in Griechenland eine Anzeige gegen ihren Ehemann und zwei Afghanen erstattet. Diese beiden Afghanen hätten sie im Auftrag ihres Ehemannes bedroht. Zudem würde ihr Ehemann im Iran ihre Familie bedrohen. Nach Einreichung der Anzeige habe die griechische Polizei ihr nicht gesagt, wie sie sich zu verhalten habe, respektive schützen könne. Auch ihre Rechtsvertretung in Griechenland habe ihr nicht sagen können, wie es weitergehe. Die griechischen Behörden könnten sie somit nicht schützen. Ihre Rechtsvertretung in der Schweiz habe ergänzt, die Verfolgungs- und Bedrohungssituation in Griechenland könne nicht im Rahmen der summarischen Befragung rechtsgenüglich überprüft werden. Nach der summarischen Befragung werde lediglich eine kurze Zusammenfassung des Gesagten erstellt. Ihre Rechtsvertretung habe deshalb eine Zusatzbefragung beantragt. In den Stellungnahmen vom 3. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 habe sie noch einmal die schwierige Situation für alleinstehende Flüchtlingsfrauen und die Verschärfung bei der Gewährung von Sach- und Geldleistungen in Griechenland betont. Die Argumentation des SEM sei lediglich textbausteinartig. Bei einer Rückkehr sei keine Wohnung - nicht einmal eine Notwohnung - garantiert. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten fehlenden Unterstützung durch griechische Behörden sei festzuhalten, dass Griechenland durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es liege zudem nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt werden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihr und der Tochter gegenüber nicht nachkommen, sei es ihr unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Aus der Zustimmung der griechischen Behörden betreffend ihre Rückübernahme vom 11. November 2020 gehe zudem hervor, dass sie und ihre Tochter über eine aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 25. Juni 2019 bis zum 24. Juni 2022, verfügen würden. Es sei ihr unbenommen, nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bei den griechischen Behörden gemäss der nationalen Regelungen und Gesetze zu beantragen Zwar beziehe sie sich in den Stellungnahmen vom 3. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 auf nicht näher von ihr bezeichnete Berichte über die allgemeine Situation für Flüchtlinge in Griechenland. Diese Berichte, welche die prekären Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland aufzeigen würden, seien auch dem SEM bekannt. Jedoch vermöchten diese die oben genannten Einschätzungen des SEM nicht umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und keine systematischen Verletzungen der Qualifikationsrichtlinie vorlägen. Bei den Berichten handle es sich offensichtlich um Inhalte mit allgemeinem Charakter, welche sie nicht persönlich beträfen. Sie bezweifle zwar, dass sie von den Garantien der griechischen Behörden profitieren könne. Sie belege diese Mutmassung jedoch mit keinerlei Beweisen. Dementsprechend könnten diese eine Verletzung ihrer persönlichen Rechte in Griechenland nicht aufzeigen. Betreffend die von ihr gescholtene textbausteinartigen Abhandlungen des SEM sei anzumerken, dass in der vorliegenden Verfügung ihre persönliche Situation gewürdigt werde gemessen an den Standards, welche die oben erwähnte Qualifikationsrichtlinie setze. Das SEM könne in seinen Formulierungen nicht von den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen und ausformulierten Bestimmungen abweichen. Bezüglich der von ihr zu Protokoll gegebenen Verfolgung durch von ihrem Ehemann beauftragen Afghanen sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sie sich in Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Wie sich aus ihren Angaben und der zu den Akten eingereichten Anzeige ergebe, habe sie diese Möglichkeit genutzt. Es sei Sache der nationalen griechischen Strafverfolgungsbehörde und seiner weiteren Organe allfällige strafrechtlich relevante Vergehen nach Möglichkeit zu verfolgen und zu ahnden. Bezüglich ihren Einwänden in den Stellungnahmen vom 3. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 sei zu sagen, dass es aufgrund beschränkter Ressourcen keinem Staat auf der Welt gelinge, alle Personen, die sich auf seinem Territorium aufhalten würden, prophylaktisch vor allfälligen Straftaten zu schützen. Die Möglichkeiten seien insbesondere dann eingeschränkt, wenn es sich - wie von ihr dargestellt - um eine unbekannte Täterschaft handle. Bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsweise der lokalen griechischen Polizei habe sie auch die Möglichkeit - nötigenfalls unter der Zuhilfenahme eines Anwalts - einer Anzeige bei den zuständigen Behörden und höheren Instanzen Nachdruck zu verleihen bis hin zu Schutzmassnahmen, wie zum Beispiel Wohnortswechsel, Personenschutz etc., welche als Instrumente auch von den griechischen Strafverfolgungsbehörden eingesetzt werden könnten. Aufgrund dieser Erwägungen erübrige sich die von ihrer Rechtsvertretung beantragte Ansetzung einer Nachbefragung zur weiteren Abklärung der geltend gemachten Drittverfolgung in Griechenland. Insbesondere habe sie im zusätzlich gewährten rechtlichen Gehör vom 17. November 2020 ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre bereits an der summarischen Befragung geäusserten Bedenken gegen eine allfällige Überstellung nach Griechenland noch einmal zu präzisieren. Des Weiteren habe sie im rechtlichen Gehör gesundheitliche Beeinträchtigungen angeführt. Sie leide unter Stress, Schlafstörungen und Albträumen. Deshalb sei sie bereits in Griechenland für zwei Monate in ärztlicher Behandlung gewesen, welche sie jedoch abgebrochen habe. Im Bundesasylzentrum habe sie sich bei der Pflege gemeldet und Schlafmittel erhalten, die jedoch nicht wirken würden. Ihre oben genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gingen einher mit Atembeschwerden, Unwohlsein und Ekzemen. Hierzu sei festzuhalten, dass Griechenland durch die bereits oben erwähnte Qualifikationsrichtlinie auch dazu verpflichtet sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte einzuräumen wie griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Griechenland ihr eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Vielmehr habe sie mit ihren Aussagen bestätigt, dass sie in Griechenland Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen gehabt habe. Mit ihrer Angabe, sie habe die Behandlung abgebrochen, könne sie dem griechischen Gesundheitspersonal und seinen übergeordneten Behörden eine fehlende Unterstützung nicht pauschal vorwerfen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihr gegenüber nicht nachkommen, sei es ihr unbenommen, auch hier ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Aus der Mitteilung der Pflege in der ihr zugewiesenen Unterkunft im Bundesasylzentrum C._______ vom 27. November 2020 gehe hervor, dass sie wegen der Schlafstörungen und einhergehenden Atembeschwerden sowie Hautproblemen medikamentös behandelt werde. Gemäss Auskunft der Pflege seien ihr nach der letzten Visite vom 24. November 2020 stärkere Tabletten in Reserve verordnet worden, welche sie jedoch seither nicht in Anspruch genommen habe. Sonst sei ihr allgemeiner Gesundheitszustand als gut zu werten und derjenige ihrer Tochter unauffällig. Somit sei der Gesundheitszustand von ihr und der Tochter der Pflege soweit bekannt, dass allfällig notwendige weiterführende Behandlungsmassnahmen sofort in die Wege geleitet werden könnten. Sollte sich bis zur allfälligen Überstellung nach Griechenland ihre Gesundheit verschlechtern und sie weitere medizinische Untersuchungen für notwendig erachten, stehe es ihr jederzeit offen, sich erneut an das Gesundheitspersonal in dem ihr zugewiesenen BAZ zu wenden. In der Folge ausgestellte medizinische Unterlagen könne sie via ihre Rechtsvertretung dem SEM zukommen lassen. Einem pauschalen Antrag auf psychologische Abklärung könne zum heutigen Zeitpunkt nicht Folge geleistet werden. So obliege die Beurteilung dessen, ob eine psychiatrisch-psychologische Untersuchung dringlich - das heisse aufgrund der Schwere der Symptomatik und damit die Qualifikation als akuten Notfall - angezeigt sei, allein in der Kompetenz des medizinisch und in der Akutbetreuung geschulten Gesundheitspersonals in und ausserhalb des BAZ. Wie sich aus den Unterlagen der Pflege im BAZ C._______ ergebe, sei sie an den Seelsorger im Betreuungsbereich verwiesen und somit kein Notfall festgestellt worden. Eingedenk obiger Erwägungen betreffend den Gesundheitszustand von ihr und ihrer Tochter sei anzumerken, dass für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Allfällig benötigte Medikamente könnten bei der Überstellung in einer Menge mitgegeben werden, welche einen angemessen berechneten Zeitraum bis zu einer weiteren medizinischen Behandlung in Griechenland zu überbrücken vermöge. Schliesslich weise das SEM noch einmal auf die zumutbare und adäquate Möglichkeit zur Untersuchung und Behandlung allfälliger physischer und psychischer Leiden auch in Griechenland hin. Aus den vorliegenden Akten ergäben sich keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen ihrer Person und ihrer Tochter, sodass bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung - auch unter der Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK - als nicht zulässig oder zumutbar erscheinen lassen könnten. Der Vollzug nach Griechenland sei zulässig und zumutbar. 8.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei als Minderjährige zwangsverheiratet, von ihrem Ehemann geschlagen, misshandelt und vergewaltigt worden. Nachdem er sie auch in Griechenland vergewaltigt habe, habe sich die Beschwerdeführerin im Januar 2017 von ihm getrennt. Die gemeinsame Tochter habe während der Trennungszeit bei ihrem Vater gelebt. Er habe die Besuchszeiten nach Lust und Laune beschränkt. Sie habe während dieser Zeit keine behördliche Hilfe in Anspruch nehmen können, weil ihre konservativ-traditionell-religiöse Familie sie wegen der Familientradition und -ehre unter Druck gesetzt und aufgefordert habe, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Nachdem die Beschwerdeführerin von der schlechten psychischen Auffassung ihres Ehemannes von Bekannten erfahren habe, habe sie sich grosse Sorgen um ihre Tochter gemacht und diese mit Hilfe eines Freundes im Februar 2018 zu sich geholt. Ihr Ehemann habe sie danach bedrängt und bedroht. Um seine Missionstätigkeit durchzuführen, habe er Griechenland im Jahr 2018 verlassen, aber zwei Personen beauftragt, die Beschwerdeführerin im Auge zu behalten, einzuschüchtern und die Tochter zu entführen. Die Beschwerdeführerin sei von diesen beiden Personen ausfindig gemacht und im Februar 2020 bedroht worden. Sie habe sich nicht mehr getraut, aus dem Haus zu gehen und habe während mehreren Wochen mit ihrer Tochter in einem kleinen Zimmer verbracht, welches sie von einem Bekannten günstig gemietet habe. Ein Zimmer im Frauenhaus sei ihr nicht zur Verfügung gestanden und aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel habe sie auch nicht die Wohnung wechseln können. Am 27. September 2020 als sie mit der Tochter auf einem Kinderspielplatz gewesen sei, hätten sich zwei Männer genähert und sie angesprochen. Sie hätten ihr mit der Entführung ihrer Tochter gedroht, wenn sie nicht zurück in den Iran gehe. Nur durch Eingreifen von Passanten habe sich die Beschwerdeführerin retten können. Unverzüglich habe sie Anzeige bei der Polizei erstattet. Eine Rechtsvertreterin einer Hilfsorganisation habe ihr gesagt, dass die Polizei zwar die Anzeige aufgenommen habe, aber ihr keinen effektiven Schutz bieten können. Die Rechtsvertretung habe ihr geraten, den Wohnort zu wechseln. Daraufhin sei sie ausgereist. Bei einer Rechtsberatungsstelle einer Hilfsorganisation in Griechenland habe sich die Beschwerdeführerin nach Schutzmassnahmen erkundigt. Diese hätten sie über die beschränkte Anzahl Plätze in Frauenhäuser informiert und dass die meisten Frauenhäuser überfüllt seien. Eine Wohnung für sich und ihre Tochter zu finden sei für sie nicht möglich, weil sie keine Arbeitsstelle und kein Einkommen habe. Aus dem Länderbericht 2019 des US State Departement sei zu entnehmen, dass NGOs und internationale Organisationen darauf hinweisen würden, dass in Griechenland die Strafverfolgungsbehörde nicht angemessen auf Migrantinnen, die häusliche Gewalt anzeigen, reagieren würden. Weiter sei der Beschwerdeführerin die Täterschaft namentlich bekannt und es habe ihr trotzdem keinen Schutz durch die Behörden garantiert werden können. Die Beschwerdeführerin sei bei einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland auf sich allein gestellt und weiterhin psychischem Druck, Bedrohungen und Nötigungen ohne Schutz ausgesetzt und habe eine Kindesentführung ernsthaft zu befürchten. Eine Wegweisung gestützt auf Art. 3 EMRK sei deshalb im vorliegend Fall unzulässig. Im November 2019 sei in Griechenland das neue Asylgesetz in Kraft getreten und im März 2020 verschärft worden. Dem neuen Gesetz 4674/2020 zufolge verlören Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistungen. Somit würden auch die UNHCR-ESTIA-Zulagen, die Asylsuchenden helfen sollten, einen Teil der Miete für Privatwohnungen zu bezahlen, beendet. Auch der Zugang zur grundlegenden medizinischen Versorgung sei erschwert worden (vgl. Ozan Turhan, «Greek asylum law ano 2020: changing perspektives», Asyl3/2020, S. 11-14). Für die Geltendmachung dieser Ansprüche sei eine Vielzahl von Dokumenten erforderlich. Die Ausstellung dieser Dokumente sei faktisch kaum möglich, da sie an Voraussetzungen geknüpft seien, die viele internationale Schutzberechtigte nicht erfüllen würden und teils wechselseitig vom Vorhandensein weiterer Dokumente abhängig seien (vgl. PRO ASYL, Selbst anerkannten Flüchtlingen droht die Verelendung, 14.09.2020, https://www.proasyl.de/news/griechenland-selbst-anerkannten-fluechtlingen-droht-verelendung/ zuletzt abgerufen am 17.12.2020). Die Beschwerdeführerin habe über die fehlende Unterstützung durch die griechischen Behörden und den fehlenden Zugang zum Wohnungsmarkt in Griechenland berichtet. So sei sie lediglich während des Asylverfahrens durch das UNHCR unterstützt worden. Nach der Asylgewährung seien die finanziellen Hilfen gestrichen und von ihr sofortige Selbstständigkeit verlangt worden. Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe die Beschwerdeführerin zwar als vorübergehende Notlösung in einem Zimmer in der Wohnung eines Bekannten wohnen, ohne sich an der Adresse anmelden zu können. Im Gegenzug habe sie die Wohnung putzen müssen. Sie sei die ganze Zeit von ihrem Bruder, welcher in Deutschland lebe, finanziell unterstützt worden. Bei einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland hätten sie keinen Platz mehr zum Schlafen, da der Bekannte, welcher ihr das Zimmer in der Wohnung günstig vermietet habe, nach seiner Ausreise wahrscheinlich das Zimmer weitervermietet habe. Auch könne sie auf die finanzielle Unterstützung ihres Bruders nicht mehr zählen, da dieser nicht mehr länger bereit dafür sei. Auch habe die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Mittel und fehlenden Sozialversicherung nach der Asylgewährung eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung in Griechenland sich nicht leisten können und die Therapie nach zwei Monaten abbrechen müssen. In der jüngsten Rechtsprechung (BVGer-Urteil D-2014/2020 [recte: D-2041/2020] vom 28. April 2020) mache das Gericht geltend, dass die Vorinstanz der Situation einer alleinerziehenden Mutter im Lichte der jüngsten Entwicklungen in Griechenland besondere Beachtung schenken solle. Dies betreffe vor allem den angekündigten Ausschluss von der Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz geniessen, sowie der Ausschluss oder erschwerte Zugang zum Gesundheitssystem. Die neusten Entwicklungen würden von der Vorinstanz in casu nicht in Betracht gezogen und äussere sich textbausteinartig über die allgemeinen Schwierigkeiten. So werde dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Flüchtlingsfrau handle, welche besonders stark von der verschärften Gesetzeslage betroffen sei, nicht Rechnung getragen. Der Rechtsvertretung sei nicht klar, welche weiteren konkrete Beweise hätten erbracht werden sollen. Insbesondere sei auf die Bedürfnisse der vierjährigen Tochter und auf das Kindeswohl zu verweisen. Der fehlende Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung und eine damit einhergehenden Zustandsverschlechterung der Beschwerdeführerin habe gravierende Auswirkungen auf das Kind, für das sie alleine sorge und gefährde das Wohl des Kindes. Auch die drohende Obdachlosigkeit und die fehlende Sicherung der Grundbedürfnisse seien offensichtlich nicht mit den aus der Kinderrechtskonvention abzuleitenden Verpflichtungen zu vereinbaren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Garantien in Bezug auf die kindsgerechten Unterbringungen einzuholen. 8.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung ihrer Situation als alleinerziehende Mutter - durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könne. Auch in Griechenland sei eine entsprechende Infrastruktur für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Im vorliegenden individuellen Fall lägen keine Hinweise vor, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin bezüglich der Drittverfolgung nicht genügend schützen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin Griechenland kurz nach der Anzeige verlassen. Der Länderbericht der US State Departement habe lediglich allgemeinen Charakter und könne deshalb nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Es verweise hierzu auf die Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-2169/2020 und E-4617/2020. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zum neu in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz bereits im Urteil E-2508/2020 geäussert. Im Zusammenhang mit der Beendigung der UNHCR-ESTIA-Zulagen verweise es auf das neu eingeführte HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection), welches Personen mit Schutzstatus zur Verfügung stehe. Auch beim Bericht von Pro Asyl handle es sich um ein Dokument allgemeinen Charakters, welches die Beschwerdeführerin nicht persönlich betreffe. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht belegt und eine Verletzung der Richtlinien nicht aufgezeigt worden. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen sei noch einmal zu sagen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland sich auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen könnten. Ferner stehe der Beschwerdeführerin in Griechenland auch die Möglichkeit offen, sich bezüglich einer Unterstützung an eine der vielen im Land tätigen Nichtregierungs- und Hilfsorganisationen zu wenden. Das Kindeswohl stelle im vorliegenden Fall kein Vollzugshindernis dar. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich Griechenland - als Signatarstaat der Kinderrechtskonvention - nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Diese Einschätzung werde vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen E-2508/2020 (Familie mit Kindern), D-2160/2020 (Mutter mit Kleinkindern) und E-2113/2020 (Familie mit Kleinkind) gestützt. 8.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass wenn von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen seien, so bilde im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Nach erfolgter Gesamtbetrachtung stehe fest, dass es nicht dem Kindeswohl entspreche, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nach Griechenland zurückzuschicken. Dort würde sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bereits bestehenden Vulnerabilität respektive ihrer psychischen Erkrankung und der zufolge fehlender medizinscher Versorgung zu erwartender Verschlechterung des Gesundheitszustandes, nicht mehr genügend um ihre Tochter kümmern können. Die Tochter sei vor Obdachlosigkeit und Entführung durch ihren Vater zu schützen. Das Kindeswohl sei vom SEM gänzlich ausser Acht gelassen worden. Durch die neue Gesetzeslage werde den Betroffenen die Möglichkeit entzogen, ihr Recht auf Wohnung sowie auf Sach- und Geldleistungen gerichtlich geltend zu machen. Zudem sei zu beachten, dass die alleinerziehende kranke Beschwerdeführerin zusätzlich mit Sprachbarrieren, kulturellen Unterschieden und fehlendem Familienrückhalt bei der Durchsetzung der ihn in die ausreichender Weise zustehenden Rechte zu kämpfen habe. 9. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). 9.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über eine bis am 24. Juni 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. 9.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die noch nicht vollständig abgeklärte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen, da davon auszugehen sei, dass ihr in Griechenland der Zugang zur medizinischen Behandlung verwehrt werde. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter Schlafproblemen, Atembeschwerden, Thoraxschmerzen und einem Ekzem an den Unterschenkeln leidet sowie der Verdacht einer Panikstörung besteht. Der Allgemeinzustand wurde als «gut» erachtet. Der Beschwerdeführerin wurde Temesta für die Schlafprobleme und Betnovate-Creme für das Ekzem verschrieben. Die erwähnten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin können offensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Es handelt sich bei ihr nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist und sie dort gemäss ihren Angaben bereits behandelt worden ist. 9.5 In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Entführungsversuch ihrer Tochter und die Bedrohungen durch zwei von ihrem Ehemann beauftragte Afghanen ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2). Die Beschwerdeführerin hat sodann mit Hilfe einer Rechtsvertretung in Griechenland Anzeige gegen die Täter erstattet, reiste jedoch unmittelbar danach in die Schweiz. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass es keinem Staat auf der Welt gelinge, alle Personen, die sich auf seinem Territorium aufhalten würden, prophylaktisch vor allfälligen Straftaten zu schützen. Nötigenfalls müsste die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsweg vorgehen, wenn sie an der seriösen Arbeitsweise der griechischen Polizei zweifelt. 9.6 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig. 10. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. 10.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III 2.) verwiesen werden. In der Beschwerde und in der Replik finden sich keine über diejenigen in den Stellungnahmen vom 20. November 2020, 3. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Soweit vorgebracht wird, die Zustände in Griechenland seien für anerkannte Schutzberechtigte unmenschlich, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Kind bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel als Flüchtling in Griechenland und besitzt den griechischen Flüchtlingspass. Sie machte nicht geltend, jemals von Obdachlosigkeit betroffen gewesen zu sein. Sie verfügt in Griechenland über Kontakte, was ihr bei der Wohnungssuche behilflich sein kann. So hat sie einen Bekannten, der ihr ein Zimmer im Gegenzug zum Putzen seiner Wohnung günstig zur Verfügung stellte. Sie erwähnte zudem einen Freund, mit dessen Hilfe sie die Tochter zu sich geholt habe. Sie reichte sodann mehrere Zertifikate von Kursen ein, welche sie in den Jahren 2017 und 2018 in Griechenland besucht hatte. Zudem gab sie an, zwei Monate in Griechenland aufgrund ihres Stresses behandelt worden zu sein. Sie wusste sich auch zu helfen, als sie sich an die Rechtsvertretung in Griechenland wendete, um eine Anzeige zu erstatten. Die alleinerziehende Beschwerdeführerin erweckt mithin nicht den Eindruck, dass sie aufgrund von Sprachbarrieren und ihren psychischen Beschwerden nicht in der Lage wäre, sich um Unterstützung zu kümmern oder die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5676/2019 vom 7. November 2019 E. 7.2.2). 10.3 Ferner spricht auch das Kindeswohl nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 E. 8.4, E-2508/2020 vom 24. September 2020 E. 6.3.3 m.w.H.). 10.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat Griechenland erweist sich nicht als unzumutbar.

11. Die zuständigen griechischen Behörden haben gestützt auf das einschlägige Abkommen die Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter am 11. November 2020 explizit zugesichert. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Griechenland erweist sich somit auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG.

12. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 gutgeheissen worden und von keiner veränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vositzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: