Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3-4. Ihre materiellen Rechtsbegehren beziehen sich folglich auf den verfügten Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffern 1-2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid hinsichtlich der Verfolgung durch die unbekannten Männer sowie des sexuellen Missbrauchs aus, Zypern sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Diese gelte als schutzwillig und schutzfähig, weshalb die Beschwerdeführerin sich im Falle von zukünftigen Übergriffen an sie wenden könne. Sollte sie sich durch die zypriotische Polizei ungerecht oder unrechtmässig behandelt fühlen, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie nach dem sexuellen Missbrauch weitere zwei Jahre in Zypern gelebt habe. Während dieser Zeit habe sie keinerlei Kontakt mehr zum Täter gehabt und ihn nicht wieder angetroffen. Die bei ihr vorliegenden psychischen Beschwerden (mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) seien in Zypern behandelbar. Die notwendige medizinische Infrastruktur sei dort vorhanden, weshalb die in der Schweiz begonnene psychiatrisch-psychologische sowie die pharmakologische Therapie dort wieder aufgenommen beziehungsweise weitergeführt werden könne. Zypern habe im Juni 2019 ein neues allgemeines Gesundheitssystem (GeSy) eingeführt, das die gesamte Bevölkerung versichere und allen Anspruchsberechtigten freien Zugang gewähre. Aktuell seien in der Schweiz keine weiteren Termine offen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sie infolge ihres Gesundheitszustands dauerhaft arbeitsunfähig sei. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie sich in Zypern zumindest im Rahmen eines Teilzeitpensums um eine Arbeitstätigkeit bemühe. Gestützt auf ihre Aussagen im Rahmen der Befragung sei davon auszugehen, dass sie mit dem Arbeitsmarkt in Zypern bestens vertraut sei, zumal es ihr immer wieder gelungen sei, innert weniger Tage eine Arbeitsstelle zu finden. Sollte sie sich aufgrund ihrer psychischen Belastung nicht in der Lage sehen, ihren Lebensunterhalt erneut durch eine Arbeitstätigkeit zu bestreiten, könne sie sich zwecks Erhalts von Unterstützungsleistungen an die zypriotischen Behörden wenden. Diese seien an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Ihre Ausführungen, wonach sie keinerlei Unterstützung von den zypriotischen Behörden erhalten habe, bezögen sich allesamt auf die Situation während des laufenden Asylverfahrens. Betreffend die Zeit nach der Schutzgewährung habe sie keine Bemühungen zum Erhalt von Unterstützung geltend gemacht.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, sie habe sowohl in Afghanistan als auch in Zypern schwere Übergriffe auf ihre sexuelle Integrität erlebt, durch die sie nach wie vor traumatisiert sei. Infolgedessen habe sie sowohl in Afghanistan als auch in Zypern und nun in der Schweiz einen Suizidversuch unternommen. Aufgrund der in Zypern erlittenen Straftaten gehe eine Rückkehr dorthin für sie mit einer Retraumatisierungsgefahr einher. Im Fall eines Wegweisungsvollzugs nach Zypern bestehe bei ihr die reale Gefahr einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einer Reduktion der Lebenserwartung aufgrund des Suizidrisikos sowie einer wirtschaftlichen Notlage, die sie in ihrem aktuellen Zustand voraussichtlich nicht bewältigen könne. Gemäss einem Länderbericht von AIDA (Asylum Information Database) vom April 2025 würden Übersetzungskosten bei psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen in Zypern nicht von der Krankenkasse gedeckt und müssten von den betroffenen Personen selbst bezahlt werden. Die Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei noch nicht abgeschlossen. Aus den eingereichten psychologischen Berichten gehe hervor, dass der Abklärungs- und Behandlungsverlauf aufgrund ihres fragilen Zustands Zeit benötige. Seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids befinde sie sich erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung. Es liege noch kein Bericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand vor, weshalb der Sachverhalt in dieser Hinsicht unvollständig sei. Aus der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich sodann die Gefahr einer anhaltenden wirtschaftlichen Notlage, was die Vorinstanz auch ungenügend abgeklärt habe. Indem die Vorinstanz einzelne eingereichte medizinische Berichte als «Gefälligkeitsschreiben» bezeichnet habe, habe sie diese nicht ausreichend berücksichtigt. Gemäss der Rechtsprechung komme aber solchen ärztlichen Zeugnissen ein erhöhter Beweiswert zu. Daher dürfe die Vorinstanz nur bei Vorliegen triftiger Gründe von der darin enthaltenen medizinisch-fachlichen Einschätzung abweichen. Das SEM habe die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nur unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots geprüft. Es gebe aber zahlreiche Hinweise auf eine Lebensgefahr aufgrund der langjährigen Suizidalität der Beschwerdeführerin und auf intensive Leidenszustände. Diese müssten vom SEM - insbesondere in Bezug auf Art. 3 EMRK - hinlänglich geprüft werden. Die Vorinstanz habe somit ihre Untersuchungs- und die Begründungspflicht verletzt.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche zuerst zu behandeln sind, da deren Gutheissung allenfalls eine Kassation des angefochtenen Entscheids bewirken würde.
E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1).
E. 5.3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden verschiedene Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgenommen. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich ausreichend Informationen, die eine Einschätzung ihres Gesundheitszustandes mit Blick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht vom 16. Juni 2025 war die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2025 bis zum 16. Juni 2025 auf freiwilliger Basis notfallmässig hospitalisiert. Es wurden bei ihr Anpassungsstörungen sowie eine PTBS diagnostiziert. Am (...) Mai 2025 habe sie versucht, sich zu strangulieren. Zusammenfassend sei es während des Aufenthalts zu einer ausreichenden Stabilisierung bei persistierender depressiver Restsymptomatik gekommen. Sie habe das Spital im stabilisierten Zustandsbild und ohne Hinweise auf eine Selbst- und Fremdgefährdung verlassen können. Eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert und es werde die Weitergabe der psychiatrischen Medikation unter regelmässigen EKG- und Laborkontrollen empfohlen. Ebenfalls empfohlen sei eine schrittweise Erhöhung der Medikation mit (...). Gemäss der Auskunft der Medic Help E._______ vom 28. Mai 2025 nimmt die Beschwerdeführerin dieses Medikament täglich ein. Die in Reserve verschriebenen Medikamente hat sie bisher nicht bezogen und es sind keine weiteren Arzttermine geplant. Der neuste Arztbericht vom 16. Juni 2025 sowie der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 14. Juli 2025 enthalten keine Anhaltspunkte für einen weiteren psychiatrischen Abklärungsbedarf und aus den Akten ergeben sich keine weiteren Arzttermine betreffend andere medizinische (insbesondere weitere kardiologische) Untersuchungen. Hinsichtlich der Bauchschmerzen hat das SEM zu Recht festgestellt, dass gemäss dem Arztbericht vom 14. November 2024 bei der letzten Abdomeninspektion keine Auffälligkeiten entdeckt worden seien (vgl. SEM act. 20/5). Auch in diesem Zusammenhang ist den ärztlichen Unterlagen kein weiterer Abklärungsbedarf zu entnehmen. Der medizinische Sachverhalt ist somit als hinreichend erstellt zu erachten. Bezüglich der Frage, ob sich aus einer (medizinisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin die Gefahr einer wirtschaftlichen Notlage bei einer Rückkehr nach Zypern ergeben könne, besteht ebenfalls kein weiterer Abklärungsbedarf. In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht der (...) vom 16. Juni 2025 wurde ihr für die Dauer ihres Aufenthalts eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Entlassung aus der Klinik (wieder) arbeitsunfähig gewesen wäre. Sodann hat sich das SEM auch mit dem Zugang in Zypern zur Sozialhilfe auseinandergesetzt, und ist somit seiner Untersuchungspflicht vollständig nachgekommen.
E. 5.3.2 Weiter ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung seine (berechtigten) Zweifel daran geäussert hat, inwiefern die behandelnde Psychotherapeutin die Sicherheitslage in Zypern einschätzen könne. Anders als im in der Beschwerde zitierten Verfahren D-3018/2010 vom 25. Oktober 2010 stellte es aber nicht die gestellten Diagnosen der behandelnden Arztpersonen in Frage. Die Anmerkung, einige Arztberichte seien sachlicher verfasst als andere und seien allenfalls durch Vorgaben der Rechtsvertretung beeinflusst worden, stützt es darauf, dass die Schlussfolgerungen der Ärzte je nach Adressaten anders ausgefallen sind. Es spricht den Arztberichten aber weder den Beweiswert ab noch zweifelt es die darin enthaltenen Diagnosen an. Die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen, namentlich diejenige des Vorliegens einer konkreten Gefährdung, bleibt - im Gegensatz zur ärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustands - stets Aufgabe des Gerichts (vgl. a.a.O. E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin allesamt in der Entscheidfindung berücksichtigt und den medizinischen Sachverhalt - wie oben erwähnt - vollständig festgestellt.
E. 5.3.3 Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hat das SEM den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK beurteilt und führte aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person handle, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Zypern einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands (verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung) ausgesetzt wäre (vgl. angefochtene Verfügung S. 15 f.). Ob das SEM zu Recht zu diesem Schluss gelangt ist, ist eine materielle Frage, welcher nachfolgend nachzugehen ist (vgl. unten E. 6.4.3). Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine andere Auffassung vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Vorinstanz führt auch bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Argumente auf, auf welche sie die Verfügung stützte. Sodann konnte die Beschwerdeführerin diese sachgerecht anfechten, wie die Beschwerdeschrift zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und ergänzenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Zypern einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-447/2022 vom 15. März 2022 E. 6.2).
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführerin wurde in Zypern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; sie ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Heimatstaat bedroht. Zypern ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.
E. 6.4.2 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse, insbesondere der wiederholte sexuelle Missbrauch, sind äusserst bedauerlich. Jedoch ist das SEM zu Recht zum Schluss gekommen, dass die zypriotischen Sicherheitsbehörden schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. auch Urteil des BVGer E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4.2). Der Umstand, dass die Polizei im Falle der unbekannten Männer, welche sie verfolgt hätten, nichts unternommen habe, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Es gelingt nämlich keinem Staat, seine Bevölkerung vor jedem Angriff zu schützen. Die vorgebrachte subjektive Furcht davor, dass sie den Verfolgern oder dem Mann, welcher sie missbraucht habe, wieder begegnen würde, ist durchaus nachvollziehbar. Es gibt indes keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Furcht objektiv begründet wäre. Nach dem sexuellen Missbrauch hat die Beschwerdeführerin weitere zwei Jahre in Zypern gelebt, ohne diesen Mann nochmals anzutreffen. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass die unbekannten Männer sie nach wie vor suchen würden. Sollte sie in Zukunft wieder in Schwierigkeiten geraten, ist es ihr zuzumuten, die zypriotischen Behörden um Schutz zu ersuchen, nötigenfalls mit Unterstützung einer karitativen Organisation oder einer Rechtsvertretung.
E. 6.4.3.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 124 ff).
E. 6.4.3.2 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Beschwerden sowie Bauchschmerzen mehrmals an den medizinischen Dienst des BAZ gewendet hat. Gemäss dem Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 14. November 2024 hatte sie vor zwei Jahren eine Operation ([...]) und leidet an starken Schmerzen im gesamten Abdomen. Nach dem Arztbericht vom 22. November 2024 benötigt sie aufgrund ihrer Kurzsichtigkeit und einer Hornhautverkrümmung eine Brille.
E. 6.4.3.3 Aus den Akten ergibt sich kein weiterer Abklärungsbedarf (vgl. auch oben E. 5.3). Dies gilt auch für ihre psychischen Beschwerden (mittelgradige depressive Episode manifestiert durch intensive somatische Beschwerden [wie beispielsweise Schlafstörungen] und begleitende dissoziative Phänomene, Anpassungsstörung, PTBS; vgl. SEM act. 51/3). Sie hat drei Suizidversuche hinter sich; letztmals versuchte sie am (...) Mai 2025, sich zu strangulieren (vgl. SEM act. 50/2). Nachdem sie sich am (...) Mai 2025 glaubhaft von akuter Suizidalität distanzierte, wurde sie gleichentags wieder aus dem Spital entlassen (vgl. SEM act. 48/5). Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht vom 16. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2025 bis zum 16. Juni 2025 erneut stationär in der (...) behandelt. Am 16. Juni 2025 konnte sie im stabilisierten Zustandsbild und ohne Hinweise auf eine akute Selbst- und Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen werden. In ihrem Bericht vom 14. Juli 2025 erkannte auch die behandelnde Psychotherapeutin erste Schritte in Richtung Stabilisierung, schätzte diese indes als fragil ein. Es brauche ein Mindestmass an Sicherheit und Kontinuität, um belastende Themen therapeutisch aufgreifen zu können.
E. 6.4.3.4 Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin sind unbestritten, lassen aber nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Zypern eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu gewärtigen hätte. Es liegt somit kein Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ihrem psychischen und physischen Gesundheitszustand ist ferner bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
E. 6.4.4 In Bezug auf die vergangenen Suizidversuche und die Suizidgedanken der Beschwerdeführerin gilt festzuhalten, dass Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; statt vieler Urteil des BVGer E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.5). Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil des BVGer E-5558/2024 vom 27. November 2024 E. 8.7). Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden.
E. 6.4.5 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Zypern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 6.5.1 Die Beschwerdeführerin hat keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten würde. Als anerkannter Flüchtling kann sie sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen und hat aufgrund ihres Schutzstatus grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum zypriotischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung, zumal Zypern über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil E-5259/2024 E. 9.5.1 m.w.H.). Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...)-jährige Frau, welche bereits etwas mehr als zwei Jahre in Zypern verbracht und an verschiedenen Orten gearbeitet hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich - auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme - den Akten nicht entnehmen. Soweit sie vorbringt, sie habe die zypriotischen Behörden mehrmals um Unterstützung ersucht, aber weder Sozialhilfe, medizinische Hilfe noch eine Unterkunft erhalten, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin konnte auch auf Nachfrage hin nicht angeben, bei welchen Stellen sie in Zypern um Unterstützung gebeten hat (vgl. SEM act. 49/16 F50 ff.). Sie führte dazu aus, die Mädchen, mit denen sie gearbeitet habe, hätten E-Mails in ihrem Namen geschickt. Sie kenne die Namen der verschiedenen Büros nicht. Sie habe das Telefon verloren, ihre Passwörter vergessen und könne auch keine E-Mails vorweisen. Aufgrund der vagen und unbelegten Ausführungen konnte sie nicht glaubhaft darlegen, alles ihr Zumutbare unternommen zu haben, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Im Übrigen wurde sie in Zypern operiert, konnte jedoch nicht darlegen, wer diese Operation finanziert hat. Folglich ist nicht anzunehmen, die zuständigen zypriotischen Behörden hätten ihr jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihr diese bei einer Rückkehr verweigern. Es ist davon auszugehen, dass die zypriotischen Behörden grundsätzlich bemüht sind, Flüchtlinge zu unterstützen und diesen insbesondere den Zugang zu sozialen Unterstützungsangeboten und zu medizinischen Leistungen zu ermöglichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Übersetzungskosten bei psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen - gemäss den Ausführungen in der Beschwerde und dem zitierten Länderbericht - von der betroffenen Person selbst bezahlt werden müssten. In den Akten lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu ihren medizinischen Terminen von einem Dolmetscher begleitet worden wäre. Sie hat sich in Zypern jeweils auf Englisch verständigt, weshalb davon auszugehen ist, dass dort eine psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung in dieser Sprache möglich sein sollte (vgl. SEM act. 49/16 F82; vgl. auch SEM act. 35/1). Eine gewisse Dauer der Antragsbearbeitung und die teilweise Beteiligung an den Gesundheitskosten führen ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr sind solche Schwierigkeiten auch in anderen Ländern zu erwarten, insbesondere auch in der Schweiz. Es ist der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung ihrer aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden - zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen.
E. 6.5.2 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Zypern zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Somit ist es ihr nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Zypern zumutbar ist (vgl. oben E. 6.3). Für das Einholen individueller Zusicherungen bleibt daher kein Raum und das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.6 Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
E. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Zypern ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die zypriotischen Behörden haben einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM act. 36/1) und es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, wonach die Überstellung nicht möglich sein sollte.
E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4175/2025 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am (...) Juli 2022 und suchte am 10. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) August 2022 in Zypern um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 30. Januar 2024 internationaler Schutz gewährt wurde (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]7/1). C. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) ersuchte das SEM die zypriotischen Behörden am 15. Oktober 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (vgl. SEM act. 9/2). Die zypriotischen Behörden stimmten der Übernahme am 17. April 2025 zu (vgl. SEM act. 36/1). D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum geplanten Nichteintreten auf das Asylgesuch und zur beabsichtigten Wegweisung nach Zypern. E. Am 18. Oktober 2024 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). F. Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der beabsichtigten Wegweisung nach Zypern nicht einverstanden. Sie müsse oft weinen, werde danach ohnmächtig und habe aufgrund einer im Dezember 2022 erfolgten grösseren Operation ([...]) immer noch Schmerzen. Sie habe in Zypern versucht zu arbeiten. Dies sei ihr aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht lange gelungen. Sie habe dort keine finanzielle Hilfe erhalten, obwohl sie diese angefordert habe, und sei daher temporär obdachlos gewesen. Aufgrund ihrer medizinisch bedingten Vulnerabilität sei eine Wegweisung nach Zypern unzumutbar. Ausserdem sei sie dort von unbekannten Männern verfolgt worden. Sie habe Anzeige erstatten wollen. Jedoch sei ihr mitgeteilt worden, dass die Polizei nichts machen könne, zumal sie nicht wisse, wer diese Männer gewesen seien. G. In einem undatierten Schreiben (Datum Eingang SEM: 2. Mai 2025) äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zu ihren psychischen Beschwerden sowie ihrer Situation in Zypern; sodann machte sie insbesondere geltend, in Zypern Opfer sexuellen Missbrauchs geworden zu sein (vgl. SEM act. 42/2). H. Am 2. Mai 2025 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf. Gleichentags beantragte die Rechtsvertretung schriftlich beim SEM, dass dieser zurückgezogen, die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Zypern ergänzend angehört sowie der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt werde. Bei der Besprechung des Entscheidentwurfs habe sie eine Panikattacke erlitten und sei in der Folge fürsorgerisch untergebracht worden. Das SEM zog daraufhin den Entscheidentwurf zurück. I. Am 14. Mai 2025 fand das Gespräch zur Rückführung nach Zypern statt. Dort führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nach ihrer Ankunft in Zypern in einem Flüchtlingslager untergekommen, wo unbekannte Männer sie verfolgt hätten. Sie habe deshalb den Wohncontainer wechseln müssen. Am 10. August 2022 habe sie das Flüchtlingslager verlassen und sei kurzzeitig bei einem Ehepaar untergekommen, welches ihr zu einer Stelle als (...) in einem Hotel verholfen habe. Dort habe sie bis ungefähr Mitte November 2022 gearbeitet und gewohnt. Danach sei sie nach B._______ gegangen, wo sie gemeinsam mit vier weiteren Personen eine Wohnung bezogen habe. Sie sei dort erneut von denselben unbekannten Männern verfolgt worden, wie im Flüchtlingslager. Als sie geschrien und geheult habe, seien die Männer weggerannt. Sie habe dies bei der Polizei gemeldet, woraufhin die Beamten ihr gesagt hätten, dass sie nichts machen könnten, zumal sie die Identität der Männer nicht kenne. Am 15. Februar 2023 habe sie die Wohnung verlassen müssen. Dann habe sie einen Mann getroffen, welchen sie schon von ihrer Reise von Nord- nach Südzypern gekannt habe. Er habe ihr angeboten, bei ihm zu wohnen, was sie - mangels anderer Möglichkeiten - akzeptiert habe. Ungefähr nach drei Wochen habe sie bemerkt, dass dieser Mann sie in der Nacht jeweils betäubt und sexuell missbraucht habe. Als sie ihn damit konfrontiert habe, habe er ihr mitgeteilt, dass er Nacktfotos und -videos von ihr gemacht habe, und gedroht, diese zu veröffentlichen. Im April 2023 sei ihr die Flucht von diesem Mann gelungen. Sie sei dann nach C._______ gereist, wo sie einen Suizidversuch unternommen habe. In C._______ habe sie von Mai 2023 bis April 2024 gelebt. Dann habe sie während ungefähr 20 Tagen in einer (...) gearbeitet, wo sie ebenfalls belästigt worden sei. Sie habe eine Weile lang am Strand übernachtet. Von Mai bis September 2024 habe sie in einem Hotel, welches ihr in der Nähe ein Zimmer zur Verfügung gestellt habe, als (...) gearbeitet. Ungefähr einen Monat nach Erhalt des Schutzstatus sei sie aus Zypern ausgereist und in die Schweiz gelangt. J. Das SEM unterbreitete der Beschwerdeführerin den neuerlichen Entscheidentwurf am 28. Mai 2025 zur Stellungnahme. Diese äusserte sich gleichentags dazu. K. Am 29. Mai 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an ihre Rechtsvertretung und machte im Wesentlichen geltend, ihre psychische Gesundheit habe sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz verschlechtert und sie sei retraumatisiert worden. Sie habe wiederholt an Suizid gedacht und halte diese Situation nicht weiter aus. L. Der Vorinstanz lagen verschiedene Unterlagen aus Zypern und folgende medizinische Akten vor:
- Ärztlicher Kurzbericht des (...) vom 25. Oktober 2024
- Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 14. November 2024
- Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 21. November 2024
- Arztbericht des (...) vom 22. November 2024
- Bericht Notfallstation des (...) vom 7. Dezember 2024
- Resultate der Laboruntersuchungen des (...) vom 7. Dezember 2024
- Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 5. Februar 2025
- Sprechstundenbericht des (...) vom 29. Januar 2025
- Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 13. Februar 2025
- Resultate des EKG des (...) vom 24. Februar 2025
- Bericht zur psychotherapeutischen Behandlung der (...) vom 7. März 2025
- Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 12. März 2025
- Psychologische Stellungnahme der (...) vom 28. April 2025
- Austrittsbericht der (...) vom 5. Mai 2025
- Ergänzung zur psychologischen Stellungnahme der (...) vom 13. Mai 2025
- Verlaufsbericht der (...) vom 16. Mai 2025 M. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 - eröffnet am 2. Juni 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivziffer 1) und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Zypern an (Dispositivziffer 2), verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis aus (Dispositivziffer 5). N. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 3-4 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zypriotischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und Zugang zur medizinischen Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts sowie einer ärztlichen Entbindungserklärung auf. P. Am 20. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin die von ihr unterschriebene ärztliche Entbindungserklärung sowie einen Austrittsbericht der (...) vom 16. Juni 2025 inklusive Befunde der Laboruntersuchungen ein. Q. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 (Datum Postaufgabe) legte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihrer behandelnden Psychotherapeutin vom 14. Juli 2025 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3-4. Ihre materiellen Rechtsbegehren beziehen sich folglich auf den verfügten Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffern 1-2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid hinsichtlich der Verfolgung durch die unbekannten Männer sowie des sexuellen Missbrauchs aus, Zypern sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Diese gelte als schutzwillig und schutzfähig, weshalb die Beschwerdeführerin sich im Falle von zukünftigen Übergriffen an sie wenden könne. Sollte sie sich durch die zypriotische Polizei ungerecht oder unrechtmässig behandelt fühlen, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie nach dem sexuellen Missbrauch weitere zwei Jahre in Zypern gelebt habe. Während dieser Zeit habe sie keinerlei Kontakt mehr zum Täter gehabt und ihn nicht wieder angetroffen. Die bei ihr vorliegenden psychischen Beschwerden (mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) seien in Zypern behandelbar. Die notwendige medizinische Infrastruktur sei dort vorhanden, weshalb die in der Schweiz begonnene psychiatrisch-psychologische sowie die pharmakologische Therapie dort wieder aufgenommen beziehungsweise weitergeführt werden könne. Zypern habe im Juni 2019 ein neues allgemeines Gesundheitssystem (GeSy) eingeführt, das die gesamte Bevölkerung versichere und allen Anspruchsberechtigten freien Zugang gewähre. Aktuell seien in der Schweiz keine weiteren Termine offen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sie infolge ihres Gesundheitszustands dauerhaft arbeitsunfähig sei. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie sich in Zypern zumindest im Rahmen eines Teilzeitpensums um eine Arbeitstätigkeit bemühe. Gestützt auf ihre Aussagen im Rahmen der Befragung sei davon auszugehen, dass sie mit dem Arbeitsmarkt in Zypern bestens vertraut sei, zumal es ihr immer wieder gelungen sei, innert weniger Tage eine Arbeitsstelle zu finden. Sollte sie sich aufgrund ihrer psychischen Belastung nicht in der Lage sehen, ihren Lebensunterhalt erneut durch eine Arbeitstätigkeit zu bestreiten, könne sie sich zwecks Erhalts von Unterstützungsleistungen an die zypriotischen Behörden wenden. Diese seien an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Ihre Ausführungen, wonach sie keinerlei Unterstützung von den zypriotischen Behörden erhalten habe, bezögen sich allesamt auf die Situation während des laufenden Asylverfahrens. Betreffend die Zeit nach der Schutzgewährung habe sie keine Bemühungen zum Erhalt von Unterstützung geltend gemacht. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, sie habe sowohl in Afghanistan als auch in Zypern schwere Übergriffe auf ihre sexuelle Integrität erlebt, durch die sie nach wie vor traumatisiert sei. Infolgedessen habe sie sowohl in Afghanistan als auch in Zypern und nun in der Schweiz einen Suizidversuch unternommen. Aufgrund der in Zypern erlittenen Straftaten gehe eine Rückkehr dorthin für sie mit einer Retraumatisierungsgefahr einher. Im Fall eines Wegweisungsvollzugs nach Zypern bestehe bei ihr die reale Gefahr einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einer Reduktion der Lebenserwartung aufgrund des Suizidrisikos sowie einer wirtschaftlichen Notlage, die sie in ihrem aktuellen Zustand voraussichtlich nicht bewältigen könne. Gemäss einem Länderbericht von AIDA (Asylum Information Database) vom April 2025 würden Übersetzungskosten bei psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen in Zypern nicht von der Krankenkasse gedeckt und müssten von den betroffenen Personen selbst bezahlt werden. Die Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei noch nicht abgeschlossen. Aus den eingereichten psychologischen Berichten gehe hervor, dass der Abklärungs- und Behandlungsverlauf aufgrund ihres fragilen Zustands Zeit benötige. Seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids befinde sie sich erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung. Es liege noch kein Bericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand vor, weshalb der Sachverhalt in dieser Hinsicht unvollständig sei. Aus der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich sodann die Gefahr einer anhaltenden wirtschaftlichen Notlage, was die Vorinstanz auch ungenügend abgeklärt habe. Indem die Vorinstanz einzelne eingereichte medizinische Berichte als «Gefälligkeitsschreiben» bezeichnet habe, habe sie diese nicht ausreichend berücksichtigt. Gemäss der Rechtsprechung komme aber solchen ärztlichen Zeugnissen ein erhöhter Beweiswert zu. Daher dürfe die Vorinstanz nur bei Vorliegen triftiger Gründe von der darin enthaltenen medizinisch-fachlichen Einschätzung abweichen. Das SEM habe die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nur unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots geprüft. Es gebe aber zahlreiche Hinweise auf eine Lebensgefahr aufgrund der langjährigen Suizidalität der Beschwerdeführerin und auf intensive Leidenszustände. Diese müssten vom SEM - insbesondere in Bezug auf Art. 3 EMRK - hinlänglich geprüft werden. Die Vorinstanz habe somit ihre Untersuchungs- und die Begründungspflicht verletzt. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche zuerst zu behandeln sind, da deren Gutheissung allenfalls eine Kassation des angefochtenen Entscheids bewirken würde. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). 5.3 5.3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden verschiedene Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgenommen. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich ausreichend Informationen, die eine Einschätzung ihres Gesundheitszustandes mit Blick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht vom 16. Juni 2025 war die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2025 bis zum 16. Juni 2025 auf freiwilliger Basis notfallmässig hospitalisiert. Es wurden bei ihr Anpassungsstörungen sowie eine PTBS diagnostiziert. Am (...) Mai 2025 habe sie versucht, sich zu strangulieren. Zusammenfassend sei es während des Aufenthalts zu einer ausreichenden Stabilisierung bei persistierender depressiver Restsymptomatik gekommen. Sie habe das Spital im stabilisierten Zustandsbild und ohne Hinweise auf eine Selbst- und Fremdgefährdung verlassen können. Eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert und es werde die Weitergabe der psychiatrischen Medikation unter regelmässigen EKG- und Laborkontrollen empfohlen. Ebenfalls empfohlen sei eine schrittweise Erhöhung der Medikation mit (...). Gemäss der Auskunft der Medic Help E._______ vom 28. Mai 2025 nimmt die Beschwerdeführerin dieses Medikament täglich ein. Die in Reserve verschriebenen Medikamente hat sie bisher nicht bezogen und es sind keine weiteren Arzttermine geplant. Der neuste Arztbericht vom 16. Juni 2025 sowie der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 14. Juli 2025 enthalten keine Anhaltspunkte für einen weiteren psychiatrischen Abklärungsbedarf und aus den Akten ergeben sich keine weiteren Arzttermine betreffend andere medizinische (insbesondere weitere kardiologische) Untersuchungen. Hinsichtlich der Bauchschmerzen hat das SEM zu Recht festgestellt, dass gemäss dem Arztbericht vom 14. November 2024 bei der letzten Abdomeninspektion keine Auffälligkeiten entdeckt worden seien (vgl. SEM act. 20/5). Auch in diesem Zusammenhang ist den ärztlichen Unterlagen kein weiterer Abklärungsbedarf zu entnehmen. Der medizinische Sachverhalt ist somit als hinreichend erstellt zu erachten. Bezüglich der Frage, ob sich aus einer (medizinisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin die Gefahr einer wirtschaftlichen Notlage bei einer Rückkehr nach Zypern ergeben könne, besteht ebenfalls kein weiterer Abklärungsbedarf. In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht der (...) vom 16. Juni 2025 wurde ihr für die Dauer ihres Aufenthalts eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Entlassung aus der Klinik (wieder) arbeitsunfähig gewesen wäre. Sodann hat sich das SEM auch mit dem Zugang in Zypern zur Sozialhilfe auseinandergesetzt, und ist somit seiner Untersuchungspflicht vollständig nachgekommen. 5.3.2 Weiter ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung seine (berechtigten) Zweifel daran geäussert hat, inwiefern die behandelnde Psychotherapeutin die Sicherheitslage in Zypern einschätzen könne. Anders als im in der Beschwerde zitierten Verfahren D-3018/2010 vom 25. Oktober 2010 stellte es aber nicht die gestellten Diagnosen der behandelnden Arztpersonen in Frage. Die Anmerkung, einige Arztberichte seien sachlicher verfasst als andere und seien allenfalls durch Vorgaben der Rechtsvertretung beeinflusst worden, stützt es darauf, dass die Schlussfolgerungen der Ärzte je nach Adressaten anders ausgefallen sind. Es spricht den Arztberichten aber weder den Beweiswert ab noch zweifelt es die darin enthaltenen Diagnosen an. Die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen, namentlich diejenige des Vorliegens einer konkreten Gefährdung, bleibt - im Gegensatz zur ärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustands - stets Aufgabe des Gerichts (vgl. a.a.O. E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin allesamt in der Entscheidfindung berücksichtigt und den medizinischen Sachverhalt - wie oben erwähnt - vollständig festgestellt. 5.3.3 Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hat das SEM den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK beurteilt und führte aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person handle, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Zypern einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands (verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung) ausgesetzt wäre (vgl. angefochtene Verfügung S. 15 f.). Ob das SEM zu Recht zu diesem Schluss gelangt ist, ist eine materielle Frage, welcher nachfolgend nachzugehen ist (vgl. unten E. 6.4.3). Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine andere Auffassung vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Vorinstanz führt auch bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Argumente auf, auf welche sie die Verfügung stützte. Sodann konnte die Beschwerdeführerin diese sachgerecht anfechten, wie die Beschwerdeschrift zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und ergänzenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Zypern einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-447/2022 vom 15. März 2022 E. 6.2). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführerin wurde in Zypern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; sie ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Heimatstaat bedroht. Zypern ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 6.4.2 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse, insbesondere der wiederholte sexuelle Missbrauch, sind äusserst bedauerlich. Jedoch ist das SEM zu Recht zum Schluss gekommen, dass die zypriotischen Sicherheitsbehörden schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. auch Urteil des BVGer E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4.2). Der Umstand, dass die Polizei im Falle der unbekannten Männer, welche sie verfolgt hätten, nichts unternommen habe, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Es gelingt nämlich keinem Staat, seine Bevölkerung vor jedem Angriff zu schützen. Die vorgebrachte subjektive Furcht davor, dass sie den Verfolgern oder dem Mann, welcher sie missbraucht habe, wieder begegnen würde, ist durchaus nachvollziehbar. Es gibt indes keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Furcht objektiv begründet wäre. Nach dem sexuellen Missbrauch hat die Beschwerdeführerin weitere zwei Jahre in Zypern gelebt, ohne diesen Mann nochmals anzutreffen. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass die unbekannten Männer sie nach wie vor suchen würden. Sollte sie in Zukunft wieder in Schwierigkeiten geraten, ist es ihr zuzumuten, die zypriotischen Behörden um Schutz zu ersuchen, nötigenfalls mit Unterstützung einer karitativen Organisation oder einer Rechtsvertretung. 6.4.3 6.4.3.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 124 ff). 6.4.3.2 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Beschwerden sowie Bauchschmerzen mehrmals an den medizinischen Dienst des BAZ gewendet hat. Gemäss dem Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 14. November 2024 hatte sie vor zwei Jahren eine Operation ([...]) und leidet an starken Schmerzen im gesamten Abdomen. Nach dem Arztbericht vom 22. November 2024 benötigt sie aufgrund ihrer Kurzsichtigkeit und einer Hornhautverkrümmung eine Brille. 6.4.3.3 Aus den Akten ergibt sich kein weiterer Abklärungsbedarf (vgl. auch oben E. 5.3). Dies gilt auch für ihre psychischen Beschwerden (mittelgradige depressive Episode manifestiert durch intensive somatische Beschwerden [wie beispielsweise Schlafstörungen] und begleitende dissoziative Phänomene, Anpassungsstörung, PTBS; vgl. SEM act. 51/3). Sie hat drei Suizidversuche hinter sich; letztmals versuchte sie am (...) Mai 2025, sich zu strangulieren (vgl. SEM act. 50/2). Nachdem sie sich am (...) Mai 2025 glaubhaft von akuter Suizidalität distanzierte, wurde sie gleichentags wieder aus dem Spital entlassen (vgl. SEM act. 48/5). Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht vom 16. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2025 bis zum 16. Juni 2025 erneut stationär in der (...) behandelt. Am 16. Juni 2025 konnte sie im stabilisierten Zustandsbild und ohne Hinweise auf eine akute Selbst- und Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen werden. In ihrem Bericht vom 14. Juli 2025 erkannte auch die behandelnde Psychotherapeutin erste Schritte in Richtung Stabilisierung, schätzte diese indes als fragil ein. Es brauche ein Mindestmass an Sicherheit und Kontinuität, um belastende Themen therapeutisch aufgreifen zu können. 6.4.3.4 Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin sind unbestritten, lassen aber nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Zypern eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu gewärtigen hätte. Es liegt somit kein Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ihrem psychischen und physischen Gesundheitszustand ist ferner bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 6.4.4 In Bezug auf die vergangenen Suizidversuche und die Suizidgedanken der Beschwerdeführerin gilt festzuhalten, dass Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; statt vieler Urteil des BVGer E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.5). Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil des BVGer E-5558/2024 vom 27. November 2024 E. 8.7). Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. 6.4.5 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Zypern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin hat keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten würde. Als anerkannter Flüchtling kann sie sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen und hat aufgrund ihres Schutzstatus grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum zypriotischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung, zumal Zypern über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil E-5259/2024 E. 9.5.1 m.w.H.). Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...)-jährige Frau, welche bereits etwas mehr als zwei Jahre in Zypern verbracht und an verschiedenen Orten gearbeitet hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich - auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme - den Akten nicht entnehmen. Soweit sie vorbringt, sie habe die zypriotischen Behörden mehrmals um Unterstützung ersucht, aber weder Sozialhilfe, medizinische Hilfe noch eine Unterkunft erhalten, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin konnte auch auf Nachfrage hin nicht angeben, bei welchen Stellen sie in Zypern um Unterstützung gebeten hat (vgl. SEM act. 49/16 F50 ff.). Sie führte dazu aus, die Mädchen, mit denen sie gearbeitet habe, hätten E-Mails in ihrem Namen geschickt. Sie kenne die Namen der verschiedenen Büros nicht. Sie habe das Telefon verloren, ihre Passwörter vergessen und könne auch keine E-Mails vorweisen. Aufgrund der vagen und unbelegten Ausführungen konnte sie nicht glaubhaft darlegen, alles ihr Zumutbare unternommen zu haben, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Im Übrigen wurde sie in Zypern operiert, konnte jedoch nicht darlegen, wer diese Operation finanziert hat. Folglich ist nicht anzunehmen, die zuständigen zypriotischen Behörden hätten ihr jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihr diese bei einer Rückkehr verweigern. Es ist davon auszugehen, dass die zypriotischen Behörden grundsätzlich bemüht sind, Flüchtlinge zu unterstützen und diesen insbesondere den Zugang zu sozialen Unterstützungsangeboten und zu medizinischen Leistungen zu ermöglichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Übersetzungskosten bei psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen - gemäss den Ausführungen in der Beschwerde und dem zitierten Länderbericht - von der betroffenen Person selbst bezahlt werden müssten. In den Akten lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu ihren medizinischen Terminen von einem Dolmetscher begleitet worden wäre. Sie hat sich in Zypern jeweils auf Englisch verständigt, weshalb davon auszugehen ist, dass dort eine psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung in dieser Sprache möglich sein sollte (vgl. SEM act. 49/16 F82; vgl. auch SEM act. 35/1). Eine gewisse Dauer der Antragsbearbeitung und die teilweise Beteiligung an den Gesundheitskosten führen ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr sind solche Schwierigkeiten auch in anderen Ländern zu erwarten, insbesondere auch in der Schweiz. Es ist der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung ihrer aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden - zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. 6.5.2 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Zypern zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Somit ist es ihr nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Zypern zumutbar ist (vgl. oben E. 6.3). Für das Einholen individueller Zusicherungen bleibt daher kein Raum und das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6.6 Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Zypern ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die zypriotischen Behörden haben einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM act. 36/1) und es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, wonach die Überstellung nicht möglich sein sollte. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand: