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D-1053/2025

D-1053/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 12. Januar 2024 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört und gleichentags dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gaben sie an, türkische Staatsangehö- rige kurdischer Ethnie zu sein und ihr ganzes Leben im Dorf F._______ in der Provinz Sirnak wohnhaft gewesen zu sein. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben an, einen Mittelschulabschluss zu haben. Der Beschwerde- führer 1 habe im Jahr 2018 ein Geschäft eröffnet, wo er unter anderem Mobiltelefone repariert habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich um den Haushalt gekümmert. Zur Begründung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer 1 an, er sei im Januar 2022 von einem Angehörigen vom Geheimdienst und Terrorab- wehr der Gendarmerie (JITEM) namens G._______, zwei Dorfschützern und einer Zivilperson bedroht worden. Diese hätten ihn verdächtigt, Infor- mationen von reparierten Mobiletelefonen von Soldaten an die Guerillas weitergeleitet zu haben. Diese Personen seien zum Beschwerdeführer 1 nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, gemeinsam mit ihnen in sein Geschäft zu gehen. Dort habe die Zivilperson seinen Computer ge- öffnet und durchsucht. Im Anschluss sei er zum Haus des Leiters der Dorf- schützer gebracht worden. Dort habe G._______ ihm erneut vorgeworfen, Daten an die Guerillas weitergeleitet zu haben. Weiter sei ihm vorgeworfen worden in der Partei aktiv zu sein, und habe damit gedroht, ihm das Leben zu nehmen. Dank der Hilfe seines Bruders habe er das Haus des Dorf- schützers schliesslich verlassen können. Nach diesem Vorfall habe der leitende Dorfschützer den Beschwerdeführer 1 aufgesucht und ihm mitgeteilt, auf dessen Computer seien Informationen über einen Stützpunkt im Dorf gefunden worden. Sollte dort etwas gesche- hen, werde er dafür verantwortlich gemacht werden. In der Folge sei er öfters mit dem Tode bedroht worden, weshalb ihm sein Bruder wie auch die Partei dringend geraten hätten, die Türkei zu verlassen. Von seinen Parteifreunden habe er zudem erfahren, dass Angehörige der JITEM be- absichtigten, Personen mitzunehmen und diese zu töten, weshalb der Be- schwerdeführer 1 ebenfalls in Gefahr gewesen sei. Die

D-1053/2025 Seite 3 Beschwerdeführenden hätten daraufhin die Türkei illegal verlassen. Nach ihrer Ausreise sei G._______ von Guerillakämpfern getötet worden, wo- raufhin dem Beschwerdeführer 1 eine Mitschuld an dessen Tod vorgewor- fen worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 wie auch die Kinder machten keine eigenen Asylgründe geltend. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 – eröffnet am 20. Januar 2025 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 2. September 2022 ab und verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuhe- ben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begrün- dung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen insbesondere Kopien verschiedener türkischer Jus- tizdokumente bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Februar 2025 den Ein- gang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Voraussetzung einer aktuellen Fürsorgebestätigung gut und lud die Beschwerdeführenden ein, eine Rechtsvertretung vorzuschlagen.

D-1053/2025 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 13. März 2025 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter um Einsetzung seiner Person als amtlichen Rechtsbeistand und reichte gleichzeitig eine aktuelle Fürsorgebestätigung sowie einen vom 18. Juli 2024 datierten Sprechstundenbericht des Ostschweizer Kinderspitals ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2025 ordnete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Eingabe vom 17. April 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen. J. Mit Replik vom 12. Mai 2025 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (unvollstän- dige Sachverhaltserstellung sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und Verletzung der Begründungspflicht) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38).

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers 5 nicht hinreichend abgeklärt und da- mit den Sachverhalt unvollständig festgestellt sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer 5 sei entgegen der Auf- fassung des SEM nicht gesund, sondern schwer krank. Dies sei dem SEM bekannt gewesen. Es sei daher stossend, dass das SEM sich vor Erlass der abweisenden Verfügung nicht nach dem aktuellen Gesundheitszustand erkundigt habe.

E. 3.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Erkrankung des Be- schwerdeführers 5 sei nicht aktenkundig gewesen. Vielmehr hätten die Be- schwerdeführenden im Rahmen der Anhörung angegeben, alle ihre Kinder seien gesund und würden an keinen Krankheiten leiden. Überdies seien die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ge- wesen, das SEM über mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu in- formieren. Sodann stehe die geltend gemachte Erkrankung dem Vollzug der Wegweisung aber nicht entgegen. Eine Kurzrecherche habe ergeben, dass es in der Türkei zahlreiche Spitäler und Ärzte gebe, welche mit dem Krankheitsbild vertraut seien. Das Thema sei auch dem türkischen Ge- sundheitsministerium bekannt und es gebe diverse Sprachtherapeuten, bei welchen Unterstützung in Anspruch genommen werden könne.

E. 3.5 In der Replik machten die Beschwerdeführenden geltend, ihnen könne keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Sie seien fest

D-1053/2025 Seite 6 davon ausgegangen, dass die entsprechenden Arztberichte direkt ans SEM weitergeleitet würden, zumal das Bundesasylzentrum die medizini- schen Untersuchungen aufgegleist habe. Es sei auch möglich, dass die medizinischen Strukturen die Berichte nicht korrekt abgelegt hätten. Indem die Vorinstanz sich bei der Beurteilung der nunmehr aktenkundigen medi- zinischen Vorbringen lediglich auf eine «Kurzrecherche» beschränkt habe, verletze sie sowohl die Begründungspflicht als auch die Pflicht zur vollstän- digen Sachverhaltsabklärung.

E. 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorin- stanz weder die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung noch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Beschwer- deführenden gaben anlässlich der Anhörung beide bekannt, es gehe den Kindern gut und es bestünden keine gesundheitlichen Probleme. Die Be- schwerdeführenden wären im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwir- kungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, das SEM über die gesund- heitlichen Probleme zu informieren. Es kann dem SEM daher nicht ange- lastet werden, es habe die erstmals auf Beschwerdeebene geltend ge- machten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt. Angesichts der klaren Aussa- gen in den Anhörungen zum Gesundheitszustand hat für die Vorinstanz auch kein Anlass bestanden, ärztliche Berichte einzufordern oder sich nach dem Gesundheitszustand der Kinder zu erkundigen. Sodann hat das SEM sich nach der Kenntnisnahme des gesundheitlichen Problems in der Ver- nehmlassung erneut zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäus- sert und eine Kurzrecherche angestrengt. Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellt sie weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung dar, zumal das SEM darlegen konnte, weshalb es aufgrund dieser Kurzrecherche zum Schluss gekommen sei, die Wegweisung sei zumutbar. Die vorinstanzliche Begrün- dung ist damit hinreichend abgefasst. Alleine der Umstand, dass die Be- schwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht dar.

E. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Die geltend gemachten Schwierigkeiten in der Türkei seien lokal be- grenzt. Es wäre den Beschwerdeführenden daher möglich gewesen, sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes zu entziehen. Es gehe aus den Aussagen zudem nicht hervor, aus welchem konkreten Grund dem Beschwerdeführer 1 durch die Dorfschützer beziehungsweise die JITEM-Angehörigen eine unmittelbare Gefahr gedroht habe. Der Um- stand, dass ihm Parteifreunde mitgeteilt hätten, sie verfügten über Informa- tionen, wonach JITEM-Angehörige Personen töten wollten, sei objektiv be- trachtet zu wenig konkret, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer 1 habe zwar seit dem Januar 2022 gelegentlich Drohungen erhalten, es bestünden aber keine Hinweise darauf, dass ihm seither effektiv etwas hätte angetan werden sollen. Auch die Ausführungen, wonach er verdächtigt werde, mit dem Tod von G._______ in Verbindung zu stehen, seien weder belegt noch plausibel. Es könne aber auch in

D-1053/2025 Seite 8 Bezug auf dieses Vorbringen von einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen werden. Hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten habe der Beschwerdeführer 1 ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erfahren, bestün- den doch bislang auch keine Strafverfahren gegen ihn. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2 In der Beschwerde bestritten die Beschwerdeführenden, dass eine in- nerstaatliche Fluchtalternative in ihrem Fall bestehe. Die Angehörigen der JITEM, von denen der Beschwerdeführer 1 bedroht werde, seien landes- weit miteinander vernetzt. Ein Umzug in eine andere Region der Türkei hätte den Beschwerdeführer 1 daher nicht vor den Drohungen und Angrif- fen schützen können. Insbesondere nach dem tödlichen Anschlag auf G._______, für den der Beschwerdeführer 1 als mitschuldig angesehen werde, würden die JITEM-Angehörigen alles daran setzen, ihn zur Rechen- schaft zu ziehen. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Mit- gliedschaft bei der HDP von Polizisten in seiner Wohnung überwältigt und gefoltert worden. Dies werde durch mit der Beschwerde eingereichte Fotos belegt. Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, es sei in der Zwischen- zeit ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 aufgrund von Präsiden- tenbeleidigung eingeleitet worden. Gemäss einem Anwalt in der Türkei sei auch ein weiteres Verfahren hängig, das jedoch unter Geheimhaltungsbe- schluss stehe.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf das auf Beschwer- deebene neu geltend gemachte Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung fest, dass die Anklageschrift auf ein Datum vor dem Asylentscheid datiert sei. Den Beschwerdeführenden wären im Rahmen ihrer Mitwir- kungspflicht daher gehalten gewesen, diese Unterlagen vor Abschluss des Asylverfahrens einzureichen. Dies wäre ihnen objektiv auch möglich gewe- sen. Die zum Strafverfahren eingereichten Dokumente seien zudem un- vollständig, da zentrale Akten zur Prüfung der Legitimität des Strafverfah- rens fehlten. Bei einem der eingereichten Dokumente handle es sich zu- dem lediglich um einen gerichtlichen Eingangsbeschluss («Tensip Zapti») und nicht wie von den Beschwerdeführenden behauptet um einen Vorführ- befehl. Aufgrund der unvollständigen Akteneingabe könne nicht überprüft

D-1053/2025 Seite 9 werden, ob dem angeblichen Strafverfahren ein flüchtlingsrechtlich rele- vantes Motiv zugrunde liege. Zudem sei das Vorbringen, es bestehe ein weiteres, dem Geheimhaltungsbeschluss unterliegendes Verfahren, unbe- legt und aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwer- deführers 1 auch als wenig wahrscheinlich einzustufen. Selbst bei Wahr- unterstellung der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass es bei dem bisher strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer 1, welcher kein ex- poniertes Profil aufweise und dessen Aktivität bei der HDP als nieder- schwellig zu bezeichnen sei, zu einer Verurteilung komme. Der Beschwer- deführer 1 erfülle die im massgeblichen Referenzurteil des Bundesverwal- tungsgerichts geforderten Kriterien nicht, weshalb das geltend gemachte Strafverfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Daran ändere auch das Vorbringen, ein weiteres, unter Geheimhaltungsbeschluss stehendes Strafverfahren sei hängig, nichts. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass auch aus dem geltend gemachten polizeilichen Übergriff bei den Beschwerdeführenden zu Hause und den dazu eingereichten Fotos nichts von flüchtlingsrechtlicher Relevanz ablei- ten lasse, zumal daraus mangels Kontextualisierung nichts entnommen werden könne, woraus sich persönliche Nachteile für den Beschwerdefüh- rer 1 ergeben würden.

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen in der Replik geltend, die neu vor- liegenden Beweismittel hätten zu einer Wiedererwägung der angefochte- nen Verfügung führen sollen. Es erscheine zudem als stossend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 Unkenntnis über strafprozessuale Do- kumente vorwerfe. Umso mehr, da es für die Vorinstanz hätte erkenntlich sein müssen, dass es sich vorliegend um ein gerichtliches Strafverfahren und nicht um ein blosses Ermittlungsverfahren handle. Es sei anzumerken, dass das zitierte Koordinationsurteil das Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit lediglich bei Ermittlungsverfahren ausgeschlossen habe. Zudem sei aufgrund des zweiten, unter Geheimhaltung stehenden Strafverfahrens von einer Verunmöglichung einer bedingten Haftstrafe auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 weise sodann durchaus ein politisches Profil auf. Er sei bei der HDP aktiv gewesen, habe Märtyrer in der Familie und ver- schiedene Familienmitglieder seien bereits strafrechtlich verurteilt worden oder lebten im Exil. Zudem seien diverse Familienmitglieder Mitglieder der PKK.

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E. 6.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vor- instanz ist darin mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, und auch die weitgehend unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift vermö- gen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es kann daher – mit nach- folgenden Ergänzungen – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es den Vorbringen der Be- schwerdeführenden am Erfordernis einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Bedrohung fehlt. Die geltend gemachten Vorfälle und Drohun- gen erreichen nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Der erste Vorfall ereignete sich sodann im Januar 2022 und der zweite Vorfall unge- fähr eine Woche oder fünfzehn Tage später. Danach, bis zur Ausreise im August 2022, hat sich die Bedrohungslage nicht weiter akzentuiert und dem Beschwerdeführer 1 ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen, inwiefern ihm im Zeitpunkt der Ausreise eine unmittelbare Gefahr drohte. Die Befürchtung, dass JITEM-Angehörige ihn töten wollten, stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen von Parteifreunden. Solche Drittpersonen- angaben genügen praxisgemäss für sich alleine nicht, um eine begründete Furcht von zukünftiger Verfolgung zu belegen. Es bestehen keine Anhalts- punkte, dass dem Beschwerdeführer 1 effektiv etwas angetan wurde oder geplant war, ihm etwas anzutun. Auch das Vorbringen, dem Beschwerde- führer 1 drohe Gefahr, da er mit dem Tod von G._______ in Verbindung gebracht werde, vermag seine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung nicht objektiv begründe erscheinen zu lassen. Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen werden nicht weiter belegt oder plausibilisiert und beruhen in erster Linie wiederum auf Hörensagen. Insbesondere fehlt es an einer nachvoll- ziehbaren Darstellung, weshalb dem Beschwerdeführer 1 aufgrund eines Vorfalls, der sich erst Monate nach seiner Ausreise in der Türkei ereignet haben soll, flüchtlingsrelevante Gefahr drohen soll. Die blosse Behaup- tung, dass dem so sei, und dass es «unbestreitbar» sei, dass die JITEM alles dafür täten, um den Beschwerdeführer 1 zur Rechenschaft zu ziehen, lässt das Vorbringen nicht in einem plausibleren Licht erscheinen.

E. 6.3 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden, insbeson- dere auch der Beschwerdeführer 1, im Zeitpunkt der Ausreise ein massge- bliches politisches Profil aufgewiesen haben und deswegen im Fokus der

D-1053/2025 Seite 11 heimatlichen Behörden standen oder bei Wiedereinreise stehen könnten. Die Beschwerdeführerin 2 hat lediglich an Veranstaltungen oder Meetings der HDP teilgenommen und weist somit kein exponiertes politisches Profil auf. Ein solches ist auch beim Beschwerdeführer 1 zu verneinen. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er als Mitglied der HDP niederschwellig aktiv war. Er hatte in der Partei aber keine exponierte Stellung eingenommen. Auch dass gewisse Mitglieder der erweiterten Fa- milie der PKK angehören oder – wie etwa ein Cousin – bereits strafrechtlich verurteilt wurden, vermögen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführen- den zur Begründung eines exponierten politischen Profils nicht auszu- reichen.

E. 6.4 Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden sodann neu geltend, es seien in der Türkei gegen den Beschwerdeführer 1 ein Strafverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung sowie ein unter Geheim- haltung stehendes Verfahren eingeleitet worden. Diesbezüglich reichten sie diverse einzelne Dokumente aus dem türkischen Strafverfahren ein. Den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach sich aus den unvollständigen Dokumenten eine Beurteilung der Strafverfahren verunmögliche, ist beizupflichten. Selbst bei Annahme, es gebe tatsächlich ein Strafverfahren, welches aufgrund der zu den Akten gereichten Ankla- geschrift der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2024, dem Ein- gangsbeschluss des Gerichts (…) H._______ vom (…) 2024 und dem Ver- handlungsprotokoll des Gerichts (…) H._______ vom (…) 2025, in die Pro- zessphase übergegangen ist, ist noch nicht von einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Verfahrens auszugehen. Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 ergibt sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfah- ren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation – auch in Kombination – noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG (vgl. a.a.O. E. 8). Der Umstand, dass vorliegend anscheinend ein Verfahren betreffend Prä- sidentenbeleidigung in die Prozessphase vor Gericht übergegangen ist, vermag insgesamt ebenfalls keine Furcht vor Verfolgung objektiv begrün- det erscheinen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer 1 weder vorbestraft ist noch – wie bereits festgestellt – über ein exponiertes politisches Profil verfügt (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7048/2023 vom 25. März 2025 E. 5.2.1).

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E. 6.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folge- richtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

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E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh- rungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2).

E. 8.3.3 Sodann sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine junge Familie, wobei beide Eltern über eine solide Schulbildung verfügen. Der Beschwerdeführer 1 hat sodann Erfahrung in der Reparatur und Installation von diversen Elektro- geräten und führte in der Türkei bis zu seiner Ausreise sein eigenes Ge- schäft. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei erneut eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Zudem ver- fügen die Beschwerdeführenden über ein intaktes Familiennetz mit Ver- wandten in verschiedenen Städten, mit deren Unterstützung sie bei Bedarf wohl rechnen können.

E. 8.3.4 Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([…] sowie eine […]) des Beschwerdeführers 5 ist festzuhalten lassen nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Diese lassen nämlich nicht auf für eine medizinische Notlage schliessen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer E-1028/2025 vom

14. Mai 2025 E. 9.3.2). Zudem zeigte die Vorinstanz in der Vernehmlassung auf, dass es zahlreiche Ärzte und Spitäler gebe, welche mit (…) bei Kindern vertraut seien und es zudem diverse Sprachtherapeuten gebe, welche bei der (…) Unterstützung leisten könnten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass allfällige weitere Abklärungen und Behandlungen in der Türkei erfolgen können. Dieser Einschätzung wird in der Replik sodann auch nichts entgegengehalten.

E. 8.3.5.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kindeswohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der

D-1053/2025 Seite 15 Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KRK. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich er- scheinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).

E. 8.3.5.2 Der Beschwerdeführer 5 ist aufgrund seines noch jungen Alters noch an die Eltern gebunden, womit im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung auszugehen ist. Sodann kann auch im Auf- enthalt und der damit verbundenen Integration der Beschwerdeführenden 3 und 4 kein Verstoss gegen das Kindeswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sie aufgrund des hiesigen Schulbesuchs in der Schweiz gut integriert sind, ist angesichts ihres Alters und des Bezugs zu ihren türkischen Eltern nicht davon auszugehen, dass sie sich in den letzten zweieinhalb Jahren derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung darstellen würde. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie mit der türkischen Kultur und Sprache vertraut sind. Sie werden zudem zusammen mit beiden Eltern in ihr Heimatland zurückkehren, wo überdies zahlreiche Verwandte leben.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-1053/2025 Seite 16

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2025 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Weiter wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2025 auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stattgegeben und mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsbeistand amtlich beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar zulas- ten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der mit der Replik eingereichten Kostennote wurde ein Arbeitsaufwand von insgesamt 5.75 Stunden à Fr. 250.– sowie Auslagen von Fr. 74.93 gel- tend gemacht. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Fal- les erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als überhöht; er ist – unter Berücksichtigung des Aufwands für das Erarbeiten der kurzen Replik – auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 3 Honorarstunden zu kürzen. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massge- benden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 525.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1053/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw LL.M. Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 525.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1053/2025 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), und ihre Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw LL.M. Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 12. Januar 2024 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört und gleichentags dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gaben sie an, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und ihr ganzes Leben im Dorf F._______ in der Provinz Sirnak wohnhaft gewesen zu sein. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben an, einen Mittelschulabschluss zu haben. Der Beschwerdeführer 1 habe im Jahr 2018 ein Geschäft eröffnet, wo er unter anderem Mobiltelefone repariert habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich um den Haushalt gekümmert. Zur Begründung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer 1 an, er sei im Januar 2022 von einem Angehörigen vom Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie (JITEM) namens G._______, zwei Dorfschützern und einer Zivilperson bedroht worden. Diese hätten ihn verdächtigt, Informationen von reparierten Mobiletelefonen von Soldaten an die Guerillas weitergeleitet zu haben. Diese Personen seien zum Beschwerdeführer 1 nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, gemeinsam mit ihnen in sein Geschäft zu gehen. Dort habe die Zivilperson seinen Computer geöffnet und durchsucht. Im Anschluss sei er zum Haus des Leiters der Dorfschützer gebracht worden. Dort habe G._______ ihm erneut vorgeworfen, Daten an die Guerillas weitergeleitet zu haben. Weiter sei ihm vorgeworfen worden in der Partei aktiv zu sein, und habe damit gedroht, ihm das Leben zu nehmen. Dank der Hilfe seines Bruders habe er das Haus des Dorfschützers schliesslich verlassen können. Nach diesem Vorfall habe der leitende Dorfschützer den Beschwerdeführer 1 aufgesucht und ihm mitgeteilt, auf dessen Computer seien Informationen über einen Stützpunkt im Dorf gefunden worden. Sollte dort etwas geschehen, werde er dafür verantwortlich gemacht werden. In der Folge sei er öfters mit dem Tode bedroht worden, weshalb ihm sein Bruder wie auch die Partei dringend geraten hätten, die Türkei zu verlassen. Von seinen Parteifreunden habe er zudem erfahren, dass Angehörige der JITEM beabsichtigten, Personen mitzunehmen und diese zu töten, weshalb der Beschwerdeführer 1 ebenfalls in Gefahr gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten daraufhin die Türkei illegal verlassen. Nach ihrer Ausreise sei G._______ von Guerillakämpfern getötet worden, woraufhin dem Beschwerdeführer 1 eine Mitschuld an dessen Tod vorgeworfen worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 wie auch die Kinder machten keine eigenen Asylgründe geltend. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 - eröffnet am 20. Januar 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 2. September 2022 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen insbesondere Kopien verschiedener türkischer Justizdokumente bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Voraussetzung einer aktuellen Fürsorgebestätigung gut und lud die Beschwerdeführenden ein, eine Rechtsvertretung vorzuschlagen. G. Mit Eingabe vom 13. März 2025 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter um Einsetzung seiner Person als amtlichen Rechtsbeistand und reichte gleichzeitig eine aktuelle Fürsorgebestätigung sowie einen vom 18. Juli 2024 datierten Sprechstundenbericht des Ostschweizer Kinderspitals ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2025 ordnete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Eingabe vom 17. April 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen. J. Mit Replik vom 12. Mai 2025 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (unvollständige Sachverhaltserstellung sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verletzung der Begründungspflicht) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 5 nicht hinreichend abgeklärt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer 5 sei entgegen der Auffassung des SEM nicht gesund, sondern schwer krank. Dies sei dem SEM bekannt gewesen. Es sei daher stossend, dass das SEM sich vor Erlass der abweisenden Verfügung nicht nach dem aktuellen Gesundheitszustand erkundigt habe. 3.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Erkrankung des Beschwerdeführers 5 sei nicht aktenkundig gewesen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung angegeben, alle ihre Kinder seien gesund und würden an keinen Krankheiten leiden. Überdies seien die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, das SEM über mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu informieren. Sodann stehe die geltend gemachte Erkrankung dem Vollzug der Wegweisung aber nicht entgegen. Eine Kurzrecherche habe ergeben, dass es in der Türkei zahlreiche Spitäler und Ärzte gebe, welche mit dem Krankheitsbild vertraut seien. Das Thema sei auch dem türkischen Gesundheitsministerium bekannt und es gebe diverse Sprachtherapeuten, bei welchen Unterstützung in Anspruch genommen werden könne. 3.5 In der Replik machten die Beschwerdeführenden geltend, ihnen könne keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Sie seien fest davon ausgegangen, dass die entsprechenden Arztberichte direkt ans SEM weitergeleitet würden, zumal das Bundesasylzentrum die medizinischen Untersuchungen aufgegleist habe. Es sei auch möglich, dass die medizinischen Strukturen die Berichte nicht korrekt abgelegt hätten. Indem die Vorinstanz sich bei der Beurteilung der nunmehr aktenkundigen medizinischen Vorbringen lediglich auf eine «Kurzrecherche» beschränkt habe, verletze sie sowohl die Begründungspflicht als auch die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorin-stanz weder die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung noch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Beschwerdeführenden gaben anlässlich der Anhörung beide bekannt, es gehe den Kindern gut und es bestünden keine gesundheitlichen Probleme. Die Beschwerdeführenden wären im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, das SEM über die gesundheitlichen Probleme zu informieren. Es kann dem SEM daher nicht angelastet werden, es habe die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt. Angesichts der klaren Aussagen in den Anhörungen zum Gesundheitszustand hat für die Vorinstanz auch kein Anlass bestanden, ärztliche Berichte einzufordern oder sich nach dem Gesundheitszustand der Kinder zu erkundigen. Sodann hat das SEM sich nach der Kenntnisnahme des gesundheitlichen Problems in der Vernehmlassung erneut zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und eine Kurzrecherche angestrengt. Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellt sie weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung dar, zumal das SEM darlegen konnte, weshalb es aufgrund dieser Kurzrecherche zum Schluss gekommen sei, die Wegweisung sei zumutbar. Die vorinstanzliche Begründung ist damit hinreichend abgefasst. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht dar. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Die geltend gemachten Schwierigkeiten in der Türkei seien lokal begrenzt. Es wäre den Beschwerdeführenden daher möglich gewesen, sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes zu entziehen. Es gehe aus den Aussagen zudem nicht hervor, aus welchem konkreten Grund dem Beschwerdeführer 1 durch die Dorfschützer beziehungsweise die JITEM-Angehörigen eine unmittelbare Gefahr gedroht habe. Der Umstand, dass ihm Parteifreunde mitgeteilt hätten, sie verfügten über Informationen, wonach JITEM-Angehörige Personen töten wollten, sei objektiv betrachtet zu wenig konkret, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer 1 habe zwar seit dem Januar 2022 gelegentlich Drohungen erhalten, es bestünden aber keine Hinweise darauf, dass ihm seither effektiv etwas hätte angetan werden sollen. Auch die Ausführungen, wonach er verdächtigt werde, mit dem Tod von G._______ in Verbindung zu stehen, seien weder belegt noch plausibel. Es könne aber auch in Bezug auf dieses Vorbringen von einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen werden. Hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten habe der Beschwerdeführer 1 ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erfahren, bestünden doch bislang auch keine Strafverfahren gegen ihn. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 In der Beschwerde bestritten die Beschwerdeführenden, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in ihrem Fall bestehe. Die Angehörigen der JITEM, von denen der Beschwerdeführer 1 bedroht werde, seien landesweit miteinander vernetzt. Ein Umzug in eine andere Region der Türkei hätte den Beschwerdeführer 1 daher nicht vor den Drohungen und Angriffen schützen können. Insbesondere nach dem tödlichen Anschlag auf G._______, für den der Beschwerdeführer 1 als mitschuldig angesehen werde, würden die JITEM-Angehörigen alles daran setzen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP von Polizisten in seiner Wohnung überwältigt und gefoltert worden. Dies werde durch mit der Beschwerde eingereichte Fotos belegt. Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, es sei in der Zwischenzeit ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 aufgrund von Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden. Gemäss einem Anwalt in der Türkei sei auch ein weiteres Verfahren hängig, das jedoch unter Geheimhaltungsbeschluss stehe. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf das auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung fest, dass die Anklageschrift auf ein Datum vor dem Asylentscheid datiert sei. Den Beschwerdeführenden wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht daher gehalten gewesen, diese Unterlagen vor Abschluss des Asylverfahrens einzureichen. Dies wäre ihnen objektiv auch möglich gewesen. Die zum Strafverfahren eingereichten Dokumente seien zudem unvollständig, da zentrale Akten zur Prüfung der Legitimität des Strafverfahrens fehlten. Bei einem der eingereichten Dokumente handle es sich zudem lediglich um einen gerichtlichen Eingangsbeschluss («Tensip Zapti») und nicht wie von den Beschwerdeführenden behauptet um einen Vorführbefehl. Aufgrund der unvollständigen Akteneingabe könne nicht überprüft werden, ob dem angeblichen Strafverfahren ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Zudem sei das Vorbringen, es bestehe ein weiteres, dem Geheimhaltungsbeschluss unterliegendes Verfahren, unbelegt und aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers 1 auch als wenig wahrscheinlich einzustufen. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass es bei dem bisher strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer 1, welcher kein exponiertes Profil aufweise und dessen Aktivität bei der HDP als niederschwellig zu bezeichnen sei, zu einer Verurteilung komme. Der Beschwerdeführer 1 erfülle die im massgeblichen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts geforderten Kriterien nicht, weshalb das geltend gemachte Strafverfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Daran ändere auch das Vorbringen, ein weiteres, unter Geheimhaltungsbeschluss stehendes Strafverfahren sei hängig, nichts. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass auch aus dem geltend gemachten polizeilichen Übergriff bei den Beschwerdeführenden zu Hause und den dazu eingereichten Fotos nichts von flüchtlingsrechtlicher Relevanz ableiten lasse, zumal daraus mangels Kontextualisierung nichts entnommen werden könne, woraus sich persönliche Nachteile für den Beschwerdeführer 1 ergeben würden. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen in der Replik geltend, die neu vorliegenden Beweismittel hätten zu einer Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung führen sollen. Es erscheine zudem als stossend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 Unkenntnis über strafprozessuale Dokumente vorwerfe. Umso mehr, da es für die Vorinstanz hätte erkenntlich sein müssen, dass es sich vorliegend um ein gerichtliches Strafverfahren und nicht um ein blosses Ermittlungsverfahren handle. Es sei anzumerken, dass das zitierte Koordinationsurteil das Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit lediglich bei Ermittlungsverfahren ausgeschlossen habe. Zudem sei aufgrund des zweiten, unter Geheimhaltung stehenden Strafverfahrens von einer Verunmöglichung einer bedingten Haftstrafe auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 weise sodann durchaus ein politisches Profil auf. Er sei bei der HDP aktiv gewesen, habe Märtyrer in der Familie und verschiedene Familienmitglieder seien bereits strafrechtlich verurteilt worden oder lebten im Exil. Zudem seien diverse Familienmitglieder Mitglieder der PKK. 6. 6.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vor-instanz ist darin mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, und auch die weitgehend unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es kann daher - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführenden am Erfordernis einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Bedrohung fehlt. Die geltend gemachten Vorfälle und Drohungen erreichen nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Der erste Vorfall ereignete sich sodann im Januar 2022 und der zweite Vorfall ungefähr eine Woche oder fünfzehn Tage später. Danach, bis zur Ausreise im August 2022, hat sich die Bedrohungslage nicht weiter akzentuiert und dem Beschwerdeführer 1 ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen, inwiefern ihm im Zeitpunkt der Ausreise eine unmittelbare Gefahr drohte. Die Befürchtung, dass JITEM-Angehörige ihn töten wollten, stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen von Parteifreunden. Solche Drittpersonenangaben genügen praxisgemäss für sich alleine nicht, um eine begründete Furcht von zukünftiger Verfolgung zu belegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer 1 effektiv etwas angetan wurde oder geplant war, ihm etwas anzutun. Auch das Vorbringen, dem Beschwerdeführer 1 drohe Gefahr, da er mit dem Tod von G._______ in Verbindung gebracht werde, vermag seine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung nicht objektiv begründe erscheinen zu lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen werden nicht weiter belegt oder plausibilisiert und beruhen in erster Linie wiederum auf Hörensagen. Insbesondere fehlt es an einer nachvollziehbaren Darstellung, weshalb dem Beschwerdeführer 1 aufgrund eines Vorfalls, der sich erst Monate nach seiner Ausreise in der Türkei ereignet haben soll, flüchtlingsrelevante Gefahr drohen soll. Die blosse Behauptung, dass dem so sei, und dass es «unbestreitbar» sei, dass die JITEM alles dafür täten, um den Beschwerdeführer 1 zur Rechenschaft zu ziehen, lässt das Vorbringen nicht in einem plausibleren Licht erscheinen. 6.3 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden, insbesondere auch der Beschwerdeführer 1, im Zeitpunkt der Ausreise ein massgebliches politisches Profil aufgewiesen haben und deswegen im Fokus der heimatlichen Behörden standen oder bei Wiedereinreise stehen könnten. Die Beschwerdeführerin 2 hat lediglich an Veranstaltungen oder Meetings der HDP teilgenommen und weist somit kein exponiertes politisches Profil auf. Ein solches ist auch beim Beschwerdeführer 1 zu verneinen. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er als Mitglied der HDP niederschwellig aktiv war. Er hatte in der Partei aber keine exponierte Stellung eingenommen. Auch dass gewisse Mitglieder der erweiterten Familie der PKK angehören oder - wie etwa ein Cousin - bereits strafrechtlich verurteilt wurden, vermögen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden zur Begründung eines exponierten politischen Profils nicht auszureichen. 6.4 Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden sodann neu geltend, es seien in der Türkei gegen den Beschwerdeführer 1 ein Strafverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung sowie ein unter Geheimhaltung stehendes Verfahren eingeleitet worden. Diesbezüglich reichten sie diverse einzelne Dokumente aus dem türkischen Strafverfahren ein. Den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach sich aus den unvollständigen Dokumenten eine Beurteilung der Strafverfahren verunmögliche, ist beizupflichten. Selbst bei Annahme, es gebe tatsächlich ein Strafverfahren, welches aufgrund der zu den Akten gereichten Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2024, dem Eingangsbeschluss des Gerichts (...) H._______ vom (...) 2024 und dem Verhandlungsprotokoll des Gerichts (...) H._______ vom (...) 2025, in die Prozessphase übergegangen ist, ist noch nicht von einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Verfahrens auszugehen. Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 ergibt sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG (vgl. a.a.O. E. 8). Der Umstand, dass vorliegend anscheinend ein Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung in die Prozessphase vor Gericht übergegangen ist, vermag insgesamt ebenfalls keine Furcht vor Verfolgung objektiv begründet erscheinen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer 1 weder vorbestraft ist noch - wie bereits festgestellt - über ein exponiertes politisches Profil verfügt (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7048/2023 vom 25. März 2025 E. 5.2.1). 6.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2). 8.3.3 Sodann sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine junge Familie, wobei beide Eltern über eine solide Schulbildung verfügen. Der Beschwerdeführer 1 hat sodann Erfahrung in der Reparatur und Installation von diversen Elektrogeräten und führte in der Türkei bis zu seiner Ausreise sein eigenes Geschäft. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei erneut eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden über ein intaktes Familiennetz mit Verwandten in verschiedenen Städten, mit deren Unterstützung sie bei Bedarf wohl rechnen können. 8.3.4 Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([...] sowie eine [...]) des Beschwerdeführers 5 ist festzuhalten lassen nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Diese lassen nämlich nicht auf für eine medizinische Notlage schliessen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer E-1028/2025 vom 14. Mai 2025 E. 9.3.2). Zudem zeigte die Vorinstanz in der Vernehmlassung auf, dass es zahlreiche Ärzte und Spitäler gebe, welche mit (...) bei Kindern vertraut seien und es zudem diverse Sprachtherapeuten gebe, welche bei der (...) Unterstützung leisten könnten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass allfällige weitere Abklärungen und Behandlungen in der Türkei erfolgen können. Dieser Einschätzung wird in der Replik sodann auch nichts entgegengehalten. 8.3.5 8.3.5.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kindeswohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KRK. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). 8.3.5.2 Der Beschwerdeführer 5 ist aufgrund seines noch jungen Alters noch an die Eltern gebunden, womit im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung auszugehen ist. Sodann kann auch im Aufenthalt und der damit verbundenen Integration der Beschwerdeführenden 3 und 4 kein Verstoss gegen das Kindeswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sie aufgrund des hiesigen Schulbesuchs in der Schweiz gut integriert sind, ist angesichts ihres Alters und des Bezugs zu ihren türkischen Eltern nicht davon auszugehen, dass sie sich in den letzten zweieinhalb Jahren derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung darstellen würde. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie mit der türkischen Kultur und Sprache vertraut sind. Sie werden zudem zusammen mit beiden Eltern in ihr Heimatland zurückkehren, wo überdies zahlreiche Verwandte leben. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Weiter wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2025 auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stattgegeben und mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsbeistand amtlich beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der mit der Replik eingereichten Kostennote wurde ein Arbeitsaufwand von insgesamt 5.75 Stunden à Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 74.93 geltend gemacht. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als überhöht; er ist - unter Berücksichtigung des Aufwands für das Erarbeiten der kurzen Replik - auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 3 Honorarstunden zu kürzen. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 525.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw LL.M. Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 525.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: