opencaselaw.ch

D-2910/2024

D-2910/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. April 2024 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl. Es wurden ihm Kopien einer griechischen Aufenthaltsbewilligung und eines griechischen Reisedokumentes für Flüchtlinge abgenommen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) vom 5. April 2024 ergab, dass er am 12. Feb- ruar 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 5. April 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Informationen bezüglich des Asylverfahrens und des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Griechenland. C. Mit Schreiben vom 16. April 2024 informierten die griechischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2024 in Griechenland als Flücht- ling anerkannt worden sei und seine Aufenthaltsbewilligung bis zum

13. März 2027 gültig sei. D. Am 17. April 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück- übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Rückführung nach Griechenland als sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) und stellte ihm Fragen zum vorhe- rigen Aufenthalt in Griechenland. F. Mit Schreiben vom 20. April 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers zu.

D-2910/2024 Seite 3 G. Mit Stellungnahme vom 24. April 2024 beantwortete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die vom SEM gestellten Fragen. Er habe keine Familienangehörigen in Griechenland. Nach seiner Ankunft sei er in einem Container untergebracht worden, wobei die hygienischen Bedingun- gen sehr schlecht gewesen seien und eine Heizung gefehlt habe. Auch seien ihm Decke und Schlafsack gestohlen worden. Aufgrund seiner Be- hinderung (Beinprothese) seien für ihn die Wege im Camp und das stun- denlange Anstehen für den Erhalt notwendiger Dokumente sehr beschwer- lich gewesen. Er habe sich zumeist in seinem Container aufgehalten. Es habe ihm an finanzieller und medizinischer Unterstützung gefehlt. Nach Er- halt des griechischen Flüchtlingspasses sei er ungefähr 10 Tage später, am 2. April 2024, ausgereist. Aufgrund eines Arbeitsunfalles in Afghanistan an einer Maschine habe er einen Teil seines Beines verloren. Er sei nach dem Unfall zweimal operiert worden und habe eine Beinprothese erhalten. Er leide aufgrund der Pro- these beziehungsweise der Nachwirkungen des Unfalls heute noch an ge- sundheitlichen Beschwerden. Ein ärztlicher Kurzbericht des (…) Dienstes, (…), vom 13. April 2024 lag der Eingabe bei (aktuelle Beschwerden: Beinprothese rechts, nachts grosse Schmerzen, kann keine langen Strecken gehen, Druckstelle am Stumpf). H. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 29. April 2024 brachte er vor, er habe in Griechenland lediglich symptombekämpfende Schmerz- tabletten ausgehändigt bekommen. Er sei in die Schweiz geflohen, da er befürchtet habe, in Griechenland nach Erhalt des Schutzstatus nach weni- gen Tagen gewaltsam aus dem Camp entfernt zu werden. Er zähle zur Personenkategorie der äusserst vulnerablen Personen mit Schutzstatus gemäss Referenzurteil des Gerichts, und es bestünden vorliegend keine besonders begünstigen Umstände, weshalb der Wegweisungsvollzug un- zumutbar sei. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt abschliessend zu erstellen und weitere (fachärztliche) Arztberichte seien abzuwarten. I. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 – eröffnet gleichentags – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und

D-2910/2024 Seite 4 ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und for- derte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung zu verlassen. J. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventu- aliter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden zur Unterbrin- gungs- und medizinischen Versorgungssituation einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegwei- sung. Der Kanton (…) sei über die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges in Kenntnis zu setzen. Er ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses sowie die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin. K. Am 10. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

10. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Be- schwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert

D-2910/2024 Seite 5 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegen- stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

E. 2.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag sowie auf jenen betreffend die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist deshalb nicht einzutreten.

E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Es stünden noch diverse Termine zur medizinischen Abklärung und Untersuchung aus. Zu- dem habe der Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör auf psychische Probleme hingewiesen. Es habe aber noch keine diesbezügliche Ab-

D-2910/2024 Seite 6 klärung gegeben. Auch habe kein persönliches Gespräch mit dem Be- schwerdeführer stattgefunden. Ihm sei lediglich schriftlich rechtliches Ge- hör gewährt worden. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die kon- krete Situation des Beschwerdeführers vor Ort in Griechenland zu analy- sieren und zu würdigen. Daher sei im vorliegenden Fall eine Rückweisung der Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts und Neubeurtei- lung erforderlich.

E. 3.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsge- mäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich vorlie- gend als unbegründet. Bei Entscheidfällung lag ein Kurzbericht des (…) vom 13. April 2024 vor, aus dem sich die körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der Beinprothese ergeben und dass ein Termin bei der technischen Orthopädie geplant sei. Wie das SEM in der Verfügung zu Recht schreibt, handelt es sich bei den körperlichen Beschwerden nicht um neu auftretende, sondern bereits bei der Ausreise aus dem Heimatland be- standene Beschwerden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass fachärzt- liche Abklärungen an der Einschätzung zu einer Änderung führen würden. Aufgrund dieser Feststellungen stand der medizinische Sachverhalt hinrei- chend fest, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nach Griechenland beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer hat im rechtlichen Gehör aufgeführt, es sei ihm in der Vergangenheit aufgrund des Unfalls und des Reiseweges schlecht ge- gangen; es gehe ihm aber seit der Ankunft in der Schweiz besser. Abklä- rungen des SEM mit dem zuständigen Gesundheitsdienst hatten sodann ergeben, dass er keine psychischen Beschwerden geltend gemacht hatte. Demnach erübrigten sich diesbezügliche Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand.

D-2910/2024 Seite 7 In Bezug auf den Vorwurf, das SEM habe die konkrete Situation des Be- schwerdeführers vor Ort nicht berücksichtigt, handelt es sich um ein blos- ses pauschales Vorbingen und im Kern um eine Uneinigkeit in Bezug auf die materielle Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 3.3 Die Kritik des Beschwerdeführers an der ausschliesslich schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs verfängt ebenfalls nicht, da die verfas- sungsmässige Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kein Recht auf mündliche Äusserung gewährt. Das rechtliche Gehör kann grundsätzlich auch schriftlich gewährt werden, wie sich aus Artikel 36 Abs. 1 AsylG ergibt.

E. 3.4 Bei dieser Sachlage ist das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neu- beurteilung abzuweisen.

E. 4.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich. Die dem Beschwerdeführer in Griechen- land zustehenden Ansprüche etwa in Bezug auf Sozialleistungen und Zu- gang zu Wohnraum könnte er notfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Er habe nicht dargetan, dass Griechenland in seinem konkreten Fall seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Zwar könne der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Pra- xis des EGMR würden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vo- rausgesetzt, die vorliegend nicht erfüllt seien. Auch wenn die Lebensbedin- gungen in Griechenland nicht einfach seien, bestünden keine Hinweise, wonach bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Notlage oder Verelendung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei zuläs- sig. Zwar weise der Beschwerdeführer angesichts seiner Behinderung eine gewisse Vulnerabilität auf, aber es handle sich bei ihm nicht um eine äus- serst vulnerable Person im Sinne der aktuellen Rechtsprechung. Auch lä- gen keine Hinweise vor, wonach die Beschwerden mit der Prothese in Grie- chenland nicht behandelbar wären. Zudem gehe aus den Akten auch nicht hervor, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um in Griechen- land zu seinen Rechten und den ihm zustehenden Leistungen zu kommen. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges umzustossen.

D-2910/2024 Seite 8

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, in Griechenland seien alle Schutz- berechtigten in einer Situation oder Gefahr extremer materieller Not und eine Wegweisung verstosse unabhängig vom individuellen Gesundheits- zustand der Person gegen Art. 3 EMRK. Zusätzlich handle es sich bei dem Beschwerdeführer jedoch um eine besonders schutzbedürftige Person auf- grund seiner Gesundheitsprobleme. Er habe eine körperliche Behinderung und mehrfach erwähnt, dass er psychische Probleme habe. Diese seien von der Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe kein soziales Netzwerk in Griechenland, erhielte dort keine medizinische Ver- sorgung und bei einer Rückkehr drohe ihm die Obdachlosigkeit.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re- gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Be- schluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Län- der der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsasso- ziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Bei Griechenland – einem Mitgliedstatt der EU – handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort auf- gehalten hat und von diesem Staat am 14. März 2024 als Flüchtling aner- kannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-

D-2910/2024 Seite 9 teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der oben genann- ten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwer- deführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK so- wie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund- sätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberech- tigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers, die Schmerzen und Behinderungen im Zusammenhang mit seiner Beinpro- these, nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage,

D-2910/2024 Seite 10 verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom

E. 7.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde jedoch im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht er- achtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es be- stehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahms- weise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklä- rungen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus- setzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 7.4.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde gilt der Beschwerdefüh- rer nicht als äusserst vulnerable Person. Die mit dem Kurzbericht des (…) belegten Schmerzen und Behinderungen aufgrund der Beinprothese brin- gen zwar eine gewisse Vulnerabilität mit sich. Er gehört aber nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des

D-2910/2024 Seite 11 erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine not- wendige medizinische Behandlung im Zusammenhang mit der Beinpro- these sowie, falls notwendig, die Inanspruchnahme psychologischer Be- handlungsmöglichkeiten, steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung, auch wenn die Lebensbedingungen und die Einforderung der benötigten medizinischen Hilfe in Griechenland für den Beschwerdeführer zweifellos eine gewisse Herausforderung darstellen werden. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, er wäre nach einer Rück- kehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzsta- tus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Ar- beitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nicht- regierungsorganisationen zu beanspruchen. Auch wenn er behauptet, er habe im Camp bereits erfolglos versucht, finanzielle und medizinische Hilfe zu erlangen und lediglich Schmerzmittel erhalten, so ist dem entgegenzu- halten, dass er sich gemäss seinen Angaben bereits zehn Tage nach Erhalt des griechischen Flüchtlingsausweises ausser Land begeben hat. Dem- nach ist bereits angesichts der sehr kurzen vor Ort verbachten Zeit nicht davon auszugehen, er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten.

E. 7.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 7.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individu- eller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.4). Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.

E. 7.6 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum

13. März 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-2910/2024 Seite 12

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung sind abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vor- stehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2910/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2910/2024 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lara Hoeft, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. April 2024 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl. Es wurden ihm Kopien einer griechischen Aufenthaltsbewilligung und eines griechischen Reisedokumentes für Flüchtlinge abgenommen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 5. April 2024 ergab, dass er am 12. Februar 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 5. April 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Informationen bezüglich des Asylverfahrens und des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Griechenland. C. Mit Schreiben vom 16. April 2024 informierten die griechischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und seine Aufenthaltsbewilligung bis zum 13. März 2027 gültig sei. D. Am 17. April 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Rückführung nach Griechenland als sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) und stellte ihm Fragen zum vorherigen Aufenthalt in Griechenland. F. Mit Schreiben vom 20. April 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers zu. G. Mit Stellungnahme vom 24. April 2024 beantwortete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die vom SEM gestellten Fragen. Er habe keine Familienangehörigen in Griechenland. Nach seiner Ankunft sei er in einem Container untergebracht worden, wobei die hygienischen Bedingungen sehr schlecht gewesen seien und eine Heizung gefehlt habe. Auch seien ihm Decke und Schlafsack gestohlen worden. Aufgrund seiner Behinderung (Beinprothese) seien für ihn die Wege im Camp und das stundenlange Anstehen für den Erhalt notwendiger Dokumente sehr beschwerlich gewesen. Er habe sich zumeist in seinem Container aufgehalten. Es habe ihm an finanzieller und medizinischer Unterstützung gefehlt. Nach Erhalt des griechischen Flüchtlingspasses sei er ungefähr 10 Tage später, am 2. April 2024, ausgereist. Aufgrund eines Arbeitsunfalles in Afghanistan an einer Maschine habe er einen Teil seines Beines verloren. Er sei nach dem Unfall zweimal operiert worden und habe eine Beinprothese erhalten. Er leide aufgrund der Prothese beziehungsweise der Nachwirkungen des Unfalls heute noch an gesundheitlichen Beschwerden. Ein ärztlicher Kurzbericht des (...) Dienstes, (...), vom 13. April 2024 lag der Eingabe bei (aktuelle Beschwerden: Beinprothese rechts, nachts grosse Schmerzen, kann keine langen Strecken gehen, Druckstelle am Stumpf). H. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 29. April 2024 brachte er vor, er habe in Griechenland lediglich symptombekämpfende Schmerztabletten ausgehändigt bekommen. Er sei in die Schweiz geflohen, da er befürchtet habe, in Griechenland nach Erhalt des Schutzstatus nach wenigen Tagen gewaltsam aus dem Camp entfernt zu werden. Er zähle zur Personenkategorie der äusserst vulnerablen Personen mit Schutzstatus gemäss Referenzurteil des Gerichts, und es bestünden vorliegend keine besonders begünstigen Umstände, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt abschliessend zu erstellen und weitere (fachärztliche) Arztberichte seien abzuwarten. I. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. J. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden zur Unterbringungs- und medizinischen Versorgungssituation einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Der Kanton (...) sei über die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges in Kenntnis zu setzen. Er ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. K. Am 10. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 2.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag sowie auf jenen betreffend die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist deshalb nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Es stünden noch diverse Termine zur medizinischen Abklärung und Untersuchung aus. Zudem habe der Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör auf psychische Probleme hingewiesen. Es habe aber noch keine diesbezügliche Abklärung gegeben. Auch habe kein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Ihm sei lediglich schriftlich rechtliches Gehör gewährt worden. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers vor Ort in Griechenland zu analysieren und zu würdigen. Daher sei im vorliegenden Fall eine Rückweisung der Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts und Neubeurteilung erforderlich. 3.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich vorliegend als unbegründet. Bei Entscheidfällung lag ein Kurzbericht des (...) vom 13. April 2024 vor, aus dem sich die körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der Beinprothese ergeben und dass ein Termin bei der technischen Orthopädie geplant sei. Wie das SEM in der Verfügung zu Recht schreibt, handelt es sich bei den körperlichen Beschwerden nicht um neu auftretende, sondern bereits bei der Ausreise aus dem Heimatland bestandene Beschwerden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass fachärztliche Abklärungen an der Einschätzung zu einer Änderung führen würden. Aufgrund dieser Feststellungen stand der medizinische Sachverhalt hinreichend fest, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer hat im rechtlichen Gehör aufgeführt, es sei ihm in der Vergangenheit aufgrund des Unfalls und des Reiseweges schlecht gegangen; es gehe ihm aber seit der Ankunft in der Schweiz besser. Abklärungen des SEM mit dem zuständigen Gesundheitsdienst hatten sodann ergeben, dass er keine psychischen Beschwerden geltend gemacht hatte. Demnach erübrigten sich diesbezügliche Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand. In Bezug auf den Vorwurf, das SEM habe die konkrete Situation des Beschwerdeführers vor Ort nicht berücksichtigt, handelt es sich um ein blosses pauschales Vorbingen und im Kern um eine Uneinigkeit in Bezug auf die materielle Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 3.3 Die Kritik des Beschwerdeführers an der ausschliesslich schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs verfängt ebenfalls nicht, da die verfassungsmässige Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kein Recht auf mündliche Äusserung gewährt. Das rechtliche Gehör kann grundsätzlich auch schriftlich gewährt werden, wie sich aus Artikel 36 Abs. 1 AsylG ergibt. 3.4 Bei dieser Sachlage ist das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich. Die dem Beschwerdeführer in Griechenland zustehenden Ansprüche etwa in Bezug auf Sozialleistungen und Zugang zu Wohnraum könnte er notfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Er habe nicht dargetan, dass Griechenland in seinem konkreten Fall seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Zwar könne der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR würden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt, die vorliegend nicht erfüllt seien. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, bestünden keine Hinweise, wonach bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Notlage oder Verelendung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Zwar weise der Beschwerdeführer angesichts seiner Behinderung eine gewisse Vulnerabilität auf, aber es handle sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der aktuellen Rechtsprechung. Auch lägen keine Hinweise vor, wonach die Beschwerden mit der Prothese in Griechenland nicht behandelbar wären. Zudem gehe aus den Akten auch nicht hervor, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um in Griechenland zu seinen Rechten und den ihm zustehenden Leistungen zu kommen. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges umzustossen. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, in Griechenland seien alle Schutzberechtigten in einer Situation oder Gefahr extremer materieller Not und eine Wegweisung verstosse unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand der Person gegen Art. 3 EMRK. Zusätzlich handle es sich bei dem Beschwerdeführer jedoch um eine besonders schutzbedürftige Person aufgrund seiner Gesundheitsprobleme. Er habe eine körperliche Behinderung und mehrfach erwähnt, dass er psychische Probleme habe. Diese seien von der Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe kein soziales Netzwerk in Griechenland, erhielte dort keine medizinische Versorgung und bei einer Rückkehr drohe ihm die Obdachlosigkeit. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am 14. März 2024 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers, die Schmerzen und Behinderungen im Zusammenhang mit seiner Beinprothese, nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.). 7.4 7.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde jedoch im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.4.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer nicht als äusserst vulnerable Person. Die mit dem Kurzbericht des (...) belegten Schmerzen und Behinderungen aufgrund der Beinprothese bringen zwar eine gewisse Vulnerabilität mit sich. Er gehört aber nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine notwendige medizinische Behandlung im Zusammenhang mit der Beinprothese sowie, falls notwendig, die Inanspruchnahme psychologischer Behandlungsmöglichkeiten, steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung, auch wenn die Lebensbedingungen und die Einforderung der benötigten medizinischen Hilfe in Griechenland für den Beschwerdeführer zweifellos eine gewisse Herausforderung darstellen werden. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, er wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Auch wenn er behauptet, er habe im Camp bereits erfolglos versucht, finanzielle und medizinische Hilfe zu erlangen und lediglich Schmerzmittel erhalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass er sich gemäss seinen Angaben bereits zehn Tage nach Erhalt des griechischen Flüchtlingsausweises ausser Land begeben hat. Demnach ist bereits angesichts der sehr kurzen vor Ort verbachten Zeit nicht davon auszugehen, er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. 7.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.4). Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 7.6 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 13. März 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: