opencaselaw.ch

D-2644/2021

D-2644/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte in der Schweiz am 10. Juni 1988 ein ers- tes Asylgesuch, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 26. September 1991 abgelehnt wurde. Dieser Entscheid wurde bei der ehemaligen schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angefochten. Mit Urteil vom 30. November 1994 hiess die ARK die Beschwerde gut und wies das BFF an, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren. A.b Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer sowie zwei seiner Söhne aktiv für die (…) Partei (…) eingesetzt hätten. Es müsse zwar davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen blossen Sympathisanten handle, welcher innerhalb der (…) keine bedeutende Rolle gespielt habe. Nach- dem jedoch in diesem Zusammenhang gegen seinen Sohn B._______ ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, sei es durchaus möglich, dass die türkischen Behörden ihn als Träger relevanter Informationen erachte- ten. Von Bedeutung war auch der Umstand, dass sein Sohn C._______ zwischenzeitlich in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war, wes- halb davon ausgegangen wurde, die Behörden seien an Hinweisen zu des- sen Aufenthaltsort interessiert. Die ARK erwog, dass es sich beim Be- schwerdeführer diesbezüglich um eine potenzielle Auskunftsperson handle, weshalb keine hinreichende Gewähr dafür bestehe, dass er nicht bereits bei der Wiedereinreise in die Türkei von den Behörden abgefangen würde. Es lägen objektive Nachfluchtgründe vor, da dem Beschwerdefüh- rer in der Türkei in Bezug auf seine beiden Söhne eine Reflexverfolgung drohe. Demgegenüber erachtete die ARK die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe – dass er polizeilich gesucht worden sei, weil sein Name auf einer bei einem (…)-Kontaktmann gefundenen Liste aufgetaucht sei – als unglaubhaft. Dem Urteil der ARK lässt sich weiter entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1988, mithin kurz vor seiner Ausreise, einen Reisepass ausstellen liess. Zudem ergab eine damals durchgeführte Bot- schaftsabklärung, dass über ihn kein Datenblatt existiere. B. Ende des Jahres 2001 erschoss der Beschwerdeführer im Zuge eines Streites seine Ehefrau. Daraufhin wurde er vom Obergericht D._______ mit Urteil vom (…) 2003 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthaus-

D-2644/2021 Seite 3 strafe von acht Jahren verurteilt. Ein psychiatrischer Gutachter diagnosti- zierte bei ihm eine (…). Vor diesem Hintergrund schob das Gericht die Strafe zugunsten einer stationären Massnahme auf. Am 28. April 2010 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der angeordneten Massnahme entlassen, wobei er sich in der Folge in einem Wohn- und Pflegeheim auf- hielt. C. C.a Mit Verfügung vom 3. März 2009 widerrief das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asyl des Beschwerdeführers. Seine Flüchtlingsei- genschaft blieb von diesem Entscheid unberührt. C.b Das Migrationsamt des Kantons D._______ widerrief am 28. Juni 2010 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom (…) 2011. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Ur- teil (…) vom (…) 2012 abgewiesen. In der Urteilsbegründung wurde insbe- sondere festgehalten, das Non-Refoulement-Gebot stehe einer Wegwei- sung des Beschwerdeführers nicht entgegen und es bestehe kein "real risk", dass er im Heimatstaat Folter oder unmenschlicher Behandlung aus- gesetzt sein werde. C.c Der Beschwerdeführer richtete daraufhin eine Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche mit Urteil vom (…) 2015 ([…]) abgewiesen wurde. Der EGMR kam zum Schluss, die angeordnete Wegweisung verletze weder Art. 2 noch Art. 3 der EMRK. C.d Nach dem Entscheid des EGMR ersuchte der Beschwerdeführer beim zuständigen Kanton um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (allenfalls als Härtefall). Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons D._______ am 11. August 2015 abgelehnt, wobei die Rekursabteilung der kantonalen Sicherheitsdirektion diesen Entscheid bestätigte. Im Rahmen des anschliessenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil (…) vom (…) 2016 ab, soweit es darauf ein- trat. Mit Urteil vom (…) 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ auch die Beschwerde gegen den Entscheid der Rekursabtei- lung ab. Namentlich aufgrund des versuchten Militärputsches, welcher sich

D-2644/2021 Seite 4 kurze Zeit nach diesem Urteil in der Türkei ereignete, ersuchte der Be- schwerdeführer das Verwaltungsgericht um Wiedererwägung dieses Ur- teils. Der Präsident des Verwaltungsgerichts trat auf dieses Gesuch am

1. September 2016 nicht ein. Auf zwei in diesem Zusammenhang erho- bene Beschwerden trat das Bundesgericht ebenfalls nicht ein (vgl. Urteile des BGer […] vom […] 2016 und […] vom […] 2016). D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. August 2017 stellte der Be- schwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch und reichte diverse Be- weismittel ein (vgl. dazu SEM-Akten F1 und F2). Daraufhin wurde er am

1. März 2018 zu seinen Asylgründen angehört. Mit schriftlichen Eingaben vom 10. April 2018, 24. Oktober 2018 und 4. Dezember 2018 liess er je- weils ergänzende Ausführungen machen sowie weitere Beweismittel zu den Akten reichen. E. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2018 mit, es beabsichtige, seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2019 sowie 27. Feb- ruar 2019 dazu Stellung. Mit Verfügung vom 15. März 2021 stellte das SEM das Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein. F. Mit Verfügung vom 29. April 2021 – eröffnet am 6. Mai 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. August 2017 ab, so- weit es darauf eintrat, und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf den Antrag, dass er erneut respektive doppelt als Flüchtling anerkannt werde, trat es nicht ein. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie amtliche Verbeistän- dung ab. Ferner wurde auch der Antrag auf Anhörung der erwachsenen Söhne des Beschwerdeführers abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeven-

D-2644/2021 Seite 5 tualiter sei die Sache zur neuen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Weiter sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer das Verfah- ren in der Schweiz abwarten dürfe. Das kantonale Migrationsamt sei anzu- weisen, den Vollzug bis zum rechtskräftigen Entscheid auszusetzen und auf allfällige Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Sodann wurde bean- tragt, dem Beschwerdeführer für das vorliegende und vergangene Verfah- ren eine angemessene Entschädigung auszurichten, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung all- fälliger Kostenvorschüsse zu verzichten sowie die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Be- schwerde lagen 23 Dokumente bei (vgl. dazu separates Beilagenverzeich- nis). H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Juni 2021 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin einen aktuellen Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Ak- ten.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-2644/2021 Seite 6

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, das Asyl des Beschwerdeführers sei infolge seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Tö- tung vom damaligen BFM im Jahr 2009 widerrufen worden. Dieser Asyl- ausschluss gelte absolut, weshalb ihm nicht erneut Asyl gewährt werden könne. Da er nach wie vor formell über die Flüchtlingseigenschaft verfüge, sei es auch nicht möglich, ihn "doppelt" als Flüchtling anzuerkennen. Vor- liegend habe auch bereits ein ausländerrechtliches Verfahren über das Ge- such des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive über die Aufhebung derselben vor der zuständigen kantonalen Behörde stattgefunden, wobei das Bestehen eines Anspruchs auf die Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint worden sei. Vor diesem Hin- tergrund hätten sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen und der Beschwerdeführer könne aus dem Aufenthalt seiner erwachsenen Kinder in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten.

D-2644/2021 Seite 7 Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs bringe der Beschwerdeführer – neben der allgemeinen politischen Lage in der Türkei seit dem Putschver- such – im Wesentlichen vor, er sei infolge des Verfahrens vor dem EGMR, bei welchem ein türkischer Richter im Spruchgremium gewesen sei, wieder in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Er gehe davon aus, dass es über ihn ein Datenblatt gebe. Das türkische Konsulat soll zudem mit seinen Kindern Kontakt aufgenommen und sie darüber informiert haben, dass die türkischen Behörden Informationen über ihn hätten und ihn als Gefahr für den Staat ansehen würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente als Beleg für eine allfällige Strafverfolgung durch die heimatlichen Behörden zu den Akten gegeben habe. Vielmehr habe er ausgeführt, es bestehe in der Türkei kein Haftbe- fehl gegen ihn. Konkrete Beweismittel für sein Vorbringen, dass er heute in der Türkei eine Verhaftung oder eine Freiheitsstrafe zu befürchten hätte, gebe es nicht. Die schriftliche Bestätigung seiner Kinder bezüglich der Kon- taktaufnahme durch das türkische Konsulat sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten, welchem kein Beweiswert zukomme. Weitere von ihm vorge- legte Unterlagen beträfen sein familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, sein früheres Asylverfahren, die allgemeine Situation in der Türkei – insbe- sondere für Kurden – und seine psychische Erkrankung. Diese Unterlagen seien jedoch nicht geeignet, eine aktuelle Gefährdung in der Türkei und insbesondere eine drohende Haft zu belegen. Im schriftlichen Asylgesuch habe er sich nur kurz zur neuen Gefährdungslage geäussert, wobei es den Ausführungen an Details und konkreten Hinweisen mangle. Weder in sei- nen ergänzenden Eingaben noch anlässlich der Anhörung sei es ihm ge- lungen, objektive Anzeichen für eine Verfolgung durch die türkischen Be- hörden bei einer Rückkehr zu nennen. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die neuen Vorbringen als unglaubhaft. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Vorfluchtgründe von 1988 noch heute in der Türkei politisch verfolgt werde. Überdies sei anzumerken, dass bei einer Strafver- folgung für damalige Ereignisse die Verfolgungsverjährung nach dem tür- kischen Strafgesetzbuch bereits eingetreten wäre. Die umfangreichen Aus- führungen sowie eingereichten Beweismittel zur allgemeinen politischen Lage in der Türkei sowie zur Situation der Kurden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant beziehungsweise hätten keinen persönlichen Bezug zu sei- ner Person. Eine konkrete, gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete aktuelle Verfolgung oder Gefährdung lasse sich daraus nicht ableiten. Das- selbe gelte für die sinngemäss vorgebrachten Nachfluchtgründe seiner Kinder, welche an Demonstrationen teilgenommen haben sollen. Es werde dabei lediglich unter Vorlage von Fotos behauptet, diese hätten sich an Kundgebungen beteiligt. Sie seien dabei aber nicht besonders exponiert

D-2644/2021 Seite 8 und würden nicht aus der breiten Masse von exilpolitisch aktiven türkischen Staatsangehörigen hervorstechen. Weiter lägen keine Hinweise auf eine Strafverfolgung der Kinder in der Türkei vor. Folglich gebe es in dieser Hin- sicht keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung des Beschwerdefüh- rers. Es mangle auch an objektiven und konkreten Hinweisen dafür, dass er von der Familie seiner Ehefrau aufgrund einer Blutrache getötet werden könnte. Zudem hätte er die Möglichkeit, sich deswegen an die türkischen Strafverfolgungsbehörden zu wenden und um staatlichen Schutz zu ersu- chen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft eine durch Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 EMRK verbo- tene Strafe oder Behandlung und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Trotz der nach wie vor bestehenden Flüchtlingseigenschaft stehe das Non- Refoulement-Gebot dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Dieser Grundsatz verbiete es, einen Flüchtling in ein Land zurückzuführen, in dem sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre. Er komme jedoch nur dann zum Tragen, wenn die betroffene Person bei einer Rückkehr tatsächlich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Wie vor- stehend aufgezeigt worden sei, sei dies beim Beschwerdeführer in Bezug auf die neuen Vorbringen und Beweismittel nicht der Fall. Hinsichtlich sei- ner früheren Vorbringen hätten verschiedene Instanzen, darunter das Bun- desgericht und der EGMR, eine entsprechende Gefährdung sowie eine drohende Verletzung des menschenrechtlichen Non-Refoulment-Gebots bei einer Rückkehr in die Türkei verneint. Im Ergebnis sei daher davon aus- zugehen, dass das Non-Refoulement-Prinzip bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers in der Sache selber gar nicht verletzt werde. Der rein formelle weitere Bestand seiner Flüchtlingseigenschaft stehe somit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, der Wegweisungsvollzug er- weise sich aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen – insbe- sondere seiner (…) als unzulässig. Die Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer zwangsweisen Rückschaffung von Personen mit medizinischen Problemen sei aber hoch. Nach der Recht- sprechung des EGMR werde diese nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen erreicht, unter anderem wenn ein reales Risiko für eine ernste, rasche und

D-2644/2021 Seite 9 unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehe. Es gebe jedoch kein durch die EMRK geschütztes Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unter- stützung zu kommen. Die (…) des Beschwerdeführers stelle zwar eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung dar, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne durch die Ausgestaltung der Modalitäten bei der Rück- führung sowie eine angemessene und sorgfältige Vorbereitung derselben Rechnung getragen werden. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, seine diagnostizierte (…) habe sich verschlechtert und er könne nament- lich aufgrund des Fehlens von ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten nicht in die Türkei zurückkehren. In der Schweiz habe er ein spezifisches Sondersetting mit verschiedenen unterstützenden Massnahmen in einer betreuten Wohneinrichtung, wobei er auf dieses sowie die Unterstützung seines familiären Umfelds angewiesen sei. Von einer medizinischen Not- lage, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe, sei aber nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. In der Türkei gebe es verschiedene psychiatrische Einrich- tungen, welche spezielle, moderne Therapieformen anbieten würden. Auch die erforderlichen Medikamente für die Behandlung von (…) seien verfüg- bar. Aus den Akten ergäben sich somit weder individuelle Gründe noch be- sondere Umstände, welche auf eine medizinische Notlage schliessen lies- sen. Bereits das Bundesgericht habe in den vorangehenden Verfahren festgestellt, dass die Türkei über ausreichende psychiatrische Einrichtun- gen für die Behandlung einer (…) verfüge. Sodann habe der Beschwerdeführer noch Geschwister in der Türkei, wel- che mehr als (…) Jahre alt seien. Seinen volljährigen Kindern – die auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet hätten – und den Enkeln stehe es frei, ihn in der Türkei zu besuchen. Die Kinder hätten auch Gerichtskosten in er- heblichem Umfang für ihn übernommen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie über ein geregeltes Einkommen verfügten und ihn nötigenfalls – auch im Hinblick auf ein psychiatrisches Setting – unterstützen könnten. Zudem habe er die Möglichkeit, im Heimatstaat Sozialleistungen oder eine Rente zu beantragen. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit in der Schweiz lebe, habe er die Türkei erst im Alter von etwa (…) Jahren verlassen. Er sei überwiegend im Heimatstaat sozialisiert worden, habe dort die Schule absolviert und Berufserfahrungen gesammelt. Über- dies sei der Umstand, dass er in der Schweiz wegen vorsätzlicher Tötung

D-2644/2021 Seite 10 verurteilt worden sei, mehrere Jahre im Strafvollzug verbracht habe und seither in einer psychiatrischen Einrichtung lebe, bei der Verhältnismässig- keitsprüfung zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an seiner Fern- haltung überwiege vorliegend sein persönliches Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz. Insgesamt sprächen weder finanzielle noch soziale oder medizinische Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug, womit sich dieser als zumutbar erweise.

E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde geltend gemacht, das zweite Asylge- such sei nach dem Putschversuch in der Türkei und der damit einherge- henden gravierenden Verschlechterung der Situation für die Kurden ge- stellt worden. Neben den Vorfällen im Juli 2016 beziehe sich der Beschwer- deführer in seinem neuen Gesuch auf den Umstand, dass sich die türki- sche Botschaft im Anschluss an das Urteil des EGMR nach seinem Aufent- haltsort erkundigt habe. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksver- treterin (HWV) habe in ihrem Protokoll unmissverständlich festgehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers seien äusserst glaubwürdig und ent- sprächen den gegenwärtigen Informationen über die Lage in der Türkei. Folglich verfüge er nicht nur über die Flüchtlingseigenschaft, er könne auch neue Asylgründe vorweisen. Die Vorinstanz erachte das Schreiben seiner Söhne, wonach sich das türkische Konsulat nach ihm erkundigt habe, als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Indem sie die eingereichten Be- weismittel nicht berücksichtigt und dem Antrag auf persönliche Anhörung der Söhne nicht stattgegeben habe, verletze sie ihre Untersuchungspflicht und verunmögliche es ihm, die Suche nach seiner Person zu belegen. Bei einer pflichtgemässen Würdigung der vorgelegten Beweisstücke hätte sie zwingend zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer noch immer vom türkischen Staat gesucht werde. Aufgrund seiner Na- mensnennung im EGMR-Urteil und des systematischen Vorgehens der Be- hörden gegen Kurden werde er vom türkischen Staat verfolgt. Es sei ihm daher erneut in der Schweiz Asyl zu gewähren, da keine Asylausschluss- gründe vorlägen. Das SEM beziehe sich lediglich auf die Verfügung des BFM betreffend Asylwiderruf aus dem Jahr 2009 und führe nicht aus, dass seit 2016 ein Asylausschlussgrund entstanden sei, welcher dem neuen Asylgesuch entgegenstehen würde. Zur Feststellung, dass der Asylaus- schluss absolut gelte, werde weder eine Gesetzesbestimmung noch Rechtsprechung zitiert; dies sei als willkürliche Behauptung der Vorinstanz zu qualifizieren. Es sei Sinn und Zweck eines neuen Asyl- oder Wiederer- wägungsgesuchs, einen Sachverhalt – insbesondere im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit – neu zu beurteilen, was auch Asylausschlussgründe mitumfasse. Die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem

D-2644/2021 Seite 11 sie sich nicht mit den Vorbringen im neuen Asylgesuch aus dem Jahr 2017 auseinandersetze und sich lediglich auf eine mehr als zwölf Jahre alte Ver- fügung beziehe. Der Beschwerdeführer habe sich seit beinahe 20 Jahren wohl verhalten und mangels gegenteiliger Indizien oder Tatsachen sei an- zunehmen, dass er künftig keine Straftaten begehen werde, womit er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Zudem habe jede Person ein Recht auf Vergessen und Resozialisierung. Die Vorinstanz halte dem Beschwerdeführer nach vielen Jahren noch immer ohne Vorbe- halte eine Straftat vor und weigere sich damit wahrzunehmen, was sich in diesen Jahren ereignet habe. Durch das blosse Abstellen und Verweisen auf alte Entscheide verletze sie zudem ihre Begründungspflicht. Sollte das Gericht wider Erwarten das Bestehen von Asylausschlussgründen erwä- gen, sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur entsprechen- den Prüfung. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Jahr 2013 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung in die vom Krieg besonders betroffenen Gebiete Sirnak und Hakkari unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus der Stadt E._______ in der Provinz F._______, welche nahe der syrischen Grenze liege und ein Flüchtlingscamp beherberge. Das Ge- richt werde ersucht, eine Analyse der Sicherheitslage in der ebenfalls kriegsbetroffenen Provinz F._______ vorzunehmen. Es sei davon auszu- gehen, dass im Flüchtlingscamp viele Kurden lebten, weshalb die Gefahr eines Angriffs durch die türkische Regierung bestehe. Die Situation in der Türkei habe sich generell zugespitzt und insbesondere Kurden seien oft Opfer von willkürlichen Staatshandlungen sowie Verhaftungen. Der Be- schwerdeführer sei nach wie vor Flüchtling, weshalb eine Rückschaffung in sein Heimatland aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips völker- und verfassungsrechtlich verboten sei. Überdies sei bislang nie beurteilt wor- den, wie sich die drastische Verschlechterung der Situation in der Türkei und die Tatsache der Kontaktaufnahme des türkischen Konsulats mit der Familie des Beschwerdeführers auf dessen Sicherheit auswirke. Es sei er- wiesen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz Asyl erhalten habe, womit seine Verfolgung in der Türkei rechtskräftig festge- stellt worden sei. Dabei sei es weltfremd, angesichts der aktuellen Lage in der Türkei einzig bei Vorliegen eines Haftbefehls von einer Verfolgungsge- fahr auszugehen. Vielmehr würden die türkischen Behörden zurzeit Straf- verfahren einleiten und Personen festnehmen, ohne dass überhaupt kon- krete Beweise gegen die Betroffenen vorlägen. Es sei willkürlich, die An- nahme einer Verfolgungsgefahr von einem Schriftstück abhängig zu ma- chen, welches der Beschwerdeführer unmöglich erhalten könne. Sodann

D-2644/2021 Seite 12 seien Personen kurdischer Ethnie zur Zielscheibe der türkischen Behörden geworden, weshalb der Wegweisungsvollzug für sie generell als unzumut- bar eingestuft werden müsse. Die Vorinstanz behaupte lediglich, dass in der Türkei keine Kollektivverfolgung von Kurden vorliege, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletze. Unhaltbar sei auch die Argumentation, dass die Verfolgungsverjährung in der Türkei bereits eingetreten sei. Die Unabhängigkeit der Justiz sei dort gefährdet und der Beschwerdeführer könne sich offensichtlich nicht darauf verlassen, dass er nicht mehr verfolgt würde. Auch in individueller Hinsicht erweise sich der Vollzug der Wegwei- sung als nicht zumutbar. Vor 30 Jahren sei er aus der Türkei geflüchtet und nie wieder zurückgekehrt. Alle seine Angehörigen lebten in der Schweiz und er habe keine Verbindungen mehr zu seiner alten Heimat, womit er dort über kein tragfähiges soziales Netz verfüge. Zudem sei er angesichts seines Alters und seiner Erkrankung auf Unterstützung und Betreuung an- gewiesen, da es sich bei ihm um eine verletzliche Person handle. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, weil ihm aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Kinder eine Reflexverfolgung drohe. Insbesondere sei einer seiner Söhne weiterhin politisch aktiv. Die Behauptung der Vor- instanz, dass die eingereichten Fotos der Kinder bei Demonstrationsteil- nahmen als Beweis nicht ausreichen sollen, sei aktenwidrig und willkürlich. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Blutrache in der Türkei und insbe- sondere in kurdischen Gebieten weiterhin verbreitet sei. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer solchen durch die Familie seiner Ehefrau sei daher objektiv begründet. Die Argumentation der Vorinstanz, dass er ge- gebenenfalls staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne, erweise sich als willkürlich, da die Türkei nicht über eine unabhängige und verlässliche Justiz verfüge und somit keine funktionierende Schutzinfrastruktur be- stehe. Sodann stehe auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung entgegen. Aufgrund seiner (…) sei er unbe- stritten auf eine stetige Betreuung in einer stationären Institution angewie- sen. Die von der Vorinstanz erwähnten Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei seien lediglich theoretischer Natur und die Betreuung von psychisch kranken Personen erfolge in der Regel durch Angehörige, welche er dort nicht habe. An seinem Herkunftsort E._______ gebe es keine psychiatri- schen Institutionen. Die in der Türkei vorhandenen Einrichtungen hätten nur sehr begrenzte Kapazitäten und NGO würden von erheblichen Miss- ständen in diesen berichten. Die Patienten erhielten keine angemessene Unterstützung und es herrsche generell ein Fachkräftemangel. Als Kurde habe er ohnehin eine schlechte Behandlung zu erwarten. Die erforderliche

D-2644/2021 Seite 13 stationäre 24-h-Betreuung durch ausgebildetes Fachpersonal in einer menschenwürdigen Umgebung könne in der Türkei nicht gewährleistet werden. Sollte das Gericht bezweifeln, dass die notwendige Infrastruktur nicht vorhanden ist, habe es bei den offiziellen Amtsstellen in E._______ diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Bei einer Rückreise müsste mit ei- ner raschen und ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands gerechnet werden, weshalb der Wegweisungsvollzug Art. 3 EMRK ver- letze. Als IV-Rentner unterstehe der Beschwerdeführer überdies dem Be- hindertengesetz, was zu einer erhöhten Abklärungspflicht der Behörden führe. Weiter sei auf die Lage aufgrund der Coronavirus-Pandemie hinzu- weisen, welche verschiedene Gebiete der Türkei stark getroffen habe. Der Beschwerdeführer gehöre dabei zu einer Risikogruppe. Schliesslich sei festzuhalten, dass er seit vielen Jahren an einer (…), einer (…) leide. Dies äussere sich selbst in seinem vertrauten und geschützten Alltag, indem er (…). Eine Wegweisung in die Türkei, wo er von (…) umgeben wäre, er- wiese sich angesichts seiner psychischen Verfassung als absolut unhaltbar und unzumutbar. Gemäss der fachärztlichen Einschätzung zeige der Be- schwerdeführer eine glaubhafte lebensbedrohliche Angst vor einer Aus- schaffung. Er sei im Alltag deutlich beeinträchtigt und benötige in allen Be- reichen Unterstützung, wobei er auf sein intensives Pflegenetz sowie die familiäre Unterstützung angewiesen sei. Der plötzliche Tod eines Sohnes habe ihn stark belastet und er habe sich erst nach längerer Zeit auffangen können. Krankheitsbedingte Verfolgungsgefühle vermengten sich zudem mit realen Erlebnissen aus der Vergangenheit, was immer wieder suizidale Krisen auslöse und zu diversen Hospitalisierungen geführt habe. Negativer Höhepunkt sei ein sehr ernst zu nehmender sechswöchiger Hungerstreik gewesen, da der Beschwerdeführer keine Perspektive mehr gesehen habe und lieber in der Schweiz habe verhungern wollen, als in der Türkei inhaf- tiert und möglicherweise gefoltert oder hingerichtet zu werden. Insgesamt sei eine Rückkehr für den Beschwerdeführer psychisch nicht zumutbar, da er an einem Langzeittrauma leide, welches auf die frühere Verfolgung in der Türkei zurückzuführen sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seit dem Putschversuch keines seiner Kinder mehr in die Türkei zurückge- reist sei. Da einer der Söhne weiterhin politisch aktiv sei, wäre es ihnen auch zukünftig verwehrt, dorthin zu reisen und den Beschwerdeführer zu besuchen. Da er seine Angehörigen somit überhaupt nicht mehr sehen könnte, verstiesse der Wegweisungsvollzug auch gegen den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK.

D-2644/2021 Seite 14

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM gehe zu Unrecht da- von aus, dass der im Jahr 2009 ausgesprochene Asylwiderruf absolut gelte. Es sei vielmehr Sinn und Zweck eines neuen Asylgesuchs, einen Sachverhalt neu zu beurteilen, was auch Asylausschlussgründe mitum- fasse. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Asylwiderruf nicht einfach umgangen beziehungsweise rückgängig ge- macht werden kann, indem ein neues Asylgesuch gestellt wird. Der Verfü- gung des BFM vom 3. März 2009 lässt sich entnehmen, dass der Asylwi- derruf im Fall des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG aufgrund einer von ihm begangenen besonders verwerflichen straf- baren Handlung erging (vgl. SEM-Akte E5). Nach Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen bereits dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind. Die Schwelle für die Feststellung der Asylunwürdigkeit ist somit niedriger als jene für den Widerruf des Asyls (vgl. dazu auch BVGE 2012/20 E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat erfüllt bereits die Anforderungen für die Qualifikation als besonders verwerfliche strafbare Handlung und ist somit offensichtlich auch als ver- werfliche Handlung i.S.v. Art. 53 Bst. a AsylG einzustufen. Der Beschwer- deführer wäre zum damaligen Zeitpunkt – hätte er nicht bereits über den Asylstatus verfügt – zweifelsfrei als asylunwürdig betrachtet worden, zumal sowohl die kantonalen Behörden als auch das Bundesgericht davon aus- gingen, dass er eine Gemeingefahr darstelle (vgl. Urteil des Verwaltungs- gerichts D._______ […] E. 4.3.3 und Urteil des BGer […] E. 3.7). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung dienen neue Asylgesu- che und Wiedererwägungsverfahren nicht dazu, eine erneute Beurteilung von bereits gewürdigten Sachverhalten zu veranlassen. Das Asyl des Be- schwerdeführers wurde im Jahr 2009 widerrufen und er erfüllte auch die Anforderungen für die Feststellung seiner Asylunwürdigkeit. Es wäre stos- send, wenn er durch sein Verhalten – namentlich die Weigerung, der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten – erwirken könnte, dass seine Asylunwürdigkeit neu beurteilt werden müsste. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass die vom Beschwerdeführer begangene besonders verwerfliche Handlung bereits viele Jahre zurückliegt und insbesondere seit Einreichung des neuen Asyl- gesuchs keine weiteren Asylunwürdigkeitsgründe hinzugekommen sind. Nach wie vor handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen wegen vor- sätzlicher Tötung verurteilten Straftäter. Seine psychische Erkrankung war sowohl im Zeitpunkt des Strafurteils als auch des Asylwiderrufs bekannt. Abgesehen von seinem langen Aufenthalt in der Schweiz – der teilweise rechtswidrig war und teilweise durch Einleitung von neuerlichen asyl- und

D-2644/2021 Seite 15 ausländerrechtlichen Verfahren erwirkt wurde – hat sich an den damaligen Umständen nichts verändert. Es liegen somit keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuchs eine neue Beurteilung der Asylunwürdigkeit vorzunehmen. Das SEM hat daher zu Recht festgehalten, dass die Frage der Asylgewährung vorlie- gend nicht erneut zu prüfen ist.

E. 5.2 Hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor for- mell als Flüchtling gilt. Ein vom SEM eingeleitetes Verfahren auf Aberken- nung der Flüchtlingseigenschaft wurde am 15. März 2021 eingestellt. Für eine weitere oder erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ver- bleibt somit kein Raum, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das entspre- chende Ersuchen nicht eingetreten ist.

E. 6 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist nicht ersichtlich, inwiefern gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen könnte. Die zuständigen kan- tonalen Behörden und später auch das Bundesgericht – namentlich im Ur- teil (…) – haben das Bestehen eines solchen Anspruchs ausdrücklich ver- neint. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die "migrationsrecht- lichen Behörden/Instanzen" hätten sich mit einem anderen Sachverhalt be- fasst. Das SEM hätte sich daher nicht einfach auf diese Verfahren stützen dürfen und verletze mit seinem Vorgehen seine Untersuchungspflicht. Es wird jedoch nicht dargelegt, worin sich der damalige Sachverhalt vom ak- tuell vorliegenden unterscheiden soll. Vielmehr fällt auf, dass der Be- schwerdeführer immer wieder gestützt auf bereits beurteilte Sachverhalts- elemente neue Gesuche um Erteilung eines Aufenthaltsrechts einreicht. So hielt bereits das Bundesgericht in seinem Urteil (…) fest, es sei offensicht- lich rechtsmissbräuchlich, rechtskräftige Wegweisungsentscheide nicht zu befolgen und stattdessen immer wieder neue Aufenthaltsgesuche zu stel- len. Nach wie vor ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab- leiten könnte. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz in diesem Zusammenhang kann

D-2644/2021 Seite 16 nicht die Rede sein. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol- ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un- terworfen werden. Auf das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates betrachtet werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Allgemeinheit dieses Landes darstellt, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtkräftig verurteilt worden ist (Art. 33 Abs. 2 FK, Art. 5 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2.2 Das SEM leitete im Jahr 2018 ein Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ein, wobei es insbesondere prüfte, ob er aufgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG noch immer als Flüchtling zu betrachten sei. Gemäss dieser Bestim- mung fallen Personen nicht mehr unter die Flüchtlingskonvention, die es nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sind, nicht mehr ablehnen können, den Schutz ihres Heimatstaates

D-2644/2021 Seite 17 in Anspruch zu nehmen. Mit Verfügung vom 15. März 2021 stellte das SEM das Verfahren ein. Zur Begründung führte es aus, dass die in Art. 1 Bst. C FK genannten Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt seien und nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einer restriktiven Anwendung unterlägen. Dabei werde ein gewisses Auseinanderklaffen zwischen den Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und jenen für deren Aberkennung in Kauf genommen. Dies lasse sich damit begründen, dass bei der Prüfung der Anerkennung die gegenwärtige Ver- folgungssituation zu klären sei, während die Aberkennung eine nachhaltige Verbesserung der Lage von einer gewissen Dauer erfordere. Dies führe dazu, dass für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie deren Be- endigung nicht zwingend die gleiche Betrachtungsweise massgebend sei, weil der einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Vo- raussetzungen wieder entzogen werden können soll. Zwar sei das SEM – wie auch das Bundesgericht im Rahmen der Verfahren betreffend Aufhe- bung der Niederlassungsbewilligung – nach wie vor der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung (mehr) drohe. Angesichts der Voraus- setzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der betref- fenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sei jedoch im vorliegenden Einzelfall davon abzusehen.

E. 7.2.3.1 Der Beschwerdeführer ist zum heutigen Zeitpunkt noch immer for- mell als Flüchtling anerkannt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob konkrete An- haltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zum aktuellen Zeitpunkt eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 1 Bst. A Ziff. 2 FK respektive Art. 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hätte.

E. 7.2.3.2 Im Jahr 1994 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, nachdem die ARK davon ausging, ihm drohe auf- grund von seinen Söhnen C._______ und B._______ eine Reflexverfol- gung durch die türkischen Behörden, welche in ihm eine potenzielle Aus- kunftsperson sehen könnten. Sowohl ihm als auch seinen Familienange- hörigen wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Indessen verzichteten zahlrei- che Familienmitglieder später auf diesen Asylstatus, um wieder in die Tür- kei reisen zu können, darunter die Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte C1) und mehrere seiner Kinder (vgl. Verzichtserklärungen von B._______, F._______, G._______ und H._______, SEM-Akten, nicht pa- giniert). Eigenen Angaben zufolge haben die beiden Söhne C._______ und

D-2644/2021 Seite 18 B._______ – welche den Anlass für die drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers bildeten – Reisen in die Türkei unternommen, um die Familien ihrer Ehefrauen zu besuchen (vgl. SEM-Akte F2, Beweismittel 10). Diese Umstände wurden von den schweizerischen Behörden als star- kes Indiz dafür gewertet, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr akut verfolgt ist. So führte das Bundesgericht in seinem Urteil (…) aus, es sei unter den vorliegenden Umständen nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei Folter oder andere Nachteile drohen würden (vgl. a.a.O. E. 4.3). Auch der EGMR stellte in seinem Urteil vom (…) 2015 fest, dass der Beschwerdeführer mehr als zwanzig Jahre lang nicht mehr politisch aktiv gewesen sei und dass seine Familienange- hörigen mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Schwierigkeiten in die Türkei hätten reisen können. Es sei folglich nicht dargetan, dass ihm bei einer Rückkehr eine gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR […], Ziff. 52). Vor diesem Hintergrund ist fest- zuhalten, dass verschiedene Instanzen bis hin zum EGMR davon ausgin- gen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Umstände, welche ursprüng- lich zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung geführt haben, nicht mehr gefährdet.

E. 7.2.3.3 Anlässlich der Anhörung vom 1. März 2018 gab der Beschwerde- führer auf die Frage nach den Gründen für sein neues Asylgesuch an, er könne nicht zurück in den Heimatstaat, weil er dort ins Gefängnis käme. Er sei eine politische Person, Sympathisant der (…) Partei und habe sich in der Türkei politisch engagiert. Aus diesem Grund sei auch seine Familie stark unter Druck gesetzt worden (vgl. SEM-Akte F10, F11 f. und F28). Aus diesen Angaben geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein neues Asyl- gesuch massgeblich mit denselben Umständen begründet, aufgrund derer er vor mehr als 30 Jahren seinen Heimatstaat verlassen hat. Indessen wurde bereits durch zahlreiche Gerichtsentscheide festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, ihm drohe aufgrund der damaligen Vorfälle noch immer eine Verfolgung durch die türkischen Behörden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung führt die aktuelle Lage in der Türkei nicht zu einer anderen Einschätzung. Zwar trifft es zu, dass sich der Kurdenkonflikt in den letzten Jahren zugespitzt und die Sicherheits- und Menschenrechtlage im Zuge der Parlamentswahlen im Jahr 2015 sowie nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 verschlechtert hat. Die Massnahmen der Behörden richten sich aber vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, die eine höhere Funktion oder ein politisches Amt innehaben (vgl. dazu Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H). Der Beschwerdeführer, welcher die Türkei vor mehr als 30

D-2644/2021 Seite 19 Jahren verliess und seither nicht mehr politisch aktiv war, verfügt jedoch über kein massgebliches politisches Profil. Vielmehr wurde mehrfach fest- gestellt, dass seine früheren Tätigkeiten als Sympathisant der (…) Partei keine Gefährdung bei einer Rückkehr nach sich ziehen würden. Allein der Umstand, dass er als alevitischer Kurde einer ethnisch-religiösen Minder- heit angehört, reicht nicht aus, um zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in der Türkei zu führen. Konkrete Anhaltspunkte, welche die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Gefahr einer Ver- folgung objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Bereits im Urteil des Bundesgerichts (…) wurde darauf hingewiesen, dass er nicht dargelegt habe, inwiefern die allgemeine Lageveränderung in der Türkei und insbesondere die Zuspitzung des Verhältnisses zwischen Tür- ken und Kurden seine persönliche Situation beeinträchtigen würde, so dass sich eine von den vorangehenden Gerichtsentscheiden abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte (vgl. a.a.O. E. 2.2.2). Auch im Rahmen des neuen Asylgesuchs verweist der Beschwerdeführer lediglich auf die allgemeine Situation in der Türkei und die Entwicklungen nach dem ge- scheiterten Putschversuch. Inwiefern diese einen Bezug zu seiner Person aufweisen sollen, der über seine blosse ethnisch-religiöse Zugehörigkeit hinausgeht, wird indessen nicht dargelegt und geht aus den Akten auch nicht hervor. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Lage in der Türkei ist daher zu verneinen.

E. 7.2.3.4 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Be- schwerde beim EGMR würde ihm bei einer Rückkehr vorgeworfen, dass er sich in Strassburg über die Türkei beschwert und damit ihren Ruf beschä- digt habe (vgl. SEM-Akte F10, F15). Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass dies tatsächlich der Fall sein wird. Zwar dürfte die Türkei vom Verfahren des Beschwerdeführers vor dem EGMR – welches sich im Übri- gen gegen die Schweiz und nicht gegen die Türkei richtete – durchaus Kenntnis erhalten haben, zumal eine türkische Richterin an diesem Ent- scheid mitwirkte. Dies allein reicht aber nicht aus, um eine massgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr anzunehmen. Bei jedem Verfahren vor dem EGMR, welches gegen einen Mitgliedsstaat ge- führt wird, erhält der betroffene Staat nicht nur Kenntnis von diesem Ver- fahren, sondern auch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Allein aus dem Umstand, dass ein Verfahren gegen einen Staat respektive gegen die Rückkehr in einen bestimmten Staat geführt wird, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dies Probleme mit den betreffenden Behörden nach sich ziehen wird. Zwar behauptet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben, dass das türkische Konsulat mit seinen Söhnen

D-2644/2021 Seite 20 Kontakt aufgenommen und ihnen gesagt habe, ihr Vater stelle eine Gefahr für den türkischen Staat dar (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 sowie SEM-Akte F1, S. 17). In der schriftlichen Bestätigung von B._______ vom 23. Juni 2015 wird indessen lediglich eine Kontaktaufnahme des türkischen Konsu- lats vom Dezember 2012 – mithin lange Zeit bevor das EGMR-Urteil erging

– aufgeführt (vgl. SEM-Akte F2, Beweismittel 7). Zudem erwähnte der Be- schwerdeführer selbst im Rahmen der Anhörung nicht, dass es im An- schluss an das Urteil des EGMR zu Kontakten zwischen seinen Kindern und dem türkischen Konsulat gekommen sei (vgl. SEM-Akte F10, F47 f.). Angesichts dieser uneinheitlichen Angaben bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es jemals zu einer solchen Kontaktaufnahme gekommen ist. Dabei wurde das Bestätigungsschreiben des Sohnes von der Vorinstanz zu Recht als blosses Gefälligkeitsschreiben gewertet, nachdem offensicht- lich ein nahes Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer besteht und sich die Kinder teilweise vehement für den Verbleib ihres Vaters in der Schweiz eingesetzt haben, beispielsweise durch die Übernahme von um- fangreichen Anwaltskosten (vgl. SEM-Akte F15, S. 4). Es erscheint daher auch nicht zielführend, den Sohn C._______ in diesem Zusammenhang als Zeugen zu befragen, da seiner Aussage unter den vorliegenden Um- ständen kein massgeblicher Beweiswert zugemessen werden könnte. Ins- gesamt gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer nach wie vor im Fokus der heimatlichen Behörden steht und gar in der Schweiz von diesen beobachtet würde. Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, er sei gefährdet, weil sein Name im Urteil des EGMR ausdrücklich genannt wird, ist auf das Urteil des Bundesgerichts (…) hinzuweisen, in welchem festgehalten wird, dass es am Beschwerde- führer gewesen wäre, beim EGMR um eine anonymisierte Verfahrensfüh- rung nachzusuchen (vgl. a.a.O. E. 2.2.4). Es ist aber ohnehin nicht ersicht- lich, inwiefern die Namensnennung zu einer konkreten Gefährdung seiner Person führen könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine rein subjek- tive Befürchtung, welche in den Akten keine Stütze findet und objektiv nicht nachvollziehbar erscheint.

E. 7.2.3.5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund der Aktivitäten seiner Kinder eine Reflexverfolgung zu befürchten. Insbeson- dere C._______ sei nach wie vor politisch aktiv. Diesbezüglich ist festzu- halten, dass sich aus den Ausführungen im Rahmen des zweiten Asylge- suchs lediglich ein äusserst niederschwelliges exilpolitisches Engagement der Kinder ergibt, welches sich in der einfachen Teilnahme an Demonstra- tionen zu erschöpfen scheint. Es wird nicht konkretisiert, welches (weiter-

D-2644/2021 Seite 21 gehende) Ausmass die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten angenom- men haben sollen. Auf den mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Fo- toaufnahmen lässt sich kaum etwas erkennen (vgl. SEM-Akte F2, Beweis- mittel 4). Jedenfalls lässt sich diesen nicht entnehmen, dass die Kinder bei Demonstrationen eine exponierte Rolle eingenommen hätten. Selbst wenn sie vereinzelt in der Schweiz an Kundgebungen gegen das türkische Re- gime teilgenommen hätten, liesse sich daraus noch keine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die geltend gemachten Aktivitäten den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt sind und von diesen als Bedrohung für den türkischen Staat wahrgenommen worden wären. Vor diesem Hintergrund ist nicht da- von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der vorgebrachten politischen Tätigkeiten seiner Kinder bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung drohen würde.

E. 7.2.3.6 Soweit der Beschwerdeführer sich auch im vorliegenden Verfahren darauf beruft, dass ihm von Seiten der Familie seiner verstorbenen Ehefrau Blutrache drohe, kann vollumfänglich auf die vorangehenden Entscheide des Bundesgerichts verwiesen werden, welche sich bereits mit diesem Vor- bringen befasst haben (vgl. Urteile des BGer […] E. 3.6 und […] E.2.2.5). Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Vorkommen von Blutrache in der Türkei sind nicht geeignet, hinsichtlich dieses bereits mehrfach beurteilten Vorbringens zu einer anderen Einschätzung zu ge- langen.

E. 7.2.3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage nicht hervorgeht, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt noch immer gefährdet wäre. Sein neues Asylgesuch begründet er zu weiten Teilen mit denselben Um- ständen, welche ihn im Jahr 1988 zur Flucht veranlasst haben. Indessen haben diverse Gerichtsinstanzen, inklusive das Bundesgericht und der EGMR, festgestellt, dass er aufgrund der damaligen Vorbringen aktuell nicht mehr gefährdet ist. Die Beschwerdeeingabe enthält zwar umfangrei- che Ausführungen zur Situation in der Türkei und zur Lage der Kurden, welche aber keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. So- mit ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt noch immer eine Verfolgung droht. Daraus folgt, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei das Non-Refoulement-Ge- bot – trotz der formell weiterbestehenden Flüchtlingseigenschaft – in der Sache selber gar nicht verletzt ist (vgl. in diesem Sinn auch Urteil des BVGer C-2019/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.1.4).

D-2644/2021 Seite 22

E. 7.2.4 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechts- situation in der Türkei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht grundsätz- lich unzulässig erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2337/2020 vom 19. April 2021 E. 7.2.2). Daran ändern auch die Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift zur grundsätzlichen Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei nichts. Angesichts der obigen Ausfüh- rungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Es gelang ihm insbesondere nicht, ein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtspre- chung darzutun, und die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung reicht nicht aus (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.).

E. 7.2.5 Sodann wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, bei einer Rückkehr in die Türkei könne die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden und es sei damit zu rechnen, dass eine rasche und ernsthafte Verschlechterung des Gesund- heitszustands eintreten würde. Der Vollzug der Wegweisung verstosse da- her gegen Art. 3 EMRK und erweise sich als unzulässig. In diesem Zusam- menhang hat die Vorinstanz indessen – unter Verweis auf die Rechtspre- chung des EGMR – zutreffend festgestellt, dass die Rückweisung von Per- sonen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz aussergewöhnli- chen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Vorliegend hat der EGMR das Krankheitsbild des Beschwerdeführers konkret beurteilt und festgestellt, eine Rückweisung stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Das Bundesgericht kam im Urteil (…) (E. 2.2.5) zum gleichen Schluss. Ungeachtet dieser gerichtlichen Beurteilungen behauptet der Be- schwerdeführer in der Beschwerdeschrift erneut, der Vollzug der Wegwei- sung verstosse gegen Art. 3 EMRK. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit den vorangehenden Entscheiden massge- blich verschlechtert haben soll, so dass nun – anders als zum Zeitpunkt der Urteile des EGMR und des Bundesgerichts – bei einer Rückkehr von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsste. Es ist daher nach wie vor nicht anzunehmen, eine (zwangsweise) Rückweisung des Beschwerdeführers würde aufgrund seiner gesundheit- lichen Probleme gegen Art. 3 EMRK verstossen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-2644/2021 Seite 23

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist – un- ter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 – nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landes- weite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes liegen weder eine flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt noch bürger- kriegsähnliche Verhältnisse vor (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1466/2021 vom 6. August 2021 E. 9.3.2 m.H.). Allein hinsichtlich der Provinzen Sirnak und Hakkari wird der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer Situation all- gemeiner Gewalt als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1). Das Gericht hielt im betreffenden Entscheid fest, die Schwelle für die An- nahme einer Situation allgemeiner Gewalt sei in den weiteren Grenzpro- vinzen zu Syrien klar nicht erreicht, auch wenn die Lage zu beobachten sein werde, da es nach der Aufnahme einer grossen Anzahl von syrischen Flüchtlingen teilweise zu Spannungen und vereinzelten gewaltsamen Zwi- schenfällen gekommen sei (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2). In der Beschwer- deschrift wird geltend gemacht, dass F._______, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, nahe der syrischen Grenze liege und ein Flüchtlings- lager beherberge. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass dort eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Es wird nicht dargelegt, aufgrund von welchen konkreten Ereignissen sich die Sicherheitslage derart mass- geblich verschlechtert haben soll, dass sich eine von der bisherigen Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Beurteilung auf- drängen würde. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, das Gericht habe eine Analyse der Sicherheitslage in der Provinz F._______ vorzuneh- men sowie entsprechende Auskünfte bei den lokalen Behörden einzuho- len, ist daher abzuweisen. Des Weiteren besteht entgegen der vom Be- schwerdeführer vertretenen Auffassung auch keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug für türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie ge- nerell als unzumutbar einzustufen. Trotz des anhaltenden Kurdenkonflikts und des Vorgehens der türkischen Regierung gegen gewisse Mitglieder von kurdischen Parteien sowie gegen politische Aktivisten ist nicht davon

D-2644/2021 Seite 24 auszugehen, dass in der Türkei ein menschenwürdiges Leben für sämtli- che Bürger kurdischer Ethnie nicht möglich wäre. Die Vorinstanz hat in die- sem Zusammenhang denn auch zutreffend festgehalten, dass nicht von einer Kollektivverfolgung von Kurden in der Türkei auszugehen sei. Anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, stellt dies keine den Untersu- chungsgrundsatz verletzende Behauptung dar, sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2 m.H.).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit gut 30 Jahren in der Schweiz, hat sich aber knapp neun Jahre davon im Straf- und Massnahmenvollzug befunden. Seit dem Jahr 2010 lebt er in Wohn- und Pflegeheimen. Den grösseren Teil seines Lebens hat er im Heimatstaat verbracht, welchen er erst im Alter von etwa (…) Jahren verliess. Er wurde in der Türkei soziali- siert, hat dort die Schule absolviert, gearbeitet und eine Familie gegründet. In der Schweiz war er dagegen nur für kurze Zeit berufstätig, nachdem er infolge eines Unfalls im Jahr 1990 zuerst Sozialhilfe bezog und später eine IV-Rente erhielt. Der Beschwerdeführer scheint auch nicht besonders gut integriert zu sein, zumal er ausserhalb seiner Familie und seines therapeu- tischen Umfelds kaum Kontakte pflegt. Die ihm erteilte Niederlassungsbe- willigung wurde aufgrund seiner schweren Straffälligkeit widerrufen. Der Beschwerdeführer hat es somit seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass er nicht mehr über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Zudem zeigte er sich offenbar während der langjährigen Therapien im Rahmen der angeordneten Massnahme nicht bereit, die Hintergründe seiner Tat aufzu- arbeiten. Aus der Massnahme wurde er in erster Linie deswegen entlas- sen, weil deren Weiterführung als nicht erfolgsversprechend eingestuft worden war (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ […] E. 4.3.3). Die mit einer Rückkehr in die Türkei verbundene Trennung von seinen in der Schweiz lebenden Kindern – und mittlerweile auch Enkelkin- dern – ist somit massgeblich auf die Handlungen des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz zu- treffend darauf hin, dass die Kinder mehrheitlich auf die ihnen zuerkannte Flüchtlingseigenschaft verzichtet und Reisen in die Türkei unternommen haben. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass es ihnen aufgrund der Lage nach dem Putschversuch zukünftig verwehrt sein würde, zu Besuchszwecken in die Türkei zu reisen. Namentlich gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten niederschwelligen politischen Tätigkei- ten eines der Söhne eine Gefährdung der anderen Familienmitglieder zur Folge hätten. Entsprechend bedeutete der Vollzug der Wegweisung des

D-2644/2021 Seite 25 Beschwerdeführers nicht zwingend, dass er seine Kinder und Enkelkinder überhaupt nicht mehr sehen könnte. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, dürfte er in der Schweiz erhaltene Sozial- versicherungsleistungen (AHV) gestützt auf das Abkommen über die sozi- ale Sicherheit vom 1. Mai 1969 mit der Türkei (SR 0.831.109.763.1) in die Türkei exportieren können. Zudem hätte er als türkischer Staatsbürger die Möglichkeit, bei den zuständigen Stellen im Heimatstaat Sozialleistungen zu beantragen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr völlig mittellos wäre. Ferner wies das SEM zutreffend darauf hin, dass angesichts der von den Kindern des Beschwerdeführers bislang über- nommenen Kosten von gegen Fr. 100'000 für die vorangegangenen Ver- fahren (vgl. F15, S. 4) davon ausgegangen werden darf, sie könnten und würden ihren Vater – unabhängig vom Bestehen einer Verwandtenunter- stützungspflicht – im Bedarfsfall finanziell unterstützen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass dieser bei einer Rückkehr in eine persönliche oder wirt- schaftliche Notlage geraten würde.

E. 7.3.4.1 Gemäss dem Bericht der (…) vom 2. Juni 2021 lautet die aktuelle Diagnose des Beschwerdeführers auf (…). Dies äussere sich insbeson- dere dadurch, dass er sich (…). Er habe massive Angstzustände in Bezug auf Verfolgung und Ausschaffung und erlebe wechselnde Phasen zwi- schen Krisen und einer gewissen psychischen Stabilität. Er wohne im Pfle- gezentrum I._______, in welchem er intensive Betreuung erhalte, da er im Alltagsleben deutlich beeinträchtigt sei und viel Support und Unterstützung brauche. Es sei in den letzten Jahren immer mal wieder eine Verschlech- terung des Zustands festgestellt worden, oft im Zusammenhang mit ab- schlägigen gerichtlichen Entscheiden hinsichtlich seines Aufenthalts. Zur- zeit würden als therapeutische Methoden supportive und integrative Ge- spräche, psychotherapeutische Gespräche und verhaltenstherapeutische Interventionen sowie Milieutherapie angewendet. Gleichzeitig erhalte er verschiedene Psychopharmaka ([…]). Im Bericht über den Gesundheitszu- stand vom 4. Juni 2021 wird erneut bekräftigt, dass der Beschwerdeführer unter (…) leide und sich (…). Es liege eine sehr starke psychische Belas- tung vor.

E. 7.3.4.2 Auf eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende medizini- sche Notlage kann – wie das SEM zutreffend festhielt – nur dann geschlos- sen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le-

D-2644/2021 Seite 26 bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be- troffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.H.). In der angefochtenen Verfügung wurde ausführlich dargelegt, dass die Türkei über die notwendigen medizi- nischen Einrichtungen verfügt, um die gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers zu behandeln. Dabei wurde insbesondere auf die psychi- atrischen Abteilungen an den Universitätsspitälern des Landes sowie auf die psychiatrische Klinik in J._______ verwiesen. Letztere verfügt unter an- derem auch über psychiatrische Behandlungen in Form eines betreuten Wohnens für chronisch kranke Patienten. Zudem sind die vom Beschwer- deführer benötigten Medikamente oder solche aus derselben Arzneimittel- gruppe in der Türkei ebenfalls verfügbar (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Medical and healthcare provision, Ap- ril 2021, […]). In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass sowohl der EGMR als auch das Bundesgericht in den vorangehenden Verfahren davon ausgingen, dass sich der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen als zulässig erweist. Im Urteil (…) wurde etwa erwogen, dass die schweizeri- schen Behörden zwar alles Zumutbare vorzukehren hätten, damit das Le- ben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie seien indessen nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kriti- sche Situation dem Gesuch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen. Die Frage einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs stelle sich nur, wenn ein solcher auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und geeigneten Massnahmen – wie medizini- scher Begleitung und Übergabe der betroffenen Person in der Heimat an medizinische Fachkräfte – längerfristig nicht möglich wäre (vgl. a.a.O. E. 2.2.3 m.w.H.). Aus den aktuellen medizinischen Berichten geht weder eine Verbesserung noch eine massgebliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers seit diesen Entscheiden her- vor. Vielmehr scheinen sich psychisch stabilere Phasen mit Krisen abzu- wechseln, wobei letztere oft mit der drohenden (zwangsweisen) Rückkehr in den Heimatstaat zusammenhängen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in einem Ausmass zugespitzt hätte, welche eine von den vorangehenden Gerichtsentscheiden abwei- chende Beurteilung rechtfertigen könnte.

D-2644/2021 Seite 27

E. 7.3.4.3 In der Beschwerdeschrift wird behauptet, dass die vom SEM auf- gezählten Betreuungsmöglichkeiten lediglich theoretischer Natur seien, zu- mal die vorhandenen psychiatrischen Institutionen nicht in E._______ ge- legen seien und nur in sehr begrenzter Kapazität zur Verfügung stünden. Dies schliesst indessen keineswegs aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, ausserhalb seiner Herkunftsregion einen Platz in einer ge- eigneten Einrichtung zu erhalten. Dass er dabei in eine ihm fremde Ort- schaft ziehen müsste, ist in Kauf zu nehmen, zumal die Rückkehr in die Heimat nach einer langjährigen Abwesenheit ohnehin erfordert, sich in ei- ner neuen Umgebung (wieder) zurechtzufinden. Angesichts dessen erüb- rigt es sich, weitergehende Abklärungen bei den offiziellen Amtsstellen zu den Behandlungsmöglichkeiten am Herkunftsort des Beschwerdeführers zu tätigen. Sodann bedeutet der Umstand, dass es Berichte über Miss- stände in gewissen Kliniken gibt, nicht, dass sämtliche psychiatrischen In- stitutionen nicht in der Lage wären, eine angemessene Betreuung des Be- schwerdeführers sicherzustellen. Konkrete Anhaltspunkte für die in der Be- schwerdeschrift geäusserte Vermutung, dass er als Kurde in einer staatli- chen Einrichtung schlechter behandelt würde, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass ihm in der Türkei genau dieselbe stationäre 24-Stunden-Betreuung zur Verfügung steht, wie er sie in der Schweiz er- hält. Massgebend ist, dass die absolut notwendige medizinische Behand- lung seiner psychischen Beeinträchtigung in der Türkei verfügbar ist, wo- von vorliegend auszugehen ist. Es besteht gerade kein Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz, um weiterhin in den Genuss von bestimmten me- dizinischen Leistungen zu kommen. Es lässt sich nicht von der Hand wei- sen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat und die Einrichtung eines Be- treuungssettings für den Beschwerdeführer mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, zumal er gegenüber dem türkischen Staat ein grosses Miss- trauen hegt und sich gemäss dem Zustandsbericht vom 4. Juni 2021 (…). Der Umgang mit solchen (…) bildet denn auch Bestandteil der aktuellen medizinischen Behandlung. Entsprechend wird bei einer Rückführung die- sen krankheitsbedingten Umständen mit geeigneten therapeutischen und/oder medikamentösen Massnahmen Rechnung getragen werden kön- nen und müssen. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer (…), kann jedoch keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgeleitet werden.

E. 7.3.4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er als IV-Rentner dem Behindertengesetz unterstehe, was eine erhöhte Abklärungspflicht der schweizerischen Behörden nach sich ziehe hinsichtlich der Frage, ob er in

D-2644/2021 Seite 28 der Türkei eine für ihn angemessene Institution vorfinden würde. Im Rah- men des vorliegenden Verfahrens ist indessen lediglich zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist. Demgegenüber bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Türkei in einer bestimmten Institution die gleiche Pflege, Therapie und Betreuung erhalten könnte, die er im Pflegezentrum I._______ erhält, nicht Gegen- stand des Verfahrens. Bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten wird dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen sein, wobei auch eine Kontaktaufnahme mit den Sozial- und Gesundheits- behörden des Heimatstaates in Betracht fällt. In diesem Rahmen besteht allenfalls die Möglichkeit, die Übergabe an eine konkrete Institution zu or- ganisieren. Es ist jedoch – auch bei IV-Bezügern – nicht Aufgabe der Asylbehörden, die genaue zukünftige Betreuung und Behandlung eines Asylsuchenden nach dessen Rückkehr in den Heimatstaat sicherzustellen, wenn die notwendigen Behandlungen grundsätzlich verfügbar und der be- troffenen Person zugänglich sind. Davon kann vorliegend ausgegangen werden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch in die- sem Zusammenhang zu verneinen.

E. 7.3.4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Coronavi- rus-Pandemie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehe, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei das Risiko einer entsprechenden Infektion besteht. Die in der Beschwerdeschrift er- wähnten Inzidenzraten und Risikogebiete unterliegen raschen Veränderun- gen. Auch wenn der Beschwerdeführer zu den Risikogruppen gehört – und in der Schweiz zweifellos Zugang zu einer Impfung erhält, wenn er dies wünscht, oder schon erhalten hat – ist die Coronavirus-Pandemie daher nicht als (dauerhaftes) Wegweisungsvollzugshindernis anzusehen.

E. 7.3.4.6 Hinsichtlich der bestehenden Suizidgefahr ist festzuhalten, dass eine solche dem Vollzug der Wegweisung nach konstanter Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegensteht, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung ge- troffen werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5848/2014 vom

23. Februar 2016 E. 4.8.2 und D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Sollten sich die suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers (er- neut) verschärfen, wäre dem mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation, beispielsweise durch deren fachärztliche sowie me- dikamentöse Vorbereitung und Begleitung, Rechnung zu tragen. Auch im

D-2644/2021 Seite 29 Übrigen wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Aus- gestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksich- tigen sein.

E. 7.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr in eine persönliche, existenzielle oder medizinische Notlage. Wie bereits verschiedene Instan- zen in vorangehenden Verfahren festgestellt haben, erweist sich der Voll- zug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.1 Die Rechtsvertreterin stellte bei der Einreichung des zweiten Asylge- suchs den Antrag, sie sei dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Das SEM hielt hierzu insbesondere fest, ge- mäss der Aktenlage habe der Beschwerdeführer bereits viele Verfahren im Bereich des Asyl- und Ausländergesetzes durchlaufen. Vor diesem Hinter- grund seien er und seine erwachsenen Kinder, welche ihn gemäss eigenen Angaben stets unterstützt hätten, nicht als unkundig im Hinblick auf ein erstinstanzliches Asylverfahren zu bezeichnen. Es wäre ihm daher möglich gewesen, selbst ein Asylgesuch zu stellen und die Anhörung zu bestreiten. Komplexe Sach- und Rechtsfragen, die eine anwaltliche Vertretung erfor- derlich machten, hätten sich im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, zu- mal seine Vorbringen – darunter insbesondere das Vorhandensein von Vollzugshindernissen – von Amtes wegen abzuklären seien. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei daher abzuweisen.

E. 8.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, durch die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung verwehre die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung, verletze sein rechtliches Gehör und verweigere ihm das Recht. Mit der dro-

D-2644/2021 Seite 30 henden Wegweisung werde in schwerwiegender Weise in seine Rechtspo- sition eingegriffen. Er leide an (…) und befinde sich seit über 20 Jahren ununterbrochen in stationärer medizinischer Behandlung. Zudem habe er einen Beistand, der sich um seine alltäglichen Angelegenheiten kümmere. Es sei willkürlich, zu behaupten, dass er – obwohl er selbst im Alltag auf Betreuung angewiesen sei – eigenständig ein Asylgesuch hätte einreichen können, zumal es sich um ein neues Asylgesuch handle, bei welchem die rechtlichen Anforderungen erhöht seien. Angesichts der komplexen Ver- fahrensgeschichte handle es sich vorliegend um eine komplizierte Sach- und Rechtsfrage, die der Beschwerdeführer als juristischer Laie und be- treuungsbedürftiger Mensch nicht alleine klären könne.

E. 8.3 Grundsätzlich ist eine unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG im erstinstanzlichen Asylverfahren zwar nicht ausge- schlossen. Die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung ist jedoch nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen – wenn sich im Verfahren kom- plexe Sach- und Rechtsfragen stellen – zu bejahen. Andernfalls sorgen die spezifischen Eigenheiten des Asylverfahrens wie etwa das Institut der Hilfswerksvertretung, der oder die amtlich bestellte Dolmetscher oder Dol- metscherin oder die Existenz von weitgehend unentgeltlich arbeitenden Beratungsstellen in aller Regel dafür, dass ein subjektives Zurückbleiben der betroffenen Partei hinter dem "durchschnittlichen Bewerber" aufgefan- gen wird (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 m.H.a. die vom Bundesverwal- tungsgericht fortgeführte Praxis der ARK).

E. 8.4 Das zweite Asylverfahren wurde von der Rechtsvertreterin mit einer umfangsreichen Eingabe unter Beilage von zahlreichen Unterlagen einge- leitet (vgl. SEM-Akte F1 und F2). Zwar handelt es sich vorliegend um ein zweites Asylgesuch, welches indessen nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ge- stellt wurde. Die erhöhten Anforderungen für Mehrfachgesuche gestützt auf Art. 111c AsylG – solche sind schriftlich und begründet einzureichen – kommen daher nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer erhielt denn auch im Rahmen einer Anhörung und im Beisein einer Hilfswerksvertretung die Möglichkeit, sich mündlich zu seinen Asylgründen zu äussern, wobei er zu diesem Termin seinen Sohn als Begleitperson mitbrachte (vgl. SEM- Akte F10). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es ihm dabei nicht möglich ge- wesen wäre, die Gründe für sein Asylgesuch darzulegen. An die Stellung des Asylgesuchs selbst werden, solange nicht die spezifischen Vorschrif- ten betreffend Folgeverfahren zur Anwendung kommen, keine hohen An-

D-2644/2021 Seite 31 forderungen gestellt (vgl. Art. 18 AsylG). Es kann daher davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer ein solches trotz seiner psychi- schen Beeinträchtigungen – allenfalls auch unter Mithilfe seines Beistands oder seiner Kinder – hätte stellen können. Weiter kann allein aufgrund der vorliegend zweifellos langen Vorgeschichte nicht auf eine besondere Kom- plexität der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen geschlossen werden. Die Verfahrensgeschichte ist von der Vorinstanz von Amtes wegen zu be- rücksichtigen und wurde von dieser auch angemessen in die Beurteilung miteinbezogen. Weiter wurden Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei durchgeführt, was ebenfalls nicht als komplexe Sach- oder Rechtsfrage einzustufen ist, die ein spezifisches juristisches Wissen und damit den Beizug eines Rechtsbeistands erforderlich machen würde. Ins- gesamt weist das erstinstanzliche Verfahren daher keine ausserordentliche Komplexität in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf, weshalb das SEM das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat. Es liegt weder eine Verweigerung des Rechts noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Auch der Zugang zu einer ge- richtlichen Überprüfung ist keineswegs beeinträchtigt, zumal dem Be- schwerdeführer für das vorliegende Gerichtsverfahren gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG eine amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wird (vgl. dazu unten E. 11.2).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist richtig sowie vollständig festgestellt und die in der Beschwerdeschrift verschiedentlich erhobenen Rügen hinsichtlich der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 In der Beschwerdeschrift wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem sei das Migrations- amt des Kantons D._______ anzuweisen, den Vollzug bis zum rechtskräf- tigen Entscheid über die Beschwerde auszusetzen. Diese Anträge erwei- sen sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.

D-2644/2021 Seite 32

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde war jedoch nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer – welcher Sozialversicherungsleistungen bezieht und in einem Pflegezentrum lebt (vgl. dazu auch SEM-Akte F2, Beweismittel 26) – pro- zessual bedürftig ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt und das entsprechende mit der Beschwerde gestellte Gesuch ist gut- zuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Ge- such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos.

E. 11.2 Gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesver- waltungsgericht einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit ist, auf Antrag einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss Rechtsanwältin Katja Am- mann als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An- wälte aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat eine detaillierte Kostennote vom 3. Juni 2021 zu den Akten gereicht, wobei Aufwendungen im Umfang von Fr. 7'051.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) geltend gemacht werden. Es ist jedoch nicht bei allen Positionen ersichtlich, inwiefern es sich dabei um für das vorliegende Verfahren notwendige Aufwendungen handelt. Dies gilt namentlich für die drei ersten Positionen, die vor dem Asylentscheid angefallen sind. Zudem erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der Beschwer- deschrift – deutlich über 20 Stunden – als unverhältnismässig hoch, unge- achtet der Tatsache, dass diese relativ umfangreich ist. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Beschwerde teilweise über längere Passagen hinweg mit der allgemeinen Situation in der Türkei befasst, ohne dass diese einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würde. Fer-

D-2644/2021 Seite 33 ner ist nicht davon auszugehen, dass für das vorliegende Beschwerdever- fahren Auslagen in der Höhe von Fr. 190.70 angefallen sind, weshalb die betreffende Pauschale als überhöht anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Honorar zu kürzen. Dabei besteht keinerlei Ver- anlassung, die Kostennote – wie in der Beschwerdeschrift beantragt – der Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbands vorzulegen. Das Ge- richt ist auch ohne deren Einschätzung in der Lage, zu beurteilen, ob sich ein geltend gemachter Aufwand für einen konkreten Fall als angemessen erweist oder – wie vorliegend – im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen überhöht ist. Dieses Vorgehen entspricht denn auch der Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts. Das amtliche Honorar ist daher pauschal auf Fr. 4'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2644/2021 Seite 34

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Katja Am- mann als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 4000.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2644/2021 Urteil vom 28. Januar 2022 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte in der Schweiz am 10. Juni 1988 ein erstes Asylgesuch, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 26. September 1991 abgelehnt wurde. Dieser Entscheid wurde bei der ehemaligen schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angefochten. Mit Urteil vom 30. November 1994 hiess die ARK die Beschwerde gut und wies das BFF an, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. A.b Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer sowie zwei seiner Söhne aktiv für die (...) Partei (...) eingesetzt hätten. Es müsse zwar davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen blossen Sympathisanten handle, welcher innerhalb der (...) keine bedeutende Rolle gespielt habe. Nachdem jedoch in diesem Zusammenhang gegen seinen Sohn B._______ ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, sei es durchaus möglich, dass die türkischen Behörden ihn als Träger relevanter Informationen erachteten. Von Bedeutung war auch der Umstand, dass sein Sohn C._______ zwischenzeitlich in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war, weshalb davon ausgegangen wurde, die Behörden seien an Hinweisen zu dessen Aufenthaltsort interessiert. Die ARK erwog, dass es sich beim Beschwerdeführer diesbezüglich um eine potenzielle Auskunftsperson handle, weshalb keine hinreichende Gewähr dafür bestehe, dass er nicht bereits bei der Wiedereinreise in die Türkei von den Behörden abgefangen würde. Es lägen objektive Nachfluchtgründe vor, da dem Beschwerdeführer in der Türkei in Bezug auf seine beiden Söhne eine Reflexverfolgung drohe. Demgegenüber erachtete die ARK die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe - dass er polizeilich gesucht worden sei, weil sein Name auf einer bei einem (...)-Kontaktmann gefundenen Liste aufgetaucht sei - als unglaubhaft. Dem Urteil der ARK lässt sich weiter entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1988, mithin kurz vor seiner Ausreise, einen Reisepass ausstellen liess. Zudem ergab eine damals durchgeführte Botschaftsabklärung, dass über ihn kein Datenblatt existiere. B. Ende des Jahres 2001 erschoss der Beschwerdeführer im Zuge eines Streites seine Ehefrau. Daraufhin wurde er vom Obergericht D._______ mit Urteil vom (...) 2003 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt. Ein psychiatrischer Gutachter diagnostizierte bei ihm eine (...). Vor diesem Hintergrund schob das Gericht die Strafe zugunsten einer stationären Massnahme auf. Am 28. April 2010 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der angeordneten Massnahme entlassen, wobei er sich in der Folge in einem Wohn- und Pflegeheim aufhielt. C. C.a Mit Verfügung vom 3. März 2009 widerrief das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asyl des Beschwerdeführers. Seine Flüchtlingseigenschaft blieb von diesem Entscheid unberührt. C.b Das Migrationsamt des Kantons D._______ widerrief am 28. Juni 2010 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom (...) 2011. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil (...) vom (...) 2012 abgewiesen. In der Urteilsbegründung wurde insbesondere festgehalten, das Non-Refoulement-Gebot stehe einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen und es bestehe kein "real risk", dass er im Heimatstaat Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein werde. C.c Der Beschwerdeführer richtete daraufhin eine Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche mit Urteil vom (...) 2015 ([...]) abgewiesen wurde. Der EGMR kam zum Schluss, die angeordnete Wegweisung verletze weder Art. 2 noch Art. 3 der EMRK. C.d Nach dem Entscheid des EGMR ersuchte der Beschwerdeführer beim zuständigen Kanton um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (allenfalls als Härtefall). Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons D._______ am 11. August 2015 abgelehnt, wobei die Rekursabteilung der kantonalen Sicherheitsdirektion diesen Entscheid bestätigte. Im Rahmen des anschliessenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil (...) vom (...) 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom (...) 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ auch die Beschwerde gegen den Entscheid der Rekursabteilung ab. Namentlich aufgrund des versuchten Militärputsches, welcher sich kurze Zeit nach diesem Urteil in der Türkei ereignete, ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Wiedererwägung dieses Urteils. Der Präsident des Verwaltungsgerichts trat auf dieses Gesuch am 1. September 2016 nicht ein. Auf zwei in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerden trat das Bundesgericht ebenfalls nicht ein (vgl. Urteile des BGer [...] vom [...] 2016 und [...] vom [...] 2016). D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. August 2017 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch und reichte diverse Beweismittel ein (vgl. dazu SEM-Akten F1 und F2). Daraufhin wurde er am 1. März 2018 zu seinen Asylgründen angehört. Mit schriftlichen Eingaben vom 10. April 2018, 24. Oktober 2018 und 4. Dezember 2018 liess er jeweils ergänzende Ausführungen machen sowie weitere Beweismittel zu den Akten reichen. E. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2018 mit, es beabsichtige, seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2019 sowie 27. Februar 2019 dazu Stellung. Mit Verfügung vom 15. März 2021 stellte das SEM das Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein. F. Mit Verfügung vom 29. April 2021 - eröffnet am 6. Mai 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. August 2017 ab, soweit es darauf eintrat, und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf den Antrag, dass er erneut respektive doppelt als Flüchtling anerkannt werde, trat es nicht ein. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie amtliche Verbeiständung ab. Ferner wurde auch der Antrag auf Anhörung der erwachsenen Söhne des Beschwerdeführers abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe. Das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, den Vollzug bis zum rechtskräftigen Entscheid auszusetzen und auf allfällige Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Sodann wurde beantragt, dem Beschwerdeführer für das vorliegende und vergangene Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung allfälliger Kostenvorschüsse zu verzichten sowie die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen 23 Dokumente bei (vgl. dazu separates Beilagenverzeichnis). H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Juni 2021 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin einen aktuellen Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, das Asyl des Beschwerdeführers sei infolge seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung vom damaligen BFM im Jahr 2009 widerrufen worden. Dieser Asylausschluss gelte absolut, weshalb ihm nicht erneut Asyl gewährt werden könne. Da er nach wie vor formell über die Flüchtlingseigenschaft verfüge, sei es auch nicht möglich, ihn "doppelt" als Flüchtling anzuerkennen. Vorliegend habe auch bereits ein ausländerrechtliches Verfahren über das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive über die Aufhebung derselben vor der zuständigen kantonalen Behörde stattgefunden, wobei das Bestehen eines Anspruchs auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint worden sei. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen und der Beschwerdeführer könne aus dem Aufenthalt seiner erwachsenen Kinder in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs bringe der Beschwerdeführer - neben der allgemeinen politischen Lage in der Türkei seit dem Putschversuch - im Wesentlichen vor, er sei infolge des Verfahrens vor dem EGMR, bei welchem ein türkischer Richter im Spruchgremium gewesen sei, wieder in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Er gehe davon aus, dass es über ihn ein Datenblatt gebe. Das türkische Konsulat soll zudem mit seinen Kindern Kontakt aufgenommen und sie darüber informiert haben, dass die türkischen Behörden Informationen über ihn hätten und ihn als Gefahr für den Staat ansehen würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente als Beleg für eine allfällige Strafverfolgung durch die heimatlichen Behörden zu den Akten gegeben habe. Vielmehr habe er ausgeführt, es bestehe in der Türkei kein Haftbefehl gegen ihn. Konkrete Beweismittel für sein Vorbringen, dass er heute in der Türkei eine Verhaftung oder eine Freiheitsstrafe zu befürchten hätte, gebe es nicht. Die schriftliche Bestätigung seiner Kinder bezüglich der Kontaktaufnahme durch das türkische Konsulat sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten, welchem kein Beweiswert zukomme. Weitere von ihm vorgelegte Unterlagen beträfen sein familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, sein früheres Asylverfahren, die allgemeine Situation in der Türkei - insbesondere für Kurden - und seine psychische Erkrankung. Diese Unterlagen seien jedoch nicht geeignet, eine aktuelle Gefährdung in der Türkei und insbesondere eine drohende Haft zu belegen. Im schriftlichen Asylgesuch habe er sich nur kurz zur neuen Gefährdungslage geäussert, wobei es den Ausführungen an Details und konkreten Hinweisen mangle. Weder in seinen ergänzenden Eingaben noch anlässlich der Anhörung sei es ihm gelungen, objektive Anzeichen für eine Verfolgung durch die türkischen Behörden bei einer Rückkehr zu nennen. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die neuen Vorbringen als unglaubhaft. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Vorfluchtgründe von 1988 noch heute in der Türkei politisch verfolgt werde. Überdies sei anzumerken, dass bei einer Strafverfolgung für damalige Ereignisse die Verfolgungsverjährung nach dem türkischen Strafgesetzbuch bereits eingetreten wäre. Die umfangreichen Ausführungen sowie eingereichten Beweismittel zur allgemeinen politischen Lage in der Türkei sowie zur Situation der Kurden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant beziehungsweise hätten keinen persönlichen Bezug zu seiner Person. Eine konkrete, gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete aktuelle Verfolgung oder Gefährdung lasse sich daraus nicht ableiten. Dasselbe gelte für die sinngemäss vorgebrachten Nachfluchtgründe seiner Kinder, welche an Demonstrationen teilgenommen haben sollen. Es werde dabei lediglich unter Vorlage von Fotos behauptet, diese hätten sich an Kundgebungen beteiligt. Sie seien dabei aber nicht besonders exponiert und würden nicht aus der breiten Masse von exilpolitisch aktiven türkischen Staatsangehörigen hervorstechen. Weiter lägen keine Hinweise auf eine Strafverfolgung der Kinder in der Türkei vor. Folglich gebe es in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Es mangle auch an objektiven und konkreten Hinweisen dafür, dass er von der Familie seiner Ehefrau aufgrund einer Blutrache getötet werden könnte. Zudem hätte er die Möglichkeit, sich deswegen an die türkischen Strafverfolgungsbehörden zu wenden und um staatlichen Schutz zu ersuchen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine durch Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Trotz der nach wie vor bestehenden Flüchtlingseigenschaft stehe das Non-Refoulement-Gebot dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Dieser Grundsatz verbiete es, einen Flüchtling in ein Land zurückzuführen, in dem sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre. Er komme jedoch nur dann zum Tragen, wenn die betroffene Person bei einer Rückkehr tatsächlich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Wie vorstehend aufgezeigt worden sei, sei dies beim Beschwerdeführer in Bezug auf die neuen Vorbringen und Beweismittel nicht der Fall. Hinsichtlich seiner früheren Vorbringen hätten verschiedene Instanzen, darunter das Bundesgericht und der EGMR, eine entsprechende Gefährdung sowie eine drohende Verletzung des menschenrechtlichen Non-Refoulment-Gebots bei einer Rückkehr in die Türkei verneint. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass das Non-Refoulement-Prinzip bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers in der Sache selber gar nicht verletzt werde. Der rein formelle weitere Bestand seiner Flüchtlingseigenschaft stehe somit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, der Wegweisungsvollzug erweise sich aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen - insbesondere seiner (...) als unzulässig. Die Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer zwangsweisen Rückschaffung von Personen mit medizinischen Problemen sei aber hoch. Nach der Rechtsprechung des EGMR werde diese nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen erreicht, unter anderem wenn ein reales Risiko für eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehe. Es gebe jedoch kein durch die EMRK geschütztes Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen. Die (...) des Beschwerdeführers stelle zwar eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung dar, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne durch die Ausgestaltung der Modalitäten bei der Rückführung sowie eine angemessene und sorgfältige Vorbereitung derselben Rechnung getragen werden. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, seine diagnostizierte (...) habe sich verschlechtert und er könne namentlich aufgrund des Fehlens von ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten nicht in die Türkei zurückkehren. In der Schweiz habe er ein spezifisches Sondersetting mit verschiedenen unterstützenden Massnahmen in einer betreuten Wohneinrichtung, wobei er auf dieses sowie die Unterstützung seines familiären Umfelds angewiesen sei. Von einer medizinischen Notlage, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe, sei aber nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. In der Türkei gebe es verschiedene psychiatrische Einrichtungen, welche spezielle, moderne Therapieformen anbieten würden. Auch die erforderlichen Medikamente für die Behandlung von (...) seien verfügbar. Aus den Akten ergäben sich somit weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine medizinische Notlage schliessen liessen. Bereits das Bundesgericht habe in den vorangehenden Verfahren festgestellt, dass die Türkei über ausreichende psychiatrische Einrichtungen für die Behandlung einer (...) verfüge. Sodann habe der Beschwerdeführer noch Geschwister in der Türkei, welche mehr als (...) Jahre alt seien. Seinen volljährigen Kindern - die auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet hätten - und den Enkeln stehe es frei, ihn in der Türkei zu besuchen. Die Kinder hätten auch Gerichtskosten in erheblichem Umfang für ihn übernommen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie über ein geregeltes Einkommen verfügten und ihn nötigenfalls - auch im Hinblick auf ein psychiatrisches Setting - unterstützen könnten. Zudem habe er die Möglichkeit, im Heimatstaat Sozialleistungen oder eine Rente zu beantragen. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit in der Schweiz lebe, habe er die Türkei erst im Alter von etwa (...) Jahren verlassen. Er sei überwiegend im Heimatstaat sozialisiert worden, habe dort die Schule absolviert und Berufserfahrungen gesammelt. Überdies sei der Umstand, dass er in der Schweiz wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt worden sei, mehrere Jahre im Strafvollzug verbracht habe und seither in einer psychiatrischen Einrichtung lebe, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege vorliegend sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Insgesamt sprächen weder finanzielle noch soziale oder medizinische Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug, womit sich dieser als zumutbar erweise. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde geltend gemacht, das zweite Asylgesuch sei nach dem Putschversuch in der Türkei und der damit einhergehenden gravierenden Verschlechterung der Situation für die Kurden gestellt worden. Neben den Vorfällen im Juli 2016 beziehe sich der Beschwerdeführer in seinem neuen Gesuch auf den Umstand, dass sich die türkische Botschaft im Anschluss an das Urteil des EGMR nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin (HWV) habe in ihrem Protokoll unmissverständlich festgehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers seien äusserst glaubwürdig und entsprächen den gegenwärtigen Informationen über die Lage in der Türkei. Folglich verfüge er nicht nur über die Flüchtlingseigenschaft, er könne auch neue Asylgründe vorweisen. Die Vorinstanz erachte das Schreiben seiner Söhne, wonach sich das türkische Konsulat nach ihm erkundigt habe, als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Indem sie die eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt und dem Antrag auf persönliche Anhörung der Söhne nicht stattgegeben habe, verletze sie ihre Untersuchungspflicht und verunmögliche es ihm, die Suche nach seiner Person zu belegen. Bei einer pflichtgemässen Würdigung der vorgelegten Beweisstücke hätte sie zwingend zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer noch immer vom türkischen Staat gesucht werde. Aufgrund seiner Namensnennung im EGMR-Urteil und des systematischen Vorgehens der Behörden gegen Kurden werde er vom türkischen Staat verfolgt. Es sei ihm daher erneut in der Schweiz Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorlägen. Das SEM beziehe sich lediglich auf die Verfügung des BFM betreffend Asylwiderruf aus dem Jahr 2009 und führe nicht aus, dass seit 2016 ein Asylausschlussgrund entstanden sei, welcher dem neuen Asylgesuch entgegenstehen würde. Zur Feststellung, dass der Asylausschluss absolut gelte, werde weder eine Gesetzesbestimmung noch Rechtsprechung zitiert; dies sei als willkürliche Behauptung der Vorinstanz zu qualifizieren. Es sei Sinn und Zweck eines neuen Asyl- oder Wiedererwägungsgesuchs, einen Sachverhalt - insbesondere im Rahmen der Verhältnismässigkeit - neu zu beurteilen, was auch Asylausschlussgründe mitumfasse. Die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem sie sich nicht mit den Vorbringen im neuen Asylgesuch aus dem Jahr 2017 auseinandersetze und sich lediglich auf eine mehr als zwölf Jahre alte Verfügung beziehe. Der Beschwerdeführer habe sich seit beinahe 20 Jahren wohl verhalten und mangels gegenteiliger Indizien oder Tatsachen sei anzunehmen, dass er künftig keine Straftaten begehen werde, womit er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Zudem habe jede Person ein Recht auf Vergessen und Resozialisierung. Die Vorinstanz halte dem Beschwerdeführer nach vielen Jahren noch immer ohne Vorbehalte eine Straftat vor und weigere sich damit wahrzunehmen, was sich in diesen Jahren ereignet habe. Durch das blosse Abstellen und Verweisen auf alte Entscheide verletze sie zudem ihre Begründungspflicht. Sollte das Gericht wider Erwarten das Bestehen von Asylausschlussgründen erwägen, sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur entsprechenden Prüfung. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Jahr 2013 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung in die vom Krieg besonders betroffenen Gebiete Sirnak und Hakkari unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus der Stadt E._______ in der Provinz F._______, welche nahe der syrischen Grenze liege und ein Flüchtlingscamp beherberge. Das Gericht werde ersucht, eine Analyse der Sicherheitslage in der ebenfalls kriegsbetroffenen Provinz F._______ vorzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass im Flüchtlingscamp viele Kurden lebten, weshalb die Gefahr eines Angriffs durch die türkische Regierung bestehe. Die Situation in der Türkei habe sich generell zugespitzt und insbesondere Kurden seien oft Opfer von willkürlichen Staatshandlungen sowie Verhaftungen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor Flüchtling, weshalb eine Rückschaffung in sein Heimatland aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips völker- und verfassungsrechtlich verboten sei. Überdies sei bislang nie beurteilt worden, wie sich die drastische Verschlechterung der Situation in der Türkei und die Tatsache der Kontaktaufnahme des türkischen Konsulats mit der Familie des Beschwerdeführers auf dessen Sicherheit auswirke. Es sei erwiesen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz Asyl erhalten habe, womit seine Verfolgung in der Türkei rechtskräftig festgestellt worden sei. Dabei sei es weltfremd, angesichts der aktuellen Lage in der Türkei einzig bei Vorliegen eines Haftbefehls von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. Vielmehr würden die türkischen Behörden zurzeit Strafverfahren einleiten und Personen festnehmen, ohne dass überhaupt konkrete Beweise gegen die Betroffenen vorlägen. Es sei willkürlich, die Annahme einer Verfolgungsgefahr von einem Schriftstück abhängig zu machen, welches der Beschwerdeführer unmöglich erhalten könne. Sodann seien Personen kurdischer Ethnie zur Zielscheibe der türkischen Behörden geworden, weshalb der Wegweisungsvollzug für sie generell als unzumutbar eingestuft werden müsse. Die Vorinstanz behaupte lediglich, dass in der Türkei keine Kollektivverfolgung von Kurden vorliege, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletze. Unhaltbar sei auch die Argumentation, dass die Verfolgungsverjährung in der Türkei bereits eingetreten sei. Die Unabhängigkeit der Justiz sei dort gefährdet und der Beschwerdeführer könne sich offensichtlich nicht darauf verlassen, dass er nicht mehr verfolgt würde. Auch in individueller Hinsicht erweise sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Vor 30 Jahren sei er aus der Türkei geflüchtet und nie wieder zurückgekehrt. Alle seine Angehörigen lebten in der Schweiz und er habe keine Verbindungen mehr zu seiner alten Heimat, womit er dort über kein tragfähiges soziales Netz verfüge. Zudem sei er angesichts seines Alters und seiner Erkrankung auf Unterstützung und Betreuung angewiesen, da es sich bei ihm um eine verletzliche Person handle. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, weil ihm aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Kinder eine Reflexverfolgung drohe. Insbesondere sei einer seiner Söhne weiterhin politisch aktiv. Die Behauptung der Vorinstanz, dass die eingereichten Fotos der Kinder bei Demonstrationsteilnahmen als Beweis nicht ausreichen sollen, sei aktenwidrig und willkürlich. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Blutrache in der Türkei und insbesondere in kurdischen Gebieten weiterhin verbreitet sei. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer solchen durch die Familie seiner Ehefrau sei daher objektiv begründet. Die Argumentation der Vorinstanz, dass er gegebenenfalls staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne, erweise sich als willkürlich, da die Türkei nicht über eine unabhängige und verlässliche Justiz verfüge und somit keine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe. Sodann stehe auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung entgegen. Aufgrund seiner (...) sei er unbestritten auf eine stetige Betreuung in einer stationären Institution angewiesen. Die von der Vorinstanz erwähnten Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei seien lediglich theoretischer Natur und die Betreuung von psychisch kranken Personen erfolge in der Regel durch Angehörige, welche er dort nicht habe. An seinem Herkunftsort E._______ gebe es keine psychiatrischen Institutionen. Die in der Türkei vorhandenen Einrichtungen hätten nur sehr begrenzte Kapazitäten und NGO würden von erheblichen Missständen in diesen berichten. Die Patienten erhielten keine angemessene Unterstützung und es herrsche generell ein Fachkräftemangel. Als Kurde habe er ohnehin eine schlechte Behandlung zu erwarten. Die erforderliche stationäre 24-h-Betreuung durch ausgebildetes Fachpersonal in einer menschenwürdigen Umgebung könne in der Türkei nicht gewährleistet werden. Sollte das Gericht bezweifeln, dass die notwendige Infrastruktur nicht vorhanden ist, habe es bei den offiziellen Amtsstellen in E._______ diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Bei einer Rückreise müsste mit einer raschen und ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands gerechnet werden, weshalb der Wegweisungsvollzug Art. 3 EMRK verletze. Als IV-Rentner unterstehe der Beschwerdeführer überdies dem Behindertengesetz, was zu einer erhöhten Abklärungspflicht der Behörden führe. Weiter sei auf die Lage aufgrund der Coronavirus-Pandemie hinzuweisen, welche verschiedene Gebiete der Türkei stark getroffen habe. Der Beschwerdeführer gehöre dabei zu einer Risikogruppe. Schliesslich sei festzuhalten, dass er seit vielen Jahren an einer (...), einer (...) leide. Dies äussere sich selbst in seinem vertrauten und geschützten Alltag, indem er (...). Eine Wegweisung in die Türkei, wo er von (...) umgeben wäre, erwiese sich angesichts seiner psychischen Verfassung als absolut unhaltbar und unzumutbar. Gemäss der fachärztlichen Einschätzung zeige der Beschwerdeführer eine glaubhafte lebensbedrohliche Angst vor einer Ausschaffung. Er sei im Alltag deutlich beeinträchtigt und benötige in allen Bereichen Unterstützung, wobei er auf sein intensives Pflegenetz sowie die familiäre Unterstützung angewiesen sei. Der plötzliche Tod eines Sohnes habe ihn stark belastet und er habe sich erst nach längerer Zeit auffangen können. Krankheitsbedingte Verfolgungsgefühle vermengten sich zudem mit realen Erlebnissen aus der Vergangenheit, was immer wieder suizidale Krisen auslöse und zu diversen Hospitalisierungen geführt habe. Negativer Höhepunkt sei ein sehr ernst zu nehmender sechswöchiger Hungerstreik gewesen, da der Beschwerdeführer keine Perspektive mehr gesehen habe und lieber in der Schweiz habe verhungern wollen, als in der Türkei inhaftiert und möglicherweise gefoltert oder hingerichtet zu werden. Insgesamt sei eine Rückkehr für den Beschwerdeführer psychisch nicht zumutbar, da er an einem Langzeittrauma leide, welches auf die frühere Verfolgung in der Türkei zurückzuführen sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seit dem Putschversuch keines seiner Kinder mehr in die Türkei zurückgereist sei. Da einer der Söhne weiterhin politisch aktiv sei, wäre es ihnen auch zukünftig verwehrt, dorthin zu reisen und den Beschwerdeführer zu besuchen. Da er seine Angehörigen somit überhaupt nicht mehr sehen könnte, verstiesse der Wegweisungsvollzug auch gegen den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass der im Jahr 2009 ausgesprochene Asylwiderruf absolut gelte. Es sei vielmehr Sinn und Zweck eines neuen Asylgesuchs, einen Sachverhalt neu zu beurteilen, was auch Asylausschlussgründe mitumfasse. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Asylwiderruf nicht einfach umgangen beziehungsweise rückgängig gemacht werden kann, indem ein neues Asylgesuch gestellt wird. Der Verfügung des BFM vom 3. März 2009 lässt sich entnehmen, dass der Asylwiderruf im Fall des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG aufgrund einer von ihm begangenen besonders verwerflichen strafbaren Handlung erging (vgl. SEM-Akte E5). Nach Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen bereits dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind. Die Schwelle für die Feststellung der Asylunwürdigkeit ist somit niedriger als jene für den Widerruf des Asyls (vgl. dazu auch BVGE 2012/20 E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat erfüllt bereits die Anforderungen für die Qualifikation als besonders verwerfliche strafbare Handlung und ist somit offensichtlich auch als verwerfliche Handlung i.S.v. Art. 53 Bst. a AsylG einzustufen. Der Beschwerdeführer wäre zum damaligen Zeitpunkt - hätte er nicht bereits über den Asylstatus verfügt - zweifelsfrei als asylunwürdig betrachtet worden, zumal sowohl die kantonalen Behörden als auch das Bundesgericht davon ausgingen, dass er eine Gemeingefahr darstelle (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ [...] E. 4.3.3 und Urteil des BGer [...] E. 3.7). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung dienen neue Asylgesuche und Wiedererwägungsverfahren nicht dazu, eine erneute Beurteilung von bereits gewürdigten Sachverhalten zu veranlassen. Das Asyl des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2009 widerrufen und er erfüllte auch die Anforderungen für die Feststellung seiner Asylunwürdigkeit. Es wäre stossend, wenn er durch sein Verhalten - namentlich die Weigerung, der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten - erwirken könnte, dass seine Asylunwürdigkeit neu beurteilt werden müsste. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass die vom Beschwerdeführer begangene besonders verwerfliche Handlung bereits viele Jahre zurückliegt und insbesondere seit Einreichung des neuen Asylgesuchs keine weiteren Asylunwürdigkeitsgründe hinzugekommen sind. Nach wie vor handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen wegen vorsätzlicher Tötung verurteilten Straftäter. Seine psychische Erkrankung war sowohl im Zeitpunkt des Strafurteils als auch des Asylwiderrufs bekannt. Abgesehen von seinem langen Aufenthalt in der Schweiz - der teilweise rechtswidrig war und teilweise durch Einleitung von neuerlichen asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren erwirkt wurde - hat sich an den damaligen Umständen nichts verändert. Es liegen somit keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuchs eine neue Beurteilung der Asylunwürdigkeit vorzunehmen. Das SEM hat daher zu Recht festgehalten, dass die Frage der Asylgewährung vorliegend nicht erneut zu prüfen ist. 5.2 Hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor formell als Flüchtling gilt. Ein vom SEM eingeleitetes Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde am 15. März 2021 eingestellt. Für eine weitere oder erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verbleibt somit kein Raum, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das entsprechende Ersuchen nicht eingetreten ist.

6. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist nicht ersichtlich, inwiefern gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen könnte. Die zuständigen kantonalen Behörden und später auch das Bundesgericht - namentlich im Urteil (...) - haben das Bestehen eines solchen Anspruchs ausdrücklich verneint. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die "migrationsrechtlichen Behörden/Instanzen" hätten sich mit einem anderen Sachverhalt befasst. Das SEM hätte sich daher nicht einfach auf diese Verfahren stützen dürfen und verletze mit seinem Vorgehen seine Untersuchungspflicht. Es wird jedoch nicht dargelegt, worin sich der damalige Sachverhalt vom aktuell vorliegenden unterscheiden soll. Vielmehr fällt auf, dass der Beschwerdeführer immer wieder gestützt auf bereits beurteilte Sachverhaltselemente neue Gesuche um Erteilung eines Aufenthaltsrechts einreicht. So hielt bereits das Bundesgericht in seinem Urteil (...) fest, es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, rechtskräftige Wegweisungsentscheide nicht zu befolgen und stattdessen immer wieder neue Aufenthaltsgesuche zu stellen. Nach wie vor ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten könnte. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz in diesem Zusammenhang kann nicht die Rede sein. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auf das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates betrachtet werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Allgemeinheit dieses Landes darstellt, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtkräftig verurteilt worden ist (Art. 33 Abs. 2 FK, Art. 5 Abs. 2 AsylG). 7.2.2 Das SEM leitete im Jahr 2018 ein Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ein, wobei es insbesondere prüfte, ob er aufgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG noch immer als Flüchtling zu betrachten sei. Gemäss dieser Bestimmung fallen Personen nicht mehr unter die Flüchtlingskonvention, die es nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sind, nicht mehr ablehnen können, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Mit Verfügung vom 15. März 2021 stellte das SEM das Verfahren ein. Zur Begründung führte es aus, dass die in Art. 1 Bst. C FK genannten Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt seien und nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einer restriktiven Anwendung unterlägen. Dabei werde ein gewisses Auseinanderklaffen zwischen den Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und jenen für deren Aberkennung in Kauf genommen. Dies lasse sich damit begründen, dass bei der Prüfung der Anerkennung die gegenwärtige Verfolgungssituation zu klären sei, während die Aberkennung eine nachhaltige Verbesserung der Lage von einer gewissen Dauer erfordere. Dies führe dazu, dass für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie deren Beendigung nicht zwingend die gleiche Betrachtungsweise massgebend sei, weil der einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen wieder entzogen werden können soll. Zwar sei das SEM - wie auch das Bundesgericht im Rahmen der Verfahren betreffend Aufhebung der Niederlassungsbewilligung - nach wie vor der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (mehr) drohe. Angesichts der Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der betreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sei jedoch im vorliegenden Einzelfall davon abzusehen. 7.2.3 7.2.3.1 Der Beschwerdeführer ist zum heutigen Zeitpunkt noch immer formell als Flüchtling anerkannt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zum aktuellen Zeitpunkt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 1 Bst. A Ziff. 2 FK respektive Art. 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hätte. 7.2.3.2 Im Jahr 1994 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, nachdem die ARK davon ausging, ihm drohe aufgrund von seinen Söhnen C._______ und B._______ eine Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden, welche in ihm eine potenzielle Auskunftsperson sehen könnten. Sowohl ihm als auch seinen Familienangehörigen wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Indessen verzichteten zahlreiche Familienmitglieder später auf diesen Asylstatus, um wieder in die Türkei reisen zu können, darunter die Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte C1) und mehrere seiner Kinder (vgl. Verzichtserklärungen von B._______, F._______, G._______ und H._______, SEM-Akten, nicht paginiert). Eigenen Angaben zufolge haben die beiden Söhne C._______ und B._______ - welche den Anlass für die drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers bildeten - Reisen in die Türkei unternommen, um die Familien ihrer Ehefrauen zu besuchen (vgl. SEM-Akte F2, Beweismittel 10). Diese Umstände wurden von den schweizerischen Behörden als starkes Indiz dafür gewertet, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr akut verfolgt ist. So führte das Bundesgericht in seinem Urteil (...) aus, es sei unter den vorliegenden Umständen nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei Folter oder andere Nachteile drohen würden (vgl. a.a.O. E. 4.3). Auch der EGMR stellte in seinem Urteil vom (...) 2015 fest, dass der Beschwerdeführer mehr als zwanzig Jahre lang nicht mehr politisch aktiv gewesen sei und dass seine Familienangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Schwierigkeiten in die Türkei hätten reisen können. Es sei folglich nicht dargetan, dass ihm bei einer Rückkehr eine gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR [...], Ziff. 52). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass verschiedene Instanzen bis hin zum EGMR davon ausgingen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Umstände, welche ursprünglich zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung geführt haben, nicht mehr gefährdet. 7.2.3.3 Anlässlich der Anhörung vom 1. März 2018 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Gründen für sein neues Asylgesuch an, er könne nicht zurück in den Heimatstaat, weil er dort ins Gefängnis käme. Er sei eine politische Person, Sympathisant der (...) Partei und habe sich in der Türkei politisch engagiert. Aus diesem Grund sei auch seine Familie stark unter Druck gesetzt worden (vgl. SEM-Akte F10, F11 f. und F28). Aus diesen Angaben geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein neues Asylgesuch massgeblich mit denselben Umständen begründet, aufgrund derer er vor mehr als 30 Jahren seinen Heimatstaat verlassen hat. Indessen wurde bereits durch zahlreiche Gerichtsentscheide festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, ihm drohe aufgrund der damaligen Vorfälle noch immer eine Verfolgung durch die türkischen Behörden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung führt die aktuelle Lage in der Türkei nicht zu einer anderen Einschätzung. Zwar trifft es zu, dass sich der Kurdenkonflikt in den letzten Jahren zugespitzt und die Sicherheits- und Menschenrechtlage im Zuge der Parlamentswahlen im Jahr 2015 sowie nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 verschlechtert hat. Die Massnahmen der Behörden richten sich aber vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, die eine höhere Funktion oder ein politisches Amt innehaben (vgl. dazu Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H). Der Beschwerdeführer, welcher die Türkei vor mehr als 30 Jahren verliess und seither nicht mehr politisch aktiv war, verfügt jedoch über kein massgebliches politisches Profil. Vielmehr wurde mehrfach festgestellt, dass seine früheren Tätigkeiten als Sympathisant der (...) Partei keine Gefährdung bei einer Rückkehr nach sich ziehen würden. Allein der Umstand, dass er als alevitischer Kurde einer ethnisch-religiösen Minderheit angehört, reicht nicht aus, um zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in der Türkei zu führen. Konkrete Anhaltspunkte, welche die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Gefahr einer Verfolgung objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Bereits im Urteil des Bundesgerichts (...) wurde darauf hingewiesen, dass er nicht dargelegt habe, inwiefern die allgemeine Lageveränderung in der Türkei und insbesondere die Zuspitzung des Verhältnisses zwischen Türken und Kurden seine persönliche Situation beeinträchtigen würde, so dass sich eine von den vorangehenden Gerichtsentscheiden abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte (vgl. a.a.O. E. 2.2.2). Auch im Rahmen des neuen Asylgesuchs verweist der Beschwerdeführer lediglich auf die allgemeine Situation in der Türkei und die Entwicklungen nach dem gescheiterten Putschversuch. Inwiefern diese einen Bezug zu seiner Person aufweisen sollen, der über seine blosse ethnisch-religiöse Zugehörigkeit hinausgeht, wird indessen nicht dargelegt und geht aus den Akten auch nicht hervor. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Lage in der Türkei ist daher zu verneinen. 7.2.3.4 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Beschwerde beim EGMR würde ihm bei einer Rückkehr vorgeworfen, dass er sich in Strassburg über die Türkei beschwert und damit ihren Ruf beschädigt habe (vgl. SEM-Akte F10, F15). Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass dies tatsächlich der Fall sein wird. Zwar dürfte die Türkei vom Verfahren des Beschwerdeführers vor dem EGMR - welches sich im Übrigen gegen die Schweiz und nicht gegen die Türkei richtete - durchaus Kenntnis erhalten haben, zumal eine türkische Richterin an diesem Entscheid mitwirkte. Dies allein reicht aber nicht aus, um eine massgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr anzunehmen. Bei jedem Verfahren vor dem EGMR, welches gegen einen Mitgliedsstaat geführt wird, erhält der betroffene Staat nicht nur Kenntnis von diesem Verfahren, sondern auch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Allein aus dem Umstand, dass ein Verfahren gegen einen Staat respektive gegen die Rückkehr in einen bestimmten Staat geführt wird, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dies Probleme mit den betreffenden Behörden nach sich ziehen wird. Zwar behauptet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben, dass das türkische Konsulat mit seinen Söhnen Kontakt aufgenommen und ihnen gesagt habe, ihr Vater stelle eine Gefahr für den türkischen Staat dar (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 sowie SEM-Akte F1, S. 17). In der schriftlichen Bestätigung von B._______ vom 23. Juni 2015 wird indessen lediglich eine Kontaktaufnahme des türkischen Konsulats vom Dezember 2012 - mithin lange Zeit bevor das EGMR-Urteil erging - aufgeführt (vgl. SEM-Akte F2, Beweismittel 7). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Anhörung nicht, dass es im Anschluss an das Urteil des EGMR zu Kontakten zwischen seinen Kindern und dem türkischen Konsulat gekommen sei (vgl. SEM-Akte F10, F47 f.). Angesichts dieser uneinheitlichen Angaben bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es jemals zu einer solchen Kontaktaufnahme gekommen ist. Dabei wurde das Bestätigungsschreiben des Sohnes von der Vorinstanz zu Recht als blosses Gefälligkeitsschreiben gewertet, nachdem offensichtlich ein nahes Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer besteht und sich die Kinder teilweise vehement für den Verbleib ihres Vaters in der Schweiz eingesetzt haben, beispielsweise durch die Übernahme von umfangreichen Anwaltskosten (vgl. SEM-Akte F15, S. 4). Es erscheint daher auch nicht zielführend, den Sohn C._______ in diesem Zusammenhang als Zeugen zu befragen, da seiner Aussage unter den vorliegenden Umständen kein massgeblicher Beweiswert zugemessen werden könnte. Insgesamt gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Fokus der heimatlichen Behörden steht und gar in der Schweiz von diesen beobachtet würde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gefährdet, weil sein Name im Urteil des EGMR ausdrücklich genannt wird, ist auf das Urteil des Bundesgerichts (...) hinzuweisen, in welchem festgehalten wird, dass es am Beschwerdeführer gewesen wäre, beim EGMR um eine anonymisierte Verfahrensführung nachzusuchen (vgl. a.a.O. E. 2.2.4). Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Namensnennung zu einer konkreten Gefährdung seiner Person führen könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine rein subjektive Befürchtung, welche in den Akten keine Stütze findet und objektiv nicht nachvollziehbar erscheint. 7.2.3.5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund der Aktivitäten seiner Kinder eine Reflexverfolgung zu befürchten. Insbesondere C._______ sei nach wie vor politisch aktiv. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs lediglich ein äusserst niederschwelliges exilpolitisches Engagement der Kinder ergibt, welches sich in der einfachen Teilnahme an Demonstrationen zu erschöpfen scheint. Es wird nicht konkretisiert, welches (weitergehende) Ausmass die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten angenommen haben sollen. Auf den mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Fotoaufnahmen lässt sich kaum etwas erkennen (vgl. SEM-Akte F2, Beweismittel 4). Jedenfalls lässt sich diesen nicht entnehmen, dass die Kinder bei Demonstrationen eine exponierte Rolle eingenommen hätten. Selbst wenn sie vereinzelt in der Schweiz an Kundgebungen gegen das türkische Regime teilgenommen hätten, liesse sich daraus noch keine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die geltend gemachten Aktivitäten den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt sind und von diesen als Bedrohung für den türkischen Staat wahrgenommen worden wären. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der vorgebrachten politischen Tätigkeiten seiner Kinder bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung drohen würde. 7.2.3.6 Soweit der Beschwerdeführer sich auch im vorliegenden Verfahren darauf beruft, dass ihm von Seiten der Familie seiner verstorbenen Ehefrau Blutrache drohe, kann vollumfänglich auf die vorangehenden Entscheide des Bundesgerichts verwiesen werden, welche sich bereits mit diesem Vorbringen befasst haben (vgl. Urteile des BGer [...] E. 3.6 und [...] E.2.2.5). Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Vorkommen von Blutrache in der Türkei sind nicht geeignet, hinsichtlich dieses bereits mehrfach beurteilten Vorbringens zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. 7.2.3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage nicht hervorgeht, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt noch immer gefährdet wäre. Sein neues Asylgesuch begründet er zu weiten Teilen mit denselben Umständen, welche ihn im Jahr 1988 zur Flucht veranlasst haben. Indessen haben diverse Gerichtsinstanzen, inklusive das Bundesgericht und der EGMR, festgestellt, dass er aufgrund der damaligen Vorbringen aktuell nicht mehr gefährdet ist. Die Beschwerdeeingabe enthält zwar umfangreiche Ausführungen zur Situation in der Türkei und zur Lage der Kurden, welche aber keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt noch immer eine Verfolgung droht. Daraus folgt, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei das Non-Refoulement-Gebot - trotz der formell weiterbestehenden Flüchtlingseigenschaft - in der Sache selber gar nicht verletzt ist (vgl. in diesem Sinn auch Urteil des BVGer C-2019/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.1.4). 7.2.4 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht grundsätzlich unzulässig erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2337/2020 vom 19. April 2021 E. 7.2.2). Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur grundsätzlichen Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei nichts. Angesichts der obigen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Es gelang ihm insbesondere nicht, ein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, und die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung reicht nicht aus (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). 7.2.5 Sodann wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, bei einer Rückkehr in die Türkei könne die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden und es sei damit zu rechnen, dass eine rasche und ernsthafte Verschlechterung des Gesundheitszustands eintreten würde. Der Vollzug der Wegweisung verstosse daher gegen Art. 3 EMRK und erweise sich als unzulässig. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz indessen - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR - zutreffend festgestellt, dass die Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Vorliegend hat der EGMR das Krankheitsbild des Beschwerdeführers konkret beurteilt und festgestellt, eine Rückweisung stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Das Bundesgericht kam im Urteil (...) (E. 2.2.5) zum gleichen Schluss. Ungeachtet dieser gerichtlichen Beurteilungen behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erneut, der Vollzug der Wegweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit den vorangehenden Entscheiden massgeblich verschlechtert haben soll, so dass nun - anders als zum Zeitpunkt der Urteile des EGMR und des Bundesgerichts - bei einer Rückkehr von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsste. Es ist daher nach wie vor nicht anzunehmen, eine (zwangsweise) Rückweisung des Beschwerdeführers würde aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme gegen Art. 3 EMRK verstossen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist - unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 - nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes liegen weder eine flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt noch bürgerkriegsähnliche Verhältnisse vor (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1466/2021 vom 6. August 2021 E. 9.3.2 m.H.). Allein hinsichtlich der Provinzen Sirnak und Hakkari wird der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1). Das Gericht hielt im betreffenden Entscheid fest, die Schwelle für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt sei in den weiteren Grenzprovinzen zu Syrien klar nicht erreicht, auch wenn die Lage zu beobachten sein werde, da es nach der Aufnahme einer grossen Anzahl von syrischen Flüchtlingen teilweise zu Spannungen und vereinzelten gewaltsamen Zwischenfällen gekommen sei (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2). In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass F._______, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, nahe der syrischen Grenze liege und ein Flüchtlingslager beherberge. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass dort eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Es wird nicht dargelegt, aufgrund von welchen konkreten Ereignissen sich die Sicherheitslage derart massgeblich verschlechtert haben soll, dass sich eine von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Beurteilung aufdrängen würde. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, das Gericht habe eine Analyse der Sicherheitslage in der Provinz F._______ vorzunehmen sowie entsprechende Auskünfte bei den lokalen Behörden einzuholen, ist daher abzuweisen. Des Weiteren besteht entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung auch keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug für türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie generell als unzumutbar einzustufen. Trotz des anhaltenden Kurdenkonflikts und des Vorgehens der türkischen Regierung gegen gewisse Mitglieder von kurdischen Parteien sowie gegen politische Aktivisten ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei ein menschenwürdiges Leben für sämtliche Bürger kurdischer Ethnie nicht möglich wäre. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang denn auch zutreffend festgehalten, dass nicht von einer Kollektivverfolgung von Kurden in der Türkei auszugehen sei. Anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, stellt dies keine den Untersuchungsgrundsatz verletzende Behauptung dar, sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2 m.H.). 7.3.3 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit gut 30 Jahren in der Schweiz, hat sich aber knapp neun Jahre davon im Straf- und Massnahmenvollzug befunden. Seit dem Jahr 2010 lebt er in Wohn- und Pflegeheimen. Den grösseren Teil seines Lebens hat er im Heimatstaat verbracht, welchen er erst im Alter von etwa (...) Jahren verliess. Er wurde in der Türkei sozialisiert, hat dort die Schule absolviert, gearbeitet und eine Familie gegründet. In der Schweiz war er dagegen nur für kurze Zeit berufstätig, nachdem er infolge eines Unfalls im Jahr 1990 zuerst Sozialhilfe bezog und später eine IV-Rente erhielt. Der Beschwerdeführer scheint auch nicht besonders gut integriert zu sein, zumal er ausserhalb seiner Familie und seines therapeutischen Umfelds kaum Kontakte pflegt. Die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung wurde aufgrund seiner schweren Straffälligkeit widerrufen. Der Beschwerdeführer hat es somit seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass er nicht mehr über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Zudem zeigte er sich offenbar während der langjährigen Therapien im Rahmen der angeordneten Massnahme nicht bereit, die Hintergründe seiner Tat aufzuarbeiten. Aus der Massnahme wurde er in erster Linie deswegen entlassen, weil deren Weiterführung als nicht erfolgsversprechend eingestuft worden war (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ [...] E. 4.3.3). Die mit einer Rückkehr in die Türkei verbundene Trennung von seinen in der Schweiz lebenden Kindern - und mittlerweile auch Enkelkindern - ist somit massgeblich auf die Handlungen des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Kinder mehrheitlich auf die ihnen zuerkannte Flüchtlingseigenschaft verzichtet und Reisen in die Türkei unternommen haben. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass es ihnen aufgrund der Lage nach dem Putschversuch zukünftig verwehrt sein würde, zu Besuchszwecken in die Türkei zu reisen. Namentlich gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten niederschwelligen politischen Tätigkeiten eines der Söhne eine Gefährdung der anderen Familienmitglieder zur Folge hätten. Entsprechend bedeutete der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zwingend, dass er seine Kinder und Enkelkinder überhaupt nicht mehr sehen könnte. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, dürfte er in der Schweiz erhaltene Sozialversicherungsleistungen (AHV) gestützt auf das Abkommen über die soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 mit der Türkei (SR 0.831.109.763.1) in die Türkei exportieren können. Zudem hätte er als türkischer Staatsbürger die Möglichkeit, bei den zuständigen Stellen im Heimatstaat Sozialleistungen zu beantragen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr völlig mittellos wäre. Ferner wies das SEM zutreffend darauf hin, dass angesichts der von den Kindern des Beschwerdeführers bislang übernommenen Kosten von gegen Fr. 100'000 für die vorangegangenen Verfahren (vgl. F15, S. 4) davon ausgegangen werden darf, sie könnten und würden ihren Vater - unabhängig vom Bestehen einer Verwandtenunterstützungspflicht - im Bedarfsfall finanziell unterstützen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass dieser bei einer Rückkehr in eine persönliche oder wirtschaftliche Notlage geraten würde. 7.3.4 7.3.4.1 Gemäss dem Bericht der (...) vom 2. Juni 2021 lautet die aktuelle Diagnose des Beschwerdeführers auf (...). Dies äussere sich insbesondere dadurch, dass er sich (...). Er habe massive Angstzustände in Bezug auf Verfolgung und Ausschaffung und erlebe wechselnde Phasen zwischen Krisen und einer gewissen psychischen Stabilität. Er wohne im Pflegezentrum I._______, in welchem er intensive Betreuung erhalte, da er im Alltagsleben deutlich beeinträchtigt sei und viel Support und Unterstützung brauche. Es sei in den letzten Jahren immer mal wieder eine Verschlechterung des Zustands festgestellt worden, oft im Zusammenhang mit abschlägigen gerichtlichen Entscheiden hinsichtlich seines Aufenthalts. Zurzeit würden als therapeutische Methoden supportive und integrative Gespräche, psychotherapeutische Gespräche und verhaltenstherapeutische Interventionen sowie Milieutherapie angewendet. Gleichzeitig erhalte er verschiedene Psychopharmaka ([...]). Im Bericht über den Gesundheitszustand vom 4. Juni 2021 wird erneut bekräftigt, dass der Beschwerdeführer unter (...) leide und sich (...). Es liege eine sehr starke psychische Belastung vor. 7.3.4.2 Auf eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende medizinische Notlage kann - wie das SEM zutreffend festhielt - nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.H.). In der angefochtenen Verfügung wurde ausführlich dargelegt, dass die Türkei über die notwendigen medizinischen Einrichtungen verfügt, um die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu behandeln. Dabei wurde insbesondere auf die psychiatrischen Abteilungen an den Universitätsspitälern des Landes sowie auf die psychiatrische Klinik in J._______ verwiesen. Letztere verfügt unter anderem auch über psychiatrische Behandlungen in Form eines betreuten Wohnens für chronisch kranke Patienten. Zudem sind die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente oder solche aus derselben Arzneimittelgruppe in der Türkei ebenfalls verfügbar (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Medical and healthcare provision, April 2021, [...]). In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass sowohl der EGMR als auch das Bundesgericht in den vorangehenden Verfahren davon ausgingen, dass sich der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen als zulässig erweist. Im Urteil (...) wurde etwa erwogen, dass die schweizerischen Behörden zwar alles Zumutbare vorzukehren hätten, damit das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie seien indessen nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation dem Gesuch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen. Die Frage einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs stelle sich nur, wenn ein solcher auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und geeigneten Massnahmen - wie medizinischer Begleitung und Übergabe der betroffenen Person in der Heimat an medizinische Fachkräfte - längerfristig nicht möglich wäre (vgl. a.a.O. E. 2.2.3 m.w.H.). Aus den aktuellen medizinischen Berichten geht weder eine Verbesserung noch eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit diesen Entscheiden hervor. Vielmehr scheinen sich psychisch stabilere Phasen mit Krisen abzuwechseln, wobei letztere oft mit der drohenden (zwangsweisen) Rückkehr in den Heimatstaat zusammenhängen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in einem Ausmass zugespitzt hätte, welche eine von den vorangehenden Gerichtsentscheiden abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. 7.3.4.3 In der Beschwerdeschrift wird behauptet, dass die vom SEM aufgezählten Betreuungsmöglichkeiten lediglich theoretischer Natur seien, zumal die vorhandenen psychiatrischen Institutionen nicht in E._______ gelegen seien und nur in sehr begrenzter Kapazität zur Verfügung stünden. Dies schliesst indessen keineswegs aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, ausserhalb seiner Herkunftsregion einen Platz in einer geeigneten Einrichtung zu erhalten. Dass er dabei in eine ihm fremde Ortschaft ziehen müsste, ist in Kauf zu nehmen, zumal die Rückkehr in die Heimat nach einer langjährigen Abwesenheit ohnehin erfordert, sich in einer neuen Umgebung (wieder) zurechtzufinden. Angesichts dessen erübrigt es sich, weitergehende Abklärungen bei den offiziellen Amtsstellen zu den Behandlungsmöglichkeiten am Herkunftsort des Beschwerdeführers zu tätigen. Sodann bedeutet der Umstand, dass es Berichte über Missstände in gewissen Kliniken gibt, nicht, dass sämtliche psychiatrischen Institutionen nicht in der Lage wären, eine angemessene Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Konkrete Anhaltspunkte für die in der Beschwerdeschrift geäusserte Vermutung, dass er als Kurde in einer staatlichen Einrichtung schlechter behandelt würde, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass ihm in der Türkei genau dieselbe stationäre 24-Stunden-Betreuung zur Verfügung steht, wie er sie in der Schweiz erhält. Massgebend ist, dass die absolut notwendige medizinische Behandlung seiner psychischen Beeinträchtigung in der Türkei verfügbar ist, wovon vorliegend auszugehen ist. Es besteht gerade kein Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz, um weiterhin in den Genuss von bestimmten medizinischen Leistungen zu kommen. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat und die Einrichtung eines Betreuungssettings für den Beschwerdeführer mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, zumal er gegenüber dem türkischen Staat ein grosses Misstrauen hegt und sich gemäss dem Zustandsbericht vom 4. Juni 2021 (...). Der Umgang mit solchen (...) bildet denn auch Bestandteil der aktuellen medizinischen Behandlung. Entsprechend wird bei einer Rückführung diesen krankheitsbedingten Umständen mit geeigneten therapeutischen und/oder medikamentösen Massnahmen Rechnung getragen werden können und müssen. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer (...), kann jedoch keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgeleitet werden. 7.3.4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er als IV-Rentner dem Behindertengesetz unterstehe, was eine erhöhte Abklärungspflicht der schweizerischen Behörden nach sich ziehe hinsichtlich der Frage, ob er in der Türkei eine für ihn angemessene Institution vorfinden würde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist indessen lediglich zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist. Demgegenüber bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Türkei in einer bestimmten Institution die gleiche Pflege, Therapie und Betreuung erhalten könnte, die er im Pflegezentrum I._______ erhält, nicht Gegenstand des Verfahrens. Bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten wird dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen sein, wobei auch eine Kontaktaufnahme mit den Sozial- und Gesundheitsbehörden des Heimatstaates in Betracht fällt. In diesem Rahmen besteht allenfalls die Möglichkeit, die Übergabe an eine konkrete Institution zu organisieren. Es ist jedoch - auch bei IV-Bezügern - nicht Aufgabe der Asylbehörden, die genaue zukünftige Betreuung und Behandlung eines Asylsuchenden nach dessen Rückkehr in den Heimatstaat sicherzustellen, wenn die notwendigen Behandlungen grundsätzlich verfügbar und der betroffenen Person zugänglich sind. Davon kann vorliegend ausgegangen werden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch in diesem Zusammenhang zu verneinen. 7.3.4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Coronavirus-Pandemie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehe, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei das Risiko einer entsprechenden Infektion besteht. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Inzidenzraten und Risikogebiete unterliegen raschen Veränderungen. Auch wenn der Beschwerdeführer zu den Risikogruppen gehört - und in der Schweiz zweifellos Zugang zu einer Impfung erhält, wenn er dies wünscht, oder schon erhalten hat - ist die Coronavirus-Pandemie daher nicht als (dauerhaftes) Wegweisungsvollzugshindernis anzusehen. 7.3.4.6 Hinsichtlich der bestehenden Suizidgefahr ist festzuhalten, dass eine solche dem Vollzug der Wegweisung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegensteht, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 und D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Sollten sich die suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers (erneut) verschärfen, wäre dem mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation, beispielsweise durch deren fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung, Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein. 7.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr in eine persönliche, existenzielle oder medizinische Notlage. Wie bereits verschiedene Instanzen in vorangehenden Verfahren festgestellt haben, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. 8.1 Die Rechtsvertreterin stellte bei der Einreichung des zweiten Asylgesuchs den Antrag, sie sei dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Das SEM hielt hierzu insbesondere fest, gemäss der Aktenlage habe der Beschwerdeführer bereits viele Verfahren im Bereich des Asyl- und Ausländergesetzes durchlaufen. Vor diesem Hintergrund seien er und seine erwachsenen Kinder, welche ihn gemäss eigenen Angaben stets unterstützt hätten, nicht als unkundig im Hinblick auf ein erstinstanzliches Asylverfahren zu bezeichnen. Es wäre ihm daher möglich gewesen, selbst ein Asylgesuch zu stellen und die Anhörung zu bestreiten. Komplexe Sach- und Rechtsfragen, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich machten, hätten sich im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, zumal seine Vorbringen - darunter insbesondere das Vorhandensein von Vollzugshindernissen - von Amtes wegen abzuklären seien. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei daher abzuweisen. 8.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, durch die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung verwehre die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung, verletze sein rechtliches Gehör und verweigere ihm das Recht. Mit der drohenden Wegweisung werde in schwerwiegender Weise in seine Rechtsposition eingegriffen. Er leide an (...) und befinde sich seit über 20 Jahren ununterbrochen in stationärer medizinischer Behandlung. Zudem habe er einen Beistand, der sich um seine alltäglichen Angelegenheiten kümmere. Es sei willkürlich, zu behaupten, dass er - obwohl er selbst im Alltag auf Betreuung angewiesen sei - eigenständig ein Asylgesuch hätte einreichen können, zumal es sich um ein neues Asylgesuch handle, bei welchem die rechtlichen Anforderungen erhöht seien. Angesichts der komplexen Verfahrensgeschichte handle es sich vorliegend um eine komplizierte Sach- und Rechtsfrage, die der Beschwerdeführer als juristischer Laie und betreuungsbedürftiger Mensch nicht alleine klären könne. 8.3 Grundsätzlich ist eine unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG im erstinstanzlichen Asylverfahren zwar nicht ausgeschlossen. Die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung ist jedoch nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen - wenn sich im Verfahren komplexe Sach- und Rechtsfragen stellen - zu bejahen. Andernfalls sorgen die spezifischen Eigenheiten des Asylverfahrens wie etwa das Institut der Hilfswerksvertretung, der oder die amtlich bestellte Dolmetscher oder Dolmetscherin oder die Existenz von weitgehend unentgeltlich arbeitenden Beratungsstellen in aller Regel dafür, dass ein subjektives Zurückbleiben der betroffenen Partei hinter dem "durchschnittlichen Bewerber" aufgefangen wird (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 m.H.a. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der ARK). 8.4 Das zweite Asylverfahren wurde von der Rechtsvertreterin mit einer umfangsreichen Eingabe unter Beilage von zahlreichen Unterlagen eingeleitet (vgl. SEM-Akte F1 und F2). Zwar handelt es sich vorliegend um ein zweites Asylgesuch, welches indessen nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides gestellt wurde. Die erhöhten Anforderungen für Mehrfachgesuche gestützt auf Art. 111c AsylG - solche sind schriftlich und begründet einzureichen - kommen daher nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer erhielt denn auch im Rahmen einer Anhörung und im Beisein einer Hilfswerksvertretung die Möglichkeit, sich mündlich zu seinen Asylgründen zu äussern, wobei er zu diesem Termin seinen Sohn als Begleitperson mitbrachte (vgl. SEM-Akte F10). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es ihm dabei nicht möglich gewesen wäre, die Gründe für sein Asylgesuch darzulegen. An die Stellung des Asylgesuchs selbst werden, solange nicht die spezifischen Vorschriften betreffend Folgeverfahren zur Anwendung kommen, keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. Art. 18 AsylG). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein solches trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen - allenfalls auch unter Mithilfe seines Beistands oder seiner Kinder - hätte stellen können. Weiter kann allein aufgrund der vorliegend zweifellos langen Vorgeschichte nicht auf eine besondere Komplexität der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen geschlossen werden. Die Verfahrensgeschichte ist von der Vorinstanz von Amtes wegen zu berücksichtigen und wurde von dieser auch angemessen in die Beurteilung miteinbezogen. Weiter wurden Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei durchgeführt, was ebenfalls nicht als komplexe Sach- oder Rechtsfrage einzustufen ist, die ein spezifisches juristisches Wissen und damit den Beizug eines Rechtsbeistands erforderlich machen würde. Insgesamt weist das erstinstanzliche Verfahren daher keine ausserordentliche Komplexität in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf, weshalb das SEM das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat. Es liegt weder eine Verweigerung des Rechts noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Auch der Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung ist keineswegs beeinträchtigt, zumal dem Beschwerdeführer für das vorliegende Gerichtsverfahren gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG eine amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wird (vgl. dazu unten E. 11.2).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist richtig sowie vollständig festgestellt und die in der Beschwerdeschrift verschiedentlich erhobenen Rügen hinsichtlich der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. In der Beschwerdeschrift wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem sei das Migrationsamt des Kantons D._______ anzuweisen, den Vollzug bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde auszusetzen. Diese Anträge erweisen sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - welcher Sozialversicherungsleistungen bezieht und in einem Pflegezentrum lebt (vgl. dazu auch SEM-Akte F2, Beweismittel 26) - prozessual bedürftig ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt und das entsprechende mit der Beschwerde gestellte Gesuch ist gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. 11.2 Gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit ist, auf Antrag einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss Rechtsanwältin Katja Ammann als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat eine detaillierte Kostennote vom 3. Juni 2021 zu den Akten gereicht, wobei Aufwendungen im Umfang von Fr. 7'051.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) geltend gemacht werden. Es ist jedoch nicht bei allen Positionen ersichtlich, inwiefern es sich dabei um für das vorliegende Verfahren notwendige Aufwendungen handelt. Dies gilt namentlich für die drei ersten Positionen, die vor dem Asylentscheid angefallen sind. Zudem erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der Beschwerdeschrift - deutlich über 20 Stunden - als unverhältnismässig hoch, ungeachtet der Tatsache, dass diese relativ umfangreich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerde teilweise über längere Passagen hinweg mit der allgemeinen Situation in der Türkei befasst, ohne dass diese einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würde. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren Auslagen in der Höhe von Fr. 190.70 angefallen sind, weshalb die betreffende Pauschale als überhöht anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Honorar zu kürzen. Dabei besteht keinerlei Veranlassung, die Kostennote - wie in der Beschwerdeschrift beantragt - der Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbands vorzulegen. Das Gericht ist auch ohne deren Einschätzung in der Lage, zu beurteilen, ob sich ein geltend gemachter Aufwand für einen konkreten Fall als angemessen erweist oder - wie vorliegend - im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen überhöht ist. Dieses Vorgehen entspricht denn auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Das amtliche Honorar ist daher pauschal auf Fr. 4'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Katja Ammann als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 4000.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: