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E-3991/2020

E-3991/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde am 4. Mai 2018 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 10. Februar 2020 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen an- gehört. A.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen Fol- gendes vor: Sie sei türkische Staatsangehörige, ethnische Kurdin, alevitischen Glau- bens und stamme aus B._______, Provinz Kahramanmaras, wo sie mit ihren Eltern und (…) älteren Geschwistern aufgewachsen sei. Als Sechs- jährige sei sie mit der Familie nach C._______ und später, im Jahr 2017, nach D._______ umgezogen. Ungefähr im Jahr 2005 habe sie das Gym- nasium abgeschlossen und anschliessend ein Jahr Soziologie studiert. Da- nach sei sie in unterschiedlichen Branchen tätig gewesen. Zuletzt habe sie als freischaffende Künstlerin gearbeitet. Sie stamme aus einer oppositionell gesinnten Familie, welche seit jeher die HDP (Halkların Demokratik Partisi) respektive die Vorgängerpartei unter- stützt habe; diverse Familienangehörige hätten den Heimatstaat verlassen. Ihr Vater sei vor vielen Jahren nach E._______ gezogen. Die beiden älte- ren Brüder seien ungefähr 2003 respektive 2005 ausgereist und lebten in F._______ und G._______. Ihre ältere Schwester H._______ lebe in der Schweiz (Anmerkung des Gerichts: H._______ [N {…}] wurde mit Verfü- gung vom 2. März 2017 als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt); die ältere Schwester I._______ sei ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden und wohne in J._______. Geflohen seien im Übrigen auch zwei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits. Aufgrund der politischen Gesinnung der Familie sei es immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen, letztmals im Jahr 2006. Ihre Schwester H._______ sei im Jahr (…) nach Verbüssung einer siebenjährigen Haft- strafe wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie selbst sei Sympathisantin, jedoch kein Mitglied der HDP und habe an verschiedenen, mehrheitlich bewilligten Demonstrationen und Protesten teilgenommen. Bei den Gezi-Protesten im Jahr 2013 habe sie Medikamente verteilt, infolgedessen habe sie ihre An- stellung in einer Drogerie verloren. Überdies habe sie sich auf den sozialen

E-3991/2020 Seite 3 Medien zu politischen Themen geäussert. Nach den Angriffen in der Süd- türkei im Jahr 2015 habe sie den türkischen Staat als «Mörderstaat» be- zeichnet. Ebenfalls im Jahr 2015 habe sie gemeinsam mit H._______ die HDP respektive eine befreundete Kandidatin eines (…) Stadtteils bei den Wahlen unterstützt, indem sie Broschüren verteilt und mit Personen im Quartier gesprochen habe. Nach dem versuchten Putsch im Juli 2016 sei der Druck auf sie erneut grösser geworden. Aus Angst vor staatlicher Ver- folgung habe sie ihre Mitteilungen auf Facebook mehrheitlich gelöscht; auf Twitter sei sie nach wie vor aktiv gewesen. Als sie und ihre Familienange- hörigen von Nachbarn als Landesverräter beschimpft worden seien, sei sie im Mai 2017 – gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester K._______

– nach D._______ umgezogen. Wegen ihrer Arbeit habe sie sich weiterhin gelegentlich in C._______ aufgehalten. Im Juli 2017 respektive anfangs 2018 sei sie nach der Arbeit in ein Kaffeehaus gegangen und dort von Un- bekannten respektive Freunden wegen ihrer Kleidung respektive ihrer Eth- nie und der Zugehörigkeit zur HDP beleidigt worden. Es sei zu einem Hand- gemenge gekommen, infolgedessen sie leicht am Arm verletzt worden sei. Die herbeigerufene Polizei habe sie nach Hause geschickt, ohne ihre Per- sonalien aufzunehmen oder eine Anzeige entgegenzunehmen. Ungefähr zwei Wochen später sei sie nach D._______ zurückgekehrt. Im Januar 2018 – sie habe sich gerade in C._______ aufgehalten – habe ihre Mutter ihr mitgeteilt, dass die Polizei nach ihr suche. Es gebe eine Anzeige und sie müsse auf dem Polizeiposten eine Aussage machen. Da sie auf dem elektronischen Justizinformationssystem UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) keine Informationen zu einem Strafverfahren gefunden habe, sei sie im Februar oder März 2018 nach D._______ zurückgekehrt. Sie sei vom Anwalt der Familie informiert worden, dass wegen des Vorfalls im Kaf- feehaus respektive wegen ihren Aktivitäten auf den sozialen Medien ein Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eröffnet worden sei. Das Verfahren sei vertraulich. Gemeinsam mit ihrer Mutter habe sie sich umge- hend nach C._______ begeben. Sie habe sich etwa einen Monat bei Be- kannten versteckt und ihren Heimatstaat am 19. April 2018 illegal auf dem Landweg verlassen. Sie habe stark unter dem ständigen Druck von Seiten der türkischen Polizei und der Gesellschaft gelitten und grosse Angst, ins Gefängnis gehen zu müssen. Es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie sei dies- bezüglich bereits in ihrem Heimatstaat in Behandlung gewesen. In der Schweiz habe sie an verschiedenen bewilligten Demonstrationen teilgenommen.

E-3991/2020 Seite 4 A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Nüfus im Original zu den Akten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie im Wesentlichen folgende Dokumente ein: 3 Fotografien von ihr; ein Schreiben des türkischen Anwalts vom 12. März 2020 inklusive Übersetzung; ein zweites, nahezu identisches Schreiben des türkischen Anwalts vom 12. März 2020; via soziale Medien publizierte Beiträge inklusive Übersetzungen. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwer- deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 7. August 2020 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an- zuordnen. Sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten. Zudem sei ihr die unterzeichnende Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Nebst einer Vollmacht waren der Beschwerdeschrift folgende Beweismittel beigelegt: Schreiben des türkischen Anwalts vom 24. Juli 2020 inklusive Übersetzung, türkische Identitätskarte und Wohnsitzbestätigung der Schwester K._______, (…) Aufenthaltsbewilligung des älteren Bruders L._______, Auszüge aus dem Pass der Mutter mit zwei (…) Schengen- Visa sowie Ein- und Ausreisestempeln, Fotografie von der Mutter und ih- rem Bruder L._______, Textnachricht, Auszug der türkischen Suchliste von Terrorverdächtigen mit dem Namen der Tante mütterlicherseits M._______, (…) Identitätskarte dieser Tante, Zeitungsbericht der ANF News Agency vom (…) 2007, (…) Aufenthaltsbewilligung des älteren Bru- ders N._______, (…) Identitätskarte der Schwester I._______, Fotografien der Schwestern I._______ und H._______ an Demonstrationen im Aus- land, (…) Identitätskarte eines Onkels mütterlicherseits, Flüchtlingsaus- weis (…) eines Onkels mütterlicherseits sowie sein Reisepass, Reisepass (…) des Vaters, (…) Aufenthaltsbewilligung der Tante mütterlicherseits O._______, eine Fotografie von O._______ an einer Newroz-Feier in

E-3991/2020 Seite 5 J._______, Bestätigung der zuständige Behörde (…) vom (…) Juli 2020, wonach die Grossmutter mütterlicherseits ein Asylgesuch eingereicht habe; Fotografien der Beschwerdeführerin an Kundgebungen in der Schweiz, ein undatierter Zeitungsbericht des Tagesanzeigers über P._______, via soziale Medien geteilte Beiträge der Beschwerdeführerin, Schreiben der Schwester H._______, Arztbericht vom 5. August 2020. D. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2020 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. E. Mit Eingabe vom 25. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht, vom 18. August 2020 datierend, zu den Akten. F. In der Zwischenverfügung vom 2. September 2020 stellte die Instruktions- richterin fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefor- dert, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen, und die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. September 2020 eine Fürsorgebe- stätigung zu den Akten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 nahm die Vorinstanz Stel- lung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Der Vernehmlas- sung war ein medizinisches Consulting, Türkei: Behandelbarkeit psychi- scher Probleme und Verfügbarkeit von Medikamenten, vom 23. September 2020, beigelegt. I. Die Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2020 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 20. Novem- ber 2020 replizierte sie. Der Replik waren folgende Dokumente beigelegt: Gerichtsmedizinische Untersuchungsberichte des Spitals Q._______ vom

18. Juni 2016 sowie 12. Juli 2016, Schreiben der Polizeiwache R._______ vom 7. Juli 2016 sowie 12. Juli 2016, zwei Austrittsberichte des

E-3991/2020 Seite 6 Kriseninterventionszentrums der Psychiatrischen Universitätsklinik S_______ vom 8. sowie 23. September 2020, verschiedene Zeitungsbe- richte und Referenzschreiben zu Familienangehörigen der Beschwerde- führerin, von 1995 bis 2010 datierend. J. Am 3. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht des Sanatoriums T._______, vom 18. Januar 2021, zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin auf- gefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht einzureichen. L. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 fol- gende Dokumente ein: Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätskli- nik S._______ vom 28. November 2022; Kostengutsprache für eine psy- chologische Psychotherapie vom 21. September 2023; Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik S._______ vom 4. Dezember 2023; Be- richt des behandelnden Psychologen vom 28. November 2024. M. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Die mandatierte Rechtsvertreterin wurde für das vorliegende Beschwerde- verfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Duplik einzureichen. In ihrer Duplik vom

20. Dezember 2024 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. N. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin Ge- legenheit eingeräumt, eine Triplik einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Ja- nuar 2025 reichte sie diese und folgende Dokumente ein: Kopie des N- Ausweises ihrer Schwester K._______, Dokument des Verwaltungsge- richts U._______ betreffend Löschung des Namens der Tante M._______ von einer Terroristensuchliste vom (…) inklusive Übersetzung; Antragsfor- mular betreffend Unterstützung der Mutter der Beschwerdeführerin an ei- nen Menschenrechtsverein vom 3. Januar 2025, Schreiben der Schwester H._______ vom 6. Januar 2025.

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Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsicht- lich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be- ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeterweise befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit

E-3991/2020 Seite 8 künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beur- teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- entscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die An- gaben der Beschwerdeführerin zum angeblichen Übergriff auf sie im Kaf- feehaus in C._______ seien allgemein und unsubstanziiert ausgefallen. Es gelinge ihr nicht, diesen Vorfall mit dem angeblich ihr gegenüber erhobe- nem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung in Verbindung zu bringen. Sie habe zunächst zu Protokoll gegeben, nachdem sie wegen ihrer Kleidung beleidigt worden sei, habe sie gesagt, dass die Türkei wegen solch kon- servativen Personen wie den Anwesenden in grossen Schwierigkeiten ste- cke; später habe sie angegeben, sich nicht mehr an ihre Aussagen zu er- innern, respektive habe sie gesagt, dass der Präsident, der Staat und die Minister keine Moral und Ehre hätten. Aus ihren Schilderungen gehe nicht hervor, auf welcher Grundlage es zur angeblichen Strafanzeige gekommen sein solle, zumal die Polizei ihr keine Fragen gestellt und ihre Personalien nicht aufgenommen habe. Ihre Angaben seien auch widersprüchlich. Bei der BzP habe sie gesagt, sie sei wohl von jemandem angeschwärzt wor- den, an einem Treffen unter Freuden den Präsidenten beleidigt zu haben. Anlässlich der Anhörung habe sie den Vorfall jedoch anders geschildert. Es habe sich um ihr unbekannte Männer gehandelt, welche sie aufgrund ihrer Kleidung angegriffen, beleidigt und schliesslich angezeigt hätten. Überdies habe sie weder über UYAP noch über ihren türkischen Anwalt versucht, an weitergehende Informationen zum angeblich eingeleiteten Strafverfahren zu gelangen. Auch zwei Jahre nach ihrer Ausreise könne sie keine Angaben zum konkreten Inhalt, Stand des Verfahrens oder dro- henden Strafmass machen. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sie keine Beweismittel, namentlich Gerichtsdokumente, beigebracht. Dieses Desinteresse erstaune, sei doch die Angst vor einer Gefängnisstrafe der Hauptgrund für ihre Ausreise gewesen. Ihr Anwalt habe ihr mitgeteilt, es

E-3991/2020 Seite 9 sei öffentliche Anklage wegen Beleidigung des Präsidenten erhoben wor- den; das Verfahren sei jedoch vertraulich. Wie ihr Anwalt an diese Informa- tionen gelangt sein solle, lege sie nicht nachvollziehbar dar. Das einge- reichte Schreiben des türkischen Anwalts halte lediglich in allgemeiner Weise fest, dass sie mit einem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung konfrontiert sei. Auch wenn der Zugang zu verfahrensrelevanten Ak- ten unter Umständen eingeschränkt werden könne, werde die angeklagte Person oder die Rechtsvertretung über die Geheimhaltung informiert. Den vorliegenden Akten seien keine konkreten Hinweise auf ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu entnehmen. Was ihre Aktivitäten auf den sozialen Medien anbelange, sei zwar nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten. Das Risiko einer asylrelevanten Verfolgung werde jedoch trotz be- stimmter Faktoren im Zusammenhang mit ihrem Profil respektive ihrer Fa- milie verneint. Sie stamme zwar aus einer oppositionell gesinnten Familie und einige Familienangehörige lebten als anerkannte Flüchtlinge im Aus- land. Allein die Verwandtschaft vermöge die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, wonach sie wegen der Schwester oder anderen Familienangehörigen ab 2016 be- helligt worden wäre. Sie sei nicht vorbestraft und verfüge über kein eigenes politisches Profil. Nach dem angeblichen Besuch der Polizei im Januar 2018 bei ihr zu Hause respektive nach ihrer Ausreise im April 2018 sei nichts mehr geschehen. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen entgegengehalten, das SEM habe es versäumt, den medizinischen Sachverhalt, die geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen so- wie den massiven psychischen Druck richtig und vollständig abzuklären. Aufgrund der aktenkundigen psychischen Probleme könne die Beschwer- deführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht ohne weiteres nachkommen, und der psychische Gesundheitszustand habe sich negativ auf ihr Aussagever- halten ausgewirkt. Da sie unter Angstzuständen und Panikattacken leide, könne sie keine logischeren Aussagen machen oder weitere Beweismittel beschaffen. Das SEM wäre gehalten gewesen, ein medizinisches Gutach- ten einzuholen, da unklar sei, ob eine Anhörung überhaupt möglich gewe- sen sei. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt.

E-3991/2020 Seite 10 Sodann habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass die Polizei nach ihr ge- sucht habe und sie daraufhin ihren türkischen Rechtsanwalt kontaktiert habe. Die restlichen Aussagen in Bezug auf das Strafverfahren seien Mut- massungen und stellten Erklärungsversuche des türkischen Rechtsan- walts dar. Dieser vermute, dass die Beiträge auf den sozialen Medien der Grund für die polizeilichen Ermittlungen seien. Die Beschwerdeführerin vermute, dass es aufgrund des Vorfalls im Kaffeehaus in Kombination mit den Beiträgen auf den sozialen Medien zu einem Strafverfahren gekom- men sei. Andere mögliche Gründe seien die politischen Aktivitäten der Fa- milie oder ihre eigenen Aktivitäten zugunsten der HDP. Entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen könnten weder ihr türkischer Rechtsanwalt noch sie in Erfahrung bringen, weshalb sie von der Polizei gesucht werde. Akteneinsicht könne erst nach Anklageerhebung beantragt werden, und es sei nicht ungewöhnlich, wenn ein Ermittlungsverfahren mehrere Jahre dau- ere. Es bestehe die Gefahr, dass sie bei der Einreise verhaftet und jahre- lang in Untersuchungshaft gesteckt werde. Das Schreiben des türkischen Rechtsanwalts bestätige dies. Dass die beiden Anwaltsschreiben nicht ganz identisch seien, könne an der unterschiedlichen Formatierung liegen. Der Beweiswert des Dokuments werde jedenfalls nicht gemindert. Bei der BzP habe sie von einem anderen Vorfall gesprochen als in der Anhörung. Dies erkläre die unterschiedlichen Angaben. Zudem sei auch möglich, dass es bei der Übersetzung oder der Protokollierung zu Fehlern gekommen sei. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, über welchen Vorfall sie bei der BzP gesprochen habe. Der Grund für die Flucht seien ohnehin nicht diese Vorfälle. Sie habe diese einfach erwähnt, wisse aber nicht, weshalb ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Im Übrigen habe sie den Ablauf der Geschehnisse – Vorfälle, politische Aktivitäten, Verfolgung der Familienmit- glieder – konsistent wiedergegeben. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. Sie stamme aus einer politisch aktiven Fami- lie, die sich für die Rechte von Kurdinnen und Aleviten eingesetzt habe. Aufgrund von Verfolgungsmassnahmen lebten abgesehen von ihrer Schwester K._______ alle Familienmitglieder im Ausland. Wegen der an- haltenden polizeilichen Suche nach der Beschwerdeführerin, sei K._______ nach C._______ umgezogen. Ihre Mutter habe den Heimat- staat nun ebenfalls verlassen und lebe seit 2018 bei ihrem Bruder in G._______, welcher den Heimatstaat im Jahr 2004 aus politischen Grün- den verlassen habe. Ihre Mutter halte sich jeweils nur kurze Zeit in der Tür- kei auf; dies gehe aus den eingereichten Passkopien hervor. Im Juli 2019 sei die Polizei erneut vorbeigekommen, und die Mutter habe auf dem

E-3991/2020 Seite 11 Posten M._______ auf Fotografien identifizieren müssen; in der beigeleg- ten Textnachricht zwischen der Mutter und M._______ sei dies festgehal- ten. Ihre Tante M._______ lebe als anerkannter Flüchtling in J._______; sie habe als (…) für die kurdischen Medien im Exil gearbeitet. Von den türkischen Behörden werde sie nach wie vor wegen Terrorismus gesucht. Ihr Bruder N._______ sei ebenfalls aus politischen Gründen geflohen und lebe in F._______. Ihre beiden Schwestern H._______ und I._______ leb- ten als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz respektive J._______. Beide seien exilpolitisch tätig, was den eingereichten Fotografien zu entnehmen sei. Weitere Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits hätten den Heimatstaat aufgrund von Verfolgungsmassnahmen verlassen müssen. Ihr Vater lebe seit 2009 in E._______ und sei ebenfalls als Flüchtling aner- kannt. Sie habe keinen Kontakt mit ihm und den Verwandten väterlicher- seits. Im (…) sei bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits eine Razzia durch- geführt und nach einer weiteren Tante O._______ gesucht worden. Diese lebe ebenfalls als anerkannter Flüchtling in K._______. Ihre Grossmutter habe den Heimatstaat daher ebenfalls verlassen und in K._______ ein Asylgesuch eingereicht. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM lediglich die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester I._______ berücksichtigt; die Profile der übrigen Verwandten seien nicht gewürdigt worden. Das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin sei vor dem Hin- tergrund der Geschichte ihrer Familie zu würdigen. Da das SEM dies un- terlassen habe, habe es den Sachverhalt nur unvollständig respektive falsch abgeklärt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und die Begründungspflicht verletzt. Aus Angst habe sie nicht viele Fotografien behalten und ihre Mitteilungen auf den sozialen Medien gelöscht. Einige der nicht gelöschten politischen Beiträge, die sie auf Instagram, Twitter und Facebook zwischen März 2016 und April 2018 publiziert habe, reiche sie hiermit nach. Sie schildere dabei Vorfälle, wie sie im Bus von einem älteren Mann oder im Spital belästigt worden sei. In einem weiteren Beitrag bezeichne sie den türkischen Präsi- denten als Mörder und Terroristen, der in der Hölle schmoren solle. Eine Fotografie zeige sie am Frauentag in D._______. Mit Hilfe ihrer Schwester H._______ und den psychologischen Therapien versuche sie in der Schweiz ein normales Leben zu führen. Sie sei Mitglied der P._______ und habe an verschiedenen Demonstrationen und Kundgebungen für die kur- dische Bewegung teilgenommen. Sie habe stark unter der jahrelangen Un- terdrückung ihrer Familie gelitten und ihre Schwester H._______ in der Schweiz sei momentan die einzige Bezugsperson, die sie unterstützen könne. Dem beigelegten Arztbericht sei schliesslich zu entnehmen, dass

E-3991/2020 Seite 12 sie an einer mittelgradigen depressiven Episode, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer emotional instabilen Persönlichkeit mit (…) leide. Sie sei nicht reisefähig und eine Rückkehr in den Heimatstaat stelle eine Retraumatisierung dar, da sie verhaftet und gefoltert würde.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, eigenen Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2018 bis kurz vor ihrer Ausreise psychologisch und medikamentös behandelt worden. Dem vom SEM er- stellten medizinischen Consulting sei zu entnehmen, dass die medizini- sche und psychiatrische Versorgung in grösseren Städten – wie D._______ – gewährleistet sei. Die notwendigen Medikamente seien in pri- vaten Apotheken verfügbar. Sollte sie eine Behandlung in C._______ wün- schen, wäre dies ebenfalls zumutbar. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Zugang zur medizinischen Infrastruktur für die Beschwerde- führerin nicht vorhanden sei. Im Übrigen habe sie im erstinstanzlichen Ver- fahren keine medizinischen Gründe vorgebracht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Mutter und ihre Schwester K._______ nicht nach wie vor um die Beschwerdeführerin kümmern könnten, respektive, warum diese Aufgabe nur durch die Schwester H._______ wahrgenommen werden könne. Sie verfüge in ihrem Heimatstaat über ein stabiles familiäres Bezie- hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation, was sich positiv auf ihren Gesundheitszustand auswirken werde. Die Reisefähigkeit werde zum ge- gebenen Zeitpunkt durch die kantonale Vollzugsbehörde abgeklärt. Sollte im Falle einer Rückkehr ein Therapieunterbruch nicht möglich sein, treffe das SEM Vorkehrungen, um eine lückenlose Weiterführung der Behand- lung zu gewährleisten. Da sie im Heimatstaat einen Rechtsanwalt mandatiert habe, sei nicht nach- vollziehbar, warum sie aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands keine Beweismittel beschaffen könne. Die Ausführungen des türkischen Rechtsanwalts fielen zudem auffallend vage aus, obwohl dieser seit Jahr- zehnten für die ganze Familie tätig sei. Ein türkischer Anwalt müsse in der Lage sein, mittels schriftlicher Anfrage bei der Staatsanwaltschaft oder über das UYAP-System die Eckdaten einer hängigen Strafuntersuchung abzurufen, auch wenn diese geheim sei. Da keine Dokumente eingereicht worden seien, sei wohl kein Strafverfahren eingeleitet worden. Es sei zwar möglich, dass traumatisierte Personen in Bezug auf traumatisierende Er- lebnisse nicht in der Lage seien, substanziiert oder widerspruchsfrei zu er- zählen. Eine solche Konstellation liege jedoch nicht vor. In der Anhörung habe sie den Vorfall im Kaffeehaus – in Verbindung mit ihren Aktivitäten auf den sozialen Medien – als Grund für das Strafverfahren und ihre Ausreise

E-3991/2020 Seite 13 angegeben. Auf entsprechende Nachfrage habe sie erklärt, dass es sich bei dem im Rahmen der BzP erwähnten Treffen unter Freunden und dem Vorfall im Kaffeehaus um dasselbe Ereignis handle. Ihre widersprüchlichen Angaben würden sich daher auf ein Kernelement ihrer Asylgründe bezie- hen.

E. 4.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, die jahrelange politi- sche Verfolgung der gesamten Familie stelle einen unerträglichen psychi- schen Druck dar, welcher die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründe. Die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Verfolgung entstanden. Sie stamme aus einer politisch akti- ven Familie, und die aktuelle politische Lage lasse den Schluss zu, dass sie weiterhin verfolgt werde. Die Rückkehr führe unweigerlich zu einer Ret- raumatisierung, welche das Risiko eines Suizids erhöhen würde. Nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 sei der Druck im Quartier grös- ser worden. Während dieser Zeit sei sie auf der Strasse von Männern an- gegriffen worden. Sie könne sich nicht an viel erinnern, respektive sei nicht bereit, darüber zu sprechen. Wie dem beigelegten Schreiben einer Polizis- tin der Polizeiwache R._______ zu entnehmen sei, sei sie jedoch zur Poli- zei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Dem in diesem Zusammen- hang erstellten Arztbericht vom 16. Juni 2016 sei zu entnehmen, dass sie geschlagen und ihr etwa 40 Blutergüsse zugefügt worden seien. Aus einem weiteren Arztbericht vom 12. Juli 2016 gehe hervor, dass sie versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Über die Gründe könne nur spekuliert werden. Die Polizei habe wiederum einen Bericht verlangt. Der Umzug nach D._______ sei nicht freiwillig gewesen. Der Druck und die Bedrohung im Quartier sei massiv und – wie der Vorfall zeige – sogar lebensbedrohlich gewesen. Sie habe diese psychischen und physischen Angriffe nicht mehr ertragen. Weder das medizinische Consulting noch die Ausführungen des SEM ver- möchten die aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Im Arztbericht vom 5. August 2020 werde festgestellt, dass die Beschwer- deführerin im Heimatstaat vorwiegend medikamentös behandelt worden sei, und sie aufgrund ihrer kurdischen Abstammung kein Vertrauen in das türkische System habe. In einem System, in welchem jeder jeden anzeige, sei es für sie als politisch aktive Patientin und Alevitin nicht möglich, einen Therapieplatz in einem öffentlichen Spital zu finden. Überdies habe es seit dem Jahr 2015 eine eigentliche Säuberungswelle in den Spitälern gege- ben, und viele Ärztinnen seien entlassen worden. Sie habe kein soziales Beziehungsnetz mehr, da nur noch die Schwester K._______ in

E-3991/2020 Seite 14 C._______ lebe; die Mutter habe den Heimatstaat ebenfalls verlassen. Sie benötige intensive Begleitung und Unterstützung. Dies übersteige die Mög- lichkeiten ihrer Schwester K._______ Die in der Schweiz lebende ältere Schwester H._______ sei ihre primäre Bezugsperson. Die beiden Aufent- halte im Kriseninterventionszentrum deuteten klar auf das Abhängigkeits- verhältnis zu dieser Schwester hin, da die Krisen stets im Zusammenhang mit deren Abwesenheit gestanden hätten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Fa- milienmitglieder Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen res- pektive habe solche bei einer Rückkehr zu befürchten. Eine Tante befinde sich auf einer internationalen Fahndungsliste. Die Vorinstanz habe es un- terlassen, sich hierzu zu äussern. Mit den beigelegten Zeitungsartikeln und Referenzschreiben werde aufgezeigt, dass zahlreiche Familienmitglieder über Jahre hinweg Verfolgungsmassnahmen und Folter ausgesetzt gewe- sen seien. Aufgrund der polizeilichen Kontrolle sei davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Der türkische Anwalt erhalte in der Ermittlungsphase keine Aktenein- sicht in dieses vermutungsweise existierende Verfahren. Schliesslich seien ihre Aussagen nicht widersprüchlich, sondern beträfen zwei verschiedene Vorfälle. Dass sie dies nicht besser zum Ausdruck habe bringen können, liege an ihrem psychischen Gesundheitszustand respektive der Art der Fragestellung in der Anhörung.

E. 4.5 Das SEM führte in der Duplik aus, in ständiger Praxis gehe es davon aus, dass das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlings- rechtlich relevanten Reflexverfolgung nur beim Vorliegen besonderer Um- stände gegeben sei, etwa wenn die betreffende Person bereits schwerwie- gende Nachteile erlitten habe, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass diese mit der gesuchten Person in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten. Darüberhinausgehend müsse sei- tens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils der ge- suchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Fest- nahme bestehen. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass für Ange- hörige von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr bestehe, dass sie aktuell in der Türkei von Reflexver- folgungsmassnahmen betroffen seien. Auch sei zu beachten, dass behörd- liche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich Intensität in der Regel keine asylrechtli- che Relevanz entfalteten. Es bestehe grundsätzlich kein Zweifel daran, dass einige Familienangehörige der Beschwerdeführerin politisch aktiv und

E-3991/2020 Seite 15 daher mit dem türkischen Staat in Konflikt geraten seien. Allerdings gebe es keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin selbst schwer- wiegende Nachteile erfahren hätte. Sie mache zwar geltend, es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen. Diese hätten sich aber vor langer Zeit ereignet und die damaligen Behelligungen seitens der türkischen Behör- den oder Drittpersonen erreichten nicht die gemäss Asylgesetz erforderli- che Intensität. Abgesehen von den medizinischen Berichten beträfen die eingereichten Beweismittel ausschliesslich ihre Familienangehörigen. Die Zeitungsberichte und Bestätigungsschreiben hätten keinen Beweiswert in Bezug auf die Beurteilung der Gefährdungssituation der Beschwerdefüh- rerin; ausserdem datierten die Dokumente von 1995 und 2009 und seien nicht mehr aktuell. Die Behauptung, es sei gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden, sei nach wie vor unbelegt. In Anbetracht des seit sechs Jahren hängigen Asylverfahrens hätte sie wenigstens in der Lage sein müssen, einen Geheimhaltbeschluss beizubringen. Es sei ihr nicht gelun- gen, dieses zentrale Asylvorbringen glaubhaft darzulegen. Sie verfüge über kein eigenes politisches Profil, welches das Interesse der türkischen Behörden zu wecken vermöge. Die Übergriffe im Jahr 2017 im Kaffeehaus und jener im Jahr 2016 seien durch Dritte erfolgt, wobei das dahinterstehende Motiv unklar sei. Zudem gebe es keine Hinweise, dass die türkische Polizei nicht willens oder fähig gewesen wäre, die Beschwer- deführerin zu schützen. Wie den eingereichten Dokumenten entnommen werden könne, habe die Polizei im Zusammenhang mit dem Angriff im Jahr 2016 eine Anzeige aufgenommen und einen Spitalbericht angefordert. Der Umstand, dass sie sich für ein (…)projekt engagiert habe, welches vom Kulturminister unterstützt worden sei, spreche auch gegen das Vorliegen von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen. Gleiches gelte für die Mut- ter, welche angeblich mittlerweile in G._______ wohne. Würde diese tat- sächlich seitens der türkischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt, würde sie sich wohl kaum für medizinische Behandlungen in den Heimatstaat begeben. Zudem scheine die Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug nach D._______ keine Probleme mehr gehabt zu haben, selbst wenn der Umzug nicht freiwillig erfolgt sein sollte. Anlässlich der An- hörung habe sie zudem gesagt, dass die Wohnung in D._______ ihnen gehöre, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum sie über keine gesi- cherte Wohnsituation verfügen sollte. Betreffend Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei dem neusten Arztbericht vom November 2024 nicht zu entnehmen, dass sie einer medi- kamentösen Behandlung bedürfe. Abgesehen von der ADHS-Diagnose

E-3991/2020 Seite 16 und der depressiven Episode liege keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands vor, weshalb auf die Ausführungen in der Vernehm- lassung verwiesen werden könne. Die beiden neuen Erkrankungen seien behandelbar und entsprechende Medikamente im Bedarfsfall vorhanden. Entgegen der Einschätzung des behandelnden Psychologen sei die medi- zinische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet respektive entspreche westeuropäischen Standards. Es sei davon auszu- gehen, dass sie – wie bereits zuvor – Zugang zu einer adäquaten medizi- nischen Behandlung erhalten werde. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten einer Rückführung und mit einer sorgfältigen Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Da sie sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allenfalls auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Zu- dem führe eine PTBS in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen me- dizinischen Notlage. Angesichts der vorliegenden Akten sei im Fall einer Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK zu schliessen. Hinsichtlich der im Arztbericht attestierten Reiseun- fähigkeit sei festzuhalten, dass diese von den kantonalen Vollzugsbehör- den unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person abgeklärt werde. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin durch medizinisches Fachpersonal begleitet werde und ihr dringend benö- tigte Medikamente abgegeben würden. Die Behauptung, wonach zwischen ihren Erkrankungen und der langen Verfolgungsmassnahmen ein Zusammenhang bestehe, sei rein hypotheti- scher Natur. Zudem diene das Asylrecht nicht der Wiedergutmachung von vergangenem Unrecht. Schliesslich sei weder aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Unterlagen ersichtlich, wes- halb die seit dem Jahr 2015 in der Schweiz wohnhafte Schwester H._______ die einzige Bezugsperson sein sollte. Mit der Schwester K._______ habe sie bis zu ihrer Ausreise zusammengewohnt und ein gu- tes Verhältnis gehabt. Die Begründung, wonach diese Schwester aufgrund des geringen Altersunterschieds keine Bezugsperson sein könne, über- zeuge nicht. Ausserdem verfüge sie über Freunde der Familie in C._______, bei welchen sie vor ihrer Ausreise vorübergehend gewohnt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine grösseres Beziehungsnetz als in der Türkei haben sollte. Schliesslich sei anzunehmen, dass ihr die berufliche Integration aufgrund ihrer individuellen Ressourcen in der Türkei besser gelingen werde.

E-3991/2020 Seite 17

E. 4.6 In der Triplik hielt die Beschwerdeführerin dem im Wesentlichen entge- gen, aufgrund der durch den türkischen Staat in ihrer Kindheit zugefügten Repressionen habe sie schwere psychische Störungen und sei daher als besonders vulnerabel einzustufen. Diese flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung habe zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt; zudem drohten ihr weitere Reflexverfolgungsmassnahmen. Sie habe die physi- schen und psychischen Angriffe nicht mehr ertragen und deshalb versucht, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund der aktuell kurdenfeindlichen Haltung der Regierungspartei habe sie in keinem staatlichen Spital oder keiner staatlichen Institution jemanden gefunden, der vertrauenswürdig sei. Sie sei aufgrund ihres kurdisch-alevitischen Hintergrunds stigmatisiert und ausgegrenzt worden. Die Familienangehörigen hätten den Heimatstaat mittlerweile alle verlassen. Die benötigte Betreuung und Unterstützung der Beschwerdeführerin würden durch die Schwester H._______ wahrgenom- men. Ein Beziehungsabbruch zu dieser Schwester werde in Selbstverlet- zungen münden. Zudem befinde sich die Schwester K._______ mittler- weile ebenfalls in der Schweiz, womit sie kein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat mehr habe. Dem eingereichten Schreiben der Schwester H._______ sei nochmals zu entnehmen, weshalb sie die einzige Bezugs- person sei. Zudem bestehe weiterhin Grund zur Annahme, dass ein Strafverfahren ge- gen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführe- rin weigere sich, eine Vollmacht für eine Rechtsvertretung in der Türkei auszustellen und zeige eine deutliche Zurückhaltung, Klarheit über ein mögliches Strafverfahren zu erlangen. Aus Angst sei ihr dies auch nicht zuzumuten. Die Mutter werde während ihrer kurzen Aufenthalte im Heimat- staat ständig mit Hausbesuchen und Telefonanrufen unter Druck gesetzt, weil sich die Polizei nach der Beschwerdeführerin, der Schwester und der Tante erkundige. Die Mutter habe sich in diesem Zusammenhang an einen Menschenrechtsverein gewandt und um Unterstützung gebeten. Die Be- schwerdeführerin sei in Kontakt mit ihren Familienangehörigen, welche vom türkischen Staat als Terroristen gesucht würden. In der Türkei sei ein Verfahren eingeleitet worden, damit die Tante nicht mehr auf der Fahn- dungsliste aufgeführt werde. Diese Beschwerde sei nach wie vor hängig, das Innenministerium habe jedoch die Abweisung der Beschwerde bean- tragt. Die erlittenen und nach wie vor drohenden Repressionen erreichten daher auch hinsichtlich Intensität asylrechtliche Relevanz. Die Beschwer- deführerin habe nicht nur Dokumente der Familienangehörigen einge- reicht, sondern auch Fotografien von eigenen politischen Aktivitäten in der Schweiz. Aufgrund des spezifischen Profils und des familiären Umfelds,

E-3991/2020 Seite 18 respektive das anhaltenden Verfolgungsinteresses an diesen Personen, bestehe das Risiko, dass sie bei der Einreise inhaftiert und angeklagt würde. Wegen des unerträglichen psychischen Drucks respektive der nach wie vor drohenden Gefahr einer Reflexverfolgung erfülle sie die Flücht- lingseigenschaft, und es sei ihr Asyl zu gewähren.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Akten der beiden Schwestern H._______ (N […]) und K._______ (Anmerkung des Gerichts: K._______ [N {…}] hat am 14. Februar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht; dieses Verfahren ist nach wie vor hängig) von Amtes wegen beigezogen.

E. 6.1 Im Sinne eines Eventualantrags beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochte- nen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 6.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis- verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

E. 6.2.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu be- gründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid

E-3991/2020 Seite 19 wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Ar- gumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar un- behelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.3 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere sind keine Hinweise erkennbar, wonach der Befragungsstil, das Anhörungs- klima oder der Gesundheitszustand die Beschwerdeführerin daran gehin- dert hätten, ihre Asylgründe – auch allfällige Reflexverfolgungsmassnah- men – anlässlich der Anhörung umfassend darzulegen. Auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat auf dem Beiblatt keine Ein- wände zur Anhörung oder Anmerkungen zum Protokoll gemacht. Überdies hat die Rechtsvertreterin nicht näher dargelegt, inwiefern sich der psychi- sche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin konkret auf ihr Aussa- geverhalten beziehungsweise ihre Aussagefähigkeit ausgewirkt haben soll und dies der Sachverhaltsabklärung hätte entgegenstehen sollen. Dem An- hörungsprotokoll lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür entneh- men, dass sie in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Darüberhinausgehend gilt der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungs- verfahren nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entschei- dende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu wür- digen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine Notwendigkeit für über die Be- fragung hinausgehende Abklärungen besteht nach Lehre und Praxis ins- besondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Per- son und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Er- mittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Die Beschwerdefüh- rerin hat im erstinstanzlichen Verfahren keine nennenswerten gesundheit- lichen Beschwerden geltend gemacht. Es ist zwar zutreffend, dass sie an- lässlich der BzP psychische Probleme erwähnte (vgl. SEM-act. A6/11 Pkt.

E-3991/2020 Seite 20 8.02). Bei der Anhörung merkte sie jedoch an, es gehe ihr in gesundheitli- cher Hinsicht gut. Sie sei ein paar Mal in psychologischer Behandlung ge- wesen und nehme nach wie vor (…); dies wolle sie nicht lebenslang ein- nehmen, weshalb sie demnächst ihren Arzt kontaktieren werde (vgl. SEM- act. A16/23 F3; F157 f.). Einen Arztbericht reichte sie schliesslich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein. In Anbetracht dessen war die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Die im Laufe des Beschwerdeverfah- rens zu den Akten gereichten Arztberichte und die geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin hat das SEM im Rahmen der beiden Schriftenwechsel umfassend gewürdigt und hierzu hinreichend Stellung bezogen (vgl. Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 sowie das medizinische Consulting vom 23. September 2020; Duplik vom

20. Dezember 2024).

E. 6.2.4 Überdies hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in Anbe- tracht des in der Anhörung vorgebrachten Sachvortrags hinreichend mit dem geltend gemachten politischen Profil der Familienangehörigen und möglichen Auswirkungen auf das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführe- rin befasst und dargelegt, weshalb eine begründete Furcht vor Reflexver- folgungsmassnahmen zu verneinen sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Bst. c, S. 6). Die Vorinstanz war nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vom SEM vor- genommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit respektive fehlenden Asylre- levanz nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine Ver- letzung der Begründungspflicht liegt jedenfalls nicht vor.

E. 6.2.5 Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt, und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurück- zuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7 Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründen ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorfall im Kaffee- haus nicht glaubhaft sind. Anlässlich der BzP führte sie aus, sie sei von

E-3991/2020 Seite 21 jemandem dahingehend verraten worden, dass sie bei einer Diskussions- runde unter Freunden den türkischen Staatspräsidenten beleidigt habe. In- folgedessen sei ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden (vgl. SEM- act. A6/11 Pkt. 7.01). Bei der Anhörung schilderte sie den Vorfall ganz an- ders. Sie sei in einem Kaffeehaus von einer Gruppe von unbekannten Män- nern aufgrund ihres Kleidungsstils beleidigt worden, woraufhin es zu einem Gerangel gekommen sei (vgl. SEM-act. A16/23 F58, S.9, F85 f.). Sie sei von diesen Männern angezeigt worden; sie wisse nicht mehr genau, was sie damals genau gesagt habe, da sie sehr aufgebracht gewesen sei (vgl. a.a.O. F64). Auf diesen Widerspruch angesprochen hielt die Beschwerde- führerin fest, es handle sich um denselben Vorfall (vgl. a.a.O. F152). Die auf Beschwerdeebene vertretene Argumentation, sie habe von zwei unter- schiedlichen Vorfällen berichtet, verfängt daher nicht. Es gelingt der Be- schwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht, die Widersprüche auf- zulösen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Bst. a f.). Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Überfalls im Jahr 2016 durch Drittpersonen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass mit den beigebrachten Beweismitteln ein grundsätzli- cher Schutzwille und auch Schutzfähigkeit der türkischen Behörden belegt wird, da eine Anzeige aufgenommen wurde; überdies ist ein Bezug zu ei- nem flüchtlingsrechtlichen Motiv nicht glaubhaft dargetan. Dementspre- chend kommt diesem Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu.

E. 7.2 Das eigene politische Engagement der Beschwerdeführerin (Teil- nahme an Veranstaltungen der HDP, Einsatz als Wahlhelferin, Beiträge auf den sozialen Medien) ist niederschwellig, und sie ist kein Mitglied der HDP (vgl. a.a.O. F143). Die via Facebook publizierten Beiträge respektive ihr Konto hat sie im Juli 2016 gelöscht. Auf Twitter ist sie eigenen Angaben zufolge anonym aktiv, indem sie aktuelle Nachrichten weiterleite und über die Lage in der Türkei schreibe (vgl. a.a.O. F71 f.). Die in diesem Zusam- menhang zu den Akten gereichten Beiträge der Beschwerdeführerin liegen Jahre zurück. Überdies führte sie aus, ihre Motivation, Beiträge zu teilen, liege darin, dass sie – wie jeder andere Mensch – die sozialen Medien brauche (vgl. a.a.O. F81). Das vorgebrachte Engagement lässt sie somit nicht als eine Person mit einem geschärften politischen Profil erscheinen.

E. 7.3 Es gelingt der Beschwerdeführerin auch nicht, das angeblich gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsi- denten glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Er- wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen

E-3991/2020 Seite 22 (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Bst. a), denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keinerlei Beweismittel eingereicht. Der Vortrag wirkt insgesamt konstruiert und erschöpft sich in Mutmassungen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es bei unterstell- ter Glaubhaftigkeit aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen dieses Strafver- fahrens generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu be- fürchten hätten. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und verfügt – wie oben festgestellt – auch nicht über ein exponiertes politi- sches Profil. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass sie auf- grund des politischen Engagements ihrer Familienangehörigen eine unver- hältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Abgesehen von einer zeit- lich weit zurückliegenden Razzia im Jahr 2006, brachte die Beschwerde- führerin nicht vor, wegen ihren Angehörigen von den türkischen Behörden behelligt worden zu sein (vgl. a.a.O. F123 f.). Demnach ergibt sich – auch bei Wahrunterstellung des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Strafverfahrens – alleine aus der Hängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung noch keine begründete Furcht vor ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (vgl. zum Gan- zen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom

E. 7.4 Aus den eingereichten Passkopien der Mutter der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese zwei Schengen-Visa erhalten hat. Überdies befin- den sich im Pass zahlreiche türkische Ein- und Ausreisestempel. Dass die Mutter offenbar zwischen G._______, wo ihr Sohn, der Bruder der Be- schwerdeführerin, lebt, und der Türkei hin- und herreisen kann, ohne nen- nenswerte Probleme zu gewärtigen, spricht wiederum gegen eine begrün- dete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen der Beschwerdeführerin. Die geltend gemachten Nachforschungen der Behörden bei der Mutter – diese sei von der Polizei mehrmals telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden, eine Tante auf einer Fotografie zu identifizieren respektive nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin, der Schwester K._______ und der Tante gefragt worden – sind selbst bei Wahrunterstellung aufgrund der mangelnden Intensität nicht asylrechtlich relevant. Der Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin diese Geschehnisse bei einem türkischen Menschenrechtsverein vorgebracht und um Unterstützung ersucht hat und ihre Tante M._______ sich rechtlich gegen die Erwähnung auf der Fahn- dungsliste zur Wehr setzt, vermag an der fehlenden asylrechtlichen

E-3991/2020 Seite 23 Relevanz nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin damit nicht sub- stanziiert darzulegen vermag, sie selber würde bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten. Schliesslich kann sie aus dem Umstand, dass ihre Schwester K._______ den Heimatstaat mittlerweile ebenfalls ver- lassen und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, nichts ableiten. Das Asylverfahren von K._______ ist nach wie vor hängig. Die diversen Passkopien respektive Aufenthaltsbewilligungen sowie Zeitungsberichte und Referenzschreiben zu ihren Familienangehörigen belegen deren poli- tisches Engagement, deren Ausreise und teilweise deren Anerkennung als Flüchtlinge und damit unbestrittene Vorbringen. Sie sind jedoch nicht ge- eignet, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern, oder das Profil der Beschwerdeführerin in relevanter Weise zu schärfen.

E. 7.5 Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind, und diese Eingriffe eine derartige Intensität errei- chen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.). In Anbetracht der obenstehenden Aus- führungen hat die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt, sie sei Opfer von derart schweren Eingriffen in ihre Menschenrechte worden, wel- che ihr ein menschenunwürdiges Leben in ihren Heimatstaat verunmög- licht hätten, respektive ist solches auch für den Fall der Rückkehr dorthin nicht anzunehmen.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8 November 2024 E. 8.7).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-3991/2020 Seite 24

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden.

E. 9.2.3 Auch ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

E-3991/2020 Seite 25 müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nach den vorstehenden Ausführun- gen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 9.2.4 Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK ge- schützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstüt- zung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, § 42 m.w.H.). Eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortge- schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss aktueller Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK sodann auch vor- liegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom

E. 9.2.5 Hinsichtlich der vorgebrachten Selbstgefährdung (vgl. statt vieler me- dizinischer Bericht des behandelnden Psychologen vom 28. November

2024) ist der wegweisende Staat gemäss ständiger Praxis des EGMR bei einer zwangsweisen Überstellung nicht verpflichtet, vom Vollzug der Weg- weisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit

E-3991/2020 Seite 26 Suizid drohen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Okto- ber 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 12 m.w.H.). Einer allfälligen Suizi- dalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Rei- sefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Es obliegt den zuständigen Voll- zugsbehörden im Rahmen des Vollzugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer allfälligen Suizidabsicht zu verhindern.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und der aktuellen Situation nach der Ver- haftung des Oberbürgermeister Istanbuls, Ekrem İmamoğlu, am 19. März 2025, der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die bevorstehen- den Wahlen gilt, ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom

12. Juni 2018 E. 7.3; statt vieler Urteil BVGer D-2184/2021 vom 5. Sep- tember 2022 E. 7.4.1). Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus der Provinz Kahramanmaras, lebte jedoch seit ihrem sechsten Lebensjahr in den Grossstädten C._______ respektive D._______. Der Vollzug der Wegweisung ist daher grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist eine junge und körperlich gesunde Frau mit Arbeitserfahrung in verschie- denen Bereichen und ebenfalls erfolgreichen Arbeitsprojekten, welche sie bis zur Ausreise verfolgte, dies trotz bereits damals vorhandener psychi- scher Beeinträchtigungen (vgl. SEM-act. A16/23 F30 f.). Zudem hat sie be- reits mehrere Jahre in verschiedenen Städten gelebt und es ist gestützt auf ihre Aussagen auch davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sie hat ausserdem enge Verwandte im europäischen Ausland mit legalisiertem Aufenthalt. Es ist davon

E-3991/2020 Seite 27 auszugehen, dass diese Verwandten sie bei Bedarf in der wirtschaftlichen Integration im Heimatstaat unterstützen können. Eine soziale und wirt- schaftliche Reintegration in ihren Heimatstaat erscheint mithin nach Auf- fassung des Gerichts grundsätzlich möglich und zumutbar, auch wenn sich zurzeit keine nahen Familienangehörigen dauerhaft in der Türkei aufhalten und ihre Mutter nur phasenweise in den Heimatstaat zurückkehrt.

E. 9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).

E. 9.3.4 Die Beschwerdeführerin reichte betreffend ihren Gesundheits- zustand auf Beschwerdeebene zwei Austrittsberichte der Psychiatrischen Universitätsklinik S._______ aus den Jahren 2022 sowie 2023 zu den Ak- ten, welche ihr eine PTBS sowie eine emotional instabile Persönlichkeit (…) respektive (…) attestieren. Im jüngsten Bericht vom 28. November 2024 führte der behandelnde Psychotherapeut aus, die Beschwerdeführe- rin sei seit dem 2. Juni 2020 und bis am 12. Juli 2024 bei ihm in Behand- lung gewesen. Sie leide an einer PTBS, einer rezidivierenden mittelgradi- gen depressiven Episode, einer emotional instabilen Persönlichkeit (…) so- wie an einem ADHS. Die Behandlung sei im Juli 2024 vorübergehend ab- geschlossen worden, da kein neues Gesuch um Kostengutsprache bei der Krankenkasse eingereicht worden sei, weil die Beschwerdeführerin für eine Weile keine weiteren Therapiesitzungen habe beanspruchen wollen. Aktuell nehme sie lediglich (…) gegen das ADHS ein. Im Januar werde die Behandlung mit einer neuen ärztlichen Verordnung weitergeführt. Es seien latente Suizidgedanken vorhanden, wobei sie auch bereits mehrere Sui- zidversuche hinter sich habe. Sie benötige weiterhin therapeutische Ge- spräche und eine enge Begleitung. Die Behandlungsmöglichkeiten im Hei- matland seien nicht ausreichend und ohne Behandlung bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung sowie gegebenenfalls Suizidalität. Die Beschwer- deführerin sei nicht reisefähig.

E-3991/2020 Seite 28

E. 9.3.5 Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen vom 1. Oktober 2020 und 20. Dezem- ber 2024 geäussert, und das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich die- sen überzeugenden Ausführungen an. Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7 m.w.H.), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerde- führerin eine allenfalls notwendige psychotherapeutische Behandlung und entsprechende Medikamente verweigert würden, zumal sie in ihrem Hei- matstaat bereits in psychologischer Behandlung war (vgl. SEM-act. A16/23 F58, S. 9). Sodann lassen sich den Akten und den ärztlichen Unterlagen keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinn der vorste- hend dargelegten Rechtsprechung geraten würde.

E. 9.3.6 Einer allfälligen Dekompensation im Zusammenhang mit dem bevor- stehenden Vollzug der Wegweisung kann – wie vom SEM zutreffend fest- gestellt – mit einer geeigneten Betreuung im Zeitraum der Rückführung be- gegnet werden. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden. Schliesslich steht es der Beschwerde- führerin offen, medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwen- dige Therapien – in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.3.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerde- führerin würde bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus wirtschaftli- chen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu qua- lifizieren.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht

E-3991/2020 Seite 29 als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheis- sen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen. Daher sind keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheis- sen und lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsverbeiständung ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi- gung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtli- cher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre- ter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Ho- norarnote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das vom Gericht auszurich- tende Honorar auf insgesamt Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3991/2020 Seite 30

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsverbeiständung ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin – gemäss den jüngsten vorliegenden Arztberichten eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode, PTBS, emotional instabile Persönlichkeit mit (…), Aufmerksam- keitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) – sind nicht dergestalt, als dass sie in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK respektive der zitierten Rechtsprechung des EGMR fallen würden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 2'400.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3991/2020 Urteil vom 6. Mai 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde am 4. Mai 2018 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 10. Februar 2020 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei türkische Staatsangehörige, ethnische Kurdin, alevitischen Glaubens und stamme aus B._______, Provinz Kahramanmaras, wo sie mit ihren Eltern und (...) älteren Geschwistern aufgewachsen sei. Als Sechsjährige sei sie mit der Familie nach C._______ und später, im Jahr 2017, nach D._______ umgezogen. Ungefähr im Jahr 2005 habe sie das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend ein Jahr Soziologie studiert. Danach sei sie in unterschiedlichen Branchen tätig gewesen. Zuletzt habe sie als freischaffende Künstlerin gearbeitet. Sie stamme aus einer oppositionell gesinnten Familie, welche seit jeher die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) respektive die Vorgängerpartei unterstützt habe; diverse Familienangehörige hätten den Heimatstaat verlassen. Ihr Vater sei vor vielen Jahren nach E._______ gezogen. Die beiden älteren Brüder seien ungefähr 2003 respektive 2005 ausgereist und lebten in F._______ und G._______. Ihre ältere Schwester H._______ lebe in der Schweiz (Anmerkung des Gerichts: H._______ [N {...}] wurde mit Verfügung vom 2. März 2017 als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt); die ältere Schwester I._______ sei ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden und wohne in J._______. Geflohen seien im Übrigen auch zwei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits. Aufgrund der politischen Gesinnung der Familie sei es immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen, letztmals im Jahr 2006. Ihre Schwester H._______ sei im Jahr (...) nach Verbüssung einer siebenjährigen Haftstrafe wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie selbst sei Sympathisantin, jedoch kein Mitglied der HDP und habe an verschiedenen, mehrheitlich bewilligten Demonstrationen und Protesten teilgenommen. Bei den Gezi-Protesten im Jahr 2013 habe sie Medikamente verteilt, infolgedessen habe sie ihre Anstellung in einer Drogerie verloren. Überdies habe sie sich auf den sozialen Medien zu politischen Themen geäussert. Nach den Angriffen in der Südtürkei im Jahr 2015 habe sie den türkischen Staat als «Mörderstaat» bezeichnet. Ebenfalls im Jahr 2015 habe sie gemeinsam mit H._______ die HDP respektive eine befreundete Kandidatin eines (...) Stadtteils bei den Wahlen unterstützt, indem sie Broschüren verteilt und mit Personen im Quartier gesprochen habe. Nach dem versuchten Putsch im Juli 2016 sei der Druck auf sie erneut grösser geworden. Aus Angst vor staatlicher Verfolgung habe sie ihre Mitteilungen auf Facebook mehrheitlich gelöscht; auf Twitter sei sie nach wie vor aktiv gewesen. Als sie und ihre Familienangehörigen von Nachbarn als Landesverräter beschimpft worden seien, sei sie im Mai 2017 - gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester K._______ - nach D._______ umgezogen. Wegen ihrer Arbeit habe sie sich weiterhin gelegentlich in C._______ aufgehalten. Im Juli 2017 respektive anfangs 2018 sei sie nach der Arbeit in ein Kaffeehaus gegangen und dort von Unbekannten respektive Freunden wegen ihrer Kleidung respektive ihrer Ethnie und der Zugehörigkeit zur HDP beleidigt worden. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, infolgedessen sie leicht am Arm verletzt worden sei. Die herbeigerufene Polizei habe sie nach Hause geschickt, ohne ihre Personalien aufzunehmen oder eine Anzeige entgegenzunehmen. Ungefähr zwei Wochen später sei sie nach D._______ zurückgekehrt. Im Januar 2018 - sie habe sich gerade in C._______ aufgehalten - habe ihre Mutter ihr mitgeteilt, dass die Polizei nach ihr suche. Es gebe eine Anzeige und sie müsse auf dem Polizeiposten eine Aussage machen. Da sie auf dem elektronischen Justizinformationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) keine Informationen zu einem Strafverfahren gefunden habe, sei sie im Februar oder März 2018 nach D._______ zurückgekehrt. Sie sei vom Anwalt der Familie informiert worden, dass wegen des Vorfalls im Kaffeehaus respektive wegen ihren Aktivitäten auf den sozialen Medien ein Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eröffnet worden sei. Das Verfahren sei vertraulich. Gemeinsam mit ihrer Mutter habe sie sich umgehend nach C._______ begeben. Sie habe sich etwa einen Monat bei Bekannten versteckt und ihren Heimatstaat am 19. April 2018 illegal auf dem Landweg verlassen. Sie habe stark unter dem ständigen Druck von Seiten der türkischen Polizei und der Gesellschaft gelitten und grosse Angst, ins Gefängnis gehen zu müssen. Es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie sei diesbezüglich bereits in ihrem Heimatstaat in Behandlung gewesen. In der Schweiz habe sie an verschiedenen bewilligten Demonstrationen teilgenommen. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Nüfus im Original zu den Akten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie im Wesentlichen folgende Dokumente ein: 3 Fotografien von ihr; ein Schreiben des türkischen Anwalts vom 12. März 2020 inklusive Übersetzung; ein zweites, nahezu identisches Schreiben des türkischen Anwalts vom 12. März 2020; via soziale Medien publizierte Beiträge inklusive Übersetzungen. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 7. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihr die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Nebst einer Vollmacht waren der Beschwerdeschrift folgende Beweismittel beigelegt: Schreiben des türkischen Anwalts vom 24. Juli 2020 inklusive Übersetzung, türkische Identitätskarte und Wohnsitzbestätigung der Schwester K._______, (...) Aufenthaltsbewilligung des älteren Bruders L._______, Auszüge aus dem Pass der Mutter mit zwei (...) Schengen-Visa sowie Ein- und Ausreisestempeln, Fotografie von der Mutter und ihrem Bruder L._______, Textnachricht, Auszug der türkischen Suchliste von Terrorverdächtigen mit dem Namen der Tante mütterlicherseits M._______, (...) Identitätskarte dieser Tante, Zeitungsbericht der ANF News Agency vom (...) 2007, (...) Aufenthaltsbewilligung des älteren Bruders N._______, (...) Identitätskarte der Schwester I._______, Fotografien der Schwestern I._______ und H._______ an Demonstrationen im Ausland, (...) Identitätskarte eines Onkels mütterlicherseits, Flüchtlingsausweis (...) eines Onkels mütterlicherseits sowie sein Reisepass, Reisepass (...) des Vaters, (...) Aufenthaltsbewilligung der Tante mütterlicherseits O._______, eine Fotografie von O._______ an einer Newroz-Feier in J._______, Bestätigung der zuständige Behörde (...) vom (...) Juli 2020, wonach die Grossmutter mütterlicherseits ein Asylgesuch eingereicht habe; Fotografien der Beschwerdeführerin an Kundgebungen in der Schweiz, ein undatierter Zeitungsbericht des Tagesanzeigers über P._______, via soziale Medien geteilte Beiträge der Beschwerdeführerin, Schreiben der Schwester H._______, Arztbericht vom 5. August 2020. D. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. E. Mit Eingabe vom 25. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht, vom 18. August 2020 datierend, zu den Akten. F. In der Zwischenverfügung vom 2. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen, und die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. September 2020 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Der Vernehmlassung war ein medizinisches Consulting, Türkei: Behandelbarkeit psychischer Probleme und Verfügbarkeit von Medikamenten, vom 23. September 2020, beigelegt. I. Die Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2020 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 20. November 2020 replizierte sie. Der Replik waren folgende Dokumente beigelegt: Gerichtsmedizinische Untersuchungsberichte des Spitals Q._______ vom 18. Juni 2016 sowie 12. Juli 2016, Schreiben der Polizeiwache R._______ vom 7. Juli 2016 sowie 12. Juli 2016, zwei Austrittsberichte des Kriseninterventionszentrums der Psychiatrischen Universitätsklinik S_______ vom 8. sowie 23. September 2020, verschiedene Zeitungsberichte und Referenzschreiben zu Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, von 1995 bis 2010 datierend. J. Am 3. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht des Sanatoriums T._______, vom 18. Januar 2021, zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht einzureichen. L. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 folgende Dokumente ein: Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik S._______ vom 28. November 2022; Kostengutsprache für eine psychologische Psychotherapie vom 21. September 2023; Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik S._______ vom 4. Dezember 2023; Bericht des behandelnden Psychologen vom 28. November 2024. M. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Die mandatierte Rechtsvertreterin wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Duplik einzureichen. In ihrer Duplik vom 20. Dezember 2024 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. N. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, eine Triplik einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 reichte sie diese und folgende Dokumente ein: Kopie des N-Ausweises ihrer Schwester K._______, Dokument des Verwaltungsgerichts U._______ betreffend Löschung des Namens der Tante M._______ von einer Terroristensuchliste vom (...) inklusive Übersetzung; Antragsformular betreffend Unterstützung der Mutter der Beschwerdeführerin an einen Menschenrechtsverein vom 3. Januar 2025, Schreiben der Schwester H._______ vom 6. Januar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Angaben der Beschwerdeführerin zum angeblichen Übergriff auf sie im Kaffeehaus in C._______ seien allgemein und unsubstanziiert ausgefallen. Es gelinge ihr nicht, diesen Vorfall mit dem angeblich ihr gegenüber erhobenem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung in Verbindung zu bringen. Sie habe zunächst zu Protokoll gegeben, nachdem sie wegen ihrer Kleidung beleidigt worden sei, habe sie gesagt, dass die Türkei wegen solch konservativen Personen wie den Anwesenden in grossen Schwierigkeiten stecke; später habe sie angegeben, sich nicht mehr an ihre Aussagen zu erinnern, respektive habe sie gesagt, dass der Präsident, der Staat und die Minister keine Moral und Ehre hätten. Aus ihren Schilderungen gehe nicht hervor, auf welcher Grundlage es zur angeblichen Strafanzeige gekommen sein solle, zumal die Polizei ihr keine Fragen gestellt und ihre Personalien nicht aufgenommen habe. Ihre Angaben seien auch widersprüchlich. Bei der BzP habe sie gesagt, sie sei wohl von jemandem angeschwärzt worden, an einem Treffen unter Freuden den Präsidenten beleidigt zu haben. Anlässlich der Anhörung habe sie den Vorfall jedoch anders geschildert. Es habe sich um ihr unbekannte Männer gehandelt, welche sie aufgrund ihrer Kleidung angegriffen, beleidigt und schliesslich angezeigt hätten. Überdies habe sie weder über UYAP noch über ihren türkischen Anwalt versucht, an weitergehende Informationen zum angeblich eingeleiteten Strafverfahren zu gelangen. Auch zwei Jahre nach ihrer Ausreise könne sie keine Angaben zum konkreten Inhalt, Stand des Verfahrens oder drohenden Strafmass machen. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sie keine Beweismittel, namentlich Gerichtsdokumente, beigebracht. Dieses Desinteresse erstaune, sei doch die Angst vor einer Gefängnisstrafe der Hauptgrund für ihre Ausreise gewesen. Ihr Anwalt habe ihr mitgeteilt, es sei öffentliche Anklage wegen Beleidigung des Präsidenten erhoben worden; das Verfahren sei jedoch vertraulich. Wie ihr Anwalt an diese Informationen gelangt sein solle, lege sie nicht nachvollziehbar dar. Das eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts halte lediglich in allgemeiner Weise fest, dass sie mit einem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung konfrontiert sei. Auch wenn der Zugang zu verfahrensrelevanten Akten unter Umständen eingeschränkt werden könne, werde die angeklagte Person oder die Rechtsvertretung über die Geheimhaltung informiert. Den vorliegenden Akten seien keine konkreten Hinweise auf ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu entnehmen. Was ihre Aktivitäten auf den sozialen Medien anbelange, sei zwar nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten. Das Risiko einer asylrelevanten Verfolgung werde jedoch trotz bestimmter Faktoren im Zusammenhang mit ihrem Profil respektive ihrer Familie verneint. Sie stamme zwar aus einer oppositionell gesinnten Familie und einige Familienangehörige lebten als anerkannte Flüchtlinge im Ausland. Allein die Verwandtschaft vermöge die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, wonach sie wegen der Schwester oder anderen Familienangehörigen ab 2016 behelligt worden wäre. Sie sei nicht vorbestraft und verfüge über kein eigenes politisches Profil. Nach dem angeblichen Besuch der Polizei im Januar 2018 bei ihr zu Hause respektive nach ihrer Ausreise im April 2018 sei nichts mehr geschehen. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, das SEM habe es versäumt, den medizinischen Sachverhalt, die geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen sowie den massiven psychischen Druck richtig und vollständig abzuklären. Aufgrund der aktenkundigen psychischen Probleme könne die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht ohne weiteres nachkommen, und der psychische Gesundheitszustand habe sich negativ auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt. Da sie unter Angstzuständen und Panikattacken leide, könne sie keine logischeren Aussagen machen oder weitere Beweismittel beschaffen. Das SEM wäre gehalten gewesen, ein medizinisches Gutachten einzuholen, da unklar sei, ob eine Anhörung überhaupt möglich gewesen sei. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Sodann habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass die Polizei nach ihr gesucht habe und sie daraufhin ihren türkischen Rechtsanwalt kontaktiert habe. Die restlichen Aussagen in Bezug auf das Strafverfahren seien Mutmassungen und stellten Erklärungsversuche des türkischen Rechtsanwalts dar. Dieser vermute, dass die Beiträge auf den sozialen Medien der Grund für die polizeilichen Ermittlungen seien. Die Beschwerdeführerin vermute, dass es aufgrund des Vorfalls im Kaffeehaus in Kombination mit den Beiträgen auf den sozialen Medien zu einem Strafverfahren gekommen sei. Andere mögliche Gründe seien die politischen Aktivitäten der Familie oder ihre eigenen Aktivitäten zugunsten der HDP. Entgegen den vor-instanzlichen Erwägungen könnten weder ihr türkischer Rechtsanwalt noch sie in Erfahrung bringen, weshalb sie von der Polizei gesucht werde. Akteneinsicht könne erst nach Anklageerhebung beantragt werden, und es sei nicht ungewöhnlich, wenn ein Ermittlungsverfahren mehrere Jahre dauere. Es bestehe die Gefahr, dass sie bei der Einreise verhaftet und jahrelang in Untersuchungshaft gesteckt werde. Das Schreiben des türkischen Rechtsanwalts bestätige dies. Dass die beiden Anwaltsschreiben nicht ganz identisch seien, könne an der unterschiedlichen Formatierung liegen. Der Beweiswert des Dokuments werde jedenfalls nicht gemindert. Bei der BzP habe sie von einem anderen Vorfall gesprochen als in der Anhörung. Dies erkläre die unterschiedlichen Angaben. Zudem sei auch möglich, dass es bei der Übersetzung oder der Protokollierung zu Fehlern gekommen sei. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, über welchen Vorfall sie bei der BzP gesprochen habe. Der Grund für die Flucht seien ohnehin nicht diese Vorfälle. Sie habe diese einfach erwähnt, wisse aber nicht, weshalb ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Im Übrigen habe sie den Ablauf der Geschehnisse - Vorfälle, politische Aktivitäten, Verfolgung der Familienmitglieder - konsistent wiedergegeben. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. Sie stamme aus einer politisch aktiven Familie, die sich für die Rechte von Kurdinnen und Aleviten eingesetzt habe. Aufgrund von Verfolgungsmassnahmen lebten abgesehen von ihrer Schwester K._______ alle Familienmitglieder im Ausland. Wegen der anhaltenden polizeilichen Suche nach der Beschwerdeführerin, sei K._______ nach C._______ umgezogen. Ihre Mutter habe den Heimatstaat nun ebenfalls verlassen und lebe seit 2018 bei ihrem Bruder in G._______, welcher den Heimatstaat im Jahr 2004 aus politischen Gründen verlassen habe. Ihre Mutter halte sich jeweils nur kurze Zeit in der Türkei auf; dies gehe aus den eingereichten Passkopien hervor. Im Juli 2019 sei die Polizei erneut vorbeigekommen, und die Mutter habe auf dem Posten M._______ auf Fotografien identifizieren müssen; in der beigelegten Textnachricht zwischen der Mutter und M._______ sei dies festgehalten. Ihre Tante M._______ lebe als anerkannter Flüchtling in J._______; sie habe als (...) für die kurdischen Medien im Exil gearbeitet. Von den türkischen Behörden werde sie nach wie vor wegen Terrorismus gesucht. Ihr Bruder N._______ sei ebenfalls aus politischen Gründen geflohen und lebe in F._______. Ihre beiden Schwestern H._______ und I._______ lebten als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz respektive J._______. Beide seien exilpolitisch tätig, was den eingereichten Fotografien zu entnehmen sei. Weitere Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits hätten den Heimatstaat aufgrund von Verfolgungsmassnahmen verlassen müssen. Ihr Vater lebe seit 2009 in E._______ und sei ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Sie habe keinen Kontakt mit ihm und den Verwandten väterlicherseits. Im (...) sei bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits eine Razzia durchgeführt und nach einer weiteren Tante O._______ gesucht worden. Diese lebe ebenfalls als anerkannter Flüchtling in K._______. Ihre Grossmutter habe den Heimatstaat daher ebenfalls verlassen und in K._______ ein Asylgesuch eingereicht. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM lediglich die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester I._______ berücksichtigt; die Profile der übrigen Verwandten seien nicht gewürdigt worden. Das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der Geschichte ihrer Familie zu würdigen. Da das SEM dies unterlassen habe, habe es den Sachverhalt nur unvollständig respektive falsch abgeklärt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und die Begründungspflicht verletzt. Aus Angst habe sie nicht viele Fotografien behalten und ihre Mitteilungen auf den sozialen Medien gelöscht. Einige der nicht gelöschten politischen Beiträge, die sie auf Instagram, Twitter und Facebook zwischen März 2016 und April 2018 publiziert habe, reiche sie hiermit nach. Sie schildere dabei Vorfälle, wie sie im Bus von einem älteren Mann oder im Spital belästigt worden sei. In einem weiteren Beitrag bezeichne sie den türkischen Präsidenten als Mörder und Terroristen, der in der Hölle schmoren solle. Eine Fotografie zeige sie am Frauentag in D._______. Mit Hilfe ihrer Schwester H._______ und den psychologischen Therapien versuche sie in der Schweiz ein normales Leben zu führen. Sie sei Mitglied der P._______ und habe an verschiedenen Demonstrationen und Kundgebungen für die kurdische Bewegung teilgenommen. Sie habe stark unter der jahrelangen Unterdrückung ihrer Familie gelitten und ihre Schwester H._______ in der Schweiz sei momentan die einzige Bezugsperson, die sie unterstützen könne. Dem beigelegten Arztbericht sei schliesslich zu entnehmen, dass sie an einer mittelgradigen depressiven Episode, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer emotional instabilen Persönlichkeit mit (...) leide. Sie sei nicht reisefähig und eine Rückkehr in den Heimatstaat stelle eine Retraumatisierung dar, da sie verhaftet und gefoltert würde. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, eigenen Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2018 bis kurz vor ihrer Ausreise psychologisch und medikamentös behandelt worden. Dem vom SEM erstellten medizinischen Consulting sei zu entnehmen, dass die medizinische und psychiatrische Versorgung in grösseren Städten - wie D._______ - gewährleistet sei. Die notwendigen Medikamente seien in privaten Apotheken verfügbar. Sollte sie eine Behandlung in C._______ wünschen, wäre dies ebenfalls zumutbar. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Zugang zur medizinischen Infrastruktur für die Beschwerdeführerin nicht vorhanden sei. Im Übrigen habe sie im erstinstanzlichen Verfahren keine medizinischen Gründe vorgebracht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Mutter und ihre Schwester K._______ nicht nach wie vor um die Beschwerdeführerin kümmern könnten, respektive, warum diese Aufgabe nur durch die Schwester H._______ wahrgenommen werden könne. Sie verfüge in ihrem Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation, was sich positiv auf ihren Gesundheitszustand auswirken werde. Die Reisefähigkeit werde zum gegebenen Zeitpunkt durch die kantonale Vollzugsbehörde abgeklärt. Sollte im Falle einer Rückkehr ein Therapieunterbruch nicht möglich sein, treffe das SEM Vorkehrungen, um eine lückenlose Weiterführung der Behandlung zu gewährleisten. Da sie im Heimatstaat einen Rechtsanwalt mandatiert habe, sei nicht nachvollziehbar, warum sie aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands keine Beweismittel beschaffen könne. Die Ausführungen des türkischen Rechtsanwalts fielen zudem auffallend vage aus, obwohl dieser seit Jahrzehnten für die ganze Familie tätig sei. Ein türkischer Anwalt müsse in der Lage sein, mittels schriftlicher Anfrage bei der Staatsanwaltschaft oder über das UYAP-System die Eckdaten einer hängigen Strafuntersuchung abzurufen, auch wenn diese geheim sei. Da keine Dokumente eingereicht worden seien, sei wohl kein Strafverfahren eingeleitet worden. Es sei zwar möglich, dass traumatisierte Personen in Bezug auf traumatisierende Erlebnisse nicht in der Lage seien, substanziiert oder widerspruchsfrei zu erzählen. Eine solche Konstellation liege jedoch nicht vor. In der Anhörung habe sie den Vorfall im Kaffeehaus - in Verbindung mit ihren Aktivitäten auf den sozialen Medien - als Grund für das Strafverfahren und ihre Ausreise angegeben. Auf entsprechende Nachfrage habe sie erklärt, dass es sich bei dem im Rahmen der BzP erwähnten Treffen unter Freunden und dem Vorfall im Kaffeehaus um dasselbe Ereignis handle. Ihre widersprüchlichen Angaben würden sich daher auf ein Kernelement ihrer Asylgründe beziehen. 4.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, die jahrelange politische Verfolgung der gesamten Familie stelle einen unerträglichen psychischen Druck dar, welcher die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründe. Die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Verfolgung entstanden. Sie stamme aus einer politisch aktiven Familie, und die aktuelle politische Lage lasse den Schluss zu, dass sie weiterhin verfolgt werde. Die Rückkehr führe unweigerlich zu einer Retraumatisierung, welche das Risiko eines Suizids erhöhen würde. Nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 sei der Druck im Quartier grösser worden. Während dieser Zeit sei sie auf der Strasse von Männern angegriffen worden. Sie könne sich nicht an viel erinnern, respektive sei nicht bereit, darüber zu sprechen. Wie dem beigelegten Schreiben einer Polizistin der Polizeiwache R._______ zu entnehmen sei, sei sie jedoch zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Dem in diesem Zusammenhang erstellten Arztbericht vom 16. Juni 2016 sei zu entnehmen, dass sie geschlagen und ihr etwa 40 Blutergüsse zugefügt worden seien. Aus einem weiteren Arztbericht vom 12. Juli 2016 gehe hervor, dass sie versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Über die Gründe könne nur spekuliert werden. Die Polizei habe wiederum einen Bericht verlangt. Der Umzug nach D._______ sei nicht freiwillig gewesen. Der Druck und die Bedrohung im Quartier sei massiv und - wie der Vorfall zeige - sogar lebensbedrohlich gewesen. Sie habe diese psychischen und physischen Angriffe nicht mehr ertragen. Weder das medizinische Consulting noch die Ausführungen des SEM vermöchten die aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Im Arztbericht vom 5. August 2020 werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat vorwiegend medikamentös behandelt worden sei, und sie aufgrund ihrer kurdischen Abstammung kein Vertrauen in das türkische System habe. In einem System, in welchem jeder jeden anzeige, sei es für sie als politisch aktive Patientin und Alevitin nicht möglich, einen Therapieplatz in einem öffentlichen Spital zu finden. Überdies habe es seit dem Jahr 2015 eine eigentliche Säuberungswelle in den Spitälern gegeben, und viele Ärztinnen seien entlassen worden. Sie habe kein soziales Beziehungsnetz mehr, da nur noch die Schwester K._______ in C._______ lebe; die Mutter habe den Heimatstaat ebenfalls verlassen. Sie benötige intensive Begleitung und Unterstützung. Dies übersteige die Möglichkeiten ihrer Schwester K._______ Die in der Schweiz lebende ältere Schwester H._______ sei ihre primäre Bezugsperson. Die beiden Aufenthalte im Kriseninterventionszentrum deuteten klar auf das Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Schwester hin, da die Krisen stets im Zusammenhang mit deren Abwesenheit gestanden hätten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen respektive habe solche bei einer Rückkehr zu befürchten. Eine Tante befinde sich auf einer internationalen Fahndungsliste. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich hierzu zu äussern. Mit den beigelegten Zeitungsartikeln und Referenzschreiben werde aufgezeigt, dass zahlreiche Familienmitglieder über Jahre hinweg Verfolgungsmassnahmen und Folter ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund der polizeilichen Kontrolle sei davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Der türkische Anwalt erhalte in der Ermittlungsphase keine Akteneinsicht in dieses vermutungsweise existierende Verfahren. Schliesslich seien ihre Aussagen nicht widersprüchlich, sondern beträfen zwei verschiedene Vorfälle. Dass sie dies nicht besser zum Ausdruck habe bringen können, liege an ihrem psychischen Gesundheitszustand respektive der Art der Fragestellung in der Anhörung. 4.5 Das SEM führte in der Duplik aus, in ständiger Praxis gehe es davon aus, dass das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben sei, etwa wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass diese mit der gesuchten Person in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten. Darüberhinausgehend müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass für Angehörige von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr bestehe, dass sie aktuell in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen seien. Auch sei zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich Intensität in der Regel keine asylrechtliche Relevanz entfalteten. Es bestehe grundsätzlich kein Zweifel daran, dass einige Familienangehörige der Beschwerdeführerin politisch aktiv und daher mit dem türkischen Staat in Konflikt geraten seien. Allerdings gebe es keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin selbst schwerwiegende Nachteile erfahren hätte. Sie mache zwar geltend, es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen. Diese hätten sich aber vor langer Zeit ereignet und die damaligen Behelligungen seitens der türkischen Behörden oder Drittpersonen erreichten nicht die gemäss Asylgesetz erforderliche Intensität. Abgesehen von den medizinischen Berichten beträfen die eingereichten Beweismittel ausschliesslich ihre Familienangehörigen. Die Zeitungsberichte und Bestätigungsschreiben hätten keinen Beweiswert in Bezug auf die Beurteilung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin; ausserdem datierten die Dokumente von 1995 und 2009 und seien nicht mehr aktuell. Die Behauptung, es sei gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden, sei nach wie vor unbelegt. In Anbetracht des seit sechs Jahren hängigen Asylverfahrens hätte sie wenigstens in der Lage sein müssen, einen Geheimhaltbeschluss beizubringen. Es sei ihr nicht gelungen, dieses zentrale Asylvorbringen glaubhaft darzulegen. Sie verfüge über kein eigenes politisches Profil, welches das Interesse der türkischen Behörden zu wecken vermöge. Die Übergriffe im Jahr 2017 im Kaffeehaus und jener im Jahr 2016 seien durch Dritte erfolgt, wobei das dahinterstehende Motiv unklar sei. Zudem gebe es keine Hinweise, dass die türkische Polizei nicht willens oder fähig gewesen wäre, die Beschwerdeführerin zu schützen. Wie den eingereichten Dokumenten entnommen werden könne, habe die Polizei im Zusammenhang mit dem Angriff im Jahr 2016 eine Anzeige aufgenommen und einen Spitalbericht angefordert. Der Umstand, dass sie sich für ein (...)projekt engagiert habe, welches vom Kulturminister unterstützt worden sei, spreche auch gegen das Vorliegen von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen. Gleiches gelte für die Mutter, welche angeblich mittlerweile in G._______ wohne. Würde diese tatsächlich seitens der türkischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt, würde sie sich wohl kaum für medizinische Behandlungen in den Heimatstaat begeben. Zudem scheine die Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug nach D._______ keine Probleme mehr gehabt zu haben, selbst wenn der Umzug nicht freiwillig erfolgt sein sollte. Anlässlich der Anhörung habe sie zudem gesagt, dass die Wohnung in D._______ ihnen gehöre, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum sie über keine gesicherte Wohnsituation verfügen sollte. Betreffend Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei dem neusten Arztbericht vom November 2024 nicht zu entnehmen, dass sie einer medikamentösen Behandlung bedürfe. Abgesehen von der ADHS-Diagnose und der depressiven Episode liege keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands vor, weshalb auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden könne. Die beiden neuen Erkrankungen seien behandelbar und entsprechende Medikamente im Bedarfsfall vorhanden. Entgegen der Einschätzung des behandelnden Psychologen sei die medizinische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet respektive entspreche westeuropäischen Standards. Es sei davon auszugehen, dass sie - wie bereits zuvor - Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung erhalten werde. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten einer Rückführung und mit einer sorgfältigen Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Da sie sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allenfalls auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Zudem führe eine PTBS in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Angesichts der vorliegenden Akten sei im Fall einer Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK zu schliessen. Hinsichtlich der im Arztbericht attestierten Reiseunfähigkeit sei festzuhalten, dass diese von den kantonalen Vollzugsbehörden unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person abgeklärt werde. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin durch medizinisches Fachpersonal begleitet werde und ihr dringend benötigte Medikamente abgegeben würden. Die Behauptung, wonach zwischen ihren Erkrankungen und der langen Verfolgungsmassnahmen ein Zusammenhang bestehe, sei rein hypothetischer Natur. Zudem diene das Asylrecht nicht der Wiedergutmachung von vergangenem Unrecht. Schliesslich sei weder aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Unterlagen ersichtlich, weshalb die seit dem Jahr 2015 in der Schweiz wohnhafte Schwester H._______ die einzige Bezugsperson sein sollte. Mit der Schwester K._______ habe sie bis zu ihrer Ausreise zusammengewohnt und ein gutes Verhältnis gehabt. Die Begründung, wonach diese Schwester aufgrund des geringen Altersunterschieds keine Bezugsperson sein könne, überzeuge nicht. Ausserdem verfüge sie über Freunde der Familie in C._______, bei welchen sie vor ihrer Ausreise vorübergehend gewohnt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine grösseres Beziehungsnetz als in der Türkei haben sollte. Schliesslich sei anzunehmen, dass ihr die berufliche Integration aufgrund ihrer individuellen Ressourcen in der Türkei besser gelingen werde. 4.6 In der Triplik hielt die Beschwerdeführerin dem im Wesentlichen entgegen, aufgrund der durch den türkischen Staat in ihrer Kindheit zugefügten Repressionen habe sie schwere psychische Störungen und sei daher als besonders vulnerabel einzustufen. Diese flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung habe zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt; zudem drohten ihr weitere Reflexverfolgungsmassnahmen. Sie habe die physischen und psychischen Angriffe nicht mehr ertragen und deshalb versucht, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund der aktuell kurdenfeindlichen Haltung der Regierungspartei habe sie in keinem staatlichen Spital oder keiner staatlichen Institution jemanden gefunden, der vertrauenswürdig sei. Sie sei aufgrund ihres kurdisch-alevitischen Hintergrunds stigmatisiert und ausgegrenzt worden. Die Familienangehörigen hätten den Heimatstaat mittlerweile alle verlassen. Die benötigte Betreuung und Unterstützung der Beschwerdeführerin würden durch die Schwester H._______ wahrgenommen. Ein Beziehungsabbruch zu dieser Schwester werde in Selbstverletzungen münden. Zudem befinde sich die Schwester K._______ mittlerweile ebenfalls in der Schweiz, womit sie kein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat mehr habe. Dem eingereichten Schreiben der Schwester H._______ sei nochmals zu entnehmen, weshalb sie die einzige Bezugsperson sei. Zudem bestehe weiterhin Grund zur Annahme, dass ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin weigere sich, eine Vollmacht für eine Rechtsvertretung in der Türkei auszustellen und zeige eine deutliche Zurückhaltung, Klarheit über ein mögliches Strafverfahren zu erlangen. Aus Angst sei ihr dies auch nicht zuzumuten. Die Mutter werde während ihrer kurzen Aufenthalte im Heimatstaat ständig mit Hausbesuchen und Telefonanrufen unter Druck gesetzt, weil sich die Polizei nach der Beschwerdeführerin, der Schwester und der Tante erkundige. Die Mutter habe sich in diesem Zusammenhang an einen Menschenrechtsverein gewandt und um Unterstützung gebeten. Die Beschwerdeführerin sei in Kontakt mit ihren Familienangehörigen, welche vom türkischen Staat als Terroristen gesucht würden. In der Türkei sei ein Verfahren eingeleitet worden, damit die Tante nicht mehr auf der Fahndungsliste aufgeführt werde. Diese Beschwerde sei nach wie vor hängig, das Innenministerium habe jedoch die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die erlittenen und nach wie vor drohenden Repressionen erreichten daher auch hinsichtlich Intensität asylrechtliche Relevanz. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur Dokumente der Familienangehörigen eingereicht, sondern auch Fotografien von eigenen politischen Aktivitäten in der Schweiz. Aufgrund des spezifischen Profils und des familiären Umfelds, respektive das anhaltenden Verfolgungsinteresses an diesen Personen, bestehe das Risiko, dass sie bei der Einreise inhaftiert und angeklagt würde. Wegen des unerträglichen psychischen Drucks respektive der nach wie vor drohenden Gefahr einer Reflexverfolgung erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihr Asyl zu gewähren.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Akten der beiden Schwestern H._______ (N [...]) und K._______ (Anmerkung des Gerichts: K._______ [N {...}] hat am 14. Februar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht; dieses Verfahren ist nach wie vor hängig) von Amtes wegen beigezogen. 6. 6.1 Im Sinne eines Eventualantrags beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 6.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-zen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un-richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-grunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis-verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 6.2.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 6.2.3 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere sind keine Hinweise erkennbar, wonach der Befragungsstil, das Anhörungsklima oder der Gesundheitszustand die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, ihre Asylgründe - auch allfällige Reflexverfolgungsmassnahmen - anlässlich der Anhörung umfassend darzulegen. Auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat auf dem Beiblatt keine Einwände zur Anhörung oder Anmerkungen zum Protokoll gemacht. Überdies hat die Rechtsvertreterin nicht näher dargelegt, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin konkret auf ihr Aussageverhalten beziehungsweise ihre Aussagefähigkeit ausgewirkt haben soll und dies der Sachverhaltsabklärung hätte entgegenstehen sollen. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Darüberhinausgehend gilt der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen besteht nach Lehre und Praxis insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren keine nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Es ist zwar zutreffend, dass sie anlässlich der BzP psychische Probleme erwähnte (vgl. SEM-act. A6/11 Pkt. 8.02). Bei der Anhörung merkte sie jedoch an, es gehe ihr in gesundheitlicher Hinsicht gut. Sie sei ein paar Mal in psychologischer Behandlung gewesen und nehme nach wie vor (...); dies wolle sie nicht lebenslang einnehmen, weshalb sie demnächst ihren Arzt kontaktieren werde (vgl. SEM-act. A16/23 F3; F157 f.). Einen Arztbericht reichte sie schliesslich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein. In Anbetracht dessen war dieVorinstanz zum damaligen Zeitpunkt nicht gehalten, von Amtes wegenweitere Abklärungen vorzunehmen. Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Arztberichte und die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin hat das SEM im Rahmen der beiden Schriftenwechsel umfassend gewürdigt und hierzu hinreichend Stellung bezogen (vgl. Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 sowie das medizinische Consulting vom 23. September 2020; Duplik vom 20. Dezember 2024). 6.2.4 Überdies hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in Anbetracht des in der Anhörung vorgebrachten Sachvortrags hinreichend mit dem geltend gemachten politischen Profil der Familienangehörigen und möglichen Auswirkungen auf das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin befasst und dargelegt, weshalb eine begründete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen zu verneinen sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Bst. c, S. 6). Die Vorinstanz war nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit respektive fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt jedenfalls nicht vor. 6.2.5 Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt, und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 7. Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründen ist Folgendes festzuhalten: 7.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorfall im Kaffeehaus nicht glaubhaft sind. Anlässlich der BzP führte sie aus, sie sei von jemandem dahingehend verraten worden, dass sie bei einer Diskussionsrunde unter Freunden den türkischen Staatspräsidenten beleidigt habe. Infolgedessen sei ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden (vgl. SEM-act. A6/11 Pkt. 7.01). Bei der Anhörung schilderte sie den Vorfall ganz anders. Sie sei in einem Kaffeehaus von einer Gruppe von unbekannten Männern aufgrund ihres Kleidungsstils beleidigt worden, woraufhin es zu einem Gerangel gekommen sei (vgl. SEM-act. A16/23 F58, S.9, F85 f.). Sie sei von diesen Männern angezeigt worden; sie wisse nicht mehr genau, was sie damals genau gesagt habe, da sie sehr aufgebracht gewesen sei (vgl. a.a.O. F64). Auf diesen Widerspruch angesprochen hielt die Beschwerdeführerin fest, es handle sich um denselben Vorfall (vgl. a.a.O. F152). Die auf Beschwerdeebene vertretene Argumentation, sie habe von zwei unterschiedlichen Vorfällen berichtet, verfängt daher nicht. Es gelingt der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht, die Widersprüche aufzulösen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Bst. a f.). Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Überfalls im Jahr 2016 durch Drittpersonen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass mit den beigebrachten Beweismitteln ein grundsätzlicher Schutzwille und auch Schutzfähigkeit der türkischen Behörden belegt wird, da eine Anzeige aufgenommen wurde; überdies ist ein Bezug zu einem flüchtlingsrechtlichen Motiv nicht glaubhaft dargetan. Dementsprechend kommt diesem Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu. 7.2 Das eigene politische Engagement der Beschwerdeführerin (Teilnahme an Veranstaltungen der HDP, Einsatz als Wahlhelferin, Beiträge auf den sozialen Medien) ist niederschwellig, und sie ist kein Mitglied der HDP (vgl. a.a.O. F143). Die via Facebook publizierten Beiträge respektive ihr Konto hat sie im Juli 2016 gelöscht. Auf Twitter ist sie eigenen Angaben zufolge anonym aktiv, indem sie aktuelle Nachrichten weiterleite und über die Lage in der Türkei schreibe (vgl. a.a.O. F71 f.). Die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Beiträge der Beschwerdeführerin liegen Jahre zurück. Überdies führte sie aus, ihre Motivation, Beiträge zu teilen, liege darin, dass sie - wie jeder andere Mensch - die sozialen Medien brauche (vgl. a.a.O. F81). Das vorgebrachte Engagement lässt sie somit nicht als eine Person mit einem geschärften politischen Profil erscheinen. 7.3 Es gelingt der Beschwerdeführerin auch nicht, das angeblich gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Bst. a), denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keinerlei Beweismittel eingereicht. Der Vortrag wirkt insgesamt konstruiert und erschöpft sich in Mutmassungen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es bei unterstellter Glaubhaftigkeit aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen dieses Strafverfahrens generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und verfügt - wie oben festgestellt - auch nicht über ein exponiertes politisches Profil. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund des politischen Engagements ihrer Familienangehörigen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Abgesehen von einer zeitlich weit zurückliegenden Razzia im Jahr 2006, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, wegen ihren Angehörigen von den türkischen Behörden behelligt worden zu sein (vgl. a.a.O. F123 f.). Demnach ergibt sich - auch bei Wahrunterstellung des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Strafverfahrens - alleine aus der Hängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung noch keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). 7.4 Aus den eingereichten Passkopien der Mutter der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese zwei Schengen-Visa erhalten hat. Überdies befinden sich im Pass zahlreiche türkische Ein- und Ausreisestempel. Dass die Mutter offenbar zwischen G._______, wo ihr Sohn, der Bruder der Beschwerdeführerin, lebt, und der Türkei hin- und herreisen kann, ohne nennenswerte Probleme zu gewärtigen, spricht wiederum gegen eine begründete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen der Beschwerdeführerin. Die geltend gemachten Nachforschungen der Behörden bei der Mutter - diese sei von der Polizei mehrmals telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden, eine Tante auf einer Fotografie zu identifizieren respektive nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin, der Schwester K._______ und der Tante gefragt worden - sind selbst bei Wahrunterstellung aufgrund der mangelnden Intensität nicht asylrechtlich relevant. Der Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin diese Geschehnisse bei einem türkischen Menschenrechtsverein vorgebracht und um Unterstützung ersucht hat und ihre Tante M._______ sich rechtlich gegen die Erwähnung auf der Fahndungsliste zur Wehr setzt, vermag an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin damit nicht substanziiert darzulegen vermag, sie selber würde bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten. Schliesslich kann sie aus dem Umstand, dass ihre Schwester K._______ den Heimatstaat mittlerweile ebenfalls verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, nichts ableiten. Das Asylverfahren von K._______ ist nach wie vor hängig. Die diversen Passkopien respektive Aufenthaltsbewilligungen sowie Zeitungsberichte und Referenzschreiben zu ihren Familienangehörigen belegen deren politisches Engagement, deren Ausreise und teilweise deren Anerkennung als Flüchtlinge und damit unbestrittene Vorbringen. Sie sind jedoch nicht geeignet, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern, oder das Profil der Beschwerdeführerin in relevanter Weise zu schärfen. 7.5 Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind, und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.). In Anbetracht der obenstehenden Ausführungen hat die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt, sie sei Opfer von derart schweren Eingriffen in ihre Menschenrechte worden, welche ihr ein menschenunwürdiges Leben in ihren Heimatstaat verunmöglicht hätten, respektive ist solches auch für den Fall der Rückkehr dorthin nicht anzunehmen. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Auch ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, § 42 m.w.H.). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss aktueller Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK sodann auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin - gemäss den jüngsten vorliegenden Arztberichten eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode, PTBS, emotional instabile Persönlichkeit mit (...), Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) - sind nicht dergestalt, als dass sie in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK respektive der zitierten Rechtsprechung des EGMR fallen würden. 9.2.5 Hinsichtlich der vorgebrachten Selbstgefährdung (vgl. statt vieler medizinischer Bericht des behandelnden Psychologen vom 28. November 2024) ist der wegweisende Staat gemäss ständiger Praxis des EGMR bei einer zwangsweisen Überstellung nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 12 m.w.H.). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Es obliegt den zuständigen Vollzugsbehörden im Rahmen des Vollzugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer allfälligen Suizidabsicht zu verhindern. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und der aktuellen Situation nach der Verhaftung des Oberbürgermeister Istanbuls, Ekrem mamo lu, am 19. März 2025, der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die bevorstehenden Wahlen gilt, ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3; statt vieler Urteil BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1). Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus der Provinz Kahramanmaras, lebte jedoch seit ihrem sechsten Lebensjahr in den Grossstädten C._______ respektive D._______. Der Vollzug der Wegweisung ist daher grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist eine junge und körperlich gesunde Frau mit Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und ebenfalls erfolgreichen Arbeitsprojekten, welche sie bis zur Ausreise verfolgte, dies trotz bereits damals vorhandener psychischer Beeinträchtigungen (vgl. SEM-act. A16/23 F30 f.). Zudem hat sie bereits mehrere Jahre in verschiedenen Städten gelebt und es ist gestützt auf ihre Aussagen auch davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sie hat ausserdem enge Verwandte im europäischen Ausland mit legalisiertem Aufenthalt. Es ist davon auszugehen, dass diese Verwandten sie bei Bedarf in der wirtschaftlichen Integration im Heimatstaat unterstützen können. Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in ihren Heimatstaat erscheint mithin nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich möglich und zumutbar, auch wenn sich zurzeit keine nahen Familienangehörigen dauerhaft in der Türkei aufhalten und ihre Mutter nur phasenweise in den Heimatstaat zurückkehrt. 9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). 9.3.4 Die Beschwerdeführerin reichte betreffend ihren Gesundheits-zustand auf Beschwerdeebene zwei Austrittsberichte der Psychiatrischen Universitätsklinik S._______ aus den Jahren 2022 sowie 2023 zu den Akten, welche ihr eine PTBS sowie eine emotional instabile Persönlichkeit (...) respektive (...) attestieren. Im jüngsten Bericht vom 28. November 2024 führte der behandelnde Psychotherapeut aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Juni 2020 und bis am 12. Juli 2024 bei ihm in Behandlung gewesen. Sie leide an einer PTBS, einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode, einer emotional instabilen Persönlichkeit (...) sowie an einem ADHS. Die Behandlung sei im Juli 2024 vorübergehend abgeschlossen worden, da kein neues Gesuch um Kostengutsprache bei der Krankenkasse eingereicht worden sei, weil die Beschwerdeführerin für eine Weile keine weiteren Therapiesitzungen habe beanspruchen wollen. Aktuell nehme sie lediglich (...) gegen das ADHS ein. Im Januar werde die Behandlung mit einer neuen ärztlichen Verordnung weitergeführt. Es seien latente Suizidgedanken vorhanden, wobei sie auch bereits mehrere Suizidversuche hinter sich habe. Sie benötige weiterhin therapeutische Gespräche und eine enge Begleitung. Die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland seien nicht ausreichend und ohne Behandlung bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung sowie gegebenenfalls Suizidalität. Die Beschwerdeführerin sei nicht reisefähig. 9.3.5 Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen vom 1. Oktober 2020 und 20. Dezember 2024 geäussert, und das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7 m.w.H.), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin eine allenfalls notwendige psychotherapeutische Behandlung und entsprechende Medikamente verweigert würden, zumal sie in ihrem Heimatstaat bereits in psychologischer Behandlung war (vgl. SEM-act. A16/23 F58, S. 9). Sodann lassen sich den Akten und den ärztlichen Unterlagen keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung geraten würde. 9.3.6 Einer allfälligen Dekompensation im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung kann - wie vom SEM zutreffend festgestellt - mit einer geeigneten Betreuung im Zeitraum der Rückführung begegnet werden. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden. Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen, medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu qualifizieren. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsverbeiständung ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'400.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: