Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Mit Schreiben vom 16. November 2021 teilte C._______, (…), dem SEM unter Beilage einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Voll- macht mit, dieser habe ihn für sein Asylverfahren in der Schweiz manda- tiert. Sein Mandant wünsche keine/n interne Jurist/in. Er werde ihn vertre- ten. A.c Am 19. November 2021 nahm das SEM die Personalien des Be- schwerdeführers auf. A.d Mit Schreiben vom 19. November 2021 teilte die dem Beschwerdefüh- rer zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dieser verzichte nach vorgängiger Information über seine Rechte aus Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) ausdrücklich auf die unentgeltliche Rechtsvertretung des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______. Sie bestätige hiermit den Mandatsverzicht. A.e Am 24. Februar 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen an. A.f Am 7. März 2022 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erwei- terten Verfahren behandelt. A.g Am 16. Februar 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______. Er habe bis 2019 im Heimatdorf E._______ und die letzten zwei Jahre vor der Aus- reise in F._______ gelebt, wo er auch angemeldet sei. In der Türkei würden seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern leben. Er habe an den Uni- versitäten D._______ und G._______ zwei zweijährige Studiengänge in (…) und (…) abgeschlossen und er sei an zwei weiteren Universitäten im- matrikuliert. In der Türkei habe er mit seiner Familie (…) angepflanzt. Am
7. November 2021 sei er illegal mit einem LKW aus der Türkei ausgereist.
D-1417/2023 Seite 3 B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel- tend, er habe sich anfangs September 2011 zusammen mit einem Cousin der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Wegen gesund- heitlicher Probleme sei er jedoch abgelehnt und nach ungefähr einem Mo- nat nach Hause zurückgeschickt worden. Kurz danach sei er am (…) ope- riert worden und habe bis 2021 eine Medikamententherapie gemacht. Nach der (…)operation sei er im Oktober 2011 festgenommen und zwei Tage festgehalten worden. Irgendjemand habe ihn bei den Behörden in Zusammenhang mit der PKK denunziert. Er habe eine Verbindung zur PKK jedoch bestritten. Im Jahr 2014 sei er für einen Tag festgehalten worden, weil er an der Beerdigung eines Cousins teilgenommen habe. Ein anderer Cousin sei im Jahr 2019 gefallen und er sei wegen seiner Teilnahme an dessen Beerdigung mitgenommen und eine Nacht festgehalten bezie- hungsweise er sei am gleichen Tag freigelassen worden. Zuletzt sei er kurz vor der Ausreise am (…) 2021 mitgenommen worden. Dabei hätten die Po- lizisten eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt beziehungsweise sei im November 2021 nach seiner Ausreise eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt worden. Die Behörden hätten ihm angeboten, als Spitzel für sie zu arbeiten und hätten ihm einen Monat Zeit für die Antwort gewährt. Er sei nach der Mitnahme am (…) 2021 am gleichen Tag wieder freigelas- sen worden beziehungsweise zwei Tage bei der Polizei geblieben. Ansons- ten sei er für die HDP (Halkların Demokratik Partisi) vor den Wahlen tätig gewesen und habe für die Partei Propaganda gemacht beziehungsweise sei bei Versammlungen und Reden im Gemeindehaus anwesend gewesen und habe dort Tee gekocht und Fahnen aufgehängt. B.c Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden neben einer tür- kische Identitätskarte, einer Wohnsitzbestätigung und diversen Ausbil- dungsbestätigungen und Schulzeugnissen im Wesentlichen folgende Be- weismittel eingereicht: - Eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember (…) nicht militär- dienstpflichtig sei; - Berichte über die Ermordung von H._______; - Zwei Fotos über die Tötung eines Cousins der Grossmutter des Beschwerdeführers; - Zwei Fotos von der Beerdigung des Getöteten; - Klageschrift des Rechtsvertreters von Recep Tayyip Erdogan; - Mitteilung des Strafgerichts an das Staatspräsidium; - Befugnis des Rechtsberaters an weiteren Rechtsvertreter; - Anweisung des Strafgerichts an die Polizei; - Auftrag des Strafgerichts an die Polizei betreffend Mailrecherche;
D-1417/2023 Seite 4 - Vorläufige Verfügung zur Erlassung eines Haftbefehls; - Urkundeübermittlungskosten an den Rechtsvertreter; - Zwei Fotos betreffend die Verhaftung des früheren HDP-Präsidenten in I._______; - Screenshots von e-Devlet und UYAP; - Facebook-Screenshots. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (eröffnet am 1. März 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 15. November 2021 ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- bezie- hungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kan- ton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 13. März 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 27. Februar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegeh- ren a), es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel- len (Rechtsbegehren b), es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren c) und der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen (Rechtsbegeh- ren d). Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen (Rechtsbegehren e). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren (Rechtsbegehren c [recte: f]). Der Beschwerde lagen nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Ver- fügung türkische Verfahrensakten bei (Beschwerdebeilagen 3–6). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. März 2023 den Eingang der Beschwerde.
D-1417/2023 Seite 5 F. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, bis zum 31. März 2023 die Beschwerdebeilagen 3 bis 6 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und einzureichen. Ferner habe er innert der gleichen Frist eine Fürsorge- bestätigung einzureichen, dies verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutz- ter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt. Über die wei- teren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. G. Mit Eingabe vom 25. März 2023 reichte der damalige Rechtsvertreter Über- setzungen der Beschwerdebeilagen 3 bis 6 und eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Eingabe vom 27. April 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Vollmacht und einer Kosten- note die Mandatsübernahme an und ersuchte darum, es sei eine Ergän- zung der Rechtsbegehren und der Beschwerdeschrift zu gewähren. Ferner ersuchte er um Einsicht in die vom bisherigen Rechtsvertreter eingereichte Beschwerdeschrift und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung. I. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer ordnete er MLaw Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht B._______, (…), als amtlicher Rechtsbeistand bei und händigte eine Kopie der Beschwerde vom 13. März 2023 aus. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, bis zum 26. Mai 2023 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 13. März 2023 und zu den Eingaben vom 25. März 2023 und 27. April 2023 einzu- reichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 erklärte das SEM, die Be- schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
D-1417/2023 Seite 6 Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung, an denen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 reichte der Rechtsbeistand ein Schreiben des (…) Strafgerichts erster Instanz D._______ vom (…) 2023 zu den Ak- ten, welches ihm vom Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Das Ge- richt halte darin fest, dass der gegen den Angeklagten erlassene Haftbefehl noch nicht vollstreckt worden sei. Es sei beschlossen worden, dessen Voll- streckung abzuwarten. Das neue Verhandlungsdatum sei auf den (…) 2024 festgesetzt worden. L. Mit Eingabe 28. März 2024 reichte der Rechtsbeistand weitere, ihm vom Beschwerdeführer überreichte Beweismittel ein. Es handle sich dabei um einen Untersuchungsbericht (Araştirma Raporu) inklusive Übermittlungs- schreiben vom (…) 2022 (Beilage 1), einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) des (…) Friedensstrafgerichts D._______ vom (…) 2022 in Sachen Propa- ganda für eine Terrororganisation im Verfahren (…) (Beilage 2) sowie den dazugehörigen Entscheid desselben Gerichts, datierend ebenfalls vom (…) 2022 (Beilage 3). Damit würden nunmehr auch Verfahrensdokumente betreffend das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation vorliegen. M. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte der Rechtsbeistand zur Aktualisierung des Sachverhaltes und bezugnehmend auf die Eingabe vom 3. Januar 2024 das neue Verhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichts erster Instanz D._______ vom (…) 2024 zu den Akten, worin festgehalten werde, dass die nächste Verhandlung am (…) 2024 stattfinde. N. Mit Eingabe vom 13. März 2025 reichte der Rechtsbeistand unter Bezug- nahme auf die Eingaben vom 3. Januar 2024 und 2. Mai 2024 folgende Verfahrensakten ein: - (…) Verhandlungsprotokoll (…) Strafgericht erster Instanz D._______ vom (…) 2024 (Beilage 1); - (…) Verhandlungsprotokoll (…) Strafgericht erster Instanz D._______ vom (…) 2025 (Beilage 2); - Verfahrensübersicht UYAP (Beilage 3).
D-1417/2023 Seite 7 Aus der Verfahrensübersicht aus UYAP würden die bisherigen sowie das geplante Verhandlungsdatum hervorgehen. Weiter wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht (Beilage 4).
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-1417/2023 Seite 8 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Problemen mit der türkischen Polizei, welche zu seiner Ausreise geführt haben sollen, seien widersprüchlich und damit unglaubhaft. Im Einzelnen hält es unter Hinweis auf die jeweiligen Stellen in den Protokollen der beiden Anhörun- gen fest, er habe in der Anhörung vorgebracht, er sei 2019 wegen der Teil- nahme an der Beerdigung seines getöteten Cousins mitgenommen und eine Nacht festgehalten worden. Bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch erklärt, er sei bereits am gleichen Tag freigelassen worden. In Be- zug auf die angebliche Mitnahme durch die Polizei am (…) 2021 habe er in der Anhörung erklärt, die Polizei habe ihn noch am gleichen Tag freige- lassen. Im Gegensatz dazu habe er in der ergänzenden Anhörung gesagt, er sei nach der Mitnahme vom (…) 2021 zwei Tage von der Polizei festge- halten worden. In der ergänzenden Anhörung sei ihm das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen gewährt worden. Er habe gesagt, er wisse nicht, wie er die widersprüchlichen Aussagen zum Vorfall vom (…) 2021 erklären solle. In Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen zum angeblichen Vor- fall im Jahr 2019 habe er hingegen erklärt, ein Tag bedeute dasselbe wie eine Nacht. Im Weiteren habe er in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, die Polizei habe anlässlich seiner Festnahme vom (…) 2021 eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt. Im Widerspruch dazu habe er in der Anhörung angegeben, dass die Polizei erst nach seiner Ausreise eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt habe. Dass die geltend gemachten Vorfälle nicht stattgefunden hätten, stehe nicht nur aufgrund der wider- sprüchlichen Aussagen dazu fest. Bei Razzias oder Hausdurchsuchungen stelle die türkische Polizei einen Durchsuchungsbefehl aus. Dieser werde den Betroffenen in den letzten Jahren per Smartphone in Form eines Fotos geschickt. Ausserdem könne der Beschwerdeführer mit keinem Dokument seine angeblichen Mitnahmen, für welche es auch eine Anordnung oder
D-1417/2023 Seite 9 einen Befehl brauche, belegen. Auffallend sei schliesslich, dass er in der ergänzenden Anhörung nach der Pause und offenbar nach einem Ge- spräch mit seinem Rechtsvertreter anlässlich der Übersetzung des Proto- kolls erklärt habe, er habe sich im 2011 kurz der PKK angeschlossen. Da- vor habe er auf die Frage, ob er einen Bezug zur PKK habe, mit «Nein» geantwortet. Es müsse deshalb und aufgrund allen anderen bisher er- wähnten unglaubhaften Aussagen davon ausgegangen werden, dass auch dieses Vorbringen unglaubhaft sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Vorbringen über die Mitnahmen durch die türkische Polizei in den Jahren 2019 und 2021 und seine Beziehungen zur PKK unglaubhaft seien.
E. 3.2 Da die Vorfälle, welche seine Ausreise ausgelöst haben sollen, offen- sichtlich unglaubhaft seien, müsse davon ausgegangen werden, dass auch seine Angaben über die illegale Ausreise nicht der Wahrheit entsprechen würden, weil er keinen Grund gehabt habe, seine Heimat illegal zu verlas- sen. Seine Aussagen zur angeblichen illegalen Ausreise in der ergänzen- den Anhörung seien nicht nachvollziehbar und würden diesen Eindruck be- stätigen. So habe er die Farbe des LKW, mit welchem er angeblich gereist sei, oder die Nationalität der Mitfahrenden nicht nennen können, obwohl er aus dem LKW ein- und ausgestiegen und sehr lange mit diesen Personen unterwegs gewesen sei. Ausserdem habe er nach eigenen Angaben an der Universität studiert und sei damit eine relativ gut gebildete Person, weshalb von ihm erwartet werden könne, dass er die Reise einigermassen beschrei- ben könne und auch für die Reiseroute ein wenig Interesse zeige. Wegen Zweifel an seinen Angaben zur illegalen Ausreise sei er in der ergänzenden Anhörung aufgefordert worden, innerhalb einer Woche den e-Devlet Aus- zug über seine Ein- und Ausreisen einzureichen. Diese würden von den türkischen Grenzbehörden systematisch erfasst und seien im Auszug zu sehen. Der Beschwerdeführer habe in der ergänzenden Anhörung gesagt, dass er dies tun werde. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 habe sein Rechtsvertreter einen Screenshot eingereicht, welcher habe belegen sol- len, dass er (der Beschwerdeführer) sich in e-Devlet nicht einloggen könne. Der Screenshot könne nicht als Beweis betrachtet werden, weil das SEM nicht sehen könne, welches Passwort eingegeben worden sei. Da der Be- schwerdeführer jedoch bereits Dokumente aus dem e-Devlet eingereicht habe, wie die in der ergänzenden Anhörung angesprochene Wohnsitzbe- stätigung, und alle seine Vorbringen zu angeblichen Problemen mit den türkischen Behörden offensichtlich erfunden seien, sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein Täuschungsmanöver seinerseits handle. Damit
D-1417/2023 Seite 10 stehe fest, dass auch seine Vorbringen über die angeblich illegale Ausreise aus der Türkei unglaubhaft seien.
E. 3.3 Schliesslich mache der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ermittlun- gen und das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung nicht nachvollzieh- bare Angaben. Er sei in der ergänzenden Anhörung darauf angesprochen worden, dass auf seinem Facebook-Konto keine diskriminierenden bezie- hungsweise beleidigenden Beiträge zu finden seien. Auf Vorhalt habe er angegeben, die Ermittlungen würden sich auf ein Facebook-Konto bezie- hen, das inzwischen geschlossen worden sei. Er wisse nicht, wer das ge- macht habe, und habe ein neues Facebook-Konto eröffnet. Dazu sei fest- zuhalten, dass türkische Behörden den Zugang zu seinem Facebook- Konto höchstens in der Türkei hätten sperren können, nicht jedoch in der Schweiz. Er hätte das alte Konto wiederaktivieren können. Dass er dies nicht gemacht habe beziehungsweise keine Beweise für solche Posts habe, sei sehr merkwürdig. Auffallend sei schliesslich, dass seine Rechts- vertretung in der ergänzenden Anhörung nach der Pause und anlässlich der Übersetzung des Protokolls erklärt habe, es sei ein Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und Propaganda zu Gunsten einer solchen Organisation hän- gig, das jedoch unter Geheimhaltung stehe, weshalb dieses aus dem UYAP-Auszug nicht ersichtlich sei. Diese Vorbringen seien klar nachge- schoben und zwar seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selber habe weder in der Anhörung noch in der er- gänzenden Anhörung solches geltend gemacht. Es sei sehr merkwürdig, dass seine Rechtsvertretung an seiner Stelle solche Vorbringen geltend mache. Auch die Behauptung seiner Rechtsvertretung, dieses Verfahren stehe unter Geheimhaltung, sei nicht nachvollziehbar. Da der Beschwer- deführer offensichtlich kein politisches Profil aufweise und alle seine Vor- bringen über angebliche Probleme mit den türkischen Behörden wider- sprüchlich und unglaubhaft seien, sei davon auszugehen, dass auch die- ses Vorbringen unglaubhaft sei. Dabei sei besonders schwerwiegend, dass solche Behauptungen von seiner Rechtsvertretung kämen, was den Ver- dacht nahelege, diese versuche ihn in einer gesetzwidrigen Weise im Asyl- verfahren zu begünstigen.
E. 3.4.1 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. September 2022 diverse Ermittlungsakten nachge- reicht. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zur
D-1417/2023 Seite 11 angeblichen Verfolgung in der Türkei, zu seiner illegalen Ausreise, zu sei- nen Angaben zum Facebook-Konto, den offensichtlich falschen Angaben seines Rechtsvertreters zum angeblichen Geheimverfahren in Zusammen- hang mit der PKK und der Erfahrung des SEM mit zahlreichen ähnlichen Vorbringen türkischer Staatsbürger in den letzten Jahren sei davon auszu- gehen, sein Asylgesuch in der Schweiz sei missbräuchlich konstruiert. Dies betreffe insbesondere die nachgereichten Akten in Zusammenhang mit ei- ner Präsidentenbeleidigung und die Behauptung über das angebliche Ver- fahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und Pro- paganda für eine solche Organisation. Bezüglich des Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung sei darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungen in aller Regel aufgrund von beleidigenden Posts eingeleitet würden und diese in den Ermittlungsakten zu sehen seien. In den eingereichten Akten stehe in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Beschwerdeführer den Prä- sidenten auf Facebook und anderen sozialen Medien beleidigt habe. Aus- serdem müsste eine Anzeige vorhanden sein, welche normalerweise auch in den Ermittlungsakten zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe weder die Anzeige noch solche beleidigenden Posts gegen den Staatspräsiden- ten eingereicht, weshalb der Verdacht naheliege, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeit handle.
E. 3.4.2 Beim Delikt der Beleidigung des Staatspräsidenten nach Art. 299 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch) – so das SEM weiter – handle es sich um ein Antragsdelikt, dessen Verfolgung der Ermächtigung durch den Jus- tizminister bedürfe (Art. 299 Abs. 3 tStGB). Eine solche habe der Be- schwerdeführer nicht eingereicht. Bezüglich der von den türkischen Straf- verfolgungsbehörden geführten Verfahren nach Art. 299 tStGB sei ausser- dem festzustellen, dass es zwischen 2014 und 2019 zwar eine hohe An- zahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe; der Anteil der Verurtei- lungen an den eingeleiteten Ermittlungen habe aber unter zehn Prozent gelegen. Damit sei in diesem Zeitraum das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 299 tStGB ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Falle des Beschwerdeführers sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in einem Verfahren gemäss Art. 299 tStGB nicht verurteilt werde. Und falls er wider Erwartung und jegliche Logik verurteilt werden sollte, müsste er mit einer geringen Haftstrafe, die höchstwahrscheinlich nicht über ein Jahr hin- ausginge, rechnen. Er könnte sich jedoch gegen diese Vorwürfe erfolgreich wehren, indem er den Behörden sein Facebook-Konto zeigen und damit beweisen könnte, dass er den Präsidenten Erdogan nicht beschimpft oder beleidigt habe. Damit habe er bei einer Rückkehr nichts zu befürchten oder
D-1417/2023 Seite 12 er hätte schlimmstenfalls eine Geldstrafe zu bezahlen, weil er sich bei den Behörden nicht gemeldet habe. Bei der ihm vorgeworfenen Straftat handle es sich um ein gemeinrechtliches Vergehen und aus den eingereichten Ak- ten und seinen Aussagen sei kein politischer Malus ersichtlich. Es sei da- rauf hinzuweisen, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen nicht lediglich um Mutmassungen des SEM handle, sondern um die effektive Rechtspraxis in der Türkei. Im Lichte obiger Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen.
E. 3.5 Abschliessend könne festgestellt werden, dass gemäss der Aktenlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den könne, der Beschwerdeführer werde in Zukunft keiner asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt. Seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG standhal- ten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.1 In der vom 13. März 2023 datierenden Beschwerde des vormaligen Rechtsvertreters wird an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und der flücht- lingsrechtlichen Relevanz derselben festgehalten. Im Wesentlichen wird – wenig strukturiert – ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich vor Jah- ren für einen Monat der PKK angeschlossen und stamme aus einer politi- schen Familie. Es treffe somit nicht zu, dass er über kein politisches Profil verfüge. Einer seiner Cousins sei bei der PKK gefallen und der Beschwer- deführer sei wegen der Teilnahme an dessen Beerdigung von der Polizei mitgenommen worden. Seine Probleme habe er während der Anhö- rung(en) nicht schildern können und sich in Widersprüche verwickelt; dies aufgrund seiner Nervosität oder wegen eines Persönlichkeitsproblems. Er habe angegeben, dass es eine Polizeirazzia bei ihm zuhause vor seiner Ausreise und eine weitere Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise gege- ben habe. Zwei seiner Facebook-Konten seien wegen kritischer Posts über die türkische Regierung oder deren Präsidenten geschlossen worden. Die Regierung zeige solche Posts bei den Anbietern an und diese würden dann die Konten schliessen, wie das auch beim Beschwerdeführer der Fall ge- wesen sei. Es stimme zwar, dass es bei Hausdurchsuchungen Durchsu- chungsbefehle gebe, diese würden aber nur vorgezeigt, nicht aber ausge- händigt und auch nicht in e-Devlet hochgeladen. Weiter wird darauf hinge-
D-1417/2023 Seite 13 wiesen, dass gegen den Beschwerdeführer seit 2022 unter anderem we- gen der Beleidigung des Staatspräsidenten und auch wegen Terrorpropa- ganda mehrere Strafverfahren eröffnet worden seien, und geltend ge- macht, das SEM habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers so- wie die eingereichten Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen. Alsdann wird mit unstrukturierten sowie teilweise redundanten und weitschweifen- den Ausführungen die politische Entwicklung und die Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei während der letzten Jahre erläutert und geltend gemacht, dies werde vom SEM verkannt, denn dieses gehe davon aus, die Türkei sei ein funktionierender Rechtsstaat. Die Türkei sei jedoch eine Diktatur unter einem allmächtigen Präsidenten. Das SEM würdige die Sach- und Beweislage willkürlich, da es wesentliche Umstände unter- schlage. Dass vor seiner Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen den Beschwerdeführer geführt beziehungsweise er- griffen worden seien, ändere daran nichts. Zurückzuweisen sei zudem die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer werde in der Türkei nicht gesucht. Er sei seit 2010 und bis heute politisch aktiv, weshalb in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Per- son» über ihn bestehe. Weil die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr existiere, sei klar, dass ihm in den gegen ihn bestehenden Straf- verfahren in einem Schauprozess eine hohe Strafe drohe, bloss weil er das Recht auf Meinungsäusserung in den sozialen Medien wahrgenommen habe. Seine diesbezüglichen subjektiven Befürchtungen seien auch objek- tiv gesehen flüchtlingsrechtlich relevant. Die türkischen Anti-Terror-Einhei- ten hätten vor kurzem frühmorgens bei der Wohnung der Eltern des Be- schwerdeführers eine Razzia durchgeführt. Seine Eltern hätten ihn davon in Kenntnis gesetzt. Die Polizisten hätten nach Beweisen gesucht und die Wohnung verwüstet. Sie hätten den Eltern gesagt, der Beschwerdeführer müsse zur Sicherheitsdirektion kommen und sich ergeben. Da die Anti-Ter- ror-Einheiten bei den Eltern die Wohnung verwüstet hätten, sei davon aus- zugehen, dass gegen den Beschwerdeführer auch wegen Propaganda für eine terroristischen Organisation ein oder mehrere Verfahren eröffnet wor- den seien. Dass gegen ihn durch die Generalstaatsanwaltschaft D._______ ein Ermittlungsverfahren wegen der Beleidigung des Staats- präsidenten geführt werde, sei zudem aktenkündig. Das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation könne momentan auf UYAP nicht eingesehen werden, da das Verfahren unter Geheimhaltung der Staatsan- waltschaften stehen könnte. Da die Facebook-Beiträge des Beschwerde- führers sehr regimekritisch seien und er strafrechtlich vorbelastet sei, sei eine unbedingte mehrjährige Haftstrafe zu erwarten, dies verbunden mit einer unmenschlicher Behandlung im Gefängnis. Es würden Hinweise
D-1417/2023 Seite 14 vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Be- schwerdeführer einen Festnahmebefehl erlassen hätten. Es bestehe des- halb für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden. Dies führe zum Schluss, dass er mit erheblicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
E. 4.2.1 In der ergänzenden Eingabe des Rechtsbeistands vom 27. April 2023 wird ausgeführt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keinen Zweifel daran gelassen, dass sie der Auffassung sei, die bisherige Rechtsvertretung sei ihren Aufgaben nicht pflichtgemäss nachgekommen. Sie habe gar den – prima vista begründeten – Verdacht geäussert, wonach der bisherige Rechtsvertreter den Beschwerdeführer in einer gesetzeswid- rigen Weise im Asylverfahren zu begünstigen versucht habe. Es würden Hinweise dafür vorliegen, dass der bisherige Rechtsvertreter keine pflicht- gemässe und rechtsgenügliche Vertretung vorgenommen habe. Diese Ein- schätzung stütze sich nicht nur auf den von der Vorinstanz zurecht monier- ten Umstand, dass der bisherige Rechtsvertreter weitere Asylgründe von sich aus und ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer an der ergän- zenden Anhörung vorgebracht habe, sondern auch auf Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung vom 18. April 2023. Die- ser habe insbesondere sehr hohe Kosten moniert, welche die Vertretung durch den bisherigen Rechtsvertreter generiert habe, ohne dass vertiefte Beratungsgespräche stattgefunden hätten. Es werde in diesem Zusam- menhang um Akteneinsicht in die vom bisherigen Rechtsvertreter einge- reichte Beschwerdeschrift ersucht, um zu überprüfen, ob die eingereichte Beschwerdeschrift mit der in Rechnung gestellten und dem Beschwerde- führer übergebenen Beschwerdeschrift übereinstimme. Die ihm (dem Rechtsbeistand) vorliegende Beschwerdeschrift entspreche weder sprach- lich noch rechtlich der zu erwartenden Qualität. Dies zeige sich bereits da- ran, dass der bisherige Rechtsvertreter das Rechtsbegehren a) (vollum- fängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides) auf Art. 58 Abs. 1 VwVG stütze, welcher indes die Möglichkeit der Vorinstanz beschlage, die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung zu ziehen. Weiter würden sich Ausführungen zu Eintretensvoraussetzun- gen unter den Titeln «2. Zur Begründung», «3. Materielles» sowie «4. Zur Begründung» finden. Die gesamte Beschwerdeschrift weise eine nur schwer nachvollziehbare und wirre Struktur auf, was die Übernahme der Rechtsvertretung auf Beschwerdestufe erheblich erschwere. Zudem wür- den sich auch Zitierfehler in der Beschwerdeschrift finden. Ebenso überra- schend sei Rechtsbegehren d), mit welchem verlangt werde, es sei der
D-1417/2023 Seite 15 rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Dabei verkenne der bisherige Rechtsvertreter, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsyIG rich- ten würden, womit zwar eine unrichtige oder unvollständige Sachverhalts- erstellung gerügt werden, die Feststellung desselbigen aber nicht verlangt werden könne. Die Sachverhaltsfeststellung obliege der Vorinstanz. Das Rechtsbegehren d) werde deshalb dahingehend interpretiert, dass damit eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt werde, womit das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dennoch werde darum ersucht, das entsprechende Rechtsbegehren wie folgt anzupassen: «1. Rechtsbegehren d): Es sei die Sache zur umfassen- den Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.». Zur ergänzenden Begründung des Rechts- begehrens wird sodann ausgeführt, die Einschätzung der Vorinstanz, wo- nach der bisherige Rechtsvertreter eine mangelhafte Vertretung des Be- schwerdeführers vorgenommen habe, werde geteilt. Im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren werde darum ersucht, die Sache zur Neu- beurteilung und zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Fehlverhalten des bisherigen Rechts- vertreters sollte nicht zu erheblichen Nachteilen des Beschwerdeführers führen. Eine Rückweisung der Sache dränge sich auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer erst nach Eröffnung des Asylentscheides neue Be- weismittel aus der Türkei erhalten habe, welche die Vorinstanz in ihrer Ent- scheidfindung nicht habe berücksichtigen können. Diese Beweismittel seien indes geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu Gunsten des Be- schwerdeführers zu beeinflussen, weshalb dieser die Möglichkeit gewährt werden sollte, die Beweismittel gebührend im Rahmen einer neuerlichen Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe moniert, der Be- schwerdeführer habe in Bezug auf die Ermittlungen und das Verfahren we- gen Präsidentenbeleidigung nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Insbesondere seien keine beleidigenden Beiträge auf seinem Facebook- Profil zu sehen. Die mit Schreiben vom 25. März 2023 des bisherigen Rechtsvertreters eingereichten Übersetzungen der neu erhaltenen Be- weismittel würden indes belegen, dass ein ehemaliges Facebook-Profil des Beschwerdeführers ([…]) untersucht worden sei und darin kritische Beiträge gefunden worden seien. Aus Ziffer 3 im Link dieses Profils werde zudem ersichtlich, dass es noch weitere Profile auf Facebook unter dem Namen des Beschwerdeführers gebe oder gegeben habe. Damit sei das Vorbringen, gegen den Beschwerdeführer laufe ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, mit Beweismitteln untermauert, womit auch die
D-1417/2023 Seite 16 Einschätzung der Vorinstanz, die Angaben zum Facebook-Konto seien un- glaubhaft, revidiert werden müsse. Die weiteren Ausführungen der Vo- rinstanz zu den Strafakten seien nachvollziehbar, würden aber auf dem da- maligen und mittlerweile überholten Aktenstand beruhen. Was hingegen die Ausführung der Vorinstanz betreffe, wonach es in den Jahren 2014 bis 2019 zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen wegen Präsi- dentenbeleidigung gegeben habe, der Anteil an Verurteilungen an den ein- geleiteten Ermittlungen aber unter zehn Prozent gelegen habe, sei anzu- merken, dass der von der Vorinstanz zitierte Artikel auf balkaninsight.com davon berichte, dass zwischen 2014 und 2019 rund 182'872 Ermittlungs- verfahren wegen Beleidigung gegen Präsident Erdogan eingeleitet worden seien, was dazu geführt habe, dass Staatsanwälte 27'717 Strafverfahren eingeleitet hätten. Türkische Gerichte hätten 9'556 der Angeklagten verur- teilt. Das entscheidende Verhältnis sei jedoch jenes zwischen eingeleiteten Strafverfahren und Verurteilungen und nicht, wie von der Vorinstanz gel- tend gemacht, jenes der eingeleiteten Ermittlungsverfahren und Verurtei- lungen. Von den 27'717 eingeleiteten Strafverfahren hätten 9'556 zu Ver- urteilungen geführt, was einer Verurteilungsquote von rund 34.5% entspre- che. Die Vorinstanz habe in der Entscheidfindung die erst nachträglich er- haltenen und mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel noch nicht berücksichtigen können. Aus diesen gehe aber eindeutig hervor, dass ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerde- führer eingeleitet worden sei. Damit drohe dem Beschwerdeführer entge- gen der Auffassung der Vorinstanz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine Verurteilung. Diesbezüglich würden auch die Erwägungen der Vorinstanz ins Leere gehen, wonach der Beschwerdeführer sich gegen eine Verurteilung erfolgreich würde wehren können, indem er den Behör- den sein Facebook-Konto zeigen und damit beweisen könnte, den Präsi- denten nicht beschimpft oder beleidigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe nunmehr den Beweis erbracht, dass er auf seinen früheren Face- book-Profilen politische Beiträge geteilt habe und deswegen strafrechtlich belangt werde. Dies habe die Vorinstanz in der Entscheidfindung nicht be- rücksichtigen können, womit sich der Sachverhalt zum Entscheidzeitpunkt als unvollständig erweise. Es werde deshalb darum ersucht, die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.2.2 Weiter wird ausgeführt, auch das Eventualiter-Rechtsbegehren e) (Unzumutbarkeit der Wegweisung [recte: Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs]) müsse ergänzt werden. In der Beschwerdeschrift würden sich hierzu lediglich Ausführungen zur Situation in den vom Erdbeben
D-1417/2023 Seite 17 betroffenen Regionen finden. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägun- gen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zu seiner Schwester nach K._______ ziehen könne und somit eine inländische Aufenthaltsalter- native bestehe, finde sich in der Beschwerdeschrift indes nicht. Diese Aus- führung der Vorinstanz erstaune angesichts des Umstandes, dass der Be- schwerdeführer vorgebracht habe, seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in D._______ leben und eine weitere Schwester sei kürzlich nach L._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Fallübernahme erläutert, dass seine Schwester M._______, die in K._______ lebe, verheiratet sei und zwei Kinder habe. Sie sei Hausfrau und ihr Ehemann arbeite als (…). Sie könnten nicht einmal finanzielle Un- terstützung für die vom Erdbeben direkt betroffenen Eltern und Geschwis- ter leisten, geschweige denn den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen. Zudem sei die Wohnung zu klein, um zusätzliche Personen aufzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfe davon ausgegangen werden, dass zumin- dest die Eltern bei ihrer Tochter Zuflucht genommen hätten, wenn dies denn eine Möglichkeit gewesen wäre. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer im Wegweisungsvollzugsfalle bei seiner Schwester in K._______ würde unterkommen können, überzeuge daher nicht.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist vorweg festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen die angeblichen Festnahmen und Razzien, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2021 erlebt haben soll, un- glaubhaft sind, und weshalb ebenso wenig glaubhaft ist, dass er, wie be- hauptet, illegal aus der Türkei ausgereist sei. Das SEM bezeichnete ferner zu Recht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, er habe sich im Jahr 2011 kurz der PKK angeschlossen. Zwar machte er dies bereits in der Anhörung vom 24. Februar 2022 geltend (vgl. […]-17/17 F34, F36 ff.), verneinte jedoch anlässlich der ergänzenden Anhörung die Frage, ob er einen Bezug zur PKK habe, um nach einer Pause – und mutmasslich nach Rücksprache mit seinem damaligen Rechtsvertreter und auf dessen Anleitung – im Rahmen der Rückübersetzung auf dieses Vorbringen zu- rückzukommen (vgl. SEM-act. […]-28/14 F122). Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung bezie- hungsweise die Zusammenfassung derselben in den vorstehenden Erwä- gungen 3.1 und 3.2 verwiesen werden. Wie das SEM zutreffend aufzeigt, wirken die mit Widersprüchen durchsetzten Vorbringen des Beschwerde- führers ausgesprochen konstruiert. Die teilweise tatsachenwidrigen und
D-1417/2023 Seite 18 nachgeschobenen Einwände in der Beschwerde vom 13. März 2023 sind nicht ansatzweise geeignet, um mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der dies- bezüglichen Vorbringen zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Soweit in der Eingabe vom 27. April 2023 darum ersucht wird, im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren sei die Sa- che zur Neubeurteilung und zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sach- verhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten war, die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, seine Heimat zu verlassen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, wahrheitsgemäss dazulegen. Er hat die Protokolle, in denen seine zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen schriftlich festgehalten wurden, unter- schrieben und damit bestätigt, dass diese seine der Wahrheit entsprechen- den Angaben enthalten würden. Es besteht insofern kein Grund, die Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurtei- lung an das SEM zurückzuweisen. Weder verlief das Verfahren je nicht korrekt oder unfair noch hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt.
E. 5.2.1 Aus den eingereichten türkischen Verfahrensakten geht hervor, dass in der Türkei zwei Strafverfahren hängig sind, die erst nach der Ausreise gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden. In diesen werden ihm Zuwiderhandlungen gegen Art. 299 tStGB (Beleidigung des Staatspräsi- denten), hängig vor dem (…) Strafgericht der ersten Instanz D._______ (vgl. Beilagen 3-6 zur Beschwerde vom 13. März 2023 [vgl. Sachverhalt Bst. D], die mit Eingabe vom 25. März 2023 eingereichten Übersetzungen [vgl. Sachverhalt Bst. G], Beilage zur Eingabe vom 3. Januar 2024 [vgl. Sachverhalt Bst. K], Beilage zur Eingabe vom 2. Mai 2024 [vgl. Sachver- halt Bst. M] sowie die Beilagen 1-3 zur Eingabe vom 13. März 2025 [vgl. Sachverhalt Bst. N]), sowie gegen Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti- Terror-Gesetzes (ATG; Propaganda für eine terroristische Organisation), hängig vor dem (…) Friedensstrafgericht D._______, vorgeworfen. In letz- terem Verfahren wurde ein Vorführbefehl (Yakalama Emri) erlassen (vgl. die Beilagen 1-3 zur Eingabe vom 28. März 2024 [vgl. Sachverhalt Bst. L]).
E. 5.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media Plattformen – wie vorliegend im Falle des Beschwerdeführers – von strafrechtlichen Ermittlungsverfah- ren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte
D-1417/2023 Seite 19 Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hät- ten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-1302/2022 vom
31. März 2025 E. 6.2.2, D-6080/2022 vom 21. März 2025 E. 6.2.1, D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.3, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 und E-1561/2024 vom
17. Dezember 2024 E. 6.5). Flüchtlingsrechtliche Relevanz können ent- sprechende Anschuldigungen mithin erst dann aufweisen, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen tatsächlich zu einer rechts- kräftigen Verurteilung gekommen ist (vgl. Urteile des BVGer D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 und D-108/2025 vom 24. Februar 2025 E. 6.1). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern ohne ein aus Sicht der türkischen Behörden kritisches politi- sches Profil wenig wahrscheinlich, zumal in der Praxis die türkische Straf- justiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB (Präsidentenbe- leidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
E. 5.2.3 In den gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren ist zur- zeit offen, ob er durch die zuständigen Strafgerichte wegen der ihm zur Last gelegten Delikte verurteilt wird und die entsprechenden Strafent- scheide auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hät- ten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer nicht vorbestraft ist und auch über kein politisches Profil verfügt, aufgrund dessen er schon in der Vergangenheit das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat. Es steht mithin unter diesen Umständen keineswegs fest, dass er zu einer unbedingten, mit einem Po- litmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt und er – sollte eine solche verhängt werden – diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Solches ist auch nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann diesbezüglich auf das Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsna- tur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei] verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn
D-1417/2023 Seite 20 erlassenen Vorführbefehls in Untersuchungshaft genommen werden könnte, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung vom 24. Feb- ruar 2022 nicht geltend, dass er in den sozialen Medien regimekritische Beiträge verfasse und in der Türkei gegen ihn Strafverfahren eingeleitet worden seien. Vielmehr erklärte er auf die entsprechende Frage, es sei kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden; ob nach seiner Ausreise ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, könne er nicht sagen (vgl. SEM-act. […]-17/17 F75 ff.). Vor diesem Hintergrund entsteht unwei- gerlich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die gegen ihn in der Tür- kei hängigen Strafverfahren nach seiner Ausreise mit regimekritischen Bei- trägen selbst provoziert beziehungsweise diese bewusst selbst initiiert oder initiieren lassen, um sich den Asylbehörden als verfolgter politischer Aktivist zu präsentieren. Aus zahlreichen anderen vergleichbaren Fällen ist ein solches oder ähnliches Vorgehen türkischer Staatsangehöriger, die in der Schweiz um Asyl nachsuchen, längst bekannt (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1697/2024 vom 3. April 2025 E. 7.3, E-5812/2022 vom 29. Okto- ber 2024 E. 8.4 und E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3). Der Eindruck, dass solche Machenschaften auch den vorliegend gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren zugrunde liegen, wird zusätz- lich dadurch verstärkt, dass Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers erst rund ein halbes Jahr nach der Anhörung vom 24. Februar 2022 the- matisiert (vgl. Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreter vom 2. September
2022) und dazu passende türkische Verfahrensakten wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eingereicht wurden (vgl. Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreter vom 14. September 2022). Schliesslich brachte der dama- lige Rechtsvertreter – und nicht etwa der Beschwerdeführer selbst – erst am Schluss der ergänzenden Anhörung vom 16. Februar 2023 ein angeb- lich unter Geheimhaltung stehendes Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ins Spiel (vgl. SEM-act […]-28/14 F146 ff.). Ob entsprechende Machenschaften – wie das SEM nicht ohne Grund annimmt (vgl. E. 3.4.1) – tatsächlich auch dem vorliegenden Fall zugrunde liegen, ist aufgrund der Ausführungen in Erwägung 5.2 indessen letztlich unerheb- lich.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach- weisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betrof- fen gewesen ist oder begründete Furcht gehabt hat, er könnte in absehba- rer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften,
D-1417/2023 Seite 21 flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er aufgrund der nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren nach seiner Rückkehr zu einer rechtsstaatlich illegitimen bezie- hungsweise mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe ver- urteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Es erübrigt sich des- halb, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben einzugehen, weil sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylge- such abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Das SEM hat demnach die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-1417/2023 Seite 22 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigen- schaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vor- bringen zu den gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren ist nicht anzunehmen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-1417/2023 Seite 23 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kur- dischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3.3 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vorbringen zu den gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren ist nicht anzunehmen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 7.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
E. 7.4.3 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, in denen es festhält, der junge, aus D._______ stammende Beschwerdeführer habe früher (...)beschwerden gehabt und sei operiert worden. Es sei ihm danach gemäss seinen Aussagen in der Anhörung gesundheitlich gut gegangen. In der ergänzenden Anhörung habe er ein Medikamentenrezept eingereicht, wonach ihm die Medikamente Trittico 150mg und Quetiapin 25mg verschrieben worden seien. Er habe in der ergänzenden Anhörung gesagt, er sei in der Türkei bisher nicht in einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung gewesen und habe seit fünf oder sechs Monaten gesundheitliche Probleme. Da seine Asylvorbringen unglaubhaft seien, könnten diese nicht der Grund für solche Probleme sein. Sollte er das Bedürfnis für eine Therapie haben, so könne er sich in der Türkei an die entsprechenden Institutionen wenden. Die gesundheitliche Versorgung sei in der Türkei für alle Bürger kostenlos und es seien dort sämtliche Arten von medizinischer Behandlung und von Medikamenten vorhanden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III).
E. 7.4.4 In der Türkei würden - so das SEM weiter - seine Eltern und seine vier Geschwister leben, welche ihm behilflich sein könnten. Gemäss seinen Angaben lebe eine Schwester in K._______. Er könne sich deshalb während der Dauer des Ausnahmezustandes bei seiner Schwester niederlassen. Er habe in der Türkei an den Universitäten D._______ und G._______ zwei zweijährige Studiengänge in (...) und (...) abgeschlossen und sei gemäss eigenen Angaben an zwei weiteren Universitäten registriert. Damit verfüge er über eine solide schulische Ausbildung, welche ihm nach der Rückkehr und bei einem Aufenthalt in K._______ erlauben sollte, auch beruflich tätig zu sein (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III).
E. 7.4.5 Mit dem SEM ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn im Bedarfsfall nach seiner Rückkehr in die Türkei unterstützen könnte, verfügt. Vor diesem Hintergrund sollte es ihm problemlos möglich sein, in seiner Heimatprovinz oder auch anderswo in der Türkei eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, selbst wenn - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - seine in K._______ lebende Schwester aufgrund ihrer persönlichen familiären Situation nicht in der Lage sein sollte, ihn bei sich zu beherbergen.
E. 7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 November 2024 E. 13.2). 7.4.3 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, in denen es festhält, der junge, aus D._______ stammende Beschwerdeführer habe früher (…)beschwer- den gehabt und sei operiert worden. Es sei ihm danach gemäss seinen Aussagen in der Anhörung gesundheitlich gut gegangen. In der ergänzen- den Anhörung habe er ein Medikamentenrezept eingereicht, wonach ihm die Medikamente Trittico 150mg und Quetiapin 25mg verschrieben worden seien. Er habe in der ergänzenden Anhörung gesagt, er sei in der Türkei bisher nicht in einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung ge- wesen und habe seit fünf oder sechs Monaten gesundheitliche Probleme. Da seine Asylvorbringen unglaubhaft seien, könnten diese nicht der Grund für solche Probleme sein. Sollte er das Bedürfnis für eine Therapie haben, so könne er sich in der Türkei an die entsprechenden Institutionen wenden. Die gesundheitliche Versorgung sei in der Türkei für alle Bürger kostenlos und es seien dort sämtliche Arten von medizinischer Behandlung und von Medikamenten vorhanden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). 7.4.4 In der Türkei würden – so das SEM weiter – seine Eltern und seine vier Geschwister leben, welche ihm behilflich sein könnten. Gemäss seinen Angaben lebe eine Schwester in K._______. Er könne sich deshalb wäh- rend der Dauer des Ausnahmezustandes bei seiner Schwester niederlas- sen. Er habe in der Türkei an den Universitäten D._______ und G._______ zwei zweijährige Studiengänge in (…) und (…) abgeschlossen und sei ge- mäss eigenen Angaben an zwei weiteren Universitäten registriert. Damit
D-1417/2023 Seite 24 verfüge er über eine solide schulische Ausbildung, welche ihm nach der Rückkehr und bei einem Aufenthalt in K._______ erlauben sollte, auch be- ruflich tätig zu sein (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). 7.4.5 Mit dem SEM ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und über ein familiäres Beziehungsnetz, wel- ches ihn im Bedarfsfall nach seiner Rückkehr in die Türkei unterstützen könnte, verfügt. Vor diesem Hintergrund sollte es ihm problemlos möglich sein, in seiner Heimatprovinz oder auch anderswo in der Türkei eine wirt- schaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, selbst wenn – wie in der Be- schwerde geltend gemacht wird – seine in K._______ lebende Schwester aufgrund ihrer persönlichen familiären Situation nicht in der Lage sein sollte, ihn bei sich zu beherbergen. 7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Dispositiv
- 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom
- Mai 2023 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung gewährt wurde, ist MLaw LL.M. Elia Menghini ein amtliches Honorar D-1417/2023 Seite 25 auszurichten. Dieser reichte mit Eingabe vom 13. März 2025 eine aktuali- sierte Kostennote ein, in welcher ein Zeitaufwand von 6.6 Stunden und Auslagen von Fr. 192.06 ausgewiesen werden und ein Honorar in der Höhe von total von Fr. 1'842.06 (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.–) in Rechnung gestellt wird (bei der in der Kostennote erwähnten – nicht exis- tierenden – Eingabe vom 31. Januar 2025 handelt es sich wohl um dieje- nige vom 13. März 2025). Der Rechtsbeistand erklärt darin gleichzeitig, der Stundenansatz von Fr. 250.– gelte im Falle des Obsiegens, ansonsten werde ein Ansatz Fr. 150.– akzeptiert. Der Ansatz von Fr. 150.– entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welcher bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht- anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen ist (vgl. dazu Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote geltend gemachte Auf- wand erscheint angemessen. Demnach ist dem – nicht mehrwertsteuer- pflichtigen – amtlich eingesetzten Rechtsbeistand unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 150.– vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1417/2023 Seite 26 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw LL.M. Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1417/2023 law/gnb Urteil vom 27. Mai 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw LL.M. Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Mit Schreiben vom 16. November 2021 teilte C._______, (...), dem SEM unter Beilage einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht mit, dieser habe ihn für sein Asylverfahren in der Schweiz mandatiert. Sein Mandant wünsche keine/n interne Jurist/in. Er werde ihn vertreten. A.c Am 19. November 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. A.d Mit Schreiben vom 19. November 2021 teilte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dieser verzichte nach vorgängiger Information über seine Rechte aus Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) ausdrücklich auf die unentgeltliche Rechtsvertretung des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______. Sie bestätige hiermit den Mandatsverzicht. A.e Am 24. Februar 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen an. A.f Am 7. März 2022 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. A.g Am 16. Februar 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______. Er habe bis 2019 im Heimatdorf E._______ und die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in F._______ gelebt, wo er auch angemeldet sei. In der Türkei würden seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern leben. Er habe an den Universitäten D._______ und G._______ zwei zweijährige Studiengänge in (...) und (...) abgeschlossen und er sei an zwei weiteren Universitäten immatrikuliert. In der Türkei habe er mit seiner Familie (...) angepflanzt. Am 7. November 2021 sei er illegal mit einem LKW aus der Türkei ausgereist. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich anfangs September 2011 zusammen mit einem Cousin der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Wegen gesundheitlicher Probleme sei er jedoch abgelehnt und nach ungefähr einem Monat nach Hause zurückgeschickt worden. Kurz danach sei er am (...) operiert worden und habe bis 2021 eine Medikamententherapie gemacht. Nach der (...)operation sei er im Oktober 2011 festgenommen und zwei Tage festgehalten worden. Irgendjemand habe ihn bei den Behörden in Zusammenhang mit der PKK denunziert. Er habe eine Verbindung zur PKK jedoch bestritten. Im Jahr 2014 sei er für einen Tag festgehalten worden, weil er an der Beerdigung eines Cousins teilgenommen habe. Ein anderer Cousin sei im Jahr 2019 gefallen und er sei wegen seiner Teilnahme an dessen Beerdigung mitgenommen und eine Nacht festgehalten beziehungsweise er sei am gleichen Tag freigelassen worden. Zuletzt sei er kurz vor der Ausreise am (...) 2021 mitgenommen worden. Dabei hätten die Polizisten eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt beziehungsweise sei im November 2021 nach seiner Ausreise eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt worden. Die Behörden hätten ihm angeboten, als Spitzel für sie zu arbeiten und hätten ihm einen Monat Zeit für die Antwort gewährt. Er sei nach der Mitnahme am (...) 2021 am gleichen Tag wieder freigelassen worden beziehungsweise zwei Tage bei der Polizei geblieben. Ansonsten sei er für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) vor den Wahlen tätig gewesen und habe für die Partei Propaganda gemacht beziehungsweise sei bei Versammlungen und Reden im Gemeindehaus anwesend gewesen und habe dort Tee gekocht und Fahnen aufgehängt. B.c Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden neben einer türkische Identitätskarte, einer Wohnsitzbestätigung und diversen Ausbildungsbestätigungen und Schulzeugnissen im Wesentlichen folgende Beweismittel eingereicht:
- Eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember (...) nicht militärdienstpflichtig sei;
- Berichte über die Ermordung von H._______;
- Zwei Fotos über die Tötung eines Cousins der Grossmutter des Beschwerdeführers;
- Zwei Fotos von der Beerdigung des Getöteten;
- Klageschrift des Rechtsvertreters von Recep Tayyip Erdogan;
- Mitteilung des Strafgerichts an das Staatspräsidium;
- Befugnis des Rechtsberaters an weiteren Rechtsvertreter;
- Anweisung des Strafgerichts an die Polizei;
- Auftrag des Strafgerichts an die Polizei betreffend Mailrecherche;
- Vorläufige Verfügung zur Erlassung eines Haftbefehls;
- Urkundeübermittlungskosten an den Rechtsvertreter;
- Zwei Fotos betreffend die Verhaftung des früheren HDP-Präsidenten in I._______;
- Screenshots von e-Devlet und UYAP;
- Facebook-Screenshots. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (eröffnet am 1. März 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 15. November 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 13. März 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 27. Februar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren a), es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen (Rechtsbegehren b), es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren c) und der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen (Rechtsbegehren d). Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen (Rechtsbegehren e). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Rechtsbegehren c [recte: f]). Der Beschwerde lagen nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung türkische Verfahrensakten bei (Beschwerdebeilagen 3-6). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. März 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, bis zum 31. März 2023 die Beschwerdebeilagen 3 bis 6 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und einzureichen. Ferner habe er innert der gleichen Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen, dies verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. G. Mit Eingabe vom 25. März 2023 reichte der damalige Rechtsvertreter Übersetzungen der Beschwerdebeilagen 3 bis 6 und eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Eingabe vom 27. April 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Vollmacht und einer Kostennote die Mandatsübernahme an und ersuchte darum, es sei eine Ergänzung der Rechtsbegehren und der Beschwerdeschrift zu gewähren. Ferner ersuchte er um Einsicht in die vom bisherigen Rechtsvertreter eingereichte Beschwerdeschrift und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. I. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer ordnete er MLaw Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht B._______, (...), als amtlicher Rechtsbeistand bei und händigte eine Kopie der Beschwerde vom 13. März 2023 aus. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, bis zum 26. Mai 2023 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 13. März 2023 und zu den Eingaben vom 25. März 2023 und 27. April 2023 einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 erklärte das SEM, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 reichte der Rechtsbeistand ein Schreiben des (...) Strafgerichts erster Instanz D._______ vom (...) 2023 zu den Akten, welches ihm vom Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Das Gericht halte darin fest, dass der gegen den Angeklagten erlassene Haftbefehl noch nicht vollstreckt worden sei. Es sei beschlossen worden, dessen Vollstreckung abzuwarten. Das neue Verhandlungsdatum sei auf den (...) 2024 festgesetzt worden. L. Mit Eingabe 28. März 2024 reichte der Rechtsbeistand weitere, ihm vom Beschwerdeführer überreichte Beweismittel ein. Es handle sich dabei um einen Untersuchungsbericht (Ara tirma Raporu) inklusive Übermittlungsschreiben vom (...) 2022 (Beilage 1), einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) des (...) Friedensstrafgerichts D._______ vom (...) 2022 in Sachen Propaganda für eine Terrororganisation im Verfahren (...) (Beilage 2) sowie den dazugehörigen Entscheid desselben Gerichts, datierend ebenfalls vom (...) 2022 (Beilage 3). Damit würden nunmehr auch Verfahrensdokumente betreffend das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation vorliegen. M. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte der Rechtsbeistand zur Aktualisierung des Sachverhaltes und bezugnehmend auf die Eingabe vom 3. Januar 2024 das neue Verhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts erster Instanz D._______ vom (...) 2024 zu den Akten, worin festgehalten werde, dass die nächste Verhandlung am (...) 2024 stattfinde. N. Mit Eingabe vom 13. März 2025 reichte der Rechtsbeistand unter Bezugnahme auf die Eingaben vom 3. Januar 2024 und 2. Mai 2024 folgende Verfahrensakten ein: -(...) Verhandlungsprotokoll (...) Strafgericht erster Instanz D._______ vom (...) 2024 (Beilage 1); -(...) Verhandlungsprotokoll (...) Strafgericht erster Instanz D._______ vom (...) 2025 (Beilage 2); -Verfahrensübersicht UYAP (Beilage 3). Aus der Verfahrensübersicht aus UYAP würden die bisherigen sowie das geplante Verhandlungsdatum hervorgehen. Weiter wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht (Beilage 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Problemen mit der türkischen Polizei, welche zu seiner Ausreise geführt haben sollen, seien widersprüchlich und damit unglaubhaft. Im Einzelnen hält es unter Hinweis auf die jeweiligen Stellen in den Protokollen der beiden Anhörungen fest, er habe in der Anhörung vorgebracht, er sei 2019 wegen der Teilnahme an der Beerdigung seines getöteten Cousins mitgenommen und eine Nacht festgehalten worden. Bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch erklärt, er sei bereits am gleichen Tag freigelassen worden. In Bezug auf die angebliche Mitnahme durch die Polizei am (...) 2021 habe er in der Anhörung erklärt, die Polizei habe ihn noch am gleichen Tag freigelassen. Im Gegensatz dazu habe er in der ergänzenden Anhörung gesagt, er sei nach der Mitnahme vom (...) 2021 zwei Tage von der Polizei festgehalten worden. In der ergänzenden Anhörung sei ihm das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen gewährt worden. Er habe gesagt, er wisse nicht, wie er die widersprüchlichen Aussagen zum Vorfall vom (...) 2021 erklären solle. In Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen zum angeblichen Vorfall im Jahr 2019 habe er hingegen erklärt, ein Tag bedeute dasselbe wie eine Nacht. Im Weiteren habe er in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, die Polizei habe anlässlich seiner Festnahme vom (...) 2021 eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt. Im Widerspruch dazu habe er in der Anhörung angegeben, dass die Polizei erst nach seiner Ausreise eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt habe. Dass die geltend gemachten Vorfälle nicht stattgefunden hätten, stehe nicht nur aufgrund der widersprüchlichen Aussagen dazu fest. Bei Razzias oder Hausdurchsuchungen stelle die türkische Polizei einen Durchsuchungsbefehl aus. Dieser werde den Betroffenen in den letzten Jahren per Smartphone in Form eines Fotos geschickt. Ausserdem könne der Beschwerdeführer mit keinem Dokument seine angeblichen Mitnahmen, für welche es auch eine Anordnung oder einen Befehl brauche, belegen. Auffallend sei schliesslich, dass er in der ergänzenden Anhörung nach der Pause und offenbar nach einem Gespräch mit seinem Rechtsvertreter anlässlich der Übersetzung des Protokolls erklärt habe, er habe sich im 2011 kurz der PKK angeschlossen. Davor habe er auf die Frage, ob er einen Bezug zur PKK habe, mit «Nein» geantwortet. Es müsse deshalb und aufgrund allen anderen bisher erwähnten unglaubhaften Aussagen davon ausgegangen werden, dass auch dieses Vorbringen unglaubhaft sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Vorbringen über die Mitnahmen durch die türkische Polizei in den Jahren 2019 und 2021 und seine Beziehungen zur PKK unglaubhaft seien. 3.2 Da die Vorfälle, welche seine Ausreise ausgelöst haben sollen, offensichtlich unglaubhaft seien, müsse davon ausgegangen werden, dass auch seine Angaben über die illegale Ausreise nicht der Wahrheit entsprechen würden, weil er keinen Grund gehabt habe, seine Heimat illegal zu verlassen. Seine Aussagen zur angeblichen illegalen Ausreise in der ergänzenden Anhörung seien nicht nachvollziehbar und würden diesen Eindruck bestätigen. So habe er die Farbe des LKW, mit welchem er angeblich gereist sei, oder die Nationalität der Mitfahrenden nicht nennen können, obwohl er aus dem LKW ein- und ausgestiegen und sehr lange mit diesen Personen unterwegs gewesen sei. Ausserdem habe er nach eigenen Angaben an der Universität studiert und sei damit eine relativ gut gebildete Person, weshalb von ihm erwartet werden könne, dass er die Reise einigermassen beschreiben könne und auch für die Reiseroute ein wenig Interesse zeige. Wegen Zweifel an seinen Angaben zur illegalen Ausreise sei er in der ergänzenden Anhörung aufgefordert worden, innerhalb einer Woche den e-Devlet Auszug über seine Ein- und Ausreisen einzureichen. Diese würden von den türkischen Grenzbehörden systematisch erfasst und seien im Auszug zu sehen. Der Beschwerdeführer habe in der ergänzenden Anhörung gesagt, dass er dies tun werde. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 habe sein Rechtsvertreter einen Screenshot eingereicht, welcher habe belegen sollen, dass er (der Beschwerdeführer) sich in e-Devlet nicht einloggen könne. Der Screenshot könne nicht als Beweis betrachtet werden, weil das SEM nicht sehen könne, welches Passwort eingegeben worden sei. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits Dokumente aus dem e-Devlet eingereicht habe, wie die in der ergänzenden Anhörung angesprochene Wohnsitzbestätigung, und alle seine Vorbringen zu angeblichen Problemen mit den türkischen Behörden offensichtlich erfunden seien, sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein Täuschungsmanöver seinerseits handle. Damit stehe fest, dass auch seine Vorbringen über die angeblich illegale Ausreise aus der Türkei unglaubhaft seien. 3.3 Schliesslich mache der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ermittlungen und das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung nicht nachvollziehbare Angaben. Er sei in der ergänzenden Anhörung darauf angesprochen worden, dass auf seinem Facebook-Konto keine diskriminierenden beziehungsweise beleidigenden Beiträge zu finden seien. Auf Vorhalt habe er angegeben, die Ermittlungen würden sich auf ein Facebook-Konto beziehen, das inzwischen geschlossen worden sei. Er wisse nicht, wer das gemacht habe, und habe ein neues Facebook-Konto eröffnet. Dazu sei festzuhalten, dass türkische Behörden den Zugang zu seinem Facebook-Konto höchstens in der Türkei hätten sperren können, nicht jedoch in der Schweiz. Er hätte das alte Konto wiederaktivieren können. Dass er dies nicht gemacht habe beziehungsweise keine Beweise für solche Posts habe, sei sehr merkwürdig. Auffallend sei schliesslich, dass seine Rechtsvertretung in der ergänzenden Anhörung nach der Pause und anlässlich der Übersetzung des Protokolls erklärt habe, es sei ein Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und Propaganda zu Gunsten einer solchen Organisation hängig, das jedoch unter Geheimhaltung stehe, weshalb dieses aus dem UYAP-Auszug nicht ersichtlich sei. Diese Vorbringen seien klar nachgeschoben und zwar seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selber habe weder in der Anhörung noch in der ergänzenden Anhörung solches geltend gemacht. Es sei sehr merkwürdig, dass seine Rechtsvertretung an seiner Stelle solche Vorbringen geltend mache. Auch die Behauptung seiner Rechtsvertretung, dieses Verfahren stehe unter Geheimhaltung, sei nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer offensichtlich kein politisches Profil aufweise und alle seine Vorbringen über angebliche Probleme mit den türkischen Behörden widersprüchlich und unglaubhaft seien, sei davon auszugehen, dass auch dieses Vorbringen unglaubhaft sei. Dabei sei besonders schwerwiegend, dass solche Behauptungen von seiner Rechtsvertretung kämen, was den Verdacht nahelege, diese versuche ihn in einer gesetzwidrigen Weise im Asylverfahren zu begünstigen. 3.4 3.4.1 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. September 2022 diverse Ermittlungsakten nachgereicht. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung in der Türkei, zu seiner illegalen Ausreise, zu seinen Angaben zum Facebook-Konto, den offensichtlich falschen Angaben seines Rechtsvertreters zum angeblichen Geheimverfahren in Zusammenhang mit der PKK und der Erfahrung des SEM mit zahlreichen ähnlichen Vorbringen türkischer Staatsbürger in den letzten Jahren sei davon auszugehen, sein Asylgesuch in der Schweiz sei missbräuchlich konstruiert. Dies betreffe insbesondere die nachgereichten Akten in Zusammenhang mit einer Präsidentenbeleidigung und die Behauptung über das angebliche Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und Propaganda für eine solche Organisation. Bezüglich des Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung sei darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungen in aller Regel aufgrund von beleidigenden Posts eingeleitet würden und diese in den Ermittlungsakten zu sehen seien. In den eingereichten Akten stehe in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Beschwerdeführer den Präsidenten auf Facebook und anderen sozialen Medien beleidigt habe. Ausserdem müsste eine Anzeige vorhanden sein, welche normalerweise auch in den Ermittlungsakten zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe weder die Anzeige noch solche beleidigenden Posts gegen den Staatspräsidenten eingereicht, weshalb der Verdacht naheliege, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeit handle. 3.4.2 Beim Delikt der Beleidigung des Staatspräsidenten nach Art. 299 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch) - so das SEM weiter - handle es sich um ein Antragsdelikt, dessen Verfolgung der Ermächtigung durch den Justizminister bedürfe (Art. 299 Abs. 3 tStGB). Eine solche habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Bezüglich der von den türkischen Strafverfolgungsbehörden geführten Verfahren nach Art. 299 tStGB sei ausserdem festzustellen, dass es zwischen 2014 und 2019 zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe; der Anteil der Verurteilungen an den eingeleiteten Ermittlungen habe aber unter zehn Prozent gelegen. Damit sei in diesem Zeitraum das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 299 tStGB ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Falle des Beschwerdeführers sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in einem Verfahren gemäss Art. 299 tStGB nicht verurteilt werde. Und falls er wider Erwartung und jegliche Logik verurteilt werden sollte, müsste er mit einer geringen Haftstrafe, die höchstwahrscheinlich nicht über ein Jahr hinausginge, rechnen. Er könnte sich jedoch gegen diese Vorwürfe erfolgreich wehren, indem er den Behörden sein Facebook-Konto zeigen und damit beweisen könnte, dass er den Präsidenten Erdogan nicht beschimpft oder beleidigt habe. Damit habe er bei einer Rückkehr nichts zu befürchten oder er hätte schlimmstenfalls eine Geldstrafe zu bezahlen, weil er sich bei den Behörden nicht gemeldet habe. Bei der ihm vorgeworfenen Straftat handle es sich um ein gemeinrechtliches Vergehen und aus den eingereichten Akten und seinen Aussagen sei kein politischer Malus ersichtlich. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen nicht lediglich um Mutmassungen des SEM handle, sondern um die effektive Rechtspraxis in der Türkei. Im Lichte obiger Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. 3.5 Abschliessend könne festgestellt werden, dass gemäss der Aktenlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer werde in Zukunft keiner asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt. Seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4. 4.1 In der vom 13. März 2023 datierenden Beschwerde des vormaligen Rechtsvertreters wird an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und der flüchtlingsrechtlichen Relevanz derselben festgehalten. Im Wesentlichen wird - wenig strukturiert - ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich vor Jahren für einen Monat der PKK angeschlossen und stamme aus einer politischen Familie. Es treffe somit nicht zu, dass er über kein politisches Profil verfüge. Einer seiner Cousins sei bei der PKK gefallen und der Beschwerdeführer sei wegen der Teilnahme an dessen Beerdigung von der Polizei mitgenommen worden. Seine Probleme habe er während der Anhörung(en) nicht schildern können und sich in Widersprüche verwickelt; dies aufgrund seiner Nervosität oder wegen eines Persönlichkeitsproblems. Er habe angegeben, dass es eine Polizeirazzia bei ihm zuhause vor seiner Ausreise und eine weitere Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise gegeben habe. Zwei seiner Facebook-Konten seien wegen kritischer Posts über die türkische Regierung oder deren Präsidenten geschlossen worden. Die Regierung zeige solche Posts bei den Anbietern an und diese würden dann die Konten schliessen, wie das auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Es stimme zwar, dass es bei Hausdurchsuchungen Durchsuchungsbefehle gebe, diese würden aber nur vorgezeigt, nicht aber ausgehändigt und auch nicht in e-Devlet hochgeladen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer seit 2022 unter anderem wegen der Beleidigung des Staatspräsidenten und auch wegen Terrorpropaganda mehrere Strafverfahren eröffnet worden seien, und geltend gemacht, das SEM habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen. Alsdann wird mit unstrukturierten sowie teilweise redundanten und weitschweifenden Ausführungen die politische Entwicklung und die Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei während der letzten Jahre erläutert und geltend gemacht, dies werde vom SEM verkannt, denn dieses gehe davon aus, die Türkei sei ein funktionierender Rechtsstaat. Die Türkei sei jedoch eine Diktatur unter einem allmächtigen Präsidenten. Das SEM würdige die Sach- und Beweislage willkürlich, da es wesentliche Umstände unterschlage. Dass vor seiner Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen den Beschwerdeführer geführt beziehungsweise ergriffen worden seien, ändere daran nichts. Zurückzuweisen sei zudem die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer werde in der Türkei nicht gesucht. Er sei seit 2010 und bis heute politisch aktiv, weshalb in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person» über ihn bestehe. Weil die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr existiere, sei klar, dass ihm in den gegen ihn bestehenden Strafverfahren in einem Schauprozess eine hohe Strafe drohe, bloss weil er das Recht auf Meinungsäusserung in den sozialen Medien wahrgenommen habe. Seine diesbezüglichen subjektiven Befürchtungen seien auch objektiv gesehen flüchtlingsrechtlich relevant. Die türkischen Anti-Terror-Einheiten hätten vor kurzem frühmorgens bei der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers eine Razzia durchgeführt. Seine Eltern hätten ihn davon in Kenntnis gesetzt. Die Polizisten hätten nach Beweisen gesucht und die Wohnung verwüstet. Sie hätten den Eltern gesagt, der Beschwerdeführer müsse zur Sicherheitsdirektion kommen und sich ergeben. Da die Anti-Terror-Einheiten bei den Eltern die Wohnung verwüstet hätten, sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer auch wegen Propaganda für eine terroristischen Organisation ein oder mehrere Verfahren eröffnet worden seien. Dass gegen ihn durch die Generalstaatsanwaltschaft D._______ ein Ermittlungsverfahren wegen der Beleidigung des Staatspräsidenten geführt werde, sei zudem aktenkündig. Das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation könne momentan auf UYAP nicht eingesehen werden, da das Verfahren unter Geheimhaltung der Staatsanwaltschaften stehen könnte. Da die Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers sehr regimekritisch seien und er strafrechtlich vorbelastet sei, sei eine unbedingte mehrjährige Haftstrafe zu erwarten, dies verbunden mit einer unmenschlicher Behandlung im Gefängnis. Es würden Hinweise vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmebefehl erlassen hätten. Es bestehe deshalb für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden. Dies führe zum Schluss, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. 4.2 4.2.1 In der ergänzenden Eingabe des Rechtsbeistands vom 27. April 2023 wird ausgeführt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keinen Zweifel daran gelassen, dass sie der Auffassung sei, die bisherige Rechtsvertretung sei ihren Aufgaben nicht pflichtgemäss nachgekommen. Sie habe gar den - prima vista begründeten - Verdacht geäussert, wonach der bisherige Rechtsvertreter den Beschwerdeführer in einer gesetzeswidrigen Weise im Asylverfahren zu begünstigen versucht habe. Es würden Hinweise dafür vorliegen, dass der bisherige Rechtsvertreter keine pflichtgemässe und rechtsgenügliche Vertretung vorgenommen habe. Diese Einschätzung stütze sich nicht nur auf den von der Vorinstanz zurecht monierten Umstand, dass der bisherige Rechtsvertreter weitere Asylgründe von sich aus und ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung vorgebracht habe, sondern auch auf Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung vom 18. April 2023. Dieser habe insbesondere sehr hohe Kosten moniert, welche die Vertretung durch den bisherigen Rechtsvertreter generiert habe, ohne dass vertiefte Beratungsgespräche stattgefunden hätten. Es werde in diesem Zusammenhang um Akteneinsicht in die vom bisherigen Rechtsvertreter eingereichte Beschwerdeschrift ersucht, um zu überprüfen, ob die eingereichte Beschwerdeschrift mit der in Rechnung gestellten und dem Beschwerdeführer übergebenen Beschwerdeschrift übereinstimme. Die ihm (dem Rechtsbeistand) vorliegende Beschwerdeschrift entspreche weder sprachlich noch rechtlich der zu erwartenden Qualität. Dies zeige sich bereits daran, dass der bisherige Rechtsvertreter das Rechtsbegehren a) (vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides) auf Art. 58 Abs. 1 VwVG stütze, welcher indes die Möglichkeit der Vorinstanz beschlage, die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung zu ziehen. Weiter würden sich Ausführungen zu Eintretensvoraussetzungen unter den Titeln «2. Zur Begründung», «3. Materielles» sowie «4. Zur Begründung» finden. Die gesamte Beschwerdeschrift weise eine nur schwer nachvollziehbare und wirre Struktur auf, was die Übernahme der Rechtsvertretung auf Beschwerdestufe erheblich erschwere. Zudem würden sich auch Zitierfehler in der Beschwerdeschrift finden. Ebenso überraschend sei Rechtsbegehren d), mit welchem verlangt werde, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Dabei verkenne der bisherige Rechtsvertreter, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsyIG richten würden, womit zwar eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung gerügt werden, die Feststellung desselbigen aber nicht verlangt werden könne. Die Sachverhaltsfeststellung obliege der Vorinstanz. Das Rechtsbegehren d) werde deshalb dahingehend interpretiert, dass damit eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt werde, womit das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dennoch werde darum ersucht, das entsprechende Rechtsbegehren wie folgt anzupassen: «1. Rechtsbegehren d): Es sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.». Zur ergänzenden Begründung des Rechtsbegehrens wird sodann ausgeführt, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der bisherige Rechtsvertreter eine mangelhafte Vertretung des Beschwerdeführers vorgenommen habe, werde geteilt. Im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren werde darum ersucht, die Sache zur Neubeurteilung und zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Fehlverhalten des bisherigen Rechtsvertreters sollte nicht zu erheblichen Nachteilen des Beschwerdeführers führen. Eine Rückweisung der Sache dränge sich auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer erst nach Eröffnung des Asylentscheides neue Beweismittel aus der Türkei erhalten habe, welche die Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung nicht habe berücksichtigen können. Diese Beweismittel seien indes geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen, weshalb dieser die Möglichkeit gewährt werden sollte, die Beweismittel gebührend im Rahmen einer neuerlichen Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe moniert, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Ermittlungen und das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Insbesondere seien keine beleidigenden Beiträge auf seinem Facebook-Profil zu sehen. Die mit Schreiben vom 25. März 2023 des bisherigen Rechtsvertreters eingereichten Übersetzungen der neu erhaltenen Beweismittel würden indes belegen, dass ein ehemaliges Facebook-Profil des Beschwerdeführers ([...]) untersucht worden sei und darin kritische Beiträge gefunden worden seien. Aus Ziffer 3 im Link dieses Profils werde zudem ersichtlich, dass es noch weitere Profile auf Facebook unter dem Namen des Beschwerdeführers gebe oder gegeben habe. Damit sei das Vorbringen, gegen den Beschwerdeführer laufe ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, mit Beweismitteln untermauert, womit auch die Einschätzung der Vorinstanz, die Angaben zum Facebook-Konto seien unglaubhaft, revidiert werden müsse. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafakten seien nachvollziehbar, würden aber auf dem damaligen und mittlerweile überholten Aktenstand beruhen. Was hingegen die Ausführung der Vorinstanz betreffe, wonach es in den Jahren 2014 bis 2019 zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung gegeben habe, der Anteil an Verurteilungen an den eingeleiteten Ermittlungen aber unter zehn Prozent gelegen habe, sei anzumerken, dass der von der Vorinstanz zitierte Artikel auf balkaninsight.com davon berichte, dass zwischen 2014 und 2019 rund 182'872 Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gegen Präsident Erdogan eingeleitet worden seien, was dazu geführt habe, dass Staatsanwälte 27'717 Strafverfahren eingeleitet hätten. Türkische Gerichte hätten 9'556 der Angeklagten verurteilt. Das entscheidende Verhältnis sei jedoch jenes zwischen eingeleiteten Strafverfahren und Verurteilungen und nicht, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, jenes der eingeleiteten Ermittlungsverfahren und Verurteilungen. Von den 27'717 eingeleiteten Strafverfahren hätten 9'556 zu Verurteilungen geführt, was einer Verurteilungsquote von rund 34.5% entspreche. Die Vorinstanz habe in der Entscheidfindung die erst nachträglich erhaltenen und mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel noch nicht berücksichtigen können. Aus diesen gehe aber eindeutig hervor, dass ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Damit drohe dem Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine Verurteilung. Diesbezüglich würden auch die Erwägungen der Vorinstanz ins Leere gehen, wonach der Beschwerdeführer sich gegen eine Verurteilung erfolgreich würde wehren können, indem er den Behörden sein Facebook-Konto zeigen und damit beweisen könnte, den Präsidenten nicht beschimpft oder beleidigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe nunmehr den Beweis erbracht, dass er auf seinen früheren Facebook-Profilen politische Beiträge geteilt habe und deswegen strafrechtlich belangt werde. Dies habe die Vorinstanz in der Entscheidfindung nicht berücksichtigen können, womit sich der Sachverhalt zum Entscheidzeitpunkt als unvollständig erweise. Es werde deshalb darum ersucht, die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2.2 Weiter wird ausgeführt, auch das Eventualiter-Rechtsbegehren e) (Unzumutbarkeit der Wegweisung [recte: Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs]) müsse ergänzt werden. In der Beschwerdeschrift würden sich hierzu lediglich Ausführungen zur Situation in den vom Erdbeben betroffenen Regionen finden. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zu seiner Schwester nach K._______ ziehen könne und somit eine inländische Aufenthaltsalternative bestehe, finde sich in der Beschwerdeschrift indes nicht. Diese Ausführung der Vorinstanz erstaune angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in D._______ leben und eine weitere Schwester sei kürzlich nach L._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Fallübernahme erläutert, dass seine Schwester M._______, die in K._______ lebe, verheiratet sei und zwei Kinder habe. Sie sei Hausfrau und ihr Ehemann arbeite als (...). Sie könnten nicht einmal finanzielle Unterstützung für die vom Erdbeben direkt betroffenen Eltern und Geschwister leisten, geschweige denn den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen. Zudem sei die Wohnung zu klein, um zusätzliche Personen aufzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfe davon ausgegangen werden, dass zumindest die Eltern bei ihrer Tochter Zuflucht genommen hätten, wenn dies denn eine Möglichkeit gewesen wäre. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer im Wegweisungsvollzugsfalle bei seiner Schwester in K._______ würde unterkommen können, überzeuge daher nicht. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist vorweg festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen die angeblichen Festnahmen und Razzien, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2021 erlebt haben soll, unglaubhaft sind, und weshalb ebenso wenig glaubhaft ist, dass er, wie behauptet, illegal aus der Türkei ausgereist sei. Das SEM bezeichnete ferner zu Recht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, er habe sich im Jahr 2011 kurz der PKK angeschlossen. Zwar machte er dies bereits in der Anhörung vom 24. Februar 2022 geltend (vgl. [...]-17/17 F34, F36 ff.), verneinte jedoch anlässlich der ergänzenden Anhörung die Frage, ob er einen Bezug zur PKK habe, um nach einer Pause - und mutmasslich nach Rücksprache mit seinem damaligen Rechtsvertreter und auf dessen Anleitung - im Rahmen der Rückübersetzung auf dieses Vorbringen zurückzukommen (vgl. SEM-act. [...]-28/14 F122). Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise die Zusammenfassung derselben in den vorstehenden Erwägungen 3.1 und 3.2 verwiesen werden. Wie das SEM zutreffend aufzeigt, wirken die mit Widersprüchen durchsetzten Vorbringen des Beschwerdeführers ausgesprochen konstruiert. Die teilweise tatsachenwidrigen und nachgeschobenen Einwände in der Beschwerde vom 13. März 2023 sind nicht ansatzweise geeignet, um mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Soweit in der Eingabe vom 27. April 2023 darum ersucht wird, im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren sei die Sache zur Neubeurteilung und zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten war, die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, seine Heimat zu verlassen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, wahrheitsgemäss dazulegen. Er hat die Protokolle, in denen seine zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen schriftlich festgehalten wurden, unterschrieben und damit bestätigt, dass diese seine der Wahrheit entsprechenden Angaben enthalten würden. Es besteht insofern kein Grund, die Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weder verlief das Verfahren je nicht korrekt oder unfair noch hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt. 5.2 5.2.1 Aus den eingereichten türkischen Verfahrensakten geht hervor, dass in der Türkei zwei Strafverfahren hängig sind, die erst nach der Ausreise gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden. In diesen werden ihm Zuwiderhandlungen gegen Art. 299 tStGB (Beleidigung des Staatspräsidenten), hängig vor dem (...) Strafgericht der ersten Instanz D._______ (vgl. Beilagen 3-6 zur Beschwerde vom 13. März 2023 [vgl. Sachverhalt Bst. D], die mit Eingabe vom 25. März 2023 eingereichten Übersetzungen [vgl. Sachverhalt Bst. G], Beilage zur Eingabe vom 3. Januar 2024 [vgl. Sachverhalt Bst. K], Beilage zur Eingabe vom 2. Mai 2024 [vgl. Sachverhalt Bst. M] sowie die Beilagen 1-3 zur Eingabe vom 13. März 2025 [vgl. Sachverhalt Bst. N]), sowie gegen Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (ATG; Propaganda für eine terroristische Organisation), hängig vor dem (...) Friedensstrafgericht D._______, vorgeworfen. In letzterem Verfahren wurde ein Vorführbefehl (Yakalama Emri) erlassen (vgl. die Beilagen 1-3 zur Eingabe vom 28. März 2024 [vgl. Sachverhalt Bst. L]). 5.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media Plattformen - wie vorliegend im Falle des Beschwerdeführers - von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-1302/2022 vom 31. März 2025 E. 6.2.2, D-6080/2022 vom 21. März 2025 E. 6.2.1, D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.3, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 und E-1561/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 6.5). Flüchtlingsrechtliche Relevanz können entsprechende Anschuldigungen mithin erst dann aufweisen, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist (vgl. Urteile des BVGer D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 und D-108/2025 vom 24. Februar 2025 E. 6.1). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern ohne ein aus Sicht der türkischen Behörden kritisches politisches Profil wenig wahrscheinlich, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 5.2.3 In den gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren ist zurzeit offen, ob er durch die zuständigen Strafgerichte wegen der ihm zur Last gelegten Delikte verurteilt wird und die entsprechenden Strafentscheide auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und auch über kein politisches Profil verfügt, aufgrund dessen er schon in der Vergangenheit das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat. Es steht mithin unter diesen Umständen keineswegs fest, dass er zu einer unbedingten, mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt und er - sollte eine solche verhängt werden - diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Solches ist auch nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann diesbezüglich auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei] verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn erlassenen Vorführbefehls in Untersuchungshaft genommen werden könnte, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. 5.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung vom 24. Februar 2022 nicht geltend, dass er in den sozialen Medien regimekritische Beiträge verfasse und in der Türkei gegen ihn Strafverfahren eingeleitet worden seien. Vielmehr erklärte er auf die entsprechende Frage, es sei kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden; ob nach seiner Ausreise ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, könne er nicht sagen (vgl. SEM-act. [...]-17/17 F75 ff.). Vor diesem Hintergrund entsteht unweigerlich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren nach seiner Ausreise mit regimekritischen Beiträgen selbst provoziert beziehungsweise diese bewusst selbst initiiert oder initiieren lassen, um sich den Asylbehörden als verfolgter politischer Aktivist zu präsentieren. Aus zahlreichen anderen vergleichbaren Fällen ist ein solches oder ähnliches Vorgehen türkischer Staatsangehöriger, die in der Schweiz um Asyl nachsuchen, längst bekannt (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1697/2024 vom 3. April 2025 E. 7.3, E-5812/2022 vom 29. Oktober 2024 E. 8.4 und E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3). Der Eindruck, dass solche Machenschaften auch den vorliegend gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren zugrunde liegen, wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers erst rund ein halbes Jahr nach der Anhörung vom 24. Februar 2022 thematisiert (vgl. Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreter vom 2. September 2022) und dazu passende türkische Verfahrensakten wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eingereicht wurden (vgl. Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreter vom 14. September 2022). Schliesslich brachte der damalige Rechtsvertreter - und nicht etwa der Beschwerdeführer selbst - erst am Schluss der ergänzenden Anhörung vom 16. Februar 2023 ein angeblich unter Geheimhaltung stehendes Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ins Spiel (vgl. SEM-act [...]-28/14 F146 ff.). Ob entsprechende Machenschaften - wie das SEM nicht ohne Grund annimmt (vgl. E. 3.4.1) - tatsächlich auch dem vorliegenden Fall zugrunde liegen, ist aufgrund der Ausführungen in Erwägung 5.2 indessen letztlich unerheblich. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betroffen gewesen ist oder begründete Furcht gehabt hat, er könnte in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften, flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er aufgrund der nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren nach seiner Rückkehr zu einer rechtsstaatlich illegitimen beziehungsweise mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Es erübrigt sich des-halb, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben einzugehen, weil sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vorbringen zu den gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren ist nicht anzunehmen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 7.4.3 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, in denen es festhält, der junge, aus D._______ stammende Beschwerdeführer habe früher (...)beschwerden gehabt und sei operiert worden. Es sei ihm danach gemäss seinen Aussagen in der Anhörung gesundheitlich gut gegangen. In der ergänzenden Anhörung habe er ein Medikamentenrezept eingereicht, wonach ihm die Medikamente Trittico 150mg und Quetiapin 25mg verschrieben worden seien. Er habe in der ergänzenden Anhörung gesagt, er sei in der Türkei bisher nicht in einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung gewesen und habe seit fünf oder sechs Monaten gesundheitliche Probleme. Da seine Asylvorbringen unglaubhaft seien, könnten diese nicht der Grund für solche Probleme sein. Sollte er das Bedürfnis für eine Therapie haben, so könne er sich in der Türkei an die entsprechenden Institutionen wenden. Die gesundheitliche Versorgung sei in der Türkei für alle Bürger kostenlos und es seien dort sämtliche Arten von medizinischer Behandlung und von Medikamenten vorhanden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). 7.4.4 In der Türkei würden - so das SEM weiter - seine Eltern und seine vier Geschwister leben, welche ihm behilflich sein könnten. Gemäss seinen Angaben lebe eine Schwester in K._______. Er könne sich deshalb während der Dauer des Ausnahmezustandes bei seiner Schwester niederlassen. Er habe in der Türkei an den Universitäten D._______ und G._______ zwei zweijährige Studiengänge in (...) und (...) abgeschlossen und sei gemäss eigenen Angaben an zwei weiteren Universitäten registriert. Damit verfüge er über eine solide schulische Ausbildung, welche ihm nach der Rückkehr und bei einem Aufenthalt in K._______ erlauben sollte, auch beruflich tätig zu sein (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). 7.4.5 Mit dem SEM ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn im Bedarfsfall nach seiner Rückkehr in die Türkei unterstützen könnte, verfügt. Vor diesem Hintergrund sollte es ihm problemlos möglich sein, in seiner Heimatprovinz oder auch anderswo in der Türkei eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, selbst wenn - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - seine in K._______ lebende Schwester aufgrund ihrer persönlichen familiären Situation nicht in der Lage sein sollte, ihn bei sich zu beherbergen. 7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2023 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist MLaw LL.M. Elia Menghini ein amtliches Honorar auszurichten. Dieser reichte mit Eingabe vom 13. März 2025 eine aktualisierte Kostennote ein, in welcher ein Zeitaufwand von 6.6 Stunden und Auslagen von Fr. 192.06 ausgewiesen werden und ein Honorar in der Höhe von total von Fr. 1'842.06 (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-) in Rechnung gestellt wird (bei der in der Kostennote erwähnten - nicht existierenden - Eingabe vom 31. Januar 2025 handelt es sich wohl um diejenige vom 13. März 2025). Der Rechtsbeistand erklärt darin gleichzeitig, der Stundenansatz von Fr. 250.- gelte im Falle des Obsiegens, ansonsten werde ein Ansatz Fr. 150.- akzeptiert. Der Ansatz von Fr. 150.- entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welcher bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen ist (vgl. dazu Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Demnach ist dem - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - amtlich eingesetzten Rechtsbeistand unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 150.- vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw LL.M. Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: