Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und dieser Staat habe sich bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Sie habe unter anderem geltend gemacht, dass sie dort unter unmenschlichen Bedingungen habe leben müssen und vergewaltigt worden sei. Es handle sich bei Griechenland aber um einen Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Wenn sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen fürchte oder gar wieder solche erleiden sollte, sei es ihr zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Dabei könnten ihr allenfalls karitative Organisationen unterstützend zur Seite stehen. Diese würden auch kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration anbieten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem jüngsten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland an der Legalvermutung, dass der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei, festgehalten. Zwar könne diese Vermutung umgestossen werden; bei gesunden oder nur «leicht» vulnerablen erwachsenen Einzelpersonen sei dies aber in der Regel nicht der Fall. In verschiedenen Urteilen sei die Wegweisung nach Griechenland bei nicht schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder bei depressiven Episoden als zumutbar erachtet worden. Obwohl die Lebensbedingungen nicht einfach seien, könnten sich Personen mit Schutzstatus auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen ausländischen Personen in vielerlei Hinsicht gleichgestellt seien. Es dürfe erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Sie habe denn auch angegeben, dass sie sich bereits bei staatlichen Stellen und Hilfsorganisationen gemeldet habe. So habe ihr etwa das rote Kreuz den Zugang zu psychologischer Betreuung ermöglicht. Ihre Ausführungen, von welcher Institution sie welche Hilfe erhalten habe, warum sie allenfalls nicht (mehr) unterstützt worden sei und wie sie sich konkret um Hilfe bemüht habe, seien dagegen vage und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Es sei daher nicht nachgewiesen, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um in Griechenland ihre Rechte einzufordern. Das SEM gehe davon aus, dass sie über eine «AMKA»-Sozialversicherungsnummer verfüge, da diese automatisch mit der Schutzgewährung vergeben werde. Damit habe sie Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen, und sie könne sich bei den entsprechenden Stellen als arbeitssuchend melden. Auch wenn die adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands für Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sei, vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Zudem kehre sie zusammen mit ihrer Mutter (N [...]) nach Griechenland zurück, wobei sie sich gegenseitig unterstützen könnten. Auch ihre Schwester E._______ (N [...]) müsste dorthin zurückkehren. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es ihr möglich sei, Unterstützung für den Lebensunterhalt zu erhalten und eine würdige Unterkunft zu organisieren, die ihr ausreichend Sicherheit biete. Weiter leide die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen und sei zeitweise in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Daneben seien ein Eisenmangel, persistierende Kopfschmerzen und (...) festgestellt worden. In Bezug auf letzteres sei eine (...) (operative Entfernung eines [...]) geplant. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt indessen als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland zu beurteilen. Die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden seien nicht derart gravierend, dass die Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Selbst die latent bestehende Suizidalität führe nicht dazu, dass von einer Wegweisung Abstand genommen werden müsste. Es könne ausgeschlossen werden, dass in ihrem Fall eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Für Personen mit Flüchtlingsstatus sei die medizinische Versorgung gewährleistet, da sie in dieser Hinsicht griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben dort bereits psychologische Betreuung erhalten. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen könne nicht geschlossen werden, dass sie auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen sei, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei, zumal die vorgesehene Operation und deren Nachsorge in Griechenland erfolgen könne.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde auf das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in welchem festgehalten werde, dass sich die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei äusserst vulnerablen Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, nicht aufrechterhalten lasse. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn besonders begünstigende Umstände vorlägen. Für die Prüfung der Frage, ob eine asylsuchende Person zur Gruppe der äusserst vulnerablen Personen gehöre, sei unter anderem die ausreichende Abklärung des medizinischen Sachverhalts erforderlich. Vorliegend sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund physischer und psychischer Beschwerden in Behandlung sei und bei ihr ein operativer Eingriff betreffend ihre (...) anstehe. Es sei derzeit unklar, ob der Knoten auf der linken Seite bösartig sei und eine Nachbehandlung nach sich zöge. Die Vorinstanz könne die Ergebnisse der ausstehenden Abklärungen nicht antizipieren, weshalb es an einer ausreichenden Grundlage für die Einschätzung der Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin fehle. Sie habe sich zudem wegen eines Suizidversuchs in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden und sei im August 2022 mit der Diagnose PTBS und mittelgradige depressive Episode in eine ambulante Therapie entlassen worden. Ein Bericht über die seither erfolgte Behandlung sei von der Rechtsvertretung angefordert worden, stehe aber noch aus. Auch daraus ergebe sich, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustands nicht ausreichend abgeklärt sei und die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Die Beschwerdeführerin gehöre zur Gruppe der äusserst vulnerablen Personen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, bei der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich eine (...) durchgeführt worden, wobei sie sich gemäss den ärztlichen Berichten gut von der Operation erholt habe. Der entfernte Knoten zeige keine Anhaltspunkte für Malignität und für den noch vorhandenen Knoten werde eine Verlaufskontrolle in zwölf Monaten empfohlen. Zudem sei sie im November 2022 nach einem Suizidversuch ein weiteres Mal für einige Tage stationär psychiatrisch behandelt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug von Personen mit PTBS und teilweise auch depressiven Episoden aber als zumutbar erachtet worden, zumal Medikamente wie Antidepressiva oder Anxiolytika in Griechenland erhältlich seien. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei auch eine (post-)operative und (...) Behandlung einer (...) in Griechenland möglich und die benötigten Medikamente erhältlich. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sollten zwar keineswegs relativiert werden. Sie seien aber nicht von einer derartigen Schwere und mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, als dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Es handle sich bei ihr nicht um eine besonders vulnerable Person, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich unzumutbar sei. In Griechenland existierten sodann verschiedene soziale Unterstützungsangebote, darunter auch Unterkünfte für Frauen, die Opfer von Gewalt und Missbrauch geworden seien, welche Flüchtlingen ebenfalls zur Verfügung stünden. Auch Migrantenorganisationen spielten eine wichtige Rolle als Anlaufstellen und böten Dienstleistungen und Hilfe an, so etwa die «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece». Letztere stelle unter anderem einige Betten für afghanische Staatsangehörige mit internationalem Schutzstatus zur Verfügung und helfe ihnen, ihre Wohn- und Arbeitssituation zu regeln. Daneben gebe es weitere spezielle Angebote für Frauen mit Schutzstatus, die Opfer von Gewalt oder Missbrauch geworden seien. Angesichts der Vielzahl an Unterkunftsmöglichkeiten für Obdachlose, Migrantinnen und vulnerable Personen, viele davon verbunden mit psychologischer oder psychosozialer Betreuung, gehe das SEM davon aus, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, in Griechenland die notwendige Unterstützung, Schutz in Bezug auf erlittene Übergriffe sowie eine sichere Unterkunft zu erhalten.
E. 4.4 In der Replik wurde vollumfänglich an den Beschwerdebegehren festgehalten. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Afghanin, welche im Heimatland mehrfach physisch und psychisch misshandelt worden sei. Sie habe sich bereits in einem instabilen psychischen Zustand befunden, als sie in Griechenland erneut missbraucht und misshandelt worden sei, was vor allem auf die desolaten Lebensumstände für Schutzberechtigte in Griechenland zurückzuführen sei. Sie und ihre Mutter wären bei einer Rückkehr dorthin erneut auf sich alleine gestellt, was eine Wiederholung dieser tragischen Vorfälle wahrscheinlich mache. Dem Austrittsbericht der (...) vom 5. Dezember 2022 sei denn auch zu entnehmen, dass die Angst vor den traumatischen Erlebnissen anhalte und eine erzwungene Rückkehr nach Griechenland die emotionale Instabilität erhöhen und die Symptome verschlimmern könne, einschliesslich des Risikos von Selbstverletzung und Suizidversuchen. Die Beschwerdeführerin sei daher klar als äusserst vulnerable Person einzustufen und es lägen keine besonders begünstigenden Umstände vor, welche den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zumutbar und zulässig erscheinen lassen würden. Soweit die Vorinstanz auf die Angebote von Migrantenorganisationen verweise, zeige dies lediglich auf, dass der griechische Staat überfordert und nicht in der Lage sei, eine rechtskonforme Behandlung der international Schutzberechtigten zu garantieren.
E. 5.1 In der Beschwerdeeingabe wurde zur Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies wurde damit begründet, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine ausreichende Grundlage bestehe für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts handle.
E. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wurden - auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin - verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht. Dem Bericht von Dr. C._______ vom 7. November 2022 lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin eine PTBS sowie eine in diesem Rahmen bestehende Insomnie und eine mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurden. Gemäss den Berichten des (...) vom 6. Dezember 2022 und 15. Dezember 2022 wurde die beabsichtigte Operation an der (...) erfolgreich durchgeführt, wobei sich die Beschwerdeführerin gut davon erholt habe und aufgrund des Knotens auf der anderen Seite eine sonographische Verlaufskontrolle in zwölf Monaten empfohlen werde. Nach dem Einreichen dieser Unterlagen wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt, wobei sich sowohl das SEM als auch die Beschwerdeführerin dazu äussern konnten. Der Sachverhalt ist daher zum jetzigen Zeitpunkt als vollständig erstellt zu erachten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands für die weitere Beurteilung erforderlich sein sollten. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 7 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz vieler Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 8.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).
E. 8.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheit-licher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 8.5.1 Die Beschwerdeführerin hat in Griechenland den Schutzstatus erhalten. Damit kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nach dem Erhalt des Schutzstatus von Seiten der Behörden keine Unterstützung mehr erhalten und insbesondere die Wohnung, welche zuerst von ihrem Bruder, dann von einem «Büro» bezahlt worden sei, verlassen müssen. Die Beamten dieses Büros hätten ihnen gesagt, sie hätten nun eine Aufenthaltsbewilligung und würden daher nicht mehr unterstützt (vgl. SEM-Akte [...]-14/5 [nachfolgend Akte 14], S. 3). Das SEM hielt jedoch zutreffend fest, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervorgeht, bei wem respektive inwiefern sie danach um Unterstützung gebeten habe, sei es für ihren Lebensunterhalt oder um eine Unterkunft zu finden. Die pauschale Angabe, sie habe nicht gewusst, wo sie sich hätte melden können, erscheint dabei nicht überzeugend (und ist jedenfalls unbehelflich). So waren sie und ihre Mutter zuvor offenbar in der Lage, beim Roten Kreuz eine psychologische Betreuung zu erhalten und mithilfe des erwähnten «Büros» zeitweise eine Wohnung zu finanzieren. Weshalb sie sich nicht wiederum an eine der zahlreichen in Griechenland tätigen Hilfsorganisationen oder eine (andere) staatliche Sozialbehörde hätte wenden können, ist nicht ersichtlich. Konkrete Bemühungen, auch nach der Gewährung des Schutzstatus Unterstützung seitens der Behörden zu erhalten, scheint die Beschwerdeführerin nicht getätigt zu haben. Folglich kann nicht angenommen werden, die zuständigen griechischen Behörden hätten ihr jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihr diese bei einer Rückkehr verweigern. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vor-aussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen.
E. 8.5.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in Griechenland vergewaltigt worden. Dieses tragische Ereignis ist - bei Wahrunterstellung des entsprechenden Vorbringens - zweifellos als schwerwiegend zu erachten. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, handelt es sich bei Griechenland aber um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, ob sie sich diesbezüglich um Schutz bei den griechischen Behörden bemüht habe. Vielmehr wird lediglich pauschal behauptet, dass sie in Griechenland weder psychologische noch medizinische Hilfestellungen erhalten habe (vgl. SEM-Akte [...]-17/2). Bei wem sie um entsprechende Hilfe ersucht habe, wird von ihr nicht näher ausgeführt. Ihre Mutter machte im Rahmen des Dublin-Gesprächs zwar geltend, sie hätten keine Hilfe von der Polizei erhalten, als es zu einem Übergriff auf ihre Tochter - die Beschwerdeführerin - gekommen sei (vgl. SEM-Akte [...]-12/4). Dies wurde von ihr aber nicht weiter vertieft. Selbst wenn sie sich erfolglos bei der Polizei gemeldet hätten, wären sie indessen gehalten gewesen, sich in diesem Fall mit einer Beschwerde an die übergeordnete Stelle zu wenden, allenfalls auch mithilfe einer karitativen Organisation. Das SEM wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es in Griechenland Organisationen gibt, welche spezifisch Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, in verschiedener Hinsicht unterstützen.
E. 8.6.1 Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Mutter mehr als zweieinhalb Jahre in Griechenland. Eine Zeit lang hielten sie sich offenbar auf einer Insel auf, wobei ihre Schwester und ihr Bruder damals ebenfalls noch dort gewesen seien. Danach seien sie nach Athen gegangen, wobei der Bruder - welcher auf der Insel gearbeitet habe - ihnen anfänglich eine Wohnung bezahlt habe. Sowohl der Bruder als auch die Schwester seien separat in die Schweiz gereist, woraufhin sie und ihre Mutter allein in Griechenland geblieben seien (vgl. Akte 14, S. 3). Dabei wurden sie offenbar zumindest zeitweise unterstützt, zumal die Kosten für die Wohnung rund fünf Monate lang übernommen wurden und sie finanzielle Hilfe erhielten (vgl. Akte 14, S. 3 f.). Zwar soll die Unterstützung eingestellt worden sein, nachdem sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben. Es ist indessen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung bekommen und Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen hat. Insofern darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es wurde von ihr nicht vorgebracht, dass sie dies bereits erfolglos versucht hätte.
E. 8.6.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Behandlung der (...) der Beschwerdeführerin mit der durchgeführten Operation als abgeschlossen anzusehen ist. Gemäss dem Bericht des (...) vom 15. Dezember 2022 ist eine Verlaufskontrolle in zwölf Monaten vorgesehen, wobei eine solche nötigenfalls auch in Griechenland erfolgen könnte. Sodann wurden bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine PTBS und eine in diesem Rahmen bestehende Insomnie sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostiziert. Sie sei schwer belastet durch die traumatischen Erlebnisse, habe (Zukunfts-)Ängste, sei sehr bedrückt und verzweifelt. Im Falle einer Überstellung nach Griechenland bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung, und bei einer weiteren Belastung könne es nicht nur zur Selbstgefährdung, sondern auch zu einer Persönlichkeitsstörung kommen. Die aktuelle Medikation umfasse Antidepressiva und ein Eisenpräparat (vgl. Arztbericht von Dr. C._______ vom 7. November 2022, BVGer act. 4). Trotz dieser nicht zu verkennenden psychischen Beeinträchtigungen ist davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depressive Episode grundsätzlich in Griechenland behandelbar und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Der Beschwerdeführerin wurde dort eigenen Angaben zufolge bereits vom Roten Kreuz eine psychologische Betreuung vermittelt und sie erhielt Schlaf- und Beruhigungstabletten (vgl. Akte 14, S. 2). Zwar will sie für ihre physischen Beschwerden keine Behandlung erhalten haben respektive sie hätte angeblich selbst dafür bezahlen müssen. Sie konnte indessen keinerlei Unterlagen betreffend ihre angebliche Suche nach medizinischer Hilfe vorlegen, da sich diese in einer Tasche befunden hätten, welche im Zug liegengeblieben sei (vgl. Akte 14, S. 2). Dessen ungeachtet wäre die Beschwerdeführerin gehalten, im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung den Rechtsweg zu beschreiten. Angesichts des Umstands, dass sie in Griechenland bereits (psychologische) Leistungen in Anspruch nehmen konnte, kann davon ausgegangen werden, dass sie dies auch in Zukunft wird tun können. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ihrem psychischen Gesundheitszustand ist ferner bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
E. 8.6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl [im Sommer 2022 knapp einen Monat] als auch [im November 2022 für einige Tage] bei den (...) wegen Suizidversuchen durch Medikamenteneinnahme in stationärer Behandlung war. Dem Austrittsbericht der (...) vom 5. Dezember 2022 lässt sich entnehmen, dass sie vor dem Klinikaufenthalt Suizidgedanken hatte, sich währenddessen aber von diesen habe distanzieren können. Sie sei in stabilem Zustand und ohne Anzeichen einer aktuellen Gefahr für sich selbst oder andere entlassen worden. Die anhaltende Angst vor vergangenen traumatischen Erlebnissen und einer erzwungenen Rückkehr nach Griechenland könne die emotionale Instabilität aber erhöhen und die Symptome verschlimmern, einschliesslich des Risikos von Selbstverletzungen und Selbstmordversuchen. Auch der Bericht von Dr. C._______ vom 7. November 2022 hält fest, die Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken und passive Suizidwünsche, aber keine konkrete Suizidplanung; zudem könne sie sich glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es Sache der zuständigen Behörden ist, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. Zudem steht eine vorübergehende Suizidalität als Reaktion auf einen negativen Asylentscheid praxisgemäss dem Vollzug der Wegweisung in aller Regel nicht entgegen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1).
E. 8.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter, deren Beschwerde mit gleichentags ergehendem Urteil D-4879/2022 ebenfalls abgewiesen wird, nach Griechenland weggewiesen wird. Des Weiteren ist auch ihre Schwester E._______ (N [...]) verpflichtet, nach Griechenland zurückzukehren, nachdem das SEM deren Wiedererwägungsgesuch am 7. November 2022 abgewiesen hatte und das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-5393/2022 vom 22. Dezember 2022 nicht eintrat. Auch die Abklärungen zum übrigen familiären Umfeld in der Schweiz haben nichts ergeben, was gegen den Vollzug der Wegweisung einzuwenden wäre. Das SEM ist gehalten, in Zusammenarbeit mit den am Vollzug beteiligten kantonalen Behörden dafür zu sorgen, dass die drei Frauen koordiniert und gemeinsam nach Griechenland zurückgeführt werden, so dass sie sich nach der Ankunft gegenseitig unterstützen können.
E. 8.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihr nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
E. 8.9 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 6.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat.
E. 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4904/2022 Urteil vom 28. April 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Juli 2022 gemeinsam mit ihrer Mutter B._______ (N [...]; Verfahren D-4879/2022) in der Schweiz um Asyl nach. A.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) ergab, dass beide bereits am 13. November 2019 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten und ihnen dort Schutz gewährt worden war. A.b Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 16. August 2022 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Übernahme der Beschwerdeführerin. A.c Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 18. August 2022 ausdrücklich zu. Gleichzeitig teilten sie dem SEM mit, der Beschwerdeführerin sei in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt worden und sie verfüge über eine bis am 9. März 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung. A.d Am 29. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör gewährt zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens, einer möglichen Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei führte sie aus, einen Monat nach der Schutzgewährung in Griechenland hätten sie und ihre Mutter ihre Unterkunft verlassen müssen. Zuletzt hätten sie drei Monate lang mehrheitlich im Viktoriapark in Athen gelebt. Sie sei bereits in Afghanistan von einem Mann vergewaltigt worden, welchem ihr Onkel Geld geschuldet habe. Dies habe zu medizinischen Problemen geführt, welche in Griechenland ebenso wenig behandelt worden seien wie ihre Schwellung am (...). Wegen ihrer psychischen Probleme habe sie sich beim Roten Kreuz gemeldet, wo ihr eine psychologische Betreuung vermittelt worden sei. Betreffend den (...) sei ihr gesagt worden, sie müsse deswegen auf eigene Kosten einen Arzt aufsuchen, wofür sie aber kein Geld gehabt habe. Auch von den Behörden sei ihr nicht geholfen worden, da sie eine Bewilligung erhalten habe und folglich selbständig hätte leben müssen. Aus demselben Grund sei ihr auch keine Wohnung zur Verfügung gestellt worden. Etwa ein Jahr lang habe ihr jüngerer Bruder in Griechenland gearbeitet und eine Wohnung in Athen bezahlt, in der sie und ihre Mutter hätten leben können. Als er in die Schweiz weitergereist sei, hätten sie sich bei einem Büro gemeldet. Dieses habe die Wohnungskosten für fünf Monate übernommen und dann mitgeteilt, sie müssten nun selbst dafür aufkommen, weil sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten. Da ihnen das Geld dafür gefehlt habe, hätten sie in der Folge im Park übernachten müssen. Sie hätten im Abfall gefundene Sachen verkauft und von einem pakistanischen Restaurant gratis Frühstück erhalten. Aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen sowie ihrer Minderjährigkeit sei es nicht möglich gewesen, eine Arbeit aufzunehmen. Das Leben sei sehr schwierig gewesen und es habe keine Sicherheit gegeben. A.e Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. August 2022 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zu ihren Erlebnissen in Griechenland. Diese betrafen geschlechtsspezifische Vorbringen, welche sie anlässlich des Dublin-Gesprächs - in Anwesenheit des männlichen Dolmetschers - nicht habe äussern können. Während ihres Aufenthalts im Viktoriapark in Athen habe sie unter haarsträubenden Bedingungen gelebt und etwa keine Möglichkeit gehabt, auf die Toilette zu gehen oder sich zu waschen. Sie habe deshalb bei den Bewohnern der umliegenden Wohnungen angefragt, ob sie sich bei ihnen waschen und duschen dürfe, was ihr einige Male gestattet worden sei. Als sie einmal aus der Dusche gekommen sei, habe ein Mann sie überfallen und vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin könne fast nicht über dieses Ereignis sprechen, zumal sie bereits in Afghanistan vergewaltigt worden sei. Der Vorfall in Griechenland sei traumatisierend gewesen und sie habe dort weder psychologische noch medizinische Hilfe erhalten. A.f Die Rechtsvertreterin liess dem SEM mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 mehrere ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin zukommen. B. Die Vorinstanz stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 18. Oktober 2022 den Entwurf für einen Nichteintretensentscheid zu. Die Rechtsvertretung nahm am 19. Oktober 2022 dazu Stellung. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Oktober 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie nach Griechenland weg. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland unzumutbar sei, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung inklusive Empfangsbestätigung - ein Bericht der Pflege des Bundesasylzentrums bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 1. November 2022 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, ärztliche Berichte zu ihrem physischen und psychischen Gesundheitszustand einzureichen. F. F.a Mit Eingabe vom 16. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. C._______ vom 7. November 2022 betreffend ihre psychische Verfassung ein. Zudem ersuchte sie um eine Fristerstreckung für die Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts. F.b Innert erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin mehrere weitere medizinische Unterlagen zu den Akten reichen. Dabei handelt es sich um einen Bericht des (...) vom 6. Dezember 2022 (Operationsbericht), einen Bericht der (...) vom 5. Dezember 2022 (Austrittsbericht), einen Bericht der (...) vom 17. November 2022 und einen Bericht des (...) ([...]) vom 15. Dezember 2022. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. Januar 2023 zur Beschwerde vom 27. Oktober 2022 vernehmen. H. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2023 eine Replik zu den Akten. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2023 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz verschiedene Verwandte habe, darunter auch den Bruder D._______ (N [...]), welcher seinerseits fünf Kinder (N [...]) habe. Dieser Bruder sei derzeit im Gefängnis aufgrund des Vorwurfs, im April 2022 seine Ehefrau und die Mutter seiner Kinder getötet zu haben. Es stelle sich die Frage, ob und inwiefern das SEM diese familiäre Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt habe. Vor diesem Hintergrund wurde die Vorinstanz zu einem erneuten Schriftenwechsel eingeladen. I.b Das SEM reichte mit Schreiben vom 17. März 2023 eine entsprechende Stellungnahme ein, wobei es insbesondere festhielt, aus den Akten gehe nicht hervor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern ihres Bruders ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. I.c Die Beschwerdeführerin teilte ihrerseits mit Schreiben vom 5. April 2023 mit, dass sie zwar sehr gerne Kontakt mit ihren Neffen und Nichten haben würde. Aufgrund ihrer instabilen psychischen Situation sei es ihr jedoch nicht möglich, diesen Kontakt aufzubauen und auch nur in einem kleinen Masse Verantwortung für die Kinder zu übernehmen. Es bestehe daher aktuell kein Kontakt zu den Kindern ihres Bruders. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und dieser Staat habe sich bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Sie habe unter anderem geltend gemacht, dass sie dort unter unmenschlichen Bedingungen habe leben müssen und vergewaltigt worden sei. Es handle sich bei Griechenland aber um einen Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Wenn sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen fürchte oder gar wieder solche erleiden sollte, sei es ihr zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Dabei könnten ihr allenfalls karitative Organisationen unterstützend zur Seite stehen. Diese würden auch kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration anbieten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem jüngsten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland an der Legalvermutung, dass der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei, festgehalten. Zwar könne diese Vermutung umgestossen werden; bei gesunden oder nur «leicht» vulnerablen erwachsenen Einzelpersonen sei dies aber in der Regel nicht der Fall. In verschiedenen Urteilen sei die Wegweisung nach Griechenland bei nicht schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder bei depressiven Episoden als zumutbar erachtet worden. Obwohl die Lebensbedingungen nicht einfach seien, könnten sich Personen mit Schutzstatus auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen ausländischen Personen in vielerlei Hinsicht gleichgestellt seien. Es dürfe erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Sie habe denn auch angegeben, dass sie sich bereits bei staatlichen Stellen und Hilfsorganisationen gemeldet habe. So habe ihr etwa das rote Kreuz den Zugang zu psychologischer Betreuung ermöglicht. Ihre Ausführungen, von welcher Institution sie welche Hilfe erhalten habe, warum sie allenfalls nicht (mehr) unterstützt worden sei und wie sie sich konkret um Hilfe bemüht habe, seien dagegen vage und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Es sei daher nicht nachgewiesen, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um in Griechenland ihre Rechte einzufordern. Das SEM gehe davon aus, dass sie über eine «AMKA»-Sozialversicherungsnummer verfüge, da diese automatisch mit der Schutzgewährung vergeben werde. Damit habe sie Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen, und sie könne sich bei den entsprechenden Stellen als arbeitssuchend melden. Auch wenn die adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands für Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sei, vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Zudem kehre sie zusammen mit ihrer Mutter (N [...]) nach Griechenland zurück, wobei sie sich gegenseitig unterstützen könnten. Auch ihre Schwester E._______ (N [...]) müsste dorthin zurückkehren. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es ihr möglich sei, Unterstützung für den Lebensunterhalt zu erhalten und eine würdige Unterkunft zu organisieren, die ihr ausreichend Sicherheit biete. Weiter leide die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen und sei zeitweise in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Daneben seien ein Eisenmangel, persistierende Kopfschmerzen und (...) festgestellt worden. In Bezug auf letzteres sei eine (...) (operative Entfernung eines [...]) geplant. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt indessen als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland zu beurteilen. Die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden seien nicht derart gravierend, dass die Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Selbst die latent bestehende Suizidalität führe nicht dazu, dass von einer Wegweisung Abstand genommen werden müsste. Es könne ausgeschlossen werden, dass in ihrem Fall eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Für Personen mit Flüchtlingsstatus sei die medizinische Versorgung gewährleistet, da sie in dieser Hinsicht griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben dort bereits psychologische Betreuung erhalten. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen könne nicht geschlossen werden, dass sie auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen sei, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei, zumal die vorgesehene Operation und deren Nachsorge in Griechenland erfolgen könne. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde auf das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in welchem festgehalten werde, dass sich die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei äusserst vulnerablen Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, nicht aufrechterhalten lasse. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn besonders begünstigende Umstände vorlägen. Für die Prüfung der Frage, ob eine asylsuchende Person zur Gruppe der äusserst vulnerablen Personen gehöre, sei unter anderem die ausreichende Abklärung des medizinischen Sachverhalts erforderlich. Vorliegend sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund physischer und psychischer Beschwerden in Behandlung sei und bei ihr ein operativer Eingriff betreffend ihre (...) anstehe. Es sei derzeit unklar, ob der Knoten auf der linken Seite bösartig sei und eine Nachbehandlung nach sich zöge. Die Vorinstanz könne die Ergebnisse der ausstehenden Abklärungen nicht antizipieren, weshalb es an einer ausreichenden Grundlage für die Einschätzung der Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin fehle. Sie habe sich zudem wegen eines Suizidversuchs in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden und sei im August 2022 mit der Diagnose PTBS und mittelgradige depressive Episode in eine ambulante Therapie entlassen worden. Ein Bericht über die seither erfolgte Behandlung sei von der Rechtsvertretung angefordert worden, stehe aber noch aus. Auch daraus ergebe sich, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustands nicht ausreichend abgeklärt sei und die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Die Beschwerdeführerin gehöre zur Gruppe der äusserst vulnerablen Personen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, bei der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich eine (...) durchgeführt worden, wobei sie sich gemäss den ärztlichen Berichten gut von der Operation erholt habe. Der entfernte Knoten zeige keine Anhaltspunkte für Malignität und für den noch vorhandenen Knoten werde eine Verlaufskontrolle in zwölf Monaten empfohlen. Zudem sei sie im November 2022 nach einem Suizidversuch ein weiteres Mal für einige Tage stationär psychiatrisch behandelt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug von Personen mit PTBS und teilweise auch depressiven Episoden aber als zumutbar erachtet worden, zumal Medikamente wie Antidepressiva oder Anxiolytika in Griechenland erhältlich seien. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei auch eine (post-)operative und (...) Behandlung einer (...) in Griechenland möglich und die benötigten Medikamente erhältlich. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sollten zwar keineswegs relativiert werden. Sie seien aber nicht von einer derartigen Schwere und mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, als dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Es handle sich bei ihr nicht um eine besonders vulnerable Person, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich unzumutbar sei. In Griechenland existierten sodann verschiedene soziale Unterstützungsangebote, darunter auch Unterkünfte für Frauen, die Opfer von Gewalt und Missbrauch geworden seien, welche Flüchtlingen ebenfalls zur Verfügung stünden. Auch Migrantenorganisationen spielten eine wichtige Rolle als Anlaufstellen und böten Dienstleistungen und Hilfe an, so etwa die «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece». Letztere stelle unter anderem einige Betten für afghanische Staatsangehörige mit internationalem Schutzstatus zur Verfügung und helfe ihnen, ihre Wohn- und Arbeitssituation zu regeln. Daneben gebe es weitere spezielle Angebote für Frauen mit Schutzstatus, die Opfer von Gewalt oder Missbrauch geworden seien. Angesichts der Vielzahl an Unterkunftsmöglichkeiten für Obdachlose, Migrantinnen und vulnerable Personen, viele davon verbunden mit psychologischer oder psychosozialer Betreuung, gehe das SEM davon aus, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, in Griechenland die notwendige Unterstützung, Schutz in Bezug auf erlittene Übergriffe sowie eine sichere Unterkunft zu erhalten. 4.4 In der Replik wurde vollumfänglich an den Beschwerdebegehren festgehalten. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Afghanin, welche im Heimatland mehrfach physisch und psychisch misshandelt worden sei. Sie habe sich bereits in einem instabilen psychischen Zustand befunden, als sie in Griechenland erneut missbraucht und misshandelt worden sei, was vor allem auf die desolaten Lebensumstände für Schutzberechtigte in Griechenland zurückzuführen sei. Sie und ihre Mutter wären bei einer Rückkehr dorthin erneut auf sich alleine gestellt, was eine Wiederholung dieser tragischen Vorfälle wahrscheinlich mache. Dem Austrittsbericht der (...) vom 5. Dezember 2022 sei denn auch zu entnehmen, dass die Angst vor den traumatischen Erlebnissen anhalte und eine erzwungene Rückkehr nach Griechenland die emotionale Instabilität erhöhen und die Symptome verschlimmern könne, einschliesslich des Risikos von Selbstverletzung und Suizidversuchen. Die Beschwerdeführerin sei daher klar als äusserst vulnerable Person einzustufen und es lägen keine besonders begünstigenden Umstände vor, welche den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zumutbar und zulässig erscheinen lassen würden. Soweit die Vorinstanz auf die Angebote von Migrantenorganisationen verweise, zeige dies lediglich auf, dass der griechische Staat überfordert und nicht in der Lage sei, eine rechtskonforme Behandlung der international Schutzberechtigten zu garantieren. 5. 5.1 In der Beschwerdeeingabe wurde zur Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies wurde damit begründet, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine ausreichende Grundlage bestehe für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts handle. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wurden - auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin - verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht. Dem Bericht von Dr. C._______ vom 7. November 2022 lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin eine PTBS sowie eine in diesem Rahmen bestehende Insomnie und eine mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurden. Gemäss den Berichten des (...) vom 6. Dezember 2022 und 15. Dezember 2022 wurde die beabsichtigte Operation an der (...) erfolgreich durchgeführt, wobei sich die Beschwerdeführerin gut davon erholt habe und aufgrund des Knotens auf der anderen Seite eine sonographische Verlaufskontrolle in zwölf Monaten empfohlen werde. Nach dem Einreichen dieser Unterlagen wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt, wobei sich sowohl das SEM als auch die Beschwerdeführerin dazu äussern konnten. Der Sachverhalt ist daher zum jetzigen Zeitpunkt als vollständig erstellt zu erachten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands für die weitere Beurteilung erforderlich sein sollten. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. 7. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz vieler Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 8.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 8.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheit-licher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 8.5 8.5.1 Die Beschwerdeführerin hat in Griechenland den Schutzstatus erhalten. Damit kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nach dem Erhalt des Schutzstatus von Seiten der Behörden keine Unterstützung mehr erhalten und insbesondere die Wohnung, welche zuerst von ihrem Bruder, dann von einem «Büro» bezahlt worden sei, verlassen müssen. Die Beamten dieses Büros hätten ihnen gesagt, sie hätten nun eine Aufenthaltsbewilligung und würden daher nicht mehr unterstützt (vgl. SEM-Akte [...]-14/5 [nachfolgend Akte 14], S. 3). Das SEM hielt jedoch zutreffend fest, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervorgeht, bei wem respektive inwiefern sie danach um Unterstützung gebeten habe, sei es für ihren Lebensunterhalt oder um eine Unterkunft zu finden. Die pauschale Angabe, sie habe nicht gewusst, wo sie sich hätte melden können, erscheint dabei nicht überzeugend (und ist jedenfalls unbehelflich). So waren sie und ihre Mutter zuvor offenbar in der Lage, beim Roten Kreuz eine psychologische Betreuung zu erhalten und mithilfe des erwähnten «Büros» zeitweise eine Wohnung zu finanzieren. Weshalb sie sich nicht wiederum an eine der zahlreichen in Griechenland tätigen Hilfsorganisationen oder eine (andere) staatliche Sozialbehörde hätte wenden können, ist nicht ersichtlich. Konkrete Bemühungen, auch nach der Gewährung des Schutzstatus Unterstützung seitens der Behörden zu erhalten, scheint die Beschwerdeführerin nicht getätigt zu haben. Folglich kann nicht angenommen werden, die zuständigen griechischen Behörden hätten ihr jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihr diese bei einer Rückkehr verweigern. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vor-aussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen. 8.5.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in Griechenland vergewaltigt worden. Dieses tragische Ereignis ist - bei Wahrunterstellung des entsprechenden Vorbringens - zweifellos als schwerwiegend zu erachten. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, handelt es sich bei Griechenland aber um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, ob sie sich diesbezüglich um Schutz bei den griechischen Behörden bemüht habe. Vielmehr wird lediglich pauschal behauptet, dass sie in Griechenland weder psychologische noch medizinische Hilfestellungen erhalten habe (vgl. SEM-Akte [...]-17/2). Bei wem sie um entsprechende Hilfe ersucht habe, wird von ihr nicht näher ausgeführt. Ihre Mutter machte im Rahmen des Dublin-Gesprächs zwar geltend, sie hätten keine Hilfe von der Polizei erhalten, als es zu einem Übergriff auf ihre Tochter - die Beschwerdeführerin - gekommen sei (vgl. SEM-Akte [...]-12/4). Dies wurde von ihr aber nicht weiter vertieft. Selbst wenn sie sich erfolglos bei der Polizei gemeldet hätten, wären sie indessen gehalten gewesen, sich in diesem Fall mit einer Beschwerde an die übergeordnete Stelle zu wenden, allenfalls auch mithilfe einer karitativen Organisation. Das SEM wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es in Griechenland Organisationen gibt, welche spezifisch Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, in verschiedener Hinsicht unterstützen. 8.6 8.6.1 Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Mutter mehr als zweieinhalb Jahre in Griechenland. Eine Zeit lang hielten sie sich offenbar auf einer Insel auf, wobei ihre Schwester und ihr Bruder damals ebenfalls noch dort gewesen seien. Danach seien sie nach Athen gegangen, wobei der Bruder - welcher auf der Insel gearbeitet habe - ihnen anfänglich eine Wohnung bezahlt habe. Sowohl der Bruder als auch die Schwester seien separat in die Schweiz gereist, woraufhin sie und ihre Mutter allein in Griechenland geblieben seien (vgl. Akte 14, S. 3). Dabei wurden sie offenbar zumindest zeitweise unterstützt, zumal die Kosten für die Wohnung rund fünf Monate lang übernommen wurden und sie finanzielle Hilfe erhielten (vgl. Akte 14, S. 3 f.). Zwar soll die Unterstützung eingestellt worden sein, nachdem sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben. Es ist indessen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung bekommen und Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen hat. Insofern darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es wurde von ihr nicht vorgebracht, dass sie dies bereits erfolglos versucht hätte. 8.6.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Behandlung der (...) der Beschwerdeführerin mit der durchgeführten Operation als abgeschlossen anzusehen ist. Gemäss dem Bericht des (...) vom 15. Dezember 2022 ist eine Verlaufskontrolle in zwölf Monaten vorgesehen, wobei eine solche nötigenfalls auch in Griechenland erfolgen könnte. Sodann wurden bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine PTBS und eine in diesem Rahmen bestehende Insomnie sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostiziert. Sie sei schwer belastet durch die traumatischen Erlebnisse, habe (Zukunfts-)Ängste, sei sehr bedrückt und verzweifelt. Im Falle einer Überstellung nach Griechenland bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung, und bei einer weiteren Belastung könne es nicht nur zur Selbstgefährdung, sondern auch zu einer Persönlichkeitsstörung kommen. Die aktuelle Medikation umfasse Antidepressiva und ein Eisenpräparat (vgl. Arztbericht von Dr. C._______ vom 7. November 2022, BVGer act. 4). Trotz dieser nicht zu verkennenden psychischen Beeinträchtigungen ist davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depressive Episode grundsätzlich in Griechenland behandelbar und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Der Beschwerdeführerin wurde dort eigenen Angaben zufolge bereits vom Roten Kreuz eine psychologische Betreuung vermittelt und sie erhielt Schlaf- und Beruhigungstabletten (vgl. Akte 14, S. 2). Zwar will sie für ihre physischen Beschwerden keine Behandlung erhalten haben respektive sie hätte angeblich selbst dafür bezahlen müssen. Sie konnte indessen keinerlei Unterlagen betreffend ihre angebliche Suche nach medizinischer Hilfe vorlegen, da sich diese in einer Tasche befunden hätten, welche im Zug liegengeblieben sei (vgl. Akte 14, S. 2). Dessen ungeachtet wäre die Beschwerdeführerin gehalten, im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung den Rechtsweg zu beschreiten. Angesichts des Umstands, dass sie in Griechenland bereits (psychologische) Leistungen in Anspruch nehmen konnte, kann davon ausgegangen werden, dass sie dies auch in Zukunft wird tun können. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ihrem psychischen Gesundheitszustand ist ferner bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 8.6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl [im Sommer 2022 knapp einen Monat] als auch [im November 2022 für einige Tage] bei den (...) wegen Suizidversuchen durch Medikamenteneinnahme in stationärer Behandlung war. Dem Austrittsbericht der (...) vom 5. Dezember 2022 lässt sich entnehmen, dass sie vor dem Klinikaufenthalt Suizidgedanken hatte, sich währenddessen aber von diesen habe distanzieren können. Sie sei in stabilem Zustand und ohne Anzeichen einer aktuellen Gefahr für sich selbst oder andere entlassen worden. Die anhaltende Angst vor vergangenen traumatischen Erlebnissen und einer erzwungenen Rückkehr nach Griechenland könne die emotionale Instabilität aber erhöhen und die Symptome verschlimmern, einschliesslich des Risikos von Selbstverletzungen und Selbstmordversuchen. Auch der Bericht von Dr. C._______ vom 7. November 2022 hält fest, die Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken und passive Suizidwünsche, aber keine konkrete Suizidplanung; zudem könne sie sich glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es Sache der zuständigen Behörden ist, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. Zudem steht eine vorübergehende Suizidalität als Reaktion auf einen negativen Asylentscheid praxisgemäss dem Vollzug der Wegweisung in aller Regel nicht entgegen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1). 8.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter, deren Beschwerde mit gleichentags ergehendem Urteil D-4879/2022 ebenfalls abgewiesen wird, nach Griechenland weggewiesen wird. Des Weiteren ist auch ihre Schwester E._______ (N [...]) verpflichtet, nach Griechenland zurückzukehren, nachdem das SEM deren Wiedererwägungsgesuch am 7. November 2022 abgewiesen hatte und das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-5393/2022 vom 22. Dezember 2022 nicht eintrat. Auch die Abklärungen zum übrigen familiären Umfeld in der Schweiz haben nichts ergeben, was gegen den Vollzug der Wegweisung einzuwenden wäre. Das SEM ist gehalten, in Zusammenarbeit mit den am Vollzug beteiligten kantonalen Behörden dafür zu sorgen, dass die drei Frauen koordiniert und gemeinsam nach Griechenland zurückgeführt werden, so dass sie sich nach der Ankunft gegenseitig unterstützen können. 8.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihr nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 8.9 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 6.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat. 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann