Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Gesagten - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet und abzuweisen. Das SEM hat den relevanten Sachverhalt hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch, insbesondere aber auch in Bezug auf die Situation in Griechenland für dort anerkannte Flüchtlinge, sowie die diesbezüglich relevante persönliche Situation des Beschwerdeführers betreffend - namentlich Gesundheitszustand, Bedrohung durch Drittpersonen - rechtsgenüglich festgestellt und sich in der angefochtenen Verfügung auch ausführlich damit auseinandergesetzt. Dabei hält das SEM explizit fest, dass er gegenüber Medic-Help nie von Schlafproblemen oder Albträumen gesprochen habe. Laut den Medizinalakten sei er am 22. September 2025 lediglich wegen Magenbrennen vorstellig geworden. Gemäss dem Austrittsbericht des (...)spitals B._______ sei er eingehend auf eine Tuberkulose-Erkrankung hin untersucht worden. Der Patient habe in gutem Allgemeinbefinden entlassen werden können; aktuell bestehe kein Behandlungsbedarf (A24 - A26). Mit dem Hinweis, dass für die bis anhin nicht gegenüber Medic-Help respektive dem Pflegepersonal angesprochenen Schlaf-, Gedächtnis- und Nasenprobleme erforderlichenfalls auch in Griechenland eine notwendige medizinische Behandlung verfügbar und zugänglich sei, hat das SEM auch diese Vorbringen hinreichend zu Kenntnis genommen und gewürdigt. Insgesamt hat das SEM die allgemeine Lage Schutzberechtigter in Griechenland sowie die persönliche Situation des Beschwerdeführers ausreichend sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. Der Umstand, dass das SEM - gestützt durch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland als der Beschwerdeführer folgt, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist Gegenstand von dessen rechtlicher Würdigung.
E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 5.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, er dort am 31. Januar 2025 als Flüchtling anerkannt wurde sowie eine bis am 31. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt. Die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 4. September 2025 ausdrücklich sodann zugestimmt.
E. 5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Gefahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringt der Beschwerdeführer aber auch in seiner Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Daran ändern die pauschalen Verweise auf Länderberichte sowie auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, verschiedener deutscher Oberverwaltungsgerichte oder des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nichts, zumal keine auf den Beschwerdeführer bezogene Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Sodann betreffen seine Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behandeln sein werden (s. unten E. 7.2 und 7.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, welche der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11).
E. 5.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6 Tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält als sicherer Drittstaat hält sich nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In Griechenland ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche ihm eine menschenwürdige Existenz nicht umzustossen. Selbst wenn er bei seinen bisherigen (kurzen) Aufenthalten in Griechenland mit schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert war, ist davon auszugehen, er vermöge nach der Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Er hatte selbst angegeben, Griechenland sei nie sein Zielland gewesen, was - zusammen mit der schnellen jeweiligen Weiterreise - bereits vermuten lässt, er habe sich nicht in einer Weise bemüht, wie es von ihm erwartet werden darf. Seine weitgehend pauschal gebliebenen Behauptungen ändern daran nichts. Soweit er auch in der Beschwerde andeutet, in Griechenland auf Personen getroffen zu sein, die ihn bereits in Afghanistan bedroht hätten, wird er sich gegebenenfalls an die griechischen Behörden zu wenden und diese um Schutz ersuchen zu haben. Griechenland ist ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.).
E. 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.3).
E. 7.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage im massgeblichen Sinne geraten würde. Er hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Seine Antworten auf die Fragen der Rechtsvertretung anlässlich des Rückführungsgesprächs lassen darauf schliessen, er erwarte von den griechischen Behörden, dass diese ihn proaktiv informierten respektive auf ihn zugingen und ihm Sprachkurse, Arbeit oder die gewünschte medizinische Versorgung zur Verfügung stellen würden (A20 Frage 1 bis 4 RV). Demgegenüber darf von ihm als erwachsenem Mann ohne massgebliche gesundheitliche Einschränkungen erwartet werden, dass er sich entsprechend bemüht. Dass er im Widerspruch dazu in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf erklärte, er habe intensiv versucht, Arbeit und eine Möglichkeit zum Erlernen der Sprache zu finden, vermag offenkundig zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal er - wie an anderer Stelle bereits erwähnt - Griechenland nach der Schutzgewährung und auch nach seiner Rückkehr aus Finnland jeweils rasch wieder verlassen hat. Bereits diese zeitlichen Komponenten schliessen ein intensives Bemühen, allenfalls unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Unterstützung, sich existenziell in Griechenland zurechtzufinden, aus. Nachdem sich der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus Finnland nur wenige Tage in Griechenland aufgehalten hatte, ist im Übrigen auch fraglich, inwiefern er für die griechischen Behörden überhaupt erreichbar gewesen wäre. Sein Vorwurf, wonach ihm als Schutzberechtigtem allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt wurden, ist auch deshalb zu relativieren. Im Übrigen steht ihm ein Beschwerderecht zu, sollte er sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7).
E. 7.4 Nachdem der Beschwerdeführer die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. September 2025 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 30. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sodann, dass die Beschwerdebegehren sich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7832/2025 Urteil vom 28. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 31. Januar 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde. Am 6. April 2025 hatte er in Finnland ein weiteres Asylgesuch gestellt. C. Am 20. August 2025 ersuchte das SEM die finnischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). D. Die finnischen Behörden lehnten das Rückübernahmeersuchen am 25. August 2025 ab. Begründend verwiesen sie auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt worden und er am 22. Juli 2025 von Finnland nach Griechenland überstellt worden sei. Der Antwort waren Kopien der von den griechischen Behörden ausgestellten Reise- und Aufenthaltsdokumente beigelegt. E. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 26. August 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 2. September 2025 (SEM-Akten [...][A]20) befragte das SEM den Beschwerdeführer - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei unmittelbar nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland und den von den griechischen Behörden ausgestellten Reise- und Aufenthaltsdokumenten nach Finnland geflogen. Er habe die Angestellten im Camp so verstanden, dass er nach der Gewährung des Schutzstatus Griechenland verlassen müsse. Die Organisation, die ihm den (Reise-)Pass ausgestellt habe, habe ihn nicht darüber informiert, welche Anrechte auf Unterstützungen er in Griechenland habe. Als Asylsuchender habe er in den drei Monaten im Camp ungeniessbares Essen erhalten und für wenig Geld Arbeiten verrichtet. Nach Erhalt des Schutzstatus habe er im Camp einen Monat lang kein Essen und Wasser mehr erhalten. Deshalb sei er nach Finnland gereist. Das Ticket für die Überstellung von Finnland nach Griechenland habe er selbst bezahlt, da er keine Probleme habe machen wollen. Bei der Rückkehr nach Griechenland habe ihm niemand gesagt, wo er sich melden könne. Er habe niemanden, der ihn finanziell unterstützen könnte. In Athen habe er in einem Restaurant nach Arbeit gefragt und dort Afghanen gesehen, welche Kontakt mit den Personen hätten, die ihn in Afghanistan bedroht hätten; weitere Bemühungen zur Arbeitssuche habe er nicht unternommen. In Griechenland wolle er nicht bleiben, es sei nie sein Zielland gewesen; es habe nur auf seiner Route gelegen. Einmal habe er eine schwere Erkältung gehabt und von der Pflege im Camp Medikamente erhalten, die nicht geholfen hätten. Auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand angesprochen, gab er zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich gutgehe. Er sei in der Schweiz aber beim Arzt gewesen und habe Medikamente erhalten. Auf seiner Reise sei er wiederholt auf den Kopf geschlagen worden, weshalb er Gedächtnisprobleme habe und regelmässig unter Nasenbluten leide. Die Medikamente würden diese Beschwerden gut lindern. Er leide ferner unter Schlafproblemen und Albträumen; zur Behandlung habe er Schlaftabletten erhalten. G. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 4. September 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 31. Januar 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 31. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. H. Am 30. September 2025 wandte sich das SEM an den zuständigen Pflegedienst und ersuchte um Einsicht in medizinische Akten des Beschwerdeführers sowie um Auskunft betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand sowie allfällige ausstehende Arzttermine. I. Der zuständige Pflegedienst stellte gleichentags die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers (eine E-Mail vom 30. September 2025, wonach der Beschwerdeführer am 22. September bei Medic-Help Magenbrennen angegeben, nie von Schlafproblemen und Alpträumen gesprochen habe und aktuell nichts weiteres geplant sei, sowie einen Austrittsbericht der [...] Notfallstation im [...]spital B._______ vom 5. August 2025 [nachfolgend: Austrittsbericht des (...)spital B._______]; A24 - A26) dem SEM zu. J. Am 1. Oktober 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Eine solche reichte seine Rechtsvertretung am 2. Oktober 2025 ein. Sie hielt insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe sich in Griechenland bereits intensiv, aber erfolglos darum gekümmert, Arbeit, Sprachkurse und Unterstützung vom Staat zu bekommen; auch Hilfsorganisationen unterstützten anerkannte Flüchtlinge nicht. Deshalb sei er bereits nach Finnland gereist, wo sich seine Familie aufhalte und er habe auf Familienzusammenführung gehofft. Diese Hoffnung sei jedoch mit seiner Deportation zurück nach Griechenland zerschlagen worden. Er sehe jedoch für sich keine Zukunft in Griechenland. K. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. L. Am 7. Oktober 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. M. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Sistierung des Vollzugs der Wegweisung. Das SEM und die kantonalen Vollzugsbehörden seien mittels sorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag unter anderem der bereits bei den vorinstanzlichen Akten liegende Austrittsbericht des (...)spitals B._______ bei. N. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 14. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Gesagten - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet und abzuweisen. Das SEM hat den relevanten Sachverhalt hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch, insbesondere aber auch in Bezug auf die Situation in Griechenland für dort anerkannte Flüchtlinge, sowie die diesbezüglich relevante persönliche Situation des Beschwerdeführers betreffend - namentlich Gesundheitszustand, Bedrohung durch Drittpersonen - rechtsgenüglich festgestellt und sich in der angefochtenen Verfügung auch ausführlich damit auseinandergesetzt. Dabei hält das SEM explizit fest, dass er gegenüber Medic-Help nie von Schlafproblemen oder Albträumen gesprochen habe. Laut den Medizinalakten sei er am 22. September 2025 lediglich wegen Magenbrennen vorstellig geworden. Gemäss dem Austrittsbericht des (...)spitals B._______ sei er eingehend auf eine Tuberkulose-Erkrankung hin untersucht worden. Der Patient habe in gutem Allgemeinbefinden entlassen werden können; aktuell bestehe kein Behandlungsbedarf (A24 - A26). Mit dem Hinweis, dass für die bis anhin nicht gegenüber Medic-Help respektive dem Pflegepersonal angesprochenen Schlaf-, Gedächtnis- und Nasenprobleme erforderlichenfalls auch in Griechenland eine notwendige medizinische Behandlung verfügbar und zugänglich sei, hat das SEM auch diese Vorbringen hinreichend zu Kenntnis genommen und gewürdigt. Insgesamt hat das SEM die allgemeine Lage Schutzberechtigter in Griechenland sowie die persönliche Situation des Beschwerdeführers ausreichend sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. Der Umstand, dass das SEM - gestützt durch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland als der Beschwerdeführer folgt, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist Gegenstand von dessen rechtlicher Würdigung. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, er dort am 31. Januar 2025 als Flüchtling anerkannt wurde sowie eine bis am 31. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt. Die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 4. September 2025 ausdrücklich sodann zugestimmt. 5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Gefahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringt der Beschwerdeführer aber auch in seiner Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Daran ändern die pauschalen Verweise auf Länderberichte sowie auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, verschiedener deutscher Oberverwaltungsgerichte oder des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nichts, zumal keine auf den Beschwerdeführer bezogene Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Sodann betreffen seine Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behandeln sein werden (s. unten E. 7.2 und 7.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, welche der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11). 5.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6. Tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält als sicherer Drittstaat hält sich nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In Griechenland ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche ihm eine menschenwürdige Existenz nicht umzustossen. Selbst wenn er bei seinen bisherigen (kurzen) Aufenthalten in Griechenland mit schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert war, ist davon auszugehen, er vermöge nach der Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Er hatte selbst angegeben, Griechenland sei nie sein Zielland gewesen, was - zusammen mit der schnellen jeweiligen Weiterreise - bereits vermuten lässt, er habe sich nicht in einer Weise bemüht, wie es von ihm erwartet werden darf. Seine weitgehend pauschal gebliebenen Behauptungen ändern daran nichts. Soweit er auch in der Beschwerde andeutet, in Griechenland auf Personen getroffen zu sein, die ihn bereits in Afghanistan bedroht hätten, wird er sich gegebenenfalls an die griechischen Behörden zu wenden und diese um Schutz ersuchen zu haben. Griechenland ist ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.3). 7.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage im massgeblichen Sinne geraten würde. Er hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Seine Antworten auf die Fragen der Rechtsvertretung anlässlich des Rückführungsgesprächs lassen darauf schliessen, er erwarte von den griechischen Behörden, dass diese ihn proaktiv informierten respektive auf ihn zugingen und ihm Sprachkurse, Arbeit oder die gewünschte medizinische Versorgung zur Verfügung stellen würden (A20 Frage 1 bis 4 RV). Demgegenüber darf von ihm als erwachsenem Mann ohne massgebliche gesundheitliche Einschränkungen erwartet werden, dass er sich entsprechend bemüht. Dass er im Widerspruch dazu in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf erklärte, er habe intensiv versucht, Arbeit und eine Möglichkeit zum Erlernen der Sprache zu finden, vermag offenkundig zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal er - wie an anderer Stelle bereits erwähnt - Griechenland nach der Schutzgewährung und auch nach seiner Rückkehr aus Finnland jeweils rasch wieder verlassen hat. Bereits diese zeitlichen Komponenten schliessen ein intensives Bemühen, allenfalls unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Unterstützung, sich existenziell in Griechenland zurechtzufinden, aus. Nachdem sich der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus Finnland nur wenige Tage in Griechenland aufgehalten hatte, ist im Übrigen auch fraglich, inwiefern er für die griechischen Behörden überhaupt erreichbar gewesen wäre. Sein Vorwurf, wonach ihm als Schutzberechtigtem allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt wurden, ist auch deshalb zu relativieren. Im Übrigen steht ihm ein Beschwerderecht zu, sollte er sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7). 7.4 Nachdem der Beschwerdeführer die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. September 2025 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 30. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sodann, dass die Beschwerdebegehren sich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: