Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien die kantonalen Behörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG erfüllen würde, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheides sei aber Griechenland zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwerdeführer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht halte in seinen Referenzurteilen E-3427/2021 und E-3431/2021 fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich zumutbar und möglich sei. Die Legalvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei, könne bei vulnerablen Personen umgestossen werden, wenn die betroffenen Personen ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte in Griechenland habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, welche belegen würden, dass die von ihm eingebrachten Anzeigen bei der Polizei nicht entgegengenommen worden seien. Sollte diese rechtswidrig gehandelt haben, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, sich mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle zu wenden. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung handle es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Der Beschwerdeführer habe - auch in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf - nicht ausgeführt, dass er sich an übergeordneter Stelle gemeldet habe. Es wäre ihm zudem zumutbar gewesen, seinen Wohnort in Griechenland für einen Neuanfang zu wechseln. Er habe bereits sechs Jahre dort gelebt, eine Arbeitsstelle gefunden und Zugang zu Sozialleistungen erhalten. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie davon auszugehen, dass seine medizinische Versorgung in Griechenland einschliesslich der Zugang zu spezialisierter Behandlung gewährleistet sei. Entgegen der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Ausführungen sei die medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer Probleme vorhanden. Er könne sich mit seinen gesundheitlichen Beschwerden sowie für die Organisation allfälliger Behandlungen an eine Institution in Griechenland wenden. Im Weiteren lasse seine gesundheitliche Situation nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handle, welche in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handeln würde, würden begünstigende Umstände für seine Rückkehr nach Griechenland vorliegen (sechs Jahre gearbeitet, zumindest grundlegendes Erlernen der griechischen Sprache, Unterstützung durch Sozialamt). Es sei davon auszugehen, dass es ihm gelingen kann, bei den entsprechenden Stellen oder bei Bekannten Hilfe zu erhalten. Insgesamt würden keine Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die griechischen Behörden hätten ihn vor den Nachstellungen der Taliban nicht schützen können und dies nicht gewollt. Er habe um sein Leben gefürchtet. Zudem äussert er Zweifel an der Einhaltung der Qualifikations- und "Unterbringungsrichtlinie" durch Griechenland und verweist auf verschiedene Berichte von AIDA (Asylum Information Database), PRO ASYL, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und ein Rundschreiben des (deutschen) Bundesamtes für Migration vom 31. März 2022 sowie die internationale und europäische Praxis im Umgang mit Schutzberechtigten in Griechenland. Er würde ohne materielle Existenz dastehen und könne keinen Zugang zu staatlichen Leistungen erwarten. Es würden psychologische und psychiatrische Angebote für Personen mit Schutzstatus in Griechenland fehlen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 AsylV1).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohte. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene angerufenen neusten Länderberichte der SFH und AIDA nichts zu ändern.
E. 8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 8.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 9.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss EURODAC-Eintrag in Griechenland am 12. Dezember 2016 subsidiären Schutz erhalten. Dieser dauert solange an, bis die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 [sogenannte Qualifikationsrichtlinie]). Da die griechischen Behörden sich bereit erklärten, ihn wiederaufzunehmen, ist davon auszugehen, dass im Falle einer möglicherweise abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung eine allfällige Verlängerung derselben problemlos möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-3995/2022 vom 27. September 2022 E. 7.6.1 m.w.H.).
E. 9.2 Bei Unterstützungsbedarf nach seiner Rückkehr nach Griechenland sowie allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es dem Beschwerdeführer, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, woran auch sein Hinweis auf die ihm vorenthaltene Schutzgewährung durch die griechische Polizei nichts zu ändern vermag. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sich diesbezüglich an eine der Polizei übergeordnete Stelle gewendet zu haben. Dies kann auch den mit der Beschwerdeschrift eingereichten (unübersetzten) fremdsprachigen Beweismitteln trotz einem handschriftlichen Vermerk "Anzeige" nicht entnommen werden. Die eingereichten Fotos, auf dem der in die D._______ geflüchtete Bruder des Beschwerdeführers abgebildet sein soll respektive das Einschlagen eines Fensters auf den Laden des Beschwerdeführers belegt werden soll, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. An dieser Stelle ist ohnehin zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat, einen eigenen Laden geführt zu haben respektive dass ein Einbruch auf einen solchen verübt worden sei. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems kann die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.
E. 9.3.1 Die Lebensbedingungen in Griechenland stellen für den Beschwerdeführer zweifellos eine gewisse Herausforderung dar und eine adäquate (Wieder-)Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen wird mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein. Indes ist zu berücksichtigen, dass er bereits vor fast sechs Jahren in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hat. Er ging einer Arbeit nach und erhielt zudem Sozialhilfe, wobei davon auszugehen ist, dass er sich in dieser Zeit auch ein gewisses Bekanntennetz aufgebaut hat. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, er wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er Anspruch auf Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung, womit er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung hat. Diesbezüglich ist er griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Er wird in der Lage sein, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit nicht die Legalvermutung (vgl. E. 8.3.2 f. oben) umzustossen. Obschon seine bisherigen Erlebnisse und seine Erkrankungen aus seiner Sicht eine Rückkehr nach Griechenland verständlicherweise nicht als wünschenswert erscheinen lassen, vermögen sie entgegen seiner Auffassung keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3) zu begründen.
E. 9.3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen und insbesondere physischen Beschwerden sind nicht von einer derartigen Schwere, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer konkreten Gefährdung im zu beachtenden Sinne ausgesetzt wäre. Die vorgebrachten psychischen Leiden sind mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des neusten Referenzurteils einzustufen, zumal sich schwere psychische Leiden in den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten niedergeschlagen hätten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für die sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). Ferner ist hinsichtlich der Suiziddrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland festzustellen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.; BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers kann auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, zu widerlegen.
E. 9.3.4 Schliesslich ist von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
E. 9.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (sinngemäss Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5936/2022 Urteil vom 30. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2016 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am 13. Dezember 2016 Schutz gewährt worden war. C. Am 2. September 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ der Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Am 6. September 2022 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog hinsichtlich seines Aufenthalts in Griechenland nach Gewährung des (subsidiären) Schutzes und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung in dieses Land. E. Am 7. September 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt. F. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 8. September 2022 zu und teilten mit, dass dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2016 in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. G. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 9. September 2022 zum rechtlichen Gehör des SEM geltend, er habe in Griechenland keine sozialen Probleme gehabt. Er habe als (...) gearbeitet und sei zusätzlich vom Sozialamt unterstützt worden. Er sei mit seiner sozialen Situation in Griechenland zufrieden gewesen. Ein Kommandant der Taliban, der ihn bereits in seinem Heimatland verfolgt habe, habe ihn in C._______ ausfindig gemacht. Es seien drei Männer bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn bedroht. Er habe sich deswegen mehrmals an die Polizei gewandt und um Unterstützung gebeten. Diese habe ihm jedoch erklärt, dass sie ihm bei derartigen Konflikten nicht helfen könne, und ihm geraten, Griechenland zu verlassen. Selbst auf konkrete Hinweise - Aufzeichnungen der Überwachungskamera vor seinem Haus - habe die Polizei nicht reagiert. Sein Bruder, dem auch nicht geholfen worden sei, habe deshalb Griechenland verlassen und sei in die D._______ geflohen. Er habe in dauernder Angst gelebt, zumal die Personen, die ihn bedroht hätten, Schusswaffen und Messer auf sich getragen hätten. Ein Wohnsitzwechsel innerhalb Griechenlands sei nicht in Frage gekommen, da diese Gruppe grossen Einfluss im Land habe und ihn überall ausfindig machen könne. Es sei zudem schwierig, an einem anderen Ort Arbeit zu finden. Im Übrigen sei er psychisch angeschlagen. Er führte ferner aus, die Probleme mit den Personen stünden in direktem Zusammenhang mit seinen Asylgründen. Diese Verfolgung habe sich in Griechenland fortgesetzt. Daher habe er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei von einer Wegweisung wegen mangelnden Schutzwillens respektive Schutzfähigkeit Griechenlands abzusehen. H. Verschiedenen ärztlichen Berichten für die Zeit vom 14. September 2022 bis am 8. Dezember 2022 kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Schiene gegen Zähneknirschen ausgestellt werden sollte und Impfungen verabreicht worden seien. Bei einer computertomographischen Untersuchung sei eine pathologische Erweiterung der Bronchien sowie fibrotische Veränderungen der Lungen festgestellt und eine Neoplasie nicht ausgeschlossen worden. Es wurde eine Kontrolle in drei bis sechs Monaten empfohlen. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 8. Dezember 2022 sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auszugehen. Es seien dem Beschwerdeführer das Medikament Trittico verschrieben und Bewegung sowie eine ganztägige Arbeitstätigkeit empfohlen worden. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei empfehlenswert, jedoch aktuell infolge fehlenden Behandlungsangeboten nicht umsetzbar. I. Am 13. Dezember 2022 händigte das SEM den Entwurf seines Entscheids der Rechtsvertretung zur Stellungnahme aus. J. In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer widerspreche der Argumentation des SEM, wonach Griechenland ein Rechtsstaat sei und eine Beschwerde bei einer zuständigen Stelle möglich sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in Griechenland (aus den bereits angeführten Gründen) nicht gegeben. Hinsichtlich der medizinischen Problem mache er geltend, in GriechenIand zu keinem Zeitpunkt ärztliche Unterstützung erhalten zu haben. K. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Dezember 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. L. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 teilte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. M. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland festzustellen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des Vollzugs der Wegweisung, um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen als Beweismittel ein Rundbrief des deutschen Bundesamts für Migration vom 31. März 2022, verschiedene fremdsprachige Unterlagen sowie zwei Fotos bei. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). O. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien die kantonalen Behörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG erfüllen würde, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheides sei aber Griechenland zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwerdeführer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht halte in seinen Referenzurteilen E-3427/2021 und E-3431/2021 fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich zumutbar und möglich sei. Die Legalvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei, könne bei vulnerablen Personen umgestossen werden, wenn die betroffenen Personen ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte in Griechenland habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, welche belegen würden, dass die von ihm eingebrachten Anzeigen bei der Polizei nicht entgegengenommen worden seien. Sollte diese rechtswidrig gehandelt haben, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, sich mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle zu wenden. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung handle es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Der Beschwerdeführer habe - auch in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf - nicht ausgeführt, dass er sich an übergeordneter Stelle gemeldet habe. Es wäre ihm zudem zumutbar gewesen, seinen Wohnort in Griechenland für einen Neuanfang zu wechseln. Er habe bereits sechs Jahre dort gelebt, eine Arbeitsstelle gefunden und Zugang zu Sozialleistungen erhalten. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie davon auszugehen, dass seine medizinische Versorgung in Griechenland einschliesslich der Zugang zu spezialisierter Behandlung gewährleistet sei. Entgegen der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Ausführungen sei die medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer Probleme vorhanden. Er könne sich mit seinen gesundheitlichen Beschwerden sowie für die Organisation allfälliger Behandlungen an eine Institution in Griechenland wenden. Im Weiteren lasse seine gesundheitliche Situation nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handle, welche in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handeln würde, würden begünstigende Umstände für seine Rückkehr nach Griechenland vorliegen (sechs Jahre gearbeitet, zumindest grundlegendes Erlernen der griechischen Sprache, Unterstützung durch Sozialamt). Es sei davon auszugehen, dass es ihm gelingen kann, bei den entsprechenden Stellen oder bei Bekannten Hilfe zu erhalten. Insgesamt würden keine Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die griechischen Behörden hätten ihn vor den Nachstellungen der Taliban nicht schützen können und dies nicht gewollt. Er habe um sein Leben gefürchtet. Zudem äussert er Zweifel an der Einhaltung der Qualifikations- und "Unterbringungsrichtlinie" durch Griechenland und verweist auf verschiedene Berichte von AIDA (Asylum Information Database), PRO ASYL, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und ein Rundschreiben des (deutschen) Bundesamtes für Migration vom 31. März 2022 sowie die internationale und europäische Praxis im Umgang mit Schutzberechtigten in Griechenland. Er würde ohne materielle Existenz dastehen und könne keinen Zugang zu staatlichen Leistungen erwarten. Es würden psychologische und psychiatrische Angebote für Personen mit Schutzstatus in Griechenland fehlen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 AsylV1). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohte. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene angerufenen neusten Länderberichte der SFH und AIDA nichts zu ändern. 8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss EURODAC-Eintrag in Griechenland am 12. Dezember 2016 subsidiären Schutz erhalten. Dieser dauert solange an, bis die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 [sogenannte Qualifikationsrichtlinie]). Da die griechischen Behörden sich bereit erklärten, ihn wiederaufzunehmen, ist davon auszugehen, dass im Falle einer möglicherweise abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung eine allfällige Verlängerung derselben problemlos möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-3995/2022 vom 27. September 2022 E. 7.6.1 m.w.H.). 9.2 Bei Unterstützungsbedarf nach seiner Rückkehr nach Griechenland sowie allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es dem Beschwerdeführer, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, woran auch sein Hinweis auf die ihm vorenthaltene Schutzgewährung durch die griechische Polizei nichts zu ändern vermag. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sich diesbezüglich an eine der Polizei übergeordnete Stelle gewendet zu haben. Dies kann auch den mit der Beschwerdeschrift eingereichten (unübersetzten) fremdsprachigen Beweismitteln trotz einem handschriftlichen Vermerk "Anzeige" nicht entnommen werden. Die eingereichten Fotos, auf dem der in die D._______ geflüchtete Bruder des Beschwerdeführers abgebildet sein soll respektive das Einschlagen eines Fensters auf den Laden des Beschwerdeführers belegt werden soll, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. An dieser Stelle ist ohnehin zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat, einen eigenen Laden geführt zu haben respektive dass ein Einbruch auf einen solchen verübt worden sei. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems kann die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 9.3 9.3.1 Die Lebensbedingungen in Griechenland stellen für den Beschwerdeführer zweifellos eine gewisse Herausforderung dar und eine adäquate (Wieder-)Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen wird mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein. Indes ist zu berücksichtigen, dass er bereits vor fast sechs Jahren in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hat. Er ging einer Arbeit nach und erhielt zudem Sozialhilfe, wobei davon auszugehen ist, dass er sich in dieser Zeit auch ein gewisses Bekanntennetz aufgebaut hat. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, er wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er Anspruch auf Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung, womit er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung hat. Diesbezüglich ist er griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Er wird in der Lage sein, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit nicht die Legalvermutung (vgl. E. 8.3.2 f. oben) umzustossen. Obschon seine bisherigen Erlebnisse und seine Erkrankungen aus seiner Sicht eine Rückkehr nach Griechenland verständlicherweise nicht als wünschenswert erscheinen lassen, vermögen sie entgegen seiner Auffassung keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3) zu begründen. 9.3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen und insbesondere physischen Beschwerden sind nicht von einer derartigen Schwere, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer konkreten Gefährdung im zu beachtenden Sinne ausgesetzt wäre. Die vorgebrachten psychischen Leiden sind mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des neusten Referenzurteils einzustufen, zumal sich schwere psychische Leiden in den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten niedergeschlagen hätten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für die sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). Ferner ist hinsichtlich der Suiziddrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland festzustellen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.; BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers kann auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, zu widerlegen. 9.3.4 Schliesslich ist von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 9.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (sinngemäss Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: