Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Über den ZEMIS-Eintrag betreffend Zivilstand (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wird im Verfahren E-2932/2023 befunden. Im Übrigen ist die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2023 mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bezüglich des Vollzugspunktes zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
E. 4.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, sowohl anlässlich der persönlichen Befragung zum Nichteintretensentscheid als auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dari-Dolmetscherin beantragt. Dieser Antrag sei seitens der Vorinstanz nicht anhand genommen worden. Dem ist zu widersprechen. Das SEM begründet in der angefochtenen Verfügung insbesondere auf Seite 17 ausführlich, weshalb es den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachte und es auf weitere medizinische Abklärungen verzichte. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht ist vorliegend nicht gegeben.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde und inhaltlich wiederholend in ihrer Replik weiter aus, anlässlich ihrer Arzttermine vom 16. Januar 2023 und vom 15. März 2023 beziehungsweise vom 2. Mai 2023 sei nie eine Dolmetscherin beigezogen worden. Alle Gespräche seien auf Englisch durchgeführt worden, eine Sprache, in welcher sie nur über rudimentäre Kenntnisse verfüge. Sie habe auch anlässlich ihrer persönlichen Befragung angegeben, dass sie nur «etwas» Englisch spreche. Es sei auch aus der internen Datenbank der Rechtsvertretung ersichtlich, dass sie mit einer Kollegin zur Rechtsvertretung gekommen sei, welche ihr Anliegen ins Englische übersetzt habe. Ebenfalls müsse in Erinnerung gerufen werden, dass sie in der Vergangenheit mehrere Suizidversuche vorgenommen habe. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sei aus Sicht der Rechtsvertretung davon auszugehen, dass sie sich gegenüber der behandelnden Ärztin des ambulanten psychiatrischen Dienstes der E._______ nur sehr rudimentär zur ihren psychischen Beschwerden habe äussern können, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt habe werden können. Dem ist nicht zuzustimmen. Obwohl im Arztbericht der E._______ vom 16. Januar 2023 ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin spreche kein Deutsch und auch nur wenig Englisch und das Gespräch sei soweit möglich in englischer Sprache durchgeführt worden, konnte eine ausführliche Anamnese aufgenommen, Befunde konnten festgestellt und eine Diagnose konnte gestellt werden (V.a. [...]). Damit liegen keine Hinweise vor, dass der diesbezügliche medizinische Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt worden ist. Im Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 2. Mai 2023 wird sodann ausgeführt, «Wegen Sprachschwierigkeiten wäre eine psychologische Betreuung bei einer persisch sprechenden Psychologin/Psychiaterin dringend zu empfehlen. [...].». Demselben Arzt war es aber im vorgängigen Arztbericht vom 15. März 2023 möglich, folgende Diagnosen zu stellen: «(...). Sprachschwierigkeiten bei der Diagnosestellung im Arztbericht vom 15. März 2023 wurden aber keine genannt. Auch wenn Sprachschwierigkeiten vorgelegen haben sollten, hat dies nicht zu einer aktenkundigen Beeinträchtigung der Diagnosestellung geführt, weshalb der medizinische Sachverhalt auch diesbezüglich korrekt abgeklärt worden ist. Das Vorbringen, eine Kollegin habe ihre Anliegen der Rechtsvertretung auf Englisch vorgetragen, ändert an dieser Einschätzung nichts, da - wie oben erwähnt - davon ausgegangen werden kann, dass die Arztberichte den medizinischen Sachverhalt korrekt abbilden. Damit ist auch der Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Begründungspflicht, nicht verletzt.
E. 4.5 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zulässig, da die Beschwerdeführerin Zugang zum Justiz- und Gesundheitssystem sowie Kontakt zu Hilfsorganisationen gehabt und Unterstützung von diesen erhalten habe. Im Falle ihrer Rückkehr könne davon ausgegangen werden, dass sie die Möglichkeit haben werde, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und sich nötigenfalls an die griechischen Behörden respektive erneut an die karitativen Organisationen zu wenden. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nichts unternommen, um eine Unterkunft zu finden. Zudem sei sie in der Lage gewesen, sich um eine langzeitige Tätigkeit zu bemühen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie die ihr zustehenden Geld- und Sachleistungen als asylsuchende Person nicht gerichtlich eingefordert habe. Aus ihren Vorbringen zur Zwangs- und Gewaltehe gehe hervor, dass sie bei den griechischen Behörden nicht um Schutz ersucht habe. Auch in der Schweiz habe sie gegen ihren Ehemann keine Strafanzeige erstattet. In gesundheitlicher Hinsicht habe sie zwar nicht immer Medikamente, in Notfällen aber immer eine medikamentöse Behandlung erhalten. Auch die geltend gemachten weiteren gesundheitlichen Probleme stünden einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland nicht entgegen. Im Übrigen seien konkrete Suizidgedanken von der Ärztin ausgeschlossen worden, wobei festzuhalten sei, dass auch bei einer Suizidgefährdung der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet sei, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. Das SEM werde im Falle einer Wegweisung ihres Ehemanns nach Griechenland sicherstellen, dass die Wegweisung an unterschiedlichen Daten erfolge. Dem psychischen und physischen Gesundheitszustand werde bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin erwidert im Wesentlichen, es handle sich bei ihr um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022. Sie weise ein sehr komplexes und vielschichtiges Vulnerabilitätsprofil auf. Sie sei bereits im Alter von (...) Jahren Opfer massiver körperlicher Gewalt geworden, sei von ihrem Onkel ms sexuell belästigt worden und sei von ihrer Familie unter Anwendung von Zwang und Gewalt gezwungen worden, sich mit ihrem Cousin ms zu verloben. Auch sei sie von ihrem Ehemann und auch von ihrer Grossmutter misshandelt worden. Ferner sei das Leben in Griechenland katastrophal gewesen. Sie habe nach der Schutzgewährung keinen Zugang zu Bildung, Sozialleistungen, Integrationsmassnahmen oder medizinischer Versorgung gehabt. In Griechenland wäre sie auch nicht in der Lage, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte einzufordern. Ferner lägen auch keine begünstigenden Umstände vor.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung - unter ausführlicher Aufzählung der Dosierungen derjenigen Medikamente, die der Beschwerdeführerin abgegeben worden sind - entgegen, eine schwere psychische Erkrankung sei nicht ersichtlich. Auch wenn sich der Verdacht auf (...) bestätigen sollte, gehe die Rechtsprechung konstant davon aus, dass diese psychische Beschwerde auch in Griechenland (weiter-)behandelbar sei und der Zumutbarkeit der Wegweisung nicht entgegenstehe (unter Verweis auf eine Vielzahl von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes). Gemäss konstanter Praxis sei aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber der Assistenzärztin bei E._______ dahingehend geäussert, dass sie in der Vergangenheit Suizidversuche unternommen habe. Konkrete Suizidgedanken sowie Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung könnten aber ausgeschlossen werden. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme seien nicht von einer derartigen Schwere, um die Beschwerdeführerin als eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu betrachten, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweise. Die Beschwerdeführerin könne sich bei einer Rückkehr nach Griechenland bei der SOS Telefonnummer - 15900 - melden und umgehende Hilfe von Psychologen und Soziologen holen. Bei Bedarf könne sie sich bei 15900 zwecks Weiterleitung an Notunterkünfte, Beratungsstellen gegen Gewalt, Gesundheitsdienste und andere Partnereinrichtungen melden. Ebenso habe sie die Möglichkeit, sich beim Forschungszentrum für die Gleichstellung von Frauen und Männern («KETHI») zwecks psychologischer und sozialer Beratung, Berufsberatung, Rechtsberatung oder Vernetzung mit Frauenhäusern, mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, Krankenhäusern etc. zu melden. Auch das BVGer habe in seinem Urteil E-3858/2022 vom 9. September 2022 E. 9.5 festgehalten, dass in Griechenland Unterstützungsangebote für Opfer von Gewalt gegen Frauen bestünden. In der Beschwerde werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland Angst davor habe, dass die Familie und ihr Ehemann sie wieder zwingen würde, sich mit ihm zu versöhnen. Hierzu sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während mehr als einem Jahr keine Druckausübung seitens ihrer Familie oder ihres Ehemannes geltend gemacht habe, womit nicht ersichtlich sei, weshalb dies bei einer Rückkehr nach Griechenland anders sein sollte. In der Beschwerde auf Seite 14 werde festgehalten, dass sie bereits seit Ende Mai/Anfang Juni 2022 von ihrem Ehemann getrennt sei und sie ihn seit der Trennung nicht mehr getroffen und keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Auf jeden Fall weise das SEM auf die schutzwilligen und schutzfähigen Strafverfolgungsbehörden und auf das funktionierende Justizsystem in Griechenland sowie auf die obengenannte Hotline und das KETHI-Zentrum hin.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik aus, bei der Verschreibung mehrerer Medikamente handle es sich um eine Polytherapie, die Wirkung der Medikamente könne sich gegenseitig beeinflussen. Ferner sei es eine gängige Praxis, zuerst gering zu dosieren und die Medikation gegebenenfalls anzupassen. Diese Wechselwirkung sei vom SEM ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz behaupte, dass sie vor Januar 2023 kein (...) erhalten habe. Dies stimme aber nicht, zuvor habe sie während ihres Aufenthalts im Bundesasylzentrum ab dem 1. Juni 2022 ebenfalls (...) erhalten, welches ihr jedoch unter dem Namen (...) verschrieben worden sei. Von einer kurzen Behandlungsdauer könne daher nicht die Rede sein. Sie befinde sich auch weiterhin in Behandlung und habe nun eine neue, höhere Medikation erhalten. Ihr Zustand habe sich zudem verschlechtert und es bestehe aktuell ein Suizidrisiko. Sie sei am 18. Juli 2023 in eine fürsorgerische Unterbringung eingewiesen worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe ein hohes Risiko für eine Retraumatisierung. Die Vorinstanz habe zwar seit September 2022 kein persönliches Gespräch mit ihr geführt, behaupte aber trotzdem zu wissen, dass keine Drohungen oder kein Druck vonseiten der Familie ausgehe. Tatsache sei aber, dass sie immer wieder von ihrer Familie spreche und aktuell unter Druck gesetzt werde.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Vollzugshindernisse könnten sich vorliegend insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Art. 83 Abs. 3 AIG hält fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 6.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 6.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 7.1 In der Beschwerde wird die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihrer hohen Vulnerabilität gemäss Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 geltend gemacht.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; sie ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Heimatstaat bedroht. Ferner kann sie sich - wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen.
E. 7.2.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; dies setzt jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände voraus (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183).
E. 7.2.3 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichten von Dr. med. D._______ vom 1. Juni 2022, 10. Juni 2022, 22. Juni 2022, 9. August 2022 und 5. Oktober 2022 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an (...) leidet. Im Arztbericht der E._______ vom 16. Januar 2023 wurde der Verdacht (...) diagnostiziert. Des Weiteren wurden im Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 15. März 2023 der Verdacht auf (...) sowie ein «(...)» diagnostiziert und Medikamente abgegeben. Gemäss E-Mail von Dr. med. G._______ vom 25. April 2023 an die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Arzttermin bei Dr. H._______ am 13. März 2023 wahr, an welchem wiederum (...) diagnostiziert und Medikamente abgegeben wurden (vgl. SEM-act. 41/2). Im mit der Replik eingereichten Arztbericht vom 19. Juli 2023 wurden eine (...) und eine (...) diagnostiziert. Gemäss letztgenanntem Arztbericht habe sich die Beschwerdeführerin nicht von akuter Suizidalität distanzieren können, weshalb sie erneut mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung wegen Selbstgefährdung in die Klinik I._______ zugewiesen worden sei.
E. 7.2.4 Der aktuell dokumentierte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutet nicht darauf hin, dass es sich bei ihr um eine schwerkranke Person handelt, die bei einem Vollzug in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Es liegt kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3858/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.2 f., E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.2.2 f.).
E. 7.2.5 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
E. 7.3.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist vorab auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welchen vollumfänglich gefolgt werden kann. Ferner ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen.
E. 7.3.2.1 Ihr Ehemann (N [...]), von welchem die Beschwerdeführerin in Trennung lebt, wurde mittlerweile nach Griechenland rücküberführt. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei im Alter von (...) Jahren Opfer massiver körperlicher Gewalt geworden, von einem Onkel sexuell belästigt und von ihrer Familie unter Anwendung von Zwang und Gewalt gezwungen worden, sich mit einem ihrer Cousins zu verloben. Ferner sei sie von ihrem Ehemann und ihrer Grossmutter misshandelt worden. Ihr Ehemann habe sie zudem mehrfach vergewaltigt und sei generell gewalttätig gewesen. Sie habe sich in Griechenland bei ihrer Familie über ihren Ehemann beschwert, diese habe ihr aber gesagt, dass Gewalt in der Ehe normal sei und dazugehöre (vgl. Beschwerde Seite 11). Im Arztbericht vom 19. Juli 2023 wird zudem ausgeführt, es komme immer wieder mit der Familie der Beschwerdeführerin zu Konflikten, da diese nicht akzeptiere, dass die Tochter ihren Ehemann verlassen habe, was unehrenhaft sei (vgl. Beilage 16 zur Replik).
E. 7.3.2.2 Hinsichtlich des Schutzes des griechischen Staates von Opfern häuslicher Gewalt ist festzustellen, dass gemäss Signpost project (einer gemeinsamen Initiative des International Rescue Committee und Mercy Corps) für Frauen in Griechenland insbesondere das Recht auf das Einreichen einer Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden gewährleistet sei; die griechische Gesetzgebung fördere in diesem Zusammenhang die Gleichstellung der Geschlechter und verbiete sexuelle Belästigung. Ebenso gewährleistet sei für Frauen in Griechenland das Recht, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen (vgl. Signpost project, refugee.info greece, Women's rights in Greece, 26. März 2023, < https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985632233623 >, abgerufen am 11. August 2023). Der dritte Jahresbericht über Gewalt gegen Frauen in Griechenland der Europäischen Kommission vom November 2022 zeigt des Weiteren die Bemühungen und umgesetzten Massnahmen betreffend geschlechterspezifische Gewalt gegen Frauen auf. So betrieben die griechischen Behörden die 24-Stunden-Hotline «SOS 15900», welche auf Griechisch, Englisch und - nach Vereinbarung - auch auf Arabisch, Farsi, Ukrainisch und Russisch angeboten werde. Darüber hinaus werde die Erreichbarkeit der Hotline durch die E-Mailadresse sos15900@isotita.gr ergänzt. Ferner würden im ganzen Land 44 Beratungszentren betrieben, an welche sich Frauen wenden könnten, die Opfer von geschlechterspezifischer Gewalt geworden seien. In diesen Zentren werde insbesondere soziale, psychologische und rechtliche Unterstützung geboten und - wenn nötig - die Überweisung an oder Begleitung zu Wohnheimen, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, Gerichten, Krankenhäusern etc. organisiert. Zudem gebe es landesweit 19 Frauenhäuser, welche den betroffenen Frauen eine sichere Unterkunft böten und unter anderem auch zusätzliche psychosoziale Unterstützung sowie Rechtsberatung anböten und den Zugang zu den Gesundheitsdiensten erleichterten. Die Bereitstellung dieser Dienstleistungen beruhe auf der freiwilligen Zustimmung des Opfers und dem Grundsatz der Vertraulichkeit. Ziel der Massnahmen sei es, Frauen, die Opfer von Gewalt geworden seien, zu stärken und ihr Selbstwertgefühl aufzubauen, damit sie die Verantwortung für ihr berufliches, persönliches und familiäres Leben übernehmen und über ihre Zukunft selbstständig entscheiden könnten (vgl. European Commission, European Website on Integration, Greece: Preventing gender-based violence against refugee women, 3rd annual report on violence against women_Greece.pdf https://ec.europa.eu/migrant-integration/library-document/greece-preventing-gender-based-violence-against-refugee-women_en , abgerufen am 11. August 2023, Bst. B Seite 42 f. [auf Griechisch, Übersetzung BVGer]). Das Forschungszentrum für die Gleichstellung von Frauen und Männern («KETHI») - eine privatrechtliche Einrichtung, dem griechischen Ministerium für Arbeit und Soziales unterstellt - habe ferner diverse Massnahmen im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen umgesetzt. Unter anderem würden, in Zusammenarbeit mit den Anwaltskammern, kostenlose Rechtsbeistände für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden seien, bereitgestellt und die Polizeibehörden in Bezug auf Opfer häuslicher Gewalt geschult sowie mit Akteuren der Zivilgesellschaft vernetzt. Ebenfalls biete KETHI Dolmetscherdienste in Arabisch und Farsi an (vgl. a.a.O., abgerufen am 11. August 2023, Bst. D Seite 82 f. [auf Griechisch, Übersetzung BVGer]).
E. 7.3.2.3 Die Beschwerdeführerin führte zwar anlässlich des persönlichen Gesprächs aus, sie habe ihren Ehemann in Griechenland nie angezeigt (vgl. SEM-act. 27/8). Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es ihr aber zuzumuten, mithilfe der in den Berichten des Signpost projects und der Europäischen Kommission aufgeführten Einrichtungen und mit Unterstützung eines kostenlosen Rechtsbeistandes sowie mit Hilfe eines Dolmetschers eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann einzureichen, vom Staat respektive der Polizei den gegebenenfalls benötigten Schutz einzufordern und das Scheidungsverfahren anhand zunehmen. Einer Gefahr einer Retraumatisierung aufgrund einer allfälligen Gefährdungs-/ respektive Bedrohungslage, ausgelöst durch ihren gewalttätigen Ehemann, kann mit diesen Massnahmen wirksam begegnet werden.
E. 7.3.2.4 Die Beschwerdeführerin legt - unter Berücksichtigung des in E. 7.3.2 ausgeführten - nicht substantiiert dar, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft respektive mit Unterstützung obengenannter Einrichtungen die ihr zustehenden Rechte vor Ort geltend zu machen.
E. 7.3.3 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin spricht ebenfalls nicht gegen eine Überstellung nach Griechenland. Insbesondere bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass sie an besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet. Anhand der vorliegend gestellten Diagnosen (vgl. E. 7.2.3 supra) kann nicht geschlossen werden, sie sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Insbesondere sind eine (...) als auch eine (...) grundsätzlich in Griechenland behandelbar und entsprechende Medikamente erhältlich (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4904/2022 vom 28. April 2023 E. 8.6.2, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. dazu u.a. Urteil E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.2 m.w.H.).
E. 7.3.4 Vor diesem Hintergrund fällt die Beschwerdeführerin nicht unter die Kategorie der äusserst vulnerablen schutzberechtigen Personen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3). Es darf von ihr erwartet werden, sich dafür einzusetzen, damit sie die benötigten Medikamente erhält, und sich auch um ihre Grundbedürfnisse zu kümmern respektive sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Auch ist ihr trotz allfälliger administrativer Hürden zuzumuten, sich namentlich um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern. Sollten ihr, wie von ihr befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung, polizeilicher Schutz etc.) verwehrt werden, hat sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.
E. 7.3.5 Am Gesagten ändern auch die geltend gemachten Suizidgedanken respektive -versuche nichts, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.).
E. 7.3.6 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine ihre Existenz gefährdende Notlage. Ihre Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet.
E. 7.4 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, die Vermutungen umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Das SEM hat die griechischen Behörden bei der Überstellung über ihren Gesundheitszustand sowie benötigte medizinische Behandlungen zu informieren. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4745/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 9.6). Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Den Akten sind keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Es sind demnach keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2779/2023 Urteil vom 23. November 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Suzana Djuric, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1165536-[nachfolgend SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 11. Dezember 2019 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr ebendort am 21. Oktober 2021 Schutz gewährt wurde (vgl. SEM-act. 8/1). A.b Aufgrund einer Meldung der Beschwerdeführerin, sie sei mit ihrem Ehemann zwangsverheiratet worden und er habe sie in der Vergangenheit geschlagen, wurde sie von ihm getrennt untergebracht (vgl. SEM-act. 6/1). A.c Am 13. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt (vgl. SEM-act. 13/9). A.d Am 12. August 2022 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. 18/6 f.). Am 13. August 2022 stimmten diese dem Ersuchen zu (vgl. SEM-act. 20/1). A.e In der Aktennotiz vom 16. August 2022 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Bedrohung und Gewalt durch ihren Ehemann einen Gesprächstermin bei der Opferhilfe B_______ wahrgenommen (vgl. SEM-act. 22/1). A.f Am 26. September 2022 wurde mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch durchgeführt, in welchem ihr das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt wurde (vgl. SEM-act. 27/8). Dabei führte sie im Wesentlichen folgendes aus: Sie habe in Afghanistan eine arrangierte Ehe eingehen müssen, da dies in ihrer Heimat normal sei. Weil ihr Mann ein (...) gewesen sei, sei er aufgrund seiner Tätigkeit ständig bedroht worden, weshalb sie das Land verlassen hätten. In Griechenland habe sie viele Probleme mit ihrem Ehemann gehabt. Er habe sie geschlagen und niemand habe ihr geholfen. Sie sei in dieser Zwangsehe nicht glücklich gewesen. Auch die medizinische Vorsorge sei sehr schlimm gewesen. Es habe jeweils Tage gedauert, bis man einen Termin erhalten habe. Und wenn man einen erhalten habe, habe es Probleme mit den Medikamenten gegeben. Wenn sie nach Griechenland zurückkehren würde, obwohl ihr Mann hier in der Schweiz sei, und sie sich von ihrem Mann trennen würde, könnte ihr dort viel passieren. Es gebe dort viele Afghanen und Schlepper und ihr Mann könne sie dort wiederfinden. Bei ihrem letzten Gespräch mit ihrer Mutter habe diese sie, die Beschwerdeführerin, gewarnt und gesagt, ihr Onkel mütterlicherseits (ms) und sein Sohn seien nun auch in Griechenland und seien dagegen, dass sie sich von ihrem Ehemann trenne. Es gebe auch Drohnachrichten. Ihr seien Sprachnachrichten geschickt worden, in denen ihr Onkel ms sage, dass er ihren Kopf vom Körper abtrenne, wenn sie sich von ihrem Ehemann trennen würde. Betreffend Unterkunft führte sie aus, sie habe nichts unternommen, um eine solche nach Verlassen des Camps zu erhalten. Es habe eine Hilfsorganisation namens HELIOS gegeben, die aber die Büroräume auf der Insel Lesbos geschlossen habe. Sonst habe sie nichts unternommen, um Unterstützung zu erhalten. Gearbeitet habe sie für eine Hilfsorganisation im Camp, welche «C_______» geheissen habe. Mit den Leuten dieser Organisation habe sie sich in Englisch unterhalten. Sie habe das Essen, das bei der Hilfsorganisation im Camp angekommen sei, verpackt und zu den jeweiligen Zelten gebracht, wo sich die schwangeren Frauen befunden hätten. Sonst habe sie nichts gemacht. Hinsichtlich Sozialhilfe beziehungsweise Arbeitslosengeld habe sie Euro 50.- und ihr Mann Euro 90.- erhalten. Ab 2020 hätten sie aber kein Geld mehr erhalten, es sei ihnen nur ein Jahr geholfen worden. Eine Sozialversicherungsnummer habe sie nie beantragt. Zu ihren Sprachkenntnissen führte sie unter anderem aus, sie spreche ein wenig Englisch und könne auch ein wenig in Englisch schreiben. Zu ihrem Ehemann brachte sie vor, sie sei zwangsverheiratet worden und habe diese Ehe nicht gewollt. Nach der Vermählung habe sie kein schönes Leben gehabt und mehrere Selbstmordversuche unternommen. Insbesondere sei sie von ihrem Mann und der Grossmutter misshandelt worden. Sie habe ihren Ehemann in Griechenland aber nie angezeigt. Er habe sexuelle Nähe mit Gewalt gesucht, insbesondere habe er sie in Griechenland sexuell belästigt und vergewaltigt. Ihr sei es psychisch schlecht gegangen. Ihre Verwandten hätten stets gesagt, dies sei normal. Daher habe sie ihn auch nicht angezeigt. Sie würde sich von ihm trennen wollen. Die Heiratsurkunde habe sie nicht unterschrieben, es gebe auch keine Stempel darauf, weshalb die Ehe nicht gültig abgeschlossen sei. In medizinischer Hinsicht machte sie geltend, sie habe (...), (...) und (...). Zudem nehme sie Schlafmittel ein. (...). Meistens hätten die (...) mit ihrer Psyche zu tun. Aufgrund ihrer Schmerzen könne sie oft nicht essen. Bevor sie in der Schweiz angekommen sei, sei sie nie zu einem Psychologen geschickt worden, es habe im Camp aber eine Person gegeben, mit der sie habe sprechen können. Sie wisse nicht, ob es ein Arzt gewesen sei. In der Schweiz habe sie sich deswegen schon gemeldet. A.g Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz hinsichtlich ihres Ehemanns darum, in Zukunft mit grossem räumlichen Abstand zu ihm in verschiedenen Kantonen untergebracht zu werden (vgl. SEM-act. 33/3). Am 9. November 2022 setzte die Vorinstanz im ZEMIS beim Zivilstand «verheiratet» einen Bestreitungsvermerk (vgl. SEM-act. 35/1). A.h Mit Schreiben vom 25. April 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Änderung im ZEMIS betreffend ihren Zivilstand vornehmen werde und verwies sie auf die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Möglichkeiten (vgl. SEM-act. 39/2). A.i Am 26. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin der Entwurf des Asylentscheides ausgehändigt, zu welchem sie am 5. Mai 2023 Stellung nahm (SEM-act. 46/5). A.j Im vorinstanzlichen Verfahren wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:
- Reiseausweis für Flüchtlinge
- Aufenthaltskarte Griechenland
- Heiratsurkunde
- Arztberichte von Dr. med. D._______ vom 1., 10. , 22. Juni 2022, 9. August 2022, 5. Oktober 2022
- Arztbericht von E._______, (...) vom 16. Januar 2023 B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 (eröffnet am selben Tag) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zudem hielt sie fest, dass ihr Zivilstand im ZEMIS «beim verheiratet» belassen werde (SEM-act. 47/22 f.). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 12. Mai 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach erfolgtem Wegweisungsvollzug sei die Vorinstanz im Rahmen eines Monitorings während zwölf Monaten zu verpflichten, die griechischen Behörden in viermonatigen Intervallen zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern. Zudem sei ihr Zivilstand im ZEMIS auf «unverheiratet» zu ändern. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Am 23. Mai 2023 trennte die Instruktionsrichterin das Verfahren praxisgemäss auf. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Anpassung wird unter der Geschäftsnummer E-2932/2023, dasjenige betreffend Vollzug der Wegweisung unter der Geschäftsnummer E-2779/2023 geführt. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Der Vernehmlassung legte sie eine interne E-Mail vom 26. April 2023 sowie einen Auszug der Migrationsdaten Empfangsstelle (MIDES) bei. H. Die Instruktionsrichterin stellte die Vernehmlassung mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2023 der Beschwerdeführerin zu und lud sie zur Einreichung einer Replik ein. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Juli 2023 ihre Replik ein und legte dieser eine E-Mail vom 16. Juli 2023 von Dres. med. G._______, erneut den Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 1. Juni 2022 und einen Arztbericht von E._______, (...), vom 19. Juli 2023 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Über den ZEMIS-Eintrag betreffend Zivilstand (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wird im Verfahren E-2932/2023 befunden. Im Übrigen ist die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2023 mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bezüglich des Vollzugspunktes zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 4.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, sowohl anlässlich der persönlichen Befragung zum Nichteintretensentscheid als auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dari-Dolmetscherin beantragt. Dieser Antrag sei seitens der Vorinstanz nicht anhand genommen worden. Dem ist zu widersprechen. Das SEM begründet in der angefochtenen Verfügung insbesondere auf Seite 17 ausführlich, weshalb es den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachte und es auf weitere medizinische Abklärungen verzichte. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht ist vorliegend nicht gegeben. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde und inhaltlich wiederholend in ihrer Replik weiter aus, anlässlich ihrer Arzttermine vom 16. Januar 2023 und vom 15. März 2023 beziehungsweise vom 2. Mai 2023 sei nie eine Dolmetscherin beigezogen worden. Alle Gespräche seien auf Englisch durchgeführt worden, eine Sprache, in welcher sie nur über rudimentäre Kenntnisse verfüge. Sie habe auch anlässlich ihrer persönlichen Befragung angegeben, dass sie nur «etwas» Englisch spreche. Es sei auch aus der internen Datenbank der Rechtsvertretung ersichtlich, dass sie mit einer Kollegin zur Rechtsvertretung gekommen sei, welche ihr Anliegen ins Englische übersetzt habe. Ebenfalls müsse in Erinnerung gerufen werden, dass sie in der Vergangenheit mehrere Suizidversuche vorgenommen habe. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sei aus Sicht der Rechtsvertretung davon auszugehen, dass sie sich gegenüber der behandelnden Ärztin des ambulanten psychiatrischen Dienstes der E._______ nur sehr rudimentär zur ihren psychischen Beschwerden habe äussern können, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt habe werden können. Dem ist nicht zuzustimmen. Obwohl im Arztbericht der E._______ vom 16. Januar 2023 ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin spreche kein Deutsch und auch nur wenig Englisch und das Gespräch sei soweit möglich in englischer Sprache durchgeführt worden, konnte eine ausführliche Anamnese aufgenommen, Befunde konnten festgestellt und eine Diagnose konnte gestellt werden (V.a. [...]). Damit liegen keine Hinweise vor, dass der diesbezügliche medizinische Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt worden ist. Im Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 2. Mai 2023 wird sodann ausgeführt, «Wegen Sprachschwierigkeiten wäre eine psychologische Betreuung bei einer persisch sprechenden Psychologin/Psychiaterin dringend zu empfehlen. [...].». Demselben Arzt war es aber im vorgängigen Arztbericht vom 15. März 2023 möglich, folgende Diagnosen zu stellen: «(...). Sprachschwierigkeiten bei der Diagnosestellung im Arztbericht vom 15. März 2023 wurden aber keine genannt. Auch wenn Sprachschwierigkeiten vorgelegen haben sollten, hat dies nicht zu einer aktenkundigen Beeinträchtigung der Diagnosestellung geführt, weshalb der medizinische Sachverhalt auch diesbezüglich korrekt abgeklärt worden ist. Das Vorbringen, eine Kollegin habe ihre Anliegen der Rechtsvertretung auf Englisch vorgetragen, ändert an dieser Einschätzung nichts, da - wie oben erwähnt - davon ausgegangen werden kann, dass die Arztberichte den medizinischen Sachverhalt korrekt abbilden. Damit ist auch der Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Begründungspflicht, nicht verletzt. 4.5 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zulässig, da die Beschwerdeführerin Zugang zum Justiz- und Gesundheitssystem sowie Kontakt zu Hilfsorganisationen gehabt und Unterstützung von diesen erhalten habe. Im Falle ihrer Rückkehr könne davon ausgegangen werden, dass sie die Möglichkeit haben werde, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und sich nötigenfalls an die griechischen Behörden respektive erneut an die karitativen Organisationen zu wenden. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nichts unternommen, um eine Unterkunft zu finden. Zudem sei sie in der Lage gewesen, sich um eine langzeitige Tätigkeit zu bemühen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie die ihr zustehenden Geld- und Sachleistungen als asylsuchende Person nicht gerichtlich eingefordert habe. Aus ihren Vorbringen zur Zwangs- und Gewaltehe gehe hervor, dass sie bei den griechischen Behörden nicht um Schutz ersucht habe. Auch in der Schweiz habe sie gegen ihren Ehemann keine Strafanzeige erstattet. In gesundheitlicher Hinsicht habe sie zwar nicht immer Medikamente, in Notfällen aber immer eine medikamentöse Behandlung erhalten. Auch die geltend gemachten weiteren gesundheitlichen Probleme stünden einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland nicht entgegen. Im Übrigen seien konkrete Suizidgedanken von der Ärztin ausgeschlossen worden, wobei festzuhalten sei, dass auch bei einer Suizidgefährdung der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet sei, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. Das SEM werde im Falle einer Wegweisung ihres Ehemanns nach Griechenland sicherstellen, dass die Wegweisung an unterschiedlichen Daten erfolge. Dem psychischen und physischen Gesundheitszustand werde bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen. 5.2 Die Beschwerdeführerin erwidert im Wesentlichen, es handle sich bei ihr um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022. Sie weise ein sehr komplexes und vielschichtiges Vulnerabilitätsprofil auf. Sie sei bereits im Alter von (...) Jahren Opfer massiver körperlicher Gewalt geworden, sei von ihrem Onkel ms sexuell belästigt worden und sei von ihrer Familie unter Anwendung von Zwang und Gewalt gezwungen worden, sich mit ihrem Cousin ms zu verloben. Auch sei sie von ihrem Ehemann und auch von ihrer Grossmutter misshandelt worden. Ferner sei das Leben in Griechenland katastrophal gewesen. Sie habe nach der Schutzgewährung keinen Zugang zu Bildung, Sozialleistungen, Integrationsmassnahmen oder medizinischer Versorgung gehabt. In Griechenland wäre sie auch nicht in der Lage, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte einzufordern. Ferner lägen auch keine begünstigenden Umstände vor. 5.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung - unter ausführlicher Aufzählung der Dosierungen derjenigen Medikamente, die der Beschwerdeführerin abgegeben worden sind - entgegen, eine schwere psychische Erkrankung sei nicht ersichtlich. Auch wenn sich der Verdacht auf (...) bestätigen sollte, gehe die Rechtsprechung konstant davon aus, dass diese psychische Beschwerde auch in Griechenland (weiter-)behandelbar sei und der Zumutbarkeit der Wegweisung nicht entgegenstehe (unter Verweis auf eine Vielzahl von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes). Gemäss konstanter Praxis sei aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber der Assistenzärztin bei E._______ dahingehend geäussert, dass sie in der Vergangenheit Suizidversuche unternommen habe. Konkrete Suizidgedanken sowie Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung könnten aber ausgeschlossen werden. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme seien nicht von einer derartigen Schwere, um die Beschwerdeführerin als eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu betrachten, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweise. Die Beschwerdeführerin könne sich bei einer Rückkehr nach Griechenland bei der SOS Telefonnummer - 15900 - melden und umgehende Hilfe von Psychologen und Soziologen holen. Bei Bedarf könne sie sich bei 15900 zwecks Weiterleitung an Notunterkünfte, Beratungsstellen gegen Gewalt, Gesundheitsdienste und andere Partnereinrichtungen melden. Ebenso habe sie die Möglichkeit, sich beim Forschungszentrum für die Gleichstellung von Frauen und Männern («KETHI») zwecks psychologischer und sozialer Beratung, Berufsberatung, Rechtsberatung oder Vernetzung mit Frauenhäusern, mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, Krankenhäusern etc. zu melden. Auch das BVGer habe in seinem Urteil E-3858/2022 vom 9. September 2022 E. 9.5 festgehalten, dass in Griechenland Unterstützungsangebote für Opfer von Gewalt gegen Frauen bestünden. In der Beschwerde werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland Angst davor habe, dass die Familie und ihr Ehemann sie wieder zwingen würde, sich mit ihm zu versöhnen. Hierzu sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während mehr als einem Jahr keine Druckausübung seitens ihrer Familie oder ihres Ehemannes geltend gemacht habe, womit nicht ersichtlich sei, weshalb dies bei einer Rückkehr nach Griechenland anders sein sollte. In der Beschwerde auf Seite 14 werde festgehalten, dass sie bereits seit Ende Mai/Anfang Juni 2022 von ihrem Ehemann getrennt sei und sie ihn seit der Trennung nicht mehr getroffen und keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Auf jeden Fall weise das SEM auf die schutzwilligen und schutzfähigen Strafverfolgungsbehörden und auf das funktionierende Justizsystem in Griechenland sowie auf die obengenannte Hotline und das KETHI-Zentrum hin. 5.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik aus, bei der Verschreibung mehrerer Medikamente handle es sich um eine Polytherapie, die Wirkung der Medikamente könne sich gegenseitig beeinflussen. Ferner sei es eine gängige Praxis, zuerst gering zu dosieren und die Medikation gegebenenfalls anzupassen. Diese Wechselwirkung sei vom SEM ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz behaupte, dass sie vor Januar 2023 kein (...) erhalten habe. Dies stimme aber nicht, zuvor habe sie während ihres Aufenthalts im Bundesasylzentrum ab dem 1. Juni 2022 ebenfalls (...) erhalten, welches ihr jedoch unter dem Namen (...) verschrieben worden sei. Von einer kurzen Behandlungsdauer könne daher nicht die Rede sein. Sie befinde sich auch weiterhin in Behandlung und habe nun eine neue, höhere Medikation erhalten. Ihr Zustand habe sich zudem verschlechtert und es bestehe aktuell ein Suizidrisiko. Sie sei am 18. Juli 2023 in eine fürsorgerische Unterbringung eingewiesen worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe ein hohes Risiko für eine Retraumatisierung. Die Vorinstanz habe zwar seit September 2022 kein persönliches Gespräch mit ihr geführt, behaupte aber trotzdem zu wissen, dass keine Drohungen oder kein Druck vonseiten der Familie ausgehe. Tatsache sei aber, dass sie immer wieder von ihrer Familie spreche und aktuell unter Druck gesetzt werde. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Vollzugshindernisse könnten sich vorliegend insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Art. 83 Abs. 3 AIG hält fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 6.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 6.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 7. 7.1 In der Beschwerde wird die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihrer hohen Vulnerabilität gemäss Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 geltend gemacht. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; sie ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Heimatstaat bedroht. Ferner kann sie sich - wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen. 7.2.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; dies setzt jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände voraus (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). 7.2.3 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichten von Dr. med. D._______ vom 1. Juni 2022, 10. Juni 2022, 22. Juni 2022, 9. August 2022 und 5. Oktober 2022 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an (...) leidet. Im Arztbericht der E._______ vom 16. Januar 2023 wurde der Verdacht (...) diagnostiziert. Des Weiteren wurden im Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 15. März 2023 der Verdacht auf (...) sowie ein «(...)» diagnostiziert und Medikamente abgegeben. Gemäss E-Mail von Dr. med. G._______ vom 25. April 2023 an die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Arzttermin bei Dr. H._______ am 13. März 2023 wahr, an welchem wiederum (...) diagnostiziert und Medikamente abgegeben wurden (vgl. SEM-act. 41/2). Im mit der Replik eingereichten Arztbericht vom 19. Juli 2023 wurden eine (...) und eine (...) diagnostiziert. Gemäss letztgenanntem Arztbericht habe sich die Beschwerdeführerin nicht von akuter Suizidalität distanzieren können, weshalb sie erneut mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung wegen Selbstgefährdung in die Klinik I._______ zugewiesen worden sei. 7.2.4 Der aktuell dokumentierte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutet nicht darauf hin, dass es sich bei ihr um eine schwerkranke Person handelt, die bei einem Vollzug in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Es liegt kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3858/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.2 f., E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.2.2 f.). 7.2.5 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 7.3 7.3.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist vorab auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welchen vollumfänglich gefolgt werden kann. Ferner ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. 7.3.2 7.3.2.1 Ihr Ehemann (N [...]), von welchem die Beschwerdeführerin in Trennung lebt, wurde mittlerweile nach Griechenland rücküberführt. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei im Alter von (...) Jahren Opfer massiver körperlicher Gewalt geworden, von einem Onkel sexuell belästigt und von ihrer Familie unter Anwendung von Zwang und Gewalt gezwungen worden, sich mit einem ihrer Cousins zu verloben. Ferner sei sie von ihrem Ehemann und ihrer Grossmutter misshandelt worden. Ihr Ehemann habe sie zudem mehrfach vergewaltigt und sei generell gewalttätig gewesen. Sie habe sich in Griechenland bei ihrer Familie über ihren Ehemann beschwert, diese habe ihr aber gesagt, dass Gewalt in der Ehe normal sei und dazugehöre (vgl. Beschwerde Seite 11). Im Arztbericht vom 19. Juli 2023 wird zudem ausgeführt, es komme immer wieder mit der Familie der Beschwerdeführerin zu Konflikten, da diese nicht akzeptiere, dass die Tochter ihren Ehemann verlassen habe, was unehrenhaft sei (vgl. Beilage 16 zur Replik). 7.3.2.2 Hinsichtlich des Schutzes des griechischen Staates von Opfern häuslicher Gewalt ist festzustellen, dass gemäss Signpost project (einer gemeinsamen Initiative des International Rescue Committee und Mercy Corps) für Frauen in Griechenland insbesondere das Recht auf das Einreichen einer Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden gewährleistet sei; die griechische Gesetzgebung fördere in diesem Zusammenhang die Gleichstellung der Geschlechter und verbiete sexuelle Belästigung. Ebenso gewährleistet sei für Frauen in Griechenland das Recht, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen (vgl. Signpost project, refugee.info greece, Women's rights in Greece, 26. März 2023, , abgerufen am 11. August 2023). Der dritte Jahresbericht über Gewalt gegen Frauen in Griechenland der Europäischen Kommission vom November 2022 zeigt des Weiteren die Bemühungen und umgesetzten Massnahmen betreffend geschlechterspezifische Gewalt gegen Frauen auf. So betrieben die griechischen Behörden die 24-Stunden-Hotline «SOS 15900», welche auf Griechisch, Englisch und - nach Vereinbarung - auch auf Arabisch, Farsi, Ukrainisch und Russisch angeboten werde. Darüber hinaus werde die Erreichbarkeit der Hotline durch die E-Mailadresse sos15900@isotita.gr ergänzt. Ferner würden im ganzen Land 44 Beratungszentren betrieben, an welche sich Frauen wenden könnten, die Opfer von geschlechterspezifischer Gewalt geworden seien. In diesen Zentren werde insbesondere soziale, psychologische und rechtliche Unterstützung geboten und - wenn nötig - die Überweisung an oder Begleitung zu Wohnheimen, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, Gerichten, Krankenhäusern etc. organisiert. Zudem gebe es landesweit 19 Frauenhäuser, welche den betroffenen Frauen eine sichere Unterkunft böten und unter anderem auch zusätzliche psychosoziale Unterstützung sowie Rechtsberatung anböten und den Zugang zu den Gesundheitsdiensten erleichterten. Die Bereitstellung dieser Dienstleistungen beruhe auf der freiwilligen Zustimmung des Opfers und dem Grundsatz der Vertraulichkeit. Ziel der Massnahmen sei es, Frauen, die Opfer von Gewalt geworden seien, zu stärken und ihr Selbstwertgefühl aufzubauen, damit sie die Verantwortung für ihr berufliches, persönliches und familiäres Leben übernehmen und über ihre Zukunft selbstständig entscheiden könnten (vgl. European Commission, European Website on Integration, Greece: Preventing gender-based violence against refugee women, 3rd annual report on violence against women_Greece.pdf https://ec.europa.eu/migrant-integration/library-document/greece-preventing-gender-based-violence-against-refugee-women_en , abgerufen am 11. August 2023, Bst. B Seite 42 f. [auf Griechisch, Übersetzung BVGer]). Das Forschungszentrum für die Gleichstellung von Frauen und Männern («KETHI») - eine privatrechtliche Einrichtung, dem griechischen Ministerium für Arbeit und Soziales unterstellt - habe ferner diverse Massnahmen im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen umgesetzt. Unter anderem würden, in Zusammenarbeit mit den Anwaltskammern, kostenlose Rechtsbeistände für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden seien, bereitgestellt und die Polizeibehörden in Bezug auf Opfer häuslicher Gewalt geschult sowie mit Akteuren der Zivilgesellschaft vernetzt. Ebenfalls biete KETHI Dolmetscherdienste in Arabisch und Farsi an (vgl. a.a.O., abgerufen am 11. August 2023, Bst. D Seite 82 f. [auf Griechisch, Übersetzung BVGer]). 7.3.2.3 Die Beschwerdeführerin führte zwar anlässlich des persönlichen Gesprächs aus, sie habe ihren Ehemann in Griechenland nie angezeigt (vgl. SEM-act. 27/8). Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es ihr aber zuzumuten, mithilfe der in den Berichten des Signpost projects und der Europäischen Kommission aufgeführten Einrichtungen und mit Unterstützung eines kostenlosen Rechtsbeistandes sowie mit Hilfe eines Dolmetschers eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann einzureichen, vom Staat respektive der Polizei den gegebenenfalls benötigten Schutz einzufordern und das Scheidungsverfahren anhand zunehmen. Einer Gefahr einer Retraumatisierung aufgrund einer allfälligen Gefährdungs-/ respektive Bedrohungslage, ausgelöst durch ihren gewalttätigen Ehemann, kann mit diesen Massnahmen wirksam begegnet werden. 7.3.2.4 Die Beschwerdeführerin legt - unter Berücksichtigung des in E. 7.3.2 ausgeführten - nicht substantiiert dar, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft respektive mit Unterstützung obengenannter Einrichtungen die ihr zustehenden Rechte vor Ort geltend zu machen. 7.3.3 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin spricht ebenfalls nicht gegen eine Überstellung nach Griechenland. Insbesondere bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass sie an besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet. Anhand der vorliegend gestellten Diagnosen (vgl. E. 7.2.3 supra) kann nicht geschlossen werden, sie sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Insbesondere sind eine (...) als auch eine (...) grundsätzlich in Griechenland behandelbar und entsprechende Medikamente erhältlich (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4904/2022 vom 28. April 2023 E. 8.6.2, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. dazu u.a. Urteil E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.2 m.w.H.). 7.3.4 Vor diesem Hintergrund fällt die Beschwerdeführerin nicht unter die Kategorie der äusserst vulnerablen schutzberechtigen Personen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3). Es darf von ihr erwartet werden, sich dafür einzusetzen, damit sie die benötigten Medikamente erhält, und sich auch um ihre Grundbedürfnisse zu kümmern respektive sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Auch ist ihr trotz allfälliger administrativer Hürden zuzumuten, sich namentlich um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern. Sollten ihr, wie von ihr befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung, polizeilicher Schutz etc.) verwehrt werden, hat sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 7.3.5 Am Gesagten ändern auch die geltend gemachten Suizidgedanken respektive -versuche nichts, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). 7.3.6 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine ihre Existenz gefährdende Notlage. Ihre Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. 7.4 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, die Vermutungen umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Das SEM hat die griechischen Behörden bei der Überstellung über ihren Gesundheitszustand sowie benötigte medizinische Behandlungen zu informieren. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4745/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 9.6). Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Den Akten sind keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Es sind demnach keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: