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D-1147/2024

D-1147/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Februar 2022 befragte das SEM ihn zu seinen Asyl- gründen und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei alevitischer Kurde und stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt und Provinz Adiyaman). Er sei schon immer wegen seiner Ethnie und Religion unterdrückt worden. So sei er beispielsweise während seiner Gymnasialzeit von Mitarbeitern des Schulheims gezwungen worden, das islamische Pflichtgebet zu verrichten. Aus diesen Gründen habe er die (…) als Sympathisant unterstützt, indem er seit dem Jahr (…) an Wahlarbeiten und Anlässen des Jugendflügels der Partei sowie Kundgebungen und dem jährlichen Provinzkongress teilgenommen habe. Am aktivsten sei er im Jahr (…) gewesen, und letztmals habe er im Jahr (…) oder (…) bei den Präsidentenwahlen, derartige Unterstützungsarbeiten geleistet. Ausreise- begründend sei ein Vorfall Mitte November (…) gewesen: Er habe zusam- men mit seinem Bruder den familieneigenen Supermarkt geführt und sei gerade unterwegs gewesen, als Polizisten im Supermarkt nach ihm ge- sucht hätten. Sein Bruder habe ihn telefonisch gewarnt, woraufhin er sei- nen Anwalt angerufen habe. Dieser habe Erkundigungen eingeholt und ihm dann mitgeteilt, gegen ihn werde wegen «Präsidentenbeleidigung», began- gen durch Facebook-Beiträge, ermittelt. Er habe befürchtet, verhaftet und gefoltert zu werden, weshalb er sich zunächst rund zehn Tage bei einem Freund versteckt habe und dann Ende November (…) nach C._______ ge- gangen sei. Am (…) sei er auf Anraten seines Umfelds mit Hilfe eines Schleppers aus der Türkei ausgereist. Sein Anwalt habe ihm per E-Mail behördliche Dokumente geschickt, aus welchen hervorgehe, dass gegen ihn ausserdem ein Ermittlungsverfahren wegen «Terrorpropaganda» eröff- net worden sei. Er werde in beiden Verfahren per Haftbefehl gesucht. A.c Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 teilte der Beschwerdeführer unter an- derem mit, der Haftbefehl sei noch immer in Kraft, und seine Familie werde von der Polizei schikaniert und bedroht. Ausserdem sei das Haus seiner Familie durch das Erdbeben beschädigt und dadurch unbenutzbar gewor- den. Dies habe ihn psychisch schwer getroffen. A.d Mit Urteil D-4645/2023 vom 4. Dezember 2023 hiess das Bundesver- waltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerde- führers gut.

D-1147/2024 Seite 3 A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Familienregister vom

8. Februar 2022, mehrere Dokumente betreffend zwei strafrechtliche Er- mittlungsverfahren in der Türkei (teilweise mit Übersetzungen), einen UYAP-Auszug, ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers, ein Schrei- ben der türkischen Rechtsanwältin D._______ sowie Ausdrucke von Social Media-Beiträgen zu den Akten (alles in Kopie). B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

22. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, es sei der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom

2. Februar 2024, der N-Ausweis des Beschwerdeführers, ein Schreiben seiner Eltern vom 20. Februar 2024 (mit Fotos), ein Schreiben von D._______ vom 20. Februar 2024, mehrere Dokumente betreffend hängige türkische Ermittlungsverfahren, ein UYAP-Ausdruck, ein Bestätigungs- schreiben des kurdischen Zentrums E._______ vom 12. Februar 2024, mehrere Medienberichte sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 15. Feb- ruar 2024 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner forderte sie ihn auf, innert Frist eine Über- setzung der türkischsprachigen Beweismittel einzureichen, und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-1147/2024 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichte der Beschwerdeführer die angefor- derten Übersetzungen zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete (definitiv) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gut und ordnete dem Be- schwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei- stand bei. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlas- sung einzureichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2024 vollumfäng- lich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte nach ge- währter Fristerstreckung mit Eingabe vom 22. April 2024 und bestätigte da- bei seine Rechtsbegehren.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und rügt in diesem Zu- sammenhang eine Verletzung der Untersuchungs- sowie sinngemäss der Prüfungs- und Begründungspflicht.

E. 3.1 Er macht geltend, das SEM habe nicht abgeklärt, wie wahrscheinlich es sei, dass gegen ihn neue strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wür- den. Das SEM hat indes in der angefochtenen Verfügung unter Berück- sichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, damals bereits hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erwogen, er habe bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Bei dieser Sachlage konnte das SEM ohne weiteres darauf verzichten ab- zuklären, wie wahrscheinlich es sei, dass gegen den Beschwerdeführer in Zukunft weitere (ähnliche) Ermittlungsverfahren eröffnet würden. Ander- weitige Fehler in der Sachverhaltsfeststellung sind ebenfalls nicht ersicht- lich. Die Vorinstanz ist somit ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachver- halt korrekt und vollständig festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner sinngemäss eine Verletzung der Prü- fungs- und Begründungspflicht (Art. 32 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG), indem er vorbringt, das SEM habe sich nicht eingehend mit seinen Aussa- gen und den eingereichten Beweismitteln betreffend die hängigen Ermitt- lungsverfahren befasst und unzureichend geprüft, ob er die Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Türkei kein Rechtsstaat sei und er aufgrund seiner politischen Haltung in einem allfälligen Gerichtsverfahren mutmass- lich unfair behandelt würde, die Relevanz seines politischen Engagements nicht genügend gewürdigt und – möglicherweise, weil es infolge Gutheis- sung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu einem raschen Entscheid angehalten worden sei – nicht umfassend geprüft, ob er begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Dazu ist Folgendes festzustellen: Ob die Behörde ihrer Prü- fungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich in erster Linie aus der Begrün- dung der Verfügung (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.2.3). Das SEM hat sich in seiner Verfügung ernsthaft mit den Verfolgungsvorbringen des Beschwer- deführers auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt, weshalb diese seiner Auffassung nach nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es hat dabei insbesondere auch die eingereichten

D-1147/2024 Seite 6 Beweismittel betreffend die hängigen Ermittlungsverfahren erwähnt und berücksichtigt. Der angefochtenen Verfügung ist ferner zu entnehmen, dass das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dieser sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit nie mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert gewesen (vgl. S. 2 der vorinstanzlichen Verfügung). Daher ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM dazu nicht näher geäussert hat, zumal die hängigen Ermittlungsverfahren offensicht- lich ausschliesslich mit den Äusserungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien zusammenhängen und keinen Bezug zu seiner früheren politischen Tätigkeit (Unterstützung der HDP) aufweisen. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, den vor- instanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht zu verneinen.

E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Personen, die erst aufgrund von sogenannten subjektiven Nachflucht- gründen – das heisst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise – Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden, wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG).

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E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, den einge- reichten Beweismitteln zufolge seien gegen den Beschwerdeführer zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, und zwar wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» und wegen «Beleidigung des Staatsprä- sidenten». Allerdings würden in der Türkei namentlich Social Media-Ermitt- lungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, dann aber häufig wieder ein- gestellt. Im aktuellen Zeitpunkt sei daher offen, ob es in den erwähnten Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhe- bung und Eröffnung eines Gerichtsverfahrens mit einer möglichen späte- ren Verurteilung aus allenfalls flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven kom- men werde. Zudem sei festzustellen, dass es sich beim eingereichten Vor- führbefehl nicht um einen formellen Haftbefehl handle; denn der Vorführ- befehl habe nur zum Zweck, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Es sei daher unwahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer nach der Einvernahme festgenommen und dabei misshan- delt würde, zumal er bisher strafrechtlich unbescholten sei. Insgesamt sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. An dieser Schlussfolge- rung vermöge auch die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylge- such sei abzulehnen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer verfüge über ein politisches Profil. Er habe sich in der Türkei für die Rechte der Kurden eingesetzt und die (…) unterstützt. Zudem habe er seine politischen An- sichten und seine Regierungskritik in den sozialen Medien kundgetan. Deshalb seien gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren (wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» sowie «Beleidigung des Staatspräsidenten») eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden den familieneigenen Supermarkt wiederholt durchsucht und seine Angehörigen nach seinem Verbleib gefragt. Am (…) und am (…) sei seine Familie von der Gendarmerie aufgesucht und unter Gewaltanwen- dung gedrängt worden, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die türki- schen Gerichte seien nicht mehr in der Lage, unabhängige Urteile zu fällen. In der Türkei befänden sich zahlreiche Personen mit einem ähnlichen poli- tischen Profil wie dem seinen im Gefängnis. Es bestehe eine konkrete Ge- fahr, dass er zu Unrecht zu einer hohen Strafe verurteilt werde. Ihm werde insbesondere vorgeworfen, mit mehreren Handlungen in den sozialen Me- dien Propaganda für eine terroristische Organisation betrieben zu haben.

D-1147/2024 Seite 8 Dies werde sich strafverschärfend auswirken. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er zu mehreren aufeinanderfolgenden Strafen oder zur Höchststrafe im Sinne des anwendbaren Tatbestands verurteilt und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass insbe- sondere politische Gefangene in türkischen Gefängnissen schweren Men- schenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Dem eingereichten UYAP- Ausdruck zufolge seien per 19. September 2023 noch dreizehn Ermitt- lungsverfahren auf seinen Namen registriert gewesen. Gemäss Schreiben der türkischen Rechtsanwältin D._______ vom 16. Februar 2024 habe sich die Zahl der Verfahren zwischenzeitlich aufgrund von Unzuständigkeitsent- scheiden und Zusammenlegungen reduziert. Aktuell seien noch drei Er- mittlungsverfahren (wegen «Propaganda für eine Terrororganisation», «Widerstand gegen das Militärstrafgesetz» und «Beleidigung des Staats- präsidenten») sowie ein Strafverfahren (wegen «Verleumdung» von F._______) hängig. Der Beschwerdeführer sei überdies exilpolitisch tätig. Er sei ein aktives Mitglied im kurdischen Kulturzentrum in E._______, be- teilige sich dort an der parlamentarischen Arbeit und nehme an politischen Anlässen teil. Dabei nehme er eine führende Rolle ein. So habe er bei- spielsweise an der Gründungsversammlung der revolutionären Jugendbe- wegung teilgenommen und sich – bekleidet mit einem T-Shirt mit dem Ab- bild von Abdullah Öcalan – für dessen Freilassung eingesetzt. Sein Gesicht sei auf den dazu eingereichten Fotos deutlich zu erkennen. Regierungskri- tische exilpolitische Aktivitäten würden bekanntlich von der türkischen Re- gierung mittels Spitzel in Erfahrung gebracht, und daran beteiligte Perso- nen würden bei der Einreise in die Türkei verhaftet und zu hohen Haftstra- fen verurteilt. Er müsse daher auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivi- täten mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass sich die Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren verschlechtert habe und die Behörden Strafverfol- gungsmassnahmen missbräuchlich einsetzten, um gegen Andersden- kende vorzugehen. Er habe daher in der Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf das Schrei- ben von D._______ vom 20. Februar 2024 aus, es sei davon auszugehen, dass das Verfahren betreffend «Beleidigung des Staatspräsidenten» nicht mehr weiterverfolgt beziehungsweise eingestellt werde, da der türkische Präsident offenbar die Strafanzeigen gegen die in den Erdbebengebieten wohnhaften Beschuldigten zurückgezogen habe. Hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrens wegen «Beleidigung» (bzw. «Verleumdung») sei festzustellen, dass derartige Delikte gemäss Art. 125 des türkischen

D-1147/2024 Seite 9 Strafgesetzbuches in der Regel flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Auch hinsichtlich des erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten, nicht näher bezeichneten Verstosses gegen das türkische Militärstrafgesetz- buch sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszu- gehen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ausreisezeitpunkt strafrechtlich unbescholten gewesen und insbeson- dere nie im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten politischen Tätigkeit strafrechtlich verfolgt worden sei. Mit seinen exilpolitischen Aktivi- täten habe er sich nicht spezifisch exponiert, und es sei nicht davon aus- zugehen, dass er damit die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden ge- weckt habe und identifiziert worden sei. Dieses Vorbringen sei daher flücht- lingsrechtlich ebenfalls nicht relevant.

E. 5.4 In der Replik wird vorgebracht, das Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» werde sehr wahrscheinlich mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe enden. Falls er zu mehr als zwei Jahren Haft verurteilt werde oder weitere Verurteilungen dazu kämen, werde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Es sei insbesondere da- von auszugehen, dass gegen ihn zukünftig sehr wahrscheinlich neue Er- mittlungsverfahren im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit eingeleitet würden; dies ungeachtet der Frage, ob er sich spezifisch expo- niert habe oder nicht. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer befürchtet, im Zusammenhang mit mehreren Strafverfahren, welche gegen ihn eingeleitet wurden, in der Türkei zukünf- tig asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt zu werden. Den eingereichten Verfahrensakten und namentlich dem Schreiben der türkischen Anwältin D._______ vom 20. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass gegen ihn (per Februar 2024) vier Verfahren hängig sind.

E. 6.2 Drei Verfahren wurden offensichtlich aufgrund von Social Media-Beiträ- gen eingeleitet, und zwar das Verfahren wegen «Beleidigung des Staats- präsidenten», das Verfahren wegen «Verleumdung» des Abgeordneten F._______ sowie das Verfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation».

E. 6.2.1 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social Media-Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen

D-1147/2024 Seite 10 sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete, unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie überdies tatsächlich verbüssen müssen, zu- mal lediglich ein Bruchteil dieser Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie statt vieler die Urteile des BVGer D-1302/2022 vom 31. März 2025 E. 6.2.2, D-6080/2022 vom

21. März 2022 E. 6.2.1, D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.4, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 und E-1561/2024 vom 17. De- zember 2024 E. 6.5).

E. 6.2.2 Das Verfahren wegen Verdachts auf «Propaganda für eine Terroror- ganisation» (vgl. Art. 7 Abs. 2 türkisches Antiterrorgesetz) wurde den ein- gereichten Unterlagen zufolge wegen Social Media-Posts vom (…) einge- leitet und befindet sich im Ermittlungsstadium, wobei am (…) ein Vorführ- befehl zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung erging. Ein Bezug zur früheren (niederschwelligen) politischen Tätigkeit des Be- schwerdeführers (Unterstützung der […] zwischen den Jahren […] und […]) – welche im Übrigen in der Vergangenheit zu keiner Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hatte (vgl. dazu A16 F64 und F68) – ist nicht ersichtlich, und es bestehen auch keine anderweitigen Anzeichen dafür, dass die einschlägigen Strafverfolgungsnormen in einer unverhältnismäs- sigen oder diskriminierenden Weise auf den Beschwerdeführer angewen- det wurden oder zukünftig angewendet werden. Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens weder einen Be- zug noch besondere Sympathien für die (…) zum Ausdruck gebracht hat und bisher strafrechtlich unbescholten ist.

E. 6.2.3 Das Verfahren betreffend «Beleidigung des Staatspräsidenten» (vgl. Art. 299/1 türkisches Strafgesetzbuch) befindet sich den eingereichten Do- kumenten zufolge ebenfalls im Ermittlungsstadium, und es besteht ein Vor- führbefehl vom (…). Allerdings wies die türkische Anwältin des Beschwer- deführers in ihrem Schreiben vom 20. Februar 2024 selber darauf hin, dass der türkische Präsident seine Klagen in den Verfahren wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten» in den vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffe- nen Gebiete zurückgezogen habe. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Verfahren inzwischen eingestellt wurde oder zumindest faktisch nicht weiterverfolgt wird. Der Vorführbefehl vom (…) ist daher als Makulatur zu erachten. Im Übrigen ist auch diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 6.2.1 sowie die in E. 6.2.2 genannten fehlenden Indizien für einen mög- lichen Politmalus zu verweisen.

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E. 6.2.4 Der Beschwerdeführer wird den Akten zufolge ferner verdächtigt, mit Äusserungen in den sozialen Medien den Abgeordneten F._______ öffent- lich verleumdet zu haben. In diesem Verfahren wurde offenbar am (…) ein Vorführbefehl erlassen und am (…) Anklage erhoben, welche vom Gericht entgegengenommen wurde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich um einen gemeinrechtlichen Straftatbestand handelt, der Beschwerdefüh- rer nicht bestreitet, die fraglichen Äusserungen gemacht zu haben, und diese (namentlich die Bezeichnung des Abgeordneten als «Degenerierter» [vgl. dazu die Anklageschrift vom […]) grundsätzlich auch in der Schweiz zur Einleitung eines Strafverfahrens führen könnten (vgl. Art. 173 oder Art. 174 StGB [SR 311.0]). Sodann ist auch in Bezug auf dieses Verfahren anzufügen, dass jegliche Indizien auf das Vorliegen eines Politmalus fehlen und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haft- strafe als gering zu erachten ist (vgl. dazu vorstehend E. 6.2.1 und E. 6.2.2).

E. 6.2.5 Aufgrund des Gesagten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit den genannten drei Social Media-Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahren mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmassnahmen zu werden, insgesamt als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er bei ei- ner allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernst- haften Nachteilen ausgesetzt würde.

E. 6.3 Aus den Ausführungen von D._______ vom (…) sowie dem eingereich- ten UYAP-Auszug geht sodann hervor, dass den Beschwerdeführer betref- fend zudem ein im Jahr (…) eingeleitetes Verfahren wegen Verstosses ge- gen das Militärstrafgesetzbuch hängig ist. Der Beschwerdeführer macht in- des in diesem Zusammenhang keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung respektive Verfolgungsfurcht geltend, und er hat sich dazu weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene näher geäussert. Es besteht damit keine Veranlassung, auf dieses Verfahren weiter einzu- gehen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei exilpolitisch tätig. Den dazu eingereichten Beweismitteln zufolge ist er Mitglied des kur- dischen Kulturzentrums in E._______ und hat im Jahr (…) an einer Stand- aktion für die Freilassung von Abdullah Öcalan demonstriert und Unter- schriften gegen das PKK-Verbot gesammelt. Er beteiligt sich angeblich an der «parlamentarischen Arbeit» und nimmt an politischen Anlässen – wie

D-1147/2024 Seite 12 beispielsweise der Gründungsversammlung der revolutionären Jugendbe- wegung – teil. Aufgrund der geltend gemachten Vereinstätigkeiten kann in- des keine öffentliche Exponierung festgestellt werden, die den Eindruck er- wecken könnte, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefahr für den Be- stand des türkischen Regimes werden könnte, und aufgrund welcher da- von ausgegangen werden müsste, dass er damit das Interesse der heimat- lichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person na- mentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. dazu beispielsweise das Ur- teil des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 m.w.H.). Es beste- hen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türki- schen Behörden von den Vereinstätigkeiten des Beschwerdeführers erfah- ren haben. Demnach kann ihm auch in diesem Zusammenhang keine be- gründete Verfolgungsfurcht zuerkannt werden.

E. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entspre- chende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).

E. 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen und arbeitete vor der Ausreise im familieneigenen Supermarkt. Es ist ihm ungeachtet der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Schliessung des Familienge- schäfts – welche allerdings nicht näher substanziiert und auch nicht belegt wurde – ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut einer Tätigkeit im Detailhandel nachzugehen. Allenfalls könnte er zudem im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie mitarbeiten. Mit seinen Familien- angehörigen (Eltern, Brüder, Grossvater) verfügt er am Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Soweit er geltend macht, das Familien- haus sei beim Erdbeben vom Februar 2023 schwer beschädigt worden, ist festzustellen, dass seit dem Erdbeben zweieinhalb Jahre vergangen sind und davon auszugehen ist, dass seine Familie, deren finanzielle Situation der Beschwerdeführer als gut bezeichnet hat, entweder umgezogen ist oder das Haus repariert hat. Es ist daher ohne weiteres anzunehmen, dass er bei Bedarf erneut mit seinen Angehörigen zusammenleben könnte. Ins- gesamt bestehen somit keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder ge- sundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1147/2024 Seite 15 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen- verfügung vom 18. März 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Ver- fahrenskosten erhoben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für den beigeordneten amtlichen Rechtsbeistand erfolgt in Anwendung der Art. 8–

E. 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Ermangelung einer Kostennote ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE; vgl. dazu auch S. 3 der Zwischenverfügung vom 18. März 2024). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist dem amtlichen Rechtsbei- stand demnach ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1’600.– zuzuspre- chen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 1'600.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1147/2024 Urteil vom 28. August 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Februar 2022 befragte das SEM ihn zu seinen Asylgründen und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei alevitischer Kurde und stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt und Provinz Adiyaman). Er sei schon immer wegen seiner Ethnie und Religion unterdrückt worden. So sei er beispielsweise während seiner Gymnasialzeit von Mitarbeitern des Schulheims gezwungen worden, das islamische Pflichtgebet zu verrichten. Aus diesen Gründen habe er die (...) als Sympathisant unterstützt, indem er seit dem Jahr (...) an Wahlarbeiten und Anlässen des Jugendflügels der Partei sowie Kundgebungen und dem jährlichen Provinzkongress teilgenommen habe. Am aktivsten sei er im Jahr (...) gewesen, und letztmals habe er im Jahr (...) oder (...) bei den Präsidentenwahlen, derartige Unterstützungsarbeiten geleistet. Ausreisebegründend sei ein Vorfall Mitte November (...) gewesen: Er habe zusammen mit seinem Bruder den familieneigenen Supermarkt geführt und sei gerade unterwegs gewesen, als Polizisten im Supermarkt nach ihm gesucht hätten. Sein Bruder habe ihn telefonisch gewarnt, woraufhin er seinen Anwalt angerufen habe. Dieser habe Erkundigungen eingeholt und ihm dann mitgeteilt, gegen ihn werde wegen «Präsidentenbeleidigung», begangen durch Facebook-Beiträge, ermittelt. Er habe befürchtet, verhaftet und gefoltert zu werden, weshalb er sich zunächst rund zehn Tage bei einem Freund versteckt habe und dann Ende November (...) nach C._______ gegangen sei. Am (...) sei er auf Anraten seines Umfelds mit Hilfe eines Schleppers aus der Türkei ausgereist. Sein Anwalt habe ihm per E-Mail behördliche Dokumente geschickt, aus welchen hervorgehe, dass gegen ihn ausserdem ein Ermittlungsverfahren wegen «Terrorpropaganda» eröffnet worden sei. Er werde in beiden Verfahren per Haftbefehl gesucht. A.c Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, der Haftbefehl sei noch immer in Kraft, und seine Familie werde von der Polizei schikaniert und bedroht. Ausserdem sei das Haus seiner Familie durch das Erdbeben beschädigt und dadurch unbenutzbar geworden. Dies habe ihn psychisch schwer getroffen. A.d Mit Urteil D-4645/2023 vom 4. Dezember 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gut. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Familienregister vom 8. Februar 2022, mehrere Dokumente betreffend zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der Türkei (teilweise mit Übersetzungen), einen UYAP-Auszug, ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers, ein Schreiben der türkischen Rechtsanwältin D._______ sowie Ausdrucke von Social Media-Beiträgen zu den Akten (alles in Kopie). B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 22. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 2. Februar 2024, der N-Ausweis des Beschwerdeführers, ein Schreiben seiner Eltern vom 20. Februar 2024 (mit Fotos), ein Schreiben von D._______ vom 20. Februar 2024, mehrere Dokumente betreffend hängige türkische Ermittlungsverfahren, ein UYAP-Ausdruck, ein Bestätigungsschreiben des kurdischen Zentrums E._______ vom 12. Februar 2024, mehrere Medienberichte sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 15. Februar 2024 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner forderte sie ihn auf, innert Frist eine Übersetzung der türkischsprachigen Beweismittel einzureichen, und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Übersetzungen zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete (definitiv) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 22. April 2024 und bestätigte dabei seine Rechtsbegehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Untersuchungs- sowie sinngemäss der Prüfungs- und Begründungspflicht. 3.1 Er macht geltend, das SEM habe nicht abgeklärt, wie wahrscheinlich es sei, dass gegen ihn neue strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet würden. Das SEM hat indes in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, damals bereits hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erwogen, er habe bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Bei dieser Sachlage konnte das SEM ohne weiteres darauf verzichten abzuklären, wie wahrscheinlich es sei, dass gegen den Beschwerdeführer in Zukunft weitere (ähnliche) Ermittlungsverfahren eröffnet würden. Anderweitige Fehler in der Sachverhaltsfeststellung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist somit ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG), indem er vorbringt, das SEM habe sich nicht eingehend mit seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln betreffend die hängigen Ermittlungsverfahren befasst und unzureichend geprüft, ob er die Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Türkei kein Rechtsstaat sei und er aufgrund seiner politischen Haltung in einem allfälligen Gerichtsverfahren mutmasslich unfair behandelt würde, die Relevanz seines politischen Engagements nicht genügend gewürdigt und - möglicherweise, weil es infolge Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu einem raschen Entscheid angehalten worden sei - nicht umfassend geprüft, ob er begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Dazu ist Folgendes festzustellen: Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich in erster Linie aus der Begrün- dung der Verfügung (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.2.3). Das SEM hat sich in seiner Verfügung ernsthaft mit den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt, weshalb diese seiner Auffassung nach nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es hat dabei insbesondere auch die eingereichten Beweismittel betreffend die hängigen Ermittlungsverfahren erwähnt und berücksichtigt. Der angefochtenen Verfügung ist ferner zu entnehmen, dass das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dieser sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit nie mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert gewesen (vgl. S. 2 der vorinstanzlichen Verfügung). Daher ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM dazu nicht näher geäussert hat, zumal die hängigen Ermittlungsverfahren offensichtlich ausschliesslich mit den Äusserungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien zusammenhängen und keinen Bezug zu seiner früheren politischen Tätigkeit (Unterstützung der HDP) aufweisen. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht zu verneinen. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Personen, die erst aufgrund von sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen - das heisst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise - Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden, wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, den eingereichten Beweismitteln zufolge seien gegen den Beschwerdeführer zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, und zwar wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» und wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten». Allerdings würden in der Türkei namentlich Social Media-Ermittlungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, dann aber häufig wieder eingestellt. Im aktuellen Zeitpunkt sei daher offen, ob es in den erwähnten Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung und Eröffnung eines Gerichtsverfahrens mit einer möglichen späteren Verurteilung aus allenfalls flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven kommen werde. Zudem sei festzustellen, dass es sich beim eingereichten Vorführbefehl nicht um einen formellen Haftbefehl handle; denn der Vorführbefehl habe nur zum Zweck, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Es sei daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme festgenommen und dabei misshandelt würde, zumal er bisher strafrechtlich unbescholten sei. Insgesamt sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer verfüge über ein politisches Profil. Er habe sich in der Türkei für die Rechte der Kurden eingesetzt und die (...) unterstützt. Zudem habe er seine politischen Ansichten und seine Regierungskritik in den sozialen Medien kundgetan. Deshalb seien gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren (wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» sowie «Beleidigung des Staatspräsidenten») eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden den familieneigenen Supermarkt wiederholt durchsucht und seine Angehörigen nach seinem Verbleib gefragt. Am (...) und am (...) sei seine Familie von der Gendarmerie aufgesucht und unter Gewaltanwendung gedrängt worden, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die türkischen Gerichte seien nicht mehr in der Lage, unabhängige Urteile zu fällen. In der Türkei befänden sich zahlreiche Personen mit einem ähnlichen politischen Profil wie dem seinen im Gefängnis. Es bestehe eine konkrete Gefahr, dass er zu Unrecht zu einer hohen Strafe verurteilt werde. Ihm werde insbesondere vorgeworfen, mit mehreren Handlungen in den sozialen Medien Propaganda für eine terroristische Organisation betrieben zu haben. Dies werde sich strafverschärfend auswirken. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er zu mehreren aufeinanderfolgenden Strafen oder zur Höchststrafe im Sinne des anwendbaren Tatbestands verurteilt und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass insbesondere politische Gefangene in türkischen Gefängnissen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Dem eingereichten UYAP-Ausdruck zufolge seien per 19. September 2023 noch dreizehn Ermittlungsverfahren auf seinen Namen registriert gewesen. Gemäss Schreiben der türkischen Rechtsanwältin D._______ vom 16. Februar 2024 habe sich die Zahl der Verfahren zwischenzeitlich aufgrund von Unzuständigkeitsentscheiden und Zusammenlegungen reduziert. Aktuell seien noch drei Ermittlungsverfahren (wegen «Propaganda für eine Terrororganisation», «Widerstand gegen das Militärstrafgesetz» und «Beleidigung des Staatspräsidenten») sowie ein Strafverfahren (wegen «Verleumdung» von F._______) hängig. Der Beschwerdeführer sei überdies exilpolitisch tätig. Er sei ein aktives Mitglied im kurdischen Kulturzentrum in E._______, beteilige sich dort an der parlamentarischen Arbeit und nehme an politischen Anlässen teil. Dabei nehme er eine führende Rolle ein. So habe er beispielsweise an der Gründungsversammlung der revolutionären Jugendbewegung teilgenommen und sich - bekleidet mit einem T-Shirt mit dem Abbild von Abdullah Öcalan - für dessen Freilassung eingesetzt. Sein Gesicht sei auf den dazu eingereichten Fotos deutlich zu erkennen. Regierungskritische exilpolitische Aktivitäten würden bekanntlich von der türkischen Regierung mittels Spitzel in Erfahrung gebracht, und daran beteiligte Personen würden bei der Einreise in die Türkei verhaftet und zu hohen Haftstrafen verurteilt. Er müsse daher auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass sich die Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren verschlechtert habe und die Behörden Strafverfolgungsmassnahmen missbräuchlich einsetzten, um gegen Andersdenkende vorzugehen. Er habe daher in der Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf das Schreiben von D._______ vom 20. Februar 2024 aus, es sei davon auszugehen, dass das Verfahren betreffend «Beleidigung des Staatspräsidenten» nicht mehr weiterverfolgt beziehungsweise eingestellt werde, da der türkische Präsident offenbar die Strafanzeigen gegen die in den Erdbebengebieten wohnhaften Beschuldigten zurückgezogen habe. Hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrens wegen «Beleidigung» (bzw. «Verleumdung») sei festzustellen, dass derartige Delikte gemäss Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches in der Regel flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Auch hinsichtlich des erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten, nicht näher bezeichneten Verstosses gegen das türkische Militärstrafgesetzbuch sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ausreisezeitpunkt strafrechtlich unbescholten gewesen und insbesondere nie im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten politischen Tätigkeit strafrechtlich verfolgt worden sei. Mit seinen exilpolitischen Aktivitäten habe er sich nicht spezifisch exponiert, und es sei nicht davon auszugehen, dass er damit die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden geweckt habe und identifiziert worden sei. Dieses Vorbringen sei daher flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. 5.4 In der Replik wird vorgebracht, das Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» werde sehr wahrscheinlich mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe enden. Falls er zu mehr als zwei Jahren Haft verurteilt werde oder weitere Verurteilungen dazu kämen, werde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass gegen ihn zukünftig sehr wahrscheinlich neue Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit eingeleitet würden; dies ungeachtet der Frage, ob er sich spezifisch exponiert habe oder nicht. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer befürchtet, im Zusammenhang mit mehreren Strafverfahren, welche gegen ihn eingeleitet wurden, in der Türkei zukünftig asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt zu werden. Den eingereichten Verfahrensakten und namentlich dem Schreiben der türkischen Anwältin D._______ vom 20. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass gegen ihn (per Februar 2024) vier Verfahren hängig sind. 6.2 Drei Verfahren wurden offensichtlich aufgrund von Social Media-Beiträgen eingeleitet, und zwar das Verfahren wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten», das Verfahren wegen «Verleumdung» des Abgeordneten F._______ sowie das Verfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation». 6.2.1 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social Media-Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete, unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie überdies tatsächlich verbüssen müssen, zumal lediglich ein Bruchteil dieser Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie statt vieler die Urteile des BVGer D-1302/2022 vom 31. März 2025 E. 6.2.2, D-6080/2022 vom 21. März 2022 E. 6.2.1, D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.4, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 und E-1561/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 6.5). 6.2.2 Das Verfahren wegen Verdachts auf «Propaganda für eine Terrororganisation» (vgl. Art. 7 Abs. 2 türkisches Antiterrorgesetz) wurde den eingereichten Unterlagen zufolge wegen Social Media-Posts vom (...) eingeleitet und befindet sich im Ermittlungsstadium, wobei am (...) ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung erging. Ein Bezug zur früheren (niederschwelligen) politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Unterstützung der [...] zwischen den Jahren [...] und [...]) - welche im Übrigen in der Vergangenheit zu keiner Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hatte (vgl. dazu A16 F64 und F68) - ist nicht ersichtlich, und es bestehen auch keine anderweitigen Anzeichen dafür, dass die einschlägigen Strafverfolgungsnormen in einer unverhältnismässigen oder diskriminierenden Weise auf den Beschwerdeführer angewendet wurden oder zukünftig angewendet werden. Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens weder einen Bezug noch besondere Sympathien für die (...) zum Ausdruck gebracht hat und bisher strafrechtlich unbescholten ist. 6.2.3 Das Verfahren betreffend «Beleidigung des Staatspräsidenten» (vgl. Art. 299/1 türkisches Strafgesetzbuch) befindet sich den eingereichten Dokumenten zufolge ebenfalls im Ermittlungsstadium, und es besteht ein Vorführbefehl vom (...). Allerdings wies die türkische Anwältin des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 20. Februar 2024 selber darauf hin, dass der türkische Präsident seine Klagen in den Verfahren wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten» in den vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete zurückgezogen habe. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Verfahren inzwischen eingestellt wurde oder zumindest faktisch nicht weiterverfolgt wird. Der Vorführbefehl vom (...) ist daher als Makulatur zu erachten. Im Übrigen ist auch diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 6.2.1 sowie die in E. 6.2.2 genannten fehlenden Indizien für einen möglichen Politmalus zu verweisen. 6.2.4 Der Beschwerdeführer wird den Akten zufolge ferner verdächtigt, mit Äusserungen in den sozialen Medien den Abgeordneten F._______ öffentlich verleumdet zu haben. In diesem Verfahren wurde offenbar am (...) ein Vorführbefehl erlassen und am (...) Anklage erhoben, welche vom Gericht entgegengenommen wurde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich um einen gemeinrechtlichen Straftatbestand handelt, der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die fraglichen Äusserungen gemacht zu haben, und diese (namentlich die Bezeichnung des Abgeordneten als «Degenerierter» [vgl. dazu die Anklageschrift vom [...]) grundsätzlich auch in der Schweiz zur Einleitung eines Strafverfahrens führen könnten (vgl. Art. 173 oder Art. 174 StGB [SR 311.0]). Sodann ist auch in Bezug auf dieses Verfahren anzufügen, dass jegliche Indizien auf das Vorliegen eines Politmalus fehlen und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe als gering zu erachten ist (vgl. dazu vorstehend E. 6.2.1 und E. 6.2.2). 6.2.5 Aufgrund des Gesagten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit den genannten drei Social Media-Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, insgesamt als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. 6.3 Aus den Ausführungen von D._______ vom (...) sowie dem eingereichten UYAP-Auszug geht sodann hervor, dass den Beschwerdeführer betreffend zudem ein im Jahr (...) eingeleitetes Verfahren wegen Verstosses gegen das Militärstrafgesetzbuch hängig ist. Der Beschwerdeführer macht indes in diesem Zusammenhang keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht geltend, und er hat sich dazu weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene näher geäussert. Es besteht damit keine Veranlassung, auf dieses Verfahren weiter einzugehen. 6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei exilpolitisch tätig. Den dazu eingereichten Beweismitteln zufolge ist er Mitglied des kurdischen Kulturzentrums in E._______ und hat im Jahr (...) an einer Standaktion für die Freilassung von Abdullah Öcalan demonstriert und Unterschriften gegen das PKK-Verbot gesammelt. Er beteiligt sich angeblich an der «parlamentarischen Arbeit» und nimmt an politischen Anlässen - wie beispielsweise der Gründungsversammlung der revolutionären Jugendbewegung - teil. Aufgrund der geltend gemachten Vereinstätigkeiten kann indes keine öffentliche Exponierung festgestellt werden, die den Eindruck erwecken könnte, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnte, und aufgrund welcher davon ausgegangen werden müsste, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 m.w.H.). Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von den Vereinstätigkeiten des Beschwerdeführers erfahren haben. Demnach kann ihm auch in diesem Zusammenhang keine begründete Verfolgungsfurcht zuerkannt werden. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen und arbeitete vor der Ausreise im familieneigenen Supermarkt. Es ist ihm ungeachtet der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Schliessung des Familiengeschäfts - welche allerdings nicht näher substanziiert und auch nicht belegt wurde - ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut einer Tätigkeit im Detailhandel nachzugehen. Allenfalls könnte er zudem im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie mitarbeiten. Mit seinen Familienangehörigen (Eltern, Brüder, Grossvater) verfügt er am Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Soweit er geltend macht, das Familienhaus sei beim Erdbeben vom Februar 2023 schwer beschädigt worden, ist festzustellen, dass seit dem Erdbeben zweieinhalb Jahre vergangen sind und davon auszugehen ist, dass seine Familie, deren finanzielle Situation der Beschwerdeführer als gut bezeichnet hat, entweder umgezogen ist oder das Haus repariert hat. Es ist daher ohne weiteres anzunehmen, dass er bei Bedarf erneut mit seinen Angehörigen zusammenleben könnte. Insgesamt bestehen somit keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. März 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für den beigeordneten amtlichen Rechtsbeistand erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Ermangelung einer Kostennote ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE; vgl. dazu auch S. 3 der Zwischenverfügung vom 18. März 2024). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist dem amtlichen Rechtsbeistand demnach ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: