Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2022 zusammen mit seiner Mutter in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 21. Oktober 2022 fand seine Personalienaufnahme statt. C. Am 29. Mai 2024 erfolgte eine Anhörung zu den Asylgründen, welche in- dessen abgebrochen werden musste, nachdem der Beschwerdeführer an- gegeben hatte, den Namen seines Vaters nicht mehr hören und nicht mehr leben zu wollen. Gleichentags reichte die zugewiesene Rechtsvertretung Kopien insbeson- dere folgender Dokumente zu den Akten: - Einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2014 betref- fend den Vater des Beschwerdeführers - Eines Urteils des (…) Strafgerichts für leichtere Straftaten in B._______ vom (…) 2015 betreffend den Vater des Beschwerdeführers - Eines Urteils des (…) Strafgerichts für leichtere Straftaten in C._______ vom (…) 2021 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers - Eines Urteils der (…) Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts D._______ vom (…) 2022 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers - Einer Rechtskraftmitteilung des (…) Strafgerichts für schwere Straftaten in C._______ vom (…) 2022 - Eines Bildschirmfotos des UYAP-Kontos der Mutter des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2024 D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 teilte die zugewiesenen Rechtsvertretung dem SEM unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer die nächsten zwei Wochen nicht einvernahme- fähig sei. E. Am 7. Juni 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asyl- gesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. F. Am 25. Juni 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
E-4989/2025 Seite 3 G. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 zeigte die ehemalige Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht so- wie um beschleunigte Behandlung des Verfahrens. H. Am 30. Oktober 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. November 2024 einen ärztlichen Bericht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 27. November 2024 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Termins bei den E._______ am 7. August 2024 eine (…) diagnostiziert worden sei. Auf- grund der instabilen Lebenssituation werde keine weitere Behandlung bei den E._______ in Aussicht gestellt, sondern es werde eine psychosoziale Beratung bei F._______ empfohlen. J. Am 6. Dezember 2024 reichte Dr.med. G._______ einen Bericht betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 informierte die vormalige Rechts- vertretung das SEM dahingehend, dass der Beschwerdeführer vier Ter- mine bei einem Psychologen wahrgenommen, die Behandlung jedoch auf- grund dessen Arbeitsweise und der Verständigungsschwierigkeiten abge- brochen habe. Der Gesamtgesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Als Beilage reichte sie insbesondere einen Bericht der E._______ vom (…). August 2024 zu den Akten. L. Am 27. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in H._______ geboren und sei als Säugling nach D._______ gekom- men. Seit er denken könne, seien seine Mutter, sein Bruder und er der Gewalt seines Vaters ausgesetzt gewesen. Während des ersten Semes- ters im Gymnasium im Jahre (…) habe er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seiner Tante mütterlicherseits nach I._______ fliehen müssen. Sein Vater habe sie dort aufgesucht und sie seien auf den Balkon geflüchtet. Daraufhin habe er ihnen damit gedroht, dass er eine Bombe auf sich trage und sie umbringen werde. Die Polizei sei erst spät gekommen
E-4989/2025 Seite 4 und trotz Anzeige beim Gericht sei nichts passiert. Ihn (den Beschwerde- führer) hätten sie aufgrund seines Alters nicht einmal ins Dossier aufge- nommen, obschon er auch betroffen gewesen sei. Eine oder zwei Wochen später hätten sich er, sein Bruder und seine Mutter nach J._______ bege- ben. Am vierten Tag nach ihrer Ankunft habe sich ein grosser Autounfall ereignet, bei welchem eine seiner Cousinen vor Ort verstorben sei und die andere anschliessend im Krankenhaus. Deswegen sei es ihm psychisch extrem schlecht gegangen und ausserdem sei er am Fuss verletzt gewe- sen. Seine Mutter habe sich im Krankenhaus befunden und weil sein Vater respektive dessen Familie sich nicht um ihn gekümmert habe, habe er sehr oft die Schule wechseln und sich eine Teilzeitstelle suchen müssen. Insge- samt hätten sie zwei Jahre gebraucht, um über die Folgen des Unfalls hin- wegzukommen. Wenn sie die Polizei gerufen hätten, weil der Vater wieder gewalttätig geworden sei, sei diese entweder nicht gekommen oder wieder gegangen. Dies sei auf die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Ge- rechtigkeit und Aufschwung)-Mitgliedschaft des Vaters sowie auf den Um- stand zurückzuführen, dass er viele Bekannte bei der Polizei habe. Auch habe er Kontakte zu Angehörigen der Mafia. Sie hätten unzählige Male An- zeige erstattet, er (der Beschwerdeführer) persönlich jedoch nie. Nach Er- langen der Volljährigkeit hätten er und sein Bruder sich gegen die Gewalt des Vaters zu wehren begonnen. Nachdem einmal der Vater sie beide und am stärksten die Mutter angegriffen habe, habe er (der Vater) Anzeige ge- gen den Bruder des Beschwerdeführers erstattet, sodass dieser ins Ge- fängnis gekommen sei. Wegen der Inhaftierung des Bruders seien sie aus- gereist. Vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer trotz bestandener Aufnahmeprüfung darauf verzichtet, zu studieren, da seine Mutter sonst alleine zu Hause gewesen wäre. Nach seiner Ausreise aus der Türkei habe ihn sein Vater dreimal angerufen und bedroht. Gegen eine Rückkehr in die Türkei spreche ausserdem, dass er als Kurde nicht in den Militärdienst wolle. In gesundheitlicher Hinsicht leide er an (…) und habe (…) sowie (…). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ein, wonach er eine psychosoziale Beratung in Anspruch ge- nommen habe. M. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 (am 5. Juni 2025 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
E-4989/2025 Seite 5 sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. N. Am 19. Juni 2025 zeigte die ehemalige Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung an. O. Gegen die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 erhob der Beschwerde- führer am 7. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei seine vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses –, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- stands und Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist auf den Antrag auf Gewährung der aufschie- benden Wirkung nicht einzutreten, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und ihr die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat.
E-4989/2025 Seite 6
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das vorliegende Urteil ergeht zeitgleich und im selben Spruchkörper wie jenes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers (E-4982/2025).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn dem Betroffenen eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfü- gung steht und ihm deren Inanspruchnahme auch individuell zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit prä- ventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
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E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (insbe- sondere m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 und Urteil des BVGer D-6584/2024 vom 20. November 2024) die türki- schen Behörden in der Lage und gewillt seien, Personen vor Gewalt im familiären Kontext zu schützen, und die staatlichen Stellen den Betroffenen auch zugänglich seien. Wie sich aus den eingereichten Beweismitteln er- gebe, habe die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalls im Jahre 2014 (zum Zeitpunkt der Drohung siehe unten E. 7.2) ihren Ehemann angezeigt und dieser sei in der Folge verurteilt worden, womit die türki- schen Behörden nicht untätig geblieben seien. Nach dieser Anzeige hätten die türkischen Behörden keine weiteren Anzeigen erhalten, sodass ihnen nicht vorgeworfen werden könne, den Beschwerdeführer nicht geschützt zu haben. Er habe nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um in seiner Heimat Schutz zu erhalten. Hinsichtlich seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, sei festzuhalten, dass nicht auszuschliessen sei, dass er als Kurde Dienst in der türkischen Armee leisten müsse. Dabei handle es sich jedoch nicht um einen Nachteil im Sinne des Asylgesetzes. Allein die Dienstpflicht sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines sicherheitsrelevanten Notstands eingesetzt würden. Sodann lasse sich auch kein Zusammenhang zwischen der Dienstpflicht und seiner Eth- nie herstellen. Ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstver- säumnis stelle somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme dar.
E. 6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, selbst während eines Aufenthalts in einem Frauenhaus hätte man sie nicht schüt- zen können. Hilfe zu suchen wäre gefährlich gewesen und die Polizei habe ihnen ohnehin nicht zugehört. Er habe geschwiegen und sei in der Folge psychisch zusammengebrochen. Die erlebten Traumata habe das SEM in der angefochtenen Verfügung ignoriert.
E. 7 E-4989/2025 Seite 8
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis ge- langt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü- gen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. II.).
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer Misshandlungen durch seinen Vater gel- tend macht, ist davon auszugehen, dass er tatsächlich häusliche Gewalt durch ihn erfahren hat. Ohne diese verharmlosen zu wollen, ist indessen ergänzend zur angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass nicht ersicht- lich ist, inwiefern dieser ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würde. Abgesehen davon brachte der Beschwerde- führer im Zusammenhang mit der Todesdrohung des Vaters im Jahr 2015/2016 – gemäss dem Urteil des (…) Einzelgerichts in Strafsachen von B._______ vom (…) 2015 fand diese allerdings im Juli 2014 statt – anläss- lich der ergänzenden Anhörung vor, sie hätten bereits unzählige Male An- zeige erstattet und es sei nichts unternommen worden (SEM-Akten (…)-44 [nachfolgend: A44] F89). Es erscheint jedoch nicht plausibel, dass die tür- kischen Behörden der Anzeige im Zusammenhang mit der Todesdrohung nachgegangen sind, alle anderen indessen ignoriert haben. Mit dem SEM ist vielmehr davon auszugehen, dass nach der Todesdrohung keine weite- ren Vorfälle mit dem gewalttätigen Vater zur Anzeige gebracht worden sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund sei- nes Alters sowie der psychischen Belastung zunächst nicht zugemutet wer- den konnte, die Behörden um Schutz zu ersuchen. Nachdem der Be- schwerdeführer allerdings angegeben hatte, sich im Alter von 19 oder 20 Jahren körperlich gegen seinen Vater zur Wehr gesetzt zu haben (A44 F94 f.), hierzu auch zukünftig im Stande zu sein (A44 F99) und es ihm gelungen ist, anlässlich der ergänzenden Anhörung die erlittenen Misshandlungen zu schildern, ist ihm auch zuzumuten, seinen Vater oder Dritte im Falle weiterer Übergriffe anzuzeigen – nötigenfalls mit der Hilfe eines Anwalts und allenfalls in einem anderen Polizeirevier –, ihm in einem Verfahren ge- genüberzutreten und die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszuge- hen, dass die türkischen Behörden bezüglich potenzieller, innerfamiliärer Übergriffe sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-235/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.). Das SEM hat somit aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut- zes zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Eine flüchtlingsrechtlich relevante
E-4989/2025 Seite 9 Gefährdung aufgrund einer möglichen Einziehung in den Militärdienst macht der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht nicht mehr geltend (vgl. oben E. 6.1).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
E-4989/2025 Seite 10 verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gesund, ohne familiäre Verpflich- tungen und in einem arbeitsfähigen Alter. Zwar habe er die Universität nicht besuchen können, allerdings habe er bereits als Jugendlicher in einem Teil- zeitpensum gearbeitet. Mit seinem Bruder, der mittlerweile aus der Haft entlassen worden sei, stehe er in regelmässigem Kontakt und der Grossteil seiner Verwandtschaft lebe in (…). Es sei davon auszugehen, dass ihn sein Bruder und die Verwandten mütterlicherseits bei einer Rückkehr in die Tür- kei bei Bedarf unterstützen würden, wie sie dies bereits in Vergangenheit getan hätten. Zu seiner Mutter bestehe kein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis. Was seinen Gesundheitszustand betreffe, lägen gemäss dem Arzt- bericht seiner Hausarztpraxis vom 6. Dezember 2024 keine medizinischen Beschwerden vor. Mit Blick auf seine psychischen Beschwerden habe der Beschwerdeführer angegeben, in seiner Heimat in Vergangenheit in Be- handlung gewesen zu sein. Sollte er erneut medizinische Behandlung be- nötigen, sei insbesondere in türkischen Grossstädten der Zugang zu Ge- sundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet.
E. 9.3.3 Auch das Gericht kommt zum Schluss, dass der Vollzug der Wegwei- sung zumutbar ist. Auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in
E-4989/2025 Seite 11 der angefochtenen Verfügung kann vorab verwiesen werden (ebd. III., Ziff. 2). Anders als dort festgehalten ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht von einer grundsätzlich gesunden Person auszugehen, immerhin wurde ihm gemäss Bericht der E._______ vom 7. August 2024 durch Fach- ärzte eine (…) diagnostiziert. Diese Leiden sind indes in der Türkei behan- delbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6855/2023 vom 10. Juli 2025 E. 9.3.2.1). Eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustan- des seit dem letzten ärztlichen Bericht macht der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht gel- tend. Hinsichtlich der im selben Bericht erwähnten lebensmüden Gedan- ken ist festzuhalten, dass auch eine allfällige Suizidalität einem Wegwei- sungsvollzug praxisgemäss nicht entgegensteht, solange konkrete Mass- nahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung ge- troffen werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer D-2644/2021 vom
28. Januar 2022 E. 7.3.4.6). Allfälligen suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist durch geeignete medizi- nische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) und der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
E-4989/2025 Seite 12 Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren ist, ist auch sein Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4989/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4989/2025 Urteil vom 27. August 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2022 zusammen mit seiner Mutter in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 21. Oktober 2022 fand seine Personalienaufnahme statt. C. Am 29. Mai 2024 erfolgte eine Anhörung zu den Asylgründen, welche indessen abgebrochen werden musste, nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, den Namen seines Vaters nicht mehr hören und nicht mehr leben zu wollen. Gleichentags reichte die zugewiesene Rechtsvertretung Kopien insbesondere folgender Dokumente zu den Akten:
- Einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2014 betreffend den Vater des Beschwerdeführers
- Eines Urteils des (...) Strafgerichts für leichtere Straftaten in B._______ vom (...) 2015 betreffend den Vater des Beschwerdeführers
- Eines Urteils des (...) Strafgerichts für leichtere Straftaten in C._______ vom (...) 2021 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers
- Eines Urteils der (...) Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts D._______ vom (...) 2022 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers
- Einer Rechtskraftmitteilung des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten in C._______ vom (...) 2022
- Eines Bildschirmfotos des UYAP-Kontos der Mutter des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2024 D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 teilte die zugewiesenen Rechtsvertretung dem SEM unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer die nächsten zwei Wochen nicht einvernahmefähig sei. E. Am 7. Juni 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. F. Am 25. Juni 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 zeigte die ehemalige Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht sowie um beschleunigte Behandlung des Verfahrens. H. Am 30. Oktober 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. November 2024 einen ärztlichen Bericht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 27. November 2024 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Termins bei den E._______ am 7. August 2024 eine (...) diagnostiziert worden sei. Aufgrund der instabilen Lebenssituation werde keine weitere Behandlung bei den E._______ in Aussicht gestellt, sondern es werde eine psychosoziale Beratung bei F._______ empfohlen. J. Am 6. Dezember 2024 reichte Dr.med. G._______ einen Bericht betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 informierte die vormalige Rechtsvertretung das SEM dahingehend, dass der Beschwerdeführer vier Termine bei einem Psychologen wahrgenommen, die Behandlung jedoch aufgrund dessen Arbeitsweise und der Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen habe. Der Gesamtgesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Als Beilage reichte sie insbesondere einen Bericht der E._______ vom (...). August 2024 zu den Akten. L. Am 27. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in H._______ geboren und sei als Säugling nach D._______ gekommen. Seit er denken könne, seien seine Mutter, sein Bruder und er der Gewalt seines Vaters ausgesetzt gewesen. Während des ersten Semesters im Gymnasium im Jahre (...) habe er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seiner Tante mütterlicherseits nach I._______ fliehen müssen. Sein Vater habe sie dort aufgesucht und sie seien auf den Balkon geflüchtet. Daraufhin habe er ihnen damit gedroht, dass er eine Bombe auf sich trage und sie umbringen werde. Die Polizei sei erst spät gekommen und trotz Anzeige beim Gericht sei nichts passiert. Ihn (den Beschwerdeführer) hätten sie aufgrund seines Alters nicht einmal ins Dossier aufgenommen, obschon er auch betroffen gewesen sei. Eine oder zwei Wochen später hätten sich er, sein Bruder und seine Mutter nach J._______ begeben. Am vierten Tag nach ihrer Ankunft habe sich ein grosser Autounfall ereignet, bei welchem eine seiner Cousinen vor Ort verstorben sei und die andere anschliessend im Krankenhaus. Deswegen sei es ihm psychisch extrem schlecht gegangen und ausserdem sei er am Fuss verletzt gewesen. Seine Mutter habe sich im Krankenhaus befunden und weil sein Vater respektive dessen Familie sich nicht um ihn gekümmert habe, habe er sehr oft die Schule wechseln und sich eine Teilzeitstelle suchen müssen. Insgesamt hätten sie zwei Jahre gebraucht, um über die Folgen des Unfalls hinwegzukommen. Wenn sie die Polizei gerufen hätten, weil der Vater wieder gewalttätig geworden sei, sei diese entweder nicht gekommen oder wieder gegangen. Dies sei auf die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung)-Mitgliedschaft des Vaters sowie auf den Umstand zurückzuführen, dass er viele Bekannte bei der Polizei habe. Auch habe er Kontakte zu Angehörigen der Mafia. Sie hätten unzählige Male Anzeige erstattet, er (der Beschwerdeführer) persönlich jedoch nie. Nach Erlangen der Volljährigkeit hätten er und sein Bruder sich gegen die Gewalt des Vaters zu wehren begonnen. Nachdem einmal der Vater sie beide und am stärksten die Mutter angegriffen habe, habe er (der Vater) Anzeige gegen den Bruder des Beschwerdeführers erstattet, sodass dieser ins Gefängnis gekommen sei. Wegen der Inhaftierung des Bruders seien sie ausgereist. Vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer trotz bestandener Aufnahmeprüfung darauf verzichtet, zu studieren, da seine Mutter sonst alleine zu Hause gewesen wäre. Nach seiner Ausreise aus der Türkei habe ihn sein Vater dreimal angerufen und bedroht. Gegen eine Rückkehr in die Türkei spreche ausserdem, dass er als Kurde nicht in den Militärdienst wolle. In gesundheitlicher Hinsicht leide er an (...) und habe (...) sowie (...). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ein, wonach er eine psychosoziale Beratung in Anspruch genommen habe. M. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 (am 5. Juni 2025 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. N. Am 19. Juni 2025 zeigte die ehemalige Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung an. O. Gegen die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses -, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und ihr die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das vorliegende Urteil ergeht zeitgleich und im selben Spruchkörper wie jenes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers (E-4982/2025). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn dem Betroffenen eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und ihm deren Inanspruchnahme auch individuell zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (insbesondere m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 und Urteil des BVGer D-6584/2024 vom 20. November 2024) die türkischen Behörden in der Lage und gewillt seien, Personen vor Gewalt im familiären Kontext zu schützen, und die staatlichen Stellen den Betroffenen auch zugänglich seien. Wie sich aus den eingereichten Beweismitteln ergebe, habe die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalls im Jahre 2014 (zum Zeitpunkt der Drohung siehe unten E. 7.2) ihren Ehemann angezeigt und dieser sei in der Folge verurteilt worden, womit die türkischen Behörden nicht untätig geblieben seien. Nach dieser Anzeige hätten die türkischen Behörden keine weiteren Anzeigen erhalten, sodass ihnen nicht vorgeworfen werden könne, den Beschwerdeführer nicht geschützt zu haben. Er habe nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um in seiner Heimat Schutz zu erhalten. Hinsichtlich seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, sei festzuhalten, dass nicht auszuschliessen sei, dass er als Kurde Dienst in der türkischen Armee leisten müsse. Dabei handle es sich jedoch nicht um einen Nachteil im Sinne des Asylgesetzes. Allein die Dienstpflicht sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines sicherheitsrelevanten Notstands eingesetzt würden. Sodann lasse sich auch kein Zusammenhang zwischen der Dienstpflicht und seiner Ethnie herstellen. Ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis stelle somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme dar. 6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, selbst während eines Aufenthalts in einem Frauenhaus hätte man sie nicht schützen können. Hilfe zu suchen wäre gefährlich gewesen und die Polizei habe ihnen ohnehin nicht zugehört. Er habe geschwiegen und sei in der Folge psychisch zusammengebrochen. Die erlebten Traumata habe das SEM in der angefochtenen Verfügung ignoriert. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. II.). 7.2 Soweit der Beschwerdeführer Misshandlungen durch seinen Vater geltend macht, ist davon auszugehen, dass er tatsächlich häusliche Gewalt durch ihn erfahren hat. Ohne diese verharmlosen zu wollen, ist indessen ergänzend zur angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würde. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Todesdrohung des Vaters im Jahr 2015/2016 - gemäss dem Urteil des (...) Einzelgerichts in Strafsachen von B._______ vom (...) 2015 fand diese allerdings im Juli 2014 statt - anlässlich der ergänzenden Anhörung vor, sie hätten bereits unzählige Male Anzeige erstattet und es sei nichts unternommen worden (SEM-Akten (...)-44 [nachfolgend: A44] F89). Es erscheint jedoch nicht plausibel, dass die türkischen Behörden der Anzeige im Zusammenhang mit der Todesdrohung nachgegangen sind, alle anderen indessen ignoriert haben. Mit dem SEM ist vielmehr davon auszugehen, dass nach der Todesdrohung keine weiteren Vorfälle mit dem gewalttätigen Vater zur Anzeige gebracht worden sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters sowie der psychischen Belastung zunächst nicht zugemutet werden konnte, die Behörden um Schutz zu ersuchen. Nachdem der Beschwerdeführer allerdings angegeben hatte, sich im Alter von 19 oder 20 Jahren körperlich gegen seinen Vater zur Wehr gesetzt zu haben (A44 F94 f.), hierzu auch zukünftig im Stande zu sein (A44 F99) und es ihm gelungen ist, anlässlich der ergänzenden Anhörung die erlittenen Misshandlungen zu schildern, ist ihm auch zuzumuten, seinen Vater oder Dritte im Falle weiterer Übergriffe anzuzeigen - nötigenfalls mit der Hilfe eines Anwalts und allenfalls in einem anderen Polizeirevier -, ihm in einem Verfahren gegenüberzutreten und die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden bezüglich potenzieller, innerfamiliärer Übergriffe sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-235/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.). Das SEM hat somit aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund einer möglichen Einziehung in den Militärdienst macht der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht nicht mehr geltend (vgl. oben E. 6.1). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gesund, ohne familiäre Verpflichtungen und in einem arbeitsfähigen Alter. Zwar habe er die Universität nicht besuchen können, allerdings habe er bereits als Jugendlicher in einem Teilzeitpensum gearbeitet. Mit seinem Bruder, der mittlerweile aus der Haft entlassen worden sei, stehe er in regelmässigem Kontakt und der Grossteil seiner Verwandtschaft lebe in (...). Es sei davon auszugehen, dass ihn sein Bruder und die Verwandten mütterlicherseits bei einer Rückkehr in die Türkei bei Bedarf unterstützen würden, wie sie dies bereits in Vergangenheit getan hätten. Zu seiner Mutter bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Was seinen Gesundheitszustand betreffe, lägen gemäss dem Arztbericht seiner Hausarztpraxis vom 6. Dezember 2024 keine medizinischen Beschwerden vor. Mit Blick auf seine psychischen Beschwerden habe der Beschwerdeführer angegeben, in seiner Heimat in Vergangenheit in Behandlung gewesen zu sein. Sollte er erneut medizinische Behandlung benötigen, sei insbesondere in türkischen Grossstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. 9.3.3 Auch das Gericht kommt zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vorab verwiesen werden (ebd. III., Ziff. 2). Anders als dort festgehalten ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht von einer grundsätzlich gesunden Person auszugehen, immerhin wurde ihm gemäss Bericht der E._______ vom 7. August 2024 durch Fachärzte eine (...) diagnostiziert. Diese Leiden sind indes in der Türkei behandelbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6855/2023 vom 10. Juli 2025 E. 9.3.2.1). Eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem letzten ärztlichen Bericht macht der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht geltend. Hinsichtlich der im selben Bericht erwähnten lebensmüden Gedanken ist festzuhalten, dass auch eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegensteht, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6). Allfälligen suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren ist, ist auch sein Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Carolina Bottini Versand: