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D-2044/2020

D-2044/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM im Sinne vorstehender Erwägungen zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM im Sinne vorstehender Erwägungen zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2044/2020 Urteil vom 28. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), mit ihren Kindern B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. November 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Schwester von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), D._______, mit ihren beiden Kindern B._______ und C._______ gleichentags ebenfalls um Asyl nachsuchte (vgl. N [...]), dass die beiden Verfahren vom SEM in der Folge zeitlich koordiniert geführt wurden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM angab, sie sei zusammen mit ihren Kindern sowie ihrer Schwester und deren Kindern im Frühjahr 2018 aus ihrem Heimatstaat ausgereist und in der Folge nach Griechenland gelangt, wo sie ein Asylverfahren durchlaufen hätten, am 22. November 2019 aber in Richtung Schweiz weitergereist seien, dass ein am 27. November 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 30. April 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und am 9. Oktober 2018 dort internationalen Schutz erhalten hatten, dass die Beschwerdeführerin am 28. November 2019 der Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) entsprechende Vollmacht erteilte, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen des am 5. Dezember 2019 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes mitteilte, aufgrund des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland sei es möglich, dass Letzteres für ihr Asylgesuch zuständig sei, dass das SEM mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 die zuständige griechische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die griechische Behörde mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) mitteilte, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a beabsichtige es, auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, dass sie mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. Januar 2020 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung nahmen, dass das SEM der Rechtsvertretung am 31. März 2020 den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertretung dem SEM am 1. April 2020 ihre Stellungnahme übermittelte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. April 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM mit Verfügung vom gleichen Tag auch auf das Asylgesuch der Schwester der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder (vgl. N [...]) nicht eintrat und ebenfalls deren Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 15. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben haben, dass sie dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 2 bis 4) aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung von den griechischen Behörden einzuholen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass die Schwester mit ihren Kindern ebenfalls am 15. April 2020 gegen die Verfügung vom 6. April 2020 in ihrem Verfahren (N [...]) Beschwerde durch dieselbe Rechtsvertretung erheben und die gleichen Anträge stellen liess (vgl. D-2041/2020), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Gericht mit Schreiben vom gleichen Tag den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 27. April 2020 einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 22. April 2020 einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das vorliegende Verfahren und jenes der Schwester und ihrer zwei Kinder (vgl. D-2041/2020) durch das Gericht parallel behandelt werden (vgl. Urteil vom gleichen Tag), dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass das SEM im vorliegenden Verfahren sowohl im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Nichteintretens nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG als auch im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen massgeblich darauf abstellte, auch im Verfahren der Schwester D._______ mit ihren Kindern B._______ und C._______ (N [...]) werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern würde zusammen mit ihrer Schwester und deren Kindern nach Griechenland weggewiesen, wo sie sich gegenseitig Hilfestellung und Unterstützung leisten könnten, dass mit Urteil D-2041/2020 vom heutigen Tag festgestellt wurde, die Verfügung des SEM vom 6. April 2020 im Verfahren der Schwester D._______ und ihren Kindern sei wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren bereits vor diesem Hintergrund nicht als vollständig erstellt zu erachten ist, dass eine Heilung durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines reformatorischen Urteils ausser Betracht fällt, da diese im Rahmen der Sachverhaltsabklärung durch das SEM im Verfahren der Schwester D._______ und ihrer Kinder (N [...]) zu erfolgen hat und dem Gericht in Bezug auf die Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz ohnehin keine Kognition zukommt (vgl. BVGE 2015/30 E. 8.1), dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen im Verfahren der Schwester (N [...]) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das Gericht das SEM im Rahmen der Neubeurteilung der Sache bei dieser Gelegenheit einlädt, die Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter bei einer Rückkehr mit zwei Kindern nach Griechenland besonders zu prüfen, dies unter Berücksichtigung der (Beschwerde-)Vorbringen zu den jüngsten Entwicklungen in Griechenland (namentlich angekündigter Ausschluss von international Schutzberechtigten aus Unterkünften, weitgehender Ausschluss oder zumindest erschwerter Zugang zum Gesundheitssystem nach der neuen International Protection Bill), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM im Sinne vorstehender Erwägungen zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: