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D-5728/2024

D-5728/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.

E. 2 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 3 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass zur Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Datenänderung im ZEMIS) kein Antrag vorliegt; die diesbezügliche Beschwerdefrist läuft noch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die angeordnete Wegweisung in den Drittstaat Griechenland.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 6.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 7.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist, er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 19. August 2024 ausdrücklich zugestimmt haben. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren.

E. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021vom 28. März 2022 E. 10 und 11).

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten [...]-44/3 [Bericht der {...} über Gespräch vom {...} August 2024: psychische Belastung]) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff).

E. 9.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).

E. 9.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 9.3.3 In Bezug auf Griechenland präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei minderjährig.

E. 9.3.4.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV1). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.)

E. 9.3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Rechtsgenügliche Identitätsdokumente liegen nicht vor. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einer Tazkira ist festzustellen, dass selbst eine im Original vorliegende afghanische Tazkira nicht als fälschungssicher gilt. Das vorliegende Dokument vermag folglich das Alter des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Auch mit seinen Aussagen vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Seine Aussagen bei der EB UMA blieben durchwegs vage. Auf konkrete Rückfragen zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen in Bezug auf sein Alter wich er aus und gab wiederholt an, nichts zu wissen respektive sich nicht erinnern zu können. Dieses Aussageverhalten ist einer nachvollziehbaren Begründung seines Alters nicht zuträglich. Die Aussage, dass er im Jahr (...) (...) Jahr alt gewesen sei, steht zudem in Widerspruch zur Tazkira, laut der er (...) (...)-jährig gewesen sei. Des Weiteren steht die Angabe, er habe sein Geburtsdatum gemäss den entsprechenden Zahlen in der Tazkira mit dem (...) angegeben, nicht im Einklang mit dem besagten Dokument, nennt die Tazkira doch gar kein konkretes Geburtsdatum. Bei dem darin vermerkten (...) ([...]) handelt es sich um das Datum der Ausstellung des Dokuments; daraus ergeben sich keine Rückschlüsse auf das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Die Nachfrage, welches angegebene Geburtsdatum ([...] oder [...]) richtig sei, vermochte der Beschwerdeführer wiederum nicht zu beantworten. Insgesamt betrachtet gelingt es ihm mit seinen Vorbringen nicht, das behauptete Alter glaubhaft zu machen. Das Ergebnis der am (...) durchgeführten Begutachtung spricht für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Laut dem Gutachten vom (...) Juli 2024 (recte wohl (...) August 2024) entspricht das bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ermittelte Stadium einem Mindestalter von (...) Jahren (Median [...] Jahre +/- [...] Jahre) und damit einem solchen von über 18 Jahren. Das Gutachten kommt in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, dennoch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Nach Würdigung aller Umstände überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Es ist folglich nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit auszugehen.

E. 9.3.5 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen auch keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Sodann gehört der Beschwerdeführer auch nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist (vgl. SEM-Akten [...]-44/3 [Bericht der {...} über Gespräch vom {...} August 2024: psychische Belastung]). Eine allfällige notwendige medizinische Versorgung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung. Sollte sich der Beschwerdeführer in Griechenland künftig von Drittpersonen, insbesondere seinem Cousin, bedroht fühlen, kann er sich ebenfalls an die dort zuständigen Behörden wenden und um Schutz ersuchen.

E. 9.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 9.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.5). Die entsprechenden Eventualbegehren sind demnach ebenfalls abzuweisen. Auch besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen anzuweisen. Auch dieser Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 9.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) Oktober 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5728/2024 Urteil vom 18. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 5. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Zunächst wurde das Geburtsdatum vom (...) registriert, danach gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein. B. Am 13. Juni 2024 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 18. April 2023 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 11. Juni 2024 um Informationen betreffend die Identität des Beschwerdeführers und das Verfahren in Griechenland. C.b Die griechischen Behörden teilten am 27. Juni 2024 mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit Geburtsdatum vom (...) registriert worden sei. Am (...) Oktober 2023 sei ihm internationaler Schutz gewährt worden und er verfüge über eine bis am (...) Oktober 2026 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem sei ihm am (...) Februar 2024 ein bis zum (...) Februar 2029 gültiges Reisedokument ausgestellt worden. D. Anlässlich der - im Beisein der Rechtsvertretung durchgeführten - Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 26. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer afghanischen Tazkira ein und gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) und stamme aus der Provinz B._______. Er habe von seiner Familie nur erfahren, dass er im Jahr (...) zwölf Jahre alt gewesen sei. Da er seit etwa eineinhalb Monaten keinen Kontakt mehr zur Familie habe, könne er diese nicht nach seinem genauen Geburtsdatum fragen. Er könne sein Geburtsdatum im europäischen Kalender nicht nennen und nicht sagen, ob der (...) oder (...) richtig sei. Seine Tazkira sei nicht in seiner Sprache Dari verfasst, sondern in Paschtu, was er nicht verstehe. Er habe aber die Zahlen auf der Tazkira lesen können und das Personalienblatt dementsprechend ausgefüllt. Beziehungsweise ein Freund, dem er die Tazkira gezeigt habe, habe ihm beim Ausfüllen des Formulars geholfen und die Informationen aufgeschrieben. Im Mobiltelefon seines Vaters, welches er dabeigehabt habe, seien die Angaben zu seiner Person notiert gewesen. Leider sei dieses verloren gegangen. Er sei derzeit (...) Jahre alt. In welchem Jahr seine Tazkira ausgestellt worden sei, wisse er nicht. Er sei damals noch ein kleines Kind gewesen. Er sei fünf bis sechs Jahre zur Schule gegangen, könne sich aber nicht erinnern, wie alt er beim Schulbeginn gewesen oder in welchem Jahr er eingeschult worden sei. Wahrscheinlich sei er damals neun oder zehn Jahre alt gewesen. Er könne sich auch nicht erinnern, in welchem Alter er aus Afghanistan ausgereist sei. Er habe das Land nach dem Sturz der Regierung verlassen, ungefähr vor zwei Jahren. Via Pakistan, den Iran und die Türkei sei er nach Griechenland gelangt. Dort habe er sich etwa ein Jahr aufgehalten. Sobald er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und einen Pass erhalten habe, sei er in die Schweiz geflogen. Das besagte Dokument habe er hierzulande am Flughafen weggeworfen, da er sich vor einer Rücküberstellung nach Griechenland gefürchtet habe. Nebst Dari könne er Türkisch, Englisch und Usbekisch sprechen. Er wisse nicht, wie alt er bei der Ankunft in Griechenland gewesen sei. Er sei dort als minderjährig registriert worden, habe aber bemerkt, dass das auf der griechischen Identitätskarte vermerkte Alter nicht seinem Aussehen entsprochen habe. Er habe sich beschwert, aber das registrierte Geburtsdatum, welches er nicht nennen könne, sei nicht korrigiert worden. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es würden viele Gründe gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen. Er habe dort nicht zur Schule gehen können. In Griechenland würden 90% der Flüchtlinge auf einem Karton im Freien schlafen und mangels Zukunftsperspektive würden alle drogenabhängig. Zudem seien Cousins väterlicherseits (vs), die mit seinem Grossvater Probleme wegen Ländereien gehabt hätten, hinter ihm her gewesen. Sein Onkel vs habe ihn gewarnt, dass ein Cousin in Griechenland sei. Er habe diesen nie gesehen, weil er das Haus kaum verlassen habe, und Sport zuhause oder in der Nähe getrieben habe. Nachdem er Bescheid erhalten habe, dass er seinen Flüchtlingspass abholen könne, habe er seinen Onkel gebeten, ihm Geld für die Weiterreise zu schicken. Jemand anderes habe den Pass für ihn abgeholt und ihn zum Flughafen begleitet. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er wolle hierzulande, wo es schöne Fussballfelder gebe, bleiben und die Schule besuchen. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er eventuell zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt. E. E.a Im (...) wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 23. Juli 2024 (recte wohl 5. August 2024 [vgl. Datierung am Seitenende, Bezugnahme auf Panoramaschichtaufnahme des Kiefers vom (...) August 2024, Eingang beim SEM am 6. August 2024]) ein entsprechendes Gutachten erstellt. Demzufolge wurde ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchungen vom (...) Juli 2024 und (...) August 2024 von (...) Jahren festgestellt. Der Beschwerdeführer sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig. E.b Mit Schreiben vom 7. August 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum besagten Gutachten und zur beabsichtigen Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). E.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. August 2024 Stellung. E.d Am 14. August 2024 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf (...) und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. Es informierte die Rechtsvertretung gleichentags über die Altersanpassung. F. F.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 15. August 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 19. August 2024 zu. G. G.a Mit Schreiben vom 15. August 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. G.b In seiner Stellungnahme vom 21. August 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er wolle sich hierzulande ein Leben aufbauen. Nach der Ankunft in Griechenland habe er zunächst auf der Insel Lesbos ein bis zwei Monate in schlechten Verhältnissen in einem Zelt in einem Camp, auf beengtem Raum und unter schlechten hygienischen Bedingungen leben müssen. Danach sei er in ein Camp in Athen gebracht worden. Dort habe er in einer Unterkunft mit anderen Minderjährigen acht bis neun Monate verbracht und einen Euro pro Tag erhalten. Er sei informiert worden, dass dies nach Erhalt eines Aufenthaltstitels aufhören würde. Er habe versucht, sich in Griechenland einzuleben. Leider habe er dort kein soziales Netz gehabt, welches ihn hätte unterstützen können, und auch von den Behörden seien keine Hilfeleistungen gekommen. Es habe keine Möglichkeit gegeben, eine Schule zu besuchen, oder auf andere Weise die Sprache zu lernen, obwohl Sprachkenntnisse zentral seien, um sich zu integrieren, sich zurechtzufinden und Sozialleistungen zu bekommen. Ohne Sprachkenntnisse sei es auch kaum möglich, eine Ausbildung zu erhalten, und folglich unmöglich, eine Arbeit zu finden und sich selbst zu finanzieren. Mit einer Rückkehr nach Griechenland würde der negative Kreislauf, dem er mit der Weiterreise in die Schweiz zu entkommen erhofft habe, von neuem beginnen. Er beantrage daher eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. H. Am 21. August 2024 wurde beim SEM ein Bericht (...) über ein Erstgespräch vom (...) August 2024 eingereicht. Danach hätten sich beim Beschwerdeführer folgende Symptome gezeigt: (...). Zur Unterstützung der weiteren psychischen Stabilisierung bei Schlafproblemen mit Grübeln und Intrusionen wurde eine Anbindung an eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Zu diesem Zeitpunkt keine Medikation. I. I.a Am 3. September 2024 händigte das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise der Rechtvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. I.b Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom gleichen Tag vernehmen. Er erklärte sich mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden und führte aus, das SEM habe die Situation von Personen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland nicht berücksichtigt. Obwohl er minderjährig gewesen sei, habe er keinen Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung gehabt. Zudem sei er nach Erhalt des Schutzstatus gezwungen gewesen, auf eigene Kosten eine andere Unterkunft zu suchen. Er habe Angst, bei einer Rückkehr auf der Strasse zu landen. Zudem sei es für ihn in Griechenland gefährlich, weil sein Cousin sich dort befinde. Da er nicht auf diesen treffen wolle, wäre seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt. J. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. September 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter hielt es fest, dass im ZEMIS der (...) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum registriert sei. Zudem händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. K. Mit Schreiben vom 5. September 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. L. Mit Eingabe vom 12. September 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter seien zur Sicherstellung der Unterbringung und medizinischen Versorgung Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, subeventulaiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Griechenland Obdach, Nahrung und eine adäquate, regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen würden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. September 2024 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.

2. Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

3. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass zur Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Datenänderung im ZEMIS) kein Antrag vorliegt; die diesbezügliche Beschwerdefrist läuft noch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die angeordnete Wegweisung in den Drittstaat Griechenland.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 6.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist, er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 19. August 2024 ausdrücklich zugestimmt haben. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021vom 28. März 2022 E. 10 und 11).

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten [...]-44/3 [Bericht der {...} über Gespräch vom {...} August 2024: psychische Belastung]) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). 9.3 9.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 9.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.3 In Bezug auf Griechenland präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 9.3.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei minderjährig. 9.3.4.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV1). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.) 9.3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Rechtsgenügliche Identitätsdokumente liegen nicht vor. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einer Tazkira ist festzustellen, dass selbst eine im Original vorliegende afghanische Tazkira nicht als fälschungssicher gilt. Das vorliegende Dokument vermag folglich das Alter des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Auch mit seinen Aussagen vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Seine Aussagen bei der EB UMA blieben durchwegs vage. Auf konkrete Rückfragen zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen in Bezug auf sein Alter wich er aus und gab wiederholt an, nichts zu wissen respektive sich nicht erinnern zu können. Dieses Aussageverhalten ist einer nachvollziehbaren Begründung seines Alters nicht zuträglich. Die Aussage, dass er im Jahr (...) (...) Jahr alt gewesen sei, steht zudem in Widerspruch zur Tazkira, laut der er (...) (...)-jährig gewesen sei. Des Weiteren steht die Angabe, er habe sein Geburtsdatum gemäss den entsprechenden Zahlen in der Tazkira mit dem (...) angegeben, nicht im Einklang mit dem besagten Dokument, nennt die Tazkira doch gar kein konkretes Geburtsdatum. Bei dem darin vermerkten (...) ([...]) handelt es sich um das Datum der Ausstellung des Dokuments; daraus ergeben sich keine Rückschlüsse auf das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Die Nachfrage, welches angegebene Geburtsdatum ([...] oder [...]) richtig sei, vermochte der Beschwerdeführer wiederum nicht zu beantworten. Insgesamt betrachtet gelingt es ihm mit seinen Vorbringen nicht, das behauptete Alter glaubhaft zu machen. Das Ergebnis der am (...) durchgeführten Begutachtung spricht für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Laut dem Gutachten vom (...) Juli 2024 (recte wohl (...) August 2024) entspricht das bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ermittelte Stadium einem Mindestalter von (...) Jahren (Median [...] Jahre +/- [...] Jahre) und damit einem solchen von über 18 Jahren. Das Gutachten kommt in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, dennoch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Nach Würdigung aller Umstände überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Es ist folglich nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit auszugehen. 9.3.5 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen auch keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Sodann gehört der Beschwerdeführer auch nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist (vgl. SEM-Akten [...]-44/3 [Bericht der {...} über Gespräch vom {...} August 2024: psychische Belastung]). Eine allfällige notwendige medizinische Versorgung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung. Sollte sich der Beschwerdeführer in Griechenland künftig von Drittpersonen, insbesondere seinem Cousin, bedroht fühlen, kann er sich ebenfalls an die dort zuständigen Behörden wenden und um Schutz ersuchen. 9.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 9.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.5). Die entsprechenden Eventualbegehren sind demnach ebenfalls abzuweisen. Auch besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen anzuweisen. Auch dieser Eventualantrag ist abzuweisen. 9.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) Oktober 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr