Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger alevitischen Glau- bens mit letztem Wohnort in B._______ (Provinz Adıyaman), verliess ge- mäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am (…) 2022 und suchte am
29. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte er seine Identitätskarte beim SEM ein. Am 2. Dezember 2022 wurde er dem Kanton C._______ und am 15. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 29. November 2022 und der ergänzen- den Anhörung vom 7. März 2023 trug der Beschwerdeführer in persönli- cher Hinsicht vor, er und seine Ehefrau hätten mit ihren (…) Kindern im gleichen Haus wie seine Eltern, die mit seinem Bruder zusammengelebt hätten, gewohnt. Seit dem Erdbeben im Februar 2023 lebten seine Ange- hörigen in einem Zelt. Er sei (…) sowie (…) gewesen und habe in seinem (…) eigene Produkte wie (…) und (…) verkauft. Sein Bruder D._______ lebe in [Schweiz]. Zwei seiner Onkel – E._______ und F._______ – seien in den 1980er Jahren in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden, da sie sich damals für die G._______ Partisi und die «H._______» engagiert hätten. Seine Familie sei dafür bekannt, dass sie sozialistisch sei. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie sei aufgrund des politischen Engagements seiner Onkel schon in den 1980er Jahren, als er noch ein Kind gewesen sei, behelligt worden. So sei sein Vater öfters misshandelt und ihre Wohnung durchsucht worden. Als Alevit sei der Beschwerdeführer ausserdem in seiner Schulzeit und während des Militärdienstes unterdrückt, beleidigt und ausgestossen worden. Trotzdem habe er seine oppositionelle Meinung immer öffentlich ausgesprochen. Er habe sich schon seit vielen Jahren in friedlicher Form für die HADEP respektive die HDP (Halkların Demokratik Partisi) einge- setzt. Bei Wahlen habe er für die Partei Werbung gemacht und Parteifreun- den Wohnmöglichkeiten geboten sowie ihnen die alevitischen Dörfer in der Region gezeigt. Auch habe er mitgeholfen, Newroz-Feierlichkeiten und die Protestaktionen von Tabakbauern im Jahr 2021 zu organisieren, und daran teilgenommen. Dabei sei es wiederholt zu Angriffen seitens der Polizei ge- kommen und Freunde seien festgenommen worden. Im Jahr 2022 sei eine Vitrine seines (…) eingeschlagen und die (…)kasse ausgeraubt worden. Vom türkischen Nachrichtendienst MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı) sei er in den Jahren 2021 und 2022 aufgefordert worden, als Spitzel seine Leute auszuhorchen.
E-1561/2024 Seite 3 Am (…) 2022, der Beschwerdeführer habe B._______ schon früh in Rich- tung I._______ erlassen, sei seine Wohnung von der polizeilichen Spezi- aleinheit J._______ und von militärischen Einheiten durchsucht worden. Dabei seien unbenutzte Mobiltelefone, Speicherkarten und eine Waffe, (…), beschlagnahmt worden. Sodann hätten sie die Wohnung seiner Eltern im gleichen Haus durchsucht und seinen Bruder befragt. Letzterer habe ihn daraufhin telefonisch gewarnt, weshalb er für ein paar Tage in I._______ geblieben sei und Kontakt mit seinem Anwalt aufgenommen habe. Dieser habe ihn am (…) 2022 darüber informiert, dass gegen ihn mehrere Verfah- ren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten auf Facebook und wegen Terrorpropaganda eröffnet worden seien. Es lägen Festnahmebefehle so- wie Anklageschriften vor, weswegen der Anwalt von einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren ausgehe. Daher habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, die Türkei zu verlassen. Seine Familie werde jedoch immer noch ein- bis zweimal pro Monat aufgesucht und unter Druck gesetzt. C. Am 3. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer Kopien von folgenden Unterlagen beim SEM ein, welche vom SEM teilweise übersetzt wurden: - Überweisungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft B._______ an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (…) 2022 betreffend Beleidigung gemäss Art. 301 Abs. 1 und Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB; Soruşturma no. […]) und zwei Open Source-Untersuchungsberichte (Açık Kay- nak Araştırma Raporu) vom (…) und (…) 2022 (Bm. 2/A); - Überweisungsbericht (Fezleke) der Gendarmerie bezüglich einer Anzeige vom (…) 2022 betreffend Beleidigung von Amtsträgern, Open Source-Untersu- chungsbericht (Açık Kaynak Araştırma Raporu) vom (…) 2022 und Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) des Friedensstrafrichters B._______ (Değişik İş no. […], Soruşturma no. […]) vom (…) 2022 (Bm. 3/B); - Überweisungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft B._______ an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (…) 2023 betreffend Präsidentenbeleidi- gung (Soruşturma no. […]) und Open Source-Untersuchungsbericht (Açık Kay- nak Araştırma Raporu) vom […] 2023 (Bm. 4/C). D. Mit Eingabe vom 9. März 2023 wurden unter anderem folgende Unterlagen (Kopien) der Vorinstanz eingereicht, welche teilweise übersetzt wurden: - Überweisungsberichte (Fezleke) vom (…) 2022 und (…) 2023, Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) des Friedensstrafrichters B._______ (Değişik İş no. […], Soruşturma no. […]) vom (…) 2022, Antrag auf Ausstellung
E-1561/2024 Seite 4 eines Vorführbefehls (Yakalama Emri Talebi) vom […] (Soruşturma no. 2022/1348) und Trennungsbeschluss (Ayırma kararı) der Staatsanwalt- schaft B._______ (Soruşturma no. […]) vom (…) 2022 (Bm. 6/I-A); - Vorführbefehl (Yakalama Emri) des Friedensstrafrichters B._______ (Değişik İş no. […], Soruşturma no. […]) vom (…) 2022 (Bm. 7/I-B), Anklageschrift (İd- dianame) der Staatsanwaltschaft B._______ (İddianame no. […], Soruşturma no. […]) vom (...) 2022 (Bm. 8/I-C), Eingangsbeschluss (Tensip Zaptı) des Ge- richts für leichtere Straftaten B._______ (Değişik İş no. […], Esas no. […], İd- dianame no […]) vom (…) 2022 (Bm. 10/I-E); - verschiedene Protokolle und Berichte sowie ein Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) des Friedensstrafrichters B._______ (Değişik İş no. […], Soruşturma no. […]) vom (…) 2022 (Bm. 11/II-A); - Vorführbefehl (Yakalama Emri) des Friedensstrafrichters B._______ (Değişik İş no. […], Soruşturma no. […]) vom (...) 2022 (Bm. 12/II-B), Anklageschrift (İd- dianame) der Staatsanwaltschaft B._______ (İddianame no. […], Soruşturma no. […]) vom (…) 2022 (Bm. 13/II-C), Eingangsbeschluss (Tensip Zaptı) des Gerichts für leichtere Straftaten B._______ (Değişik İş no. […], İddianame no. […]) vom (…) 2022 (Bm. 14/II-D); - Überweisungsbericht (Fezleke) vom (…) 2022 (Bm. 15/III-A). E. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2023 auf, Unterla- gen hinsichtlich des vorgebrachten Verfahrens wegen Terrorpropaganda einzureichen. Am 27. Juli 2023 informierte der Beschwerdeführer das SEM, sein Anwalt in der Türkei habe die verlangten Dokumente nicht orga- nisieren können, woraufhin sich das SEM am 31. Juli 2023 nach dem Grund dafür erkundigte. Am 21. August 2023 trug der Beschwerdeführer vor, er habe inzwischen von seinem Anwalt erfahren, «dass im […] 2023 die Hauptverhandlung gegen ihn» stattfinde; Beweismittel lägen hierzu je- doch derzeit nicht vor. Diese würden sobald als möglich nachgereicht wer- den. F. Mit am Tag darauf eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. G. G.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechts- vertreter am 11. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
E-1561/2024 Seite 5 und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling anzu- erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei als vorsorgli- che Massnahme eine Vollzugsaussetzung während der Dauer des Be- schwerdeverfahrens zu verfügen und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten. G.b Der Beschwerde lagen – neben Kopien der Anwaltsvollmacht, der an- gefochtenen Verfügung und der beiden Anhörungsprotokolle – Kopien von folgenden noch nicht bei der Vorinstanz eingereichte Unterlagen bei: - Beilage 8: Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft B._______ (İddi- aname no. […], Soruşturma no. […]) vom (…) 2023 betreffend Öffentliche De- mütigung des Militärs oder der Strafverfolgungsbehörde des Staates (inkl. Übersetzung); - Beilage 9: Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft B._______ (İddi- aname no. […], Soruşturma no. […]) vom (…) 2023 betreffend Beleidigung ge- mäss Art. 125 Abs. 1 und Abs. 3a tStGB (inkl. Übersetzung); - Beilage 10: Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) des Friedensstraf- richters B._______ (Değişik İş no. […], Soruşturma no. […]) vom (…) 2023 be- treffend Öffentliche Demütigung des Militärs oder der Strafverfolgungsbehörde des Staates (inkl. Übersetzung); - Beilage 11: Schreiben eines türkischen Anwalts vom (…) 2024 (inkl. Überset- zung). H. Die zuständige Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 18. März 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde ver- nehmen zu lassen. I. Am 28. März 2024 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein und hielt fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfer- tigten. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer sein Rep- likrecht wahr und reichte gleichzeitig folgende Unterlagen ein:
E-1561/2024 Seite 6 - Aktennotiz bezüglich eines Gesprächs zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei B._______ vom (…) 2022 (inkl. Übersetzung, Beilage 14); - vier Verhandlungsprotokolle (Duruşma Tutanağı) des Gerichts für leichtere Straftaten B._______ vom (…) 2024, (…) 2024, (…) 2024 und (…) 2024 (Bei- lage 15 bis Beilage 18).
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Hinsichtlich des Einwandes auf Beschwerdeebene, der rechtserhebliche Sachverhalt sei für die Bewertung des Kriteriums «ernsthafte Nachteile» nur unvollständig erstellt worden (vgl. Beschwerde S. 6), ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt offensichtlich anders gewertet hat als der Beschwerdeführer. Dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen
E-1561/2024 Seite 7 Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die geltend gemachten Behelligungen, welche auf das politische Engagement der Onkel des Be- schwerdeführers in den 1980er Jahre zurückzuführen seien, und die in sei- ner Schul- und Militärzeit erlebte Unterdrückung stünden nicht in einem di- rekten zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise Ende (…) 2022. Da- her seien diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ferner wür- den die Folgen seines Engagements im Rahmen der Protestaktionen der Tabakbauern, bei welchen die Teilnehmenden von Sicherheitskräften an- gegriffen worden seien, und der Anschlag auf seinen (…), der vermutlich von Personen aus faschistischen Kreisen verübt worden sei, die flücht- lingsrechtlich relevante Intensität nicht erreichen. Sodann könne aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Übergriffen seitens der türkischen Sicher- heitskräfte gekommen sei. Allerdings sei er nicht in exponierter Lage für die HDP tätig gewesen, weshalb auch dieses Engagement als
E-1561/2024 Seite 8 flüchtlingsrechtlich irrelevant zu bezeichnen sei. Er habe bis anhin ferner keine Beweismittel hinsichtlich seiner Behauptung, er sei wegen angebli- cher Unterstützung der HDP respektive der PKK (Partiya Karkerên Kur- distanê) angeklagt worden, und hinsichtlich der vorgebrachten Hauptver- handlung vom (…) 2023 eingebracht. Dies lasse den Schluss zu, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anklage wegen Terrorpropaganda respek- tive kein entsprechendes Strafverfahren hängig sei, auch wenn im Über- weisungsbericht vom (…) 2023 (Bm. 4/C) vermerkt sei, dass gegen ihn ein Verfahren gestützt auf Art. 7 des türkischen Anti-Terrorgesetzes (ATG) er- öffnet worden sei. Daher sei die Befürchtung, nach seiner Rückkehr werde er wegen Terrorpropaganda zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, als reine Mutmassung zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung werde dadurch erhärtet, dass im Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______ und im Open Source-Untersuchungsbericht vom (…) 2023 betreffend Prä- sidentenbeleidigung (Bm. 4/C) festgehalten worden sei, dass er die Türkei nicht wie behauptet auf illegalem, sondern via Flughafen auf dem legalen Weg verlassen habe. Was die Anklage wegen Beleidigung gemäss Art. 125 tStGB aufgrund von Social Media-Posts und die Befürchtung, deswegen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden, anbelange, sei hierzu zwar unter anderem die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2022 (Bm. 8/I-C) eingereicht worden. Allerdings fehle ein entspre- chender Anklagezulassungsbeschluss eines erstinstanzlichen Gerichts. Die weiteren eingereichten Unterlagen (wie z.B. der Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2022 [Bm. 2/A]) verfügten über keine Sicherheitsmerkmale, weshalb sie nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Beim Verfahren hinsichtlich des Kaufs, Besitzes und Tragens von Waffen ohne Waffenschein handle es sich um ein gemein- rechtliches Delikt, das nach der Hausdurchsuchung vom (…) 2022 ohne ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 AsylG eingeleitet wor- den sei. Insgesamt sei aufgrund der eingereichten Unterlagen, denen zufolge bis- lang noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet und auch kein Haftbefehl aus- gestellt worden sei, und des persönlichen Profils des Beschwerdeführers – er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf – nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in die Tür- kei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde hiergegen ausgeführt, die Verfolgung der Fa- milie des Beschwerdeführers aufgrund des politischen Engagements
E-1561/2024 Seite 9 seiner Onkel und seine Unterdrückung während der Schulzeit seien als Vorverfolgung zu bezeichnen und folglich mitzuberücksichtigen. Die Über- griffe anlässlich der Proteste der Tabakbauern und der Angriff auf seinen (…) seien darüber hinaus als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Dies sei eine Folge davon, dass er die HDP insbesondere vor Wahlen tatkräftig unterstützt habe und aus einer bekannten politischen und alevitischen Familie stamme. Sodann wiesen die auf Beschwerdeebene nunmehr eingereichten Beweismittel darauf hin, dass er in verschiedenen Verfahren angeklagt worden sei. Somit sei die Annahme der Vorinstanz, es sei bis dato kein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen den Beschwer- deführer eingeleitet worden, widerlegt. Alleine die Tatsache, dass er auf Aufforderung des SEM keine Unterlagen habe einreichen können, reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. Aufgrund dieser Sachlage bestehe eine begründete Furcht, nach einer Rückkehr in die Tür- kei verfolgt zu werden. Nach dem Beschwerdeführer werde denn auch heute noch gesucht und es würden weiterhin Durchsuchungen bei ihm zu Hause durchgeführt.
E. 5.3 In der Vernehmlassung ging das SEM auf die mit der Beschwerde ein- gereichten Beweismittel ein und führte aus, dass die zwei Anklageschriften vom (…) 2023 betreffend Öffentliche Demütigung des Militärs oder der Strafverfolgungsbehörde des Staates und vom (…) 2023 betreffend Belei- dung gemäss Art. 125 tStGB (vgl. Beilagen 8 und 9 der Beschwerde) nicht belegten, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Terror- propaganda eingeleitet worden sei. Da weiterhin kein Anklagzulassungs- beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts vorliege, handle es sich beim Strafverfahren wegen Beleidigung von Amtsträgern und staatlichen Behör- den nach wie vor um Ermittlungsverfahren. Sodann sei der auf Beschwer- deebene eingereichte Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) vom (…) 2023 kein Haftbefehl, sondern ein Beschluss zum Erlasse eines Vor- führbefehls zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers.
E. 5.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, im Be- schluss vom (…) 2023 werde – unabhängig von dessen Bezeichnung – gestützt auf eine Anklageschrift vom selben Tag seine Festnahme ange- ordnet. Es sei korrekt, dass darin auch die Anordnung der Freilassung nach Aufnahme der Aussage vorgesehen sei. Allerdings sei nicht gesichert, ob und wann die Staatsanwaltshaft seine Aussagen als ausreichend qualifi- zieren und seine Freilassung anordnen würde. Folglich unterliege er im Falle einer Festnahme hinsichtlich deren Dauer der Willkür der Staatsan- waltschaft. Als Angehöriger einer politisch verfolgten Minderheit und vor
E-1561/2024 Seite 10 dem Hintergrund der bisherigen gegen ihn gerichteten staatlichen Mass- nahmen sei eine rechtstaatskonforme Festnahme nicht gesichert, weshalb er diesem Risiko nicht auszusetzen sei. Hinsichtlich der fehlenden Unter- lagen betreffend dem vorgebrachten Verfahren wegen Terrorpropaganda sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Einblick in die Verfah- rensplanung der türkischen Strafbehörden habe. Daher sei es nicht mög- lich, die weiteren Schritte dieser Behörden vorauszusagen. Sodann sei es verfehlt zu behaupten, nur weil kein Anklagzulassungsbeschluss eines erstinstanzlichen Gerichts vorliege, sei das entsprechende Verfahren ein- gestellt worden. Gestützt auf die mit Replik eingebrachten Verfügungen be- treffend die Verfahren wegen Beleidigung, Öffentliche Demütigung des Mi- litärs oder der Strafverfolgungsbehörden des Staates sowie Erwerb oder Besitz von Schusswaffen und Munition ohne Genehmigung sei festzustel- len, dass in diesen immer die Abwesenheit des Beschwerdeführers festge- halten worden sei und die weiteren Verfahrensschritte verschoben worden seien. Dies deute darauf hin, dass weiterhin ein gewichtiges Verfolgungs- interesse seitens der türkischen Behörden bestehe.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Er- kenntnis, dass die Vorinstanz zutreffend zur Feststellung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. In der Beschwerde werden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.
E. 6.1 Hinsichtlich des Einwandes auf Beschwerdeebene, die in den 1980er Jahren und während der Schul- sowie Militärzeit vom Beschwerdeführer erlebten Übergriffe seien im Sinne einer «Vorverfolgung» als ernsthafte Nachteile zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass eine geltend gemachte Verfolgung nur dann von asylrechtlicher Relevanz ist, wenn sie zeitlich wie auch sachlich kausal für die Ausreise ist. Vorliegend ist bereits der zeitliche Kausalzusammenhang zu verneinen, da zwischen den gel- tend gemachten Vorbringen und der Flucht eine lange Zeit von mehreren Jahrzehnten vergangen ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2. m.w.H.).
E. 6.2 Des Weiteren vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Be- helligungen anlässlich der Protestaktionen im (…) 2021, der Newroz-
E-1561/2024 Seite 11 Feierlichkeiten, der Hausdurchsuchung vom (…) 2022 sowie seines sons- tigen Engagements für eine Jugendgruppe respektive für die HDP – ohne diese zu bagatellisieren – die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen. Dasselbe gilt auch für den von ihm vorgebrachten Angriff auf seinen (…) und den geltend gemachten Anwer- beversuch des MIT für Spitzeltätigkeiten, zumal seine diesbezügliche Ab- sage keine Konsequenzen nach sich gezogen habe (A20 F30 und 33 ff.). Ferner ist mit Blick auf seine Teilnahme an Kundgebungen und Veranstal- tungen sowie bezüglich der Ereignisse im Zusammenhang mit seinem (…) davon auszugehen, er sei eher zufällig Opfer der geschilderten Übergriffe und Belästigungen geworden und nicht gezielt in den Fokus der türkischen Behörden geraten. So wurde er im Gegensatz zu anderen denn auch nie festgenommen (A20 F28 ff.).
E. 6.3 Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass der Beschwerde- führer – wie behauptet – aus einer politisch bekannten Familie stamme. Ausser den erwähnten Onkeln, die seit den 1980er-Jahren nicht mehr in der Türkei leben, sind keine weiteren Familienmitglieder politisch aktiv (A20 F18). Auch sein in der Schweiz lebender Bruder hat hierzulande kein Asyl- gesuch eingereicht. Die Aussagen des Beschwerdeführers, der nie Mitglied der HDP gewesen sei (A20 F22), deuten überdies auch nicht auf ein expo- niertes politisches Profil seinerseits hin. So gab er anlässlich der Anhörung beispielsweise an, er habe an der Planung von Veranstaltungen teilgenom- men, jedoch keine Tätigkeiten ausgeführt, die hätten auffallen können; er habe gegenüber den türkischen Behörden, die ihn in seinem Geschäft auf- gesucht hätten, so getan, als sei er nur ein Geschäftsmann, der nichts von den politischen Aktivitäten in seiner Umgebung wisse; auf den Mobiltelefo- nen und USB-Sticks, die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden seien, habe er bewusst nichts Kritisches gespeichert gehabt (A30 F30, 33ff. und 48 f.).
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei schon sein gan- zes Leben als kurdischer Alevit Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt ge- wesen, ist festzuhalten, dass die geschilderten Probleme – ohne auch diese zu negieren oder zu bagatellisieren – in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestig- ter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 201/3/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind.
E-1561/2024 Seite 12
E. 6.5 Hinsichtlich der vorgebrachten Strafverfahren ist Folgendes festzuhal- ten:
E. 6.5.1 Nach der Hausdurchsuchung vom (…) 2022 wurde im Trennungsbe- schluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2022 (Bm. 6/I-A [S. 10] und Bst. D hiervor) festgehalten, das Verfahren wegen Erwerb oder Besitz von Schusswaffen und Munition ohne Genehmigung werde unter der Er- mittlungs-Nummer (Soruşturma no.) (…) geführt. Neben einer Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2022 (Bm. 13/II-C) liegt in diesem Verfahren auch ein Eingangsbeschlusses des Gerichts für leich- tere Straftaten B._______ vom (…) 2022 (Bm. 10/I-E) vor. Dem SEM ist zuzustimmen, dass es sich hierbei um ein gemeinrechtliches Delikt (vgl. hierzu BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.) handelt, welches vom Beschwerde- führer nicht bestritten wird (A11 F44). Daher erfolgte die Anklageerhebung nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG und es ist auch kein Politmalus ersichtlich, zumal in der Anklageschrift eine schwere Tatbegehung ausdrücklich verneint wird (Bm. 13//II-C und Bst. D hiervor; gemäss Übersetzung des SEM sei eine «harmlose Pistole» be- schlagnahmt worden [A26 S. 7]).
E. 6.5.2 Im Verfahren mit der Ermittlungs-Nummer (…) liegen neben einem Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2022 und zwei Open Source-Untersuchungsberichten vom (…) und vom (…) 2022 (Bm. 2/A und Bst. C hiervor) ein Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafrichters B._______ vom (…) 2023 (Beilage 10 der Be- schwerde) und eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023 (vgl. Beilage 8 der Beschwerde) vor (vgl. auch Bst. G.b hiervor). Dem Beschwerdeführer wird gemäss diesen Unterlagen aufgrund von (…) Beiträgen auf Social Media, allesamt am (…) und (…) 2022 abgesetzt, Be- leidigung gemäss Art. 301 tStGB vorgeworfen. Im Verfahren mit der Ermitt- lungs-Nummer (…) liegen neben einem Überweisungsbericht der Gendar- merie bezüglich einer Anzeige vom (…) 2022 und einem Open Source-Un- tersuchungsbericht vom (…) 2022 (Bm. 3/B und Bst. C hiervor) ebenfalls ein Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafrichters B._______ vom (…) 2022 (Bm. 3/B und Bst. C hiervor) und eine Anklageschrift der Staats- anwaltschaft B._______ vom (…) 2023 (Beilage 9 der Beschwerde und Bst. G.b hiervor) vor. Gestützt auf (…) Beiträge auf Social Media, beide vom (…) 2022, wird ihm eine Beleidigung von Amtsträgern gemäss Art. 125 tStGB vorgeworfen.
E-1561/2024 Seite 13 In diesen Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft somit zwar An- klage erhoben. Allerdings ist nicht klar, ob das zuständige Strafgericht die Anklageschrift als begründet akzeptieren und ein strafrechtliches Gerichts- verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird. Auch ist unklar, ob er in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte, zumal ledig- lich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social Media Ermittlungs- verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden. Ferner gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Social Media Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten gene- rell einen Politmalus zu befürchten. Nach dem Gesagten ergibt sich ge- stützt auf die beiden Verfahren mit den Ermittlungs-Nummern (…) und (…) noch keine begründete Furch vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (vgl. zum Ganzen Koordinationsentscheid BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Darüber hinaus fällt auf, dass im Beschluss in sonstiger Sache des Frie- densstrafrichters B._______ vom (…) 2022 im Verfahren (…) erwähnt wird, es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer das Land am (…) 2022 mit seinem Pass über einen Flughafen in L._______ verlassen habe (Bm. 3/B und Bst. C hiervor). Dies steht im Widerspruch zu seinen Anga- ben anlässlich der Anhörung, wonach er am (...) 2022 illegal ausgereist sei (A11 F29 ff.).
E. 6.5.3 Im Verfahren mit der Ermittlungs-Nummer (...) liegt neben einem O- pen Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2023 ein Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______ an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2023 in den Akten; dem Beschwerdeführer wird Präsidentenbelei- digung (Art. 299 tStGB) vorgeworfen (vgl. Bm. 4/C und Bst. C hiervor). Das Verfahren weiterführende Dokumente liegen nicht vor, so dass eine mit ei- nem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit Ver- weis auf das zuvor Gesagte wenig wahrscheinlich erscheint und entspre- chend zu verneinen ist (vgl. wiederum Koordinationsentscheid BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). So ist aufgrund der Ak- tenlage in diesem Verfahren bereits ungewiss, ob die Staatsanwaltschaft die ihm vorgeworfenen Handlungen überhaupt als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird.
E-1561/2024 Seite 14
E. 6.5.4 Im Verfahren mit der Ermittlungs-Nummer (...) wurde dem Beschwer- deführer in einem Überweisungsbericht vom (...) 2022 (Bm. 6/I-A [S. 1] und Bst. D hiervor) Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Organi- sation vorgeworfen. Die übrigen Dokumente mit derselben Ermittlungs- Nummer – namentlich der Vorführbefehl des Friedensstrafrichters B._______ vom (...) 2022 (Bm. 7/I-B [= Bm. 16/III-B]), die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (Bm. 8/I-C) und der Ein- gangsbeschluss des Gerichts für leichtere Straftaten B._______ vom (...) 2022 (Bm. 10/I-E; vgl. für alle auch Bst. D hiervor) – erwähnen jedoch nur noch den Tatbestand der Beleidigung gemäss Art. 125 tStGB. Auch hat der Beschwerdeführer – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das SEM (A28) – bis heute keine Beweismittel, die die Behauptung eines (weiterhin) bestehenden Verfahrens wegen Propaganda für eine Organisation stützten würden, und auch keine Beweismittel bezüglich der vorgebrachten Haupt- verhandlung vom (...) 2023 zu den Akten gereicht (A33). Ob derzeit noch ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Organisation besteht, kann jedoch ohnehin offenbleiben, da eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit Verweis auf das in E. 6.5.2 Ge- sagte wenig wahrscheinlich erscheint und entsprechend zu verneinen ist (vgl. wiederum Koordinationsentscheid BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 8 m.w.H.). Was den im Verfahren mit der Ermittlungs-Nummer (...) erhobenen Vorwurf der Beleidung gemäss Art. 125 tStGB betrifft, liegt diesbezüglich neben den zuvor genannten Beweismitteln zwar ein Dokument vor, mit welchem das zuständige Gericht am (...) 2022 die Annahme der Anklageschrift vom (...) 2022 bestätigte (Bm. 10/I-E und Bst. D hiervor). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt und die in- ländischen Rechtsmittelinstanzen einen solchen Entscheid auch stützten würden. Ausserdem zieht das Delikt der Beleidigung gemäss Art. 125 tStGB keine Strafe von mehr als zwei Jahren nach sich, womit auch ein Aufschub des Strafurteils in Betracht kommt (sog. HAGB-Entscheide nach Art. 231 der türkischen Strafprozessordnung). Im Übrigen gibt es – wie be- reits zuvor erwähnt – keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Perso- nen, die in der Türkei von Social Media Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vor diesem Hintergrund und weil es sich beim Beschwerdeführer um eine strafrechtlich unbeschol- tene Person handelt, die kein geschärftes politisches Profil aufweist (vgl. E. 6.3 hiervor), gelangt das Gericht zum Schluss, dass er nicht mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem
E-1561/2024 Seite 15 Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat (vgl. wiederum Koordi- nationsentscheid BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).
E. 6.5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den eingereichten Un- terlagen die verschiedenen Verfahren betreffend nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung zu befürchten hat.
E. 6.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Koor- dinationsentscheid BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).
E. 8.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Gemäss ak- tueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Be- troffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vul- nerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Adıyaman. Seine Ehefrau und seine (…) Kinder lebten seinen Angaben zufolge seit dem Erd- beben im Februar 2023 in einem Zelt, da das Haus stark beschädigt wor- den sei. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise (…) gewesen und habe in seinem (…) eigene Produkte verkauft; finanziell habe er nie Prob- leme gehabt (A11 F8 ff. und A20 F25). Aufgrund seiner langjährigen Erfah- rung als (...) und als (…) ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rück- kehr wieder eine wirtschaftliche Existenz für sich und seine Ehefrau und Kinder wird aufbauen können, zumal er auf die Hilfe seiner weiteren Ange- hörigen, namentlich seine Eltern und sein in B._______ wohnhafter Bruder, wird zählen können. Im Bedarfsfall würde ihm auch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil offenstehen, zumal er auch in M._______ über einen Bruder und in L._______ über Cousins verfügt (A11 F23; A20 F39). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in
E-1561/2024 Seite 18 eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich sind den Akten keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1561/2024 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1561/2024 Urteil vom 17. Dezember 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, Advokatur KM, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger alevitischen Glaubens mit letztem Wohnort in B._______ (Provinz Adiyaman), verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am (...) 2022 und suchte am 29. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte er seine Identitätskarte beim SEM ein. Am 2. Dezember 2022 wurde er dem Kanton C._______ und am 15. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 29. November 2022 und der ergänzenden Anhörung vom 7. März 2023 trug der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht vor, er und seine Ehefrau hätten mit ihren (...) Kindern im gleichen Haus wie seine Eltern, die mit seinem Bruder zusammengelebt hätten, gewohnt. Seit dem Erdbeben im Februar 2023 lebten seine Angehörigen in einem Zelt. Er sei (...) sowie (...) gewesen und habe in seinem (...) eigene Produkte wie (...) und (...) verkauft. Sein Bruder D._______ lebe in [Schweiz]. Zwei seiner Onkel - E._______ und F._______ - seien in den 1980er Jahren in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden, da sie sich damals für die G._______ Partisi und die «H._______» engagiert hätten. Seine Familie sei dafür bekannt, dass sie sozialistisch sei. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie sei aufgrund des politischen Engagements seiner Onkel schon in den 1980er Jahren, als er noch ein Kind gewesen sei, behelligt worden. So sei sein Vater öfters misshandelt und ihre Wohnung durchsucht worden. Als Alevit sei der Beschwerdeführer ausserdem in seiner Schulzeit und während des Militärdienstes unterdrückt, beleidigt und ausgestossen worden. Trotzdem habe er seine oppositionelle Meinung immer öffentlich ausgesprochen. Er habe sich schon seit vielen Jahren in friedlicher Form für die HADEP respektive die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) eingesetzt. Bei Wahlen habe er für die Partei Werbung gemacht und Parteifreunden Wohnmöglichkeiten geboten sowie ihnen die alevitischen Dörfer in der Region gezeigt. Auch habe er mitgeholfen, Newroz-Feierlichkeiten und die Protestaktionen von Tabakbauern im Jahr 2021 zu organisieren, und daran teilgenommen. Dabei sei es wiederholt zu Angriffen seitens der Polizei gekommen und Freunde seien festgenommen worden. Im Jahr 2022 sei eine Vitrine seines (...) eingeschlagen und die (...)kasse ausgeraubt worden. Vom türkischen Nachrichtendienst MIT (Millî stihbarat Te kilâti) sei er in den Jahren 2021 und 2022 aufgefordert worden, als Spitzel seine Leute auszuhorchen. Am (...) 2022, der Beschwerdeführer habe B._______ schon früh in Richtung I._______ erlassen, sei seine Wohnung von der polizeilichen Spezialeinheit J._______ und von militärischen Einheiten durchsucht worden. Dabei seien unbenutzte Mobiltelefone, Speicherkarten und eine Waffe, (...), beschlagnahmt worden. Sodann hätten sie die Wohnung seiner Eltern im gleichen Haus durchsucht und seinen Bruder befragt. Letzterer habe ihn daraufhin telefonisch gewarnt, weshalb er für ein paar Tage in I._______ geblieben sei und Kontakt mit seinem Anwalt aufgenommen habe. Dieser habe ihn am (...) 2022 darüber informiert, dass gegen ihn mehrere Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten auf Facebook und wegen Terrorpropaganda eröffnet worden seien. Es lägen Festnahmebefehle sowie Anklageschriften vor, weswegen der Anwalt von einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren ausgehe. Daher habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, die Türkei zu verlassen. Seine Familie werde jedoch immer noch ein- bis zweimal pro Monat aufgesucht und unter Druck gesetzt. C. Am 3. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer Kopien von folgenden Unterlagen beim SEM ein, welche vom SEM teilweise übersetzt wurden:
- Überweisungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft B._______ an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2022 betreffend Beleidigung gemäss Art. 301 Abs. 1 und Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB; Soru turma no. [...]) und zwei Open Source-Untersuchungsberichte (Açik Kaynak Ara tirma Raporu) vom (...) und (...) 2022 (Bm. 2/A);
- Überweisungsbericht (Fezleke) der Gendarmerie bezüglich einer Anzeige vom (...) 2022 betreffend Beleidigung von Amtsträgern, Open Source-Untersuchungsbericht (Açik Kaynak Ara tirma Raporu) vom (...) 2022 und Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) des Friedensstrafrichters B._______ (De i ik no. [...], Soru turma no. [...]) vom (...) 2022 (Bm. 3/B);
- Überweisungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft B._______ an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2023 betreffend Präsidentenbeleidigung (Soru turma no. [...]) und Open Source-Untersuchungsbericht (Açik Kaynak Ara tirma Raporu) vom [...] 2023 (Bm. 4/C). D. Mit Eingabe vom 9. März 2023 wurden unter anderem folgende Unterlagen (Kopien) der Vorinstanz eingereicht, welche teilweise übersetzt wurden:
- Überweisungsberichte (Fezleke) vom (...) 2022 und (...) 2023, Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) des Friedensstrafrichters B._______ (De i ik no. [...], Soru turma no. [...]) vom (...) 2022, Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Emri Talebi) vom [...] (Soru turma no. 2022/1348) und Trennungsbeschluss (Ayirma karari) der Staatsanwaltschaft B._______ (Soru turma no. [...]) vom (...) 2022 (Bm. 6/I-A);
- Vorführbefehl (Yakalama Emri) des Friedensstrafrichters B._______ (De i ik no. [...], Soru turma no. [...]) vom (...) 2022 (Bm. 7/I-B), Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft B._______ ( ddianame no. [...], Soru turma no. [...]) vom (...) 2022 (Bm. 8/I-C), Eingangsbeschluss (Tensip Zapti) des Gerichts für leichtere Straftaten B._______ (De i ik no. [...], Esas no. [...], ddianame no [...]) vom (...) 2022 (Bm. 10/I-E);
- verschiedene Protokolle und Berichte sowie ein Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) des Friedensstrafrichters B._______ (De i ik no. [...], Soru turma no. [...]) vom (...) 2022 (Bm. 11/II-A);
- Vorführbefehl (Yakalama Emri) des Friedensstrafrichters B._______ (De i ik no. [...], Soru turma no. [...]) vom (...) 2022 (Bm. 12/II-B), Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft B._______ ( ddianame no. [...], Soru turma no. [...]) vom (...) 2022 (Bm. 13/II-C), Eingangsbeschluss (Tensip Zapti) des Gerichts für leichtere Straftaten B._______ (De i ik no. [...], ddianame no. [...]) vom (...) 2022 (Bm. 14/II-D);
- Überweisungsbericht (Fezleke) vom (...) 2022 (Bm. 15/III-A). E. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2023 auf, Unterlagen hinsichtlich des vorgebrachten Verfahrens wegen Terrorpropaganda einzureichen. Am 27. Juli 2023 informierte der Beschwerdeführer das SEM, sein Anwalt in der Türkei habe die verlangten Dokumente nicht organisieren können, woraufhin sich das SEM am 31. Juli 2023 nach dem Grund dafür erkundigte. Am 21. August 2023 trug der Beschwerdeführer vor, er habe inzwischen von seinem Anwalt erfahren, «dass im [...] 2023 die Hauptverhandlung gegen ihn» stattfinde; Beweismittel lägen hierzu jedoch derzeit nicht vor. Diese würden sobald als möglich nachgereicht werden. F. Mit am Tag darauf eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. G. G.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 11. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei als vorsorgliche Massnahme eine Vollzugsaussetzung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu verfügen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G.b Der Beschwerde lagen - neben Kopien der Anwaltsvollmacht, der angefochtenen Verfügung und der beiden Anhörungsprotokolle - Kopien von folgenden noch nicht bei der Vorinstanz eingereichte Unterlagen bei:
- Beilage 8: Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft B._______ ( ddianame no. [...], Soru turma no. [...]) vom (...) 2023 betreffend Öffentliche Demütigung des Militärs oder der Strafverfolgungsbehörde des Staates (inkl. Übersetzung);
- Beilage 9: Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft B._______ ( ddianame no. [...], Soru turma no. [...]) vom (...) 2023 betreffend Beleidigung gemäss Art. 125 Abs. 1 und Abs. 3a tStGB (inkl. Übersetzung);
- Beilage 10: Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) des Friedensstrafrichters B._______ (De i ik no. [...], Soru turma no. [...]) vom (...) 2023 betreffend Öffentliche Demütigung des Militärs oder der Strafverfolgungsbehörde des Staates (inkl. Übersetzung);
- Beilage 11: Schreiben eines türkischen Anwalts vom (...) 2024 (inkl. Übersetzung). H. Die zuständige Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 18. März 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Am 28. März 2024 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein und hielt fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und reichte gleichzeitig folgende Unterlagen ein:
- Aktennotiz bezüglich eines Gesprächs zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei B._______ vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung, Beilage 14);
- vier Verhandlungsprotokolle (Duru ma Tutana i) des Gerichts für leichtere Straftaten B._______ vom (...) 2024, (...) 2024, (...) 2024 und (...) 2024 (Beilage 15 bis Beilage 18). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Hinsichtlich des Einwandes auf Beschwerdeebene, der rechtserhebliche Sachverhalt sei für die Bewertung des Kriteriums «ernsthafte Nachteile» nur unvollständig erstellt worden (vgl. Beschwerde S. 6), ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt offensichtlich anders gewertet hat als der Beschwerdeführer. Dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die geltend gemachten Behelligungen, welche auf das politische Engagement der Onkel des Beschwerdeführers in den 1980er Jahre zurückzuführen seien, und die in seiner Schul- und Militärzeit erlebte Unterdrückung stünden nicht in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise Ende (...) 2022. Daher seien diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ferner würden die Folgen seines Engagements im Rahmen der Protestaktionen der Tabakbauern, bei welchen die Teilnehmenden von Sicherheitskräften angegriffen worden seien, und der Anschlag auf seinen (...), der vermutlich von Personen aus faschistischen Kreisen verübt worden sei, die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreichen. Sodann könne aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitskräfte gekommen sei. Allerdings sei er nicht in exponierter Lage für die HDP tätig gewesen, weshalb auch dieses Engagement als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu bezeichnen sei. Er habe bis anhin ferner keine Beweismittel hinsichtlich seiner Behauptung, er sei wegen angeblicher Unterstützung der HDP respektive der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeklagt worden, und hinsichtlich der vorgebrachten Hauptverhandlung vom (...) 2023 eingebracht. Dies lasse den Schluss zu, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anklage wegen Terrorpropaganda respektive kein entsprechendes Strafverfahren hängig sei, auch wenn im Überweisungsbericht vom (...) 2023 (Bm. 4/C) vermerkt sei, dass gegen ihn ein Verfahren gestützt auf Art. 7 des türkischen Anti-Terrorgesetzes (ATG) eröffnet worden sei. Daher sei die Befürchtung, nach seiner Rückkehr werde er wegen Terrorpropaganda zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, als reine Mutmassung zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung werde dadurch erhärtet, dass im Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______ und im Open Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2023 betreffend Präsidentenbeleidigung (Bm. 4/C) festgehalten worden sei, dass er die Türkei nicht wie behauptet auf illegalem, sondern via Flughafen auf dem legalen Weg verlassen habe. Was die Anklage wegen Beleidigung gemäss Art. 125 tStGB aufgrund von Social Media-Posts und die Befürchtung, deswegen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden, anbelange, sei hierzu zwar unter anderem die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (Bm. 8/I-C) eingereicht worden. Allerdings fehle ein entsprechender Anklagezulassungsbeschluss eines erstinstanzlichen Gerichts. Die weiteren eingereichten Unterlagen (wie z.B. der Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 [Bm. 2/A]) verfügten über keine Sicherheitsmerkmale, weshalb sie nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Beim Verfahren hinsichtlich des Kaufs, Besitzes und Tragens von Waffen ohne Waffenschein handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt, das nach der Hausdurchsuchung vom (...) 2022 ohne ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 AsylG eingeleitet worden sei. Insgesamt sei aufgrund der eingereichten Unterlagen, denen zufolge bislang noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet und auch kein Haftbefehl ausgestellt worden sei, und des persönlichen Profils des Beschwerdeführers - er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf - nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. 5.2 In der Beschwerde wurde hiergegen ausgeführt, die Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers aufgrund des politischen Engagements seiner Onkel und seine Unterdrückung während der Schulzeit seien als Vorverfolgung zu bezeichnen und folglich mitzuberücksichtigen. Die Übergriffe anlässlich der Proteste der Tabakbauern und der Angriff auf seinen (...) seien darüber hinaus als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Dies sei eine Folge davon, dass er die HDP insbesondere vor Wahlen tatkräftig unterstützt habe und aus einer bekannten politischen und alevitischen Familie stamme. Sodann wiesen die auf Beschwerdeebene nunmehr eingereichten Beweismittel darauf hin, dass er in verschiedenen Verfahren angeklagt worden sei. Somit sei die Annahme der Vorinstanz, es sei bis dato kein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, widerlegt. Alleine die Tatsache, dass er auf Aufforderung des SEM keine Unterlagen habe einreichen können, reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. Aufgrund dieser Sachlage bestehe eine begründete Furcht, nach einer Rückkehr in die Türkei verfolgt zu werden. Nach dem Beschwerdeführer werde denn auch heute noch gesucht und es würden weiterhin Durchsuchungen bei ihm zu Hause durchgeführt. 5.3 In der Vernehmlassung ging das SEM auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel ein und führte aus, dass die zwei Anklageschriften vom (...) 2023 betreffend Öffentliche Demütigung des Militärs oder der Strafverfolgungsbehörde des Staates und vom (...) 2023 betreffend Beleidung gemäss Art. 125 tStGB (vgl. Beilagen 8 und 9 der Beschwerde) nicht belegten, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden sei. Da weiterhin kein Anklagzulassungsbeschluss eines erstinstanzlichen Gerichts vorliege, handle es sich beim Strafverfahren wegen Beleidigung von Amtsträgern und staatlichen Behörden nach wie vor um Ermittlungsverfahren. Sodann sei der auf Beschwerdeebene eingereichte Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) vom (...) 2023 kein Haftbefehl, sondern ein Beschluss zum Erlasse eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers. 5.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, im Beschluss vom (...) 2023 werde - unabhängig von dessen Bezeichnung - gestützt auf eine Anklageschrift vom selben Tag seine Festnahme angeordnet. Es sei korrekt, dass darin auch die Anordnung der Freilassung nach Aufnahme der Aussage vorgesehen sei. Allerdings sei nicht gesichert, ob und wann die Staatsanwaltshaft seine Aussagen als ausreichend qualifizieren und seine Freilassung anordnen würde. Folglich unterliege er im Falle einer Festnahme hinsichtlich deren Dauer der Willkür der Staatsanwaltschaft. Als Angehöriger einer politisch verfolgten Minderheit und vor dem Hintergrund der bisherigen gegen ihn gerichteten staatlichen Massnahmen sei eine rechtstaatskonforme Festnahme nicht gesichert, weshalb er diesem Risiko nicht auszusetzen sei. Hinsichtlich der fehlenden Unterlagen betreffend dem vorgebrachten Verfahren wegen Terrorpropaganda sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Einblick in die Verfahrensplanung der türkischen Strafbehörden habe. Daher sei es nicht möglich, die weiteren Schritte dieser Behörden vorauszusagen. Sodann sei es verfehlt zu behaupten, nur weil kein Anklagzulassungsbeschluss eines erstinstanzlichen Gerichts vorliege, sei das entsprechende Verfahren eingestellt worden. Gestützt auf die mit Replik eingebrachten Verfügungen betreffend die Verfahren wegen Beleidigung, Öffentliche Demütigung des Militärs oder der Strafverfolgungsbehörden des Staates sowie Erwerb oder Besitz von Schusswaffen und Munition ohne Genehmigung sei festzustellen, dass in diesen immer die Abwesenheit des Beschwerdeführers festgehalten worden sei und die weiteren Verfahrensschritte verschoben worden seien. Dies deute darauf hin, dass weiterhin ein gewichtiges Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden bestehe. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz zutreffend zur Feststellung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. In der Beschwerde werden - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 6.1 Hinsichtlich des Einwandes auf Beschwerdeebene, die in den 1980er Jahren und während der Schul- sowie Militärzeit vom Beschwerdeführer erlebten Übergriffe seien im Sinne einer «Vorverfolgung» als ernsthafte Nachteile zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass eine geltend gemachte Verfolgung nur dann von asylrechtlicher Relevanz ist, wenn sie zeitlich wie auch sachlich kausal für die Ausreise ist. Vorliegend ist bereits der zeitliche Kausalzusammenhang zu verneinen, da zwischen den geltend gemachten Vorbringen und der Flucht eine lange Zeit von mehreren Jahrzehnten vergangen ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2. m.w.H.). 6.2 Des Weiteren vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen anlässlich der Protestaktionen im (...) 2021, der Newroz-Feierlichkeiten, der Hausdurchsuchung vom (...) 2022 sowie seines sonstigen Engagements für eine Jugendgruppe respektive für die HDP - ohne diese zu bagatellisieren - die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen. Dasselbe gilt auch für den von ihm vorgebrachten Angriff auf seinen (...) und den geltend gemachten Anwerbeversuch des MIT für Spitzeltätigkeiten, zumal seine diesbezügliche Absage keine Konsequenzen nach sich gezogen habe (A20 F30 und 33 ff.). Ferner ist mit Blick auf seine Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen sowie bezüglich der Ereignisse im Zusammenhang mit seinem (...) davon auszugehen, er sei eher zufällig Opfer der geschilderten Übergriffe und Belästigungen geworden und nicht gezielt in den Fokus der türkischen Behörden geraten. So wurde er im Gegensatz zu anderen denn auch nie festgenommen (A20 F28 ff.). 6.3 Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - aus einer politisch bekannten Familie stamme. Ausser den erwähnten Onkeln, die seit den 1980er-Jahren nicht mehr in der Türkei leben, sind keine weiteren Familienmitglieder politisch aktiv (A20 F18). Auch sein in der Schweiz lebender Bruder hat hierzulande kein Asylgesuch eingereicht. Die Aussagen des Beschwerdeführers, der nie Mitglied der HDP gewesen sei (A20 F22), deuten überdies auch nicht auf ein exponiertes politisches Profil seinerseits hin. So gab er anlässlich der Anhörung beispielsweise an, er habe an der Planung von Veranstaltungen teilgenommen, jedoch keine Tätigkeiten ausgeführt, die hätten auffallen können; er habe gegenüber den türkischen Behörden, die ihn in seinem Geschäft aufgesucht hätten, so getan, als sei er nur ein Geschäftsmann, der nichts von den politischen Aktivitäten in seiner Umgebung wisse; auf den Mobiltelefonen und USB-Sticks, die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden seien, habe er bewusst nichts Kritisches gespeichert gehabt (A30 F30, 33ff. und 48 f.). 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei schon sein ganzes Leben als kurdischer Alevit Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass die geschilderten Probleme - ohne auch diese zu negieren oder zu bagatellisieren - in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 201/3/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind. 6.5 Hinsichtlich der vorgebrachten Strafverfahren ist Folgendes festzuhalten: 6.5.1 Nach der Hausdurchsuchung vom (...) 2022 wurde im Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (Bm. 6/I-A [S. 10] und Bst. D hiervor) festgehalten, das Verfahren wegen Erwerb oder Besitz von Schusswaffen und Munition ohne Genehmigung werde unter der Ermittlungs-Nummer (Soru turma no.) (...) geführt. Neben einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (Bm. 13/II-C) liegt in diesem Verfahren auch ein Eingangsbeschlusses des Gerichts für leichtere Straftaten B._______ vom (...) 2022 (Bm. 10/I-E) vor. Dem SEM ist zuzustimmen, dass es sich hierbei um ein gemeinrechtliches Delikt (vgl. hierzu BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.) handelt, welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (A11 F44). Daher erfolgte die Anklageerhebung nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG und es ist auch kein Politmalus ersichtlich, zumal in der Anklageschrift eine schwere Tatbegehung ausdrücklich verneint wird (Bm. 13//II-C und Bst. D hiervor; gemäss Übersetzung des SEM sei eine «harmlose Pistole» beschlagnahmt worden [A26 S. 7]). 6.5.2 Im Verfahren mit der Ermittlungs-Nummer (...) liegen neben einem Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 und zwei Open Source-Untersuchungsberichten vom (...) und vom (...) 2022 (Bm. 2/A und Bst. C hiervor) ein Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafrichters B._______ vom (...) 2023 (Beilage 10 der Beschwerde) und eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 (vgl. Beilage 8 der Beschwerde) vor (vgl. auch Bst. G.b hiervor). Dem Beschwerdeführer wird gemäss diesen Unterlagen aufgrund von (...) Beiträgen auf Social Media, allesamt am (...) und (...) 2022 abgesetzt, Beleidigung gemäss Art. 301 tStGB vorgeworfen. Im Verfahren mit der Ermittlungs-Nummer (...) liegen neben einem Überweisungsbericht der Gendarmerie bezüglich einer Anzeige vom (...) 2022 und einem Open Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2022 (Bm. 3/B und Bst. C hiervor) ebenfalls ein Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafrichters B._______ vom (...) 2022 (Bm. 3/B und Bst. C hiervor) und eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 (Beilage 9 der Beschwerde und Bst. G.b hiervor) vor. Gestützt auf (...) Beiträge auf Social Media, beide vom (...) 2022, wird ihm eine Beleidigung von Amtsträgern gemäss Art. 125 tStGB vorgeworfen. In diesen Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft somit zwar Anklage erhoben. Allerdings ist nicht klar, ob das zuständige Strafgericht die Anklageschrift als begründet akzeptieren und ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird. Auch ist unklar, ob er in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social Media Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden. Ferner gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Social Media Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Nach dem Gesagten ergibt sich gestützt auf die beiden Verfahren mit den Ermittlungs-Nummern (...) und (...) noch keine begründete Furch vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (vgl. zum Ganzen Koordinationsentscheid BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Darüber hinaus fällt auf, dass im Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafrichters B._______ vom (...) 2022 im Verfahren (...) erwähnt wird, es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer das Land am (...) 2022 mit seinem Pass über einen Flughafen in L._______ verlassen habe (Bm. 3/B und Bst. C hiervor). Dies steht im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung, wonach er am (...) 2022 illegal ausgereist sei (A11 F29 ff.). 6.5.3 Im Verfahren mit der Ermittlungs-Nummer (...) liegt neben einem Open Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2023 ein Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______ an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2023 in den Akten; dem Beschwerdeführer wird Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) vorgeworfen (vgl. Bm. 4/C und Bst. C hiervor). Das Verfahren weiterführende Dokumente liegen nicht vor, so dass eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit Verweis auf das zuvor Gesagte wenig wahrscheinlich erscheint und entsprechend zu verneinen ist (vgl. wiederum Koordinationsentscheid BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). So ist aufgrund der Aktenlage in diesem Verfahren bereits ungewiss, ob die Staatsanwaltschaft die ihm vorgeworfenen Handlungen überhaupt als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird. 6.5.4 Im Verfahren mit der Ermittlungs-Nummer (...) wurde dem Beschwerdeführer in einem Überweisungsbericht vom (...) 2022 (Bm. 6/I-A [S. 1] und Bst. D hiervor) Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Organisation vorgeworfen. Die übrigen Dokumente mit derselben Ermittlungs-Nummer - namentlich der Vorführbefehl des Friedensstrafrichters B._______ vom (...) 2022 (Bm. 7/I-B [= Bm. 16/III-B]), die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (Bm. 8/I-C) und der Eingangsbeschluss des Gerichts für leichtere Straftaten B._______ vom (...) 2022 (Bm. 10/I-E; vgl. für alle auch Bst. D hiervor) - erwähnen jedoch nur noch den Tatbestand der Beleidigung gemäss Art. 125 tStGB. Auch hat der Beschwerdeführer - trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das SEM (A28) - bis heute keine Beweismittel, die die Behauptung eines (weiterhin) bestehenden Verfahrens wegen Propaganda für eine Organisation stützten würden, und auch keine Beweismittel bezüglich der vorgebrachten Hauptverhandlung vom (...) 2023 zu den Akten gereicht (A33). Ob derzeit noch ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Organisation besteht, kann jedoch ohnehin offenbleiben, da eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit Verweis auf das in E. 6.5.2 Gesagte wenig wahrscheinlich erscheint und entsprechend zu verneinen ist (vgl. wiederum Koordinationsentscheid BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Was den im Verfahren mit der Ermittlungs-Nummer (...) erhobenen Vorwurf der Beleidung gemäss Art. 125 tStGB betrifft, liegt diesbezüglich neben den zuvor genannten Beweismitteln zwar ein Dokument vor, mit welchem das zuständige Gericht am (...) 2022 die Annahme der Anklageschrift vom (...) 2022 bestätigte (Bm. 10/I-E und Bst. D hiervor). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt und die inländischen Rechtsmittelinstanzen einen solchen Entscheid auch stützten würden. Ausserdem zieht das Delikt der Beleidigung gemäss Art. 125 tStGB keine Strafe von mehr als zwei Jahren nach sich, womit auch ein Aufschub des Strafurteils in Betracht kommt (sog. HAGB-Entscheide nach Art. 231 der türkischen Strafprozessordnung). Im Übrigen gibt es - wie bereits zuvor erwähnt - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Social Media Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vor diesem Hintergrund und weil es sich beim Beschwerdeführer um eine strafrechtlich unbescholtene Person handelt, die kein geschärftes politisches Profil aufweist (vgl. E. 6.3 hiervor), gelangt das Gericht zum Schluss, dass er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat (vgl. wiederum Koordinationsentscheid BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). 6.5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den eingereichten Unterlagen die verschiedenen Verfahren betreffend nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. 6.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Koordinationsentscheid BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 8.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Adiyaman. Seine Ehefrau und seine (...) Kinder lebten seinen Angaben zufolge seit dem Erdbeben im Februar 2023 in einem Zelt, da das Haus stark beschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise (...) gewesen und habe in seinem (...) eigene Produkte verkauft; finanziell habe er nie Probleme gehabt (A11 F8 ff. und A20 F25). Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als (...) und als (...) ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz für sich und seine Ehefrau und Kinder wird aufbauen können, zumal er auf die Hilfe seiner weiteren Angehörigen, namentlich seine Eltern und sein in B._______ wohnhafter Bruder, wird zählen können. Im Bedarfsfall würde ihm auch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil offenstehen, zumal er auch in M._______ über einen Bruder und in L._______ über Cousins verfügt (A11 F23; A20 F39). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich sind den Akten keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: