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D-6855/2023

D-6855/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Oktober 2022 und reiste auf dem Landweg über ihr unbekannte Länder in die Schweiz. Nachdem sie am 10. Oktober 2022 ein Asylgesuch stellte, fand am 23. November 2022 eine Personalienaufnahme statt. Dabei machte sie geltend, sie leide an einer (…)erkrankung. Mit Verfügung vom 24. Novem- ber 2022 ordnete das SEM einen vorzeitigen Austritt aus dem Bundes- asylzentrum an und wies sie dem Kanton B._______ zu. B. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellte am 20. Dezem- ber 2022 in einer Postsendung aus Bosnien-Herzegowina einen türkischen Reisepass und einen Führerschein der Beschwerdeführerin sicher und lei- tete die Dokumente an das SEM weiter. C. Am 12. Mai 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, sie stamme aus der Pro- vinz C._______, habe das Gymnasium in der ersten Klasse abgebrochen und im Jahr (…) geheiratet; sie habe mit ihrem Ehemann zwei Kinder. Ihre Familie sei stets politisch aktiv gewesen und aus diesem Grund von den Behörden unter Druck gesetzt worden. So sei ihr Vater immer wieder ins Gefängnis gesteckt und für rund zehn Jahre inhaftiert worden. Ihr Bruder D._______ habe sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen und sei in die Berge gegangen. Nachdem er 2018 als Märtyrer gefallen sei, habe der Druck auf die Familie zugenom- men. Ihr Ehemann sei fünf Tage in Haft genommen und zu einer Bewäh- rungsstrafe verurteilt worden, weil er an der Beerdigung ihres Bruders teil- genommen habe. Ihr Bruder E._______ sei sieben Jahre im Gefängnis ge- wesen und lebe nun im Untergrund. Nach dessen Entlassung sei ihr dritter Bruder F._______ ins Gefängnis gekommen und befinde sich nach wie vor in Haft. Ihre Schwester G._______ sei ebenfalls zu zehn Monaten Haft ver- urteilt worden, sie lebe inzwischen mit ihrem Ehemann in der Schweiz. Schliesslich sei auch ihre Mutter festgenommen, für sechs Monate inhaf- tiert und wegen Unterstützung einer Terrororganisation zu einer Gefäng- nisstrafe verurteilt worden. Sie gehe davon aus, dass sie selbst als nächs- tes an der Reihe gewesen wäre. Einerseits wegen ihrer Familie, andrer- seits weil sie sich politisch engagiert habe. Sie sei als Mitglied der Partei

D-6855/2023 Seite 3 HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) für deren Frauenorganisation tätig gewesen und habe an zahlreichen Veran- staltungen teilgenommen. Seit Jahren habe sie sich, ebenso wie ihre ganze Familie, für die Partei engagiert. Zudem sei sie ständig beschattet worden und es habe in ihrem Elternhaus Razzien gegeben, was ihre Kinder zum Teil miterlebt hätten, da sie sich oft dort aufgehalten hätten. Weiter sei ihr Telefon abgehört worden und eine Sondereinheit der Polizei habe ne- ben dem von ihr geführten (…)laden ein Geschäft eröffnet, um sie besser beobachten zu können. Sie sei auch von den Behörden belästigt und nach ihrem gefallenen Bruder gefragt worden. Wenn sie in der Türkei geblieben wäre, hätte man sie demnächst ins Gefängnis gesteckt. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb sie sich entschieden habe, ihren Heimatstaat zu verlassen. Nach ihrer Ausreise sei ihr Ehemann mehrmals von Sicherheits- kräften angehalten und nach ihr gefragt worden. D. Das SEM teilte die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zu. E. E.a Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 gewährte das SEM der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten im Zusammenhang mit ihrer Ausreise, insbesondere weil ihre Angaben nicht mit den Einträgen im sichergestellten Reisepass übereinstimmten. E.b Die Beschwerdeführerin reichte durch ihre Rechtsvertretung eine ent- sprechende Stellungnahme ein. F. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz folgende Unterlagen zu den Akten: Urteil des 1. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom 27. November 2019 betreffend ihre Mutter und Bestäti- gungsurteil der 2. Strafkammer des Regionalgerichts H._______ vom 15. Oktober 2021, Urteil des Friedensrichteramtes C._______ vom 22. De- zember 2022 betreffend ihre Mutter, Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ betreffend ihren Ehemann, Anerkennungsbeschluss des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ betreffend den Ehemann, Urteil des 1. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom 22. Juni 2022 betreffend den Bruder F._______, Urteil des Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom 27. Mai 2015 betreffend den Bruder E._______, Urteil des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom 1. März

D-6855/2023 Seite 4 2019 betreffend die Schwester G._______, Entscheidung des Zivilgerichts C._______ erster Instanz vom 12. Juli 2018 betreffend den Vater und Ge- nehmigungsentscheidung der sechsten Zivilkammer des regionalen Beru- fungsgerichts H._______, Bescheinigung der HDP-Mitgliedschaft der Be- schwerdeführerin vom 27. Dezember 2022, Anklageschrift der Staatsan- waltschaft C._______ vom 9. Februar 2023 betreffend die Mutter, Anerken- nungsbeschluss des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom 22. Februar 2022 betreffend die Mutter, verschiedene Links zu Zei- tungsnachrichten, Verhandlungsprotokoll vor dem 2. Strafgericht für schwere Straftaten C._______ vom 4. Mai 2023 betreffend die Mutter, Me- dienartikel betreffend ihre Familie. G. Mit Verfügung vom 2. November 2023 – eröffnet am 6. November 2023 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2023 – Eingang Bundesverwaltungs- gericht: 12. Dezember 2023 – Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, even- tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Rechtsbei- stand. Der Beschwerde lagen – neben einer Vollmacht und der angefoch- tenen Verfügung – zwei Fotos von Standaktionen und Screenshots der Plattform Twitter bei. I. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 liess die Beschwerdeführerin fol- gende Unterlagen zu den Akten reichen: ein Sozialhilfebudget vom 18. De- zember 2023, ein Referenzschreiben des «(…)» vom 24. November 2023, zwei Fotos anlässlich des Beitritts der Beschwerdeführerin zur HDP und eine Videoaufnahme ihrer Mutter.

D-6855/2023 Seite 5 J. Die Instruktionsrichterin stellt mit Verfügung vom 16. Januar 2024 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Miran Sari als amtlichen Rechtsbeistand ein. K. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 16. Februar 2024 zur Beschwerde vom 6. Dezember 2023 vernehmen. L. Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten. Dieser lagen je ein ärztliches Zeugnis vom 26. Januar 2024 und vom 30. Januar 2024 und eine Terminkarte des (…) bei. M. Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin als weitere Beweismittel zwei Fotos ein, welche sie respektive ihre Mutter bei politi- schen Aktivitäten zeigten. N. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 2024 an- gekündigt hatte, sie habe von ihrer türkischen Anwältin weitere Beweismit- tel erhalten und werde diese – sobald ihr diese vollständig vorlägen – ein- reichen, gab sie mit Eingabe vom 20. September 2024 folgende Unterla- gen zu den Akten: Untersuchungsbericht der Polizei zuhanden der Staats- anwaltschaft C._______ vom 17. Januar 2024 inklusive sechs Beilagen, ein Entscheid des Gerichts betreffend einen Vorführbefehl zwecks Einver- nahme vom 1. Februar 2024, ein Informationsschreiben der Generaldirek- tion der Polizei vom 4. April 2024 und ein Referenzschreiben einer türki- schen Anwältin vom 9. Juli 2024. Daneben wurden ein Austrittsberichts des Spitals von I._______ vom 17. Juni 2024 und ein ärztlicher Bericht von Dr. med. J._______ vom 9. August 2024 eingereicht. O. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels aufgrund der neu eingereich- ten Beweismittel liess sich das SEM mit Schreiben vom 7. Februar 2025 ein weiteres Mal vernehmen.

D-6855/2023 Seite 6 P. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 7. März 2025 zu den Aus- führungen des SEM Stellung. In Ergänzung der bisher vorgelegten Beweis- mittel wurde zudem ein Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2024 um Erlass eines Vorführbefehls (in türkischer Sprache) eingereicht.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und eine das Sachgebiet betreffende Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Akten der Schwester G._______ (N […]) und jene des Bruders E._______ (N […]) von Amtes wegen beigezogen.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, die Beschwerdeführerin habe versucht, die schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich ihrer Ausreise sowie betreffend den Besitz eines türkischen Reisepasses zu täuschen. Sie habe angegeben, sie sei in einem Lastwa- gen in drei Tagen in die Schweiz gefahren und habe ihren Pass bei der illegalen Ausreise verloren. Später habe der schweizerische Zoll ihren Rei- sepass beschlagnahmt, als dieser per Post zusammen mit ihrem Führer- schein in die Schweiz geschickt worden sei. Dem Pass lasse sich entneh- men, dass die Beschwerdeführerin die Türkei am 9. Oktober 2022 legal auf dem Luftweg in Richtung K._______ verlassen habe. Im Rahmen der Stel- lungnahme zum rechtlichen Gehör habe sie erklärt, dass sie bei der Aus- reise mithilfe eines Schleppers nach K._______ geflogen sei, wobei ihr Pass und der Führerschein beim Schlepper geblieben seien. In der Asyl- unterkunft hätten ihr andere Gesuchsteller gesagt, dass sie bessere Chan- cen auf Asyl habe, wenn sie angebe, illegal ausgereist zu sein. Sie habe unter grossem psychischem Druck gestanden aufgrund ihrer Gefährdung, ihrer in der Türkei verbliebenen Familie sowie ihrer (…)erkrankung, wes- halb sie sich leicht habe beeinflussen lassen. Zwar sei es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befunden habe. Dennoch habe sie bestätigt, dass sie legal ausgereist sei und ge- genüber den schweizerischen Asylbehörden falsche Angaben gemacht habe. Zudem überzeuge ihre diesbezügliche Erklärung, wonach ihr dies von anderen Asylsuchenden ihrer Unterkunft empfohlen worden sei, nicht.

D-6855/2023 Seite 8 Vielmehr habe sie bereits bei der Registrierung auf dem Personalienblatt

– mithin bevor sie sich mit anderen Personen in der Unterkunft habe aus- tauschen können – angegeben, sie sei habe die Türkei am 7. Oktober 2022 verlassen und sei innerhalb von drei Tagen in die Schweiz gereist. Sodann würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Be- helligungen durch die türkischen Behörden in ihrer Intensität kein flücht- lingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen. Sie befürchte zwar eine bal- dige Inhaftierung aufgrund ihres familiären Umfelds. Konkrete Ereignisse in diesem Zusammenhang habe sie jedoch nicht vorgebracht und die Raz- zien, bei denen sie zugegen gewesen sei, hätten jeweils im Haus ihrer Mut- ter stattgefunden. Die Beschattung ihres Geschäfts sowie das Abhören ih- res Telefons hätten keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen. Bis- lang gebe es keine Hinweise auf ein gegen sie eingeleitetes Ermittlungs- verfahren oder ein hängiges Strafverfahren. Soweit sie befürchte, aufgrund ihrer Angehörigen einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, sei fest- zuhalten, dass von einer solchen nur ausgegangen werden könne, wenn besondere Umstände vorlägen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sie ange- sichts der Strafverfahren, Verurteilungen und Inhaftierungen verschiedener Familienmitglieder befürchtet habe, ebenfalls ins Visier des türkischen Staates zu geraten. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfol- gung sei dennoch zu verneinen, da es keine konkreten Hinweise dafür gebe, dass die Behörden aufgrund ihres familiären Umfelds ein spezifi- sches und anhaltendes Interesse an ihrer Person hätten. Anhaltspunkte für eine tatsächliche – insbesondere strafrechtliche – Verfolgung liessen sich weder den Akten noch ihren Aussagen entnehmen. Die Beschwerdeführe- rin habe auch kein konkretes Ereignis benannt, welches zu ihrer Ausreise geführt habe. Ihre subjektive Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung vermöge jedoch keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- gründen. Da kein laufendes Strafverfahren gegen sie vorliege, sei auch nicht davon auszugehen, sie würde im Fall einer Rückkehr festgenommen. Diese Annahme werde bestätigt durch den Umstand, dass sie legal aus der Türkei ausgereist sei. Eine drohende Reflexverfolgung wegen ihres Bruders D._______, welcher sich der PKK angeschlossen habe, sei eben- falls nicht ersichtlich. Dieser sei bereits im Jahr 2018 verstorben und allfäl- lige Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin hätten längst eingeleitet werden können. Sodann liege auch die Haft ihres Vaters bereits einige Zeit zurück und das Verfahren gegen ihren Ehemann sei abgeschlossen. Fer- ner befinde sich ihr Bruder F._______ in Haft, weshalb auch in diesem Zu- sammenhang nicht von einer ihr drohenden Reflexverfolgung auszugehen sei.

D-6855/2023 Seite 9 Weiter sei das Asyldossier ihrer Schwester (N […]) für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens konsultiert worden. Diese habe jedoch keine ei- genen Asylgründe geltend gemacht, sondern sei in die Flüchtlingseigen- schaft ihres Ehemannes einbezogen worden. Aus den Akten gehe hervor, dass die Schwester aufgrund des Vorwurfs der Propaganda für eine Ter- rororganisation zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Weder aus diesem Umstand, noch aus den Vorbringen ihres Schwagers vermöge sich für die Beschwerdeführerin indessen eine auch objektiv be- gründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung zu ergeben, zumal die Asylgründe des Schwagers in keinem direkten Zusammenhang zu ihren eigenen Vorbringen stünden. Ihrem Bruder E._______ sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Eine Konsultation von dessen Akten habe ergeben, dass ebenfalls kein direkter Zusammenhang zwischen dessen Asylgrün- den und ihrer Ausreise bestehe. Schliesslich könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund ihrer eigenen Tätigkeiten für die HDP zu Beobachtungen seitens des türkischen Staates gekommen sei. Die Beschwerdeführerin weise aber lediglich ein niederschwelliges Profil auf, nachdem sie erst vor einem oder zwei Jahren Mitglied der Partei geworden sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund ihrer politischen Aktivitäten eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung respektive eine Inhaftierung oder eine strafrechtliche An- klage drohe.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, sämtliche Familienmitglie- der der Beschwerdeführerin – ihre Eltern, Geschwister sowie ihr Ehe- mann – seien in irgendeiner Form durch den türkischen Staat verfolgt wor- den. Sie selbst sei Mitglied der HDP und politisch aktiv gewesen. Für die heimatlichen Behörden gelte sie als Schwester eines getöteten, eines in- haftierten und von zwei nach Europa geflohenen «Terroristen» sowie als Tochter «terroristischer» Eltern. Als solche sei sie das Ziel von Reflexver- folgung, da der türkische Staat versuchen werde, über sie Informationen zum Bruder E._______ zu beschaffen oder sie zu behelligen, um ihre Mut- ter zu schikanieren respektive zur Aufgabe ihrer politischen Tätigkeiten zu zwingen. Es spiele auch keine Rolle, dass ihr Bruder D._______ bereits im Jahr 2018 verstorben sei. Die Angehörigen von als «Terroristen» betrach- teten Personen würden auch über deren Tod hinaus verfolgt, zumal bereits der Besuch ihrer Grabstätte als Terrorpropaganda geahndet werden könne. Die türkischen Anti-Terror-Gesetze würden von Justizorganen der- art weit ausgelegt, dass in fast allen Handlungen der Angehörigen von PKK-Mitgliedern eine Gesetzesverletzung erkannt werden könne. Auch

D-6855/2023 Seite 10 zivilrechtliche Klagen seien möglich. So sei etwa gegen die Mutter der Be- schwerdeführerin geklagt worden, weil beim Gefecht, in welchem ihr Sohn D._______ getötet worden sei, Soldaten verletzt worden seien. Wie aus den eingereichten Zeitungsartikeln hervorgehe, sei verlangt worden, dass sie als Erbin für die Heilungskosten aufkomme. Da die nächsten Verwand- ten von gefallenen PKK-Kämpfern in der kurdischen Gesellschaft ein ho- hes Ansehen hätten, versuche der Staat, diese stark zu unterdrücken, um zu verhindern, dass sie als Inspirationsquelle dienten. Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, indem die Behörden zunächst durch Schika- nen, Beschattungen und Abhören ihres Telefons gegen die Beschwerde- führerin vorgegangen seien. Vor der Flucht auf die Eröffnung eines offiziel- len Strafverfahrens zu warten, hätte bedeutet, ins offene Messer zu laufen. Als (…) Mutter hätte sie andernfalls kaum zwei Kinder und ihr neueröffne- tes (…)geschäft zurückgelassen. Weiter könne der angefochtenen Verfü- gung nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz das Asyldossier ihres Bruders E._______ konkret gewürdigt hätte. Sodann betätige sie sich in der Schweiz politisch, sie nehme an kurdischen Standaktionen teil und sei in den sozialen Netzwerken aktiv. Der türkische Staat betreibe in Europa Spionage und es sei bekannt, dass er als Asylsuchende getarnte Geheim- dienstangehörige in die Asylzentren einschleuse. Zudem würden Anhänger der türkischen Regierung bei regimekritischen Anlässen Fotos machen und diese den türkischen Behörden weiterleiten. Eine Standaktion im Juli 2023, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen habe, sei etwa von einem türkischen Nationalisten gestört worden, welcher gerufen habe, er werde sie alle bei der Botschaft anzeigen. Es sei daher anzunehmen, dass sie auch wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten ins Visier der türkischen Behör- den geraten sei und im Falle einer Wegweisung in die Türkei mit asylrele- vanter Verfolgung zu rechnen hätte.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und führte aus, es habe die Akten des Bruders E._______ konsultiert und sorgfältig geprüft. Es sei dabei zum Schluss gelangt, dass keine objektiven Hinweise dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Familienangehörigen begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sie bis zu ihrer Ausreise keinen relevanten Verfolgungsmassnahmen we- gen ihres Bruders ausgesetzt gewesen sei. Sodann lasse sich der Be- schwerdeschrift nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Die eingereichten Beweis- mittel zeigten keine exponierte Tätigkeit und es sei nicht davon

D-6855/2023 Seite 11 auszugehen, dass sie über ein politisches Profil verfüge, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.

E. 5.4 In der Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Geschichte res- pektive jene ihrer Familie zeige eindeutig auf, dass sie in den Augen des türkischen Staates als zu bekämpfender «Volksschädling» gelte. Bei einer Rückkehr würde sie dasselbe Schicksal ereilen wie ihre übrigen Familien- mitglieder. Selbst wenn sie sich unter Leugnung aller ihrer Wertvorstellun- gen passiv verhielte, wäre sie mit fiktiven Strafdossiers konfrontiert und müsste quasi für die «Schuld» ihrer Geschwister herhalten. Weiter sei auch aus der Vernehmlassung nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Asyldossier von E._______ in seine Erwägungen einbezogen habe. Dieser sei ungefähr im selben Zeitraum wie sie aus der Türkei geflohen, weshalb aus dem Fehlen von Verfolgungsmassnahmen seinetwegen nichts abge- leitet werden könne. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei festzu- halten, dass jegliches öffentliche Engagement zugunsten der kurdischen Sache von der türkischen Regierung als Verrat betrachtet und entspre- chend geahndet werde. Die Beteiligung an Standaktionen oder das Posten von Inhalten in sozialen Netzwerken sei durchaus eine exponierte politi- sche Aktivität. Weiter gehe es ihr gesundheitlich nicht gut; sie habe wieder- kehrende Schmerzen im Bereich der (…) und ein nächster Termin beim (…) sei auf den 27. Juli 2024 angesetzt.

E. 5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung nahm das SEM zu den neu einge- reichten Beweismitteln Stellung. Es wies darauf hin, dass sowohl der Ent- scheid in sonstiger Sache als auch der Vorführbefehl des Friedensstraf- richters in C._______ vom 1. Februar 2024 abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufwiesen, sondern aus standardisier- ten Bausteinen bestünden, welche keine Rückschlüsse auf die konkret vor- geworfenen Vergehen zuliessen. Die vorgelegten Dokumente verfügten über keinerlei Sicherheitsmerkmale, liessen sich sehr einfach fälschen und hätten daher nur einen geringen Beweiswert. Zwischenzeitlich sei auch be- kannt, dass solche Unterlagen in der Türkei problemlos gegen Entgelt be- schafft werden könnten, etwa durch professionelle Fälscher oder korrupte Justizbeamte. Die Beweismittel zeigten sodann, dass gegen die Beschwer- deführerin noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Zwar würden in der Türkei zahlreiche Ermittlungsverfahren eingeleitet, welche aber häu- fig wieder eingestellt würden. Es sei daher offen, ob das vorliegende Er- mittlungsverfahren überhaupt ein Gerichtsverfahren oder eine spätere Ver- urteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv nach sich ziehen würde. Der eingereichte Vorführbefehl diene überdies dem Zweck, die

D-6855/2023 Seite 12 Beschwerdeführerin einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Es sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ihre Bei- träge auf den sozialen Medien wohl in einem Zusammenhang mit dem ab- lehnenden Asylentscheid stünden, da ihre Posts vom Dezember 2023 stammten. Sie teile im Wesentlichen Fotos von anderen Quellen und ver- sehe diese – wenn überhaupt – mit kurzen Kommentaren. Die Aktenlage spreche dafür, dass sie die in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst veranlasst habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren. Dies sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ge- schlossen werden könne. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme sie bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Ferner sei nach wie vor nicht anzunehmen, dass die türkischen Behörden aufgrund ihres familiären Umfelds ein spezifisches Interesse an ihrer Person haben könnten.

E. 5.6 In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass in der Türkei Vorführbefehle und dazugehörige Gerichts- entscheide nun einmal weitgehend aus standardisierten Bausteinen be- stünden. Die Vorinstanz behaupte denn auch nicht, dass die vorgelegten Dokumente anders aussehen sollten. Es werde darin auf das Strafdossier Bezug genommen und festgehalten, dass gegen sie ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation geführt werde. Weiter enthielten solche Dokumente ohnehin keine Sicherheitsmerkmale, was im Übrigen auch in der Schweiz der Fall sei. Sie wiesen aber zumindest einen Authen- tifizierungscode auf und seien mit einem QR-Code versehen. Die Vor- instanz schliesse mit pauschalen Formulierungen von der allgemeinen Möglichkeit der Manipulation türkischer Justizdokumente auf die Falschheit der eingereichten Unterlagen, ohne den geringsten Beweis hierfür vorzu- legen. Mit ihren Ausführungen, dass viele eingeleitete Strafverfahren auch wieder eingestellt würden, betrachte sie das vorliegende Untersuchungs- verfahren völlig isoliert und losgelöst von den eigentlichen Asylgründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer (Reflex-)Verfolgung zu werden, erhöhe sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Betroffe- nen hinzukomme respektive ihm ein solches unterstellt werde. Sodann habe die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, nach der erfolgten Einver- nahme umgehend eine Untersuchungshaft, etwa wegen Fluchtgefahr, zu beantragen. Es sei daher unerheblich, dass der Vorführbefehl darauf

D-6855/2023 Seite 13 abziele, sie lediglich zwecks Einvernahme festzunehmen. Schliesslich sei es eine haltlose Unterstellung, dass sie das Strafverfahren bewusst einge- leitet habe. Die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass es sich bei sämtlichen Aktivitäten von Asylbewerbern in den sozialen Medien um einen Versuch handle, subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren. Es werde auch verkannt, dass ihr als Mitglied einer als staatsfeindlich abgestempel- ten Familie nicht bloss «Unannehmlichkeiten» drohten und sich diese nicht auf juristischem Weg abwenden liessen. Die Realität politischer Verfolgung und die Funktionsweise der türkischen Justiz werde damit komplett ausge- blendet. Zwar würden zahlreiche Strafverfahren zunächst wieder einge- stellt. Der türkische Überwachungsstaat erfasse auf diesem Weg aber op- positionelle Bewegungen und reagiere sofort, wenn eine Person als poten- zielle Bedrohung für das Regime identifiziert werde. Dabei gehe es nicht nur um konkrete Taten, sondern auch um die blosse Zugehörigkeit zu poli- tischen oder gesellschaftlichen Gruppen, die als «Staatsfeinde» gälten. Nicht nur die direkten oppositionellen Akteure, sondern auch deren Fami- lien und Unterstützer würden verfolgt. Bereits aufgrund des politischen Hin- tergrunds ihrer Familie, aber auch wegen ihrer eigenen politischen Aktivi- täten drohe ihr daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung.

E. 6.1 In der Beschwerde wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das SEM habe die aktuelle Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch sehr akti- ven Familie stamme und ihre Geschwister und Eltern verfolgt, inhaftiert oder gar getötet worden seien, nicht berücksichtigt und damit den rechts- erheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt.

E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

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E. 6.3 Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass die Vor- instanz für die Entscheidfindung sowohl das Dossier der Schwester und des Schwagers der Beschwerdeführerin (N […]) als auch jenes des Bru- ders E._______ (N […]) beigezogen hat. Zudem hat sie sich ausführlich mit der Frage einer drohenden Reflexverfolgung auseinandergesetzt (vgl. Ziff. II/3., S. 7 ff. der angefochtenen Verfügung). Aus den entsprechenden Ausführungen geht mit ausreichender Klarheit hervor, weshalb das SEM nicht davon ausging, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer politisch tätigen Angehörigen. Der Umstand, dass sie diese Einschätzung nicht teilt, stellt keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellen Würdigung dar. Weiter trifft es zwar zu, dass sich die Vorinstanz ausführlicher zu den Vorbringen der Schwester geäussert hat als zu jenen des Bruders E._______ und in Bezug auf letzteren lediglich festhält, die Ausreise der Beschwerdeführerin stehe in keinem direkten Zusammenhang zu dessen Asylgründen. Seitens der Beschwerdeführerin wird indessen nicht dargelegt, inwiefern ihr Asyl- gesuch in einem konkreten Zusammenhang mit den Fluchtgründen ihres Bruders E._______ steht. Sie verweist vielmehr generell darauf, dass alle ihre Angehörigen bereits Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten und sie deswegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Es ist da- her nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz einlässlicher mit den Vor- bringen des Bruders hätte auseinandersetzen müssen. Auch in dieser Hin- sicht ist folglich nicht von einer unvollständigen oder unrichtigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen.

E. 6.4 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vor- instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der rechtserhebliche Sach- verhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt.

E. 7.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage

D-6855/2023 Seite 15 Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H).

E. 7.2 Anlässlich ihrer Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ih- ren Heimatstaat verlassen, weil sie und ihre Familie anhaltend vom Staat unter Druck gesetzt worden seien (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]- 22/13, F44). Sie befürchte, wie bereits ihre Eltern oder Geschwister ins Gefängnis zu kommen, einerseits wegen der politischen Tätigkeiten ihrer Angehörigen, aber auch wegen ihrer eigenen Aktivitäten (vgl. Akte 22/13, F46 f.). Sie war jedoch selbst nie in Haft und konnte keine konkreten An- haltspunkte dafür darzulegen, dass sie demnächst festgenommen worden wäre (vgl. Akte 22/13, F91 ff.). Im Zeitpunkt der Ausreise war auch kein Strafverfahren gegen sie hängig. Der Umstand, dass sie gemäss dem Stempel in ihrem Reisepass die Türkei legal über den Flughafen L._______ verlassen konnte, bestätigt, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht von den türkischen Behörden gesucht wurde. An dieser Stelle ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin versucht hat, die schweizerischen Asylbehörden über ihren Reiseweg so- wie die Frage, ob sie im Besitz eines Passes sei, zu täuschen. So gab sie anlässlich der Personalienaufnahme an, sie habe – da sie von der Polizei verfolgt werde – die Türkei illegal in einem TIR verlassen und ihren Pass unterwegs verloren (vgl. Akte 10/12, Ziff. 4.02 und 5.01). Bei der Anhö- rung – ihr Pass war zwischenzeitlich vom BAZG in einer von Bosnien-Her- zegowina her kommenden Postsendung sichergestellt worden – führte sie aus, sie habe diesbezüglich «nachforschen lassen» und ihr Pass sei in Griechenland entdeckt worden (vgl. Akte 22/13, F38 f.). Gleichzeitig be- kräftigte sie, dass sie ihren Heimatstaat illegal mithilfe eines Schleppers verlassen habe, da die Behörden sie nicht hätten offiziell ausreisen lassen (vgl. Akte 22/13, F67 f.). Erst nachdem ihr schriftlich das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, dass sie gemäss einem entsprechenden Stempel in ihrem Pass am 9. Oktober 2022 legal auf dem Luftweg ausgereist sei, räumte sie ein, sie sei von M._______ nach K._______ geflogen (vgl. Akte 33/4).

E. 7.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aus einer politischen Familie stammt und verschiedene nahe Angehörigen bereits Verfolgungs- handlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt waren. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass sie deswegen unter Druck gesetzt worden ist, etwa indem die Sicherheitsbehörden sie beobachtet oder nach ihrem Bruder D._______ gefragt haben (vgl. Akte 22/13, F73). Zudem war sie bei Razzien zugegen, die im Haus ihrer Eltern stattgefunden hätten (vgl. Akte

D-6855/2023 Seite 16 22/13, F75 ff.). Auch wenn dies für die Beschwerdeführerin belastend ge- wesen sein mag, erreichen diese Vorfälle keine genügende Intensität, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden.

E. 7.4 Von einer Reflexverfolgung ist auszugehen, wenn sich Verfolgungs- massnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehö- rige und Verwandte erstrecken. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder einer ihrer Nachfolgeorganisationen grundsätzlich vorkom- men können. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe ihr eine Re- flexverfolgung in erster Linie aufgrund ihres im Jahr 2018 in den Reihen der PKK gefallenen Bruders gedroht. Sie hielt sich nach dessen Tod jedoch noch mehrere Jahre im Heimatstaat auf, ohne erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden. Auch aufgrund ihrer Eltern oder der anderen Brüder war sie keinen solchen ausgesetzt. In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass etwa ihr Vater bereits 1994 im Ge- fängnis gewesen war (vgl. Akte 22/13, F27) und ihr Bruder E._______ im Jahr 2015 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie als Schwester respektive Tochter von als Terro- risten betrachteten Personen deswegen von Verfolgungshandlugen betrof- fen gewesen wäre, welche die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Rele- vanz erreichen würden. Weiter konnte sie sich im August 2022 einen Rei- sepass ausstellen lassen und im Oktober desselben Jahres auf legalem Weg ausreisen. Ihre vagen Ausführungen, dass nach ihren Eltern und Brü- dern nun sie «an der Reihe» gewesen wäre, lassen ebenfalls nicht erken- nen, dass eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung vorgelegen hätte. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr einer Reflexverfolgung bestand.

E. 7.5.1 Auf Beschwerdeebene wurden mehrere Dokumente eingereicht, wel- che belegen sollen, dass gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass im Dezember 2023, mithin etwas mehr als ein Jahr nach ihrer Ausreise, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Ein am 4. Januar 2024 erstellter «Open-source-Untersuchungsbericht» verweist auf verschiedene Beiträge auf Twitter, welche die Beschwerdeführerin Ende 2023 respektive Anfang 2024 veröffentlicht habe. In der Folge sei auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom zuständigen Friedensrichter am 1. Februar 2024 ein Vorführbefehl zur

D-6855/2023 Seite 17 Einvernahme erlassen worden. Schliesslich findet sich in den Akten auch ein Schreiben der türkischen Polizei, Abteilung Interpol-Europol, vom

4. April 2024, unter anderem an die Staatsanwaltschaft C._______. Die- sem lasse sich entnehmen, dass gemäss einem Zeitungsartikel in N._______ (Schweiz) Newroz-Festivitäten durchgeführt worden seien, wo- bei mehrere Personen – darunter die Beschwerdeführerin – daran teilge- nommen haben könnten, welche bereits wegen Propaganda für eine Ter- rororganisation gesucht würden (vgl. zum Ganzen Eingabe vom 20. Sep- tember 2024, BVGer-Akte 17).

E. 7.5.2 Das geltend gemachte türkische Strafverfahren beruht ausschliess- lich auf Aktivitäten der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus der Türkei. Selbst wenn von der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ausge- gangen wird, lässt sich daraus jedoch nicht schliessen, dass sie bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hat sich das Bun- desverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeu- tung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. Es kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aufgrund die- ser beiden Straftatbestände noch keine begründete Furcht vor mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungs- massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türki- schen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des türkischen Antiterror-geset- zes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Er- mittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich einem Drittel zu Verurteilun- gen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss dem türkischen Strafgesetz [tStGB]) ähn- liche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% al- ler Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Ver- urteilung führten (vgl. zum Ganzen a.a.O. E: 8.3 ff.). Im selben Referenz- urteil stellte das Gericht fest, dass ein in der Türkei eingeleitetes staatsan- waltliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Ers- tens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tat- sächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die

D-6855/2023 Seite 18 Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafge- richt kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre wei- ter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevan- ten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung ei- nen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beur- teilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärf- tes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheits- strafen grösstenteils bedingt ausgesprochen würden (vgl. a.a.O. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

E. 7.5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin die Voraussetzungen für eine drohende flüchtlingsrechtlich rele- vante Verurteilung durch die türkischen Behörden nicht erfüllt. Den Akten zufolge wurde gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Vor- führbefehl zwecks Einvernahme erlassen. Es liegt zum heutigen Zeitpunkt soweit ersichtlich weder eine Anklagschrift noch eine Verurteilung und erst recht keine anschliessende Ausschöpfung des (türkischen) innerstaatli- chen Instanzenzugs vor. Sodann ist ihr eigenes politisches Profil nicht als besonders ausgeprägt zu erachten. Ihr Engagement für die HDP im Hei- matstaat erweist sich nicht als exponiert und beschränkt sich im Wesentli- chen darauf, an Parteianlässen teilzunehmen (vgl. Akte 22/13, F85). Das- selbe gilt für ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, bei welchen sie insbesondere als einfache Teilnehmerin an Standaktionen oder Feierlich- keiten in Erscheinung getreten ist. Selbst wenn dies – worauf das Informa- tionsschreiben der türkischen Polizei vom 4. April 2024 hinweist – den hei- matlichen Behörden zur Kenntnis gelangt sein sollte, ist diese politische Aktivität lediglich als niederschwellig zu erachten. Es ist nicht zu erkennen, dass sie in diesem Rahmen eine führende Rolle eingenommen hätte, wel- che sie in den Augen der heimatlichen Behörden als massgebliche Re- gimegegnerin erscheinen lassen könnte. Weiter wurde sie bislang noch nie strafrechtlich verurteilt und gilt somit als Ersttäterin. Vor diesem Hinter- grund ist in Anbetracht des erwähnten Referenzurteils nicht davon

D-6855/2023 Seite 19 auszugehen, dass das hängige Ermittlungsverfahren mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe nach sich ziehen würde.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar aus einer Familie stammt, in der viele Mitglieder wegen ihres Engagements für die kurdische Sache in der Türkei verurteilt und inhaftiert worden sind. Im Fall ihres Bruders E._______ führte dies zu einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe und auch ihr Bruder F._______ befinde sich im Gefängnis. Sie selbst war in der Türkei – trotz politisch aktiver Angehöriger und eigenem politischen Engagement – jedoch keinen erheblichen Nach- teilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Fokus der türkischen Be- hörden stand oder ihr unmittelbar eine Verfolgung drohte, was durch die Ausstellung eines Reisedokuments im Sommer 2022 und das legale Ver- lassen des Heimatstaates bestätigt wird. Das später eingeleitete Ermittlungsverfahren beruht ausschliesslich auf Tätigkeiten, welche nach der Ausreise erfolgt sind. Wie oben dargelegt wurde, lässt dieses indessen nicht darauf schliessen, dass die Beschwer- deführerin im Falle der Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrschein- lichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat. Sie vermag mithin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-6855/2023 Seite 20 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden.

E. 9.2.3 Auch ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nach den vorstehenden Ausführun- gen jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür- kei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen.

D-6855/2023 Seite 21

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protes- ten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer lan- desweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).

E. 9.3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist eine heute (…)jährige Frau, welche im Heimatstaat zuletzt ein eigenes (…)geschäft geführt hat (vgl. Akte 22/13, F32) und somit über Arbeitserfahrung verfügt. Ihr Ehemann und die beiden gemeinsamen Kinder leben ebenso wie ihre Eltern nach wie vor in der Tür- kei. Der Ehemann (…), womit er zumindest ein mittleres Einkommen erzie- len konnte (vgl. Akte 22/13, F57 f.). Es ist daher anzunehmen, dass sie im Heimatstaat über eine gesicherte Wohnsituation und ein familiäres Bezie- hungsnetz verfügt sowie sich wirtschaftlich wieder integrieren kann, allen- falls mit Unterstützung ihrer Angehörigen. Sodann lässt sich den Akten ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge an (…) leidet und deshalb bereits in der Türkei in Behandlung gewesen sei (vgl. Akten 10/12 Ziff. 5.03 und 22/13, F4 ff.). In der Schweiz wurde sie nament- lich am (…) untersucht (vgl. Akte 34/5). Weiter wurde auf Beschwerde- ebene ein Bericht des Spitals von I._______ vom 17. Juni 2024 eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund von suizidalen Ideen im Kontext einer psychosozialen Belastungssituation freiwillig für eine Woche hospita- lisiert gewesen sei. Dabei wurde als Hauptdiagnose eine mittlere depres- sive Episode und als Nebendiagnose eine Reaktion auf eine schwere Stresssituation und eine Anpassungsstörung festgestellt. Gemäss dem

D-6855/2023 Seite 22 Bericht von Dr. med. J._______ vom 9. August 2024 befindet sie sich zu- dem seit März 2024 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. In diesem Rahmen wurde eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi- sode mit psychotischen Symptomen, diagnostiziert. Der Bericht hält ferner fest, sie sei bereits im Heimatstaat mehrmals in psychiatrischer/psychothe- rapeutischer Behandlung gewesen, habe indessen das Gefühl gehabt, dass sie nicht verstanden werde. Aktuell erscheine sie einmal wöchentlich zur Gesprächstherapie. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin – sofern sie weiterhin be- stehen sollten – auch in der Türkei behandelt werden können. Das dortige Gesundheitswesen verfügt über einen guten Standard und es können auch psychische Leiden behandelt werden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, m.H.). Ob diese Behandlungen erfolgreich sein werden beziehungsweise ob es ihr gelingt, namentlich hin- sichtlich der psychischen Probleme eine ärztliche oder therapeutische Fachperson zu finden, zu welcher sie ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann respektive von der sie sich verstanden fühlt, lässt sich selbstverständ- lich nicht mit Sicherheit sagen. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ist indessen einzig massgebend, ob eine Rückkehr in den Heimat- staat zu einer medizinischen Notlage führen würde, weil eine notwendige Behandlung dort nicht zur Verfügung steht und eine rasche und lebensge- fährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands droht. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Angesichts des Umstands, dass sie bereits vor ihrer Ausreise in der Türkei in Behandlung war, kann vielmehr angenommen werden, sie habe grundsätzlich Zugang zu allenfalls erfor- derlichen medizinischen Behandlungen. Hinsichtlich einer möglichen Sui- zidalität wird im Arztbericht vom 9. August 2024 festgehalten, die Be- schwerdeführerin habe Suizidgedanken ohne konkrete Pläne; eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung wurde verneint. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allfälligen suizidalen Tendenzen bei der Aus- gestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden könnte. Somit ist der Wegweisungsvollzug trotz der gesundheitlichen Beeinträchti- gungen der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin als zumutbar, da nicht anzunehmen ist, dass sie in der Türkei in eine existenzielle, soziale oder medizinische Notlage geraten würde.

D-6855/2023 Seite 23

E. 9.4 Weiter hat die Beschwerdeführerin einen gültigen türkischen Reise- pass und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates allfällige für eine Rückkehr notwendigen Dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegwei- sung ist entsprechend auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Verände- rung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen, weshalb keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen sind.

E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Miran Sari als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsverbeiständung ist ein Honorar aus- zurichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote vom 25. März 2024 zu den Akten, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 19 Stunden 20 Minuten à Fr. 220.– geltend gemacht wurde. In Bezug auf die in der Kostennote aufgeführten Tätigkeiten erscheint ein Aufwand von 17½ Stunden gerade noch angemessen, weshalb das amtli- che Honorar – unter Berücksichtigung des Aufwands für den zweiten Schriftenwechsel – auf insgesamt Fr. 4'100.– (inklusive Auslagen) festzu- setzen ist.

D-6855/2023 Seite 24

(Dispositiv nächste Seite)

D-6855/2023 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar in der Höhe von Fr. 4'100.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6855/2023 Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Miran Sari, Rechtsanwalt, Advokatur Sari, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Oktober 2022 und reiste auf dem Landweg über ihr unbekannte Länder in die Schweiz. Nachdem sie am 10. Oktober 2022 ein Asylgesuch stellte, fand am 23. November 2022 eine Personalienaufnahme statt. Dabei machte sie geltend, sie leide an einer (...)erkrankung. Mit Verfügung vom 24. November 2022 ordnete das SEM einen vorzeitigen Austritt aus dem Bundesasylzentrum an und wies sie dem Kanton B._______ zu. B. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellte am 20. Dezember 2022 in einer Postsendung aus Bosnien-Herzegowina einen türkischen Reisepass und einen Führerschein der Beschwerdeführerin sicher und leitete die Dokumente an das SEM weiter. C. Am 12. Mai 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, sie stamme aus der Provinz C._______, habe das Gymnasium in der ersten Klasse abgebrochen und im Jahr (...) geheiratet; sie habe mit ihrem Ehemann zwei Kinder. Ihre Familie sei stets politisch aktiv gewesen und aus diesem Grund von den Behörden unter Druck gesetzt worden. So sei ihr Vater immer wieder ins Gefängnis gesteckt und für rund zehn Jahre inhaftiert worden. Ihr Bruder D._______ habe sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen und sei in die Berge gegangen. Nachdem er 2018 als Märtyrer gefallen sei, habe der Druck auf die Familie zugenommen. Ihr Ehemann sei fünf Tage in Haft genommen und zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, weil er an der Beerdigung ihres Bruders teilgenommen habe. Ihr Bruder E._______ sei sieben Jahre im Gefängnis gewesen und lebe nun im Untergrund. Nach dessen Entlassung sei ihr dritter Bruder F._______ ins Gefängnis gekommen und befinde sich nach wie vor in Haft. Ihre Schwester G._______ sei ebenfalls zu zehn Monaten Haft verurteilt worden, sie lebe inzwischen mit ihrem Ehemann in der Schweiz. Schliesslich sei auch ihre Mutter festgenommen, für sechs Monate inhaftiert und wegen Unterstützung einer Terrororganisation zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Sie gehe davon aus, dass sie selbst als nächstes an der Reihe gewesen wäre. Einerseits wegen ihrer Familie, andrerseits weil sie sich politisch engagiert habe. Sie sei als Mitglied der Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) für deren Frauenorganisation tätig gewesen und habe an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen. Seit Jahren habe sie sich, ebenso wie ihre ganze Familie, für die Partei engagiert. Zudem sei sie ständig beschattet worden und es habe in ihrem Elternhaus Razzien gegeben, was ihre Kinder zum Teil miterlebt hätten, da sie sich oft dort aufgehalten hätten. Weiter sei ihr Telefon abgehört worden und eine Sondereinheit der Polizei habe neben dem von ihr geführten (...)laden ein Geschäft eröffnet, um sie besser beobachten zu können. Sie sei auch von den Behörden belästigt und nach ihrem gefallenen Bruder gefragt worden. Wenn sie in der Türkei geblieben wäre, hätte man sie demnächst ins Gefängnis gesteckt. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb sie sich entschieden habe, ihren Heimatstaat zu verlassen. Nach ihrer Ausreise sei ihr Ehemann mehrmals von Sicherheitskräften angehalten und nach ihr gefragt worden. D. Das SEM teilte die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zu. E. E.a Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 gewährte das SEM der Beschwerde-führerin das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten im Zusammenhang mit ihrer Ausreise, insbesondere weil ihre Angaben nicht mit den Einträgen im sichergestellten Reisepass übereinstimmten. E.b Die Beschwerdeführerin reichte durch ihre Rechtsvertretung eine entsprechende Stellungnahme ein. F. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz folgende Unterlagen zu den Akten: Urteil des 1. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom 27. November 2019 betreffend ihre Mutter und Bestätigungsurteil der 2. Strafkammer des Regionalgerichts H._______ vom 15. Oktober 2021, Urteil des Friedensrichteramtes C._______ vom 22. Dezember 2022 betreffend ihre Mutter, Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ betreffend ihren Ehemann, Anerkennungsbeschluss des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ betreffend den Ehemann, Urteil des 1. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom 22. Juni 2022 betreffend den Bruder F._______, Urteil des Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom 27. Mai 2015 betreffend den Bruder E._______, Urteil des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom 1. März 2019 betreffend die Schwester G._______, Entscheidung des Zivilgerichts C._______ erster Instanz vom 12. Juli 2018 betreffend den Vater und Genehmigungsentscheidung der sechsten Zivilkammer des regionalen Berufungsgerichts H._______, Bescheinigung der HDP-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2022, Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom 9. Februar 2023 betreffend die Mutter, Anerkennungsbeschluss des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom 22. Februar 2022 betreffend die Mutter, verschiedene Links zu Zeitungsnachrichten, Verhandlungsprotokoll vor dem 2. Strafgericht für schwere Straftaten C._______ vom 4. Mai 2023 betreffend die Mutter, Medienartikel betreffend ihre Familie. G. Mit Verfügung vom 2. November 2023 - eröffnet am 6. November 2023 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2023 - Eingang Bundesverwaltungsgericht: 12. Dezember 2023 - Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - zwei Fotos von Standaktionen und Screenshots der Plattform Twitter bei. I. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 liess die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zu den Akten reichen: ein Sozialhilfebudget vom 18. Dezember 2023, ein Referenzschreiben des «(...)» vom 24. November 2023, zwei Fotos anlässlich des Beitritts der Beschwerdeführerin zur HDP und eine Videoaufnahme ihrer Mutter. J. Die Instruktionsrichterin stellt mit Verfügung vom 16. Januar 2024 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Miran Sari als amtlichen Rechtsbeistand ein. K. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 16. Februar 2024 zur Beschwerde vom 6. Dezember 2023 vernehmen. L. Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten. Dieser lagen je ein ärztliches Zeugnis vom 26. Januar 2024 und vom 30. Januar 2024 und eine Terminkarte des (...) bei. M. Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin als weitere Beweismittel zwei Fotos ein, welche sie respektive ihre Mutter bei politischen Aktivitäten zeigten. N. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 2024 angekündigt hatte, sie habe von ihrer türkischen Anwältin weitere Beweismittel erhalten und werde diese - sobald ihr diese vollständig vorlägen - einreichen, gab sie mit Eingabe vom 20. September 2024 folgende Unterlagen zu den Akten: Untersuchungsbericht der Polizei zuhanden der Staatsanwaltschaft C._______ vom 17. Januar 2024 inklusive sechs Beilagen, ein Entscheid des Gerichts betreffend einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme vom 1. Februar 2024, ein Informationsschreiben der Generaldirektion der Polizei vom 4. April 2024 und ein Referenzschreiben einer türkischen Anwältin vom 9. Juli 2024. Daneben wurden ein Austrittsberichts des Spitals von I._______ vom 17. Juni 2024 und ein ärztlicher Bericht von Dr. med. J._______ vom 9. August 2024 eingereicht. O. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels aufgrund der neu eingereichten Beweismittel liess sich das SEM mit Schreiben vom 7. Februar 2025 ein weiteres Mal vernehmen. P. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 7. März 2025 zu den Ausführungen des SEM Stellung. In Ergänzung der bisher vorgelegten Beweismittel wurde zudem ein Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2024 um Erlass eines Vorführbefehls (in türkischer Sprache) eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Akten der Schwester G._______ (N [...]) und jene des Bruders E._______ (N [...]) von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, die Beschwerdeführerin habe versucht, die schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich ihrer Ausreise sowie betreffend den Besitz eines türkischen Reisepasses zu täuschen. Sie habe angegeben, sie sei in einem Lastwagen in drei Tagen in die Schweiz gefahren und habe ihren Pass bei der illegalen Ausreise verloren. Später habe der schweizerische Zoll ihren Reisepass beschlagnahmt, als dieser per Post zusammen mit ihrem Führerschein in die Schweiz geschickt worden sei. Dem Pass lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Türkei am 9. Oktober 2022 legal auf dem Luftweg in Richtung K._______ verlassen habe. Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe sie erklärt, dass sie bei der Ausreise mithilfe eines Schleppers nach K._______ geflogen sei, wobei ihr Pass und der Führerschein beim Schlepper geblieben seien. In der Asylunterkunft hätten ihr andere Gesuchsteller gesagt, dass sie bessere Chancen auf Asyl habe, wenn sie angebe, illegal ausgereist zu sein. Sie habe unter grossem psychischem Druck gestanden aufgrund ihrer Gefährdung, ihrer in der Türkei verbliebenen Familie sowie ihrer (...)erkrankung, weshalb sie sich leicht habe beeinflussen lassen. Zwar sei es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befunden habe. Dennoch habe sie bestätigt, dass sie legal ausgereist sei und gegenüber den schweizerischen Asylbehörden falsche Angaben gemacht habe. Zudem überzeuge ihre diesbezügliche Erklärung, wonach ihr dies von anderen Asylsuchenden ihrer Unterkunft empfohlen worden sei, nicht. Vielmehr habe sie bereits bei der Registrierung auf dem Personalienblatt - mithin bevor sie sich mit anderen Personen in der Unterkunft habe austauschen können - angegeben, sie sei habe die Türkei am 7. Oktober 2022 verlassen und sei innerhalb von drei Tagen in die Schweiz gereist. Sodann würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen durch die türkischen Behörden in ihrer Intensität kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen. Sie befürchte zwar eine baldige Inhaftierung aufgrund ihres familiären Umfelds. Konkrete Ereignisse in diesem Zusammenhang habe sie jedoch nicht vorgebracht und die Razzien, bei denen sie zugegen gewesen sei, hätten jeweils im Haus ihrer Mutter stattgefunden. Die Beschattung ihres Geschäfts sowie das Abhören ihres Telefons hätten keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen. Bislang gebe es keine Hinweise auf ein gegen sie eingeleitetes Ermittlungsverfahren oder ein hängiges Strafverfahren. Soweit sie befürchte, aufgrund ihrer Angehörigen einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass von einer solchen nur ausgegangen werden könne, wenn besondere Umstände vorlägen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sie angesichts der Strafverfahren, Verurteilungen und Inhaftierungen verschiedener Familienmitglieder befürchtet habe, ebenfalls ins Visier des türkischen Staates zu geraten. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung sei dennoch zu verneinen, da es keine konkreten Hinweise dafür gebe, dass die Behörden aufgrund ihres familiären Umfelds ein spezifisches und anhaltendes Interesse an ihrer Person hätten. Anhaltspunkte für eine tatsächliche - insbesondere strafrechtliche - Verfolgung liessen sich weder den Akten noch ihren Aussagen entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe auch kein konkretes Ereignis benannt, welches zu ihrer Ausreise geführt habe. Ihre subjektive Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung vermöge jedoch keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Da kein laufendes Strafverfahren gegen sie vorliege, sei auch nicht davon auszugehen, sie würde im Fall einer Rückkehr festgenommen. Diese Annahme werde bestätigt durch den Umstand, dass sie legal aus der Türkei ausgereist sei. Eine drohende Reflexverfolgung wegen ihres Bruders D._______, welcher sich der PKK angeschlossen habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Dieser sei bereits im Jahr 2018 verstorben und allfällige Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin hätten längst eingeleitet werden können. Sodann liege auch die Haft ihres Vaters bereits einige Zeit zurück und das Verfahren gegen ihren Ehemann sei abgeschlossen. Ferner befinde sich ihr Bruder F._______ in Haft, weshalb auch in diesem Zusammenhang nicht von einer ihr drohenden Reflexverfolgung auszugehen sei. Weiter sei das Asyldossier ihrer Schwester (N [...]) für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens konsultiert worden. Diese habe jedoch keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen worden. Aus den Akten gehe hervor, dass die Schwester aufgrund des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Weder aus diesem Umstand, noch aus den Vorbringen ihres Schwagers vermöge sich für die Beschwerdeführerin indessen eine auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung zu ergeben, zumal die Asylgründe des Schwagers in keinem direkten Zusammenhang zu ihren eigenen Vorbringen stünden. Ihrem Bruder E._______ sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Eine Konsultation von dessen Akten habe ergeben, dass ebenfalls kein direkter Zusammenhang zwischen dessen Asylgründen und ihrer Ausreise bestehe. Schliesslich könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund ihrer eigenen Tätigkeiten für die HDP zu Beobachtungen seitens des türkischen Staates gekommen sei. Die Beschwerdeführerin weise aber lediglich ein niederschwelliges Profil auf, nachdem sie erst vor einem oder zwei Jahren Mitglied der Partei geworden sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund ihrer politischen Aktivitäten eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine Inhaftierung oder eine strafrechtliche Anklage drohe. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, sämtliche Familienmitglieder der Beschwerdeführerin - ihre Eltern, Geschwister sowie ihr Ehemann - seien in irgendeiner Form durch den türkischen Staat verfolgt worden. Sie selbst sei Mitglied der HDP und politisch aktiv gewesen. Für die heimatlichen Behörden gelte sie als Schwester eines getöteten, eines inhaftierten und von zwei nach Europa geflohenen «Terroristen» sowie als Tochter «terroristischer» Eltern. Als solche sei sie das Ziel von Reflexverfolgung, da der türkische Staat versuchen werde, über sie Informationen zum Bruder E._______ zu beschaffen oder sie zu behelligen, um ihre Mutter zu schikanieren respektive zur Aufgabe ihrer politischen Tätigkeiten zu zwingen. Es spiele auch keine Rolle, dass ihr Bruder D._______ bereits im Jahr 2018 verstorben sei. Die Angehörigen von als «Terroristen» betrachteten Personen würden auch über deren Tod hinaus verfolgt, zumal bereits der Besuch ihrer Grabstätte als Terrorpropaganda geahndet werden könne. Die türkischen Anti-Terror-Gesetze würden von Justizorganen derart weit ausgelegt, dass in fast allen Handlungen der Angehörigen von PKK-Mitgliedern eine Gesetzesverletzung erkannt werden könne. Auch zivilrechtliche Klagen seien möglich. So sei etwa gegen die Mutter der Beschwerdeführerin geklagt worden, weil beim Gefecht, in welchem ihr Sohn D._______ getötet worden sei, Soldaten verletzt worden seien. Wie aus den eingereichten Zeitungsartikeln hervorgehe, sei verlangt worden, dass sie als Erbin für die Heilungskosten aufkomme. Da die nächsten Verwandten von gefallenen PKK-Kämpfern in der kurdischen Gesellschaft ein hohes Ansehen hätten, versuche der Staat, diese stark zu unterdrücken, um zu verhindern, dass sie als Inspirationsquelle dienten. Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, indem die Behörden zunächst durch Schikanen, Beschattungen und Abhören ihres Telefons gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen seien. Vor der Flucht auf die Eröffnung eines offiziellen Strafverfahrens zu warten, hätte bedeutet, ins offene Messer zu laufen. Als (...) Mutter hätte sie andernfalls kaum zwei Kinder und ihr neueröffnetes (...)geschäft zurückgelassen. Weiter könne der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz das Asyldossier ihres Bruders E._______ konkret gewürdigt hätte. Sodann betätige sie sich in der Schweiz politisch, sie nehme an kurdischen Standaktionen teil und sei in den sozialen Netzwerken aktiv. Der türkische Staat betreibe in Europa Spionage und es sei bekannt, dass er als Asylsuchende getarnte Geheimdienstangehörige in die Asylzentren einschleuse. Zudem würden Anhänger der türkischen Regierung bei regimekritischen Anlässen Fotos machen und diese den türkischen Behörden weiterleiten. Eine Standaktion im Juli 2023, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen habe, sei etwa von einem türkischen Nationalisten gestört worden, welcher gerufen habe, er werde sie alle bei der Botschaft anzeigen. Es sei daher anzunehmen, dass sie auch wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten ins Visier der türkischen Behörden geraten sei und im Falle einer Wegweisung in die Türkei mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und führte aus, es habe die Akten des Bruders E._______ konsultiert und sorgfältig geprüft. Es sei dabei zum Schluss gelangt, dass keine objektiven Hinweise dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Familienangehörigen begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sie bis zu ihrer Ausreise keinen relevanten Verfolgungsmassnahmen wegen ihres Bruders ausgesetzt gewesen sei. Sodann lasse sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Die eingereichten Beweismittel zeigten keine exponierte Tätigkeit und es sei nicht davon auszugehen, dass sie über ein politisches Profil verfüge, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 5.4 In der Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Geschichte respektive jene ihrer Familie zeige eindeutig auf, dass sie in den Augen des türkischen Staates als zu bekämpfender «Volksschädling» gelte. Bei einer Rückkehr würde sie dasselbe Schicksal ereilen wie ihre übrigen Familienmitglieder. Selbst wenn sie sich unter Leugnung aller ihrer Wertvorstellungen passiv verhielte, wäre sie mit fiktiven Strafdossiers konfrontiert und müsste quasi für die «Schuld» ihrer Geschwister herhalten. Weiter sei auch aus der Vernehmlassung nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Asyldossier von E._______ in seine Erwägungen einbezogen habe. Dieser sei ungefähr im selben Zeitraum wie sie aus der Türkei geflohen, weshalb aus dem Fehlen von Verfolgungsmassnahmen seinetwegen nichts abgeleitet werden könne. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass jegliches öffentliche Engagement zugunsten der kurdischen Sache von der türkischen Regierung als Verrat betrachtet und entsprechend geahndet werde. Die Beteiligung an Standaktionen oder das Posten von Inhalten in sozialen Netzwerken sei durchaus eine exponierte politische Aktivität. Weiter gehe es ihr gesundheitlich nicht gut; sie habe wiederkehrende Schmerzen im Bereich der (...) und ein nächster Termin beim (...) sei auf den 27. Juli 2024 angesetzt. 5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung nahm das SEM zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung. Es wies darauf hin, dass sowohl der Entscheid in sonstiger Sache als auch der Vorführbefehl des Friedensstrafrichters in C._______ vom 1. Februar 2024 abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufwiesen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestünden, welche keine Rückschlüsse auf die konkret vorgeworfenen Vergehen zuliessen. Die vorgelegten Dokumente verfügten über keinerlei Sicherheitsmerkmale, liessen sich sehr einfach fälschen und hätten daher nur einen geringen Beweiswert. Zwischenzeitlich sei auch bekannt, dass solche Unterlagen in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, etwa durch professionelle Fälscher oder korrupte Justizbeamte. Die Beweismittel zeigten sodann, dass gegen die Beschwerdeführerin noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Zwar würden in der Türkei zahlreiche Ermittlungsverfahren eingeleitet, welche aber häufig wieder eingestellt würden. Es sei daher offen, ob das vorliegende Ermittlungsverfahren überhaupt ein Gerichtsverfahren oder eine spätere Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv nach sich ziehen würde. Der eingereichte Vorführbefehl diene überdies dem Zweck, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Es sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ihre Beiträge auf den sozialen Medien wohl in einem Zusammenhang mit dem ablehnenden Asylentscheid stünden, da ihre Posts vom Dezember 2023 stammten. Sie teile im Wesentlichen Fotos von anderen Quellen und versehe diese - wenn überhaupt - mit kurzen Kommentaren. Die Aktenlage spreche dafür, dass sie die in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst veranlasst habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren. Dies sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könne. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme sie bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Ferner sei nach wie vor nicht anzunehmen, dass die türkischen Behörden aufgrund ihres familiären Umfelds ein spezifisches Interesse an ihrer Person haben könnten. 5.6 In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass in der Türkei Vorführbefehle und dazugehörige Gerichtsentscheide nun einmal weitgehend aus standardisierten Bausteinen bestünden. Die Vorinstanz behaupte denn auch nicht, dass die vorgelegten Dokumente anders aussehen sollten. Es werde darin auf das Strafdossier Bezug genommen und festgehalten, dass gegen sie ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation geführt werde. Weiter enthielten solche Dokumente ohnehin keine Sicherheitsmerkmale, was im Übrigen auch in der Schweiz der Fall sei. Sie wiesen aber zumindest einen Authentifizierungscode auf und seien mit einem QR-Code versehen. Die Vorinstanz schliesse mit pauschalen Formulierungen von der allgemeinen Möglichkeit der Manipulation türkischer Justizdokumente auf die Falschheit der eingereichten Unterlagen, ohne den geringsten Beweis hierfür vorzulegen. Mit ihren Ausführungen, dass viele eingeleitete Strafverfahren auch wieder eingestellt würden, betrachte sie das vorliegende Untersuchungsverfahren völlig isoliert und losgelöst von den eigentlichen Asylgründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer (Reflex-)Verfolgung zu werden, erhöhe sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Betroffenen hinzukomme respektive ihm ein solches unterstellt werde. Sodann habe die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, nach der erfolgten Einvernahme umgehend eine Untersuchungshaft, etwa wegen Fluchtgefahr, zu beantragen. Es sei daher unerheblich, dass der Vorführbefehl darauf abziele, sie lediglich zwecks Einvernahme festzunehmen. Schliesslich sei es eine haltlose Unterstellung, dass sie das Strafverfahren bewusst eingeleitet habe. Die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass es sich bei sämtlichen Aktivitäten von Asylbewerbern in den sozialen Medien um einen Versuch handle, subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren. Es werde auch verkannt, dass ihr als Mitglied einer als staatsfeindlich abgestempelten Familie nicht bloss «Unannehmlichkeiten» drohten und sich diese nicht auf juristischem Weg abwenden liessen. Die Realität politischer Verfolgung und die Funktionsweise der türkischen Justiz werde damit komplett ausgeblendet. Zwar würden zahlreiche Strafverfahren zunächst wieder eingestellt. Der türkische Überwachungsstaat erfasse auf diesem Weg aber oppositionelle Bewegungen und reagiere sofort, wenn eine Person als potenzielle Bedrohung für das Regime identifiziert werde. Dabei gehe es nicht nur um konkrete Taten, sondern auch um die blosse Zugehörigkeit zu politischen oder gesellschaftlichen Gruppen, die als «Staatsfeinde» gälten. Nicht nur die direkten oppositionellen Akteure, sondern auch deren Familien und Unterstützer würden verfolgt. Bereits aufgrund des politischen Hintergrunds ihrer Familie, aber auch wegen ihrer eigenen politischen Aktivitäten drohe ihr daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung. 6. 6.1 In der Beschwerde wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM habe die aktuelle Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme und ihre Geschwister und Eltern verfolgt, inhaftiert oder gar getötet worden seien, nicht berücksichtigt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 6.3 Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass die Vor-instanz für die Entscheidfindung sowohl das Dossier der Schwester und des Schwagers der Beschwerdeführerin (N [...]) als auch jenes des Bruders E._______ (N [...]) beigezogen hat. Zudem hat sie sich ausführlich mit der Frage einer drohenden Reflexverfolgung auseinandergesetzt (vgl. Ziff. II/3., S. 7 ff. der angefochtenen Verfügung). Aus den entsprechenden Ausführungen geht mit ausreichender Klarheit hervor, weshalb das SEM nicht davon ausging, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer politisch tätigen Angehörigen. Der Umstand, dass sie diese Einschätzung nicht teilt, stellt keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellen Würdigung dar. Weiter trifft es zwar zu, dass sich die Vorinstanz ausführlicher zu den Vorbringen der Schwester geäussert hat als zu jenen des Bruders E._______ und in Bezug auf letzteren lediglich festhält, die Ausreise der Beschwerdeführerin stehe in keinem direkten Zusammenhang zu dessen Asylgründen. Seitens der Beschwerdeführerin wird indessen nicht dargelegt, inwiefern ihr Asylgesuch in einem konkreten Zusammenhang mit den Fluchtgründen ihres Bruders E._______ steht. Sie verweist vielmehr generell darauf, dass alle ihre Angehörigen bereits Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten und sie deswegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz einlässlicher mit den Vorbringen des Bruders hätte auseinandersetzen müssen. Auch in dieser Hinsicht ist folglich nicht von einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen. 6.4 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt. 7. 7.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 7.2 Anlässlich ihrer Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Heimatstaat verlassen, weil sie und ihre Familie anhaltend vom Staat unter Druck gesetzt worden seien (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-22/13, F44). Sie befürchte, wie bereits ihre Eltern oder Geschwister ins Gefängnis zu kommen, einerseits wegen der politischen Tätigkeiten ihrer Angehörigen, aber auch wegen ihrer eigenen Aktivitäten (vgl. Akte 22/13, F46 f.). Sie war jedoch selbst nie in Haft und konnte keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzulegen, dass sie demnächst festgenommen worden wäre (vgl. Akte 22/13, F91 ff.). Im Zeitpunkt der Ausreise war auch kein Strafverfahren gegen sie hängig. Der Umstand, dass sie gemäss dem Stempel in ihrem Reisepass die Türkei legal über den Flughafen L._______ verlassen konnte, bestätigt, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht von den türkischen Behörden gesucht wurde. An dieser Stelle ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin versucht hat, die schweizerischen Asylbehörden über ihren Reiseweg sowie die Frage, ob sie im Besitz eines Passes sei, zu täuschen. So gab sie anlässlich der Personalienaufnahme an, sie habe - da sie von der Polizei verfolgt werde - die Türkei illegal in einem TIR verlassen und ihren Pass unterwegs verloren (vgl. Akte 10/12, Ziff. 4.02 und 5.01). Bei der Anhörung - ihr Pass war zwischenzeitlich vom BAZG in einer von Bosnien-Herzegowina her kommenden Postsendung sichergestellt worden - führte sie aus, sie habe diesbezüglich «nachforschen lassen» und ihr Pass sei in Griechenland entdeckt worden (vgl. Akte 22/13, F38 f.). Gleichzeitig bekräftigte sie, dass sie ihren Heimatstaat illegal mithilfe eines Schleppers verlassen habe, da die Behörden sie nicht hätten offiziell ausreisen lassen (vgl. Akte 22/13, F67 f.). Erst nachdem ihr schriftlich das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, dass sie gemäss einem entsprechenden Stempel in ihrem Pass am 9. Oktober 2022 legal auf dem Luftweg ausgereist sei, räumte sie ein, sie sei von M._______ nach K._______ geflogen (vgl. Akte 33/4). 7.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aus einer politischen Familie stammt und verschiedene nahe Angehörigen bereits Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt waren. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass sie deswegen unter Druck gesetzt worden ist, etwa indem die Sicherheitsbehörden sie beobachtet oder nach ihrem Bruder D._______ gefragt haben (vgl. Akte 22/13, F73). Zudem war sie bei Razzien zugegen, die im Haus ihrer Eltern stattgefunden hätten (vgl. Akte 22/13, F75 ff.). Auch wenn dies für die Beschwerdeführerin belastend gewesen sein mag, erreichen diese Vorfälle keine genügende Intensität, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden. 7.4 Von einer Reflexverfolgung ist auszugehen, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder einer ihrer Nachfolgeorganisationen grundsätzlich vorkommen können. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe ihr eine Reflexverfolgung in erster Linie aufgrund ihres im Jahr 2018 in den Reihen der PKK gefallenen Bruders gedroht. Sie hielt sich nach dessen Tod jedoch noch mehrere Jahre im Heimatstaat auf, ohne erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden. Auch aufgrund ihrer Eltern oder der anderen Brüder war sie keinen solchen ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass etwa ihr Vater bereits 1994 im Gefängnis gewesen war (vgl. Akte 22/13, F27) und ihr Bruder E._______ im Jahr 2015 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie als Schwester respektive Tochter von als Terroristen betrachteten Personen deswegen von Verfolgungshandlugen betroffen gewesen wäre, welche die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erreichen würden. Weiter konnte sie sich im August 2022 einen Reisepass ausstellen lassen und im Oktober desselben Jahres auf legalem Weg ausreisen. Ihre vagen Ausführungen, dass nach ihren Eltern und Brüdern nun sie «an der Reihe» gewesen wäre, lassen ebenfalls nicht erkennen, dass eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung vorgelegen hätte. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr einer Reflexverfolgung bestand. 7.5 7.5.1 Auf Beschwerdeebene wurden mehrere Dokumente eingereicht, welche belegen sollen, dass gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass im Dezember 2023, mithin etwas mehr als ein Jahr nach ihrer Ausreise, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Ein am 4. Januar 2024 erstellter «Open-source-Untersuchungsbericht» verweist auf verschiedene Beiträge auf Twitter, welche die Beschwerdeführerin Ende 2023 respektive Anfang 2024 veröffentlicht habe. In der Folge sei auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom zuständigen Friedensrichter am 1. Februar 2024 ein Vorführbefehl zur Einvernahme erlassen worden. Schliesslich findet sich in den Akten auch ein Schreiben der türkischen Polizei, Abteilung Interpol-Europol, vom 4. April 2024, unter anderem an die Staatsanwaltschaft C._______. Diesem lasse sich entnehmen, dass gemäss einem Zeitungsartikel in N._______ (Schweiz) Newroz-Festivitäten durchgeführt worden seien, wobei mehrere Personen - darunter die Beschwerdeführerin - daran teilgenommen haben könnten, welche bereits wegen Propaganda für eine Terrororganisation gesucht würden (vgl. zum Ganzen Eingabe vom 20. September 2024, BVGer-Akte 17). 7.5.2 Das geltend gemachte türkische Strafverfahren beruht ausschliesslich auf Aktivitäten der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus der Türkei. Selbst wenn von der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ausgegangen wird, lässt sich daraus jedoch nicht schliessen, dass sie bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. Es kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aufgrund dieser beiden Straftatbestände noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des türkischen Antiterror-gesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss dem türkischen Strafgesetz [tStGB]) ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten (vgl. zum Ganzen a.a.O. E: 8.3 ff.). Im selben Referenzurteil stellte das Gericht fest, dass ein in der Türkei eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausgesprochen würden (vgl. a.a.O. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 7.5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerde-führerin die Voraussetzungen für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Behörden nicht erfüllt. Den Akten zufolge wurde gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme erlassen. Es liegt zum heutigen Zeitpunkt soweit ersichtlich weder eine Anklagschrift noch eine Verurteilung und erst recht keine anschliessende Ausschöpfung des (türkischen) innerstaatlichen Instanzenzugs vor. Sodann ist ihr eigenes politisches Profil nicht als besonders ausgeprägt zu erachten. Ihr Engagement für die HDP im Heimatstaat erweist sich nicht als exponiert und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, an Parteianlässen teilzunehmen (vgl. Akte 22/13, F85). Dasselbe gilt für ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, bei welchen sie insbesondere als einfache Teilnehmerin an Standaktionen oder Feierlichkeiten in Erscheinung getreten ist. Selbst wenn dies - worauf das Informationsschreiben der türkischen Polizei vom 4. April 2024 hinweist - den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt sein sollte, ist diese politische Aktivität lediglich als niederschwellig zu erachten. Es ist nicht zu erkennen, dass sie in diesem Rahmen eine führende Rolle eingenommen hätte, welche sie in den Augen der heimatlichen Behörden als massgebliche Regimegegnerin erscheinen lassen könnte. Weiter wurde sie bislang noch nie strafrechtlich verurteilt und gilt somit als Ersttäterin. Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht des erwähnten Referenzurteils nicht davon auszugehen, dass das hängige Ermittlungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe nach sich ziehen würde. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar aus einer Familie stammt, in der viele Mitglieder wegen ihres Engagements für die kurdische Sache in der Türkei verurteilt und inhaftiert worden sind. Im Fall ihres Bruders E._______ führte dies zu einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe und auch ihr Bruder F._______ befinde sich im Gefängnis. Sie selbst war in der Türkei - trotz politisch aktiver Angehöriger und eigenem politischen Engagement - jedoch keinen erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Fokus der türkischen Behörden stand oder ihr unmittelbar eine Verfolgung drohte, was durch die Ausstellung eines Reisedokuments im Sommer 2022 und das legale Verlassen des Heimatstaates bestätigt wird. Das später eingeleitete Ermittlungsverfahren beruht ausschliesslich auf Tätigkeiten, welche nach der Ausreise erfolgt sind. Wie oben dargelegt wurde, lässt dieses indessen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat. Sie vermag mithin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG - auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Auch ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 9.3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist eine heute (...)jährige Frau, welche im Heimatstaat zuletzt ein eigenes (...)geschäft geführt hat (vgl. Akte 22/13, F32) und somit über Arbeitserfahrung verfügt. Ihr Ehemann und die beiden gemeinsamen Kinder leben ebenso wie ihre Eltern nach wie vor in der Türkei. Der Ehemann (...), womit er zumindest ein mittleres Einkommen erzielen konnte (vgl. Akte 22/13, F57 f.). Es ist daher anzunehmen, dass sie im Heimatstaat über eine gesicherte Wohnsituation und ein familiäres Beziehungsnetz verfügt sowie sich wirtschaftlich wieder integrieren kann, allenfalls mit Unterstützung ihrer Angehörigen. Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge an (...) leidet und deshalb bereits in der Türkei in Behandlung gewesen sei (vgl. Akten 10/12 Ziff. 5.03 und 22/13, F4 ff.). In der Schweiz wurde sie namentlich am (...) untersucht (vgl. Akte 34/5). Weiter wurde auf Beschwerdeebene ein Bericht des Spitals von I._______ vom 17. Juni 2024 eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund von suizidalen Ideen im Kontext einer psychosozialen Belastungssituation freiwillig für eine Woche hospitalisiert gewesen sei. Dabei wurde als Hauptdiagnose eine mittlere depressive Episode und als Nebendiagnose eine Reaktion auf eine schwere Stresssituation und eine Anpassungsstörung festgestellt. Gemäss dem Bericht von Dr. med. J._______ vom 9. August 2024 befindet sie sich zudem seit März 2024 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. In diesem Rahmen wurde eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, diagnostiziert. Der Bericht hält ferner fest, sie sei bereits im Heimatstaat mehrmals in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung gewesen, habe indessen das Gefühl gehabt, dass sie nicht verstanden werde. Aktuell erscheine sie einmal wöchentlich zur Gesprächstherapie. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin - sofern sie weiterhin bestehen sollten - auch in der Türkei behandelt werden können. Das dortige Gesundheitswesen verfügt über einen guten Standard und es können auch psychische Leiden behandelt werden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, m.H.). Ob diese Behandlungen erfolgreich sein werden beziehungsweise ob es ihr gelingt, namentlich hinsichtlich der psychischen Probleme eine ärztliche oder therapeutische Fachperson zu finden, zu welcher sie ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann respektive von der sie sich verstanden fühlt, lässt sich selbstverständlich nicht mit Sicherheit sagen. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist indessen einzig massgebend, ob eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer medizinischen Notlage führen würde, weil eine notwendige Behandlung dort nicht zur Verfügung steht und eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands droht. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Angesichts des Umstands, dass sie bereits vor ihrer Ausreise in der Türkei in Behandlung war, kann vielmehr angenommen werden, sie habe grundsätzlich Zugang zu allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlungen. Hinsichtlich einer möglichen Suizidalität wird im Arztbericht vom 9. August 2024 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken ohne konkrete Pläne; eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung wurde verneint. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allfälligen suizidalen Tendenzen bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden könnte. Somit ist der Wegweisungsvollzug trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin als zumutbar, da nicht anzunehmen ist, dass sie in der Türkei in eine existenzielle, soziale oder medizinische Notlage geraten würde. 9.4 Weiter hat die Beschwerdeführerin einen gültigen türkischen Reisepass und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige für eine Rückkehr notwendigen Dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist entsprechend auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Miran Sari als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsverbeiständung ist ein Honorar auszurichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote vom 25. März 2024 zu den Akten, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 19 Stunden 20 Minuten à Fr. 220.- geltend gemacht wurde. In Bezug auf die in der Kostennote aufgeführten Tätigkeiten erscheint ein Aufwand von 17½ Stunden gerade noch angemessen, weshalb das amtliche Honorar - unter Berücksichtigung des Aufwands für den zweiten Schriftenwechsel - auf insgesamt Fr. 4'100.- (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'100.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: