opencaselaw.ch

D-3018/2010

D-3018/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Suleimaniya - verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 27. Dezember 2007 und gelangte am 21. Januar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit rund anderthalb Jahren eine Liebesbeziehung zu einer Nachbarstochter unterhalten. Am 16. November 2007 habe seine Freundin mit dem Mobiltelefon intime Handlungen zwischen ihnen gefilmt. Nachdem der Vater des Mädchens die Aufnahmen entdeckt habe, habe dieser einerseits seine Tochter erschossen und andererseits ihn gesucht. Da es seiner Familie in der Folge nicht gelungen sei, eine friedliche Lösung des Problems herbeizuführen, habe er sich entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei. Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als generell zulässig, zumutbar und möglich, da dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat zum einen keine völkerrechtswidrige Behandlung drohe und zum anderen die Situation in seiner Herkunftsregion nicht von allgemeiner Gewalt geprägt sei. Schliesslich sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handle, der bis zur dritten Klasse des Gymnasiums zur Schule gegangen sei und in Suleimaniya mit seinen Eltern, fünf Geschwistern und zahlreichen Onkel und Tanten über ein breites verwandschaftliches Beziehungsnetz verfüge. C. Mit Urteil vom 24. April 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2008 gegen diese Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der zuständige Instruktionsrichter am 31. März 2008 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer in der Folge den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. D. Das BFM setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 20. Mai 2008, welche er indessen nicht einhielt. Am 28. August 2008 ordnete der zuständige Migrationsdienst eine Ausschaffungshaft an, welche am 29. August 2008 vom zuständigen Haftgericht bis zum 29. November 2008 bestätigt wurde. Nach einem misslungenen Ausschaffungsversuch wurde der Beschwerdeführer am 10. September 2008 aus der Haft entlassen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Vollzugsanordnung (Dispositiv-Ziffern 3-5 der Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008) und Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrensgebühren sowie den Verzicht auf das Erheben eines Gebührenvorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine psychische Verfassung sei schlecht, so dass er nicht mehr - wie noch in der Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 angenommen - als gesund bezeichnet werden könne. Er befinde sich seit Sommer 2008 in psychiatrischer Behandlung und habe vom 20. April 2009 bis zum 8. Mai 2009 gar hospitalisiert werden müssen, wobei die ihn betreuenden Ärzte und Ärztinnen unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit schwerer depressiver und psychosomatischer Symptomatik sowie latenter Suizidalität diagnostiziert hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar zu erachten, da die medizinische Versorgungslage in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks für die Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht angemessen sei. Es gebe dort weder Kliniken für psychisch kranke Menschen noch genügend ausgebildete Psychiater und die Behandlungsmethoden seien rudimentär, namentlich auf die Verabreichung von Medikamenten und Elektroschocks beschränkt und kaum psychotherapeutisch ausgerichtet. Neben der fehlenden medizinischen Infrastruktur sei er ferner aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Insgesamt wäre er damit in seiner Existenz gefährdet, weshalb das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen sei. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer mehrere Arztzeugnisse zu den Akten, so zwei Berichte von Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2009 und vom 22. September 2009, einen Austrittsbericht der D._______ vom 12. Mai 2009, und ein Arztzeugnis von Dr. med. E._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Juli 2009. F. Mit Verfügung vom 1. April 2010 - eröffnet am 7. April 2010 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 26. Februar 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wies es das Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. Schliesslich hielt das Bundesamt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. April 2010 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Aussetzung des Vollzuges für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss einstweilen aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 3. Mai 2010 ein, in welchem die bisherigen Diagnosen bestätigt werden und darüber hinaus eine akutelle Suizidalität des Beschwerdeführers festgestellt wird.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiederwägungsgesuches hat die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt; sie ist denn auch - zu Recht - auf das Gesuch eingetreten und hat eine materielle Beurteilung vorgenommen. Es bleibt somit zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 26. Februar 2008 festgehalten hat.

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 1. April 2010 führt das BFM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten an der Einschätzung der Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nichts zu ändern. Die ärztlichen Befunde beruhten nämlich auf den von den Fachleuten offenbar unverifiziert übernommenen anamnetischen Angaben des Beschwerdeführers, welche den vom Bundesamt aufgrund zahlreicher Widersprüche und wegen Unsubstanziiertheit als unglaubhaft erkannten Aussagen im Asylverfahren entsprächen. Ferner falle auf, dass die psychischen Beeinträchtigungen erst nach dem Erhalt des negativen Asylentscheides plötzlich geltend gemacht worden seien, während der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren noch keine derartigen Probleme erwähnt habe. Der Beweiswert der gestellten Diagnosen sei dementsprechend gering. Ungeachtet dieser Tatsachen sei die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sodann auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten und durch die ärztlichen Berichte bestätigten gesundheitlichen Schwierigkeiten zu bejahen, da aus den eingereichten Beweismitteln zu schliessen sei, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar angeschlagen, im Grundsatz aber stabil sei und kein zwingender Therapiebedarf in der Schweiz bestehe; gemäss dem Bericht vom 12. April 2009 habe sich der Beschwerdeführer klar von einer Selbstgefährdung distanziert. Nach der Optimierung der antidepressiven Medikamentation sei es zu einer Verbesserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gekommen, worauf er nach einem vergleichsweise kurzen stationären Aufenthalt wieder in eine ambulante Therapie habe entlassen werden können. Zu den verordneten Medikamenten seien diverse Generika erhältlich, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihm in seiner Heimatstadt Suleimaniya im Bedarfsfall dieselben oder vergleichbare Produkte zur Verfügung stünden. Im Hinblick auf die Finanzierung einer medizinischen Behandlung im Heimatstaat sei auf die Möglichkeit eines Gesuches um medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Heimatstaat dank dem vertrauten sozialen und familiären Umfeld besser ergehe als in der Schweiz. Insgesamt sei demnach keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gegeben, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 28. April 2010 wiederholt der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf die beim BFM eingereichten ärztlichen Zeugnisse seine im Wiedererwägungsgesuch vom 8. März 2010 gemachten Ausführungen, weshalb diesbezüglich auf oben stehenden Sachverhalt Bst. E verwiesen werden kann. Im Weiteren führt er hinsichtlich der Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die von ihm beigebrachten Arztzeugnisse seien entgegen der Einschätzung des BFM in sich schlüssig und konsistent. Das BFM stelle zu Unrecht auf eine angeblich fehlende schlüssige Indizienkette zwischen seinen Verfolgungsvorbringen und den gestellten ärztlichen Diagnosen ab, da er die Arztzeugnisse im Wiedererwägungsverfahren nicht zum Nachweis der von ihm im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Verfolgung heranziehe, sondern ausschliesslich eine medizinische Notlage geltend mache, die eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstelle. Die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung sei hinreichend belegt und Dr. med. C._______ werde darüber hinaus einen weiteren ärztlichen Bericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand verfassen, der nach Erhalt umgehend nachgereicht werde (das entsprechende ärztliche Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 3. Mai 2010 wurde mit Eingabe vom 11. Mai 2010 zu den Akten gereicht; vgl. Sachverhalt Bst. I). Die Vorinstanz befasse sich im Übrigen mit der Schwere seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem erforderlichen Therapiebedarf, anstatt diese Fragen den dazu qualifizierten Fachpersonen zu überlassen. Hingegen lasse das BFM die eigentlich von ihm zu beurteilende Frage, ob er in seinem Heimatland die von ihm benötigte Behandlung erhalte oder nicht, praktisch unberührt und beschränke sich einzig auf die Aussage, dass in Suleimaniya entsprechende Medikamente erhältlich seien und er dank der Möglichkeit eines Gesuches um medizinische Rückkehrhilfe in einer ersten Phase nach seiner Rückkehr hinsichtlich der Organisation seiner Medikamente nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt sei. Die behandelnden Ärzte und Ärztinnen seien indessen übereinstimmend der Auffassung, dass er nicht nur medikamentöser Therapie bedürfe, sondern unbedingt auch eine unterstützende Gesprächstherapie benötige, um seine Posttraumatische Belastungsstörung überwinden zu können. Genau an diesem Behandlungsangebot fehle es jedoch gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Februar 2010 in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks. Ohne die entsprechende medizinische Behandlung würde er voraussichtlich wiederum suizidal, weshalb er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat konkret gefährdet im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wäre.

E. 4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung eine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat drohende konkrete Gefährdung beziehungsweise eine in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit gegenüber der rechtskräftigen Verfügung vom 26. Februar 2008 wesentlich veränderte Situation im wiedererwägungsrechtlichen Sinne verneint hat.

E. 4.3.1 Soweit zunächst den Beweiswert und die Würdigung der vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichten ärztlichen Zeugnisse betreffend, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis in Sachfragen nur aus triftigen Gründen - solche stellen etwa innere Widersprüche oder andere offensichtliche Mängel dar - von einer ärztlichen Einschätzung abweicht, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ein gerichtliches oder ein privates medizinisches Gutachten handelt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts kann demnach nur - aber immerhin - verneint werden, wenn das beurteilende Gericht über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen. Die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen, namentlich diejenige des Vorliegens einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, bleibt jedoch stets Aufgabe des Gerichts (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 18, S. 144 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis; vgl. auch EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f. S. 30 ff., wo allerdings nach der damaligen Rechtsprechung noch eine heute nicht mehr bestehende Unterscheidung zwischen Privat- und Gerichtsgutachten gemacht wurde). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durchaus berechtigte Zweifel am Aussagegehalt der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuches vom 8. März 2010 eingereichten ärztlichen Berichte erhoben. Sie hat diesbezüglich in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die Fachpersonen in allen vier Zeugnissen bei der Beurteilung massgeblich auf die vom Beschwerdeführer bei der Anamnese vorgebrachten, angeblich die Traumatisierung auslösenden Ereignisse im Nordirak abstellten, bei welchen es sich indessen ausschliesslich um diejenigen handelt, die der Beschwerdeführer auch zur Begründung seines Asylgesuches vom 21. Januar 2008 geltend machte (vgl. dazu oben stehenden Sachverhalt, Bst. A). Diese Vorbringen wurden im ordentlichen Asylverfahren vom BFM als unglaubhaft erachtet. Bereits eine nur summarische Durchsicht der Akten des ordentlichen Asylverfahrens ergibt sodann die Richtigkeit der damaligen Einschätzung, was auch dem Beschwerdeführer selber - der die ärztlichen Berichte explizit nicht zur Begründung seiner damaligen Verfolgungsvorbringen geltend macht (vgl. Beschwerdeeingabe vom 28. April 2010 Ziff. 3b. S. 7) - offensichtlich bewusst ist. Ohne die grundsätzlichen fachlichen Fähigkeiten der behandelnden Fachpersonen in Zweifel zu ziehen, sind vor diesem Hintergrund die gestellten Diagnosen nur mit einer gewissen Zurückhaltung als für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung verwendbar zu bezeichnen. Diese Einschränkung im Beweiswert wird im Übrigen durch die Tatsache erhärtet, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren keine über die in den Anamnesen geschilderten Gründe hinausgehenden Ursachen für die festgestellte Traumatisierung vorbringt, welche er allenfalls aus Scham- oder Schuldgefühlen beziehungsweise aufgrund von Selbstschutzmechanismen im ordentlichen Asylverfahren nicht hätte geltend machen können (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4 S. 105 ff.), und sich entsprechende Anhaltspunkte auch nicht aus den Befragungsprotokollen vom 28. Januar 2008 und vom 22. Februar 2008 ergeben.

E. 4.3.2 Ungeachtet der soeben genannten Einschränkungen vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisse aber auch nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zu führen, wenn von der darin attestierten Posttraumatischen Belastungsstörung und den übrigen psychischen und somatischen Beinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich vorab auf Berichte von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen stützen (vgl. exemplarisch SFH, Irak: Behandlung von PTSD in Erbil, Bern 10. März 2010, und UK Border Agency, Country of Origin Information Report Iraq, 10. Dezember 2009; vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.), ist heute in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks die medizinische Grundversorgung zumindest in den Städten gewährleistet, wobei allerdings in vielen Bereichen veraltete Anlagen, eine ungenügende Infrastruktur sowie ein Mangel an gewissen Medikamenten und qualifiziertem Personal ein Problem darstellt. Dies betrifft auch die Behandlung von psychischen Krankheiten, welche im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen der letzten Jahre im Zunehmen begriffen sind, wobei Experten bereits im Jahre 2003 davon ausgingen, dass bis zu 50 Prozent der irakischen Bevölkerung von verschiedenen Formen Posttraumatischer Belastungsstörungen betroffen sind. Gemäss Einschätzung der WHO (World Health Organisation) hat sich allerdings die Situation im Bereich der psychiatrischen Versorgung in den letzten Jahren tendenziell verbessert und es bestehen inzwischen mindestens eine psychiatrische Klinik sowie in verschiedenen öffentlichen und privaten Spitälern spezielle Abteilungen, in denen Psychiatriepatienten kostenlos medikamentös betreut werden, wobei die meisten gebräuchlichen Medikamente in Suleimaniya erhältlich sind. In öffentlichen Spitälern von Suleimaniya, Dohuk und Erbil können sodann Psychiatriepatienten bis zu einem Monat hospitalisiert werden. Weitere Verbesserungen soll schliesslich ein von der WHO in Zusammenarbeit mit den kurdischen Behörden und mit der Unterstützung der Niederlande initiiertes Projekt bezüglich der psychosozialen Versorgung bringen. Obwohl nach dem Gesagten nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung bei der Rückführung von kranken Personen in die kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks geboten erscheint (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5.8 S. 72), kann im Falle des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass er in seinem Heimatstaat mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf sich alleine gestellt ist. Selbst wenn die medizinische Behandlung psychischer Leiden nicht schweizerischen Standards entspricht, ist die Versorgung des Beschwerdeführers grundsätzlich gesichert und - gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - auch erschwinglich. Sollten sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat beim Beschwerdeführer gegebenenfalls wieder suizidale Tendenzen entwickeln, wie dies aktuell laut dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 3. Mai 2010 der Fall ist, so könnte diesen bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden. Im Weiteren weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das dichte verwandtschaftliche Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort Suleimaniya hin, welches ihm bei der Reintegration sowohl in materieller als insbesondere auch in persönlicher Hinsicht behilflich sein wird. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der gesamten Situation eine konkrete, auf gesundheitliche Beinträchtigungen zurückzuführende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157).

E. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung neuen erheblichen Tatsachen geltend gemacht oder entsprechende Beweismittel beigebracht hat, welche ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2008 zu rechtfertigen vermöchten.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist indessen auf eine Kostenauferlegung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3018/2010 {T 0/2} Urteil vom 25. Mai 2010 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien B._______, Irak, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 1. April 2010. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Suleimaniya - verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 27. Dezember 2007 und gelangte am 21. Januar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit rund anderthalb Jahren eine Liebesbeziehung zu einer Nachbarstochter unterhalten. Am 16. November 2007 habe seine Freundin mit dem Mobiltelefon intime Handlungen zwischen ihnen gefilmt. Nachdem der Vater des Mädchens die Aufnahmen entdeckt habe, habe dieser einerseits seine Tochter erschossen und andererseits ihn gesucht. Da es seiner Familie in der Folge nicht gelungen sei, eine friedliche Lösung des Problems herbeizuführen, habe er sich entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei. Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als generell zulässig, zumutbar und möglich, da dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat zum einen keine völkerrechtswidrige Behandlung drohe und zum anderen die Situation in seiner Herkunftsregion nicht von allgemeiner Gewalt geprägt sei. Schliesslich sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handle, der bis zur dritten Klasse des Gymnasiums zur Schule gegangen sei und in Suleimaniya mit seinen Eltern, fünf Geschwistern und zahlreichen Onkel und Tanten über ein breites verwandschaftliches Beziehungsnetz verfüge. C. Mit Urteil vom 24. April 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2008 gegen diese Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der zuständige Instruktionsrichter am 31. März 2008 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer in der Folge den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. D. Das BFM setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 20. Mai 2008, welche er indessen nicht einhielt. Am 28. August 2008 ordnete der zuständige Migrationsdienst eine Ausschaffungshaft an, welche am 29. August 2008 vom zuständigen Haftgericht bis zum 29. November 2008 bestätigt wurde. Nach einem misslungenen Ausschaffungsversuch wurde der Beschwerdeführer am 10. September 2008 aus der Haft entlassen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Vollzugsanordnung (Dispositiv-Ziffern 3-5 der Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008) und Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrensgebühren sowie den Verzicht auf das Erheben eines Gebührenvorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine psychische Verfassung sei schlecht, so dass er nicht mehr - wie noch in der Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 angenommen - als gesund bezeichnet werden könne. Er befinde sich seit Sommer 2008 in psychiatrischer Behandlung und habe vom 20. April 2009 bis zum 8. Mai 2009 gar hospitalisiert werden müssen, wobei die ihn betreuenden Ärzte und Ärztinnen unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit schwerer depressiver und psychosomatischer Symptomatik sowie latenter Suizidalität diagnostiziert hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar zu erachten, da die medizinische Versorgungslage in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks für die Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht angemessen sei. Es gebe dort weder Kliniken für psychisch kranke Menschen noch genügend ausgebildete Psychiater und die Behandlungsmethoden seien rudimentär, namentlich auf die Verabreichung von Medikamenten und Elektroschocks beschränkt und kaum psychotherapeutisch ausgerichtet. Neben der fehlenden medizinischen Infrastruktur sei er ferner aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Insgesamt wäre er damit in seiner Existenz gefährdet, weshalb das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen sei. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer mehrere Arztzeugnisse zu den Akten, so zwei Berichte von Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2009 und vom 22. September 2009, einen Austrittsbericht der D._______ vom 12. Mai 2009, und ein Arztzeugnis von Dr. med. E._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Juli 2009. F. Mit Verfügung vom 1. April 2010 - eröffnet am 7. April 2010 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 26. Februar 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wies es das Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. Schliesslich hielt das Bundesamt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. April 2010 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Aussetzung des Vollzuges für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss einstweilen aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 3. Mai 2010 ein, in welchem die bisherigen Diagnosen bestätigt werden und darüber hinaus eine akutelle Suizidalität des Beschwerdeführers festgestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiederwägungsgesuches hat die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt; sie ist denn auch - zu Recht - auf das Gesuch eingetreten und hat eine materielle Beurteilung vorgenommen. Es bleibt somit zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 26. Februar 2008 festgehalten hat. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 1. April 2010 führt das BFM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten an der Einschätzung der Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nichts zu ändern. Die ärztlichen Befunde beruhten nämlich auf den von den Fachleuten offenbar unverifiziert übernommenen anamnetischen Angaben des Beschwerdeführers, welche den vom Bundesamt aufgrund zahlreicher Widersprüche und wegen Unsubstanziiertheit als unglaubhaft erkannten Aussagen im Asylverfahren entsprächen. Ferner falle auf, dass die psychischen Beeinträchtigungen erst nach dem Erhalt des negativen Asylentscheides plötzlich geltend gemacht worden seien, während der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren noch keine derartigen Probleme erwähnt habe. Der Beweiswert der gestellten Diagnosen sei dementsprechend gering. Ungeachtet dieser Tatsachen sei die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sodann auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten und durch die ärztlichen Berichte bestätigten gesundheitlichen Schwierigkeiten zu bejahen, da aus den eingereichten Beweismitteln zu schliessen sei, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar angeschlagen, im Grundsatz aber stabil sei und kein zwingender Therapiebedarf in der Schweiz bestehe; gemäss dem Bericht vom 12. April 2009 habe sich der Beschwerdeführer klar von einer Selbstgefährdung distanziert. Nach der Optimierung der antidepressiven Medikamentation sei es zu einer Verbesserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gekommen, worauf er nach einem vergleichsweise kurzen stationären Aufenthalt wieder in eine ambulante Therapie habe entlassen werden können. Zu den verordneten Medikamenten seien diverse Generika erhältlich, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihm in seiner Heimatstadt Suleimaniya im Bedarfsfall dieselben oder vergleichbare Produkte zur Verfügung stünden. Im Hinblick auf die Finanzierung einer medizinischen Behandlung im Heimatstaat sei auf die Möglichkeit eines Gesuches um medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Heimatstaat dank dem vertrauten sozialen und familiären Umfeld besser ergehe als in der Schweiz. Insgesamt sei demnach keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gegeben, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 28. April 2010 wiederholt der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf die beim BFM eingereichten ärztlichen Zeugnisse seine im Wiedererwägungsgesuch vom 8. März 2010 gemachten Ausführungen, weshalb diesbezüglich auf oben stehenden Sachverhalt Bst. E verwiesen werden kann. Im Weiteren führt er hinsichtlich der Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die von ihm beigebrachten Arztzeugnisse seien entgegen der Einschätzung des BFM in sich schlüssig und konsistent. Das BFM stelle zu Unrecht auf eine angeblich fehlende schlüssige Indizienkette zwischen seinen Verfolgungsvorbringen und den gestellten ärztlichen Diagnosen ab, da er die Arztzeugnisse im Wiedererwägungsverfahren nicht zum Nachweis der von ihm im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Verfolgung heranziehe, sondern ausschliesslich eine medizinische Notlage geltend mache, die eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstelle. Die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung sei hinreichend belegt und Dr. med. C._______ werde darüber hinaus einen weiteren ärztlichen Bericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand verfassen, der nach Erhalt umgehend nachgereicht werde (das entsprechende ärztliche Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 3. Mai 2010 wurde mit Eingabe vom 11. Mai 2010 zu den Akten gereicht; vgl. Sachverhalt Bst. I). Die Vorinstanz befasse sich im Übrigen mit der Schwere seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem erforderlichen Therapiebedarf, anstatt diese Fragen den dazu qualifizierten Fachpersonen zu überlassen. Hingegen lasse das BFM die eigentlich von ihm zu beurteilende Frage, ob er in seinem Heimatland die von ihm benötigte Behandlung erhalte oder nicht, praktisch unberührt und beschränke sich einzig auf die Aussage, dass in Suleimaniya entsprechende Medikamente erhältlich seien und er dank der Möglichkeit eines Gesuches um medizinische Rückkehrhilfe in einer ersten Phase nach seiner Rückkehr hinsichtlich der Organisation seiner Medikamente nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt sei. Die behandelnden Ärzte und Ärztinnen seien indessen übereinstimmend der Auffassung, dass er nicht nur medikamentöser Therapie bedürfe, sondern unbedingt auch eine unterstützende Gesprächstherapie benötige, um seine Posttraumatische Belastungsstörung überwinden zu können. Genau an diesem Behandlungsangebot fehle es jedoch gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Februar 2010 in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks. Ohne die entsprechende medizinische Behandlung würde er voraussichtlich wiederum suizidal, weshalb er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat konkret gefährdet im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wäre. 4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung eine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat drohende konkrete Gefährdung beziehungsweise eine in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit gegenüber der rechtskräftigen Verfügung vom 26. Februar 2008 wesentlich veränderte Situation im wiedererwägungsrechtlichen Sinne verneint hat. 4.3.1 Soweit zunächst den Beweiswert und die Würdigung der vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichten ärztlichen Zeugnisse betreffend, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis in Sachfragen nur aus triftigen Gründen - solche stellen etwa innere Widersprüche oder andere offensichtliche Mängel dar - von einer ärztlichen Einschätzung abweicht, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ein gerichtliches oder ein privates medizinisches Gutachten handelt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts kann demnach nur - aber immerhin - verneint werden, wenn das beurteilende Gericht über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen. Die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen, namentlich diejenige des Vorliegens einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, bleibt jedoch stets Aufgabe des Gerichts (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 18, S. 144 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis; vgl. auch EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f. S. 30 ff., wo allerdings nach der damaligen Rechtsprechung noch eine heute nicht mehr bestehende Unterscheidung zwischen Privat- und Gerichtsgutachten gemacht wurde). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durchaus berechtigte Zweifel am Aussagegehalt der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuches vom 8. März 2010 eingereichten ärztlichen Berichte erhoben. Sie hat diesbezüglich in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die Fachpersonen in allen vier Zeugnissen bei der Beurteilung massgeblich auf die vom Beschwerdeführer bei der Anamnese vorgebrachten, angeblich die Traumatisierung auslösenden Ereignisse im Nordirak abstellten, bei welchen es sich indessen ausschliesslich um diejenigen handelt, die der Beschwerdeführer auch zur Begründung seines Asylgesuches vom 21. Januar 2008 geltend machte (vgl. dazu oben stehenden Sachverhalt, Bst. A). Diese Vorbringen wurden im ordentlichen Asylverfahren vom BFM als unglaubhaft erachtet. Bereits eine nur summarische Durchsicht der Akten des ordentlichen Asylverfahrens ergibt sodann die Richtigkeit der damaligen Einschätzung, was auch dem Beschwerdeführer selber - der die ärztlichen Berichte explizit nicht zur Begründung seiner damaligen Verfolgungsvorbringen geltend macht (vgl. Beschwerdeeingabe vom 28. April 2010 Ziff. 3b. S. 7) - offensichtlich bewusst ist. Ohne die grundsätzlichen fachlichen Fähigkeiten der behandelnden Fachpersonen in Zweifel zu ziehen, sind vor diesem Hintergrund die gestellten Diagnosen nur mit einer gewissen Zurückhaltung als für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung verwendbar zu bezeichnen. Diese Einschränkung im Beweiswert wird im Übrigen durch die Tatsache erhärtet, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren keine über die in den Anamnesen geschilderten Gründe hinausgehenden Ursachen für die festgestellte Traumatisierung vorbringt, welche er allenfalls aus Scham- oder Schuldgefühlen beziehungsweise aufgrund von Selbstschutzmechanismen im ordentlichen Asylverfahren nicht hätte geltend machen können (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4 S. 105 ff.), und sich entsprechende Anhaltspunkte auch nicht aus den Befragungsprotokollen vom 28. Januar 2008 und vom 22. Februar 2008 ergeben. 4.3.2 Ungeachtet der soeben genannten Einschränkungen vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisse aber auch nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zu führen, wenn von der darin attestierten Posttraumatischen Belastungsstörung und den übrigen psychischen und somatischen Beinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich vorab auf Berichte von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen stützen (vgl. exemplarisch SFH, Irak: Behandlung von PTSD in Erbil, Bern 10. März 2010, und UK Border Agency, Country of Origin Information Report Iraq, 10. Dezember 2009; vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.), ist heute in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks die medizinische Grundversorgung zumindest in den Städten gewährleistet, wobei allerdings in vielen Bereichen veraltete Anlagen, eine ungenügende Infrastruktur sowie ein Mangel an gewissen Medikamenten und qualifiziertem Personal ein Problem darstellt. Dies betrifft auch die Behandlung von psychischen Krankheiten, welche im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen der letzten Jahre im Zunehmen begriffen sind, wobei Experten bereits im Jahre 2003 davon ausgingen, dass bis zu 50 Prozent der irakischen Bevölkerung von verschiedenen Formen Posttraumatischer Belastungsstörungen betroffen sind. Gemäss Einschätzung der WHO (World Health Organisation) hat sich allerdings die Situation im Bereich der psychiatrischen Versorgung in den letzten Jahren tendenziell verbessert und es bestehen inzwischen mindestens eine psychiatrische Klinik sowie in verschiedenen öffentlichen und privaten Spitälern spezielle Abteilungen, in denen Psychiatriepatienten kostenlos medikamentös betreut werden, wobei die meisten gebräuchlichen Medikamente in Suleimaniya erhältlich sind. In öffentlichen Spitälern von Suleimaniya, Dohuk und Erbil können sodann Psychiatriepatienten bis zu einem Monat hospitalisiert werden. Weitere Verbesserungen soll schliesslich ein von der WHO in Zusammenarbeit mit den kurdischen Behörden und mit der Unterstützung der Niederlande initiiertes Projekt bezüglich der psychosozialen Versorgung bringen. Obwohl nach dem Gesagten nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung bei der Rückführung von kranken Personen in die kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks geboten erscheint (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5.8 S. 72), kann im Falle des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass er in seinem Heimatstaat mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf sich alleine gestellt ist. Selbst wenn die medizinische Behandlung psychischer Leiden nicht schweizerischen Standards entspricht, ist die Versorgung des Beschwerdeführers grundsätzlich gesichert und - gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - auch erschwinglich. Sollten sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat beim Beschwerdeführer gegebenenfalls wieder suizidale Tendenzen entwickeln, wie dies aktuell laut dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 3. Mai 2010 der Fall ist, so könnte diesen bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden. Im Weiteren weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das dichte verwandtschaftliche Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort Suleimaniya hin, welches ihm bei der Reintegration sowohl in materieller als insbesondere auch in persönlicher Hinsicht behilflich sein wird. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der gesamten Situation eine konkrete, auf gesundheitliche Beinträchtigungen zurückzuführende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). 4.3.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung neuen erheblichen Tatsachen geltend gemacht oder entsprechende Beweismittel beigebracht hat, welche ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2008 zu rechtfertigen vermöchten. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist indessen auf eine Kostenauferlegung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: