Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM im Sinne vorstehender Erwägungen zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM im Sinne vorstehender Erwägungen zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2041/2020 Urteil vom 28. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. November 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Schwester von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), D._______, mit ihren beiden Kindern E._______ und F._______ gleichentags ebenfalls um Asyl nachsuchte (vgl. N ...), dass die beiden Verfahren vom SEM in der Folge zeitlich koordiniert geführt wurden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM angab, sie sei zusammen mit ihren Kindern sowie ihrer Schwester und deren Kindern im Frühjahr 2018 aus ihrem Heimatstaat ausgereist und in der Folge nach Griechenland gelangt, wo sie ein Asylverfahren durchlaufen hätten, am 22. November 2019 aber in Richtung Schweiz weitergereist seien, dass ein am 27. November 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 30. April 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und am 16. Oktober 2018 dort internationalen Schutz erhalten hatten, dass die Beschwerdeführerin am 28. November 2019 der Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) entsprechende Vollmacht erteilte, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen des am 5. Dezember 2019 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes mitteilte, aufgrund des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland sei es möglich, dass Letzteres für ihr Asylgesuch zuständig sei, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit äusserte, ihrem Sohn C._______ gehe es psychisch sehr schlecht, er würde sich noch einnässen und sie müsse ihm Windeln anziehen, er schlafe nicht gut, habe Angstzustände in der Nacht und würde schreien, ein Arzttermin würde noch vereinbart, dass das SEM mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 die zuständige griechische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die griechische Behörde mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) mitteilte, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a beabsichtige es, auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, dass diese mit Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 6. Januar 2020 mitteilten, gemäss Auskunft des Gesundheitsdiensts des BAZ stehe noch eine Vielzahl von Arztterminen aus und bis dato hätten aufgrund längerer Wartelisten noch keine ärztlichen Abklärungen der beiden Kinder durchgeführt werden können, dass insbesondere bei C._______ eine ärztliche Einschätzung beziehungsweise Behandlung dringend indiziert wäre, dass mit einer Wegweisung nach Griechenland zwingend zugewartet werden müsse, bis der medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt sei, dass die Rechtsvertretung am 10. Februar 2020 ein F2-Formular betreffend C._______ einreichte (Bericht des Kinderarztes vom 14. Januar 2020), in dem festgehalten wurde, es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), ein Aufgebot zu dessen Abklärung im sozialpädiatrischen Zentrum in G._______ folge, im Weiteren leide er an (...), (...), (...) und (...), dass das SEM am 27. März 2020 eine telefonische Auskunft beim Pflegedienst in Embrach einholte, wonach das Aufgebot für die Abklärung des Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung bei C._______ im sozialpädiatrischen Zentrum in G._______ noch nicht erfolgt sei (vgl. Aktennotiz vom 27. März 2020), dass danach gleichentags ein aktueller Arztbericht vom 9. März 2020 betreffend C._______ direkt vom Pflegedienst per E-Mail eingereicht worden sei (vgl. F2-Formular vom 9. März 2020, Verlaufskontrolle zur Nachholimpfung, Reevaluation der (...) und (...), medikamentöse Behandlung mit (...) und (...) erfolgt, momentan keine (...) Massnahmen mehr nötig), dass das SEM der Rechtsvertretung am 31. März 2020 den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertretung dem SEM am 1. April 2020 ihre Stellungnahme übermittelte, dass sie dem SEM bei dieser Gelegenheit unter anderem mitteilte, aufgrund fehlender Abklärung des Verdachts auf eine PTBS sei der medizinische Sachverhalt noch nicht erstellt, trotz der offensichtlichen Notwendigkeit der Abklärung verletze es damit seine behördliche Untersuchungspflicht, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. April 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM mit Verfügung vom gleichen Tag auch auf das Asylgesuch der Schwester der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder (vgl. N ...) nicht eintrat und ebenfalls deren Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 15. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben haben, dass sie dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 2 bis 4) aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung von den griechischen Behörden einzuholen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass die Schwester mit ihren Kindern ebenfalls am 15. April 2020 gegen die Verfügung vom 6. April 2020 in ihrem Verfahren (N ...) Beschwerde durch dieselbe Rechtsvertretung erheben und die gleichen Anträge stellen liess (vgl. D-2044/2020), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Gericht mit Schreiben vom gleichen Tag den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das vorliegende Verfahren und jenes der Schwester und ihrer zwei Kinder (vgl. D-2044/2020) durch das Gericht zeitlich koordiniert behandelt werden (vgl. Urteil vom gleichen Tag), dass mit der Beschwerde in erster Linie geltend gemacht wird, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, weil der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung von C._______ nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei, dass in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden hätten bereits von Verfahrensbeginn an (vgl. Dublin-Gespräch vom 5. Dezember 2019) deutlich gemacht, C._______ gehe es schlecht (Bettnässen, schreiendes Aufwachen in der Nacht sowie Angstzustände), dass gemäss den in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Arztberichten bei ihm der Verdacht einer PTBS bestehe, die dringend abzuklären sei, dass die Vorinstanz selbst die Auskunft beim Pflegedienst des BAZ eingeholt habe, ein Abklärungstermin im sozialpädiatrischen Zentrum in G._______ sei noch nicht organisiert worden, dass die Auskunft erteilende Fachperson Gesundheit demnach weiterhin von der Notwendigkeit der Abklärungen ausgegangen sei, dass aktuell der Zugang zu psychiatrischen Diensten aufgrund der Covid-19-Pandemie aber nicht vorhanden sei, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar die Vorbringen der Beschwerdeführenden und der Rechtsvertretung zum schwierigen psychischen Zustand von C._______ sowie der noch ausstehenden Abklärung des Verdachts auf eine PTBS aufgrund des ausstehenden Aufgebots und Termins beim sozialpädiatrischen Dienst in G._______ erwähnte, dass es aber im Weiteren lediglich festhielt, die Verdachtsdiagnose einer PTBS sei bereits in den Arztberichten gestellt worden, deren Bestätigung durch das sozialpädiatrische Zentrum in G._______ würde seine Einschätzung zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Vollzugs der Wegweisung) nicht ändern können, dass angesichts der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) in Griechenland von der Sicherstellung einer medizinischen Grundversorgung auszugehen sei und die Beschwerdeführenden gehalten seien, sich bezüglich ihrer gesundheitlichen Beschwerden erneut an eine Institution in Griechenland zu wenden, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung zudem Rechnung trage, indem es Griechenland vorher über alle notwendigen medizinischen Behandlungen informiere, dass dem SEM im vorliegenden Fall die notwendigen medizinischen Behandlungen in Bezug auf C._______ aber mangels entsprechender Abklärungen gar nicht bekannt waren und sind, dass es insoweit nicht über die nötigen Informationen zum Sachverhalt verfügte, um feststellen zu können, ob bei dem Kind eine psychische Erkrankung vorliegt, welche genau, und ob diese im Rahmen der medizinischen Grundversorgung in Griechenland behandelt wird, dass es damit auch an einer ausreichenden Tatsachengrundlage fehlt, um die griechischen Behörden vor einer Überstellung rechtsgenüglich über allfällige notwendige Behandlungen informieren zu können, dass das SEM mithin, nachdem es in Kenntnis und trotz ausdrücklichen Hinweises in den Akten, die Abklärung des Verdachts auf PTBS stehe noch aus, die angefochtene Verfügung fällte, die gesundheitliche Situation von C._______ nicht ausreichend abgeklärt hat, dass eine andere Argumentation zu dem Schluss führen würde, die Vor-instanz könne sich jederzeit auf Verdachtsdiagnosen stützen, was dem Sinn und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Notwendigkeit der vollständigen Sachverhaltsabklärung für deren weitere rechtsgenügliche Beurteilung zuwiderlaufen würde, dass das SEM demnach offensichtlich seine Abklärungspflicht verletzt hat, dass die damit einhergehende Verletzung von Bundesrecht als schwerwiegend zu bezeichnen ist, weil durch Art. 3 EMRK sowie Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) geschützte Rechte betroffen sind, die im Falle ihrer Verletzung dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können, dass eine Heilung der festgestellten Rechtsverletzungen des SEM durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines reformatorischen Urteils nicht in Betracht fällt, da diese - wie erwähnt - schwer wiegen und dem Gericht in Bezug auf die Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz ohnehin keine Kognition zukommt (vgl. BVGE 2015/30 E. 8.1), dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das Gericht das SEM im Rahmen der Neubeurteilung der Sache bei dieser Gelegenheit einlädt, die Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter bei einer Rückkehr mit zwei Kindern - einem davon allenfalls psychisch erkrankt - nach Griechenland besonders zu prüfen, dies auch unter Berücksichtigung der (Beschwerde-)Vorbringen zu den jüngsten Entwicklungen in Griechenland (namentlich angekündigter Ausschluss von international Schutzberechtigten aus Unterkünften, weitgehender Ausschluss oder zumindest erschwerter Zugang zum Gesundheitssystem nach der neuen International Protection Bill), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM im Sinne vorstehender Erwägungen zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: