Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Am 4. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme und am 13. Oktober 2022 die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und im Dorf C._______ bei D._______ geboren. Am (…) 2018 habe er geheiratet. Seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder, seine Eltern sowie seine vier Schwestern lebten aktuell in der Tür- kei. Im Jahr (…) sei seine Familie in Polizeigewahrsam gekommen und gefoltert worden, da die Cousins seines Vaters sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen hätten. Im Jahr 2003 habe er sich dem Jugendflügel der damaligen BDP (Barış ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie) in D._______ angeschlossen und dabei an verschiedenen Versammlungen teilgenom- men und Tätigkeiten (Verteilen von Zeitschriften, Besuch von Konzerten und Newroz-Feierlichkeiten) ausgeübt. Im Jahr 2007 sei er während zwei oder drei Stunden respektive während einer halben Stunde vom türkischen Nachrichtendienst MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı) festgehalten worden. Da- bei habe man ihn gefragt, ob er nicht als Spitzel für den MIT arbeiten wolle und ihm die Mitgliedschaft bei der HDP (Halkların Demokratik Partisi, De- mokratische Partei der Völker) vorgeworfen, bevor man ihn freigelassen habe. Er habe dann bemerkt, dass er ständig beschattet worden sei. Im Jahr 2008 sei er für ein Jahr zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Istan- bul gegangen, um Abstand von der Partei zu gewinnen. Dort habe er kei- nerlei Probleme gehabt. Zwischen 2009 und 2011 habe er eine Gruppe von 50 kurdischen Studierenden kennengelernt und «Wahlarbeiten» in kur- disch-dominierten Stadtgebieten gemacht. Dank dieser Arbeit habe die Partei zahlreiche Stimmen gewinnen und so ihre Kultur und Ideologie ver- breiten können. Im (…) 2011, nach den Erdbeben in E_______, habe er sich dort als freiwilliger Helfer engagiert, da die meisten Einwohner E_______ der HDP nahestehende Kurden seien. Im Jahr 2013 sei der Sohn des Onkels seines Vaters in F_______ als Märtyrer gestorben. Er
E-7048/2023 Seite 3 (Beschwerde-führer) sei zusammen mit dem Cousin seines Vaters zu den Behörden gegangen, um seinen Leichnam abzuholen. Anschliessend habe er bemerkt, dass er erneut aus einem Fahrzeug beschattet worden sei. Zwischen 2013 und 2016 habe er (…) an der Universität G_______ studiert und nebenbei auch als (…) gearbeitet – diese Tätigkeit habe er bis am 10. Juni 2022 ausgeführt. Im Jahr 2020 sei er nach D._______ gegangen, um bei der Entstehung eines neuen Parks mitzuarbeiten. Ab dem Zeitpunkt seiner Ankunft in D._______ habe er sich an Diskussionen betreffend die Situation der HDP und an Treffen der KESK (Kamu Emekçileri Sendikaları Konfederasyonu, Konföderation der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeiter) beteiligt und zugleich verhafteten Personen bei der Anwaltssuche geholfen. Im (…) 2022 habe er die Mitgliedschaft in der HDP sowie des H_______-Vereins beantragt. Im (…) 2022 sei er Mitglied des H_______- Vereins geworden und im (…) 2022 schliesslich offizielles HDP-Mitglied. Im (…) 2022 habe er sich einen türkischen Reisepass ausstellen lassen mit dem Zweck, nach Deutschland zu reisen und dort zu arbeiten. In der gleichen Zeit habe die Polizei 50 Personen verhaftet, welche sich zuguns- ten der HDP politisch engagiert hätten. Am Abend des (…) 2022, als er auf dem Weg nachhause gewesen sei, hätten ihn drei Agenten des MIT gepackt, in ihr Fahrzeug gebracht und zu einem Wald gefahren. Sie hätten ihm Fragen zu seinem Cousin I_______, welcher seit (…) in der Schweiz lebe, sowie zu bereits verhafteten Partei- mitgliedern gestellt. Sie hätten ihm erneut vorgeschlagen, als Informant zu arbeiten. Da er abgelehnt habe, hätten sie begonnen, ihn zu verprügeln. Er habe versucht zu entkommen, sei dabei aber auf den Rücken gefallen und nach einem harten Schlag auf den Brustkorb ohnmächtig geworden. Gegen Mitternacht sei er in der Nähe seines Zuhauses wieder zu sich ge- kommen. Nachdem er tags darauf mit seiner Familie gesprochen habe, sei ihm klar geworden, dass er nicht in Sicherheit sei. Daher habe er sich dazu entschieden, die Türkei zu verlassen. Am 10. Juni 2022 habe ihn seine Familie zu seiner Tante mütterlicherseits nach Istanbul geschickt, wo er 13 Tage lang versteckt gelebt habe. Am 24. Juni 2022 habe er die Türkei in einem Lastwagen verlassen und sei am 28. Juni 2022 in der Schweiz an- gekommen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz hätten die Gendarmen respektive die Polizei in seinem Dorf, an seinem Arbeitsort und bei seiner Frau zuhause nach ihm gesucht. Am (…) 2022 habe die Polizei sein Haus durchsucht. Seit seiner Ankunft in der Schweiz leide er an Stress, habe ständig Migräne und müsse Medikamente einnehmen.
E-7048/2023 Seite 4 B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein (in Kopie, so- fern nicht anders spezifiziert): – Identitätskarte im Original, – Abschlusszeugnisse der Universitäten J._______ und K._______, – Mobiltelefon-Screenshot einer E-Devlet-Seite betreffend den Familien- stammbaum vom 8. September 2022, – Fotos seiner Frau und des gemeinsamen Kindes, – Foto eines Umzugs, – Kopien von Onlineartikeln über den Tod von PKK-Kämpfern, darunter Familienangehörige des Beschwerdeführers, – Bestätigungen über die Mitgliedschaft in der HDP vom (…) 2022 und des H_______-Vereins vom (…) 2022, – Dokumente betreffend seine Cousins, welche sich der Guerilla ange- schlossen hätten und gestorben seien (Screenshots von Webseiten, Foto eines Grabes), – Screenshots seiner Beiträge in den sozialen Medien. C. Am 18. Oktober 2022 verfügte die Vorinstanz, das Asylverfahren des Be- schwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies ihn dem Kanton L._______ zu. D. Mit nicht genau datiertem Schreiben vom «Februar 2023» (Postaufgabe
3. März 2023) informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darüber, dass beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 seine Mutter, zwei seiner Schwestern sowie seine Nichte und sein Neffe ums Leben gekommen seien. Seine Frau sowie seine beiden Kinder hätten glücklicherweise über- lebt. Seither gehe es ihm körperlich und psychisch schlecht, der Verlust seiner Familienmitglieder sei eine enorme Belastung. Er wünsche sich sehr, dass seine Frau mit den Kindern rasch in die Schweiz kommen und hier in Sicherheit leben könne. Dem Schreiben lagen Fotos des zerstörten Elternhauses bei. E. Am 8. April 2023 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz dahin- gehend, dass sich die Aktenbeschaffung durch seinen türkischen Rechts- vertreter aufgrund des von den Erdbeben beschädigten Justizgebäudes verzögere.
E-7048/2023 Seite 5 F. Mit Schreiben vom 5. September 2023 nahm die Vorinstanz auf die letzt- genannte Eingabe des Beschwerdeführers Bezug und setzte ihm eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln bis zum 3. Oktober 2023. G. Mit Schreiben vom 4. September 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei Dokumente betreffend die Verfahren in der Türkei (Schreiben der Staats- anwaltschaft an D._______ Büro gegen Verfassungsdelikte vom […] 2023, Schreiben der Direktion M._______ vom […] 2022), ein Schreiben von swissuniversities betreffend die Bewertung seines ausländischen Hoch- schulabschlusses sowie ein Referenzschreiben seiner Deutschlehrerin (je- weils in Kopie) ein. H. Mit Eingabe vom 8. September 2023 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer erneut die beiden vorgenannten Dokumente betreffend die Verfahren in der Türkei (vgl. Bst. G) sowie ein Schreiben der Oberstaats- anwaltschaft M._______ vom (…) (jeweils in Kopie) ein. I. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 (Datum Poststempel), 24. November 2023 und 27. November 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach dem Stand seines Asylverfahrens und bat um eine rasche Entscheidfällung. Im Schreiben vom 24. November 2023 machte er weiter geltend, seine Frau und ihre zwei kleinen Kinder lebten nach dem Erdbeben in Containern unter schwierigen und gefährlichen Bedingungen. Da seine Mutter und Geschwister beim Erdbeben verstorben seien, könne sich niemand um sie kümmern und sie seien auf sich alleine gestellt. Er lebe in ständiger Angst, dass seiner Familie etwas zustossen könnte. J. Mit Verfügung vom 30. November 2023 – eröffnet am 4. Dezember 2023 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Weg- weisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus.
E-7048/2023 Seite 6 II. K. K.a Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsge- richt erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom
30. November 2023 und beantragte darin deren vollumfängliche Aufhe- bung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Behand- lung des Beschwerdeverfahrens auf Deutsch sowie eventualiter die Ge- währung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. K.b Der Beschwerde lagen als Beweismittel die bereits bei der Vorinstanz mit Eingaben vom 4. und 9. September 2023 eingereichten türkischen Do- kumente (vgl. vorstehend Bst. G und H, Beilagen 4-6) sowie folgende neuen Dokumente bei: – Dokumente betreffend das Ermittlungsverfahren Nr. (…) wegen Terrorpropaganda der Staatsanwaltschaft M._______ (Facebook- Untersuchungsprotokoll vom […] 2022 [Beilage 8], Antrag auf Erlass eines Vorführbeschlusses vom […] 2022 [Beilage 11], Vorführbeschluss vom […] 2022 [Beilage 10], Vorführbefehl [«Yakalama Emri»] vom […] 2022 [Beilage 3]), – «Forschungsprotokoll» vom (…) 2023 (Ermittlungsverfahren Nr. […]) (Beilage 7).
L. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. M. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E-7048/2023 Seite 7 N. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2024 äusserte sich die Vorinstanz zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung, der politi- schen Tätigkeit, den Strafverfahren und den hierzu ins Recht gelegten Be- weismitteln sowie zum Wegweisungsvollzug. Sie hielt weiter fest, weder die Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel seien geeignet, et- was an ihrem Standpunkt zu ändern. O. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 überwies das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung vom 31. Ja- nuar 2024 und lud ihn zur Einreichung einer Replik bis zum 21. Februar 2024 ein. Nach Ablauf der Frist reichte der Beschwerdeführer am 15. März 2024 eine Replik ein, worin er an seinen Rechtsbegehren festhielt. P. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, gegen ihn sei erneut Anklage wegen Präsidentenbeleidigung erhoben, ein Gerichtsverfahren eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden. Als Be- weismittel lagen der Eingabe ein Überweisungsbericht der Staatsanwalt- schaft D._______ an das Justizministerium («Fezleke») vom (…), ein Be- schluss des Gerichts in D._______ vom (…), ein Vorführbefehl vom (…) 2024, eine Anklageschrift («iddianame») der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024 sowie ein Annahmebeschluss («tensip zapti») des Gerichts in D._______ vom (…) 2024 bei (jeweils ohne Übersetzung und betreffend die staatsanwaltliche Ermittlung Nr. […] resp. die gerichtli- che Dossiernummer […]). Q. Mit Eingabe vom 2. Februar 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, gegen ihn sei ein weiteres Straf- respektive Gerichtsverfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung eröffnet sowie ein weiterer Vorführbefehl ausgestellt worden. Aufgrund der zwei Strafverfahren könne er bei einer Verurteilung nicht mit einer Aufschiebung der Strafe rechnen, sondern müsse ins Ge- fängnis. Der Eingabe lagen als Beweismittel eine Anklageschrift («iddi- aname») der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024, ein Annahme- beschluss («tensip zapti») des Gerichts D._______ vom (…) 2025, ein Schreiben des Gerichts D._______ vom (…) 2025 an das Polizeipräsidium sowie ein Vorführbefehl des Gerichts in D._______ vom (…) 2024 bei (je- weils ohne Übersetzung und betreffend die staatsanwaltliche Ermittlung Nr. […] resp. die gerichtliche Dossiernummer […]).
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Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-7048/2023 Seite 9 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingsei- genschaft nicht zu genügen.
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil, wel- ches geeignet wäre, das Interesse der türkischen Behörden zu wecken. Weder sei er für die HDP in bedeutender Weise politisch tätig gewesen noch habe er eine besondere oder exponierte Rolle innegehabt. Darüber hinaus habe er seinen Angaben zufolge erst nach seiner Ankunft in der Schweiz im (…) 2022 einen Mitgliedschaftsantrag bei der HDP gestellt und sei erst am (…) 2022 offizielles Mitglied der Partei geworden. Dasselbe
E-7048/2023 Seite 10 gelte hinsichtlich der Mitgliedschaft im H_______-Verein am (…) 2022. Es liege daher die Vermutung nahe, dass die Mitgliedschaftsanfragen lediglich aufgrund des Asylverfahrens erfolgt seien. Sodann sei er im Zeitpunkt der Festnahme gewisser Familienmitglieder im Jahr (…) noch gar nicht gebo- ren gewesen; den Akten seien ferner keine politischen Aktivitäten seiner Familie seit (…) zu entnehmen. Seine Aussagen, wonach der türkische Staat seine Familie seit diesem Ereignis als Feinde betrachte oder sich die Cousins seines Vaters der PKK angeschlossen hätten, führe nicht zu der Annahme einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Ver- folgung. Sodann sei er anlässlich der beiden Verhaftungen durch den MIT in den Jahren 2007 und 2022 jeweils ohne weitere Auflagen oder Mass- nahmen wieder freigelassen worden. Anlässlich der Verhaftungsaktionen im (…) 2022 seien ferner zahlreiche politische Akteure der HDP verhaftet worden, ohne dass er selber betroffen gewesen sei. Dies zeige, dass die türkischen Behörden keinerlei Verfolgungsinteresse an ihm hätten.
E. 4.1.2 Weiter seien seine Aussagen hinsichtlich der angeblichen Beschat- tung durch ein Fahrzeug des MIT vage und weder durch konkrete Angaben noch Beweismittel belegt. Der einfache Umstand, dass man von Drittper- sonen vernommen habe, man werde gesucht, reiche ferner nicht für die Annahme, dass ein solches Ereignis tatsächlich stattgefunden habe. Schliesslich erstaune seine Aussage, wonach er sich seinen Pass einen Monat vor seiner definitiven Ausreise zum Zwecke eines Arbeitsaufenthalts in Deutschland habe ausstellen lassen, zumal hierbei kein Zusammenhang mit seinen Asylgründen erkennbar sei.
E. 4.1.3 Betreffend die von ihm eingereichten Beiträge in den Sozialen Me- dien sei festzustellen, dass sämtliche Beiträge vom Juli und August 2022 datierten und somit zeitlich eng beieinander lägen. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb er plötzlich die Entscheidung getroffen habe, Beiträge auf Facebook zu teilen, nachdem er angeblich seit mehreren Jahren für die HDP tätig gewesen sei. Dies lege die Vermutung nahe, auch die Beiträge seien lediglich mit Blick auf das Asylverfahren erstellt worden.
E. 4.1.4 Hinsichtlich der angeblich in der Türkei hängigen Verfahren hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer sei bisher weder verurteilt worden noch strafrechtlich vorbestraft. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er sich zu- künftig in der Türkei mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen kon- frontiert sähe, zumal sich das Verfahren in der Türkei aktuell noch in der Ermittlungsphase befinde. Personen, welche wie er aufgrund eines Verstosses nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB)
E-7048/2023 Seite 11 zwecks Befragung gesucht würden, würden in der Regel wieder freigelas- sen und nicht in Haft genommen. Ein Misshandlungs- und Folterrisiko be- stehe insbesondere für Personen, welche aufgrund tatsächlicher oder ver- muteter Verbindungen zur PKK gesucht würden. Abgesehen davon, dass gegen ihn kein Vorführbefehl vorliege, sei er weder vorbestraft noch ver- füge er über ein politisches Profil. Die Wahrscheinlichkeit einer Haftstrafe im Falle einer Verurteilung – welche im heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht absehbar sei – sei daher gering. Allfällige mit einer bedingten Strafe oder dem Aufschub der Urteilsverkündung verbundene Auflagen seien mangels Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sollte dennoch eine unbe- dingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, werde er diese aller Wahr- scheinlichkeit nach nicht im Gefängnis verbüssen müssen. Für die ihm vor- geworfenen Vergehen würden in der Regel maximal zwei Jahre Freiheits- strafe verhängt, welche im offenen Strafvollzug zu verbüssen wären. Es sei daher höchst unwahrscheinlich, dass ihm in der Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Die von ihm geäusserten Be- fürchtungen, im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet, verurteilt und getötet zu werden, seien daher unbegründet.
E. 4.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgendes:
E. 4.2.1 Es stimme nicht, dass er kein politisches Profil habe. Er habe sich seit 2003 mit dem Kurdenproblem beschäftigt und stamme aus einer poli- tischen Familie. Seine Cousins seien bei der PKK gefallen. Er sei bereits seit langem Mitglied bei der HDP und dem H_______-Verein, lediglich das Ausstellungsdatum auf den eingereichten Bestätigungen sei neu. Sodann sei er auch einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Die Wahrschein- lichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei namentlich dann ge- geben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet würde und die Behörde vermute, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Dies sei vorliegend der Fall. Ebenso sei seine Familie bei den Behörden als «staatsfeindlich» bekannt. Aus diesem Grund sei er auch von der Polizei entführt und als Agent angeworben worden.
E. 4.2.2 Unter Hinweis auf die mit der Beschwerde ins Recht gelegten Be- weismittel macht der Beschwerdeführer geltend, dass gegen ihn seit 2022 unter anderem wegen der Beleidigung des Staatspräsidenten und Terror- propaganda ermittelt werde und mehrere Strafverfahren eröffnet worden seien. Die Repression in der Türkei gegenüber kritischen Personen habe sich zugespitzt. Bereits einfache Kritiker hätten Haft und Folter zu erwarten.
E-7048/2023 Seite 12 Das SEM habe wesentliche Aussagen sowie Beweismittel nicht zur Kennt- nis genommen. Insbesondere stellten der Vorführbefehl sowie die polizei- liche Untersuchungsakte Beweismittel dar, welche die Flüchtlingseigen- schaft belegten. Seine Furcht, einer politischen Verfolgung ausgesetzt zu werden, sei daher objektiv begründet. Es sei klar, dass ihm eine hohe Strafe drohe, bloss weil er das Recht auf Meinungsäusserung in den sozi- alen Medien wahrgenommen habe. Das SEM habe wesentliche Umstände unterschlagen und damit die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt. Daran ändere nichts, dass bis zu seiner Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Über ihn be- stehe mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «poli- tisch unbequeme Person». Das SEM führe nur vage Behauptungen an. Dass keine Gefahr bestehe, verhaftet zu werden, überzeuge nicht, zumal er bereits von den Behörden entführt worden sei. Es bestehe die konkrete Gefahr von willkürlicher Haft und Folter. Vor kurzem hätten Anti-Terror-Ein- heiten frühmorgens eine Razzia an seiner letzten Wohnadresse durchge- führt. Davon hätten ihm seine Eltern und seine Ehefrau berichtet. Die Gen- darmen hätten nach Beweisen gesucht und die Wohnung verwüstet. Man habe seinen Eltern gesagt, er müsse zur Sicherheitsdirektion kommen und sich ergeben. Es sei daher klar, dass gegen ihn auch Verfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden seien. Dass gegen ihn durch die Gene- ralstaatsanwaltschaft M._______ und D._______ zwei Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda geführt würden, sei akten- kundig. Die von ihm veröffentlichten Beiträge auf Facebook liessen eine mehrjährige Haftstrafe mit unmenschlicher Behandlung erwarten. Da er strafrechtlich vorbelastet sei, würde er im Falle einer absehbaren Verurtei- lung zu einer unbedingten mehrjährigen und damit flüchtlingsrechtlich re- levanten Haftstrafe verurteilt. Es bestehe aufgrund des Festnahmebefehls ein grosses Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens habe er mit erheblicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Sodann sei nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft, dass er sich in der Türkei während Jahren politisch engagiert habe. Da er einer politischen Familie entstamme, sei er den heimatlichen Behörden bekannt. Die einge- reichten Beweismittel belegten, dass gegen ihn mittlerweile mehrere Er- mittlungsverfahren eingeleitet worden seien, in dessen Rahmen weitere Abklärungen zum Sachverhalt sowie seine Befragung angeordnet worden seien. Auslöser des Ermittlungsverfahrens dürften die regierungskritischen Äusserungen in den sozialen Medien gewesen sein. Die zwei durch Anti- Terror-Einheiten durchgeführten Razzien an seiner letzten
E-7048/2023 Seite 13 Aufenthaltsadresse in der Türkei seien Beweis genug, dass gegen ihn auch weitere Verfahren eingeleitet worden seien. Das SEM meine, die Verfahren beträfen wohl nur den Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung, und nicht auch Terrorpropaganda. Dessen ungeachtet handle es sich um ein politisch motiviertes Verfahren. Da die Ermittlungsverfahren von den Staatsanwaltschaften in D._______ und M._______ geführt würden, könne nicht von einer lokalen Begrenzung der Verfolgung ausgegangen werden. Da ihm sowohl Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des tStGB sowie ein Verstoss gegen Art. 7 des Antiterror-Gesetzes (ATG) vorgeworfen wür- den, sei nicht auszuschliessen, dass er im Falle einer Verurteilung mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Da er über Jahrzehnte hinweg re- gierungskritisch politisch tätig gewesen sei könne er wohl kaum ein faires Verfahren erwarten.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde ent- halte keine Ausführungen oder Beweismittel, welche ihren Standpunkt zu ändern vermöge. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten Re- flexverfolgung aufgrund seiner politischen Familie handle es sich um simple Parteibehauptungen, welche durch keinerlei Beweismittel gestützt würden. Es ergäben sich aus dem Dossier keine relevanten politischen Ak- tivitäten seiner Familie. Ferner befänden sich die von ihm erwähnten Cous- ins seiner Eltern bereits seit (…) Jahren in der Schweiz, weshalb keinerlei Verbindung zu seinen Asylgründen bestehe. Weiter sei seine Kernfamilie nach wie vor in der Türkei wohnhaft – weder würden sie strafrechtlich ver- folgt noch seien sie politisch aktiv. Die Akten enthielten keine Hinweise da- rauf, dass er aufgrund seines familiären Umfelds in naher Zukunft Verfol- gungsmassnahmen zu befürchten habe. Weiter sei der Beschwerdeführer einfaches Mitglied der H_______-Verei- nigung. Im Rahmen seiner Aktivitäten zugunsten der HDP habe er weder eine besondere Funktion innegehabt noch besondere Aktivitäten ausge- führt, die auf ein Profil schliessen liessen, welches das Interesse der türki- schen Behörden auf sich gezogen hätte. Weiter sei auch seine Beschrei- bung der politischen Tätigkeiten substanzarm ausgefallen. Hierbei sei zu beachten, dass er seine schulische Ausbildung und das Gymnasium habe abschliessen, an der Universität studieren und bis zu seiner Ausreise habe arbeiten können. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er angeblich seit 2007 von den Behörden behelligt und als Agent angeworben sein solle, zumal er keinerlei besonderes politisches Profil habe. Weshalb die Behör- den nach ihm suchen sollten, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Hätte er tatsächlich wie beschrieben eine begründete Furcht vor Folter gehabt,
E-7048/2023 Seite 14 hätte er sich wohl im (…) 2022 kaum an diese Behörden gewandt, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Sodann handle es sich beim eingereichten Haftbefehl um einen eigentli- chen Vorführbefehl mit dem Zweck, ihn einer Einvernahme zuzuführen und danach – wie im Dokument festgehalten – wieder freizulassen. Eine an- schliessende Inhaftierung erscheine wenig wahrscheinlich, zumal die ihm vorgeworfenen Delikte auch nicht zu der Kategorie von Delikten nach Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung gehörten, welche eine Inhaftierung rechtfertigten. Es bestehe im Zusammenhang mit dem Vor- führbeschluss weder ein systematisches Risiko für unmenschliche Be- handlung oder Folter, noch gehe aus den Akten ein individuelles Risiko hervor. Sodann liessen die vorhandenen Beweismittel darauf schliessen, dass die Vorwürfe gegen ihn hinsichtlich Präsidentenbeleidigung und Ter- rorpropaganda nicht gänzlich unbegründet seien. Die Einleitung der Ermitt- lungsverfahren erscheine daher legitim, zumal derartige Äusserungen al- lenfalls auch in der Schweiz strafbar wären. Darüber hinaus zeichneten seine Facebook-Beiträge nicht das Bild eines politischen Aktivisten und hätten eine geringe Reichweite erzielt. Dies dürfte auch den türkischen Be- hörden nicht entgangen sein. Da die Beiträge erst nach seiner Ausreise aus der Türkei und kurze Zeit nach Ankunft in der Schweiz entstanden seien liege der Schluss nahe, diese seien lediglich mit Blick auf das Asyl- verfahren erstellt worden. Schliesslich betonte das SEM nochmals die guten individuellen Vorausset- zungen im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung und verwies im Übri- gen auf die Erwägungen im Asylentscheid, an denen es vollumfänglich festhielt.
E. 4.4 In seiner (verspäteten) Replik führte der Beschwerdeführer an, dass die Strafverfahren gegen ihn ungeachtet der Frage, ob diese legitim seien oder nicht, politisch motiviert seien. Bei einer Verhaftung habe er mit Miss- handlung und Folter zu rechnen. Es sei falsch, dass er erst nach seiner Abreise diese Beiträge veröffentlicht habe: Konten, welche er vor seiner Abreise benutzt habe, seien bereits gesperrt worden. Unzutreffend sei wei- ter, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge. Seine Familie sei eine politische Familie, welche dafür mit Leib und Leben bezahlt habe. Es seien Cousins von ihm in den Bergen bei der PKK gefallen und ein Cousin habe sich bereits frisch der PKK angeschlossen. Das SEM behandle den Fall willkürlich. Er sei fichiert worden und könne nirgendwo eingestellt werden. Sein Leben sei durch die eröffneten Verfahren ruiniert worden. Seine
E-7048/2023 Seite 15 Familie sei dem Druck der türkischen Behörden ausgesetzt, weshalb es von Vorteil wäre, dass er diese so schnell wie möglich in die Schweiz nach- ziehe.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und im Resultat überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor- derungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen mit sei- ner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal er sich da- rin auf die mehrfache Wiederholung von wenig überzeugenden Argumen- ten und pauschalen Gegenbehauptungen ohne Substanz beschränkt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Er- gänzungen – auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II).
E. 5.1.1 Hinsichtlich der Vorfluchtgründe schliesst sich das Gericht den Erwä- gungen des SEM an. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich bis kurz vor der Ausreise möglich, in der Türkei ein normales Leben zu führen, zu studieren und zu arbeiten, eine Familie zu gründen sowie sich politisch res- pektive sozial zu engagieren (vgl. vorinstanzliche Akten […]-19/22 [nach- folgend: act. 19] Q7, Q16-20, Q64 f.). So haben ihn weder die kurzzeitige Festhaltung durch das MIT im Jahr 2007 noch die angebliche Beschattung oder sonstige Ereignisse (bspw. die Verhaftung von Personen, welche sich für die HDP engagiert hätten) zur Flucht bewogen. Offensichtlich bestand bis zu den geschilderten Ereignissen vom (…) 2022 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal er sich noch im (…) 2022 an die türkischen Behörden wandte und sich einen neuen türkischen Reisepass ausstellen liess (vgl. a.a.O. Q51). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass er in den Augen der türkischen Behörden nicht über ein relevantes politisches Profil verfüge. Die pauschale Wiederholung bereits bekannter Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde (er stamme aus einer politischen Familie, Mitgliedschaften bei der HDP und im H_______-Verein) sowie der nicht substanziierte Hin- weis auf eine Reflexverfolgung vermögen diese Einschätzung nicht umzu- stossen.
E. 5.1.2 Hinsichtlich der geschilderten (fluchtauslösenden) erneuten Mit- nahme durch das MIT am (…) 2022 ist mit der Vorinstanz festzustellen,
E-7048/2023 Seite 16 dass der Beschwerdeführer – trotz Gewaltanwendung – ohne weitere Auf- lagen oder Massnahmen freigelassen worden sei. Wie schon im Jahr 2007 habe man ihn als Spitzel gewinnen wollen; da er dies abgelehnt habe, sei er verprügelt worden. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2007 einmal vom MIT in einem Fahrzeug mitgenommen und zur Spitzeltätigkeit gedrängt, wobei er anschliessend ohne Auflagen freigelassen wurde und in den darauffolgenden rund 15 Jahren grundsätzlich unbehelligt seinem Leben nachgehen konnte. Anlässlich der zweiten Mitnahme im (…) 2022 erfuhr er eigenen Angaben zufolge zwar Nachteile in Form von Gewaltan- wendung, aber auch dieses Mal wurden ihm gegenüber weder Drohungen ausgesprochen noch Auflagen gemacht (vgl. act. 19 Q66 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ihm der geschilderte Eingriff ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzu- mutbarer Weise erschwert hätte, so dass er sich dieser Lage nur noch durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Sodann sind den Aus- führungen selbst bei Wahrunterstellung keine konkreten Indizien zu ent- nehmen, wonach ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise mit hoher Wahrschein- lichkeit in naher Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmass- nahmen gedroht hätten. Offen bleibt zudem, ob er sich durch einen Umzug in einen anderen Landesteil den (befürchteten) hypothetischen zukünftigen Behelligungen allenfalls hätte entziehen können. Insgesamt ist im vorlie- genden Fall mit diesem einmaligen Übergriff die Schwelle zur flüchtlings- rechtlichen Relevanz nicht überschritten. Im Übrigen bestehen durchaus einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Mitnahme im (…) 2022. Der Beschwerdeführer schilderte diese zwar grundsätzlich ausführlich und war auch in der Lage, die Interaktion mit den MIT-Beamten – zumindest hinsichtlich der gestellten Fragen – wiederzu- geben (vgl. a.a.O. Q66 f.). Seine Ausführungen erschöpfen sich indes in der Aneinanderreihung von Handlungsketten ohne persönliche Note wie die Wiedergabe von Gedankengängen oder die Schilderung von Gefühlen. So verbleibt die zwar quantitativ reichhaltige Erzählung zur Mitnahme durch den MIT letztlich platt und oberflächlich. Erst bei der Schilderung, wie er, zuhause angekommen, zunächst versucht habe, seine Blessuren vor seiner Frau zu verstecken («Je me suis allongé sur le canapé et j’ai pris une couverture sur moi pour éviter que ma femme me voit dans cet état.») lassen sich innere Gedankengänge erkennen. Stereotyp erscheint auch die Schilderung, wie er in Ohnmacht gefallen und anschliessend in der Nähe seines Wohnorts wieder zu sich gekommen sei. Hätten die Beamten effektiv ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt oder ihn ernsthaft zur Spitzeltätigkeit bewegen wollen, ist
E-7048/2023 Seite 17 kaum anzunehmen, dass diese ihn anschliessend ohne weitere Anweisun- gen oder Ähnliches – in noch bewusstlosem Zustand – in der Nähe seines Hauses liegen gelassen hätten.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer neu geltend, es seien in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden betreffend Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda. Diesbezüglich reichte er diverse einzelne Dokumente aus türkischen Strafverfahren ein (vgl. vorstehend Bst. K.b, P und Q).
E. 5.2.1 Den hierzu eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft M._______ ein Ermittlungsverfahren betreffend den Vorwurf der Terrorpropaganda (Ermittlungsnummer […]) eingeleitet und am (…) 2022 einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme erlassen hat. Das mit der Beschwerde eingereichte «Forschungsprotokoll» vom (…) 2023 scheint sodann ein weiteres Ermittlungsverfahren mit der Nummer (…) zu betreffen, wozu indes keine weiteren Beweismittel eingereicht wurden (al- lenfalls handelt es sich bei der Jahreszahl um einen Schreibfehler). Weiter hat die Staatsanwaltschaft D._______ ein Ermittlungsverfahren (Ermitt- lungsnummer […]) betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung ein- geleitet, welches mit Anklageschrift vom (…) 2024 und dem Annahmebe- schluss des Gerichts vom (…) 2024 in die Prozessphase übergegangen ist, wobei gegen den Beschwerdeführer im Rahmen des staatsanwalt- schaftlichen Ermittlungsverfahrens am (…) 2024 ebenfalls ein Vorführbe- fehl zwecks Einvernahme erlassen wurde. Ein weiteres Ermittlungsverfah- ren wegen Präsidentenbeleidigung (Ermittlungsnummer […]) ist mit Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024 und dem An- nahmebeschluss des Gerichts D._______ vom (…) 2025 ebenfalls in die Prozessphase übergegangen, wobei auch hier im Rahmen des staatsan- waltschaftlichen Ermittlungsverfahrens am (…) 2024 ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme erlassen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurden also gemäss den eingereichten Be- weismitteln sowohl ein Verfahren wegen Terrorpropaganda, welches scheinbar noch nicht in die Prozessphase übergegangen ist und zwei Ver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung (in Prozessphase übergegangen) eingeleitet.
E. 5.2.2 Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieser Verfahren kann auf die ausführliche Würdigung des SEM in der Vernehmlassung ver- wiesen werden (vgl. a.a.O. S. 2 ff.), der sich das Gericht anschliesst. Der
E-7048/2023 Seite 18 ohnehin verspäteten Replik lassen sich diesbezüglich keine substanziellen respektive ausschlaggebenden Gegenargumente entnehmen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 ergibt sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsi- dentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation – auch in Kombination – noch keine begründete Furcht vor Verfolgungs- massnahmen gemäss Art. 3 AsylG (vgl. a.a.O. E. 8). Der Umstand, dass vorliegend scheinbar zwei Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung in die Prozessphase vor Gericht übergegangen sind, vermag vorliegend ins- gesamt ebenfalls noch keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begrün- den, zumal der Beschwerdeführer weder vorbestraft ist noch über ein ex- poniertes politisches Profil verfügt. Darüber hinaus ist der vorinstanzlichen Einschätzung zu folgen, wonach die den Ermittlungen zugrunde liegenden Beiträge in den sozialen Medien scheinbar erst nach seiner Ausreise aus der Türkei geteilt worden sind mit dem mutmasslichen Zweck, einen Asylgrund zu konstruieren (wobei diesfalls die Gewährung von Asyl ge- mäss Art. 54 AsylG ohnehin ausgeschlossen wäre). Sein Einwand in der Replik, wonach er bereits vor seiner Ausreise solche Beiträge veröffentlich habe, die entsprechenden Konten aber bereits gesperrt worden seien, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und vermag nicht zu überzeugen.
E. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei glaub- haft darzutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle ei- ner Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigen- schaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Nach dem Ausgeführten erweisen sich auch die (impliziten) formellen Rü- gen als unbegründet. So ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt und wesentliche Umstände unter- schlagen habe (vgl. Beschwerde S. 13). Der Sachverhalt ist vom SEM kor- rekt und vollständig erstellt worden. Insofern als sich der Beschwerdeführer mit dem Resultat der vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden er- klärt, handelt es sich um eine materielle und nicht um eine formelle Rüge. Die analoge und pauschale Willkürrüge ist daher ebenfalls nicht zu hören. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt daher ausser Betracht.
E-7048/2023 Seite 19 Die (nicht substanziierten) Rechtsbegehren um Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie um vollumfängliche Aufhebung der Verfü- gung sind abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und in der Ver- nehmlassung ausführlich und – mit nachfolgender Ausnahme – zutreffend aus, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers zu verfügen und der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vor- gebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zwar hielt das SEM in aktenwidriger Weise fest, dass er in der Heimat nach wie vor über beide Elternteile und vier Schwestern verfüge (vgl. Eingaben des Be- schwerdeführers an die Vorinstanz vom Februar und August 2023, wonach seine Mutter, zwei seiner vier Schwestern sowie seine zwei Nichten und Neffen infolge des Erdbebens gestorben seien, vgl. act. 27 und 35). Unge- achtet der nicht zu verkennenden Tragik dieser Verluste und des geschil- derten Umstands, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers durch das Erdbeben auch ihre Wohnung verloren hätten und zurzeit in
E-7048/2023 Seite 20 Zelten auf der Strasse lebten, erweist sich der Vollzug der Wegweisung in einen anderen Landesteil – beispielsweise nach Istanbul, wo der Be- schwerdeführer nach seiner Rückkehr aus N._______ rund ein Jahr gelebt habe und auch über eine Tante verfügt, bei der er sich vor seiner Ausreise während rund zwei Wochen aufgehalten habe (vgl. act. 11 Q7, Q43, Q64, Q67) – als zumutbar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden.
E. 9.2 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 9. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7048/2023 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7048/2023 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 4. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme und am 13. Oktober 2022 die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und im Dorf C._______ bei D._______ geboren. Am (...) 2018 habe er geheiratet. Seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder, seine Eltern sowie seine vier Schwestern lebten aktuell in der Türkei. Im Jahr (...) sei seine Familie in Polizeigewahrsam gekommen und gefoltert worden, da die Cousins seines Vaters sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen hätten. Im Jahr 2003 habe er sich dem Jugendflügel der damaligen BDP (Bari ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie) in D._______ angeschlossen und dabei an verschiedenen Versammlungen teilgenommen und Tätigkeiten (Verteilen von Zeitschriften, Besuch von Konzerten und Newroz-Feierlichkeiten) ausgeübt. Im Jahr 2007 sei er während zwei oder drei Stunden respektive während einer halben Stunde vom türkischen Nachrichtendienst MIT (Millî stihbarat Te kilâti) festgehalten worden. Dabei habe man ihn gefragt, ob er nicht als Spitzel für den MIT arbeiten wolle und ihm die Mitgliedschaft bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) vorgeworfen, bevor man ihn freigelassen habe. Er habe dann bemerkt, dass er ständig beschattet worden sei. Im Jahr 2008 sei er für ein Jahr zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Istanbul gegangen, um Abstand von der Partei zu gewinnen. Dort habe er keinerlei Probleme gehabt. Zwischen 2009 und 2011 habe er eine Gruppe von 50 kurdischen Studierenden kennengelernt und «Wahlarbeiten» in kurdisch-dominierten Stadtgebieten gemacht. Dank dieser Arbeit habe die Partei zahlreiche Stimmen gewinnen und so ihre Kultur und Ideologie verbreiten können. Im (...) 2011, nach den Erdbeben in E_______, habe er sich dort als freiwilliger Helfer engagiert, da die meisten Einwohner E_______ der HDP nahestehende Kurden seien. Im Jahr 2013 sei der Sohn des Onkels seines Vaters in F_______ als Märtyrer gestorben. Er (Beschwerde-führer) sei zusammen mit dem Cousin seines Vaters zu den Behörden gegangen, um seinen Leichnam abzuholen. Anschliessend habe er bemerkt, dass er erneut aus einem Fahrzeug beschattet worden sei. Zwischen 2013 und 2016 habe er (...) an der Universität G_______ studiert und nebenbei auch als (...) gearbeitet - diese Tätigkeit habe er bis am 10. Juni 2022 ausgeführt. Im Jahr 2020 sei er nach D._______ gegangen, um bei der Entstehung eines neuen Parks mitzuarbeiten. Ab dem Zeitpunkt seiner Ankunft in D._______ habe er sich an Diskussionen betreffend die Situation der HDP und an Treffen der KESK (Kamu Emekçileri Sendikalari Konfederasyonu, Konföderation der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeiter) beteiligt und zugleich verhafteten Personen bei der Anwaltssuche geholfen. Im (...) 2022 habe er die Mitgliedschaft in der HDP sowie des H_______-Vereins beantragt. Im (...) 2022 sei er Mitglied des H_______-Vereins geworden und im (...) 2022 schliesslich offizielles HDP-Mitglied. Im (...) 2022 habe er sich einen türkischen Reisepass ausstellen lassen mit dem Zweck, nach Deutschland zu reisen und dort zu arbeiten. In der gleichen Zeit habe die Polizei 50 Personen verhaftet, welche sich zugunsten der HDP politisch engagiert hätten. Am Abend des (...) 2022, als er auf dem Weg nachhause gewesen sei, hätten ihn drei Agenten des MIT gepackt, in ihr Fahrzeug gebracht und zu einem Wald gefahren. Sie hätten ihm Fragen zu seinem Cousin I_______, welcher seit (...) in der Schweiz lebe, sowie zu bereits verhafteten Parteimitgliedern gestellt. Sie hätten ihm erneut vorgeschlagen, als Informant zu arbeiten. Da er abgelehnt habe, hätten sie begonnen, ihn zu verprügeln. Er habe versucht zu entkommen, sei dabei aber auf den Rücken gefallen und nach einem harten Schlag auf den Brustkorb ohnmächtig geworden. Gegen Mitternacht sei er in der Nähe seines Zuhauses wieder zu sich gekommen. Nachdem er tags darauf mit seiner Familie gesprochen habe, sei ihm klar geworden, dass er nicht in Sicherheit sei. Daher habe er sich dazu entschieden, die Türkei zu verlassen. Am 10. Juni 2022 habe ihn seine Familie zu seiner Tante mütterlicherseits nach Istanbul geschickt, wo er 13 Tage lang versteckt gelebt habe. Am 24. Juni 2022 habe er die Türkei in einem Lastwagen verlassen und sei am 28. Juni 2022 in der Schweiz angekommen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz hätten die Gendarmen respektive die Polizei in seinem Dorf, an seinem Arbeitsort und bei seiner Frau zuhause nach ihm gesucht. Am (...) 2022 habe die Polizei sein Haus durchsucht. Seit seiner Ankunft in der Schweiz leide er an Stress, habe ständig Migräne und müsse Medikamente einnehmen. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein (in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):
- Identitätskarte im Original,
- Abschlusszeugnisse der Universitäten J._______ und K._______,
- Mobiltelefon-Screenshot einer E-Devlet-Seite betreffend den Familienstammbaum vom 8. September 2022,
- Fotos seiner Frau und des gemeinsamen Kindes,
- Foto eines Umzugs,
- Kopien von Onlineartikeln über den Tod von PKK-Kämpfern, darunter Familienangehörige des Beschwerdeführers,
- Bestätigungen über die Mitgliedschaft in der HDP vom (...) 2022 und des H_______-Vereins vom (...) 2022,
- Dokumente betreffend seine Cousins, welche sich der Guerilla angeschlossen hätten und gestorben seien (Screenshots von Webseiten, Foto eines Grabes),
- Screenshots seiner Beiträge in den sozialen Medien. C. Am 18. Oktober 2022 verfügte die Vorinstanz, das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies ihn dem Kanton L._______ zu. D. Mit nicht genau datiertem Schreiben vom «Februar 2023» (Postaufgabe 3. März 2023) informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darüber, dass beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 seine Mutter, zwei seiner Schwestern sowie seine Nichte und sein Neffe ums Leben gekommen seien. Seine Frau sowie seine beiden Kinder hätten glücklicherweise überlebt. Seither gehe es ihm körperlich und psychisch schlecht, der Verlust seiner Familienmitglieder sei eine enorme Belastung. Er wünsche sich sehr, dass seine Frau mit den Kindern rasch in die Schweiz kommen und hier in Sicherheit leben könne. Dem Schreiben lagen Fotos des zerstörten Elternhauses bei. E. Am 8. April 2023 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz dahingehend, dass sich die Aktenbeschaffung durch seinen türkischen Rechtsvertreter aufgrund des von den Erdbeben beschädigten Justizgebäudes verzögere. F. Mit Schreiben vom 5. September 2023 nahm die Vorinstanz auf die letztgenannte Eingabe des Beschwerdeführers Bezug und setzte ihm eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln bis zum 3. Oktober 2023. G. Mit Schreiben vom 4. September 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei Dokumente betreffend die Verfahren in der Türkei (Schreiben der Staatsanwaltschaft an D._______ Büro gegen Verfassungsdelikte vom [...] 2023, Schreiben der Direktion M._______ vom [...] 2022), ein Schreiben von swissuniversities betreffend die Bewertung seines ausländischen Hochschulabschlusses sowie ein Referenzschreiben seiner Deutschlehrerin (jeweils in Kopie) ein. H. Mit Eingabe vom 8. September 2023 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer erneut die beiden vorgenannten Dokumente betreffend die Verfahren in der Türkei (vgl. Bst. G) sowie ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft M._______ vom (...) (jeweils in Kopie) ein. I. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 (Datum Poststempel), 24. November 2023 und 27. November 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach dem Stand seines Asylverfahrens und bat um eine rasche Entscheidfällung. Im Schreiben vom 24. November 2023 machte er weiter geltend, seine Frau und ihre zwei kleinen Kinder lebten nach dem Erdbeben in Containern unter schwierigen und gefährlichen Bedingungen. Da seine Mutter und Geschwister beim Erdbeben verstorben seien, könne sich niemand um sie kümmern und sie seien auf sich alleine gestellt. Er lebe in ständiger Angst, dass seiner Familie etwas zustossen könnte. J. Mit Verfügung vom 30. November 2023 - eröffnet am 4. Dezember 2023 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. II. K. K.a Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. November 2023 und beantragte darin deren vollumfängliche Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Behandlung des Beschwerdeverfahrens auf Deutsch sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. K.b Der Beschwerde lagen als Beweismittel die bereits bei der Vorinstanz mit Eingaben vom 4. und 9. September 2023 eingereichten türkischen Dokumente (vgl. vorstehend Bst. G und H, Beilagen 4-6) sowie folgende neuen Dokumente bei:
- Dokumente betreffend das Ermittlungsverfahren Nr. (...) wegen Terrorpropaganda der Staatsanwaltschaft M._______ (Facebook-Untersuchungsprotokoll vom [...] 2022 [Beilage 8], Antrag auf Erlass eines Vorführbeschlusses vom [...] 2022 [Beilage 11], Vorführbeschluss vom [...] 2022 [Beilage 10], Vorführbefehl [«Yakalama Emri»] vom [...] 2022 [Beilage 3]), -
- «Forschungsprotokoll» vom (...) 2023 (Ermittlungsverfahren Nr. [...]) (Beilage 7). L. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. M. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2024 äusserte sich die Vorinstanz zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung, der politischen Tätigkeit, den Strafverfahren und den hierzu ins Recht gelegten Beweismitteln sowie zum Wegweisungsvollzug. Sie hielt weiter fest, weder die Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel seien geeignet, etwas an ihrem Standpunkt zu ändern. O. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 überwies das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung vom 31. Januar 2024 und lud ihn zur Einreichung einer Replik bis zum 21. Februar 2024 ein. Nach Ablauf der Frist reichte der Beschwerdeführer am 15. März 2024 eine Replik ein, worin er an seinen Rechtsbegehren festhielt. P. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, gegen ihn sei erneut Anklage wegen Präsidentenbeleidigung erhoben, ein Gerichtsverfahren eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden. Als Beweismittel lagen der Eingabe ein Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft D._______ an das Justizministerium («Fezleke») vom (...), ein Beschluss des Gerichts in D._______ vom (...), ein Vorführbefehl vom (...) 2024, eine Anklageschrift («iddianame») der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024 sowie ein Annahmebeschluss («tensip zapti») des Gerichts in D._______ vom (...) 2024 bei (jeweils ohne Übersetzung und betreffend die staatsanwaltliche Ermittlung Nr. [...] resp. die gerichtliche Dossiernummer [...]). Q. Mit Eingabe vom 2. Februar 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, gegen ihn sei ein weiteres Straf- respektive Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet sowie ein weiterer Vorführbefehl ausgestellt worden. Aufgrund der zwei Strafverfahren könne er bei einer Verurteilung nicht mit einer Aufschiebung der Strafe rechnen, sondern müsse ins Gefängnis. Der Eingabe lagen als Beweismittel eine Anklageschrift («iddianame») der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024, ein Annahmebeschluss («tensip zapti») des Gerichts D._______ vom (...) 2025, ein Schreiben des Gerichts D._______ vom (...) 2025 an das Polizeipräsidium sowie ein Vorführbefehl des Gerichts in D._______ vom (...) 2024 bei (jeweils ohne Übersetzung und betreffend die staatsanwaltliche Ermittlung Nr. [...] resp. die gerichtliche Dossiernummer [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 4. 4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 4.1.1 Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil, welches geeignet wäre, das Interesse der türkischen Behörden zu wecken. Weder sei er für die HDP in bedeutender Weise politisch tätig gewesen noch habe er eine besondere oder exponierte Rolle innegehabt. Darüber hinaus habe er seinen Angaben zufolge erst nach seiner Ankunft in der Schweiz im (...) 2022 einen Mitgliedschaftsantrag bei der HDP gestellt und sei erst am (...) 2022 offizielles Mitglied der Partei geworden. Dasselbe gelte hinsichtlich der Mitgliedschaft im H_______-Verein am (...) 2022. Es liege daher die Vermutung nahe, dass die Mitgliedschaftsanfragen lediglich aufgrund des Asylverfahrens erfolgt seien. Sodann sei er im Zeitpunkt der Festnahme gewisser Familienmitglieder im Jahr (...) noch gar nicht geboren gewesen; den Akten seien ferner keine politischen Aktivitäten seiner Familie seit (...) zu entnehmen. Seine Aussagen, wonach der türkische Staat seine Familie seit diesem Ereignis als Feinde betrachte oder sich die Cousins seines Vaters der PKK angeschlossen hätten, führe nicht zu der Annahme einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Sodann sei er anlässlich der beiden Verhaftungen durch den MIT in den Jahren 2007 und 2022 jeweils ohne weitere Auflagen oder Massnahmen wieder freigelassen worden. Anlässlich der Verhaftungsaktionen im (...) 2022 seien ferner zahlreiche politische Akteure der HDP verhaftet worden, ohne dass er selber betroffen gewesen sei. Dies zeige, dass die türkischen Behörden keinerlei Verfolgungsinteresse an ihm hätten. 4.1.2 Weiter seien seine Aussagen hinsichtlich der angeblichen Beschattung durch ein Fahrzeug des MIT vage und weder durch konkrete Angaben noch Beweismittel belegt. Der einfache Umstand, dass man von Drittpersonen vernommen habe, man werde gesucht, reiche ferner nicht für die Annahme, dass ein solches Ereignis tatsächlich stattgefunden habe. Schliesslich erstaune seine Aussage, wonach er sich seinen Pass einen Monat vor seiner definitiven Ausreise zum Zwecke eines Arbeitsaufenthalts in Deutschland habe ausstellen lassen, zumal hierbei kein Zusammenhang mit seinen Asylgründen erkennbar sei. 4.1.3 Betreffend die von ihm eingereichten Beiträge in den Sozialen Medien sei festzustellen, dass sämtliche Beiträge vom Juli und August 2022 datierten und somit zeitlich eng beieinander lägen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er plötzlich die Entscheidung getroffen habe, Beiträge auf Facebook zu teilen, nachdem er angeblich seit mehreren Jahren für die HDP tätig gewesen sei. Dies lege die Vermutung nahe, auch die Beiträge seien lediglich mit Blick auf das Asylverfahren erstellt worden. 4.1.4 Hinsichtlich der angeblich in der Türkei hängigen Verfahren hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer sei bisher weder verurteilt worden noch strafrechtlich vorbestraft. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er sich zukünftig in der Türkei mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen konfrontiert sähe, zumal sich das Verfahren in der Türkei aktuell noch in der Ermittlungsphase befinde. Personen, welche wie er aufgrund eines Verstosses nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) zwecks Befragung gesucht würden, würden in der Regel wieder freigelassen und nicht in Haft genommen. Ein Misshandlungs- und Folterrisiko bestehe insbesondere für Personen, welche aufgrund tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK gesucht würden. Abgesehen davon, dass gegen ihn kein Vorführbefehl vorliege, sei er weder vorbestraft noch verfüge er über ein politisches Profil. Die Wahrscheinlichkeit einer Haftstrafe im Falle einer Verurteilung - welche im heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht absehbar sei - sei daher gering. Allfällige mit einer bedingten Strafe oder dem Aufschub der Urteilsverkündung verbundene Auflagen seien mangels Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sollte dennoch eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, werde er diese aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im Gefängnis verbüssen müssen. Für die ihm vorgeworfenen Vergehen würden in der Regel maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt, welche im offenen Strafvollzug zu verbüssen wären. Es sei daher höchst unwahrscheinlich, dass ihm in der Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Die von ihm geäusserten Befürchtungen, im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet, verurteilt und getötet zu werden, seien daher unbegründet. 4.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgendes: 4.2.1 Es stimme nicht, dass er kein politisches Profil habe. Er habe sich seit 2003 mit dem Kurdenproblem beschäftigt und stamme aus einer politischen Familie. Seine Cousins seien bei der PKK gefallen. Er sei bereits seit langem Mitglied bei der HDP und dem H_______-Verein, lediglich das Ausstellungsdatum auf den eingereichten Bestätigungen sei neu. Sodann sei er auch einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet würde und die Behörde vermute, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Dies sei vorliegend der Fall. Ebenso sei seine Familie bei den Behörden als «staatsfeindlich» bekannt. Aus diesem Grund sei er auch von der Polizei entführt und als Agent angeworben worden. 4.2.2 Unter Hinweis auf die mit der Beschwerde ins Recht gelegten Beweismittel macht der Beschwerdeführer geltend, dass gegen ihn seit 2022 unter anderem wegen der Beleidigung des Staatspräsidenten und Terrorpropaganda ermittelt werde und mehrere Strafverfahren eröffnet worden seien. Die Repression in der Türkei gegenüber kritischen Personen habe sich zugespitzt. Bereits einfache Kritiker hätten Haft und Folter zu erwarten. Das SEM habe wesentliche Aussagen sowie Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen. Insbesondere stellten der Vorführbefehl sowie die polizeiliche Untersuchungsakte Beweismittel dar, welche die Flüchtlingseigenschaft belegten. Seine Furcht, einer politischen Verfolgung ausgesetzt zu werden, sei daher objektiv begründet. Es sei klar, dass ihm eine hohe Strafe drohe, bloss weil er das Recht auf Meinungsäusserung in den sozialen Medien wahrgenommen habe. Das SEM habe wesentliche Umstände unterschlagen und damit die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt. Daran ändere nichts, dass bis zu seiner Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Über ihn bestehe mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person». Das SEM führe nur vage Behauptungen an. Dass keine Gefahr bestehe, verhaftet zu werden, überzeuge nicht, zumal er bereits von den Behörden entführt worden sei. Es bestehe die konkrete Gefahr von willkürlicher Haft und Folter. Vor kurzem hätten Anti-Terror-Einheiten frühmorgens eine Razzia an seiner letzten Wohnadresse durchgeführt. Davon hätten ihm seine Eltern und seine Ehefrau berichtet. Die Gendarmen hätten nach Beweisen gesucht und die Wohnung verwüstet. Man habe seinen Eltern gesagt, er müsse zur Sicherheitsdirektion kommen und sich ergeben. Es sei daher klar, dass gegen ihn auch Verfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden seien. Dass gegen ihn durch die Generalstaatsanwaltschaft M._______ und D._______ zwei Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda geführt würden, sei aktenkundig. Die von ihm veröffentlichten Beiträge auf Facebook liessen eine mehrjährige Haftstrafe mit unmenschlicher Behandlung erwarten. Da er strafrechtlich vorbelastet sei, würde er im Falle einer absehbaren Verurteilung zu einer unbedingten mehrjährigen und damit flüchtlingsrechtlich relevanten Haftstrafe verurteilt. Es bestehe aufgrund des Festnahmebefehls ein grosses Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens habe er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Sodann sei nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft, dass er sich in der Türkei während Jahren politisch engagiert habe. Da er einer politischen Familie entstamme, sei er den heimatlichen Behörden bekannt. Die eingereichten Beweismittel belegten, dass gegen ihn mittlerweile mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, in dessen Rahmen weitere Abklärungen zum Sachverhalt sowie seine Befragung angeordnet worden seien. Auslöser des Ermittlungsverfahrens dürften die regierungskritischen Äusserungen in den sozialen Medien gewesen sein. Die zwei durch Anti-Terror-Einheiten durchgeführten Razzien an seiner letzten Aufenthaltsadresse in der Türkei seien Beweis genug, dass gegen ihn auch weitere Verfahren eingeleitet worden seien. Das SEM meine, die Verfahren beträfen wohl nur den Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung, und nicht auch Terrorpropaganda. Dessen ungeachtet handle es sich um ein politisch motiviertes Verfahren. Da die Ermittlungsverfahren von den Staatsanwaltschaften in D._______ und M._______ geführt würden, könne nicht von einer lokalen Begrenzung der Verfolgung ausgegangen werden. Da ihm sowohl Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des tStGB sowie ein Verstoss gegen Art. 7 des Antiterror-Gesetzes (ATG) vorgeworfen würden, sei nicht auszuschliessen, dass er im Falle einer Verurteilung mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Da er über Jahrzehnte hinweg regierungskritisch politisch tätig gewesen sei könne er wohl kaum ein faires Verfahren erwarten. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine Ausführungen oder Beweismittel, welche ihren Standpunkt zu ändern vermöge. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten Reflexverfolgung aufgrund seiner politischen Familie handle es sich um simple Parteibehauptungen, welche durch keinerlei Beweismittel gestützt würden. Es ergäben sich aus dem Dossier keine relevanten politischen Aktivitäten seiner Familie. Ferner befänden sich die von ihm erwähnten Cousins seiner Eltern bereits seit (...) Jahren in der Schweiz, weshalb keinerlei Verbindung zu seinen Asylgründen bestehe. Weiter sei seine Kernfamilie nach wie vor in der Türkei wohnhaft - weder würden sie strafrechtlich verfolgt noch seien sie politisch aktiv. Die Akten enthielten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seines familiären Umfelds in naher Zukunft Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Weiter sei der Beschwerdeführer einfaches Mitglied der H_______-Vereinigung. Im Rahmen seiner Aktivitäten zugunsten der HDP habe er weder eine besondere Funktion innegehabt noch besondere Aktivitäten ausgeführt, die auf ein Profil schliessen liessen, welches das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Weiter sei auch seine Beschreibung der politischen Tätigkeiten substanzarm ausgefallen. Hierbei sei zu beachten, dass er seine schulische Ausbildung und das Gymnasium habe abschliessen, an der Universität studieren und bis zu seiner Ausreise habe arbeiten können. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er angeblich seit 2007 von den Behörden behelligt und als Agent angeworben sein solle, zumal er keinerlei besonderes politisches Profil habe. Weshalb die Behörden nach ihm suchen sollten, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Hätte er tatsächlich wie beschrieben eine begründete Furcht vor Folter gehabt, hätte er sich wohl im (...) 2022 kaum an diese Behörden gewandt, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Sodann handle es sich beim eingereichten Haftbefehl um einen eigentlichen Vorführbefehl mit dem Zweck, ihn einer Einvernahme zuzuführen und danach - wie im Dokument festgehalten - wieder freizulassen. Eine anschliessende Inhaftierung erscheine wenig wahrscheinlich, zumal die ihm vorgeworfenen Delikte auch nicht zu der Kategorie von Delikten nach Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung gehörten, welche eine Inhaftierung rechtfertigten. Es bestehe im Zusammenhang mit dem Vorführbeschluss weder ein systematisches Risiko für unmenschliche Behandlung oder Folter, noch gehe aus den Akten ein individuelles Risiko hervor. Sodann liessen die vorhandenen Beweismittel darauf schliessen, dass die Vorwürfe gegen ihn hinsichtlich Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda nicht gänzlich unbegründet seien. Die Einleitung der Ermittlungsverfahren erscheine daher legitim, zumal derartige Äusserungen allenfalls auch in der Schweiz strafbar wären. Darüber hinaus zeichneten seine Facebook-Beiträge nicht das Bild eines politischen Aktivisten und hätten eine geringe Reichweite erzielt. Dies dürfte auch den türkischen Behörden nicht entgangen sein. Da die Beiträge erst nach seiner Ausreise aus der Türkei und kurze Zeit nach Ankunft in der Schweiz entstanden seien liege der Schluss nahe, diese seien lediglich mit Blick auf das Asylverfahren erstellt worden. Schliesslich betonte das SEM nochmals die guten individuellen Voraussetzungen im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im Asylentscheid, an denen es vollumfänglich festhielt. 4.4 In seiner (verspäteten) Replik führte der Beschwerdeführer an, dass die Strafverfahren gegen ihn ungeachtet der Frage, ob diese legitim seien oder nicht, politisch motiviert seien. Bei einer Verhaftung habe er mit Misshandlung und Folter zu rechnen. Es sei falsch, dass er erst nach seiner Abreise diese Beiträge veröffentlicht habe: Konten, welche er vor seiner Abreise benutzt habe, seien bereits gesperrt worden. Unzutreffend sei weiter, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge. Seine Familie sei eine politische Familie, welche dafür mit Leib und Leben bezahlt habe. Es seien Cousins von ihm in den Bergen bei der PKK gefallen und ein Cousin habe sich bereits frisch der PKK angeschlossen. Das SEM behandle den Fall willkürlich. Er sei fichiert worden und könne nirgendwo eingestellt werden. Sein Leben sei durch die eröffneten Verfahren ruiniert worden. Seine Familie sei dem Druck der türkischen Behörden ausgesetzt, weshalb es von Vorteil wäre, dass er diese so schnell wie möglich in die Schweiz nachziehe. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und im Resultat überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen mit seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal er sich darin auf die mehrfache Wiederholung von wenig überzeugenden Argumenten und pauschalen Gegenbehauptungen ohne Substanz beschränkt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). 5.1.1 Hinsichtlich der Vorfluchtgründe schliesst sich das Gericht den Erwägungen des SEM an. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich bis kurz vor der Ausreise möglich, in der Türkei ein normales Leben zu führen, zu studieren und zu arbeiten, eine Familie zu gründen sowie sich politisch respektive sozial zu engagieren (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-19/22 [nachfolgend: act. 19] Q7, Q16-20, Q64 f.). So haben ihn weder die kurzzeitige Festhaltung durch das MIT im Jahr 2007 noch die angebliche Beschattung oder sonstige Ereignisse (bspw. die Verhaftung von Personen, welche sich für die HDP engagiert hätten) zur Flucht bewogen. Offensichtlich bestand bis zu den geschilderten Ereignissen vom (...) 2022 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal er sich noch im (...) 2022 an die türkischen Behörden wandte und sich einen neuen türkischen Reisepass ausstellen liess (vgl. a.a.O. Q51). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass er in den Augen der türkischen Behörden nicht über ein relevantes politisches Profil verfüge. Die pauschale Wiederholung bereits bekannter Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde (er stamme aus einer politischen Familie, Mitgliedschaften bei der HDP und im H_______-Verein) sowie der nicht substanziierte Hinweis auf eine Reflexverfolgung vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. 5.1.2 Hinsichtlich der geschilderten (fluchtauslösenden) erneuten Mitnahme durch das MIT am (...) 2022 ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer - trotz Gewaltanwendung - ohne weitere Auflagen oder Massnahmen freigelassen worden sei. Wie schon im Jahr 2007 habe man ihn als Spitzel gewinnen wollen; da er dies abgelehnt habe, sei er verprügelt worden. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2007 einmal vom MIT in einem Fahrzeug mitgenommen und zur Spitzeltätigkeit gedrängt, wobei er anschliessend ohne Auflagen freigelassen wurde und in den darauffolgenden rund 15 Jahren grundsätzlich unbehelligt seinem Leben nachgehen konnte. Anlässlich der zweiten Mitnahme im (...) 2022 erfuhr er eigenen Angaben zufolge zwar Nachteile in Form von Gewaltanwendung, aber auch dieses Mal wurden ihm gegenüber weder Drohungen ausgesprochen noch Auflagen gemacht (vgl. act. 19 Q66 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ihm der geschilderte Eingriff ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte, so dass er sich dieser Lage nur noch durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Sodann sind den Ausführungen selbst bei Wahrunterstellung keine konkreten Indizien zu entnehmen, wonach ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten. Offen bleibt zudem, ob er sich durch einen Umzug in einen anderen Landesteil den (befürchteten) hypothetischen zukünftigen Behelligungen allenfalls hätte entziehen können. Insgesamt ist im vorliegenden Fall mit diesem einmaligen Übergriff die Schwelle zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht überschritten. Im Übrigen bestehen durchaus einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Mitnahme im (...) 2022. Der Beschwerdeführer schilderte diese zwar grundsätzlich ausführlich und war auch in der Lage, die Interaktion mit den MIT-Beamten - zumindest hinsichtlich der gestellten Fragen - wiederzugeben (vgl. a.a.O. Q66 f.). Seine Ausführungen erschöpfen sich indes in der Aneinanderreihung von Handlungsketten ohne persönliche Note wie die Wiedergabe von Gedankengängen oder die Schilderung von Gefühlen. So verbleibt die zwar quantitativ reichhaltige Erzählung zur Mitnahme durch den MIT letztlich platt und oberflächlich. Erst bei der Schilderung, wie er, zuhause angekommen, zunächst versucht habe, seine Blessuren vor seiner Frau zu verstecken («Je me suis allongé sur le canapé et j'ai pris une couverture sur moi pour éviter que ma femme me voit dans cet état.») lassen sich innere Gedankengänge erkennen. Stereotyp erscheint auch die Schilderung, wie er in Ohnmacht gefallen und anschliessend in der Nähe seines Wohnorts wieder zu sich gekommen sei. Hätten die Beamten effektiv ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt oder ihn ernsthaft zur Spitzeltätigkeit bewegen wollen, ist kaum anzunehmen, dass diese ihn anschliessend ohne weitere Anweisungen oder Ähnliches - in noch bewusstlosem Zustand - in der Nähe seines Hauses liegen gelassen hätten. 5.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer neu geltend, es seien in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden betreffend Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda. Diesbezüglich reichte er diverse einzelne Dokumente aus türkischen Strafverfahren ein (vgl. vorstehend Bst. K.b, P und Q). 5.2.1 Den hierzu eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft M._______ ein Ermittlungsverfahren betreffend den Vorwurf der Terrorpropaganda (Ermittlungsnummer [...]) eingeleitet und am (...) 2022 einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme erlassen hat. Das mit der Beschwerde eingereichte «Forschungsprotokoll» vom (...) 2023 scheint sodann ein weiteres Ermittlungsverfahren mit der Nummer (...) zu betreffen, wozu indes keine weiteren Beweismittel eingereicht wurden (allenfalls handelt es sich bei der Jahreszahl um einen Schreibfehler). Weiter hat die Staatsanwaltschaft D._______ ein Ermittlungsverfahren (Ermittlungsnummer [...]) betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung eingeleitet, welches mit Anklageschrift vom (...) 2024 und dem Annahmebeschluss des Gerichts vom (...) 2024 in die Prozessphase übergegangen ist, wobei gegen den Beschwerdeführer im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens am (...) 2024 ebenfalls ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme erlassen wurde. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Ermittlungsnummer [...]) ist mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024 und dem Annahmebeschluss des Gerichts D._______ vom (...) 2025 ebenfalls in die Prozessphase übergegangen, wobei auch hier im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens am (...) 2024 ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme erlassen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurden also gemäss den eingereichten Beweismitteln sowohl ein Verfahren wegen Terrorpropaganda, welches scheinbar noch nicht in die Prozessphase übergegangen ist und zwei Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (in Prozessphase übergegangen) eingeleitet. 5.2.2 Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieser Verfahren kann auf die ausführliche Würdigung des SEM in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 2 ff.), der sich das Gericht anschliesst. Der ohnehin verspäteten Replik lassen sich diesbezüglich keine substanziellen respektive ausschlaggebenden Gegenargumente entnehmen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 ergibt sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG (vgl. a.a.O. E. 8). Der Umstand, dass vorliegend scheinbar zwei Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung in die Prozessphase vor Gericht übergegangen sind, vermag vorliegend insgesamt ebenfalls noch keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer weder vorbestraft ist noch über ein exponiertes politisches Profil verfügt. Darüber hinaus ist der vorinstanzlichen Einschätzung zu folgen, wonach die den Ermittlungen zugrunde liegenden Beiträge in den sozialen Medien scheinbar erst nach seiner Ausreise aus der Türkei geteilt worden sind mit dem mutmasslichen Zweck, einen Asylgrund zu konstruieren (wobei diesfalls die Gewährung von Asyl gemäss Art. 54 AsylG ohnehin ausgeschlossen wäre). Sein Einwand in der Replik, wonach er bereits vor seiner Ausreise solche Beiträge veröffentlich habe, die entsprechenden Konten aber bereits gesperrt worden seien, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und vermag nicht zu überzeugen. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei glaubhaft darzutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6. Nach dem Ausgeführten erweisen sich auch die (impliziten) formellen Rügen als unbegründet. So ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt und wesentliche Umstände unterschlagen habe (vgl. Beschwerde S. 13). Der Sachverhalt ist vom SEM korrekt und vollständig erstellt worden. Insofern als sich der Beschwerdeführer mit dem Resultat der vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden erklärt, handelt es sich um eine materielle und nicht um eine formelle Rüge. Die analoge und pauschale Willkürrüge ist daher ebenfalls nicht zu hören. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt daher ausser Betracht. Die (nicht substanziierten) Rechtsbegehren um Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie um vollumfängliche Aufhebung der Verfügung sind abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung ausführlich und - mit nachfolgender Ausnahme - zutreffend aus, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers zu verfügen und der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zwar hielt das SEM in aktenwidriger Weise fest, dass er in der Heimat nach wie vor über beide Elternteile und vier Schwestern verfüge (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom Februar und August 2023, wonach seine Mutter, zwei seiner vier Schwestern sowie seine zwei Nichten und Neffen infolge des Erdbebens gestorben seien, vgl. act. 27 und 35). Ungeachtet der nicht zu verkennenden Tragik dieser Verluste und des geschilderten Umstands, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers durch das Erdbeben auch ihre Wohnung verloren hätten und zurzeit in Zelten auf der Strasse lebten, erweist sich der Vollzug der Wegweisung in einen anderen Landesteil - beispielsweise nach Istanbul, wo der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus N._______ rund ein Jahr gelebt habe und auch über eine Tante verfügt, bei der er sich vor seiner Ausreise während rund zwei Wochen aufgehalten habe (vgl. act. 11 Q7, Q43, Q64, Q67) - als zumutbar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. 9.2 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 9. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: