Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt im Nichteintretensentscheid vom 29. August 2024 fest, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und dieser Staat habe sich bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, allenfalls auf dem Rechtsweg und gegebenenfalls mit der Hilfe von vor Ort tätigen Hilfsorganisationen. Personen mit Schutzstatus könnten sich auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen ausländischen Personen in vielerlei Hinsicht gleichgestellt seien. Ihren Ausführungen könne nicht entnommen werden, dass ihnen trotz entsprechender Bemühungen Unterstützungsleistungen verwehrt worden seien. Nach Erhalt der griechischen Reisepapiere hätten sie Griechenland innert kürzester Zeit verlassen, ohne die ihnen zustehenden Leistungen eingefordert zu haben. Die Aussage, wonach sie nicht in der Lage sein sollten, ihre Rechte einzufordern, hätten sie nicht begründet. Es sei zumutbar, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen eigeninitiativ bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und bei fehlendem Erfolg den Rechtsweg, nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer rechtskundigen Person oder einer Hilfsorganisation, einzufordern. Ihre Überstellung werde gemeinsam erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem jüngsten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland an der Legalvermutung festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Die Beschwerdeführenden seien nicht als besonders vulnerabel im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen, so dass vorliegend keine besonders begünstigenden Umstände vorliegen müssten. Bei Griechenland handle es sich um einen Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Wenn sich die Beschwerdeführenden durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlten, sei es ihnen zuzumuten, sich an die zuständigen Stellen zu wenden. Die medizinische Versorgung sei in Griechenland für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Falls Griechenland seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkomme, könnten sie ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend machen. Es könne ausgeschlossen werden, dass ihnen nach der Überstellung eine schwerwiegende, rasche und unumkehrbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohen würde und damit die Wegweisung aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig wäre. In antizipierender Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen und Rückmeldungen erscheine der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt, um über die Zumutbarkeit einer Wegweisung entscheiden zu können. Das Abwarten möglicher weiterer ärztlicher Untersuchungen erscheine vor diesem Hintergrund nicht als notwendig. Eine allfällig benötigte medizinische Behandlung könnten sie in Griechenland in Anspruch nehmen.
E. 5.2 In der Beschwerde sowie den Eingaben vom 13. September 2024, vom 23. September 2024 und vom 15. Oktober 2024 halten die Beschwerdeführenden dem Entscheid vom SEM entgegen, bei ihnen handle es sich um besonders vulnerable Personen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 des Bundesverwaltungsgerichts. Im Referenzurteil werde festgehalten, dass sich die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei äusserst vulnerablen Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, nicht aufrechterhalten lasse. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn besonders begünstigende Umstände vorlägen. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Symptomatik mit fraglichen psychotischen Symptomen und habe sowohl in ihrem Heimatland als auch in Griechenland und in der Schweiz mehrere suizidale und selbstverletzende Handlungen vollzogen. Deshalb befinde sie sich seit dem (...) 2024 in stationärer Behandlung in der D._______. Insbesondere die dortigen Umgebungsfaktoren wie beispielsweise die Rückzugsmöglichkeit und die 24-Stunden-Betreuung durch therapeutisches Personal wirkten stabilisierend. Diese Faktoren würden bei einer Rückführung nach Griechenland wegfallen. Bei einem Unterbruch im Sinne einer Ausschaffung nach Griechenland sei von unmittelbaren erneuten suizidalen Handlungsimpulsen auszugehen. Schon der Übergang von einer stationären in eine ambulante Behandlung sei ein Risiko für eine erneute Zustandsverschlechterung. Eine zwangsweise Rückweisung der Beschwerdeführenden führe aufgrund des in Griechenland nicht vorhandenem Zugangs zu medizinischer Versorgung zu einer Verletzung von Art. 2, 3, 5 und 8 EMRK. Psychologische und psychiatrische Angebote fehlten für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus gänzlich. Sie hätten sich darum bemüht, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, seien aber abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei Analphabet und - aufgrund der Folterungen durch die Taliban und der Erlebnisse auf der Flucht - selbst traumatisiert, weshalb er nicht für die Beschwerdeführerin sorgen könne. Zudem leide er an einer Allergie, welche er in Griechenland nur habe behandeln können, weil er noch Medikamente bei sich gehabt habe. Hinzu komme, dass auf der Flucht ihr vier Monate altes Kind gestorben sei. Im Falle einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass sie dauerhaft in eine schwere Notlage gerieten. Als sie den Flüchtlingspass erhalten hätten, hätten sie die Unterkunft sofort verlassen müssen, ohne dass ihnen aufgezeigt worden sei, wo sie als Nächstes hingehen könnten und wo sie Hilfe erhalten würden. Die Behörden hätten sie immer abgewiesen, weshalb sie auch keine Dokumente erhalten hätten, welche die Verweigerung der Hilfe bestätigten. Der Staat stelle Personen mit Schutzstatus keinen Wohnraum und auch keine Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum zur Verfügung. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen gestalte sich ebenfalls sehr schwierig. Es gebe für Personen mit Schutzstatus, die Verletzungen von Art. 3 EMRK erlitten hätten und die sich aus der Verweigerung von sozioökonomischen Rechten und extremer materieller Entbehrung ergäben, keinen wirksamen Rechtsbehelf. Es existierten zwar karitative Organisationen, aber diese seien notorisch überbelastet und unterfinanziert, so dass sie die Missstände im Asylbereich nicht aufzuwiegen vermochten.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 7 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines weggewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz vieler Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 8.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).
E. 8.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 8.5 Die Beschwerdeführenden haben in Griechenland den Schutzstatus erhalten, weshalb sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung haben. Sie können sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Zwar machen sie geltend, sie hätten nach dem Erhalt des Schutzstatus von Seiten der Behörden keine Unterstützung mehr erhalten und sofort die Flüchtlingsunterkunft verlassen müssen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden geht jedoch nicht hervor, bei wem respektive inwiefern sie danach um Unterstützung gebeten hätten, sei es für ihren Lebensunterhalt oder für medizinische Behandlungen. Die pauschale Angabe, sie hätten mehrmals versucht, insbesondere medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und Unterstützung von den Behörden einzuverlangen, erscheint dabei nicht überzeugend (und ist jedenfalls unbehelflich). Auch die in der Beschwerdeschrift gemachte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe eine Beschwerde geschrieben und habe diese durch eine Sozialarbeiterin einreichen wollen, wird nicht präzisiert und bleibt unbelegt. Ausserdem hat das SEM zu Recht festgestellt, dass sie nach Anerkennung des Flüchtlingsstatus innert kurzer Zeit Griechenland verlassen haben und somit den griechischen Behörden nicht zur Verfügung standen, um Leistungen aufgleisen und erbringen zu können. Angesichts der kurzen vor Ort verbrachten Zeit ist nicht davon auszugehen, sie hätten alles ihnen Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Folglich kann nicht angenommen werden, die zuständigen griechischen Behörden hätten ihnen jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihr diese bei einer Rückkehr verweigern. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen (vgl. Urteil des BVGer D-4904/2022 vom 28. April 2023 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene zitierten allgemeinen Berichte und Urteile von deutschen Verwaltungsgerichten nichts zu ändern.
E. 8.6 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche des BAZ E._______ über starke Schmerzen im (...) klagte. Am 28. August 2024 wurde bei ihm eine Magnetresonanztomographie durchgeführt. Dabei hat sich gemäss dem gleichentags erstellten Bericht von F._______ herausgestellt, dass die (...) in erster Linie einem (...) entspreche. Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss dem ärztlichen Bericht der D._______ vom 10. Oktober 2024 eine schwere depressive Symptomatik mit fraglichen psychotischen Symptomen und wiederkehrenden suizidalen Handlungen festgestellt, weswegen sie zur Krisenintervention aufgenommen worden sei. Dort sei sie vorübergehend im Einzelkontakt überwacht worden. Die Überwachung habe mittlerweile aufgehoben werden können. Es bestehe in der aktuellen Behandlungssituation keine Suizidalität mehr, jedoch äussere sie sich bezüglich der Ausschaffung weiterhin verzweifelt, hoffnungslos und suizidal. Unter der antidepressiven Behandlung mit G._______ habe eine StimmungsaufheIlung beobachtet werden können und sie habe sich auch nach belastenden Themen im geschützten Rahmen von selbstverletzenden Handlungen distanzieren können. Es werde eine schrittweise höhere Dosierung der Medikation entsprechend der klinischen Symptomatik vorgenommen. Bei Unterbruch der Behandlung im Sinne eine Ausschaffung nach Griechenland sei von unmittelbaren erneuten suizidalen Handlungsimpulsen auszugehen, da es psychotherapeutisch bisher nicht möglich gewesen sei, diese Zukunftsperspektive zu bearbeiten. Aufgrund der noch wiederkehrenden Stimmungseinbrüche im stationären Setting sei eine ambulante Behandlung noch nicht geplant. Um die bisherige psychische Stabilisierung auch unter der Bedingung der Ausschaffung möglichst erhalten zu können, sei die unmittelbare Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung am Ankunfts- und Aufenthaltsort zwingend. Trotz dieser nicht zu verkennenden psychischen Beeinträchtigungen ist davon auszugehen, dass auch eine schwere depressive Episode grundsätzlich in Griechenland behandelbar und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1 m.w.H.). Dasselbe gilt für die Allergie und den (...) des Beschwerdeführers (vgl. [...], abgerufen am 1. November 2024). Der neuste den Beschwerdeführer betreffenden medizinische Bericht datiert vom 28. August 2024. Seither hat der Beschwerdeführer keine neuen Arztberichte eingereicht und den Akten sind keine Hinweise auf ausstehende Arzttermine zu entnehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass bei ihm kein dringender Behandlungsbedarf vorliegt. Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten trotz entsprechenden Bemühungen in Griechenland keine medizinische Unterstützung erhalten. Sie konnten indessen keinerlei Unterlagen betreffend ihre angebliche Suche nach medizinischer Hilfe vorlegen und haben auch nicht dargelegt, an welche Stellen sie sich - abgesehen von einer Apotheke - gewandt hätten. Dessen ungeachtet wären die Beschwerdeführenden gehalten, im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung den Rechtsweg zu beschreiten. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ihrem psychischen und physischen Gesundheitszustand ist ferner bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
E. 8.7 Betreffend die suizidalen Tendenzen und selbstverletzenden Handlungen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es Sache der zuständigen Behörden ist, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden.
E. 8.8 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam nach Griechenland weggewiesen werden. Sie sind somit nicht auf sich alleine gestellt, sondern können sich gegenseitig unterstützen.
E. 8.9 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie sind nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihnen nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar zu erachten und für das Einholen individueller Zusicherungen bleibt kein Raum. Der Sachverhalt ist vollständig abgeklärt und es erschliesst sich dem Gericht nicht, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte tätigen sollen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Die entsprechenden Subeventualbegehren sind daher abzuweisen.
E. 8.10 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 6.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt hat.
E. 8.11 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verletzung von Art. 2, 4, 5 und 8 EMRK wird von den Beschwerdeführenden nicht begründet (vgl. Beschwerdeschrift S. 9, Eingabe vom 15. Oktober 2024 S. 3). Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung dieser Rechte zu entnehmen, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist.
E. 8.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das in der Eingabe vom 15. Oktober 2024 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, zumal diese Eingabe sowie deren Beilagen nach dem Gesagten nicht auf eine wesentlich veränderte Sachlage hindeuteten.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5558/2024 Urteil vom 27. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, Afghanistan, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 29. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) Februar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. Die Vorinstanz wandte sich am 9. Juli 2024 mit einem Informationsersuchen an die griechischen Behörden, woraufhin diese am 30. Juli 2024 antworteten, dass die Beschwerdeführenden dort am 24. April 2024 als Flüchtlinge anerkannt worden waren. C. Daraufhin ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 2. August 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 4. August 2024 stimmten die griechischen Behörden diesem Ersuchen zu und bestätigten, dass sie in Griechenland am 24. April 2024 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine vom 24. April 2024 bis 23. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. D. Anlässlich des Gesprächs vom 8. August 2024 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gab die Beschwerdeführerin an, in Griechenland hätten sie stinkendes und schmutziges Essen erhalten. Zwei Wochen vor Erhalt des Flüchtlingspasses hätten sie gar kein Essen mehr erhalten. Sie sei manchmal in Ohnmacht gefallen und krank gewesen von der Reise, sei aber nicht genügend medizinisch versorgt worden. Sie hätten die Unterkunft verlassen und dann drei Nächte auf der Strasse schlafen müssen. Im Winter hätten sie kein warmes Wasser gehabt und keine Möglichkeit zum Duschen, so dass sie sich mit Wasser von der Toilette hätten duschen müssen. Sie habe sich in Afghanistan und in Griechenland selbst verletzt, weil es so schlimm gewesen sei. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab sie an, aktuell bei psychisch guter Gesundheit zu sein. Sie müsse Medikamente für den Magen einnehmen, habe Schmerzen wegen Fettdrüsen am Rücken, leide unter einer Fettleber und Blutarmut. Der Beschwerdeführer gab am gleichentags erfolgten Gespräch an, in Griechenland viele psychische Probleme gehabt zu haben. Sie hätten kein sauberes Essen und keinen Schlafplatz erhalten. Nachdem sie die Reisepässe erhalten hätten, hätten sie die Unterkunft verlassen müssen. Dann hätten sie zwei Nächte im Park geschlafen. Auf der Flucht hätten sie ihr vier Monate altes Kind verloren. In Afghanistan, aber auch auf der Flucht in Iran, in der Türkei und in Griechenland habe er psychische Probleme gehabt. In Griechenland habe er einige schwere Erkrankungen gehabt, beispielsweise Hautausschläge. Momentan sei er bei guter physischer und psychischer Gesundheit. E. Am 9. August 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Rückführung nach Griechenland und unterbreitete ihnen einen Fragenkatalog betreffend ihre dortigen Aufenthaltsbedingungen. F. Am 14. August 2024 nahmen die Beschwerdeführenden schriftlich Stellung zu den ihnen vom SEM gestellten Fragen. Sie gaben an, in Griechenland keine Familienangehörigen zu haben und kein Griechisch zu sprechen. Sie seien dort nicht in einer von ihnen verständlichen Sprache informiert worden. Nachdem sie den Flüchtlingspass erhalten hätten, hätten sie die Unterkunft sofort verlassen müssen. Sie hätten keine Hilfsorganisationen gekannt und seien auch nicht darüber informiert worden. Gesundheitlich sei es ihnen sehr schlecht gegangen. Der Beschwerdeführer habe an einem schweren Hautausschlag infolge einer allergischen Reaktion gelitten, welcher nicht behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit Glasstücken (...) verletzt. Die Schnitte seien genäht worden und eine Sozialarbeiterin habe einen Bericht über ihren psychischen Zustand geschrieben. Der sei aber aufgrund des vollen Speicherplatzes auf dem Handy gelöscht worden. Sie habe nie mit einem Arzt oder einer Psychiaterin über ihre psychischen Probleme sprechen können. Sie sei durch die Erlebnisse im Heimatland und auf der Flucht höchstwahrscheinlich traumatisiert. Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe die Gefahr, dass sie in ihrem gesundheitlichen Zustand destabilisiert werde und erneut Selbstverletzungen und Suizidversuche tätigen würde. Dies mache sie zu einer äusserst vulnerablen Person. G. Das SEM unterbreitete den Entscheidentwurf am 27. August 2024 zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung übermittelte der Vorinstanz gleichentags ihre Stellungnahme. H. Mit Verfügung vom 29. August 2024 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis aus. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete ihr Mandatsverhältnis gleichentags. J. Mit Eingabe vom 5. September 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Griechenland umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz diese nicht entzogen habe, weshalb auf die prozessualen Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei bis zum Entscheid von Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht weiter einzugehen sei. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab. L. Mit Eingabe vom 13. September 2024 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2024 in stationärer Behandlung sei und reichten eine diesbezügliche Bestätigung der D._______ vom 12. September 2024 ein. In Bezug auf eine (...) im Bereich des (...) des Beschwerdeführers reichten sie einen Arztbericht und einen Röntgenbericht (beide vom 26. August 2024), einen Arztbericht vom 28. August 2024 sowie das medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ E._______ ein. M. Mit Schreiben vom 19. September 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, die eingereichten Berichte deuteten nicht auf eine wesentlich veränderte Sachlage hin und die Zwischenverfügung vom 12. September 2024 behalte ihre vollumfängliche Gültigkeit. N. Am 23. September 2024 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht darüber, die rubrizierte Rechtsanwältin werde sie fortan vertreten. Sie legten der Eingabe eine entsprechende Vollmacht vom 17. September 2024 bei und ersuchten gleichzeitig um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter legten sie der Eingabe Fotos vom (...) und (...) der Beschwerdeführerin mit sichtbaren Schnittverletzungen bei, welche sie sich selbst zugefügt habe. O. Gleichentags bezahlten die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss. P. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und hielt dabei fest, dass nach wie vor keine wesentlich veränderte Sachlage vorliege, weshalb die Zwischenverfügung vom 12. September 2024 ihre Gültigkeit behalte. Zudem wies sie das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab. Q. Am 15. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2024 ins Recht. Gemäss diesem Arztbericht von der D._______ befinde sich die Beschwerdeführerin weiterhin dort in psychiatrischer Behandlung aufgrund der schweren depressiven Symptomatik mit fraglichen psychotischen Symptomen und wiederkehrenden suizidalen Handlungen. Mit der gleichen Eingabe ersuchten sie erneut darum, wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügung vom 12. September 2024 zurückzukommen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt im Nichteintretensentscheid vom 29. August 2024 fest, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und dieser Staat habe sich bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, allenfalls auf dem Rechtsweg und gegebenenfalls mit der Hilfe von vor Ort tätigen Hilfsorganisationen. Personen mit Schutzstatus könnten sich auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen ausländischen Personen in vielerlei Hinsicht gleichgestellt seien. Ihren Ausführungen könne nicht entnommen werden, dass ihnen trotz entsprechender Bemühungen Unterstützungsleistungen verwehrt worden seien. Nach Erhalt der griechischen Reisepapiere hätten sie Griechenland innert kürzester Zeit verlassen, ohne die ihnen zustehenden Leistungen eingefordert zu haben. Die Aussage, wonach sie nicht in der Lage sein sollten, ihre Rechte einzufordern, hätten sie nicht begründet. Es sei zumutbar, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen eigeninitiativ bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und bei fehlendem Erfolg den Rechtsweg, nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer rechtskundigen Person oder einer Hilfsorganisation, einzufordern. Ihre Überstellung werde gemeinsam erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem jüngsten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland an der Legalvermutung festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Die Beschwerdeführenden seien nicht als besonders vulnerabel im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen, so dass vorliegend keine besonders begünstigenden Umstände vorliegen müssten. Bei Griechenland handle es sich um einen Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Wenn sich die Beschwerdeführenden durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlten, sei es ihnen zuzumuten, sich an die zuständigen Stellen zu wenden. Die medizinische Versorgung sei in Griechenland für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Falls Griechenland seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkomme, könnten sie ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend machen. Es könne ausgeschlossen werden, dass ihnen nach der Überstellung eine schwerwiegende, rasche und unumkehrbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohen würde und damit die Wegweisung aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig wäre. In antizipierender Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen und Rückmeldungen erscheine der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt, um über die Zumutbarkeit einer Wegweisung entscheiden zu können. Das Abwarten möglicher weiterer ärztlicher Untersuchungen erscheine vor diesem Hintergrund nicht als notwendig. Eine allfällig benötigte medizinische Behandlung könnten sie in Griechenland in Anspruch nehmen. 5.2 In der Beschwerde sowie den Eingaben vom 13. September 2024, vom 23. September 2024 und vom 15. Oktober 2024 halten die Beschwerdeführenden dem Entscheid vom SEM entgegen, bei ihnen handle es sich um besonders vulnerable Personen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 des Bundesverwaltungsgerichts. Im Referenzurteil werde festgehalten, dass sich die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei äusserst vulnerablen Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, nicht aufrechterhalten lasse. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn besonders begünstigende Umstände vorlägen. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Symptomatik mit fraglichen psychotischen Symptomen und habe sowohl in ihrem Heimatland als auch in Griechenland und in der Schweiz mehrere suizidale und selbstverletzende Handlungen vollzogen. Deshalb befinde sie sich seit dem (...) 2024 in stationärer Behandlung in der D._______. Insbesondere die dortigen Umgebungsfaktoren wie beispielsweise die Rückzugsmöglichkeit und die 24-Stunden-Betreuung durch therapeutisches Personal wirkten stabilisierend. Diese Faktoren würden bei einer Rückführung nach Griechenland wegfallen. Bei einem Unterbruch im Sinne einer Ausschaffung nach Griechenland sei von unmittelbaren erneuten suizidalen Handlungsimpulsen auszugehen. Schon der Übergang von einer stationären in eine ambulante Behandlung sei ein Risiko für eine erneute Zustandsverschlechterung. Eine zwangsweise Rückweisung der Beschwerdeführenden führe aufgrund des in Griechenland nicht vorhandenem Zugangs zu medizinischer Versorgung zu einer Verletzung von Art. 2, 3, 5 und 8 EMRK. Psychologische und psychiatrische Angebote fehlten für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus gänzlich. Sie hätten sich darum bemüht, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, seien aber abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei Analphabet und - aufgrund der Folterungen durch die Taliban und der Erlebnisse auf der Flucht - selbst traumatisiert, weshalb er nicht für die Beschwerdeführerin sorgen könne. Zudem leide er an einer Allergie, welche er in Griechenland nur habe behandeln können, weil er noch Medikamente bei sich gehabt habe. Hinzu komme, dass auf der Flucht ihr vier Monate altes Kind gestorben sei. Im Falle einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass sie dauerhaft in eine schwere Notlage gerieten. Als sie den Flüchtlingspass erhalten hätten, hätten sie die Unterkunft sofort verlassen müssen, ohne dass ihnen aufgezeigt worden sei, wo sie als Nächstes hingehen könnten und wo sie Hilfe erhalten würden. Die Behörden hätten sie immer abgewiesen, weshalb sie auch keine Dokumente erhalten hätten, welche die Verweigerung der Hilfe bestätigten. Der Staat stelle Personen mit Schutzstatus keinen Wohnraum und auch keine Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum zur Verfügung. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen gestalte sich ebenfalls sehr schwierig. Es gebe für Personen mit Schutzstatus, die Verletzungen von Art. 3 EMRK erlitten hätten und die sich aus der Verweigerung von sozioökonomischen Rechten und extremer materieller Entbehrung ergäben, keinen wirksamen Rechtsbehelf. Es existierten zwar karitative Organisationen, aber diese seien notorisch überbelastet und unterfinanziert, so dass sie die Missstände im Asylbereich nicht aufzuwiegen vermochten. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. 7. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines weggewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz vieler Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 8.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 8.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 8.5 Die Beschwerdeführenden haben in Griechenland den Schutzstatus erhalten, weshalb sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung haben. Sie können sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Zwar machen sie geltend, sie hätten nach dem Erhalt des Schutzstatus von Seiten der Behörden keine Unterstützung mehr erhalten und sofort die Flüchtlingsunterkunft verlassen müssen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden geht jedoch nicht hervor, bei wem respektive inwiefern sie danach um Unterstützung gebeten hätten, sei es für ihren Lebensunterhalt oder für medizinische Behandlungen. Die pauschale Angabe, sie hätten mehrmals versucht, insbesondere medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und Unterstützung von den Behörden einzuverlangen, erscheint dabei nicht überzeugend (und ist jedenfalls unbehelflich). Auch die in der Beschwerdeschrift gemachte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe eine Beschwerde geschrieben und habe diese durch eine Sozialarbeiterin einreichen wollen, wird nicht präzisiert und bleibt unbelegt. Ausserdem hat das SEM zu Recht festgestellt, dass sie nach Anerkennung des Flüchtlingsstatus innert kurzer Zeit Griechenland verlassen haben und somit den griechischen Behörden nicht zur Verfügung standen, um Leistungen aufgleisen und erbringen zu können. Angesichts der kurzen vor Ort verbrachten Zeit ist nicht davon auszugehen, sie hätten alles ihnen Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Folglich kann nicht angenommen werden, die zuständigen griechischen Behörden hätten ihnen jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihr diese bei einer Rückkehr verweigern. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen (vgl. Urteil des BVGer D-4904/2022 vom 28. April 2023 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene zitierten allgemeinen Berichte und Urteile von deutschen Verwaltungsgerichten nichts zu ändern. 8.6 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche des BAZ E._______ über starke Schmerzen im (...) klagte. Am 28. August 2024 wurde bei ihm eine Magnetresonanztomographie durchgeführt. Dabei hat sich gemäss dem gleichentags erstellten Bericht von F._______ herausgestellt, dass die (...) in erster Linie einem (...) entspreche. Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss dem ärztlichen Bericht der D._______ vom 10. Oktober 2024 eine schwere depressive Symptomatik mit fraglichen psychotischen Symptomen und wiederkehrenden suizidalen Handlungen festgestellt, weswegen sie zur Krisenintervention aufgenommen worden sei. Dort sei sie vorübergehend im Einzelkontakt überwacht worden. Die Überwachung habe mittlerweile aufgehoben werden können. Es bestehe in der aktuellen Behandlungssituation keine Suizidalität mehr, jedoch äussere sie sich bezüglich der Ausschaffung weiterhin verzweifelt, hoffnungslos und suizidal. Unter der antidepressiven Behandlung mit G._______ habe eine StimmungsaufheIlung beobachtet werden können und sie habe sich auch nach belastenden Themen im geschützten Rahmen von selbstverletzenden Handlungen distanzieren können. Es werde eine schrittweise höhere Dosierung der Medikation entsprechend der klinischen Symptomatik vorgenommen. Bei Unterbruch der Behandlung im Sinne eine Ausschaffung nach Griechenland sei von unmittelbaren erneuten suizidalen Handlungsimpulsen auszugehen, da es psychotherapeutisch bisher nicht möglich gewesen sei, diese Zukunftsperspektive zu bearbeiten. Aufgrund der noch wiederkehrenden Stimmungseinbrüche im stationären Setting sei eine ambulante Behandlung noch nicht geplant. Um die bisherige psychische Stabilisierung auch unter der Bedingung der Ausschaffung möglichst erhalten zu können, sei die unmittelbare Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung am Ankunfts- und Aufenthaltsort zwingend. Trotz dieser nicht zu verkennenden psychischen Beeinträchtigungen ist davon auszugehen, dass auch eine schwere depressive Episode grundsätzlich in Griechenland behandelbar und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1 m.w.H.). Dasselbe gilt für die Allergie und den (...) des Beschwerdeführers (vgl. [...], abgerufen am 1. November 2024). Der neuste den Beschwerdeführer betreffenden medizinische Bericht datiert vom 28. August 2024. Seither hat der Beschwerdeführer keine neuen Arztberichte eingereicht und den Akten sind keine Hinweise auf ausstehende Arzttermine zu entnehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass bei ihm kein dringender Behandlungsbedarf vorliegt. Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten trotz entsprechenden Bemühungen in Griechenland keine medizinische Unterstützung erhalten. Sie konnten indessen keinerlei Unterlagen betreffend ihre angebliche Suche nach medizinischer Hilfe vorlegen und haben auch nicht dargelegt, an welche Stellen sie sich - abgesehen von einer Apotheke - gewandt hätten. Dessen ungeachtet wären die Beschwerdeführenden gehalten, im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung den Rechtsweg zu beschreiten. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ihrem psychischen und physischen Gesundheitszustand ist ferner bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 8.7 Betreffend die suizidalen Tendenzen und selbstverletzenden Handlungen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es Sache der zuständigen Behörden ist, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. 8.8 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam nach Griechenland weggewiesen werden. Sie sind somit nicht auf sich alleine gestellt, sondern können sich gegenseitig unterstützen. 8.9 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie sind nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihnen nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar zu erachten und für das Einholen individueller Zusicherungen bleibt kein Raum. Der Sachverhalt ist vollständig abgeklärt und es erschliesst sich dem Gericht nicht, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte tätigen sollen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Die entsprechenden Subeventualbegehren sind daher abzuweisen. 8.10 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 6.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt hat. 8.11 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verletzung von Art. 2, 4, 5 und 8 EMRK wird von den Beschwerdeführenden nicht begründet (vgl. Beschwerdeschrift S. 9, Eingabe vom 15. Oktober 2024 S. 3). Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung dieser Rechte zu entnehmen, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist. 8.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das in der Eingabe vom 15. Oktober 2024 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, zumal diese Eingabe sowie deren Beilagen nach dem Gesagten nicht auf eine wesentlich veränderte Sachlage hindeuteten. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: