Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
E. 1.5 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls hängigen Verfahren der Schwester (E-9315/2025) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Griechenland gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007). Die pauschalen Verweise des Beschwerdeführers auf kritische Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie auf Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und von deutschen Verwaltungsgerichten sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Griechenland die Anforderungen an einen sicheren Drittstaat erfüllt (statt vieler: Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 5.1; Urteile des BVGer E-8738/2025 vom 21. November 2025 E. 6.4; E-8691/2025 vom 20. November 2025 E. 7.3; E-7832/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.3). Alsdann lassen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise erkennen, dass in Griechenland ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nicht gewährleistet wäre. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Die griechischen Behörden stimmten seiner Rückübernahme zudem ausdrücklich zu. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben und die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 4 Die Wegweisung wurde vorliegend zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer anführt, er kümmere sich um seinen gesundheitlich angeschlagenen Vater, seine pflege- und unterstützungsbedürftige Mutter sowie seine minderjährigen Geschwister, kann er daraus vorliegend nichts für sich ableiten. Insbesondere lassen seine Vorbringen nicht auf einen massgeblichen Unterstützungsbedarf der Eltern, respektive auf das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung schliessen. Eine lediglich moralische Unterstützung impliziert die Anwendung von Art. 8 EMRK nicht (vgl. hierzu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteil des BVGer E-5724/2025 vom 11. August 2025 E. 6.2.2). Da überdies weder die Eltern noch die minderjährigen Geschwister als Familienmitglieder gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) qualifizieren, verletzt die Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) nicht und der Antrag auf koordinierte Behandlung seines Asylgesuchs mit den (noch pendenten) Asylgesuchen der Eltern sowie der minderjährigen Geschwister ist abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer E-8691/2025 E. 10.4; D-2435/2025 vom 16. April 2025 E. 6.2). Die volljährige Schwester wird aufgrund des heutigen, zeitgleich gefällten Urteils (E-9315/2025) mit dem Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren.
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich rechtsprechungsgemäss in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als grundsätzlich zulässig. Griechenland hält sich nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren, völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist in Griechenland nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 7 und E. 11.2, D-559/2020 E. 8.2 und E. 9.1, je m.w.H.; bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 und E. 9.8).
E. 5.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in Griechenland keine hinreichenden Schritte unternommen, um sich vor Ort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Vielmehr verliess er Griechenland kurze Zeit nach Erhalt der Pässe und Aufenthaltsdokumente. Vor seiner Weiterreise in die Schweiz arbeitete er in Griechenland drei Monate in der Gastronomie. Mit Blick auf seinen Bildungsstand, seine sprachlichen Kenntnisse - gemäss eigenen Angaben spricht er nebst seiner Muttersprache Englisch sowie Türkisch und verfügt zumindest über Anfängerkenntnisse in Griechisch - sowie die Arbeitserfahrungen in Griechenland und in der Apotheke des Vaters ist nicht davon auszugehen, er würde trotz zumutbarer Anstrengungen nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Referenzurteile D-2590/2025 E. 9.8; E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2). In Griechenland wird der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration von der Unterstützung seiner Schwester profitieren können. Als anerkannter Flüchtling wird er sich sodann auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können. Die Erteilung einer Sozialversicherungsnummer steht ihm ebenfalls zu (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.4.1). Eine allfällig notwendige, medizinische Behandlung aufgrund seiner derzeitigen psychischen Belastung würde ihm in Griechenland somit zur Verfügung stehen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7; Urteil des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.6).
E. 5.3 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ihm ist es mithin nicht gelungen, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Weitere Abklärungen zur (künftigen) Situation des Beschwerdeführers und seiner Schwester in Griechenland oder zu seinem Gesundheitszustand sind nicht erforderlich (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der im Übrigen auch nicht weiter substantiierte Kassationsantrag ist daher abzuweisen. Garantien der griechischen Behörden bezüglich Obdach, Nahrung und medizinischer Versorgung sind im Lichte der vorstehenden Erwägungen keine einzuholen. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen.
E. 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland auch möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9317/2025 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 25. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei minderjährigen Geschwistern (N [...]) und seiner volljährigen Schwester (N [...]) ersuchte der Beschwerdeführer am 24. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 20. Februar 2025 in Griechenland aufgegriffen wurde und dort am 12. März 2025 ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 1. Oktober 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 14. Oktober 2025 zu und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei am 18. August 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis zum 17. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Im Rahmen des Gespräches zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung am 15. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. D. Am 21. November 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung schriftlich Stellung zum Entscheidentwurf. E. Mit Verfügung vom 25. November 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, sein Asylgesuch sei mit den Gesuchen seiner Familienmitglieder zu koordinieren. Im Weiteren sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-subeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien einzuholen, um eine Unterbringung und eine medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 1.5. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls hängigen Verfahren der Schwester (E-9315/2025) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Griechenland gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007). Die pauschalen Verweise des Beschwerdeführers auf kritische Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie auf Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und von deutschen Verwaltungsgerichten sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Griechenland die Anforderungen an einen sicheren Drittstaat erfüllt (statt vieler: Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 5.1; Urteile des BVGer E-8738/2025 vom 21. November 2025 E. 6.4; E-8691/2025 vom 20. November 2025 E. 7.3; E-7832/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.3). Alsdann lassen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise erkennen, dass in Griechenland ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nicht gewährleistet wäre. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Die griechischen Behörden stimmten seiner Rückübernahme zudem ausdrücklich zu. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben und die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
4. Die Wegweisung wurde vorliegend zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer anführt, er kümmere sich um seinen gesundheitlich angeschlagenen Vater, seine pflege- und unterstützungsbedürftige Mutter sowie seine minderjährigen Geschwister, kann er daraus vorliegend nichts für sich ableiten. Insbesondere lassen seine Vorbringen nicht auf einen massgeblichen Unterstützungsbedarf der Eltern, respektive auf das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung schliessen. Eine lediglich moralische Unterstützung impliziert die Anwendung von Art. 8 EMRK nicht (vgl. hierzu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteil des BVGer E-5724/2025 vom 11. August 2025 E. 6.2.2). Da überdies weder die Eltern noch die minderjährigen Geschwister als Familienmitglieder gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) qualifizieren, verletzt die Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) nicht und der Antrag auf koordinierte Behandlung seines Asylgesuchs mit den (noch pendenten) Asylgesuchen der Eltern sowie der minderjährigen Geschwister ist abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer E-8691/2025 E. 10.4; D-2435/2025 vom 16. April 2025 E. 6.2). Die volljährige Schwester wird aufgrund des heutigen, zeitgleich gefällten Urteils (E-9315/2025) mit dem Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren.
5. Zu prüfen bleibt, ob das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.1. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich rechtsprechungsgemäss in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als grundsätzlich zulässig. Griechenland hält sich nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren, völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist in Griechenland nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 7 und E. 11.2, D-559/2020 E. 8.2 und E. 9.1, je m.w.H.; bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 und E. 9.8). 5.2. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in Griechenland keine hinreichenden Schritte unternommen, um sich vor Ort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Vielmehr verliess er Griechenland kurze Zeit nach Erhalt der Pässe und Aufenthaltsdokumente. Vor seiner Weiterreise in die Schweiz arbeitete er in Griechenland drei Monate in der Gastronomie. Mit Blick auf seinen Bildungsstand, seine sprachlichen Kenntnisse - gemäss eigenen Angaben spricht er nebst seiner Muttersprache Englisch sowie Türkisch und verfügt zumindest über Anfängerkenntnisse in Griechisch - sowie die Arbeitserfahrungen in Griechenland und in der Apotheke des Vaters ist nicht davon auszugehen, er würde trotz zumutbarer Anstrengungen nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Referenzurteile D-2590/2025 E. 9.8; E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2). In Griechenland wird der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration von der Unterstützung seiner Schwester profitieren können. Als anerkannter Flüchtling wird er sich sodann auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können. Die Erteilung einer Sozialversicherungsnummer steht ihm ebenfalls zu (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.4.1). Eine allfällig notwendige, medizinische Behandlung aufgrund seiner derzeitigen psychischen Belastung würde ihm in Griechenland somit zur Verfügung stehen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7; Urteil des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.6). 5.3. Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ihm ist es mithin nicht gelungen, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Weitere Abklärungen zur (künftigen) Situation des Beschwerdeführers und seiner Schwester in Griechenland oder zu seinem Gesundheitszustand sind nicht erforderlich (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der im Übrigen auch nicht weiter substantiierte Kassationsantrag ist daher abzuweisen. Garantien der griechischen Behörden bezüglich Obdach, Nahrung und medizinischer Versorgung sind im Lichte der vorstehenden Erwägungen keine einzuholen. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen. 5.4. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland auch möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: