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E-416/2023

E-416/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen Angaben am 7. Juli 2020 und gelangte nach mehrmonatigen Aufenthalten in B._______ und C._______ am 21. August 2021 in die Schweiz, wo er am 23. August 2021 um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2021 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten (…) [nachfolgend: A] 12). Am 11. No- vember 2021 wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal und am 9. März 2022 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM- Akten A21 und A31). Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen türki- schen Reisepass im Original, ausgestellt am (…), ein. B. B.a Anlässlich der ersten Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Be- gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei verlassen, weil er wegen seines Bruders D._______ (N (…)) – der seit 20(…) in der Schweiz lebe – in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Gegen seinen Bruder sei eine politische Akte eröffnet worden, nach- dem sie beide zusammen 20(…) an einem Kongress der Halklarin Demo- kratik Partisi (HDP) teilgenommen hätten. Auf der Suche nach seinem Bru- der habe die Polizei bei ihnen zuhause immer wieder Razzien durchge- führt, 20(…) ungefähr drei- bis viermal, und auch 20(…) sei die Polizei wie- der gekommen. 20(…) sei er, der Beschwerdeführer, zweimal festgenom- men worden. Bei der zweiten Festnahme Mitte Juni 20(…) sei er zur Ter- rorbekämpfungspolizei gebracht und ungefähr 48 Stunden festgehalten worden; für das Verhör seien ihm die Augen verbunden worden. Er sei nicht nur nach seinem Bruder befragt, sondern auch mit Aufnahmen konfrontiert worden, die von ihm selbst an Meetings oder Veranstaltungen aufgenom- men worden seien. Ausserdem habe ihn die Polizei zur Zusammenarbeit aufgefordert. Dies habe er abgelehnt. Die Beamten hätten ihm nahegelegt, sich dies zu überlegen, ihm ein paar Schläge verabreicht und ihm gedroht, ihn beim nächsten Mal weniger freundlich zu behandeln. Aus Furcht vor weiteren Nachteilen habe er die Türkei verlassen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei schon früher von der Polizei mitgenommen worden, beispielsweise 2013 anlässlich der Proteste im Gezi-Park. 2014 bei der Eröffnung einer Sektion der HDP in E._______ seien sie von Rechtsradikalen angegriffen worden und die Polizei sei

E-416/2023 Seite 3 gekommen, um die Gruppen zu trennen, habe dann aber ihn, den Be- schwerdeführer, mitgenommen und ihn nach der Feststellung der Identität wieder freigelassen. Insgesamt sei er mehr als zehn Mal mitgenommen worden, jeweils für ein paar, längstens für 48 Stunden. Zu seinen politi- schen Tätigkeiten gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seinem Bruder in kleinem Rahmen für die HDP tätig gewesen, etwa als (Wahl-)Urnenbe- auftragter, Parteimitglied sei er nicht. Seit den Vorfällen im Gezi-Park habe er hin und wieder Beiträge auf Facebook gepostet. Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte er, er sei bei der letzten Festnahme auch auf diese Beiträge angesprochen worden. Abschliessend gab er an, er werde Be- weismittel aus der Türkei nachreichen, sobald er sie erhalten habe. Darauf- hin wurde eine ergänzende Anhörung vereinbart für den Zeitpunkt nach Eingang dieser Akten. B.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung stellte der Beschwerdeführer seine Facebook-Beiträge ins Zentrum und machte geltend, diese hätten sich gegen die Unterdrückung von Frauen und Kurden gerichtet, er habe zu Menschenrechten gepostet und den türkischen Präsidenten als Mörder bezeichnet. Es gebe Fotos von ihm an Demonstrationen der PKK (Arbei- terpartei Kurdistans) und der HDP sowie bei den Gezi-Protesten. Rund zwei Wochen vor der ergänzenden Anhörung habe er einem türkischen Anwalt eine Vollmacht erteilt. Dieser habe ihm die nun eingereichten türki- schen Ermittlungsunterlagen (Beweismittel 1 bis 16) zukommen lassen. Aus diesen gehe hervor, dass er am (…) 2021 aufgrund seiner Beiträge auf Facebook angezeigt worden sei. C. C.a Am 15. Juni 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, eine Überprüfung der Akten habe ergeben, dass das Beweismittel Nr. 14 fehle. Laut der eingereichten Übersetzung handle es sich dabei um einen Poli- zeibericht, wonach der Beschwerdeführer wegen (…) zur Fahndung aus- geschrieben worden sei. Aus dem Beweismittel Nr. 16 gehe sodann hervor, dass sich der Beschwerdeführer auf Hafturlaub befunden habe, bevor er die Türkei illegal verlassen habe. Das SEM forderte ihn auf, bis am 25. Juni 2022 das fehlende Dokument sowie einen UYAP-Auszug zu diesem Straf- verfahren nachzureichen und sich zu den in der Anhörung gemachten of- fensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen zu äussern. C.b Nach abgelaufener Frist bestritt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2022, dass er sich wegen (…) in Haft befunden habe. Vielmehr sei in den Jahren 20(…) oder 20(…) gegen einen Freund ein Strafverfahren

E-416/2023 Seite 4 wegen (…) eröffnet und dieser sei in der Folge zu einer langjährigen Frei- heitsstrafe verurteilt worden. Er selbst sei in dieses Strafverfahren mitein- bezogen gewesen, da er einmal auf das Konto seines Freundes einen klei- nen Betrag als Darlehen überwiesen habe; er sei jedoch nur zu einer be- dingten Freiheitsstrafe, unter der Auflage einer Meldepflicht, verurteilt wor- den. Da er innerhalb der Probezeit nicht rückfällig geworden sei, und er sich der Bewährungshilfe nicht entzogen habe, sei die Strafe endgültig er- lassen beziehungsweise nicht vollstreckt worden. Er sei wegen dieses Ver- fahrens nie in Untersuchungshaft genommen oder verhaftet worden; zu- dem sei er davon ausgegangen, dass diese Strafe im Strafregister gelöscht worden und für das Asylverfahren nicht relevant sei. Er beantragte ferner die Ansetzung einer erneuten Frist bis zum 15. Sep- tember 2022, um die Akten im Zusammenhang mit diesem Verfahren sowie einen Auszug aus UYAP einreichen zu können. C.c Die ihm gewährte Frist liess er ungenutzt verstreichen. D. Mit am 27. Dezember 2022 eröffneter Verfügung vom 22. Dezember 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, der Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläu- fige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanz- liche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie der Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin. Der Beschwerde lagen neben der Kopie einer Apostille vom 22. Februar 2022 folgende Unterlagen in Kopie bei:

E-416/2023 Seite 5 - Mehrere Fotos des Beschwerdeführers bei verschiedenen Aktivitäten der HDP, - ein als Haftbefehl bezeichneter «Yakalami Emri» (Vorführ- und Festnahmebe- fehl) des (…) Strafrichteramtes F._______ vom (…) 2022 wegen Verstosses gegen Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (ATG), wonach der Beschwerdeführer zur Einvernahme vorgeführt und danach wieder freigelas- sen werden soll, - ein als Haftbefehl bezeichneter «Yakalami Emri» des (…) Strafrichteramtes F._______ vom (…)2021 wegen Beleidigung des Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan, wonach der Beschwerdeführer zur Einvernahme vorgeführt werden soll; der Staatsanwalt solle entscheiden, ob er danach auf freien Fuss gesetzt werde, - die bereits beim SEM eingereichte Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom

4. Juli 2022 (A33). F. Am 26. Januar 2023 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. G. Im Rahmen des am 10. Mai 2023 eingeleiteten Schriftenwechsels liess sich das SEM am 24. Mai 2023 zur Beschwerde vernehmen. H. Der Beschwerdeführer verzichtete trotz gewährter Fristerstreckung auf die Einreichung einer Replik. I. Am 24. Juni 2023 reichte er folgende Beweismittel in Kopie und mit deut- scher Übersetzung ein: - Einen Beschluss über die Nichtzuständigkeit der Oberstaatsanwaltschaft G._______ zugunsten der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2023, - eine gegen den Beschwerdeführer bei der Oberstaatsanwaltschaft G._______ erhobene Strafanzeige vom (…) 2023 beziehungsweise vom (…) 2023.

J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder das vollständig aus- gefüllte beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen. Im Unterlassungsfall würden seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

E-416/2023 Seite 6 Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin mangels Bedürftigkeit abgewiesen. J.b Der Beschwerdeführer liess die ihm gewährte Frist ungenutzt verstrei- chen. J.c Mit Eingabe vom 27. November 2025 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des zuständigen Roten Kreuzes vom 24. November 2025 zu den Akten reichen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In einem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die Sa- che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund der Schwierigkeiten im Ermittlungsverfahren habe er die Haftbefehle (An- merkung des Gerichts: es handelt sich beide Male um Vorführ- und Fest- nahmebefehle [«Yakalama Emri»]) erst auf Beschwerdeebene einreichen können. Sein Asylgesuch sei infolgedessen ohne deren Berücksichtigung abgelehnt worden. Ebenso wenig habe das SEM seine Stellungnahme vom 4. Juli 2022 berücksichtigt, in welcher er sich zum Vorhalt, er sei in der

E-416/2023 Seite 7 Türkei wegen (…) in Haft gewesen, geäussert habe (vgl. Ziff. 5 und 6 der Beschwerde).

E. 3.2 Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, lagen die als Haftbefehle bezeichneten Yakalama Emri im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht vor. Sie wurden vielmehr erst auf Beschwerdestufe eingereicht, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM von vornherein ausschliesst und auch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltserstellung kann diesem nicht vorgeworfen werden. In der Ver- nehmlassung hat sich dann das SEM explizit zu diesen Beweismitteln ge- äussert. Dass der Beschwerdeführer sein Replikrecht nicht wahrgenom- men hat, ist ihm selbst zuzurechnen. Was sodann die vom Beschwerde- führer erwähnte Stellungnahme betrifft, so wurde diese in der angefochte- nen Verfügung ausdrücklich erwähnt (ebd. S. 5). Dass das SEM sich in der Würdigung auf die Aussage beschränkte, der Beschwerdeführer bestreite das (…)verfahren, ist bereits angesichts der verspäteten Einreichung nicht zu beanstanden, zumal, wie es richtig konstatiert hat, der einverlangte U- YAP-Auszug nicht eingereicht wurde; dies im Übrigen bis heute nicht, ebenso wenig wie andere Beweismittel zu jenem Verfahren. Diese Einwände erweisen sich demnach als unbegründet, und das Rechts- begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-416/2023 Seite 8 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung teils mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen und teils mit deren Unglaubhaftigkeit. So habe der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen je unterschied- liche Angaben zu seinen Asylgründen gemacht. Ausserdem könnten seine Vorbringen – soweit sie im Zusammenhang mit seinen Beiträgen auf Face- book stünden – nicht der Grund für die Mitnahme gewesen sein, da sie offensichtlich nach seiner Ausreise konstruiert worden seien. Aus den ein- gereichten Ermittlungsakten gehe zudem hervor, dass er sich in der Zeit vor seiner Ausreise auf Hafturlaub befunden habe. Er sei wegen (…) in Haft gewesen und deswegen zur Fahndung ausgeschrieben worden; dies, nachdem aufgrund einer Anzeige im Juni 20(…) Ermittlungen gegen ihn aufgenommen worden seien. Was die auf Facebook veröffentlichen Bei- träge betreffe, solle er diesbezüglich zu einer Befragung vorgeführt wer- den. Der Inhalt der Ermittlungsakten spreche eindeutig gegen seine Be- hauptung, er sei 20(…) wegen seines Bruders festgenommen und dabei zu seinen Facebook-Beiträgen befragt worden. Damit seien seine Angaben über die angeblichen Mitnahmen durch die Polizei wegen seines Bruders ebenfalls unglaubhaft. Des Weiteren stehe nach der Konsultation des Dos- siers seines Bruders D._______ fest, dass auch dieser nicht über ein poli- tisches Profil verfüge. Auffällig sei zudem, dass dessen Asylvorbringen mit denjenigen des Beschwerdeführers identisch beziehungsweise ihnen ähn- lich seien. Seltsamerweise sei das Facebook-Konto seines Bruders nicht mehr aktiv. Ausserdem sei für den Beschwerdeführer, im Gegensatz zu seinem Bruder, noch kein Festnahmebefehl erlassen oder eine Anklage er- hoben worden.

E. 5.2 Dagegen wird in der Beschwerdeschrift eingewandt, der Beschwerde- führer sei bei der Anhörung erst spät bei Frage 96 zu seinen Asylgründen befragt worden. Die Facebook-Beiträge habe er zuerst nicht erwähnt, weil 20(…) (noch) kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet gewesen sei; die Fotos, die ihn an Meetings und Aktivitäten der HDP gezeigt hätten, seien ihm relevanter erschienen. Bei der ergänzenden Anhörung habe er sodann noch nicht gewusst, welche Beiträge das Ermittlungsverfahren ge- gen ihn ausgelöst hätten. Dies, da er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei ähnliche Beiträge gepostet, diese aber wieder gelöscht habe. Es treffe zu, dass er im Zeitpunkt der Anhörung keinen Rechtsanwalt in der

E-416/2023 Seite 9 Türkei gehabt, und einen solchen erst am 22. Februar 2022 mit Hilfe eines schweizerischen Notars bevollmächtigt habe (Beschwerdebeilage 2). Die- ser Anwalt habe dann Kenntnis von dem gegen ihn eröffneten Ermittlungs- verfahren aufgrund seiner Facebook-Aktivitäten erlangt. Sein Haupt- asylgrund seien jedoch die Nachteile, die er wegen seines Bruders erlitten habe. Die Ermittlungsakten, die er bei der ergänzenden Anhörung einge- reicht habe, bewiesen aber, dass ein neues Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgenommen worden sei. Er habe sodann sehr wohl ein politisches Profil, da er aus einer politischen Familie stamme und immer für die HDP tätig gewesen sei. Ausserdem seien in der Türkei bereits die in Kopie bei- gelegten Haftbefehle (recte: Vorführ- und Festnahmebefehle; Yakalama Emri) ergangen. Die Behauptung der Vorinstanz, dass er in der Türkei eine Haftstrafe wegen (…) verbüsst, und deshalb seine Heimat verlassen habe, entspreche nicht der Realität.

E. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung an der Einschätzung, es handle sich um ein konstruiertes Asylgesuch, fest. Aus den Akten gehe nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich auf Hafturlaub befunden habe und wegen Betrugs zur Fahndung ausgeschrieben worden sei (Be- weismittel Nr. 14 und Nr. 16). Der Aufforderung des SEM, weitere Unterla- gen dazu einzureichen, sei er nicht nachgekommen. Die auf Beschwerde- ebene eingereichten Haft- respektive Vorführbefehle könnten an der vor- genommenen Einschätzung des SEM nichts ändern. Sollte es tatsächlich fraglich sein, ob er nach der Einvernahme auf freien Fuss gesetzt werde, könne er erklären, dass er die Beiträge nur gepostet habe, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, und er offensichtlich nie politisch tätig ge- wesen sei.

E. 5.4 In seiner Eingabe vom 4. Juni 2023 erklärt der Beschwerdeführer, ge- mäss den der Eingabe beiliegenden Unterlagen sei gegen ihn ein neues Strafermittlungsverfahren (wegen öffentlicher Beleidigung eines Amtsträ- gers sowie der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der Grossen Nationalversammlung der Türkei, der Regierung der Republik Türkei und der Justizorgane des Staates) eröffnet worden. Aus dem Unter- suchungsbericht vom (…) 2023 gehe zudem hervor, dass gegen ihn zahl- reiche Haftbefehle vorliegen würden. Da der Tatort unbekannt sei und er nicht habe festgenommen werden können, seien die Ermittlungen durch die an seinem Wohnort zuständige Oberstaatsanwaltschaft vorzunehmen. Da Rechtsanwälte in der Türkei mittels UYAP keine Einsicht in Ermittlungs- verfahren nehmen könnten, sei ihm die Anzahl der gegen ihn vorliegenden Haftbefehle nicht bekannt. In der Unzuständigkeitsverfügung der

E-416/2023 Seite 10 Staatsanwaltschaft G._______ werde jedoch erwähnt, dass mehrere Haft- befehle ausgestellt worden seien. Ausserdem werde in der Strafanzeige behauptet, er sei ein Mitglied der terroristischen Organisation PKK / PYD (Partei der Demokratischen Union) / YPG (Volksverteidigungseinheiten).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers we- der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzu- halten vermögen:

E. 6.2 Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, dass die Einwände im Zu- sammenhang mit dem aus den Beweismitteln 14 und 16 hervorgehenden (…)verfahren nicht überzeugen. Vielmehr begründen sie Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumal er trotz ent- sprechender Ankündigung bis heute keinerlei weitere Beweismittel zu die- sem Verfahren, das nicht mehr aktuell sei, nachgereicht hat. Dies wäre ihm mit Hilfe seines türkischen Rechtsanwalts zweifellos möglich gewesen. Dem SEM ist insofern beizupflichten, dass der Verzicht des Beschwerde- führers, die vom SEM eingeforderten Akten nachzureichen, zu seinen Un- gunsten nahelegt, er sei gegebenenfalls aus anderen – von vornherein ge- meinrechtlichen – Gründen als den geltend gemachten (politische Tätig- keiten, Bruder, Facebook-Beiträge) ins Visier der Polizei geraten. Es ist al- lerdings bei fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht Sache der Asylbehörden, hierzu Spekulationen anzustellen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst aufgrund dieses (…)verfahrens keine Nachteile für sich ableitet.

E. 6.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungen wegen der auf Facebook veröffentlichten Beiträge fällt auf, dass diese gemäss den Akten nach einer Anzeige im (…) 2021 – mithin ein Jahr nach seiner ille- galen Ausreise nach Griechenland, aufgenommen wurden. Ebenfalls auf- fällig ist, dass seine ersten Beiträge mit Bezug zur PKK vom (…) 2020 und damit von kurz nach der Ausreise datieren. Vorher hatte er auf Facebook hauptsächlich Fotos von seinem Nachtleben gepostet. Seine diesbezüglich bei der Anhörung dargelegte Erklärung, wonach er seine früheren politi- schen Posts nach seiner Festnahme gelöscht habe (A31 F112-F115), ist offenkundig als Schutzbehauptung ohne entscheidendes Gewicht zu wer- ten. Insgesamt ist dem SEM beizupflichten, wenn es erwägt, die den Er- mittlungen zugrunde liegenden Beiträge in den sozialen Medien seien zur

E-416/2023 Seite 11 Hauptsache erst nach seiner Ausreise aus der Türkei geteilt worden und dies mit dem mutmasslichen Zweck, einen Asylgrund zu konstruieren. Dem Gericht ist ein solches Vorgehen aus zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bekannt (vgl. unter vielen das Urteil des BVGer E-7048/2023 vom 25. März 2025 E. 5.2). Entscheidend ist jedoch ohnehin, dass gemäss geltender Praxis Ermittlungsverfahren, wie sie vom Beschwerdeführer geltend ge- macht werden (Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroris- tische Organisation [auch kombiniert]), praxisgemäss für sich alleine grundsätzlich keine Furcht vor Verfolgung begründen (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 [als Referenzurteil publiziert]). Gemäss dieser Rechtsprechung bedarf es zusätzlich ein politisches Profil (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). Was die nach abgelaufener Frist zur Einreichung einer Replik am 24. Juni 2024 zu den Akten gereichten Beweismittel betrifft, sticht die unterschied- liche Datierung der Anzeige vom 13. Juni 2023 respektive vom 13. Mai 2023 ins Auge. Laut dem oben rechts angebrachten handschriftlichen Ver- merk datiert die Anzeige vom 13. Juni 2023. Dieser Vermerk wird auch in der deutschen Übersetzung ausdrücklich erwähnt. Demgegenüber geht aus dem letzten Absatz der Anzeige (Schlussfolgerungen und Antrag) als Datum der 13. Mai 2023 hervor. Noch auffälliger ist der Umstand, dass vom (…) 2023 datierende Unterlagen bereits am 24. Juni 2023 eingereicht wur- den. Damit erübrigt es sich, auf weitere (vorhandene) Unstimmigkeitsmerk- male einzugehen, weil den Beweismitteln keinerlei Wert zugemessen wer- den kann.

E. 6.4 Hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers erkennt das SEM zu Recht nur ein niederschwelliges. In diesem Zusammenhang fällt etwa auf, dass er anlässlich der Anhörung auf Nachfrage – abgesehen von seiner einmaligen Aussage, er sei Urnenbeauftragter gewesen (A21 F142), stets nur pauschal vorbrachte, er habe für die HDP an Meetings oder Ver- anstaltungen wie dem Newroz teilgenommen (ebd. F85, F142). Er selbst gibt an, nur in kleinem Rahmen tätig gewesen zu sein (ebd. F148). Aus seinen Angaben geht denn auch nicht hervor, dass er sich anlässlich der geltend gemachten Festnahmen 2013 und 2014 besonders von den ande- ren Teilnehmenden der Veranstaltungen hervorgehoben hätte (ebd. F99, F103). Das zu Beginn der ergänzenden Anhörung geltend gemachte En- gagement wirkt im Vergleich deutlich erhöht und nachgeschoben (Posts gegen Unterdrückung von Frauen, Menschenrechte, Kurden, von der Poli- zei umgebrachte Personen; A31 F10); plötzlich und erstmals macht er auch geltend, an Demonstrationen der PKK teilgenommen zu haben, wovon es

E-416/2023 Seite 12 Fotos gebe (ebd. F11). Soweit er geltend macht, im Zusammenhang mit seinem Bruder in den Fokus geraten zu sein, vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn selbst wenn er wegen ihm festgenom- men und zu ihm befragt worden wäre, ergibt sich daraus noch keine Re- flexverfolgung, wurde er doch stets nach kurzer Zeit wieder freigelassen. Erwähnenswert ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer mehrmals tür- kische Reisepässe beantragt und offenbar auch problemlos erhalten hatte (A8 und A21 F52). So etwa 20(…) zu einem Zeitpunkt also, als er bereits gemeinsam mit seinem Bruder politisch aktiv gewesen und erste Posts auf Facebook veröffentlicht haben will (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Diesen Rei- sepass, den er nie gebraucht habe, habe er verloren (A21 F54 f.). Da er Ferienwünsche gehegt habe, habe er seinen aktuell gültigen Reisepass 20(…) beantragt (ebd. F53 und F55), der ihm am (…) und damit bereits nach der Ausreise seines Bruders ausgestellt wurde (Sachverhalt Bst. A). Diese Umstände sprechen namentlich auch gegen die anlässlich der er- gänzenden Anhörung plötzlich vorgebrachten Beobachtungen der Antiter- roreinheit der Sicherheitsdirektion seit 2013 (A31 F8).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass selbst bei Wahrunterstellung von vom Beschwerdeführer umschriebenen Rahmen erfolgte Mitnahmen und Befragungen die Anforderungen an ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erfüllen und seine Begründung, bei einer Rück- kehr in naher Zukunft solche Nachteile aus einem asylrechtlich massgebli- chen Motiv zu erleiden, objektiv nicht begründet ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-416/2023 Seite 13 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsyIG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, 55 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-416/2023 Seite 14 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putsch- versuchs vom Juli 2016 und der aktuellen Situation nach der Verhaftung des Oberbürgermeister Istanbuls, Ekrem İmamoğlu, am 19. März 2025, der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die bevorstehenden Wahlen gilt, sowie der seitherigen Entwicklung, ist nicht von einer landesweiten Si- tuation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. bspw. Urteil BVGer E- 3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in genereller Hinsicht als zumutbar zu erachten. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass auch in individuel- ler Hinsicht keine konkrete Gefährdung vorliege. Der Beschwerdeführer sei jung, in gutem gesundheitlichem Zustand und habe nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise beziehungsweise bis zu seiner Haft, deren Dauer und genauer Zeitpunkt mangels entsprechender Unterlagen nicht bekannt sei, gearbeitet. Er habe ausserdem in F._______ mit seiner Mutter und Grossmutter in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, wohin er auch zu- rückkehren könne. Er könne sich wieder in Istanbul eine Arbeit suchen und zudem mit der finanziellen Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders rechnen. Zusammenfassend liegt keine konkrete Gefährdung vor bei einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Demnach erweist sich ein sol- cher auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer im Besitz eines bis am (…) gültigen türkischen Reisepasses ist.

E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-416/2023 Seite 15

E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.1 Grundsätzlich wären bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Trotz der verspäteten Eingabe ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss der Fürsorgebestätigung vom 24. November 2025 seit dem 13. Dezember 2021 finanziell unterstützt wird, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen und das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten ist entsprechend zu verzichten.

E. 11.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheis- sen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Die mandatierte Rechtsvertreterin erfüllt die persönlichen Voraussetzun- gen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann jedoch verzichtet wer- den, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig ab- schätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei für die amtliche Verbeistän- dung bei nicht anwaltlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stunden- ansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– auszugehen ist. Der amtlichen Rechts- beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 500.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv siehe nächste Seite)

E-416/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Frau lic. iur. Fethiye Yalcin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 500.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-416/2023 Urteil vom 22. Dezember 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Weber Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen Angaben am 7. Juli 2020 und gelangte nach mehrmonatigen Aufenthalten in B._______ und C._______ am 21. August 2021 in die Schweiz, wo er am 23. August 2021 um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2021 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten (...) [nachfolgend: A] 12). Am 11. November 2021 wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal und am 9. März 2022 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten A21 und A31). Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass im Original, ausgestellt am (...), ein. B. B.a Anlässlich der ersten Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei verlassen, weil er wegen seines Bruders D._______ (N (...)) - der seit 20(...) in der Schweiz lebe - in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Gegen seinen Bruder sei eine politische Akte eröffnet worden, nachdem sie beide zusammen 20(...) an einem Kongress der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen hätten. Auf der Suche nach seinem Bruder habe die Polizei bei ihnen zuhause immer wieder Razzien durchgeführt, 20(...) ungefähr drei- bis viermal, und auch 20(...) sei die Polizei wieder gekommen. 20(...) sei er, der Beschwerdeführer, zweimal festgenommen worden. Bei der zweiten Festnahme Mitte Juni 20(...) sei er zur Terrorbekämpfungspolizei gebracht und ungefähr 48 Stunden festgehalten worden; für das Verhör seien ihm die Augen verbunden worden. Er sei nicht nur nach seinem Bruder befragt, sondern auch mit Aufnahmen konfrontiert worden, die von ihm selbst an Meetings oder Veranstaltungen aufgenommen worden seien. Ausserdem habe ihn die Polizei zur Zusammenarbeit aufgefordert. Dies habe er abgelehnt. Die Beamten hätten ihm nahegelegt, sich dies zu überlegen, ihm ein paar Schläge verabreicht und ihm gedroht, ihn beim nächsten Mal weniger freundlich zu behandeln. Aus Furcht vor weiteren Nachteilen habe er die Türkei verlassen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei schon früher von der Polizei mitgenommen worden, beispielsweise 2013 anlässlich der Proteste im Gezi-Park. 2014 bei der Eröffnung einer Sektion der HDP in E._______ seien sie von Rechtsradikalen angegriffen worden und die Polizei sei gekommen, um die Gruppen zu trennen, habe dann aber ihn, den Beschwerdeführer, mitgenommen und ihn nach der Feststellung der Identität wieder freigelassen. Insgesamt sei er mehr als zehn Mal mitgenommen worden, jeweils für ein paar, längstens für 48 Stunden. Zu seinen politischen Tätigkeiten gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seinem Bruder in kleinem Rahmen für die HDP tätig gewesen, etwa als (Wahl-)Urnenbeauftragter, Parteimitglied sei er nicht. Seit den Vorfällen im Gezi-Park habe er hin und wieder Beiträge auf Facebook gepostet. Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte er, er sei bei der letzten Festnahme auch auf diese Beiträge angesprochen worden. Abschliessend gab er an, er werde Beweismittel aus der Türkei nachreichen, sobald er sie erhalten habe. Daraufhin wurde eine ergänzende Anhörung vereinbart für den Zeitpunkt nach Eingang dieser Akten. B.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung stellte der Beschwerdeführer seine Facebook-Beiträge ins Zentrum und machte geltend, diese hätten sich gegen die Unterdrückung von Frauen und Kurden gerichtet, er habe zu Menschenrechten gepostet und den türkischen Präsidenten als Mörder bezeichnet. Es gebe Fotos von ihm an Demonstrationen der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und der HDP sowie bei den Gezi-Protesten. Rund zwei Wochen vor der ergänzenden Anhörung habe er einem türkischen Anwalt eine Vollmacht erteilt. Dieser habe ihm die nun eingereichten türkischen Ermittlungsunterlagen (Beweismittel 1 bis 16) zukommen lassen. Aus diesen gehe hervor, dass er am (...) 2021 aufgrund seiner Beiträge auf Facebook angezeigt worden sei. C. C.a Am 15. Juni 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, eine Überprüfung der Akten habe ergeben, dass das Beweismittel Nr. 14 fehle. Laut der eingereichten Übersetzung handle es sich dabei um einen Polizeibericht, wonach der Beschwerdeführer wegen (...) zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Aus dem Beweismittel Nr. 16 gehe sodann hervor, dass sich der Beschwerdeführer auf Hafturlaub befunden habe, bevor er die Türkei illegal verlassen habe. Das SEM forderte ihn auf, bis am 25. Juni 2022 das fehlende Dokument sowie einen UYAP-Auszug zu diesem Strafverfahren nachzureichen und sich zu den in der Anhörung gemachten offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen zu äussern. C.b Nach abgelaufener Frist bestritt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2022, dass er sich wegen (...) in Haft befunden habe. Vielmehr sei in den Jahren 20(...) oder 20(...) gegen einen Freund ein Strafverfahren wegen (...) eröffnet und dieser sei in der Folge zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er selbst sei in dieses Strafverfahren miteinbezogen gewesen, da er einmal auf das Konto seines Freundes einen kleinen Betrag als Darlehen überwiesen habe; er sei jedoch nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe, unter der Auflage einer Meldepflicht, verurteilt worden. Da er innerhalb der Probezeit nicht rückfällig geworden sei, und er sich der Bewährungshilfe nicht entzogen habe, sei die Strafe endgültig erlassen beziehungsweise nicht vollstreckt worden. Er sei wegen dieses Verfahrens nie in Untersuchungshaft genommen oder verhaftet worden; zudem sei er davon ausgegangen, dass diese Strafe im Strafregister gelöscht worden und für das Asylverfahren nicht relevant sei. Er beantragte ferner die Ansetzung einer erneuten Frist bis zum 15. September 2022, um die Akten im Zusammenhang mit diesem Verfahren sowie einen Auszug aus UYAP einreichen zu können. C.c Die ihm gewährte Frist liess er ungenutzt verstreichen. D. Mit am 27. Dezember 2022 eröffneter Verfügung vom 22. Dezember 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, der Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen neben der Kopie einer Apostille vom 22. Februar 2022 folgende Unterlagen in Kopie bei:

- Mehrere Fotos des Beschwerdeführers bei verschiedenen Aktivitäten der HDP,

- ein als Haftbefehl bezeichneter «Yakalami Emri» (Vorführ- und Festnahmebefehl) des (...) Strafrichteramtes F._______ vom (...) 2022 wegen Verstosses gegen Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (ATG), wonach der Beschwerdeführer zur Einvernahme vorgeführt und danach wieder freigelassen werden soll,

- ein als Haftbefehl bezeichneter «Yakalami Emri» des (...) Strafrichteramtes F._______ vom (...)2021 wegen Beleidigung des Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan, wonach der Beschwerdeführer zur Einvernahme vorgeführt werden soll; der Staatsanwalt solle entscheiden, ob er danach auf freien Fuss gesetzt werde,

- die bereits beim SEM eingereichte Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 4. Juli 2022 (A33). F. Am 26. Januar 2023 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. G. Im Rahmen des am 10. Mai 2023 eingeleiteten Schriftenwechsels liess sich das SEM am 24. Mai 2023 zur Beschwerde vernehmen. H. Der Beschwerdeführer verzichtete trotz gewährter Fristerstreckung auf die Einreichung einer Replik. I. Am 24. Juni 2023 reichte er folgende Beweismittel in Kopie und mit deutscher Übersetzung ein:

- Einen Beschluss über die Nichtzuständigkeit der Oberstaatsanwaltschaft G._______ zugunsten der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2023,

- eine gegen den Beschwerdeführer bei der Oberstaatsanwaltschaft G._______ erhobene Strafanzeige vom (...) 2023 beziehungsweise vom (...) 2023. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder das vollständig ausgefüllte beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen. Im Unterlassungsfall würden seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin mangels Bedürftigkeit abgewiesen. J.b Der Beschwerdeführer liess die ihm gewährte Frist ungenutzt verstreichen. J.c Mit Eingabe vom 27. November 2025 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des zuständigen Roten Kreuzes vom 24. November 2025 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In einem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund der Schwierigkeiten im Ermittlungsverfahren habe er die Haftbefehle (Anmerkung des Gerichts: es handelt sich beide Male um Vorführ- und Festnahmebefehle [«Yakalama Emri»]) erst auf Beschwerdeebene einreichen können. Sein Asylgesuch sei infolgedessen ohne deren Berücksichtigung abgelehnt worden. Ebenso wenig habe das SEM seine Stellungnahme vom 4. Juli 2022 berücksichtigt, in welcher er sich zum Vorhalt, er sei in der Türkei wegen (...) in Haft gewesen, geäussert habe (vgl. Ziff. 5 und 6 der Beschwerde). 3.2 Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, lagen die als Haftbefehle bezeichneten Yakalama Emri im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht vor. Sie wurden vielmehr erst auf Beschwerdestufe eingereicht, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM von vornherein ausschliesst und auch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltserstellung kann diesem nicht vorgeworfen werden. In der Vernehmlassung hat sich dann das SEM explizit zu diesen Beweismitteln geäussert. Dass der Beschwerdeführer sein Replikrecht nicht wahrgenommen hat, ist ihm selbst zuzurechnen. Was sodann die vom Beschwerdeführer erwähnte Stellungnahme betrifft, so wurde diese in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt (ebd. S. 5). Dass das SEM sich in der Würdigung auf die Aussage beschränkte, der Beschwerdeführer bestreite das (...)verfahren, ist bereits angesichts der verspäteten Einreichung nicht zu beanstanden, zumal, wie es richtig konstatiert hat, der einverlangte UYAP-Auszug nicht eingereicht wurde; dies im Übrigen bis heute nicht, ebenso wenig wie andere Beweismittel zu jenem Verfahren. Diese Einwände erweisen sich demnach als unbegründet, und das Rechtsbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung teils mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen und teils mit deren Unglaubhaftigkeit. So habe der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen je unterschiedliche Angaben zu seinen Asylgründen gemacht. Ausserdem könnten seine Vorbringen - soweit sie im Zusammenhang mit seinen Beiträgen auf Facebook stünden - nicht der Grund für die Mitnahme gewesen sein, da sie offensichtlich nach seiner Ausreise konstruiert worden seien. Aus den eingereichten Ermittlungsakten gehe zudem hervor, dass er sich in der Zeit vor seiner Ausreise auf Hafturlaub befunden habe. Er sei wegen (...) in Haft gewesen und deswegen zur Fahndung ausgeschrieben worden; dies, nachdem aufgrund einer Anzeige im Juni 20(...) Ermittlungen gegen ihn aufgenommen worden seien. Was die auf Facebook veröffentlichen Beiträge betreffe, solle er diesbezüglich zu einer Befragung vorgeführt werden. Der Inhalt der Ermittlungsakten spreche eindeutig gegen seine Behauptung, er sei 20(...) wegen seines Bruders festgenommen und dabei zu seinen Facebook-Beiträgen befragt worden. Damit seien seine Angaben über die angeblichen Mitnahmen durch die Polizei wegen seines Bruders ebenfalls unglaubhaft. Des Weiteren stehe nach der Konsultation des Dossiers seines Bruders D._______ fest, dass auch dieser nicht über ein politisches Profil verfüge. Auffällig sei zudem, dass dessen Asylvorbringen mit denjenigen des Beschwerdeführers identisch beziehungsweise ihnen ähnlich seien. Seltsamerweise sei das Facebook-Konto seines Bruders nicht mehr aktiv. Ausserdem sei für den Beschwerdeführer, im Gegensatz zu seinem Bruder, noch kein Festnahmebefehl erlassen oder eine Anklage erhoben worden. 5.2 Dagegen wird in der Beschwerdeschrift eingewandt, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung erst spät bei Frage 96 zu seinen Asylgründen befragt worden. Die Facebook-Beiträge habe er zuerst nicht erwähnt, weil 20(...) (noch) kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet gewesen sei; die Fotos, die ihn an Meetings und Aktivitäten der HDP gezeigt hätten, seien ihm relevanter erschienen. Bei der ergänzenden Anhörung habe er sodann noch nicht gewusst, welche Beiträge das Ermittlungsverfahren gegen ihn ausgelöst hätten. Dies, da er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei ähnliche Beiträge gepostet, diese aber wieder gelöscht habe. Es treffe zu, dass er im Zeitpunkt der Anhörung keinen Rechtsanwalt in der Türkei gehabt, und einen solchen erst am 22. Februar 2022 mit Hilfe eines schweizerischen Notars bevollmächtigt habe (Beschwerdebeilage 2). Dieser Anwalt habe dann Kenntnis von dem gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahren aufgrund seiner Facebook-Aktivitäten erlangt. Sein Hauptasylgrund seien jedoch die Nachteile, die er wegen seines Bruders erlitten habe. Die Ermittlungsakten, die er bei der ergänzenden Anhörung eingereicht habe, bewiesen aber, dass ein neues Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgenommen worden sei. Er habe sodann sehr wohl ein politisches Profil, da er aus einer politischen Familie stamme und immer für die HDP tätig gewesen sei. Ausserdem seien in der Türkei bereits die in Kopie beigelegten Haftbefehle (recte: Vorführ- und Festnahmebefehle; Yakalama Emri) ergangen. Die Behauptung der Vorinstanz, dass er in der Türkei eine Haftstrafe wegen (...) verbüsst, und deshalb seine Heimat verlassen habe, entspreche nicht der Realität. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung an der Einschätzung, es handle sich um ein konstruiertes Asylgesuch, fest. Aus den Akten gehe nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich auf Hafturlaub befunden habe und wegen Betrugs zur Fahndung ausgeschrieben worden sei (Beweismittel Nr. 14 und Nr. 16). Der Aufforderung des SEM, weitere Unterlagen dazu einzureichen, sei er nicht nachgekommen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Haft- respektive Vorführbefehle könnten an der vorgenommenen Einschätzung des SEM nichts ändern. Sollte es tatsächlich fraglich sein, ob er nach der Einvernahme auf freien Fuss gesetzt werde, könne er erklären, dass er die Beiträge nur gepostet habe, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, und er offensichtlich nie politisch tätig gewesen sei. 5.4 In seiner Eingabe vom 4. Juni 2023 erklärt der Beschwerdeführer, gemäss den der Eingabe beiliegenden Unterlagen sei gegen ihn ein neues Strafermittlungsverfahren (wegen öffentlicher Beleidigung eines Amtsträgers sowie der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der Grossen Nationalversammlung der Türkei, der Regierung der Republik Türkei und der Justizorgane des Staates) eröffnet worden. Aus dem Untersuchungsbericht vom (...) 2023 gehe zudem hervor, dass gegen ihn zahlreiche Haftbefehle vorliegen würden. Da der Tatort unbekannt sei und er nicht habe festgenommen werden können, seien die Ermittlungen durch die an seinem Wohnort zuständige Oberstaatsanwaltschaft vorzunehmen. Da Rechtsanwälte in der Türkei mittels UYAP keine Einsicht in Ermittlungsverfahren nehmen könnten, sei ihm die Anzahl der gegen ihn vorliegenden Haftbefehle nicht bekannt. In der Unzuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft G._______ werde jedoch erwähnt, dass mehrere Haftbefehle ausgestellt worden seien. Ausserdem werde in der Strafanzeige behauptet, er sei ein Mitglied der terroristischen Organisation PKK / PYD (Partei der Demokratischen Union) / YPG (Volksverteidigungseinheiten). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen: 6.2 Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, dass die Einwände im Zusammenhang mit dem aus den Beweismitteln 14 und 16 hervorgehenden (...)verfahren nicht überzeugen. Vielmehr begründen sie Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumal er trotz entsprechender Ankündigung bis heute keinerlei weitere Beweismittel zu diesem Verfahren, das nicht mehr aktuell sei, nachgereicht hat. Dies wäre ihm mit Hilfe seines türkischen Rechtsanwalts zweifellos möglich gewesen. Dem SEM ist insofern beizupflichten, dass der Verzicht des Beschwerdeführers, die vom SEM eingeforderten Akten nachzureichen, zu seinen Ungunsten nahelegt, er sei gegebenenfalls aus anderen - von vornherein gemeinrechtlichen - Gründen als den geltend gemachten (politische Tätigkeiten, Bruder, Facebook-Beiträge) ins Visier der Polizei geraten. Es ist allerdings bei fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht Sache der Asylbehörden, hierzu Spekulationen anzustellen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst aufgrund dieses (...)verfahrens keine Nachteile für sich ableitet. 6.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungen wegen der auf Facebook veröffentlichten Beiträge fällt auf, dass diese gemäss den Akten nach einer Anzeige im (...) 2021 - mithin ein Jahr nach seiner illegalen Ausreise nach Griechenland, aufgenommen wurden. Ebenfalls auffällig ist, dass seine ersten Beiträge mit Bezug zur PKK vom (...) 2020 und damit von kurz nach der Ausreise datieren. Vorher hatte er auf Facebook hauptsächlich Fotos von seinem Nachtleben gepostet. Seine diesbezüglich bei der Anhörung dargelegte Erklärung, wonach er seine früheren politischen Posts nach seiner Festnahme gelöscht habe (A31 F112-F115), ist offenkundig als Schutzbehauptung ohne entscheidendes Gewicht zu werten. Insgesamt ist dem SEM beizupflichten, wenn es erwägt, die den Ermittlungen zugrunde liegenden Beiträge in den sozialen Medien seien zur Hauptsache erst nach seiner Ausreise aus der Türkei geteilt worden und dies mit dem mutmasslichen Zweck, einen Asylgrund zu konstruieren. Dem Gericht ist ein solches Vorgehen aus zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bekannt (vgl. unter vielen das Urteil des BVGer E-7048/2023 vom 25. März 2025 E. 5.2). Entscheidend ist jedoch ohnehin, dass gemäss geltender Praxis Ermittlungsverfahren, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden (Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation [auch kombiniert]), praxisgemäss für sich alleine grundsätzlich keine Furcht vor Verfolgung begründen (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 [als Referenzurteil publiziert]). Gemäss dieser Rechtsprechung bedarf es zusätzlich ein politisches Profil (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). Was die nach abgelaufener Frist zur Einreichung einer Replik am 24. Juni 2024 zu den Akten gereichten Beweismittel betrifft, sticht die unterschiedliche Datierung der Anzeige vom 13. Juni 2023 respektive vom 13. Mai 2023 ins Auge. Laut dem oben rechts angebrachten handschriftlichen Vermerk datiert die Anzeige vom 13. Juni 2023. Dieser Vermerk wird auch in der deutschen Übersetzung ausdrücklich erwähnt. Demgegenüber geht aus dem letzten Absatz der Anzeige (Schlussfolgerungen und Antrag) als Datum der 13. Mai 2023 hervor. Noch auffälliger ist der Umstand, dass vom (...) 2023 datierende Unterlagen bereits am 24. Juni 2023 eingereicht wurden. Damit erübrigt es sich, auf weitere (vorhandene) Unstimmigkeitsmerkmale einzugehen, weil den Beweismitteln keinerlei Wert zugemessen werden kann. 6.4 Hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers erkennt das SEM zu Recht nur ein niederschwelliges. In diesem Zusammenhang fällt etwa auf, dass er anlässlich der Anhörung auf Nachfrage - abgesehen von seiner einmaligen Aussage, er sei Urnenbeauftragter gewesen (A21 F142), stets nur pauschal vorbrachte, er habe für die HDP an Meetings oder Veranstaltungen wie dem Newroz teilgenommen (ebd. F85, F142). Er selbst gibt an, nur in kleinem Rahmen tätig gewesen zu sein (ebd. F148). Aus seinen Angaben geht denn auch nicht hervor, dass er sich anlässlich der geltend gemachten Festnahmen 2013 und 2014 besonders von den anderen Teilnehmenden der Veranstaltungen hervorgehoben hätte (ebd. F99, F103). Das zu Beginn der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Engagement wirkt im Vergleich deutlich erhöht und nachgeschoben (Posts gegen Unterdrückung von Frauen, Menschenrechte, Kurden, von der Polizei umgebrachte Personen; A31 F10); plötzlich und erstmals macht er auch geltend, an Demonstrationen der PKK teilgenommen zu haben, wovon es Fotos gebe (ebd. F11). Soweit er geltend macht, im Zusammenhang mit seinem Bruder in den Fokus geraten zu sein, vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn selbst wenn er wegen ihm festgenommen und zu ihm befragt worden wäre, ergibt sich daraus noch keine Reflexverfolgung, wurde er doch stets nach kurzer Zeit wieder freigelassen. Erwähnenswert ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer mehrmals türkische Reisepässe beantragt und offenbar auch problemlos erhalten hatte (A8 und A21 F52). So etwa 20(...) zu einem Zeitpunkt also, als er bereits gemeinsam mit seinem Bruder politisch aktiv gewesen und erste Posts auf Facebook veröffentlicht haben will (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Diesen Reisepass, den er nie gebraucht habe, habe er verloren (A21 F54 f.). Da er Ferienwünsche gehegt habe, habe er seinen aktuell gültigen Reisepass 20(...) beantragt (ebd. F53 und F55), der ihm am (...) und damit bereits nach der Ausreise seines Bruders ausgestellt wurde (Sachverhalt Bst. A). Diese Umstände sprechen namentlich auch gegen die anlässlich der ergänzenden Anhörung plötzlich vorgebrachten Beobachtungen der Antiterroreinheit der Sicherheitsdirektion seit 2013 (A31 F8). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass selbst bei Wahrunterstellung von vom Beschwerdeführer umschriebenen Rahmen erfolgte Mitnahmen und Befragungen die Anforderungen an ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erfüllen und seine Begründung, bei einer Rückkehr in naher Zukunft solche Nachteile aus einem asylrechtlich massgeblichen Motiv zu erleiden, objektiv nicht begründet ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsyIG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, 55 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und der aktuellen Situation nach der Verhaftung des Oberbürgermeister Istanbuls, Ekrem mamo lu, am 19. März 2025, der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die bevorstehenden Wahlen gilt, sowie der seitherigen Entwicklung, ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. bspw. Urteil BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in genereller Hinsicht als zumutbar zu erachten. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass auch in individueller Hinsicht keine konkrete Gefährdung vorliege. Der Beschwerdeführer sei jung, in gutem gesundheitlichem Zustand und habe nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise beziehungsweise bis zu seiner Haft, deren Dauer und genauer Zeitpunkt mangels entsprechender Unterlagen nicht bekannt sei, gearbeitet. Er habe ausserdem in F._______ mit seiner Mutter und Grossmutter in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, wohin er auch zurückkehren könne. Er könne sich wieder in Istanbul eine Arbeit suchen und zudem mit der finanziellen Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders rechnen. Zusammenfassend liegt keine konkrete Gefährdung vor bei einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Demnach erweist sich ein solcher auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer im Besitz eines bis am (...) gültigen türkischen Reisepasses ist. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Grundsätzlich wären bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Trotz der verspäteten Eingabe ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss der Fürsorgebestätigung vom 24. November 2025 seit dem 13. Dezember 2021 finanziell unterstützt wird, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. 11.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Die mandatierte Rechtsvertreterin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei für die amtliche Verbeiständung bei nicht anwaltlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- auszugehen ist. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Frau lic. iur. Fethiye Yalcin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 500.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: