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E-7047/2024

E-7047/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden und ihr Kind C._______ ersuchten am 10. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie den afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers sowie ihre griechischen Reisepässe für Flüchtlinge und ihre griechischen Aufenthaltstitel ein. Laut letzteren wurden die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und ihre Aufenthaltstitel am (...) 2022 sowie am (...) 2024 ausgestellt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. November 2016 sowie am 15. Juni 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Die Beschwerdeführerin hatte am 9. November 2023 in Griechenland um Asyl ersucht. C. C.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. September 2024 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Mit Schreiben ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 24. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein (vgl. SEM-Akten [...] [A] 28). Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits seit 2016 in Griechenland gelebt und dort am (...) 2002 Asyl erhalten. Anfangs habe er von dem Geld gelebt, das er noch aus Afghanistan gehabt habe, doch habe er sich stets selbständig organisiert und eine Arbeit respektive ein Auskommen gefunden. Von 2019 bis 2024 habe er bei einer (...)firma als (...) gearbeitet. 2016 habe er in Griechenland sechs Monate in einem Flüchtlingslager gelebt, danach sei er bei Freunden untergekommen. Seit 2021 habe er eine eigene Wohnung gemietet. Die Beschwerdeführenden hätten sich bereits in Afghanistan kennengelernt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan habe sie (die Beschwerdeführerin) mit einem anderen Mann, einem Anhänger der Taliban, (zwangs-) verheiratet werden sollen. Ihr sei jedoch die Flucht in den E._______ gelungen, wohin der Beschwerdeführer von Griechenland aus gereist sei und wo die Beschwerdeführenden geheiratet hätten. Der Beschwerdeführer sei nach Griechenland zurückgekehrt, von wo aus er einen Schlepper und die weitere Reise der Beschwerdeführerin organisiert habe. Nach der Einreise der Beschwerdeführerin habe sie die Tochter C._______ am (...) in Griechenland zur Welt gebracht. Sie und ihre Tochter hätten am (...) 2024 den Schutzstatus erhalten. Sie habe nie in Griechenland gearbeitet und nie die Landessprache erlernt. Für den Mann, den sie in Afghanistan hätte heiraten sollen, sei ihre Flucht schlimm gewesen und er erachte sie als Ehrverletzung und Demütigung. Er wolle sie und den Beschwerdeführer finden und töten. Dies habe der Beschwerdeführer von Freunden aus Afghanistan vernommen. Am (...) 2024 hätten ihn fünf Personen, von denen ihm vier bekannt vorgekommen seien, auf dem Weg zur Arbeit angegriffen, beschimpft und zusammengeschlagen. Passanten seien ihm zu Hilfe geeilt, woraufhin die Angreifer geflohen seien. Aufgrund der Verletzung sei er mehrere Tage im Krankenhaus gepflegt worden. Noch heute leide er unter Rückenschmerzen und habe Probleme mit den Beinen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er Anzeige gegen die Angreifer erstattet. Er vermute, dass es sich bei diesen ebenfalls um Anhänger der Taliban handle. Die Polizei habe ihm erklärt, sie könne gegen diese äusserst gefährliche Gruppe nichts unternehmen. Sie - wie auch seine Freunde aus Afghanistan - hätten ihm geraten, zusammen mit seiner Familie Griechenland zu verlassen. Sie hätten sich in der Folge versteckt und seien am (...) 2024 aus Griechenland ausgereist. Im Rahmen der rechtlichen Subsumption wurde abschliessend vorgebracht, die Beschwerdeführenden würden in die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-342712021 vom 28. März 2022 definierte Kategorie der Familie mit Kindern (a.a.O. E. 11.5.2) fallen. Zwar sei der Beschwerdeführer einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei und habe sich finanzieren können, doch habe sich die Situation mit der Ankunft seiner Ehefrau stark verändert. Zudem habe er seiner Arbeitstätigkeit nach dem Vorfall vom (...) 2024 nicht mehr nachgehen können. Er habe befürchtet, dass seine Ehefrau und sein Kind in seiner Abwesenheit getötet werden könnten. Von der griechischen Polizei oder dem griechischen Staat hätten sie keinen Schutz oder Unterstützung erhalten. D. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 18. September 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 19. September 2024 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 und die Beschwerdeführerin sowie ihr gemeinsames Kind am (...) 2024 als Flüchtlinge anerkannt wurden. Zudem bestätigten die griechischen Behörden, dass der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Aufenthaltstitel vom (...) 2022 bis zum (...) 2025 verfüge; die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind verfügten über einen solchen vom (...) 2024 bis (...) 2027. F. Am 3. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen ihren Sohn betreffenden Arztbericht vom 2. Oktober 2024 ein. G. Am 4. Oktober 2024 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden. Der Gesundheitsdienst teilte im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer habe bis anhin keine Arzttermine gehabt. Des Weiteren lägen keine Arztberichte und auch keine medizinischen Unterlagen aus Griechenland vor. Er habe auch bis anhin keine psychischen Beschwerden geltend gemacht. Er sei lediglich wegen Schuppenflechten am Kopf vorstellig geworden und habe einen Impftermin wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin habe keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Für das gemeinsame Kind liege ein Arztbericht vom 2. Oktober 2024 vor, demnach sei es gesund. H. Anlässlich der (Nach-) Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 9. Oktober 2024 (vgl. A33 und A34) befragte das SEM die Beschwerdeführenden - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - mit dem Ziel, die in der schriftlichen Stellungnahme gemachten Angaben zu vervollständigen. Anlässlich des Gesprächs erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei schwanger. Sie sei zwar noch nicht beim Arzt gewesen, doch sei sie mit Sicherheit schwanger. I. In der Folge zog das SEM am 9. Oktober 2024 erneut Erkundigungen beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ ein. Der Gesundheitsdienst teilte im Wesentlichen mit, dass die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2024 einen positiven Schwangerschaftstest vorgelegt habe; ärztlich bestätigt sei die Schwangerschaft noch nicht, doch sei bereits bei einer gynäkologischen Praxis für einen Termin angefragt worden. Der Termin stehe noch nicht fest, dürfte aber in zwei bis drei Wochen stattfinden. J. Am 29. Oktober 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme, welche mittels ihrer Rechtsvertretung am 31. Oktober 2024 erfolgte. Darin werden die bisherigen Vorbringen wiederholt und im Wesentlichen auch wirtschaftliche Probleme geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei erneut schwanger, weshalb die Familie dringend und lückenlos auf ein Obdach und soziale Versorgung angewiesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Leben in Griechenland selbst finanziert, doch durch die Kündigung ihrer Wohnung und der Arbeit des Beschwerdeführers würden ihre stützenden Strukturen wegfallen. Dass er wieder eine neue Anstellung finden könne, sei reine Spekulation und mit Blick auf seine mangelnde Qualifikation zweifelhaft. K. Mit Verfügung vom 1. November 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. L. Mit Eingabe vom 7. November 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und superprovisorisch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu erlassen; der zuständige Kanton sei darüber zu informieren. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lag unter anderem die ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. November 2024 den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf das Rechtsbegehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, werde nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. Am 16. Dezember 2024 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter anderem zwei Vertretungsanzeigen sowie einen Befund der Ultraschalldiagnostik vom 12. Dezember 2024 ein. P. Am 6. Januar 2025 reichten die Rechtsvertreterin einen Befund der Radiologie Neuroradiologie vom 22. November 2024 ein, wonach der Beschwerdeführer nach dem Angriff in Griechenland unter starken Beschwerden leide. Q. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 teilte die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden mit, dass am 15. Juni 2025 deren Tochter D._______ in der Schweiz zur Welt gekommen sei. Der Eingabe lagen diesbezügliche Unterlagen der Geburtsklinik bei. R. Am 25. August 2025 reichte die Rechtsvertreterin eine die Beschwerdeführerin betreffenden Psychotherapeutischen Bericht vom 4. August 2025 sowie einen die Tochter C._______ betreffenden ärztlichen Bericht vom 19. August 2025 ein. Demnach wurde bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Aufgrund der gegenwärtigen Stillzeit verzichte die Beschwerdeführerin auf Psychopharmaka, obwohl ein dringender therapeutischer Behandlungsbedarf, sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös (insbesondere zur Reduktion der ausgeprägten Angst- und depressiven Symptome) angezeigt sei. Die Tochter (C._______) benötige wegen Eisenmangels/Anämie sowie Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung regelmässige Kontrollen. S. Per 9. Januar 2026 wurde der rubrizierte vorsitzende Richter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs eingesetzt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. Auch mit Blick auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Vorliegend sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer in Griechenland einer bezahlten Arbeit nachgegangen sei, eine Wohnung gemietet habe und die Beschwerdeführerin nach Griechenland habe nachziehen können. Schutzberechtigte könnten sich zudem auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat verpflichtet sei. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden gehe eindeutig hervor, dass der alleinige Grund für ihre Ausreise aus Griechenland die befürchtete Gewalt von Dritten gewesen sei. Hierzu sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollten sie sich in Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, könnten sie sich an die zuständigen Stellen wenden. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nach Griechenland prüfen zu können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden lasse sodann nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Schutzberechtigter eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würden. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Angriff in einem Krankenhaus habe behandeln lassen können und die Beschwerdeführerin in Griechenland ein Kind zur Welt gebracht habe. Insgesamt seien ihre gesundheitlichen Probleme weder in ihrer Schwere noch in den erforderlichen Behandlungen derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

E. 3.2 Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführenden hätten in Griechenland nie staatliche Unterstützung erhalten und die griechische Polizei untätig und hilflos sei. Dies habe der Beschwerdeführer bei dem Angriff vom 4. Juli 2024 hautnah erlebt. Auch im Verlauf ihres weiteren Aufenthalts in Griechenland sei ihnen täglich unter Beweis gestellt worden, dass sie hier nicht erwünscht seien. Bei einer Rückkehr bestehe ausserdem eine grosse Gefahr, dass Anhänger der Taliban sie erneut behelligten. Die Erlebnisse in Griechenland hätten zudem dazu geführt, dass die ganze Familie unter Stress, Angstzuständen und Schlafproblemen leide. Weiter wird die gesamte Situation für Schutzsuchende in Griechenland kritisiert. In diesem Zusammenhang verweisen wird neben Länderberichten auf zwei Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts, auf Urteile europäischer Gerichte sowie auf diejenigen von deutschen Oberverwaltungsgerichten, verwiesen.

E. 4 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Das SEM hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Es hat ihre persönliche Situation, insbesondere ihre familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Situation abgeklärt. Namentlich hat es auch Informationen bei den griechischen Behörden eingeholt (vgl. Sachverhalt Bst. E), ihnen das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. C und H) und beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ ihren aktuellen Gesundheitszustand abgeklärt (vgl. Sachverhalt Bst. G und I). Dass die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung des SEM nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten oder den Beschwerdevorbringen, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hinsichtlich der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden hätte vornehmen müssen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 5.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) - und damit auch Griechenland - als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführenden in Griechenland aufgehalten haben, wo sie am 15. Juni 2022 (Beschwerdeführer) bzw. am 29. April 2024 (Beschwerdeführerin und gemeinsames Kind C._______) als Flüchtlinge anerkannt wurden sowie über einen bis am 14. Juni 2025 (Beschwerdeführer) beziehungsweise bis am 28. April 2027 (Beschwerdeführerin und gemeinsames Kind C._______) gültigen Aufenthaltstitel verfügen und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme am 19. September 2024 ausdrücklich zugestimmt haben (Sachverhalt Bst. E). Daran ändert nichts, dass der Aufenthaltstitel des Ehemanns am 14. Juni 2025 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer verfügte in Griechenland nicht nur über subsidiären Schutz, sondern er wurde von Griechenland als Flüchtling anerkannt. Griechenland ist mithin verpflichtet, ihn zurück zu übernehmen, unabhängig davon, ob die Aufenthaltsbewilligung inzwischen abgelaufen ist. Die griechischen Behörden haben denn auch ihre Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden vom 19. September 2024 ohne Vorbehalt der (zeitlichen) Geltung des Aufenthaltstitels abgegeben. Hinzuzufügen bleibt, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK ist (vgl. E. 7.2.2 unten), weshalb die griechischen Behörden gemäss Art. 8 EMRK das Recht der Beschwerdeführenden auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. der Einheit der Familie zu garantieren haben.

E. 5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Gefahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringen die Beschwerdeführenden auch in ihrer Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Daran ändern die pauschalen Verweise auf die mittlerweile veraltete juristische Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August 2022 und weitere ebenfalls veraltete Länderberichte sowie auf zwei Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und verschiedener deutscher Oberverwaltungsgerichte nichts, zumal keine auf die Beschwerdeführenden bezogenen Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Sodann betreffen ihre Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behandeln sein werden (siehe unten E. 8.2 und 8.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11).

E. 5.4.1 Die Tochter der Beschwerdeführenden, D._______, wurde am 15. Juni 2025 in der Schweiz geboren und hat sich zu keinem Zeitpunkt in Griechenland aufgehalten. Sie fällt somit nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, welcher einen vorherigen Aufenthalt im sicheren Drittstaat voraussetzt. In ihrem Fall ist jedoch der Nichteintretensgrund von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG gegeben. Danach ist auf Asylgesuche nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG; Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4).

E. 5.4.2 Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen des Kindes D._______ im Drittstaat Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rückreise seiner Eltern der Fall, auf deren Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung - wie nachfolgend dargelegt - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Den Eltern der sieben Monate alten D._______ wurde im EU-Land Griechenland subsidiärer Schutz gewährt. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme als seinerzeitige «the 3-member family» zugestimmt. Daraus und nach Massgabe der Einheit der Familie beziehungsweise dem - in Griechenland als Signatarstaat der EMRK (E. 7.2.2 unten) garantierten - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ist abzuleiten, dass die Tochter D._______ in den Schutzstatus ihrer Eltern einbezogen wird und in Griechenland Wohnsitz nehmen kann. Hinweise darauf, dass in Griechenland für ihn kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, liegen nicht vor (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4).

E. 5.4.3 Sowohl die in Bst. a als auch in Bst. e von Art. 31a Abs. 1 AsylG vorgesehene Regelung ist Ausdruck des im Asylverfahren geltenden Subsidiaritätsprinzips, laut welchem eine Person nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn sie über eine zumutbare Schutzalternative in einem Drittstaat verfügt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie in einem solchen Staat internationalen Schutz erhalten kann. Die Vorinstanz hat ihre rechtliche Argumentation zwar nicht auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG abgestützt. Die Beschwerdeführenden hatten aber sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene hinreichend Gelegenheit, sich zum Nichteintreten aufgrund einer Schutzalternative in Griechenland zu äussern und ihren Standpunkt wirksam einzubringen. Unter diesen Umständen kann auf eine Gewährung des rechtlichen Gehörs zur substituierten Begründung verzichtet werden, zumal vorliegend kein Rechtsgrundsatz zur Anwendung gelangt, mit dem die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht hätten rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4).

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.

E. 6 Tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügten insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs.3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In Griechenland ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Ferner kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen gemäss der Praxis des EGMR im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin vermögen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt.

E. 7.2.3 Ebenso wenig vermag ein Wegweisungsvollzug eine Kindswohlverletzung zu begründen, werden die Töchter C._______ und D._______ doch gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland zurückgewiesen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert waren, ist davon auszugehen, sie könnten nach der Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für ihre Grundbedürfnisse aufkommen. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland eine Arbeit und folglich für sich ein Auskommen gefunden hat. Zwar dürfte unbestritten sein, dass seine finanzielle Situation nach der Ankunft der Beschwerdeführerin und der Geburt ihres ersten Kindes schwieriger wurde. Jedoch lässt der Umstand, dass sich die Familie nach der Schutzgewährung der Beschwerdeführerenden nur wenige Monate in Griechenland aufgehalten hat, darauf schliessen, die Beschwerdeführenden hätten sich nicht in einer Weise bemüht, für die Bedürfnisse ihrer Familie aufzukommen, die von ihnen erwartet werden dürfte. Des Weiteren geht aus den Aussagen der Beschwerdeführenden hervor, dass sie nicht alle Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch genommen haben. Ebenso geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer - nach seinem Austritt aus dem Camp - über Wohnraum verfügt hat; zunächst nur für sich und später auch für seine Familie.

E. 7.2.4 Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen durch Personen betrifft, die in Verbindung zu dem Mann stehen, den die Beschwerdeführerin in Afghanistan hätte heiraten sollen, werden sie sich gegebenenfalls an die griechischen Behörden zu wenden und diese um Schutz ersuchen zu haben. Griechenland ist ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde, von dessen Schutzwille und- fähigkeit bezüglich Übergriffe vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7832/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 7.2.2 m.w.H.).

E. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September E. 8.3).

E. 7.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun vermögen, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Des Weiteren vermag auch die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der Situation Schutzsuchender in Griechenland zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auch ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer explizit eingeräumt hat, dass er in Griechenland erwerbstätig war und eine Wohnung gemietet hatte.

E. 7.3.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stünden einer weiteren Berufstätigkeit in Griechenland entgegen ist darauf hinzuweisen, dass er bis anhin zwar seine Rückenschmerzen erwähnt, jedoch diesbezüglich keine ärztliche Hilfe beansprucht hat. Somit dürften die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einer Erwerbstätigkeit nicht im Wege stehen. Des Weiteren stehen weder die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin noch die Anämie beziehungsweise der Eisenmangel der älteren Tochter oder deren Sprachauffälligkeiten einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegen. Die im psychotherapeutischen Bericht vom 4. August 2025 vorgeschlagene weitere Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (Abgabe von Medikamenten sowie eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung) steht ihr grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September E. 9.7). Was den geltend gemachten Bedarf der Tochter C._______ betrifft, ist auf die Ausführungen aus dem ärztlichen Bericht vom 19. August 2025 zu verweisen, wonach C._______ eigentlich keine zusätzlichen Medikamente mehr brauche, jedoch noch welche abgegeben werden könnten, und (den Beschwerdeführenden) erläutert worden sei, auf eine ausgewogene Ernährung (des Kindes) zu achten.

E. 7.3.4 Schliesslich vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht konkret in Frage zu stellen, zumal die beiden Kinder gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland reisen können (E. 7.2.3).

E. 7.3.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.).

E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch möglich, zumal die griechischen Behörden am 19. Juni 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und die Beschwerdeführerin und das Kind C._______ noch über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Den Beschwerdeführenden verfügen zudem über gültige Reisedokumente und es obliegt ihnen, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere für das Kind D._______ mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 wurde aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise für eine veränderte finanzielle Situation der Beschwerdeführenden ergeben, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten daher zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7047/2024 Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Walter Lang,Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, (...),Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihr Kind C._______ ersuchten am 10. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie den afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers sowie ihre griechischen Reisepässe für Flüchtlinge und ihre griechischen Aufenthaltstitel ein. Laut letzteren wurden die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und ihre Aufenthaltstitel am (...) 2022 sowie am (...) 2024 ausgestellt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. November 2016 sowie am 15. Juni 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Die Beschwerdeführerin hatte am 9. November 2023 in Griechenland um Asyl ersucht. C. C.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. September 2024 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Mit Schreiben ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 24. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein (vgl. SEM-Akten [...] [A] 28). Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits seit 2016 in Griechenland gelebt und dort am (...) 2002 Asyl erhalten. Anfangs habe er von dem Geld gelebt, das er noch aus Afghanistan gehabt habe, doch habe er sich stets selbständig organisiert und eine Arbeit respektive ein Auskommen gefunden. Von 2019 bis 2024 habe er bei einer (...)firma als (...) gearbeitet. 2016 habe er in Griechenland sechs Monate in einem Flüchtlingslager gelebt, danach sei er bei Freunden untergekommen. Seit 2021 habe er eine eigene Wohnung gemietet. Die Beschwerdeführenden hätten sich bereits in Afghanistan kennengelernt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan habe sie (die Beschwerdeführerin) mit einem anderen Mann, einem Anhänger der Taliban, (zwangs-) verheiratet werden sollen. Ihr sei jedoch die Flucht in den E._______ gelungen, wohin der Beschwerdeführer von Griechenland aus gereist sei und wo die Beschwerdeführenden geheiratet hätten. Der Beschwerdeführer sei nach Griechenland zurückgekehrt, von wo aus er einen Schlepper und die weitere Reise der Beschwerdeführerin organisiert habe. Nach der Einreise der Beschwerdeführerin habe sie die Tochter C._______ am (...) in Griechenland zur Welt gebracht. Sie und ihre Tochter hätten am (...) 2024 den Schutzstatus erhalten. Sie habe nie in Griechenland gearbeitet und nie die Landessprache erlernt. Für den Mann, den sie in Afghanistan hätte heiraten sollen, sei ihre Flucht schlimm gewesen und er erachte sie als Ehrverletzung und Demütigung. Er wolle sie und den Beschwerdeführer finden und töten. Dies habe der Beschwerdeführer von Freunden aus Afghanistan vernommen. Am (...) 2024 hätten ihn fünf Personen, von denen ihm vier bekannt vorgekommen seien, auf dem Weg zur Arbeit angegriffen, beschimpft und zusammengeschlagen. Passanten seien ihm zu Hilfe geeilt, woraufhin die Angreifer geflohen seien. Aufgrund der Verletzung sei er mehrere Tage im Krankenhaus gepflegt worden. Noch heute leide er unter Rückenschmerzen und habe Probleme mit den Beinen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er Anzeige gegen die Angreifer erstattet. Er vermute, dass es sich bei diesen ebenfalls um Anhänger der Taliban handle. Die Polizei habe ihm erklärt, sie könne gegen diese äusserst gefährliche Gruppe nichts unternehmen. Sie - wie auch seine Freunde aus Afghanistan - hätten ihm geraten, zusammen mit seiner Familie Griechenland zu verlassen. Sie hätten sich in der Folge versteckt und seien am (...) 2024 aus Griechenland ausgereist. Im Rahmen der rechtlichen Subsumption wurde abschliessend vorgebracht, die Beschwerdeführenden würden in die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-342712021 vom 28. März 2022 definierte Kategorie der Familie mit Kindern (a.a.O. E. 11.5.2) fallen. Zwar sei der Beschwerdeführer einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei und habe sich finanzieren können, doch habe sich die Situation mit der Ankunft seiner Ehefrau stark verändert. Zudem habe er seiner Arbeitstätigkeit nach dem Vorfall vom (...) 2024 nicht mehr nachgehen können. Er habe befürchtet, dass seine Ehefrau und sein Kind in seiner Abwesenheit getötet werden könnten. Von der griechischen Polizei oder dem griechischen Staat hätten sie keinen Schutz oder Unterstützung erhalten. D. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 18. September 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 19. September 2024 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 und die Beschwerdeführerin sowie ihr gemeinsames Kind am (...) 2024 als Flüchtlinge anerkannt wurden. Zudem bestätigten die griechischen Behörden, dass der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Aufenthaltstitel vom (...) 2022 bis zum (...) 2025 verfüge; die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind verfügten über einen solchen vom (...) 2024 bis (...) 2027. F. Am 3. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen ihren Sohn betreffenden Arztbericht vom 2. Oktober 2024 ein. G. Am 4. Oktober 2024 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden. Der Gesundheitsdienst teilte im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer habe bis anhin keine Arzttermine gehabt. Des Weiteren lägen keine Arztberichte und auch keine medizinischen Unterlagen aus Griechenland vor. Er habe auch bis anhin keine psychischen Beschwerden geltend gemacht. Er sei lediglich wegen Schuppenflechten am Kopf vorstellig geworden und habe einen Impftermin wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin habe keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Für das gemeinsame Kind liege ein Arztbericht vom 2. Oktober 2024 vor, demnach sei es gesund. H. Anlässlich der (Nach-) Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 9. Oktober 2024 (vgl. A33 und A34) befragte das SEM die Beschwerdeführenden - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - mit dem Ziel, die in der schriftlichen Stellungnahme gemachten Angaben zu vervollständigen. Anlässlich des Gesprächs erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei schwanger. Sie sei zwar noch nicht beim Arzt gewesen, doch sei sie mit Sicherheit schwanger. I. In der Folge zog das SEM am 9. Oktober 2024 erneut Erkundigungen beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ ein. Der Gesundheitsdienst teilte im Wesentlichen mit, dass die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2024 einen positiven Schwangerschaftstest vorgelegt habe; ärztlich bestätigt sei die Schwangerschaft noch nicht, doch sei bereits bei einer gynäkologischen Praxis für einen Termin angefragt worden. Der Termin stehe noch nicht fest, dürfte aber in zwei bis drei Wochen stattfinden. J. Am 29. Oktober 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme, welche mittels ihrer Rechtsvertretung am 31. Oktober 2024 erfolgte. Darin werden die bisherigen Vorbringen wiederholt und im Wesentlichen auch wirtschaftliche Probleme geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei erneut schwanger, weshalb die Familie dringend und lückenlos auf ein Obdach und soziale Versorgung angewiesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Leben in Griechenland selbst finanziert, doch durch die Kündigung ihrer Wohnung und der Arbeit des Beschwerdeführers würden ihre stützenden Strukturen wegfallen. Dass er wieder eine neue Anstellung finden könne, sei reine Spekulation und mit Blick auf seine mangelnde Qualifikation zweifelhaft. K. Mit Verfügung vom 1. November 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. L. Mit Eingabe vom 7. November 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und superprovisorisch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu erlassen; der zuständige Kanton sei darüber zu informieren. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lag unter anderem die ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. November 2024 den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf das Rechtsbegehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, werde nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. Am 16. Dezember 2024 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter anderem zwei Vertretungsanzeigen sowie einen Befund der Ultraschalldiagnostik vom 12. Dezember 2024 ein. P. Am 6. Januar 2025 reichten die Rechtsvertreterin einen Befund der Radiologie Neuroradiologie vom 22. November 2024 ein, wonach der Beschwerdeführer nach dem Angriff in Griechenland unter starken Beschwerden leide. Q. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 teilte die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden mit, dass am 15. Juni 2025 deren Tochter D._______ in der Schweiz zur Welt gekommen sei. Der Eingabe lagen diesbezügliche Unterlagen der Geburtsklinik bei. R. Am 25. August 2025 reichte die Rechtsvertreterin eine die Beschwerdeführerin betreffenden Psychotherapeutischen Bericht vom 4. August 2025 sowie einen die Tochter C._______ betreffenden ärztlichen Bericht vom 19. August 2025 ein. Demnach wurde bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Aufgrund der gegenwärtigen Stillzeit verzichte die Beschwerdeführerin auf Psychopharmaka, obwohl ein dringender therapeutischer Behandlungsbedarf, sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös (insbesondere zur Reduktion der ausgeprägten Angst- und depressiven Symptome) angezeigt sei. Die Tochter (C._______) benötige wegen Eisenmangels/Anämie sowie Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung regelmässige Kontrollen. S. Per 9. Januar 2026 wurde der rubrizierte vorsitzende Richter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. Auch mit Blick auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Vorliegend sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer in Griechenland einer bezahlten Arbeit nachgegangen sei, eine Wohnung gemietet habe und die Beschwerdeführerin nach Griechenland habe nachziehen können. Schutzberechtigte könnten sich zudem auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat verpflichtet sei. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden gehe eindeutig hervor, dass der alleinige Grund für ihre Ausreise aus Griechenland die befürchtete Gewalt von Dritten gewesen sei. Hierzu sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollten sie sich in Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, könnten sie sich an die zuständigen Stellen wenden. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nach Griechenland prüfen zu können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden lasse sodann nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Schutzberechtigter eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würden. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Angriff in einem Krankenhaus habe behandeln lassen können und die Beschwerdeführerin in Griechenland ein Kind zur Welt gebracht habe. Insgesamt seien ihre gesundheitlichen Probleme weder in ihrer Schwere noch in den erforderlichen Behandlungen derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. 3.2 Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführenden hätten in Griechenland nie staatliche Unterstützung erhalten und die griechische Polizei untätig und hilflos sei. Dies habe der Beschwerdeführer bei dem Angriff vom 4. Juli 2024 hautnah erlebt. Auch im Verlauf ihres weiteren Aufenthalts in Griechenland sei ihnen täglich unter Beweis gestellt worden, dass sie hier nicht erwünscht seien. Bei einer Rückkehr bestehe ausserdem eine grosse Gefahr, dass Anhänger der Taliban sie erneut behelligten. Die Erlebnisse in Griechenland hätten zudem dazu geführt, dass die ganze Familie unter Stress, Angstzuständen und Schlafproblemen leide. Weiter wird die gesamte Situation für Schutzsuchende in Griechenland kritisiert. In diesem Zusammenhang verweisen wird neben Länderberichten auf zwei Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts, auf Urteile europäischer Gerichte sowie auf diejenigen von deutschen Oberverwaltungsgerichten, verwiesen.

4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Das SEM hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Es hat ihre persönliche Situation, insbesondere ihre familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Situation abgeklärt. Namentlich hat es auch Informationen bei den griechischen Behörden eingeholt (vgl. Sachverhalt Bst. E), ihnen das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. C und H) und beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ ihren aktuellen Gesundheitszustand abgeklärt (vgl. Sachverhalt Bst. G und I). Dass die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung des SEM nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten oder den Beschwerdevorbringen, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hinsichtlich der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden hätte vornehmen müssen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) - und damit auch Griechenland - als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführenden in Griechenland aufgehalten haben, wo sie am 15. Juni 2022 (Beschwerdeführer) bzw. am 29. April 2024 (Beschwerdeführerin und gemeinsames Kind C._______) als Flüchtlinge anerkannt wurden sowie über einen bis am 14. Juni 2025 (Beschwerdeführer) beziehungsweise bis am 28. April 2027 (Beschwerdeführerin und gemeinsames Kind C._______) gültigen Aufenthaltstitel verfügen und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme am 19. September 2024 ausdrücklich zugestimmt haben (Sachverhalt Bst. E). Daran ändert nichts, dass der Aufenthaltstitel des Ehemanns am 14. Juni 2025 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer verfügte in Griechenland nicht nur über subsidiären Schutz, sondern er wurde von Griechenland als Flüchtling anerkannt. Griechenland ist mithin verpflichtet, ihn zurück zu übernehmen, unabhängig davon, ob die Aufenthaltsbewilligung inzwischen abgelaufen ist. Die griechischen Behörden haben denn auch ihre Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden vom 19. September 2024 ohne Vorbehalt der (zeitlichen) Geltung des Aufenthaltstitels abgegeben. Hinzuzufügen bleibt, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK ist (vgl. E. 7.2.2 unten), weshalb die griechischen Behörden gemäss Art. 8 EMRK das Recht der Beschwerdeführenden auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. der Einheit der Familie zu garantieren haben. 5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Gefahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringen die Beschwerdeführenden auch in ihrer Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Daran ändern die pauschalen Verweise auf die mittlerweile veraltete juristische Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August 2022 und weitere ebenfalls veraltete Länderberichte sowie auf zwei Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und verschiedener deutscher Oberverwaltungsgerichte nichts, zumal keine auf die Beschwerdeführenden bezogenen Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Sodann betreffen ihre Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behandeln sein werden (siehe unten E. 8.2 und 8.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11). 5.4 5.4.1 Die Tochter der Beschwerdeführenden, D._______, wurde am 15. Juni 2025 in der Schweiz geboren und hat sich zu keinem Zeitpunkt in Griechenland aufgehalten. Sie fällt somit nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, welcher einen vorherigen Aufenthalt im sicheren Drittstaat voraussetzt. In ihrem Fall ist jedoch der Nichteintretensgrund von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG gegeben. Danach ist auf Asylgesuche nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG; Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4). 5.4.2 Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen des Kindes D._______ im Drittstaat Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rückreise seiner Eltern der Fall, auf deren Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung - wie nachfolgend dargelegt - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Den Eltern der sieben Monate alten D._______ wurde im EU-Land Griechenland subsidiärer Schutz gewährt. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme als seinerzeitige «the 3-member family» zugestimmt. Daraus und nach Massgabe der Einheit der Familie beziehungsweise dem - in Griechenland als Signatarstaat der EMRK (E. 7.2.2 unten) garantierten - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ist abzuleiten, dass die Tochter D._______ in den Schutzstatus ihrer Eltern einbezogen wird und in Griechenland Wohnsitz nehmen kann. Hinweise darauf, dass in Griechenland für ihn kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, liegen nicht vor (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4). 5.4.3 Sowohl die in Bst. a als auch in Bst. e von Art. 31a Abs. 1 AsylG vorgesehene Regelung ist Ausdruck des im Asylverfahren geltenden Subsidiaritätsprinzips, laut welchem eine Person nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn sie über eine zumutbare Schutzalternative in einem Drittstaat verfügt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie in einem solchen Staat internationalen Schutz erhalten kann. Die Vorinstanz hat ihre rechtliche Argumentation zwar nicht auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG abgestützt. Die Beschwerdeführenden hatten aber sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene hinreichend Gelegenheit, sich zum Nichteintreten aufgrund einer Schutzalternative in Griechenland zu äussern und ihren Standpunkt wirksam einzubringen. Unter diesen Umständen kann auf eine Gewährung des rechtlichen Gehörs zur substituierten Begründung verzichtet werden, zumal vorliegend kein Rechtsgrundsatz zur Anwendung gelangt, mit dem die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht hätten rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4). 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.

6. Tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügten insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs.3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In Griechenland ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Ferner kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen gemäss der Praxis des EGMR im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin vermögen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt. 7.2.3 Ebenso wenig vermag ein Wegweisungsvollzug eine Kindswohlverletzung zu begründen, werden die Töchter C._______ und D._______ doch gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland zurückgewiesen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert waren, ist davon auszugehen, sie könnten nach der Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für ihre Grundbedürfnisse aufkommen. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland eine Arbeit und folglich für sich ein Auskommen gefunden hat. Zwar dürfte unbestritten sein, dass seine finanzielle Situation nach der Ankunft der Beschwerdeführerin und der Geburt ihres ersten Kindes schwieriger wurde. Jedoch lässt der Umstand, dass sich die Familie nach der Schutzgewährung der Beschwerdeführerenden nur wenige Monate in Griechenland aufgehalten hat, darauf schliessen, die Beschwerdeführenden hätten sich nicht in einer Weise bemüht, für die Bedürfnisse ihrer Familie aufzukommen, die von ihnen erwartet werden dürfte. Des Weiteren geht aus den Aussagen der Beschwerdeführenden hervor, dass sie nicht alle Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch genommen haben. Ebenso geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer - nach seinem Austritt aus dem Camp - über Wohnraum verfügt hat; zunächst nur für sich und später auch für seine Familie. 7.2.4 Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen durch Personen betrifft, die in Verbindung zu dem Mann stehen, den die Beschwerdeführerin in Afghanistan hätte heiraten sollen, werden sie sich gegebenenfalls an die griechischen Behörden zu wenden und diese um Schutz ersuchen zu haben. Griechenland ist ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde, von dessen Schutzwille und- fähigkeit bezüglich Übergriffe vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7832/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 7.2.2 m.w.H.). 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 7.3 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September E. 8.3). 7.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun vermögen, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Des Weiteren vermag auch die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der Situation Schutzsuchender in Griechenland zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auch ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer explizit eingeräumt hat, dass er in Griechenland erwerbstätig war und eine Wohnung gemietet hatte. 7.3.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stünden einer weiteren Berufstätigkeit in Griechenland entgegen ist darauf hinzuweisen, dass er bis anhin zwar seine Rückenschmerzen erwähnt, jedoch diesbezüglich keine ärztliche Hilfe beansprucht hat. Somit dürften die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einer Erwerbstätigkeit nicht im Wege stehen. Des Weiteren stehen weder die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin noch die Anämie beziehungsweise der Eisenmangel der älteren Tochter oder deren Sprachauffälligkeiten einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegen. Die im psychotherapeutischen Bericht vom 4. August 2025 vorgeschlagene weitere Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (Abgabe von Medikamenten sowie eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung) steht ihr grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September E. 9.7). Was den geltend gemachten Bedarf der Tochter C._______ betrifft, ist auf die Ausführungen aus dem ärztlichen Bericht vom 19. August 2025 zu verweisen, wonach C._______ eigentlich keine zusätzlichen Medikamente mehr brauche, jedoch noch welche abgegeben werden könnten, und (den Beschwerdeführenden) erläutert worden sei, auf eine ausgewogene Ernährung (des Kindes) zu achten. 7.3.4 Schliesslich vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht konkret in Frage zu stellen, zumal die beiden Kinder gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland reisen können (E. 7.2.3). 7.3.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.). 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch möglich, zumal die griechischen Behörden am 19. Juni 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und die Beschwerdeführerin und das Kind C._______ noch über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Den Beschwerdeführenden verfügen zudem über gültige Reisedokumente und es obliegt ihnen, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere für das Kind D._______ mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 wurde aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise für eine veränderte finanzielle Situation der Beschwerdeführenden ergeben, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten daher zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Ulrike Raemy Versand: