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E-7596/2025

E-7596/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Gesagten - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.

E. 1.4 In der Beschwerde wird beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit jenem des Lebenspartners (E-7597/2025; N [...]) zu vereinigen, da sie eine tatsächliche gelebte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK führen würden. Es wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll, sondern es werden in diesem Zusammenhang lediglich formelle Rügen erhoben, die nachfolgend zu behandeln sind (s. unten E. 4). Das Verfahren betreffend den Lebenspartner (E-7597/2025) wird daher separat geführt und der Antrag auf Vereinigung ist abzuweisen. Die beiden Verfahren werden jedoch koordiniert behandelt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt einen Rückweisungsantrag und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sowie ihre Begründungspflicht verletzt habe.

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG respektive Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 1043).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt - eine Rückkehr nach Griechenland sowie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffend - rechtsgenüglich festgestellt und sich in der angefochtenen Verfügung auch ausführlich damit auseinandergesetzt. Insbesondere sind aufgrund des Verweises auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die geltend gemachte Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, namentlich es sei ihre persönliche Situation abzuklären (Beschwerde Ziff. 56 ff.), keine weiteren Abklärungen indiziert. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (s. unten E. 5.1.2 und E. 5.1.3) geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der geltend gemachte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schweregrades die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht erfülle und in Griechenland die hierfür notwendige medizinische Behandlung auch verfügbar und zugänglich ist. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ausdrücklich darauf hinweist, bei der Überstellung nach Griechenland werde dem Gesundheitszustand Rechnung getragen. Betreffend die geltend gemachte sexuelle Belästigung und die damit verbundene Vulnerabilität sind ebenfalls keine weiteren Abklärungen angezeigt, zumal die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich gegebenenfalls an die schutzfähigen und schutzwilligen griechischen Behörden wenden kann und sie ausserdem nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem Lebenspartner nach Griechenland zurückkehrt (s. unten E. 8.3.2). Somit ergibt die Durchsicht der angefochtenen Verfügung, dass die Vorinstanz die allgemeine Lage Schutzberechtigter in Griechenland sowie die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ausreichend sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. Der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland als die Beschwerdeführerin folgt, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist Gegenstand von dessen rechtlicher Würdigung. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, im Rahmen einer Verfahrensvereinigung einen möglichen Schutz gemäss Art. 8 EMRK vertiefter abzuklären, zumal sie die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners koordiniert behandelte und ihnen hieraus keinen Nachteil erwuchs. Schliesslich ist anhand der Beschwerde ersichtlich, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, weshalb zusammenfassend kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das Subeventualbegehren abzuweisen ist.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendes aus:

E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und sie könne - nachdem die griechischen Behörden seinem Rückübernahmeersuchen am 4. Juli 2025 zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen.

E. 5.1.2 Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 entschieden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig sei. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK- oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]-widrigen Behandlung oder einer existentiellen Notlage ausgesetzt wäre.

E. 5.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht habe im selben Referenzurteil festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei, ausgenommen in Konstellationen von Familien mit Kindern und von äusserst vulnerablen Personen, wo günstige beziehungsweise besonders begünstigende Umstände erforderlich seien, um den Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) umzustossen. Insbesondere habe sie trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es sei für sie zumutbar, nach einer Rückkehr nach Griechenland, sich um die vorhandenen Unterstützungsangebote - unter anderem die Beantragung eines in Griechenland garantierten Mindesteinkommens (EEE) und der Sozialversicherungsnummer (AMKA-Nummer) zwecks Zugangs zur Gesundheitsversorgung ausserhalb von ohnehin gewährter Behandlung in Notsituationen - zu bemühen und einen Sprachkurs zu besuchen sowie eine Arbeitsstelle zu suchen. Insbesondere habe sie sich zusammen mit ihrem Lebenspartner nach Erhalt ihrer Reisepässe lediglich eine Woche in Griechenland aufgehalten und anschliessend das Land verlassen. Zudem stehe ihr in Griechenland das Projekt HELIOS+ zur Verfügung, welches die Integration von Personen mit Schutzstatus in die griechische Gesellschaft durch die Förderung einer unabhängigen Lebensführung, insbesondere durch Unterstützung für autonomes Wohnen, Sprachunterricht, Integrationskurse und vor allem beschäftigungsbezogene Aktivitäten zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt inklusive zertifizierter Berufsausbildung zum Gegenstand habe. Ohne den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu verharmlosen und die Notwendigkeit einer Therapie in Abrede zu stellen, seien aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht von einer Schwere und insbesondere in Hinblick auf die benötigten Behandlungen auch nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen und eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (s. BVGer-Urteile D-3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 5.3.1 [eine Bestätigung des Verdacht auf schwere posttraumatische Belastungssituation würde nichts an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ändern], E-2710/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.6 [Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und depressive Episode], D-5970/2022 vom 31. Januar 2023 E. 10.3 [PTBS], D-5784/2022 vom 20. Januar 2023 E. 5 [Verdacht auf PTBS], D-97/2023 vom 16. Januar 2023 E. 5.5.4 [PTBS und schwere Depression], E-5936/2022 vom 30. Dezember 2022 E.5.1 [PTBS], D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3 [PTBS und Angststörung]), wonach selbst schwerere psychische Beschwerden die Annahme der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht rechtfertigte. Das SEM werde dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen, indem kurz davor die Reisefähigkeit definitiv beurteilt werde. Dabei würden alle vorliegenden medizinischen Informationen berücksichtigt und falls notwendig auch weitere ärztliche Beurteilungen zu ihrer Reise- und Transportfähigkeit eingeholt. Zudem könne sie bis zur Überstellung anfallende Arzttermine noch in der Schweiz wahrnehmen. Einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes könne im Zusammenhang mit ihrer Überstellung nach Griechenland mit einer adäquaten medizinischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung Rechnung getragen werden und die griechischen Behörden würden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Mithin sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. Sie sei (...) Jahre alt und arbeitsfähig. Entgegen ihren Ausführungen sei sie nicht gänzlich hilflos. So sei sie in der Lage gewesen, die nötigen Massnahmen für die Beantragung des griechischen Reisepasses sowie die Reise in die Schweiz zu ergreifen. Es könne ihr zugemutet werden, sich gegebenenfalls über das Internet über allfällige Hilfsangebote zu informieren und Kontakt aufzunehmen. Sodann habe sie nicht glaubhaft dargelegt, dass sie in Griechenland mit einer existentiellen Notlage zu kämpfen habe, die sie nicht aus eigener Kraft habe abwenden können beziehungsweise, dass ihr eine solche nach ihrer Rückkehr in Griechenland drohe. Somit habe sie in Griechenland die Mittel und Bemühungen nicht ausgeschöpft, um dort eine Existenz aufzubauen. Ausserdem könne sie die geltend gemachten Beschwerden auch in Griechenland aktiv melden und die notwendige Behandlung in Anspruch genommen werden. Es sei ihr zuzumuten, eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle in Griechenland selbständig oder nötigenfalls mit Hilfe der örtlichen Hilfsorganisationen zu finden. Ebenfalls habe sie als Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu Sozialleistunen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Als anerkannter Flüchtling könne sie sich zudem auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es lägen somit keine konkreten Hinweise vor, wonach sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

E. 5.2 In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes dagegen:

E. 5.2.1 Aufgrund der prekären Lage in Griechenland sei von der Regel in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweichen und auf das Asylgesuch einzutreten. Gemäss der Rechtsprechung des EuGH dürfe ein Asylgesuch nicht einzig mit dem Argument als unzulässig abgelehnt werden, dass bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt worden sei, sofern die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise dem gleichlautenden Art. 3 EMRK geltend mache. Eine solche Verletzung sei aufgrund der systematischen Mängel im griechischen Asyl- und Sozialsystem zu bejahen.

E. 5.2.2 Sodann widerspreche der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin insbesondere Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC sowie Art. 3 FoK, da sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einem realen Risiko von gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, weshalb dieser unzulässig sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da bei einer Rückkehr die Beschwerdeführerin einer tatsächlichen Gefahr der Obdachlosigkeit, existentieller wirtschaftlicher Not und Ausbeutung ausgesetzt sei und ihr jegliche Unterstützung verwehrt werde. Sie leide aktuell an schwerwiegenden psychischen Problemen, insbesondere Panikattacken, Angstzuständen und Schlafproblemen, welche durch die Erlebnisse in Griechenland ausgelöst worden seien und die Verdachtsdiagnose einer PTBS begründeten. Diesbezüglich sei in Griechenland ein tatsächlicher Zugang der Beschwerdeführerin zu angemessener medizinischer Versorgung nicht möglich. Auch könne gemäss dem Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 für die Geflüchteten notwendige Versorgung von zivilgesellschaftlichen Organisationen nicht mehr gewährleistet werden.

E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 6.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sich in Griechenland aufgehalten hat, dort am 18. März 2025 als Flüchtling anerkannt worden ist und eine bis am 18. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, sowie dass die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme am 4. Juli 2025 ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 6.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Gefahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Daran ändern die pauschalen Verweise auf Länderberichte und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EuGH nichts, zumal keine auf die Beschwerdeführerin bezogene Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Sodann betreffen ihre Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behandeln sein werden (s. unten E. 8.2 und 8.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021vom 28. März 2022 E. 10 und 11).

E. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie das SEM zutreffend festhält - mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4, bestätigt durch das Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E. 8.1). Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die von der Beschwerdeführerin angeführten Quellen (vgl. Beschwerde, Ziff. 11 ff.) und das eingereichte Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die genannten Berichte allgemeinen Charakter aufweisen und kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin besteht. Im Übrigen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (s. oben E. 5.1.2 und E. 5.1.3) zu verweisen.

E. 8.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Trennung von ihrem Lebenspartner würde Art. 8 EMRK verletzen, zielt der entsprechende Einwand bereits deshalb ins Leere, weil dieser aufgrund des heute gefällten Urteils des BVGer E-7597/2025 ebenfalls nach Griechenland zurückkehren muss.

E. 8.2.4 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.).

E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Die Legalvermutung gilt jedoch nicht bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Daher gilt der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 8.3).

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge dort schwierig ist, wird es der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Sie hat nie ernsthaft versucht, sich nach der Anerkennung als Flüchtling in Griechenland zu integrieren (vgl. dazu einlässlich das Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 9.4) und die Hilfe von griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen zu beanspruchen (A26 F49, F61 ff.). Insbesondere ist sie gemäss eigenen Angaben bereits nach einer Woche nachdem sie ihren Reisepass erhalten hat, ausgereist (A26 F22). Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ((...), (...), (...), A20, A21, A24) und die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen (u.a. PTBS und Angstzustände; s. oben E. 5.1.3 betreffend die von der Vorinstanz zutreffend angegebene bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung) einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Sie gehört nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihr grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich das Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 9.7). Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach sie in Griechenland sexuellen Belästigungen und Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen respektive die Befürchtung, künftig sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin kann sich daher an die zuständigen Stellen wenden, was ihr zuzumuten ist. Auch ihr Lebenspartner, der mit ihr zusammen nach Griechenland zurückkehrt, kann ihr dabei - wie im Übrigen ganz allgemein - eine Stütze sein. Soweit sie in der Beschwerde geltend macht, die griechischen Behörden hätten sie diesbezüglich in der Vergangenheit nicht unterstützt respektive es habe an Schutzmassnahmen gemangelt (vgl. Beschwerde Ziff. 62), vermag sie daraus angesichts der Pauschalität des Vorbringens nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ergänzend ist auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Nachdem die Beschwerdeführerin die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. Juli 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt haben und sie über eine bis zum 18. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ex ante betrachtet, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7596/2025 Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 8. Januar 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 19. Mai 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 4. Juli 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland am 18. März 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 18. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 29. Juli 2025 (SEM-Akten [...][A]26) befragte das SEM die Beschwerdeführerin - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie zusammen mit ihrem Lebenspartner in Griechenland nach der Einreise drei Monate lang ausserhalb der Flüchtlingscamps - welche sie zunächst nicht hätten aufnehmen wollen - in einem Park inmitten von Drogensüchtigen gelebt habe. Eines nachts sei sie einem Mann begegnet, der sie angesprochen und seine Hose ausgezogen habe; als ein Auto vorbeigefahren sei, sei sie geflohen. Sie sei krank geworden und von letzterem Ereignis habe sie Albträume, sie könne nicht mehr in Ruhe schlafen. Als sie schliesslich im Flüchtlingscamp aufgenommen worden sei, sei es ihr sogar noch schlechter gegangen. Es sei kein Arzt dort gewesen und sie hätten in Betten schlafen müssen, in welchen es Zecken gegeben habe. Ebenfalls habe es viele Mäuse gehabt und bei Regen seien die Räume nass und feucht gewesen. Sie sei sehr krank gewesen, ihr ganzer Körper habe gejuckt und ihre Knochen hätten derart geschmerzt, dass sie ihr Knochenmarkt gespürt habe. Aus diesem Grund habe sie auch keine Arbeit gesucht. Nach der Anerkennung als Flüchtling habe sie im Flüchtlingscamp kein Essen mehr bekommen und es habe dort keine Möglichkeit gegeben, die griechische Sprache zu lernen. Trotz ihren Bemühungen, in Griechenland Fuss zu fassen, hätten die griechische Regierung sowie die Hilfsorganisationen sie nicht unterstützt und bei einer Rückkehr müsste sie zusammen mit ihrem Lebenspartner wieder mit Drogenabhängigen in den Parks leben. F. Am 23. September 2025 wandte sich das SEM an den zuständigen Pflegedienst und ersuchte um Einsicht in medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. G. Der zuständige Pflegedienst stellte gleichentags die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin - Arztberichte vom 28. Mai 2025, 2. Juli 2025,18. Juli 2025 und 4. September 2025 sowie das Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung - dem SEM zu und informierte darüber, dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2025 noch eine ärztliche Nachkontrolle habe. H. Am 24. September 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese am 25. September 2025 ein. I. Mit Verfügung vom 26. September 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Am 29. September 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. K. Mit elektronischer Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden zur Sicherstellung einer angebrachten Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei das Verfahren mit demjenigen ihres Lebenspartners B._______ (E-7597/2025; N [...]) zu vereinigen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 bei. L. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 7. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Gesagten - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.4 In der Beschwerde wird beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit jenem des Lebenspartners (E-7597/2025; N [...]) zu vereinigen, da sie eine tatsächliche gelebte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK führen würden. Es wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll, sondern es werden in diesem Zusammenhang lediglich formelle Rügen erhoben, die nachfolgend zu behandeln sind (s. unten E. 4). Das Verfahren betreffend den Lebenspartner (E-7597/2025) wird daher separat geführt und der Antrag auf Vereinigung ist abzuweisen. Die beiden Verfahren werden jedoch koordiniert behandelt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt einen Rückweisungsantrag und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sowie ihre Begründungspflicht verletzt habe. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG respektive Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 1043). 4.3 Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt - eine Rückkehr nach Griechenland sowie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffend - rechtsgenüglich festgestellt und sich in der angefochtenen Verfügung auch ausführlich damit auseinandergesetzt. Insbesondere sind aufgrund des Verweises auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die geltend gemachte Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, namentlich es sei ihre persönliche Situation abzuklären (Beschwerde Ziff. 56 ff.), keine weiteren Abklärungen indiziert. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (s. unten E. 5.1.2 und E. 5.1.3) geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der geltend gemachte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schweregrades die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht erfülle und in Griechenland die hierfür notwendige medizinische Behandlung auch verfügbar und zugänglich ist. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ausdrücklich darauf hinweist, bei der Überstellung nach Griechenland werde dem Gesundheitszustand Rechnung getragen. Betreffend die geltend gemachte sexuelle Belästigung und die damit verbundene Vulnerabilität sind ebenfalls keine weiteren Abklärungen angezeigt, zumal die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich gegebenenfalls an die schutzfähigen und schutzwilligen griechischen Behörden wenden kann und sie ausserdem nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem Lebenspartner nach Griechenland zurückkehrt (s. unten E. 8.3.2). Somit ergibt die Durchsicht der angefochtenen Verfügung, dass die Vorinstanz die allgemeine Lage Schutzberechtigter in Griechenland sowie die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ausreichend sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. Der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland als die Beschwerdeführerin folgt, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist Gegenstand von dessen rechtlicher Würdigung. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, im Rahmen einer Verfahrensvereinigung einen möglichen Schutz gemäss Art. 8 EMRK vertiefter abzuklären, zumal sie die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners koordiniert behandelte und ihnen hieraus keinen Nachteil erwuchs. Schliesslich ist anhand der Beschwerde ersichtlich, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, weshalb zusammenfassend kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das Subeventualbegehren abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendes aus: 5.1.1 Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und sie könne - nachdem die griechischen Behörden seinem Rückübernahmeersuchen am 4. Juli 2025 zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. 5.1.2 Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 entschieden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig sei. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK- oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]-widrigen Behandlung oder einer existentiellen Notlage ausgesetzt wäre. 5.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht habe im selben Referenzurteil festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei, ausgenommen in Konstellationen von Familien mit Kindern und von äusserst vulnerablen Personen, wo günstige beziehungsweise besonders begünstigende Umstände erforderlich seien, um den Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) umzustossen. Insbesondere habe sie trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es sei für sie zumutbar, nach einer Rückkehr nach Griechenland, sich um die vorhandenen Unterstützungsangebote - unter anderem die Beantragung eines in Griechenland garantierten Mindesteinkommens (EEE) und der Sozialversicherungsnummer (AMKA-Nummer) zwecks Zugangs zur Gesundheitsversorgung ausserhalb von ohnehin gewährter Behandlung in Notsituationen - zu bemühen und einen Sprachkurs zu besuchen sowie eine Arbeitsstelle zu suchen. Insbesondere habe sie sich zusammen mit ihrem Lebenspartner nach Erhalt ihrer Reisepässe lediglich eine Woche in Griechenland aufgehalten und anschliessend das Land verlassen. Zudem stehe ihr in Griechenland das Projekt HELIOS+ zur Verfügung, welches die Integration von Personen mit Schutzstatus in die griechische Gesellschaft durch die Förderung einer unabhängigen Lebensführung, insbesondere durch Unterstützung für autonomes Wohnen, Sprachunterricht, Integrationskurse und vor allem beschäftigungsbezogene Aktivitäten zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt inklusive zertifizierter Berufsausbildung zum Gegenstand habe. Ohne den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu verharmlosen und die Notwendigkeit einer Therapie in Abrede zu stellen, seien aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht von einer Schwere und insbesondere in Hinblick auf die benötigten Behandlungen auch nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen und eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (s. BVGer-Urteile D-3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 5.3.1 [eine Bestätigung des Verdacht auf schwere posttraumatische Belastungssituation würde nichts an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ändern], E-2710/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.6 [Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und depressive Episode], D-5970/2022 vom 31. Januar 2023 E. 10.3 [PTBS], D-5784/2022 vom 20. Januar 2023 E. 5 [Verdacht auf PTBS], D-97/2023 vom 16. Januar 2023 E. 5.5.4 [PTBS und schwere Depression], E-5936/2022 vom 30. Dezember 2022 E.5.1 [PTBS], D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3 [PTBS und Angststörung]), wonach selbst schwerere psychische Beschwerden die Annahme der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht rechtfertigte. Das SEM werde dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen, indem kurz davor die Reisefähigkeit definitiv beurteilt werde. Dabei würden alle vorliegenden medizinischen Informationen berücksichtigt und falls notwendig auch weitere ärztliche Beurteilungen zu ihrer Reise- und Transportfähigkeit eingeholt. Zudem könne sie bis zur Überstellung anfallende Arzttermine noch in der Schweiz wahrnehmen. Einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes könne im Zusammenhang mit ihrer Überstellung nach Griechenland mit einer adäquaten medizinischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung Rechnung getragen werden und die griechischen Behörden würden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Mithin sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. Sie sei (...) Jahre alt und arbeitsfähig. Entgegen ihren Ausführungen sei sie nicht gänzlich hilflos. So sei sie in der Lage gewesen, die nötigen Massnahmen für die Beantragung des griechischen Reisepasses sowie die Reise in die Schweiz zu ergreifen. Es könne ihr zugemutet werden, sich gegebenenfalls über das Internet über allfällige Hilfsangebote zu informieren und Kontakt aufzunehmen. Sodann habe sie nicht glaubhaft dargelegt, dass sie in Griechenland mit einer existentiellen Notlage zu kämpfen habe, die sie nicht aus eigener Kraft habe abwenden können beziehungsweise, dass ihr eine solche nach ihrer Rückkehr in Griechenland drohe. Somit habe sie in Griechenland die Mittel und Bemühungen nicht ausgeschöpft, um dort eine Existenz aufzubauen. Ausserdem könne sie die geltend gemachten Beschwerden auch in Griechenland aktiv melden und die notwendige Behandlung in Anspruch genommen werden. Es sei ihr zuzumuten, eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle in Griechenland selbständig oder nötigenfalls mit Hilfe der örtlichen Hilfsorganisationen zu finden. Ebenfalls habe sie als Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu Sozialleistunen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Als anerkannter Flüchtling könne sie sich zudem auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es lägen somit keine konkreten Hinweise vor, wonach sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 5.2 In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes dagegen: 5.2.1 Aufgrund der prekären Lage in Griechenland sei von der Regel in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweichen und auf das Asylgesuch einzutreten. Gemäss der Rechtsprechung des EuGH dürfe ein Asylgesuch nicht einzig mit dem Argument als unzulässig abgelehnt werden, dass bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt worden sei, sofern die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise dem gleichlautenden Art. 3 EMRK geltend mache. Eine solche Verletzung sei aufgrund der systematischen Mängel im griechischen Asyl- und Sozialsystem zu bejahen. 5.2.2 Sodann widerspreche der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin insbesondere Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC sowie Art. 3 FoK, da sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einem realen Risiko von gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, weshalb dieser unzulässig sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da bei einer Rückkehr die Beschwerdeführerin einer tatsächlichen Gefahr der Obdachlosigkeit, existentieller wirtschaftlicher Not und Ausbeutung ausgesetzt sei und ihr jegliche Unterstützung verwehrt werde. Sie leide aktuell an schwerwiegenden psychischen Problemen, insbesondere Panikattacken, Angstzuständen und Schlafproblemen, welche durch die Erlebnisse in Griechenland ausgelöst worden seien und die Verdachtsdiagnose einer PTBS begründeten. Diesbezüglich sei in Griechenland ein tatsächlicher Zugang der Beschwerdeführerin zu angemessener medizinischer Versorgung nicht möglich. Auch könne gemäss dem Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 für die Geflüchteten notwendige Versorgung von zivilgesellschaftlichen Organisationen nicht mehr gewährleistet werden. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sich in Griechenland aufgehalten hat, dort am 18. März 2025 als Flüchtling anerkannt worden ist und eine bis am 18. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, sowie dass die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme am 4. Juli 2025 ausdrücklich zugestimmt haben. 6.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Gefahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Daran ändern die pauschalen Verweise auf Länderberichte und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EuGH nichts, zumal keine auf die Beschwerdeführerin bezogene Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Sodann betreffen ihre Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behandeln sein werden (s. unten E. 8.2 und 8.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021vom 28. März 2022 E. 10 und 11). 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie das SEM zutreffend festhält - mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4, bestätigt durch das Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E. 8.1). Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die von der Beschwerdeführerin angeführten Quellen (vgl. Beschwerde, Ziff. 11 ff.) und das eingereichte Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die genannten Berichte allgemeinen Charakter aufweisen und kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin besteht. Im Übrigen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (s. oben E. 5.1.2 und E. 5.1.3) zu verweisen. 8.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Trennung von ihrem Lebenspartner würde Art. 8 EMRK verletzen, zielt der entsprechende Einwand bereits deshalb ins Leere, weil dieser aufgrund des heute gefällten Urteils des BVGer E-7597/2025 ebenfalls nach Griechenland zurückkehren muss. 8.2.4 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.). 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 8.3 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Die Legalvermutung gilt jedoch nicht bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Daher gilt der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 8.3). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge dort schwierig ist, wird es der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Sie hat nie ernsthaft versucht, sich nach der Anerkennung als Flüchtling in Griechenland zu integrieren (vgl. dazu einlässlich das Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 9.4) und die Hilfe von griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen zu beanspruchen (A26 F49, F61 ff.). Insbesondere ist sie gemäss eigenen Angaben bereits nach einer Woche nachdem sie ihren Reisepass erhalten hat, ausgereist (A26 F22). Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ((...), (...), (...), A20, A21, A24) und die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen (u.a. PTBS und Angstzustände; s. oben E. 5.1.3 betreffend die von der Vorinstanz zutreffend angegebene bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung) einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Sie gehört nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihr grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich das Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 9.7). Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach sie in Griechenland sexuellen Belästigungen und Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen respektive die Befürchtung, künftig sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin kann sich daher an die zuständigen Stellen wenden, was ihr zuzumuten ist. Auch ihr Lebenspartner, der mit ihr zusammen nach Griechenland zurückkehrt, kann ihr dabei - wie im Übrigen ganz allgemein - eine Stütze sein. Soweit sie in der Beschwerde geltend macht, die griechischen Behörden hätten sie diesbezüglich in der Vergangenheit nicht unterstützt respektive es habe an Schutzmassnahmen gemangelt (vgl. Beschwerde Ziff. 62), vermag sie daraus angesichts der Pauschalität des Vorbringens nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ergänzend ist auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Nachdem die Beschwerdeführerin die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. Juli 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt haben und sie über eine bis zum 18. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ex ante betrachtet, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: