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E-8691/2025

E-8691/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 11. September 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er- gab, dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 5. August 2025 von den griechischen Behör- den Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 19. September 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland, sowie namentlich zu ihrer Lebenssitua- tion in Griechenland zu äussern. C.b In ihrer am 24. September 2025 eingegangenen Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Griechenland keine Familienan- gehörige oder Bekannte habe und bei ihren Eltern und ihrem Bruder in der Schweiz bleiben wolle, da ihre Eltern auf ihre Unterstützung angewiesen seien. Sie sei etwa Ende August 2025 – noch vor Erhalt des Schutzstatus durch die griechischen Behörden – weitergereist, nachdem sie erfahren habe, dass es ihrem Vater gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei und er deswegen ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Überdies habe sie festgestellt, dass das Fortkommen für alleinstehende Frauen in Grie- chenland schwierig sei. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand brachte sie vor, dass sie an Vergesslichkeit leide und eine ihrer Nieren nicht mehr funktionsfähig sei. C.c Mit Eingabe vom 25. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Aufenthaltsbewilligungen ihrer Angehörigen in der Schweiz zu den Akten. D. Am 2. Oktober 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rück- übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 16. September 2025 zu. Gleich- zeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling aner- kannt und ihr eine bis zum 4. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei.

E-8691/2025 Seite 3 E. E.a Am 4. November 2025 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerde- führerin der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme ausgehändigt. E.b Die Beschwerdeführerin liess am 5. November 2025 Stellung zum Ent- scheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. Im Wesentlichen wies sie auf die Abhängigkeit ihrer Eltern von ihr hin. Ferner brachte sie vor, in der Türkei Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen Schlepper geworden zu sein. Es sei eine persönliche Anhörung durch ein Frauenteam durchzuführen und ihre psychische Verfassung sei vertieft abzuklären. F. Mit Verfügung vom 5. November 2025 – eröffnet am 6. November 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Die amtliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin informierte das SEM mit Eingabe vom 6. November 2025 über die Beendigung des Man- datsverhältnisses. H. Mit Eingabe vom 12. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und be- antragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzu- weisen auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter seien spezifi- sche Garantien betreffend eine adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung von den griechischen Behörden einzuholen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihrer Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungs- vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

13. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

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Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht (in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG) entzogen hat, ist auf die Verfahrens- anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisori- sche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.

E. 1.5 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

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E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung Fol- gendes aus:

E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, sie zu- rückzunehmen. Als volljährige Person sei sie nicht Mitglied der aus ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder bestehenden Kernfamilie. Zudem lasse sich den Akten (auch denjenigen der Eltern) nichts entnehmen, das für ein unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Abhängigkeits- verhältnis zwischen ihr und ihren Eltern sprechen würde. Es seien keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen eingereicht oder spezifische Angaben gemacht worden. Zudem seien ihre Angehörigen vor ihrer Ein- reise während längerer Zeit in der Lage gewesen, ihren Lebensalltag ohne die Unterstützung der Beschwerdeführerin zu bewältigen. Der von ihr ge- schilderte sexuelle Übergriff in der Türkei erfülle den Straftatbestand des Menschenhandels nicht. Eine mündliche Befragung hierzu sei nicht ange- zeigt, da vorliegend über eine Wegweisung nach Griechenland zu ent- scheiden sei, wozu ihr das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Sie habe bisher keine psychischen Beschwerden vorgebracht oder dem Gesund- heitsdienst gemeldet und keine ärztlichen Unterlagen eingereicht. Dem- nach bestehe auch kein Grund für vertiefte diesbezügliche Abklärungen. Der Sachverhalt sei ausreichend erstellt.

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E. 5.1.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne davon ausge- gangen werden, dass der Vollzug von Wegweisungen anerkannter Flücht- linge nach Griechenland grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Es ge- linge der Beschwerdeführerin nicht, die Legalvermutung, dass Griechen- land als sicherer Drittstaat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein- halte, umzustossen; sie habe nicht dargetan, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Signatarstaat der EMRK, des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonven- tion, FoK; SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht- linge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 in ihrem konkreten Fall nicht nachkommen würde. Betreffend die von ihr vorgebrachte Gefährdung alleinstehender Frauen sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde handle. Insbeson- dere würden in Griechenland auch staatliche und nicht-staatliche Hilfsan- gebote für Opfer sexueller Gewalt existieren. Schliesslich seien auch die ganz aussergewöhnlichen Umstände unter denen gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender mit ge- sundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würden, vorliegend nicht erfüllt. Die anerkanntermassen schwierigen öko- nomischen Lebensbedingungen in Griechenland würden die gesamte Be- völkerung treffen. Die Beschwerdeführerin könne sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom

13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan- gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa- len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihr zustehenden Leistungen zu kommen.

E. 5.1.3 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland stets Zugang zu einer staatlichen Unterkunft gehabt habe und in der Lage gewesen sei, sich auch sonst selber zu versorgen. Auch ihr Gesundheitszustand lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle. Den Ak- ten liessen sich auch keine Hinweise auf gesundheitlichen Beschwerden mit Behandlungsbedarf entnehmen.

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E. 5.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift betonte die Beschwerdeführerin zunächst die gegenseitige Abhängigkeit zwischen ihr und ihren in der Schweiz le- benden Angehörigen, die in praktischer wie emotionaler Hinsicht auf ihre Unterstützung angewiesen seien.

E. 5.2.2 Das SEM habe durch das Unterlassen vertiefter Abklärungen betref- fend ihre psychische Verfassung den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihr eine drastische Ver- schlechterung ihres psychischen Wohlbefindens. Aktuelle Länderberichte würden aufzeigen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten, da sie nicht auf staat- liche Unterstützung zählen könnten. Es stünden ihnen auch keine wirksa- men Rechtsmittel zur Verfügung. Die Situation sei insbesondere für allein- stehende Frauen besonders problematisch. Unter diesen Umständen könne Griechenland nicht als sicherer Drittstaat qualifiziert werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe überdies entschieden, dass ein Asylgesuch nicht allein deswegen abgelehnt werden dürfe, weil Schutz bereits in einem anderen EU-Staat gewährt wurde, wenn in diesem Staat eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi- schen Union (GRC) beziehungsweise Art. 3 EMRK drohe. Dies werde auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Sie sei besonders schutzbedürftig, da ihre Lage im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in mehrerer Hinsicht prekär wäre. Ihr drohe eine ernsthafte Gefahr ("real risk") im Sinn von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK. Eine Rückführung dorthin wäre daher mit den internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz nicht vereinbar.

E. 6 Der in der Rechtsmitteleingabe subeventualiter gestellte Rückweisungs- antrag ist unbegründet und abzuweisen:

E. 6.1 Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt hinsichtlich des Nicht- eintretens auf das Asylgesuch, insbesondere aber auch in Bezug auf die Situation in Griechenland für dort anerkannte Flüchtlinge sowie die persön- liche Situation der Beschwerdeführerin, rechtsgenüglich festgestellt und sich damit in der angefochtenen Verfügung in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt. Namentlich er- geben sich aus den Akten keine Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme, die nähere diesbezügliche Abklärungen erfordern würden.

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E. 6.2 Zu Recht stellte das SEM ferner fest, dass aus dem bedauerlichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen Übergriff in der Türkei nicht auf Anhaltspunkte für das Vorliegen von Menschenhandel im Sinn von Art. 4 EMRK in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kri- minalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und des Übereinkom- mens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543) zu schliessen ist. Es war demnach weder verpflichtet, den diesbezüglichen Sachverhalt mittels besonderer Anhörung näher abzu- klären, noch entsprechende Ermittlungen einzuleiten oder Massnahmen zu treffen (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4 ff.).

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in wel- chem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Gemäss Akten wurde die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine griechische Aufenthaltsbewilli- gung. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vor- behaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.

E. 7.3 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem – bisher nicht revidierten – Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Diese Regelver- mutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche ergeben sich nicht aus den Akten und werden auch in ihrer Beschwerdeeingabe nicht vorgebracht. Daran ändern die Ver- weise auf divers Länderberichte und Urteile nichts, zumal keine auf die Be- schwerdeführerin bezogenen besonderen Gründe vorliegen, die eine Ab- weichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG recht- fertigen würden. Sodann betreffen ihre Ausführungen grösstenteils die Fra- gen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend materiell zu beurteilen sein werden (vgl. Urteil BVGer E- 7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 6.3).

E. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde somit ebenfalls zu Recht an- geordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem sie Schutz vor Rückschie- bung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatar- staat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich

E-8691/2025 Seite 10 gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E- 3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).

E. 10.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Lage Schutzberechtig- ter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechen- land keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner bisherigen Ein- schätzung nichts zu ändern.

E. 10.4 Selbst bei Vorliegen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Be- ziehung der volljährigen Beschwerdeführerin zu ihren sich in der Schweiz aufhaltenden Eltern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an das Bestehen eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden besonderen Abhän- gigkeitsverhältnisses vorliegend nicht erfüllt sind. Daran vermag auch die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung des Roten Kreuzes, wonach sie ihre Mutter jeweils zu deren Terminen begleite, nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 5 ff. und S. 14). Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Arztberichte betreffend ihre Eltern eine andere Schluss- folgerung rechtfertigen könnten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung deren Einreichung nicht abzuwarten ist.

E. 10.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien

E. 10.6 Die Beschwerdeführerin kann sich in Griechenland – wie die Vor- instanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleis- tungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), zu deren Einhaltung sich Griechenland völkerrechtlich verpflich- tet hat. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen

E-8691/2025 Seite 11 in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Be- handlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg und mithilfe einer der zahlreichen griechischen Hilfs- organisationen. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdi- gen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Be- schwerde zitierten Berichte ohne konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung, wie erwähnt, nichts zu ändern.

E. 10.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist demnach zu- lässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Be- zug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie bei- spielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutz- berechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestün- den besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Be- steht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhalts- punkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von indivi- duellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 11.3 Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass es sich bei der Be- schwerdeführerin nicht um eine äussert vulnerable Person im Sinn der zi- tierten Rechtsprechung handelt. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme – namentlich

E-8691/2025 Seite 12 psychischer Natur – hat, für welche eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht verfügbar wäre. Sie hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Um- ständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Grie- chenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwind- bar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. oben E. 10.6). Es obliegt ihr, ihre Rechte vor Ort geltend zu machen und durchzusetzen. 11.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.6 Nachdem die Beschwerdeführerin die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizini- schen Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Grie- chenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 12. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und es der Beschwer- deführerin obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 11.3 Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äussert vulnerable Person im Sinn der zitierten Rechtsprechung handelt. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme - namentlich psychischer Natur - hat, für welche eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht verfügbar wäre. Sie hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. oben E. 10.6). Es obliegt ihr, ihre Rechte vor Ort geltend zu machen und durchzusetzen.

E. 11.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.

E. 11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.6 Nachdem die Beschwerdeführerin die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 12 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und es der Beschwerdeführerin obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-8691/2025 Seite 13

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit auf diese einzutreten ist.

E. 15.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, weil die Beschwerdebegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 15.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-8691/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.‒ werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8691/2025 Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 5. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 11. September 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 5. August 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 19. September 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland, sowie namentlich zu ihrer Lebenssituation in Griechenland zu äussern. C.b In ihrer am 24. September 2025 eingegangenen Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Griechenland keine Familienangehörige oder Bekannte habe und bei ihren Eltern und ihrem Bruder in der Schweiz bleiben wolle, da ihre Eltern auf ihre Unterstützung angewiesen seien. Sie sei etwa Ende August 2025 - noch vor Erhalt des Schutzstatus durch die griechischen Behörden - weitergereist, nachdem sie erfahren habe, dass es ihrem Vater gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei und er deswegen ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Überdies habe sie festgestellt, dass das Fortkommen für alleinstehende Frauen in Griechenland schwierig sei. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand brachte sie vor, dass sie an Vergesslichkeit leide und eine ihrer Nieren nicht mehr funktionsfähig sei. C.c Mit Eingabe vom 25. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Aufenthaltsbewilligungen ihrer Angehörigen in der Schweiz zu den Akten. D. Am 2. Oktober 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 16. September 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr eine bis zum 4. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. E. E.a Am 4. November 2025 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme ausgehändigt. E.b Die Beschwerdeführerin liess am 5. November 2025 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. Im Wesentlichen wies sie auf die Abhängigkeit ihrer Eltern von ihr hin. Ferner brachte sie vor, in der Türkei Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen Schlepper geworden zu sein. Es sei eine persönliche Anhörung durch ein Frauenteam durchzuführen und ihre psychische Verfassung sei vertieft abzuklären. F. Mit Verfügung vom 5. November 2025 - eröffnet am 6. November 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Die amtliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin informierte das SEM mit Eingabe vom 6. November 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. H. Mit Eingabe vom 12. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und be-antragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter seien spezifische Garantien betreffend eine adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung von den griechischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht (in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG) entzogen hat, ist auf die Verfahrens-anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.5 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus: 5.1.1 Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Als volljährige Person sei sie nicht Mitglied der aus ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder bestehenden Kernfamilie. Zudem lasse sich den Akten (auch denjenigen der Eltern) nichts entnehmen, das für ein unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Eltern sprechen würde. Es seien keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen eingereicht oder spezifische Angaben gemacht worden. Zudem seien ihre Angehörigen vor ihrer Einreise während längerer Zeit in der Lage gewesen, ihren Lebensalltag ohne die Unterstützung der Beschwerdeführerin zu bewältigen. Der von ihr geschilderte sexuelle Übergriff in der Türkei erfülle den Straftatbestand des Menschenhandels nicht. Eine mündliche Befragung hierzu sei nicht angezeigt, da vorliegend über eine Wegweisung nach Griechenland zu entscheiden sei, wozu ihr das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Sie habe bisher keine psychischen Beschwerden vorgebracht oder dem Gesundheitsdienst gemeldet und keine ärztlichen Unterlagen eingereicht. Demnach bestehe auch kein Grund für vertiefte diesbezügliche Abklärungen. Der Sachverhalt sei ausreichend erstellt. 5.1.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne davon ausgegangen werden, dass der Vollzug von Wegweisungen anerkannter Flücht-linge nach Griechenland grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, die Legalvermutung, dass Griechenland als sicherer Drittstaat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, umzustossen; sie habe nicht dargetan, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention, FoK; SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 in ihrem konkreten Fall nicht nachkommen würde. Betreffend die von ihr vorgebrachte Gefährdung alleinstehender Frauen sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde handle. Insbesondere würden in Griechenland auch staatliche und nicht-staatliche Hilfsangebote für Opfer sexueller Gewalt existieren. Schliesslich seien auch die ganz aussergewöhnlichen Umstände unter denen gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würden, vorliegend nicht erfüllt. Die anerkanntermassen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen in Griechenland würden die gesamte Bevölkerung treffen. Die Beschwerdeführerin könne sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihr zustehenden Leistungen zu kommen. 5.1.3 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland stets Zugang zu einer staatlichen Unterkunft gehabt habe und in der Lage gewesen sei, sich auch sonst selber zu versorgen. Auch ihr Gesundheitszustand lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle. Den Akten liessen sich auch keine Hinweise auf gesundheitlichen Beschwerden mit Behandlungsbedarf entnehmen. 5.2 5.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift betonte die Beschwerdeführerin zunächst die gegenseitige Abhängigkeit zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen, die in praktischer wie emotionaler Hinsicht auf ihre Unterstützung angewiesen seien. 5.2.2 Das SEM habe durch das Unterlassen vertiefter Abklärungen betreffend ihre psychische Verfassung den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihr eine drastische Verschlechterung ihres psychischen Wohlbefindens. Aktuelle Länderberichte würden aufzeigen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten, da sie nicht auf staatliche Unterstützung zählen könnten. Es stünden ihnen auch keine wirksamen Rechtsmittel zur Verfügung. Die Situation sei insbesondere für alleinstehende Frauen besonders problematisch. Unter diesen Umständen könne Griechenland nicht als sicherer Drittstaat qualifiziert werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe überdies entschieden, dass ein Asylgesuch nicht allein deswegen abgelehnt werden dürfe, weil Schutz bereits in einem anderen EU-Staat gewährt wurde, wenn in diesem Staat eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise Art. 3 EMRK drohe. Dies werde auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Sie sei besonders schutzbedürftig, da ihre Lage im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in mehrerer Hinsicht prekär wäre. Ihr drohe eine ernsthafte Gefahr ("real risk") im Sinn von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK. Eine Rückführung dorthin wäre daher mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar.

6. Der in der Rechtsmitteleingabe subeventualiter gestellte Rückweisungs-antrag ist unbegründet und abzuweisen: 6.1 Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch, insbesondere aber auch in Bezug auf die Situation in Griechenland für dort anerkannte Flüchtlinge sowie die persönliche Situation der Beschwerdeführerin, rechtsgenüglich festgestellt und sich damit in der angefochtenen Verfügung in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt. Namentlich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme, die nähere diesbezügliche Abklärungen erfordern würden. 6.2 Zu Recht stellte das SEM ferner fest, dass aus dem bedauerlichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen Übergriff in der Türkei nicht auf Anhaltspunkte für das Vorliegen von Menschenhandel im Sinn von Art. 4 EMRK in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543) zu schliessen ist. Es war demnach weder verpflichtet, den diesbezüglichen Sachverhalt mittels besonderer Anhörung näher abzu-klären, noch entsprechende Ermittlungen einzuleiten oder Massnahmen zu treffen (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4 ff.). 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Gemäss Akten wurde die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 7.3 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche ergeben sich nicht aus den Akten und werden auch in ihrer Beschwerdeeingabe nicht vorgebracht. Daran ändern die Verweise auf divers Länderberichte und Urteile nichts, zumal keine auf die Beschwerdeführerin bezogenen besonderen Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Sodann betreffen ihre Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend materiell zu beurteilen sein werden (vgl. Urteil BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 6.3). 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde somit ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 10.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner bisherigen Einschätzung nichts zu ändern. 10.4 Selbst bei Vorliegen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung der volljährigen Beschwerdeführerin zu ihren sich in der Schweiz aufhaltenden Eltern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an das Bestehen eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden besonderen Abhängigkeitsverhältnisses vorliegend nicht erfüllt sind. Daran vermag auch die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung des Roten Kreuzes, wonach sie ihre Mutter jeweils zu deren Terminen begleite, nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 5 ff. und S. 14). Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Arztberichte betreffend ihre Eltern eine andere Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung deren Einreichung nicht abzuwarten ist. 10.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. 10.6 Die Beschwerdeführerin kann sich in Griechenland - wie die Vor-instanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), zu deren Einhaltung sich Griechenland völkerrechtlich verpflichtet hat. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg und mithilfe einer der zahlreichen griechischen Hilfs-organisationen. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Berichte ohne konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung, wie erwähnt, nichts zu ändern. 10.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist demnach zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 11.3 Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äussert vulnerable Person im Sinn der zitierten Rechtsprechung handelt. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme - namentlich psychischer Natur - hat, für welche eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht verfügbar wäre. Sie hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. oben E. 10.6). Es obliegt ihr, ihre Rechte vor Ort geltend zu machen und durchzusetzen. 11.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.6 Nachdem die Beschwerdeführerin die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

12. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und es der Beschwerdeführerin obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit auf diese einzutreten ist. 15. 15.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Beschwerdebegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 15.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: