Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2022 und suchte am 4. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine türkische Identitäts- karte im Original sowie seinen türkischen Fahrausweis in Kopie zu den Ak- ten. A.c Am 30. August 2022 und am 21. August 2024 wurde er zu seinen Asyl- gründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er wäh- rend seines Militärdiensts ein Problem mit einem Offizier gehabt habe. Die- ser habe ihn Übungen machen lassen, die kein Mensch aushalten könne. Er habe ihm dann auch noch einen (…) gegeben, weswegen er (…) habe. Zudem sei er am (…) 2022, als er beabsichtigt habe, an den Newroz-Fei- erlichkeiten teilzunehmen, von der Polizei angehalten und in der Folge be- fragt und geschlagen worden. Ausserdem hätten ihm die Polizisten ge- droht, (…), wenn sie ihn nochmals an Parteiveranstaltungen oder Aktivitä- ten sehen würden. Die Polizisten hätten ihn sodann am (…) 2022 bei seiner Arbeitsstelle und später auch bei mehreren seiner Familienmitglieder ge- sucht, wobei diesen mitgeteilt worden sei, es liege ein Festnahmebefehl gegen ihn vor. Im Übrigen sei er im (…) 2022 von einem Unbekannten auf- grund seiner Beiträge in den sozialen Medien angezeigt worden und es sei ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation so- wie ein Verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ge- gen ihn eröffnet worden. Betreffend den medizinischen Sachverhalt gab er an, dass er bis auf (…) keine gesundheitlichen Probleme habe. Das (…) habe er bereits seit der Geburt, wobei es im Laufe der Zeit schlimmer geworden sei. Trotz Arztbe- such habe keine konkrete Diagnose gestellt werden können. A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten: - drei Ermittlungsprotokolle vom (…) 2021, (…) 2022 und (…) 2022 - Überweisung der Sache vom Ermittlungsbüro für Pressedelikte an das Ermitt- lungsbüro für Terror- und organisierte Delikte innerhalb der Generalstaatsan- waltschaft in C._______ vom (…) 2022
E-1297/2025 Seite 3 - Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft über die Trennung der beiden De- likte (Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda) vom (…) 2022 - Anweisungen der Staatsanwaltschaft an die Polizei vom (…) 2022 - Beschluss über die örtliche Unzuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft in C._______ vom (…) 2022 - Begehren des Ermittlungsbüros für Terrordelikte an die Abteilung für Bekämp- fung von Cyberdelikten innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft in B._______ vom (…) 2022 - Informationsweitergabe des Polizeipräsidiums an die Verteilerstelle vom (…) 2022 - Gesprächsprotokoll zwischen Staatsanwalt und Polizei vom (…) 2022 - Vollmacht des Beschwerdeführers an seinen türkischen Rechtsanwalt D._______ inklusive notarielle Beglaubigung - Antrag des türkischen Rechtsanwalts für die Bewilligung zur Einsicht in UYAP an die Generalstaatsanwaltschaft vom (…) 2022 - Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts - Vereinigungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft in B._______ vom (…) 2022 - Eröffnung des Untersuchungsverfahrens betreffend den Vorwurf der Mitglied- schaft in einer Terrororganisation vom (…) 2022 - Antrag auf Erlass eines Vorführbefehls der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2022 an den diensthabenden Friedensrichter in B._______ - Vorführbefehl des 6. diensthabenden Friedensrichters in B._______ vom (…) 2022 - Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023 über die Zusammenlegung der Ermittlungsverfahren - Anfrage über den Stand der Ermittlungen betreffend Vorführbefehl des Büros für die Untersuchung von Terrorverbrechen der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023 an das Haftbüro der Oberstaatsanwaltschaft B._______ - Antwort vom (…) 2023 des Haftbüros der Oberstaatsanwaltschaft B._______ an das Büro für die Untersuchung von Terrorverbrechen der Oberstaatsan- waltschaft B._______ über den Stand der Ermittlungen - Anfrage über den Stand der Ermittlungen betreffend Vorführbefehl des Büros für die Untersuchung von Terrorverbrechen der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023 an das Haftbüro der Oberstaatsanwaltschaft B._______ - Anfrage über den Stand der Ermittlungen betreffend Vorführbefehl des Büros für die Untersuchung von Terrorverbrechen der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024 an das Haftbüro der Oberstaatsanwaltschaft B._______
E-1297/2025 Seite 4 - Antrag der Staatsanwaltschaft vom (…) 2024 für den Erlass eines Vorführbe- fehls zwecks Einvernahme - Antwort Nr. (…) vom (…) 2024 des Haftbüros der Oberstaatsanwaltschaft B._______ an das Büro für die Untersuchung von Terrorverbrechen der Ober- staatsanwaltschaft B._______ über den Stand der Ermittlungen betreffend Vorführbefehl vom (…) 2023 - Entscheid über den Erlass eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme mit Frei- lassung vom (…) 2024 - Vorführbefehl zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung vom (…) 2024 - Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung vom (…) 2024 in der Sache (…) - Eingangsbestätigung der Anklage wegen Präsidentenbeleidigung vom (…) 2024 - Screenshot zur Geheimhaltung des Dossiers (…) betreffend Ermittlungen we- gen Terrorpropaganda vom (…) 2024 - Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts zum Stand des Verfahrens vom (…) 2024 inklusive deutscher Übersetzung
B. Am 5. September 2022 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Ver- fahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2025 (Postaufgabe) focht der Beschwer- deführer diese Verfügung an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Be- schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 21. März 2025. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass der
E-1297/2025 Seite 5 Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid über ein Asylgesuch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese durch die Vorinstanz nicht entzogen worden sei, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigten. Der Kostenvorschuss wurde am 21. März 2025 überwiesen. F. Mit Eingabe vom 21. März 2025 informierte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über die Übernahme des Mandats und reichte die folgenden Beweismittel zu den Akten: - Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ an das Strafgericht für schwere Straftaten vom (…) 2025 inklusive deutscher Übersetzung (Ermitt- lungs-Nr. […]) - Eingangsbeschluss des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten B._______ vom (…) 2025 inklusive deutscher Übersetzung (Strafverfahrens-Nr. […]) - zwei Bildschirmfotos des UYAP-Portals - eine Videoaufnahme, die das Herunterladen der Anklageschrift sowie des Ein- gangsbeschlusses durch den türkischen Rechtsanwalt dokumentiere, um die Echtheit der Dokumente zu belegen - zwei Röntgenbilder vom (…), die die Gewalt dokumentieren sollen, die der Beschwerdeführer Ende (…) durch einen Kommandanten während seines Mi- litärdienstes erlitten habe - Bescheinigung betreffend die Demobilisierung aus dem Militärdienst vom (…) 2018 G. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2025 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Am 28. April 2025 (mit Ergänzung am 29. April 2025) liess sich die Vorinstanz vernehmen, woraufhin dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik gewährt wurde. Dieses nahm er mit Schreiben vom 30. Mai 2025 wahr. H. Mit Eingabe vom 5. September 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (ohne Übersetzung, Benennung gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers): - Trennungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2025 (Ermittlungsnummer: […], Beschlussnummer: […])
E-1297/2025 Seite 6 - Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2025 (Er- mittlungsnummer: […], Hauptnummer: […], Anklageschriftnummer: […]) - Eingangsbeschluss des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten B._______ vom (…) 2025 - Begründetes Urteil des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten B._______ vom (…) 2025
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig über- wiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichten türkischen Justizdokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen würden. Da- her liessen sie sich sehr einfach fälschen, weshalb ihnen lediglich ein ge- ringer Beweiswert beizumessen sei. Des Weiteren sei in Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Do- kumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fäl- schungsmerkmale aufweisen würden. Gemäss den eingereichten Beweis- mitteln seien Untersuchungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung so- wie Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden. Betreffend das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation würden die vorliegenden Beweismittel weiter aufzeigen, dass zwar ein
E-1297/2025 Seite 7 staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei da- rauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs- und Untersuchungsver- fahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt wür- den. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die Untersuchungen in abseh- barer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv füh- ren würden. Betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei den türkischen Strafakten hingegen zu entnehmen, dass bereits ein Ge- richtsverfahren eingeleitet worden sei. Da der Beschwerdeführer straf- rechtlich ansonsten jedoch nicht vorbelastet sei und kein exponiertes poli- tisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum vorliegenden Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Betreffend das Vorbringen, er sei von Polizisten befragt, bedroht, geschla- gen und anschliessend wieder freigelassen worden, führte das SEM aus, seine Aussagen würden darauf hindeuten, dass die geltend gemachten Schläge keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge ge- habt hätten, welche die Intensität von Art. 3 AsylG erreichen würde. Es sei zudem allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art aus- gesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verun- möglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachte polizeiliche Festnahme gehe in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe von seinem Anwalt erfahren, dass es in der Türkei neue Strafverfah- ren gegen ihn gebe. Die entsprechenden Unterlagen werde er, sobald er diese von seinem Anwalt erhalten habe, dem Gericht vorlegen. Mit Eingabe vom 21. März 2025 liess er sodann ausführen, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren mit dem Vorwurf «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet worden sei, welches beim 2. Strafgericht für schwere Straftaten B._______ hängig sei. Gegenstand dieses Strafverfah- rens seien Facebook-Posts. In der Anklageschrift würden (…) Screenshots des Facebook-Kontos des Beschwerdeführers abgebildet und es werde darauf hingewiesen, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Bei diesem
E-1297/2025 Seite 8 Strafverfahren werde sodann die Kettendeliktsklausel angewandt, was eine Straferhöhung zur Folge habe. Dadurch werde der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich eine Haftstrafe von mehr als zwei Jahren erhalten und diese im Gefängnis verbüssen müssen. Es sei eine von vielen interna- tionalen Organisationen anerkannte Tatsache, dass in türkischen Gefäng- nissen schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter, be- gangen würden.
E. 3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2025 (mit Ergänzung vom 29. April 2025) im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der Strafverfahren des Beschwerdeführers festzustellen sei, dass diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden. Da der Beschwerdefüh- rer – wie bereits ausgeführt – strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu wer- den. Darüber hinaus seien auch keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. Deshalb sei für den Be- schwerdeführer das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vor- liegen würden.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 30. Mai 2025 gel- tend, es sei unrealistisch zu glauben, dass er nicht verhaftet werde, sobald er einen Fuss in die Türkei setze. Viele Personen würden in der Türkei in den ersten Einvernahmen im Rahmen der gegen sie eingeleiteten straf- rechtlichen Ermittlungsverfahren verhaftet werden, wenn sie ein politisches Profil aufweisen würden. In den türkischen Medien seien zahlreiche Artikel zu diesem Thema erschienen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Echtheit der in vergleichbaren Verfahren eingereichten türkischen Dokumente einer technischen Prüfung unterzogen habe, dieje- nigen des Beschwerdeführers jedoch nicht. Sodann sei es entgegen den Ausführungen des SEM sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in beiden Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werde. Da Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könnten, bedeute dies, dass die Wahr- scheinlichkeit einer Inhaftierung, auch bereits bei der Einreise in die Türkei, sehr hoch sei. Die Türkei sei kein Rechtsstaat und die türkischen Gerichte seien nicht unabhängig. Das Kriterium für die Gerichte sei daher nicht, ob der Angeklagte Ersttäter sei, sondern ob er ein aktiver Regierungsgegner sei, was auf den Beschwerdeführer zutreffe. Seine politischen
E-1297/2025 Seite 9 Äusserungen in den sozialen Medien seien für ihn eine Form seines politi- schen Kampfes. Mit der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem Imamoglu, und zahlreicher anderer Bürgermeister der grössten Op- positionspartei, der Republikanischen Volkspartei, am 19. März 2025 habe für die Türkei schliesslich eine Zeit politischer Instabilität begonnen. Hun- derte von Oppositionsmitgliedern seien verhaftet worden und die Situation staatlicher Willkür sowie der Rechtsunsicherheit in der Türkei dauere noch immer an. Die Tatsache, dass in der Türkei gegen zahlreiche Personen massenhaft strafrechtliche Ermittlungen wegen ihren Beiträgen in den so- zialen Medien eingeleitet würden, beruhe auf der politisch bedingten Rechtssituation in der Türkei. Daraus könne nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt, einen Asylgrund zu konstruie- ren. Aufgrund des Ausgeführten sei zweifelsfrei nachgewiesen, dass er die Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfülle.
E. 3.5 Mit Eingabe vom 5. September 2025 reichte er weitere Gerichtsdoku- mente zu den Akten und führte hierzu aus, das gegen ihn wegen «Beleidi- gung des Staatspräsidenten» und «Propaganda für eine Terrororganisa- tion» eingeleitete Strafverfahren Nr. (…) sei durch den Beschluss Nr. (…) der Generalstaatsanwaltschaft B._______ in zwei Verfahren aufgeteilt und die Anklage wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» unter der neuen Ermittlungsnummer (…) aufgenommen worden. Anschliessend sei dieses Ermittlungsverfahren mit der Anklageschrift Nr. (…) der General- staatsanwaltschaft B._______ beim Strafgericht B._______ eingereicht worden, um es in ein Strafverfahren umzuwandeln. Das 2. Strafgericht B._______ habe mit Eingangsbeschluss vom (…) 2025 das Strafverfahren Nr. (…) eröffnet und mit begründetem Urteil vom (…) 2025 beschlossen, das Strafverfahren mit dem unter dem gleichen Tatvorwurf eröffneten Straf- verfahren Nr. (…) zusammenzulegen. Durch diese Zusammenlegung so- wie die Anwendung der Kettenklausel sei die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass er eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verbüssen müsse.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-1297/2025 Seite 10 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden.
E. 5.2 Den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln zufolge wurde ge- gen den Beschwerdeführer aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen des Tatbestands der Präsidentenbeleidigung ein- geleitet (Aktennr. […]). Zudem wurden ein Ermittlungsverfahren wegen Ter- rorpropaganda (Ermittlungs-Nr. […]) sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Ermittlungs-Nr. […]) eröffnet. Gemäss den auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumenten wurden zwei Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda zwischenzeitlich zu ei- nem Strafverfahren (Strafverfahrens-Nr. […] und […]) vereinigt, welches derzeit beim 2. Strafgericht für schwere Straftaten B._______ hängig ist. Dazu ist das Folgende auszuführen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom
E. 5.3 In Bezug auf den Vorfall im Jahr 2022, wonach er anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten von Polizisten befragt, bedroht, geschlagen und anschliessend wieder freigelassen worden sei, ist sodann darauf hinzuwei- sen, dass diese erlittenen Nachteile nicht die Intensität zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen erreichen. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer
– wie bereits ausgeführt – kein exponiertes politisches Profil auf, weshalb denn auch nicht davon auszugehen ist, die türkischen Behörden hätten ein besonderes Interesse an ihm.
E. 5.4 Betreffend den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfall während seines Militärdiensts im (…) ist sodann festzuhalten, dass zwischen diesem sowie seiner Ausreise im Jahr 2022 weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang besteht.
E. 5.5 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ausge- setzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungs- gruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel – und so auch vorliegend – nicht erreichen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024, a.a.O., E. 7.1).
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be- schwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
E-1297/2025 Seite 13 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-1297/2025 Seite 14 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 7.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerde- führer handelt es sich um einen jungen Mann, der bereits Arbeitserfahrung
E-1297/2025 Seite 15 in einem Textilatelier sowie in einer Schuhfabrik sammeln konnte. Zudem kann er in der Türkei auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn nach seiner Rückkehr unterstützen kann. In Bezug auf die vorgebrach- ten gesundheitlichen Probleme ([…]) ist festzuhalten, dass diese nicht für eine medizinische Notlage sprechen, aufgrund welcher von der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard ent- spricht (vgl. Urteil des BVGer D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4).
E. 7.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der bereits Arbeitserfahrung in einem Textilatelier sowie in einer Schuhfabrik sammeln konnte. Zudem kann er in der Türkei auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn nach seiner Rückkehr unterstützen kann. In Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([...]) ist festzuhalten, dass diese nicht für eine medizinische Notlage sprechen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.4 m.w.H.).
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1297/2025 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1297/2025 Urteil vom 18. September 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2022 und suchte am 4. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine türkische Identitätskarte im Original sowie seinen türkischen Fahrausweis in Kopie zu den Akten. A.c Am 30. August 2022 und am 21. August 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er während seines Militärdiensts ein Problem mit einem Offizier gehabt habe. Dieser habe ihn Übungen machen lassen, die kein Mensch aushalten könne. Er habe ihm dann auch noch einen (...) gegeben, weswegen er (...) habe. Zudem sei er am (...) 2022, als er beabsichtigt habe, an den Newroz-Feierlichkeiten teilzunehmen, von der Polizei angehalten und in der Folge befragt und geschlagen worden. Ausserdem hätten ihm die Polizisten gedroht, (...), wenn sie ihn nochmals an Parteiveranstaltungen oder Aktivitäten sehen würden. Die Polizisten hätten ihn sodann am (...) 2022 bei seiner Arbeitsstelle und später auch bei mehreren seiner Familienmitglieder gesucht, wobei diesen mitgeteilt worden sei, es liege ein Festnahmebefehl gegen ihn vor. Im Übrigen sei er im (...) 2022 von einem Unbekannten aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien angezeigt worden und es sei ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie ein Verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gegen ihn eröffnet worden. Betreffend den medizinischen Sachverhalt gab er an, dass er bis auf (...) keine gesundheitlichen Probleme habe. Das (...) habe er bereits seit der Geburt, wobei es im Laufe der Zeit schlimmer geworden sei. Trotz Arztbesuch habe keine konkrete Diagnose gestellt werden können. A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:
- drei Ermittlungsprotokolle vom (...) 2021, (...) 2022 und (...) 2022
- Überweisung der Sache vom Ermittlungsbüro für Pressedelikte an das Ermittlungsbüro für Terror- und organisierte Delikte innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft in C._______ vom (...) 2022
- Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft über die Trennung der beiden Delikte (Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda) vom (...) 2022
- Anweisungen der Staatsanwaltschaft an die Polizei vom (...) 2022
- Beschluss über die örtliche Unzuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft in C._______ vom (...) 2022
- Begehren des Ermittlungsbüros für Terrordelikte an die Abteilung für Bekämpfung von Cyberdelikten innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft in B._______ vom (...) 2022
- Informationsweitergabe des Polizeipräsidiums an die Verteilerstelle vom (...) 2022
- Gesprächsprotokoll zwischen Staatsanwalt und Polizei vom (...) 2022
- Vollmacht des Beschwerdeführers an seinen türkischen Rechtsanwalt D._______ inklusive notarielle Beglaubigung
- Antrag des türkischen Rechtsanwalts für die Bewilligung zur Einsicht in UYAP an die Generalstaatsanwaltschaft vom (...) 2022
- Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts
- Vereinigungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft in B._______ vom (...) 2022
- Eröffnung des Untersuchungsverfahrens betreffend den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vom (...) 2022
- Antrag auf Erlass eines Vorführbefehls der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 an den diensthabenden Friedensrichter in B._______
- Vorführbefehl des 6. diensthabenden Friedensrichters in B._______ vom (...) 2022
- Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 über die Zusammenlegung der Ermittlungsverfahren
- Anfrage über den Stand der Ermittlungen betreffend Vorführbefehl des Büros für die Untersuchung von Terrorverbrechen der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 an das Haftbüro der Oberstaatsanwaltschaft B._______
- Antwort vom (...) 2023 des Haftbüros der Oberstaatsanwaltschaft B._______ an das Büro für die Untersuchung von Terrorverbrechen der Oberstaatsanwaltschaft B._______ über den Stand der Ermittlungen
- Anfrage über den Stand der Ermittlungen betreffend Vorführbefehl des Büros für die Untersuchung von Terrorverbrechen der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 an das Haftbüro der Oberstaatsanwaltschaft B._______
- Anfrage über den Stand der Ermittlungen betreffend Vorführbefehl des Büros für die Untersuchung von Terrorverbrechen der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024 an das Haftbüro der Oberstaatsanwaltschaft B._______
- Antrag der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 für den Erlass eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme
- Antwort Nr. (...) vom (...) 2024 des Haftbüros der Oberstaatsanwaltschaft B._______ an das Büro für die Untersuchung von Terrorverbrechen der Oberstaatsanwaltschaft B._______ über den Stand der Ermittlungen betreffend Vorführbefehl vom (...) 2023
- Entscheid über den Erlass eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme mit Freilassung vom (...) 2024
- Vorführbefehl zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung vom (...) 2024
- Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung vom (...) 2024 in der Sache (...)
- Eingangsbestätigung der Anklage wegen Präsidentenbeleidigung vom (...) 2024
- Screenshot zur Geheimhaltung des Dossiers (...) betreffend Ermittlungen wegen Terrorpropaganda vom (...) 2024
- Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts zum Stand des Verfahrens vom (...) 2024 inklusive deutscher Übersetzung B. Am 5. September 2022 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2025 (Postaufgabe) focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 21. März 2025. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass der Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid über ein Asylgesuch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese durch die Vorinstanz nicht entzogen worden sei, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigten. Der Kostenvorschuss wurde am 21. März 2025 überwiesen. F. Mit Eingabe vom 21. März 2025 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über die Übernahme des Mandats und reichte die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ an das Strafgericht für schwere Straftaten vom (...) 2025 inklusive deutscher Übersetzung (Ermittlungs-Nr. [...])
- Eingangsbeschluss des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) 2025 inklusive deutscher Übersetzung (Strafverfahrens-Nr. [...])
- zwei Bildschirmfotos des UYAP-Portals
- eine Videoaufnahme, die das Herunterladen der Anklageschrift sowie des Eingangsbeschlusses durch den türkischen Rechtsanwalt dokumentiere, um die Echtheit der Dokumente zu belegen
- zwei Röntgenbilder vom (...), die die Gewalt dokumentieren sollen, die der Beschwerdeführer Ende (...) durch einen Kommandanten während seines Militärdienstes erlitten habe
- Bescheinigung betreffend die Demobilisierung aus dem Militärdienst vom (...) 2018 G. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2025 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Am 28. April 2025 (mit Ergänzung am 29. April 2025) liess sich die Vorinstanz vernehmen, woraufhin dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik gewährt wurde. Dieses nahm er mit Schreiben vom 30. Mai 2025 wahr. H. Mit Eingabe vom 5. September 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (ohne Übersetzung, Benennung gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers):
- Trennungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2025 (Ermittlungsnummer: [...], Beschlussnummer: [...])
- Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2025 (Ermittlungsnummer: [...], Hauptnummer: [...], Anklageschriftnummer: [...])
- Eingangsbeschluss des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) 2025
- Begründetes Urteil des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) 2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichten türkischen Justizdokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen würden. Daher liessen sie sich sehr einfach fälschen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert beizumessen sei. Des Weiteren sei in Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien Untersuchungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden. Betreffend das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation würden die vorliegenden Beweismittel weiter aufzeigen, dass zwar ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei den türkischen Strafakten hingegen zu entnehmen, dass bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich ansonsten jedoch nicht vorbelastet sei und kein exponiertes politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum vorliegenden Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Betreffend das Vorbringen, er sei von Polizisten befragt, bedroht, geschlagen und anschliessend wieder freigelassen worden, führte das SEM aus, seine Aussagen würden darauf hindeuten, dass die geltend gemachten Schläge keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge gehabt hätten, welche die Intensität von Art. 3 AsylG erreichen würde. Es sei zudem allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachte polizeiliche Festnahme gehe in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe von seinem Anwalt erfahren, dass es in der Türkei neue Strafverfahren gegen ihn gebe. Die entsprechenden Unterlagen werde er, sobald er diese von seinem Anwalt erhalten habe, dem Gericht vorlegen. Mit Eingabe vom 21. März 2025 liess er sodann ausführen, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren mit dem Vorwurf «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet worden sei, welches beim 2. Strafgericht für schwere Straftaten B._______ hängig sei. Gegenstand dieses Strafverfahrens seien Facebook-Posts. In der Anklageschrift würden (...) Screenshots des Facebook-Kontos des Beschwerdeführers abgebildet und es werde darauf hingewiesen, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Bei diesem Strafverfahren werde sodann die Kettendeliktsklausel angewandt, was eine Straferhöhung zur Folge habe. Dadurch werde der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich eine Haftstrafe von mehr als zwei Jahren erhalten und diese im Gefängnis verbüssen müssen. Es sei eine von vielen internationalen Organisationen anerkannte Tatsache, dass in türkischen Gefängnissen schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter, begangen würden. 3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2025 (mit Ergänzung vom 29. April 2025) im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der Strafverfahren des Beschwerdeführers festzustellen sei, dass diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden. Da der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Darüber hinaus seien auch keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. Deshalb sei für den Beschwerdeführer das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen würden. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 30. Mai 2025 geltend, es sei unrealistisch zu glauben, dass er nicht verhaftet werde, sobald er einen Fuss in die Türkei setze. Viele Personen würden in der Türkei in den ersten Einvernahmen im Rahmen der gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verhaftet werden, wenn sie ein politisches Profil aufweisen würden. In den türkischen Medien seien zahlreiche Artikel zu diesem Thema erschienen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Echtheit der in vergleichbaren Verfahren eingereichten türkischen Dokumente einer technischen Prüfung unterzogen habe, diejenigen des Beschwerdeführers jedoch nicht. Sodann sei es entgegen den Ausführungen des SEM sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in beiden Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werde. Da Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könnten, bedeute dies, dass die Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung, auch bereits bei der Einreise in die Türkei, sehr hoch sei. Die Türkei sei kein Rechtsstaat und die türkischen Gerichte seien nicht unabhängig. Das Kriterium für die Gerichte sei daher nicht, ob der Angeklagte Ersttäter sei, sondern ob er ein aktiver Regierungsgegner sei, was auf den Beschwerdeführer zutreffe. Seine politischen Äusserungen in den sozialen Medien seien für ihn eine Form seines politischen Kampfes. Mit der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem Imamoglu, und zahlreicher anderer Bürgermeister der grössten Oppositionspartei, der Republikanischen Volkspartei, am 19. März 2025 habe für die Türkei schliesslich eine Zeit politischer Instabilität begonnen. Hunderte von Oppositionsmitgliedern seien verhaftet worden und die Situation staatlicher Willkür sowie der Rechtsunsicherheit in der Türkei dauere noch immer an. Die Tatsache, dass in der Türkei gegen zahlreiche Personen massenhaft strafrechtliche Ermittlungen wegen ihren Beiträgen in den sozialen Medien eingeleitet würden, beruhe auf der politisch bedingten Rechtssituation in der Türkei. Daraus könne nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt, einen Asylgrund zu konstruieren. Aufgrund des Ausgeführten sei zweifelsfrei nachgewiesen, dass er die Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfülle. 3.5 Mit Eingabe vom 5. September 2025 reichte er weitere Gerichtsdokumente zu den Akten und führte hierzu aus, das gegen ihn wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten» und «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitete Strafverfahren Nr. (...) sei durch den Beschluss Nr. (...) der Generalstaatsanwaltschaft B._______ in zwei Verfahren aufgeteilt und die Anklage wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» unter der neuen Ermittlungsnummer (...) aufgenommen worden. Anschliessend sei dieses Ermittlungsverfahren mit der Anklageschrift Nr. (...) der Generalstaatsanwaltschaft B._______ beim Strafgericht B._______ eingereicht worden, um es in ein Strafverfahren umzuwandeln. Das 2. Strafgericht B._______ habe mit Eingangsbeschluss vom (...) 2025 das Strafverfahren Nr. (...) eröffnet und mit begründetem Urteil vom (...) 2025 beschlossen, das Strafverfahren mit dem unter dem gleichen Tatvorwurf eröffneten Strafverfahren Nr. (...) zusammenzulegen. Durch diese Zusammenlegung sowie die Anwendung der Kettenklausel sei die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass er eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verbüssen müsse. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. 5.2 Den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen des Tatbestands der Präsidentenbeleidigung eingeleitet (Aktennr. [...]). Zudem wurden ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Ermittlungs-Nr. [...]) sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Ermittlungs-Nr. [...]) eröffnet. Gemäss den auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumenten wurden zwei Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda zwischenzeitlich zu einem Strafverfahren (Strafverfahrens-Nr. [...] und [...]) vereinigt, welches derzeit beim 2. Strafgericht für schwere Straftaten B._______ hängig ist. Dazu ist das Folgende auszuführen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig seien, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vielmehr weist ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Mit der Beschwerdeschrift wurden nun zwar Beweismittel vorgelegt, welche - bei Unterstellung von deren Authentizität - darauf schliessen lassen, dass das Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation über das Ermittlungsstadium hinaus gekommen und ein Gerichtsverfahren hängig ist. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens erforderlich wären, fehlen indessen nach wie vor. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Sein politisches Engagement ist niederschwellig und spricht ebenfalls nicht dafür, er hätte eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten. So hat er anlässlich seiner Anhörung selbst angegeben, er habe keine aktive Position in der HDP gehabt, sondern lediglich verschiedene Arbeiten bei Wahlen durchgeführt sowie an den Newroz-Feierlichkeiten oder an Demonstrationen teilgenommen. Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt. An dieser Stelle ist zudem erneut darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ist schliesslich festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang lediglich ein einzelnes Dokument (Bm. 5/10) eingereicht und dieses Verfahren auf Beschwerdeebene denn auch nicht mehr erwähnt wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass bezüglich dieses Vorwurfs ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es mit dem Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und dem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, ist nach dem Gesagten die Wahrscheinlichkeit als gering einzustufen, dass der Beschwerdeführer - als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist - zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt würde. Vielmehr dürfte nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 des Türkischen Strafgesetzbuches) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. zur Praxis bei einer Kumulation von Verfahren Urteile des BVGer D-1147/2024 vom 28. August 2025 E. 6; E-7970/2024 vom 6. Juni 2025 E. 7.4.3 m.w.H.). 5.3 In Bezug auf den Vorfall im Jahr 2022, wonach er anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten von Polizisten befragt, bedroht, geschlagen und anschliessend wieder freigelassen worden sei, ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese erlittenen Nachteile nicht die Intensität zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen erreichen. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - kein exponiertes politisches Profil auf, weshalb denn auch nicht davon auszugehen ist, die türkischen Behörden hätten ein besonderes Interesse an ihm. 5.4 Betreffend den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfall während seines Militärdiensts im (...) ist sodann festzuhalten, dass zwischen diesem sowie seiner Ausreise im Jahr 2022 weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang besteht. 5.5 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel - und so auch vorliegend - nicht erreichen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024, a.a.O., E. 7.1). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 7.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der bereits Arbeitserfahrung in einem Textilatelier sowie in einer Schuhfabrik sammeln konnte. Zudem kann er in der Türkei auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn nach seiner Rückkehr unterstützen kann. In Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([...]) ist festzuhalten, dass diese nicht für eine medizinische Notlage sprechen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: