opencaselaw.ch

E-447/2022

E-447/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2021 im Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am

31. Januar 2020 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Er reichte zudem eine griechische Aufenthaltsbewilligung und seinen griechischen Reisepass ein. C. Am 3. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 6. Dezember 2021 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeiten- den des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. E. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. Dezember 2021 bestätigte der Beschwerdeführer das Asylgesuch und die erhaltene Aufenthaltsbewilli- gung in Griechenland. Zudem führte er aus, er habe wegen der schlechten Situation nicht länger dort bleiben können. Im Camp C._______ habe es viele Auseinandersetzungen und Streitigkeiten gegeben. Er habe keine Möglichkeit gehabt, Sprachkurse zu besuchen. Er habe zuletzt in einem Camp auf D._______ gelebt, welches er nach Erhalt seines Schutzstatus innerhalb von drei Tagen habe verlassen müssen. Zudem sei er bei seiner Ankunft in Griechenland krank gewesen. Er habe von einer Operation im E._______ noch immer Schmerzen. Er sei zum Arzt gegangen, der ihm empfohlen habe, mehr Wasser zu trinken, sich aber nicht weiter um ihn gekümmert habe. Aus diesen Gründen sei er in die Schweiz gereist, wo ein (…) lebe. F. Am 14. Dezember 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-

E-447/2022 Seite 3 staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt. G. Am 14. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertretung diverse ärztliche Un- terlagen (Befragungsresultate mm-check vom 2. Dezember 2021, Endbe- richt F._______ vom 2. Dezember 2021, medizinische Dokumentation [letzter Eintrag vom 3. Dezember 2021], Befundbericht des Röntgeninsti- tuts G._______ vom 7. Dezember 2021 und ärztlicher Kurzbericht des BAZ vom 10. Dezember 2021) ein, gemäss denen der Beschwerdeführer vor zirka drei Jahren im E._______ einer Hernien-Operation in der Leiste un- terzogen worden sei. Zudem seien in Griechenland Nierensteine und di- verse Infektionen festgestellt worden. Es wurde ein erhöhter Tbc-score mit leichtem, mehrheitlich trockenem Husten festgestellt. Weiter wurden post- operative Hodenschmerzen rechts mit Dysurie und Restharnbeschwerden unbekannter Ätiologie diagnostiziert und Flankenschmerzen rechts, unbe- kannter Ätiologie, als Differenzialdiagnose Nephrolithiasis festgestellt. Es wurden zur Behandlung Medikamente abgegeben und die Zuweisung in die Urologie als angezeigt erachtet. Gemäss Befundbericht des Röntgen- instituts G._______ hinsichtlich des Tbc-score (Nachuntersuchung) seien keine postspezifischen Veränderungen festgestellt worden. H. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am

16. Dezember 2021 zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer am

21. September 2021 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm eine bis am 22. September 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wor- den sei. I. Am 19. Januar 2022 händigte das SEM den Entwurf seines Entscheids mit allen relevanten Akten der Rechtsvertretung zur Stellungnahme aus. J. In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer möchte auf keinen Fall nach Griechenland zu- rückkehren. Es gebe keine Arbeit und keine Unterstützung. Er habe kein Dach über dem Kopf und nichts zu essen. Weiter wird von der Rechtsver-

E-447/2022 Seite 4 tretung auf Berichte hingewiesen, gemäss denen Griechenland seinen völ- kerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf internationale Schutzberech- tigte nicht nachzukommen vermöge. Gemäss einem Urteil des EGMR wür- den die dortigen Zustände Art. 3 EMRK verletzen. In der deutschen ver- waltungsgerichtlichen Praxis seien Abschiebungen von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland als unzulässig erklärt worden. Der Be- schwerdeführer habe nach Erhalt des Schutzstatus das Camp verlassen müssen und sei fortan obdachlos gewesen. Er habe auch keine medizini- sche Behandlung erhalten. K. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Grie- chenland zurückgeführt werden könne. Sollte diese Frist wegen der aus- serordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen, stehe ihm frei, um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen da- mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. L. Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 teilte die damalige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. M. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die An- ordnung an das SEM, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (sinngemäss Prozessfüh- rung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden Unterlagen eines Familiennachzugsgesuches des (...) des Beschwerdeführers vom April 2020 (E-Mail der griechischen Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers, Schreiben des (...), Informationen der

E-447/2022 Seite 5 SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe]), ein ärztlicher Bericht des H._______, vom 31. Dezember 2021, Auszüge aus dem Handbuch HE- LIOS vom Juli 2000 und das Inhaltsverzeichnis einer Stellungnahme von Pro Asyl/RSA zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland vom April 2021 als Beweismittel eingereicht. N. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. O. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2022 Stellung. P. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Februar 2022 eine Replik ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

E-447/2022 Seite 6 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – abgesehen von den nachfolgenden Einschränkungen – ein- zutreten.

E. 1.4 Soweit in der Beschwerdeschrift Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht gemäss der Dublin-III-Verordnung gemacht werden, ist auf diese nicht ein- zutreten, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid zutreffend damit be- gründet, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland und damit in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, wo er sich vorher aufgehalten hat und als Flüchtling anerkannt worden ist. Mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung einer (ver- längerbaren) Aufenthaltsbewilligung haben die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung gewährt, so dass er nach Griechenland zurückkehren kann, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Der Beschwerde-

E-447/2022 Seite 7 führer hat denn auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Be- schwerdeebene vorgebracht, es würde ihm in Griechenland eine Rück- schiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Ver- bots drohen. Die griechischen Behörden haben sich am 16. Dezember 2021 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen.

E. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist – die (widerlegbare) Vermutung, dass diese ihre völ- kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule- ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der be- troffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in

E-447/2022 Seite 8 Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage ste- henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli- cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5435/2021 vom 22. Januar 2022 E. 7.2.1).

E. 7.1 Das SEM führt hinsichtlich der Lebensbedingungen in Griechenland aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schutzstatus in Griechenland Zugang zu Unterstützungsleistungen des griechischen Staates sowie zur nationalen staatlichen Gesundheitsversorgung. So habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäf- tigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Der Beschwerde- führer habe in Griechenland subsidiären Schutz erhalten, wodurch ihm alle Rechte aus der FK zustünden. Dadurch stünden ihm notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung zu. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Be- schwerdeführer auch an das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Sup- port for Beneficiaries of International Protection) wenden könne, um Unter- stützung zu erhalten. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, weswegen auch von weiteren diesbezüglichen Abklärungen oder der Einholung von allfälligen Garantien abgesehen werde. Es gebe sodann in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle. Schwierig- keiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und eine sich daraus ergebende schwierige Lebenssituation führten nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland. Weiter wird in der angefochte- nen Verfügung ausgeführt, es bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, private und internationale Or- ganisationen, an die sich der Beschwerdeführer in Griechenland wenden könne. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Le- bensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen. Diese würden die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht widerlegen. Das SEM gehe weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen Schutzstatus über eine AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge, da die AMKA-Nummer automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde.

E-447/2022 Seite 9 Diese ermögliche den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versi- cherungswesen. Mit der AMKA-Nummer und weiteren Unterlagen könne man sich ebenfalls als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erachtet das SEM diesen vor- liegend als erstellt. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchti- gung sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine dro- hende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Eine medizinische Notlage und eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Griechenland könnten ausgeschlossen werden. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren. Schutzberechtigte Personen seien mit griechischen Staatsbürgern bezüglich dem Zugang zur medizinischen Versorgung gleichgestellt. Ferner trage das SEM dem aktuellen Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstel- lung Rechnung, indem es Griechenland vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Situation sei für ihn sehr schwierig gewesen. Darüber hinaus sei er Opfer von Gewalt und Amts- missbräuchen durch Polizisten geworden. Er sei im Zuge einer Polizeipat- rouille zusammen mit Kollegen auf die Polizeistation mitgenommen wor- den, wo er von einem Polizisten geschlagen und vergewaltigt worden sei. Er habe sich aus Scham und Angst gegen das Fehlverhalten der Polizisten nicht wehren können. Im Übrigen habe sein in der Schweiz wohnhafter (...) im April 2020 ein Gesuch um Familiennachzug bei den griechischen und schweizerischen Asylbehörden eingereicht. Die Schweiz habe das Gesuch jedoch abgelehnt. Im Weiteren gehe es ihm psychisch und physisch nicht gut. Er habe unerklärliche Schmerzen im Bauch, an Hoden, am Kopf und am Hals. Er sei deswegen mehrmals zum Arzt geschickt worden. Ferner wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Situation für Schutzberech- tigte in Griechenland sei unrechtmässig. Die griechischen Behörden wür- den ihren Pflichten nicht nachkommen. Gemäss Berichten (u.a. PRO ASYL) sei das HELIOS-Programm befristet und mit vielen Hürden und ad- ministrativen Voraussetzungen erschwert. Zwar könnten Schutzberech- tigte wie Griechen reguläre Leistungen des Sozialsystems in Anspruch nehmen; diese seien meist an lange Vorlaufzeiten geknüpft, was dazu

E-447/2022 Seite 10 führe, dass sie wegen des nicht ununterbrochenen mehrjährigen Aufent- halts davon ausgeschlossen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies in seinen Urteilen D-2041/2020 und D-2044/2020 vom 28. April 2020 erkannt. Der Beschwerdeführer habe keinen Sprachkurs angeboten erhal- ten. Zudem sei ihm gegen die ständigen körperlichen Beschwerden jeweils eine einzige Tablette gegeben worden. Auch das SFH rate von einer Rück- überstellung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland ab, da ein überwiegendes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Die Re- gelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nach Griechenland sei deshalb nicht haltbar. Schliesslich benötige der Beschwerdeführer weitere medizinische Abklärungen. Er leide unter ständigen, chronischen Schmerzen, welche nicht klar hätten prognostiziert werden können. Zudem sei wegen seines psychischen Zustandes ein Ter- min bei einem Psychiater angeordnet worden. Der medizinische Sachver- halt sei entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht ausreichend er- stellt. Im eingereichten ärztlichen Bericht des H._______ vom 31. Dezember 2021 wurden eine Epididymitis links, eine kompensierte Blasenentlee- rungsstörung bei insignifikantem Restharnvolumen, intermittierende, rechtsseitige Flankenschmerzen unklarer Ätiologie mit DD muskulär, sono- graphisch ohne Hinweis für Harntransportstörung sowie Status nach un- klarer Hernienoperation rechts im E._______ zirka im Jahre 2018 diagnos- tiziert. Es wurde eine antibiotische Therapie mit Ciprofloxacin für 14 Tage verschrieben. Zudem wurde eine analgetische Therapie mit Ibuprofen in- klusive Magenschoner für 7 Tage rezeptiert. Bezüglich der Flankenschmer- zen wurde von einer weitergehenden Abklärung mittels Computertomogra- phie abgesehen. Bei Beschwerdepersistenz könne der Patient jederzeit wieder zugewiesen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung ergänzend fest, Bezüglich der vorgebrachten Drangsalierung mit anschliessender Vergewaltigung durch einen griechischen Polizisten vor einem Jahr seien diese Ereignisse erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden. Sollte der Be- schwerdeführer durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechts- widrig behandelt worden sein, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Dabei wird auf karitative Organisationen wie das "Greek Council for Refugees" verwiesen. Dies gelte auch für Belange seiner Integration. Diese Organisation biete neben Rechtsberatung und Unterstützung von anerkannten Schutzberechtigten ebenfalls kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration an. Ferner weist die Vorinstanz

E-447/2022 Seite 11 nochmals auf die Qualifikationsrichtlinie hin, welche unter anderem die An- sprüche von Personen mit internationalen Schutzstatus definiere und regle. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte handle es sich um solche mit allgemeinem Charakter, welche den Beschwerde- führer nicht persönlich betreffen würden. Zudem seien seine Aussagen zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht belegt und könnten so- mit eine Verletzung der erwähnten Richtlinien nicht aufzeigen. Das BVGer stütze die Argumentation des SEM im Urteil E-1985/2021. Nebst dem HE- LIOS-Projekt stelle die Europäische Union, Kirchenorganisationen und Pri- vate weitere Hilfsangebote unter anderem für Unterkünfte und Unterstüt- zungsleistungen zur Verfügung. Es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Bedarf an diese wende. Die griechischen Behör- den würden ihr Augenmerk vermehrt auf die Integration von Personen mit Schutzstatus setzen. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht vom

31. Dezember 2021 sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik demgegenüber geltend, die Situation in Griechenland sei anders als von den Schweizer Behörden angenommen. Die griechischen Behörden seien weder fähig noch gewillt, so viele Asylsuchende aufzunehmen. Die Institutionen seien bürokratisch, was eine Integration der Flüchtlinge stark einschränke. Inzwischen sei mit seiner ehemaligen Anwältin in Griechenland Kontakt aufgenommen wor- den, welche eine Stellungnahme zum Asylgesuch in der Schweiz und zu einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in Aussicht gestellt habe.

E. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.1 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbe- dingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer

E-447/2022 Seite 12 Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechen- land eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schul- unterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Auslände- rinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der erheblichen Schwä- chen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Ange- bote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Ka- pazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Europäischen Union, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhän- gen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Ver- sorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK sodann letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). Soweit in der Beschwerdeschrift unter Beilage eines E-Mail-Schreibens der griechischen Anwältin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme dersel- ben in Aussicht gestellt wird, kann darauf verzichtet werden, eine solche abzuwarten, da gestützt auf eine antizipierende Beweiswürdigung nicht von einer anderen Beurteilung der hievor erwähnten Situation in Griechen- land auszugehen ist, welche zu einer veränderten Einschätzung führen könnte.

E. 8.1.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer machte anläss- lich des persönlichen Gesprächs vom 14. Dezember 2021 geltend, er habe

E-447/2022 Seite 13 das Flüchtlingscamp verlassen müssen. Zudem wies er (erstmals) auf Be- schwerdeebene auf Übergriffe (Schläge und Vergewaltigung) durch Poli- zisten hin. Dabei handelt es sich um rechtswidrige Übergriffe, gegen die der Beschwerdeführer hätte Anzeige erheben und/oder sich an eine hö- here Stelle hätte wenden können. Dies hat er offenbar nicht getan, wobei durchaus verständlich erscheint, dass er dies aus Scham unterlassen habe. Zudem kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen, nachdem er das Flüchtlingscamp innert 3 Tagen habe verlassen müssen, vorgegangen wäre. Er machte auch nicht geltend, dass er eine Organisation um Unter- stützung gebeten hätte oder sonst eine Möglichkeit in Erwägung gezogen hätte, um seine Rechte einzufordern. Immerhin bestanden offenbar bereits im April 2020 im Zusammenhang mit einem Familiennachzugsgesuch sei- nes (...) in der Schweiz Kontakte zu einer griechischen Rechtsanwältin, zu der er auch im heutigen Zeitpunkt in Verbindung steht. Schliesslich ist fest- zuhalten, dass die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrie- ben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und an- dauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen vermag.

E. 8.1.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt rügt der Beschwerde- führer zudem, die Vorinstanz habe diesen entgegen ihrer Argumentation nicht ausreichend abgeklärt.

E. 8.1.3.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre

E-447/2022 Seite 14 und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die vo- raussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 8.1.3.2 Den eingereichten ärztlichen Unterlagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen gesundheitlichen Proble- men leidet. Zwar wurde auf Beschwerdeebene nochmals ein ärztlicher Be- richt der H._______ vom 31. Dezember 2021 eingereicht. Die darin gestell- ten Diagnosen waren jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt und in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden (Ziff. I/5.). Damit durfte das SEM von einem erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen. Überdies wurde in der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass selbst wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung der Diagnose die gesundheitlichen Beschwerden bestätigen sollten, dies nichts an der Ein- schätzung des SEM ändern würde. Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abklärte. Es liegt da- mit keine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts vor, weshalb eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen abzuweisen ist.

E. 8.1.4 Unter Berücksichtigung der erwähnten Diagnosen liegen beim Be- schwerdeführer keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung vor. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gewisse dieser Leiden offenbar von einer Operation im E._______ stammen und damit schon seit längerer Zeit bestehen sollen. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf machte der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe sich in Griechenland wegen Schmerzen an einen Arzt gewendet, der ihn zum häufiger Wasser trinken aufgefordert, ihm jedoch nicht weiter geholfen habe. Indes war der Be- schwerdeführer trotz diesen Schmerzen offenbar nicht derart beeinträch- tigt, dass es ihm verunmöglicht gewesen wäre, seine Reise in die Schweiz zu organisieren. Auch unter Berücksichtigung der hievor erwähnten ärztli- chen Unterlagen geben diese jedenfalls keinen Anlass zur Befürchtung, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem

E-447/2022 Seite 15 Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu er- warten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird.

E. 8.1.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zuläs- sig.

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Auslän- derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie bereits er- wähnt, besteht gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Der Bundesrat ist – auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechen- lands – auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu über- prüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

E. 8.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit mit zutreffender Begründung be- jaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In den Beschwerdeeingaben finden sich keine über diejenigen in der Stellung- nahme vom 20. Januar 2022 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Soweit mit Hinweis auf verschiedene Berichte vorgebracht wird, es gebe übermässige admi- nistrative Hürden beim Zugang zur medizinischen Versorgung und zu an- deren Hilfsangeboten für Schutzberechtigte in Griechenland, ist festzustel- len, dass das griechische Fürsorgesystem zwar in der Kritik steht. Grie- chenland ist aber an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie die Vorinstanz – deshalb nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die zwingend vorge- sehenen Dienstleistungen in Griechenland nicht erhalten würde. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland ei- ner existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet wer- den, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wen- den und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufor- dern, auch wenn es durchaus möglich ist, dass ihm der Zugang zu inner- staatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Indes kann er sich an

E-447/2022 Seite 16 seine griechische Rechtsvertreterin oder aber eine Nichtregierungsorgani- sation wenden, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein kann. Es geht sei- nen Angaben nicht hervor, dass ihm – insbesondere hinsichtlich der Unter- bringungsmöglichkeiten – dauerhaft Unterstützung verwehrt worden wäre. Er machte sodann weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be- schwerdeebene geltend, dass er nicht im Besitz einer AMKA–Nummer sei, respektive inwiefern es ihm konkret unmöglich sein sollte, eine solche Nummer zu beantragen. Gestützt auf das Gesagte konnte er sich bereits in der Vergangenheit selbständig an die zuständigen griechischen Behör- den sowie an eine Rechtsanwältin wenden, um erfolgreich Ansprüche ein- zufordern und Behördengänge zu meistern – selbst für den Erhalt eines griechischen Reisepasses –, weshalb er künftig ebenfalls auf die notwen- dige Unterstützung zurückgreifen können sollte.

E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichti- gung des medizinischen Sachverhalts als zumutbar. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine Behandlung der in der Be- schwerdeschrift vorgebrachten gesundheitlichen Probleme in Griechen- land nicht angemessen gegeben wäre. Dies gilt auch für allfällige psychi- sche Probleme, weshalb gemäss seinen Angaben in der Beschwerde- schrift ein Termin bei einem Psychiater angeordnet worden sei. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass er eigenen Angaben zufolge bereits in Griechen- land einen Arzt aufgesucht hat, welche ihm angeblich nicht geholfen habe. Dort sollen gemäss der medizinischen Dokumentation vom 3. Dezember 2021 Nierensteine und diverse Infektionen festgestellt worden sein, wobei unklar ist, ob sich seine Angaben, "oft Antibiotika" eingenommen zu haben, auf diese Zeit bezieht (vgl. Akte 18). Es kann von ihm jedoch erwartet wer- den, dass er sich – allenfalls mit Unterstützung einer (karitativen) Organi- sation – erneut an eine medizinische Institution wendet. Letztlich steht es ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu ma- chen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

E. 8.2.3 Im Ergebnis ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangs- läufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E-447/2022 Seite 17

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufent- haltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseun- fähigkeit zu entnehmen sind.

E. 8.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, wes- halb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2022 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Ände- rung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskos- ten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-447/2022 Seite 18

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Änderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzu- holen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-447/2022 Urteil vom 15. März 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Er reichte zudem eine griechische Aufenthaltsbewilligung und seinen griechischen Reisepass ein. C. Am 3. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 6. Dezember 2021 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. E. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. Dezember 2021 bestätigte der Beschwerdeführer das Asylgesuch und die erhaltene Aufenthaltsbewilligung in Griechenland. Zudem führte er aus, er habe wegen der schlechten Situation nicht länger dort bleiben können. Im Camp C._______ habe es viele Auseinandersetzungen und Streitigkeiten gegeben. Er habe keine Möglichkeit gehabt, Sprachkurse zu besuchen. Er habe zuletzt in einem Camp auf D._______ gelebt, welches er nach Erhalt seines Schutzstatus innerhalb von drei Tagen habe verlassen müssen. Zudem sei er bei seiner Ankunft in Griechenland krank gewesen. Er habe von einer Operation im E._______ noch immer Schmerzen. Er sei zum Arzt gegangen, der ihm empfohlen habe, mehr Wasser zu trinken, sich aber nicht weiter um ihn gekümmert habe. Aus diesen Gründen sei er in die Schweiz gereist, wo ein (...) lebe. F. Am 14. Dezember 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt. G. Am 14. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertretung diverse ärztliche Unterlagen (Befragungsresultate mm-check vom 2. Dezember 2021, Endbericht F._______ vom 2. Dezember 2021, medizinische Dokumentation [letzter Eintrag vom 3. Dezember 2021], Befundbericht des Röntgeninstituts G._______ vom 7. Dezember 2021 und ärztlicher Kurzbericht des BAZ vom 10. Dezember 2021) ein, gemäss denen der Beschwerdeführer vor zirka drei Jahren im E._______ einer Hernien-Operation in der Leiste unterzogen worden sei. Zudem seien in Griechenland Nierensteine und diverse Infektionen festgestellt worden. Es wurde ein erhöhter Tbc-score mit leichtem, mehrheitlich trockenem Husten festgestellt. Weiter wurden postoperative Hodenschmerzen rechts mit Dysurie und Restharnbeschwerden unbekannter Ätiologie diagnostiziert und Flankenschmerzen rechts, unbekannter Ätiologie, als Differenzialdiagnose Nephrolithiasis festgestellt. Es wurden zur Behandlung Medikamente abgegeben und die Zuweisung in die Urologie als angezeigt erachtet. Gemäss Befundbericht des Röntgeninstituts G._______ hinsichtlich des Tbc-score (Nachuntersuchung) seien keine postspezifischen Veränderungen festgestellt worden. H. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 16. Dezember 2021 zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2021 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm eine bis am 22. September 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. I. Am 19. Januar 2022 händigte das SEM den Entwurf seines Entscheids mit allen relevanten Akten der Rechtsvertretung zur Stellungnahme aus. J. In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer möchte auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren. Es gebe keine Arbeit und keine Unterstützung. Er habe kein Dach über dem Kopf und nichts zu essen. Weiter wird von der Rechtsvertretung auf Berichte hingewiesen, gemäss denen Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf internationale Schutzberechtigte nicht nachzukommen vermöge. Gemäss einem Urteil des EGMR würden die dortigen Zustände Art. 3 EMRK verletzen. In der deutschen verwaltungsgerichtlichen Praxis seien Abschiebungen von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland als unzulässig erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe nach Erhalt des Schutzstatus das Camp verlassen müssen und sei fortan obdachlos gewesen. Er habe auch keine medizinische Behandlung erhalten. K. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen, stehe ihm frei, um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. L. Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 teilte die damalige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. M. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung an das SEM, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (sinngemäss Prozessführung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden Unterlagen eines Familiennachzugsgesuches des (...) des Beschwerdeführers vom April 2020 (E-Mail der griechischen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Schreiben des (...), Informationen der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe]), ein ärztlicher Bericht des H._______, vom 31. Dezember 2021, Auszüge aus dem Handbuch HELIOS vom Juli 2000 und das Inhaltsverzeichnis einer Stellungnahme von Pro Asyl/RSA zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland vom April 2021 als Beweismittel eingereicht. N. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. O. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2022 Stellung. P. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Februar 2022 eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von den nachfolgenden Einschränkungen - einzutreten. 1.4 Soweit in der Beschwerdeschrift Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht gemäss der Dublin-III-Verordnung gemacht werden, ist auf diese nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid zutreffend damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland und damit in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, wo er sich vorher aufgehalten hat und als Flüchtling anerkannt worden ist. Mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung einer (verlängerbaren) Aufenthaltsbewilligung haben die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung gewährt, so dass er nach Griechenland zurückkehren kann, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene vorgebracht, es würde ihm in Griechenland eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Die griechischen Behörden haben sich am 16. Dezember 2021 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die (widerlegbare) Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5435/2021 vom 22. Januar 2022 E. 7.2.1). 7. 7.1 Das SEM führt hinsichtlich der Lebensbedingungen in Griechenland aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schutzstatus in Griechenland Zugang zu Unterstützungsleistungen des griechischen Staates sowie zur nationalen staatlichen Gesundheitsversorgung. So habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz erhalten, wodurch ihm alle Rechte aus der FK zustünden. Dadurch stünden ihm notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung zu. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer auch an das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) wenden könne, um Unterstützung zu erhalten. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, weswegen auch von weiteren diesbezüglichen Abklärungen oder der Einholung von allfälligen Garantien abgesehen werde. Es gebe sodann in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle. Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und eine sich daraus ergebende schwierige Lebenssituation führten nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland. Weiter wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, private und internationale Organisationen, an die sich der Beschwerdeführer in Griechenland wenden könne. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen. Diese würden die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht widerlegen. Das SEM gehe weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen Schutzstatus über eine AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge, da die AMKA-Nummer automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Diese ermögliche den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen. Mit der AMKA-Nummer und weiteren Unterlagen könne man sich ebenfalls als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erachtet das SEM diesen vorliegend als erstellt. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigung sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Eine medizinische Notlage und eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Griechenland könnten ausgeschlossen werden. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren. Schutzberechtigte Personen seien mit griechischen Staatsbürgern bezüglich dem Zugang zur medizinischen Versorgung gleichgestellt. Ferner trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Griechenland vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere. 7.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Situation sei für ihn sehr schwierig gewesen. Darüber hinaus sei er Opfer von Gewalt und Amtsmissbräuchen durch Polizisten geworden. Er sei im Zuge einer Polizeipatrouille zusammen mit Kollegen auf die Polizeistation mitgenommen worden, wo er von einem Polizisten geschlagen und vergewaltigt worden sei. Er habe sich aus Scham und Angst gegen das Fehlverhalten der Polizisten nicht wehren können. Im Übrigen habe sein in der Schweiz wohnhafter (...) im April 2020 ein Gesuch um Familiennachzug bei den griechischen und schweizerischen Asylbehörden eingereicht. Die Schweiz habe das Gesuch jedoch abgelehnt. Im Weiteren gehe es ihm psychisch und physisch nicht gut. Er habe unerklärliche Schmerzen im Bauch, an Hoden, am Kopf und am Hals. Er sei deswegen mehrmals zum Arzt geschickt worden. Ferner wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland sei unrechtmässig. Die griechischen Behörden würden ihren Pflichten nicht nachkommen. Gemäss Berichten (u.a. PRO ASYL) sei das HELIOS-Programm befristet und mit vielen Hürden und administrativen Voraussetzungen erschwert. Zwar könnten Schutzberechtigte wie Griechen reguläre Leistungen des Sozialsystems in Anspruch nehmen; diese seien meist an lange Vorlaufzeiten geknüpft, was dazu führe, dass sie wegen des nicht ununterbrochenen mehrjährigen Aufenthalts davon ausgeschlossen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies in seinen Urteilen D-2041/2020 und D-2044/2020 vom 28. April 2020 erkannt. Der Beschwerdeführer habe keinen Sprachkurs angeboten erhalten. Zudem sei ihm gegen die ständigen körperlichen Beschwerden jeweils eine einzige Tablette gegeben worden. Auch das SFH rate von einer Rücküberstellung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland ab, da ein überwiegendes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sei deshalb nicht haltbar. Schliesslich benötige der Beschwerdeführer weitere medizinische Abklärungen. Er leide unter ständigen, chronischen Schmerzen, welche nicht klar hätten prognostiziert werden können. Zudem sei wegen seines psychischen Zustandes ein Termin bei einem Psychiater angeordnet worden. Der medizinische Sachverhalt sei entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht ausreichend erstellt. Im eingereichten ärztlichen Bericht des H._______ vom 31. Dezember 2021 wurden eine Epididymitis links, eine kompensierte Blasenentleerungsstörung bei insignifikantem Restharnvolumen, intermittierende, rechtsseitige Flankenschmerzen unklarer Ätiologie mit DD muskulär, sonographisch ohne Hinweis für Harntransportstörung sowie Status nach unklarer Hernienoperation rechts im E._______ zirka im Jahre 2018 diagnostiziert. Es wurde eine antibiotische Therapie mit Ciprofloxacin für 14 Tage verschrieben. Zudem wurde eine analgetische Therapie mit Ibuprofen inklusive Magenschoner für 7 Tage rezeptiert. Bezüglich der Flankenschmerzen wurde von einer weitergehenden Abklärung mittels Computertomographie abgesehen. Bei Beschwerdepersistenz könne der Patient jederzeit wieder zugewiesen werden. 7.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung ergänzend fest, Bezüglich der vorgebrachten Drangsalierung mit anschliessender Vergewaltigung durch einen griechischen Polizisten vor einem Jahr seien diese Ereignisse erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden. Sollte der Beschwerdeführer durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt worden sein, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Dabei wird auf karitative Organisationen wie das "Greek Council for Refugees" verwiesen. Dies gelte auch für Belange seiner Integration. Diese Organisation biete neben Rechtsberatung und Unterstützung von anerkannten Schutzberechtigten ebenfalls kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration an. Ferner weist die Vorinstanz nochmals auf die Qualifikationsrichtlinie hin, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalen Schutzstatus definiere und regle. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte handle es sich um solche mit allgemeinem Charakter, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen würden. Zudem seien seine Aussagen zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht belegt und könnten somit eine Verletzung der erwähnten Richtlinien nicht aufzeigen. Das BVGer stütze die Argumentation des SEM im Urteil E-1985/2021. Nebst dem HELIOS-Projekt stelle die Europäische Union, Kirchenorganisationen und Private weitere Hilfsangebote unter anderem für Unterkünfte und Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Bedarf an diese wende. Die griechischen Behörden würden ihr Augenmerk vermehrt auf die Integration von Personen mit Schutzstatus setzen. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht vom 31. Dezember 2021 sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. 7.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik demgegenüber geltend, die Situation in Griechenland sei anders als von den Schweizer Behörden angenommen. Die griechischen Behörden seien weder fähig noch gewillt, so viele Asylsuchende aufzunehmen. Die Institutionen seien bürokratisch, was eine Integration der Flüchtlinge stark einschränke. Inzwischen sei mit seiner ehemaligen Anwältin in Griechenland Kontakt aufgenommen worden, welche eine Stellungnahme zum Asylgesuch in der Schweiz und zu einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in Aussicht gestellt habe. 8. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der erheblichen Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Angebote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Kapazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Europäischen Union, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK sodann letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). Soweit in der Beschwerdeschrift unter Beilage eines E-Mail-Schreibens der griechischen Anwältin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme derselben in Aussicht gestellt wird, kann darauf verzichtet werden, eine solche abzuwarten, da gestützt auf eine antizipierende Beweiswürdigung nicht von einer anderen Beurteilung der hievor erwähnten Situation in Griechenland auszugehen ist, welche zu einer veränderten Einschätzung führen könnte. 8.1.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 14. Dezember 2021 geltend, er habe das Flüchtlingscamp verlassen müssen. Zudem wies er (erstmals) auf Beschwerdeebene auf Übergriffe (Schläge und Vergewaltigung) durch Polizisten hin. Dabei handelt es sich um rechtswidrige Übergriffe, gegen die der Beschwerdeführer hätte Anzeige erheben und/oder sich an eine höhere Stelle hätte wenden können. Dies hat er offenbar nicht getan, wobei durchaus verständlich erscheint, dass er dies aus Scham unterlassen habe. Zudem kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen, nachdem er das Flüchtlingscamp innert 3 Tagen habe verlassen müssen, vorgegangen wäre. Er machte auch nicht geltend, dass er eine Organisation um Unterstützung gebeten hätte oder sonst eine Möglichkeit in Erwägung gezogen hätte, um seine Rechte einzufordern. Immerhin bestanden offenbar bereits im April 2020 im Zusammenhang mit einem Familiennachzugsgesuch seines (...) in der Schweiz Kontakte zu einer griechischen Rechtsanwältin, zu der er auch im heutigen Zeitpunkt in Verbindung steht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen vermag. 8.1.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt rügt der Beschwerdeführer zudem, die Vorinstanz habe diesen entgegen ihrer Argumentation nicht ausreichend abgeklärt. 8.1.3.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 8.1.3.2 Den eingereichten ärztlichen Unterlagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leidet. Zwar wurde auf Beschwerdeebene nochmals ein ärztlicher Bericht der H._______ vom 31. Dezember 2021 eingereicht. Die darin gestellten Diagnosen waren jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt und in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden (Ziff. I/5.). Damit durfte das SEM von einem erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen. Überdies wurde in der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass selbst wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung der Diagnose die gesundheitlichen Beschwerden bestätigen sollten, dies nichts an der Einschätzung des SEM ändern würde. Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abklärte. Es liegt damit keine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, weshalb eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen abzuweisen ist. 8.1.4 Unter Berücksichtigung der erwähnten Diagnosen liegen beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung vor. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gewisse dieser Leiden offenbar von einer Operation im E._______ stammen und damit schon seit längerer Zeit bestehen sollen. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf machte der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe sich in Griechenland wegen Schmerzen an einen Arzt gewendet, der ihn zum häufiger Wasser trinken aufgefordert, ihm jedoch nicht weiter geholfen habe. Indes war der Beschwerdeführer trotz diesen Schmerzen offenbar nicht derart beeinträchtigt, dass es ihm verunmöglicht gewesen wäre, seine Reise in die Schweiz zu organisieren. Auch unter Berücksichtigung der hievor erwähnten ärztlichen Unterlagen geben diese jedenfalls keinen Anlass zur Befürchtung, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. 8.1.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie bereits erwähnt, besteht gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 8.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In den Beschwerdeeingaben finden sich keine über diejenigen in der Stellungnahme vom 20. Januar 2022 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Soweit mit Hinweis auf verschiedene Berichte vorgebracht wird, es gebe übermässige administrative Hürden beim Zugang zur medizinischen Versorgung und zu anderen Hilfsangeboten für Schutzberechtigte in Griechenland, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem zwar in der Kritik steht. Griechenland ist aber an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie die Vorinstanz - deshalb nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die zwingend vorgesehenen Dienstleistungen in Griechenland nicht erhalten würde. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, auch wenn es durchaus möglich ist, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Indes kann er sich an seine griechische Rechtsvertreterin oder aber eine Nichtregierungsorganisation wenden, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein kann. Es geht seinen Angaben nicht hervor, dass ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verwehrt worden wäre. Er machte sodann weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend, dass er nicht im Besitz einer AMKA-Nummer sei, respektive inwiefern es ihm konkret unmöglich sein sollte, eine solche Nummer zu beantragen. Gestützt auf das Gesagte konnte er sich bereits in der Vergangenheit selbständig an die zuständigen griechischen Behörden sowie an eine Rechtsanwältin wenden, um erfolgreich Ansprüche einzufordern und Behördengänge zu meistern - selbst für den Erhalt eines griechischen Reisepasses -, weshalb er künftig ebenfalls auf die notwendige Unterstützung zurückgreifen können sollte. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts als zumutbar. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine Behandlung der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten gesundheitlichen Probleme in Griechenland nicht angemessen gegeben wäre. Dies gilt auch für allfällige psychische Probleme, weshalb gemäss seinen Angaben in der Beschwerdeschrift ein Termin bei einem Psychiater angeordnet worden sei. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass er eigenen Angaben zufolge bereits in Griechenland einen Arzt aufgesucht hat, welche ihm angeblich nicht geholfen habe. Dort sollen gemäss der medizinischen Dokumentation vom 3. Dezember 2021 Nierensteine und diverse Infektionen festgestellt worden sein, wobei unklar ist, ob sich seine Angaben, "oft Antibiotika" eingenommen zu haben, auf diese Zeit bezieht (vgl. Akte 18). Es kann von ihm jedoch erwartet werden, dass er sich - allenfalls mit Unterstützung einer (karitativen) Organisation - erneut an eine medizinische Institution wendet. Letztlich steht es ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen. 8.2.3 Im Ergebnis ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. 8.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Änderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: