Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I. A. A.a Der aus der Provinz Kahramanmaraş stammende Beschwerdeführer suchte erstmals am 10. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei geltend, zwischen Ende 2007 und Mai 2008 die Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) unterstützt zu ha- ben. Deswegen sei er von der Polizei verhört und misshandelt worden. Sie habe von ihm verlangt, dass er als Spitzel für sie arbeite. Infolgedessen habe er sich in den Bergen versteckt gehalten und seinen Heimatstaat schliesslich verlassen. Verwandte von ihm seien ebenfalls wegen der Un- terstützung der PKK inhaftiert worden und hätten danach den Heimatstaat verlassen. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü- gung vom 3. August 2009 vorwiegend aufgrund dessen widersprüchlicher Aussagen betreffend seine angebliche Festnahme ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat an. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5545/2009 vom 21. Dezember 2009 ab. II. B. B.a Nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat lebte der Beschwerde- führer seinen Angaben zufolge bis zu seiner erneuten Ausreise im Januar 2017 in seinem Heimatdorf. Anlässlich der Behandlung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz vom 12. Februar 2018 machte der Beschwer- deführer geltend, er sei bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat in B._______ für einige Stunden verhaftet und einvernommen, schliesslich aber entlassen worden. Seit dem Jahr 2015 sei er Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und deswegen zweimal festgenommen sowie für einige Tage inhaftiert worden. Wiederum habe die Polizei ihn dazu aufgefordert, für sie als Agent zu arbeiten. B.b Das SEM lehnte dieses zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 6. März 2020 ab, weil seine Vorbringen als im Wesentlichen unglaubhaft qualifiziert wurden, und ordnete wiederum die Wegweisung und den Wegweisungs-
E-1697/2024 Seite 3 vollzug an. In Bezug auf das geltend gemachte exilpolitische Engagement wurde seine Funktion als nicht besonders herausragend bezeichnet. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1944/2020 vom 9. Juni 2020 ab. III. C. C.a Am 29. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehr- fachgesuch ein, weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterstützung ei- ner terroristischen Organisation beziehungsweise Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei und in der Wohnung seiner Eltern am (…) respektive (…) Juli 2020 eine Razzia durchgeführt worden sei. Er machte geltend, es drohe ihm in der Türkei eine eineinhalbjährige Haft- strafe. C.b Das SEM lehnte das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 11. Dezem- ber 2020 ab, weil der Beschwerdeführer keine weiteren Gerichtsdoku- mente eingereicht habe, womit nicht von der Einleitung eines Strafverfah- rens auszugehen sei. Es ordnete erneut die Wegweisung des Beschwer- deführers und den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsge- richt wies auch die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-125/2021 vom 4. Februar 2021 ab. IV. D. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2021 ein wei- teres Mehrfachgesuch beim SEM ein. In dieser Eingabe beantragte er die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme. D.a Er begründete seinen Antrag mit den drei in seinem Heimatstaat gegen ihn eingeleiteten Gerichts- beziehungsweise Strafverfahren. Ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sei im Juli 2020 eingeleitet worden. In dieser Sache sei am (…) 2021 ein Festnahmebefehl ([…]) erlassen worden und die Generalstaatsanwaltschaft E._______ habe die Anklageschrift vom (…) 2021 dem Schwurgericht E._______ übermit- telt. Diese Beweismittel seien nach dem Urteil des BVGer vom 4. Februar
E-1697/2024 Seite 4 2021 ergangen, womit ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vorliege. Wegen seiner politischen Äusserungen in den sozialen Medien seien im (…) 2021 – und damit nach dem rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren
– durch die Generalstaatsanwaltschaft C._______ zwei weitere Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Aktenzeichen ausstehend) so- wie Propaganda für eine Terrororganisation ([…]) eingeleitet worden. Damit bringe er erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, wonach in der Türkei gegen ihn mit Politmalus behaftete Untersuchungsverfahren respektive Strafverfahren eröffnet worden seien und sowohl ein Festnahmebefehl ge- gen ihn erlassen als auch die Anklageschrift dem zuständigen Gericht übermittelt worden sei. D.b Aus diesen eingereichten Dokumenten werde ersichtlich, dass er von den türkischen Behörden aus politisch motivierten Gründen gesucht werde. Es drohe ihm folglich im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat die Festnahme und eine mehrjährige Haftstrafe. Den Unterlagen zufolge werde nämlich seine Bestrafung nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu, TCK) beantragt. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass betreffend die ihm vorgeworfene Be- leidigung des Staatspräsidenten ein Festnahmebefehl erlassen und das ordentliche Gerichtsverfahren aufgrund der Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG), Art. 220 Abs. 8 sowie Art. 299 TCK eingeleitet werde. Für die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe drohten ihm völlig unverhältnismässige Strafen. Die Verfahren würden gezielt wegen seiner politischen Gesinnung sowie seines prokurdischen Einsatzes gegen ihn geführt. Damit bestehe begründete Furcht vor weiteren, gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen. Als regierungskritischer Kurde könne er nicht mit einem fairen und rechtsstaatlichen Verfahren rechnen, womit ihm ernsthafte Nachteile für Leib und Leben drohen würden. Nach- dem er sich neben seinen politischen Aktivitäten für die HDP und für die Rechte der Kurden auch in den sozialen Medien regimekritisch geäussert habe, sei er zumindest als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men. In der Türkei könne bereits ein einziges Foto von bewaffneten kurdi- schen Kämpfern als Beweis für angebliche Propaganda zugunsten einer Terrororganisation ausreichen. D.c Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig, nachdem ein tatsächlich begründetes Risiko bestehe, Folter oder unmenschlicher bezie- hungsweise erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu wer- den. Die Vorgehensweise der türkischen Behörden habe System und es würden grundlegende Menschenrechte unter dem Vorwand der Terroris-
E-1697/2024 Seite 5 musbekämpfung eingeschränkt. Jedenfalls hätten sich die individuellen Le- bensbedingungen für ihn als Kurde derart verschlechtert, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Hinzu komme eine allfällige Verurteilung zu einer langjährigen Haft- strafe sowie sein Ausschluss von der Ausübung zahlreicher Rechte. Es sei völlig unverantwortlich, bei der aktuellen politischen und sozialen Lage in der Türkei einen kurdisch-stämmigen Gesuchsteller trotz Rechtshängigkeit mehrerer Strafverfahren dorthin auszuweisen. D.d Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:
- Ermittlungsbericht des Sicherheitsdezernats vom (…) 2021;
- Referenzschreiben seines Anwalts D._______ vom 8. Dezember 2021;
- Trennungsbeschluss (…) der GStA B._______;
- Unzuständigkeitsbeschluss GStA B._______ vom (…) 2021;
- Unzuständigkeitsbeschluss GStA B._______ vom (…) 2021. E. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Januar 2022 aus. F. Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 2023 zur Einreichung von Aus- zügen aus den Datenbanken E-Devlet und UYAP aufgefordert; er kam die- ser Aufforderung mit Schreiben vom 23. März 2023 nach. Zudem reichte er die folgenden Dokumente nach:
- Anklageschrift der GStA E._______ vom (…) 2021;
- Gerichtsverhandlungsprotokoll des Schwurgerichts E._______ vom (…) 2023;
- Anklageschrift der GStA C._______ vom (…) 2022;
- Gerichtsverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts C._______ vom (…) 2023;
- Festnahmebefehl des Friedens-/Strafrichteramts C._______ vom (…) 2022;
- Anklageschrift der GStA C._______ vom (…) 2022;
- Strafantrag vom (…) 2022;
- Gerichtsverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts C._______ vom (…) 2023.
E-1697/2024 Seite 6 G. In seiner Mitteilung vom 30. Juni 2023 informierte der Beschwerdeführer das SEM darüber, dass im UYAP inzwischen fünf hängige Gerichtsverfah- ren ersichtlich seien. Es sei davon auszugehen, diese Verfahren würden noch zusammengeführt. H. Auf Aufforderung hin erklärte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
29. Juli 2023, gemäss seinem Anwalt in der Türkei seien aktuell vier sepa- rate Verfahren hängig. Das erste (Aktenzeichen […]) sei wegen Propa- ganda für die Terrororganisation, das zweite (Aktenzeichen […]) wegen Lo- ben einer Straftat und eines Straftäters, und das dritte (Aktenzeichen […]) sowie das vierte (Aktenzeichen […]) wegen Beleidigung des Staatspräsi- denten eingeleitet worden. Das beim Amtsgericht C._______ hängige Ver- fahren (…) wegen Loben einer Straftat und eines Straftäters sei inzwischen abgeschlossen worden, weil bereits ein dasselbe Delikt betreffendes Ver- fahren rechtshängig sei. Im Falle einer Verurteilung drohe ihm insgesamt eine Freiheitsstrafe bis zu (…) Jahren. I. Mit der am Folgetag eröffneten Verfügung vom 15. Februar 2024 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. J. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Gewährung des Replikrechts gegen eine allfällige Stellungnahme der Vorinstanz sowie um Anordnung gegenüber den kantonalen Behörden, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugs- massnahme abzusehen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben seines An- walts in der Türkei vom 10. März 2024 sowie UYAP-Auszüge der gegen ihn laufenden Verfahren ein.
E-1697/2024 Seite 7 K. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wäh- rend er das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, weil das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheine. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2024 hielt das SEM an den Erwä- gungen in seiner Verfügung fest. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwer- deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. M. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2024 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1697/2024 Seite 8
E. 2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegwei- sungsentscheids eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – wie oben aufgeführt – nach seinem ersten Asylverfahren im Jahr 2008 am 12. Februar 2018 er- neut in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Mit Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-1944/2020 vom 9. Juni 2020 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Darauf folgte bereits am 29. Juli 2020 ein weiteres Asylgesuch, das als Mehrfachgesuch behandelt und mit Urteil E-125/2021 vom 4. Februar 2021 rechtskräftig abgewiesen wurde. Auch die erneute Asylgesuchstellung vom 29. Dezember 2021 wurde vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch im oben erwähnten Sinn entgegenge- nommen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Nachdem das SEM in seiner Vernehmlassung keine neuen Sachverhalts- elemente vorgebracht hat, zu denen das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, wurde der Beschwerdeführer praxisgemäss nicht aus- drücklich zur Replik eingeladen. Der diesbezügliche Prozessantrag ist demnach abzuweisen (soweit auf ein solches Begehren überhaupt einzu- treten ist). Im Übrigen stand es dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer nach Zustellung der Vernehmlassung frei, sich dazu zu äussern.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung Fol- gendes aus:
E. 5.1.1 Bislang habe sich der Beschwerdeführer keiner Straftat schuldig ge- macht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Aufgrund dessen sei vorliegend auf eine Prüfung der durch den Beschwerdeführer einge- reichten Dokumente auf objektive Fälschungsmerkmale verzichtet worden. Gemäss diesen Akten seien gegen den Beschwerdeführer zwar mehrere Ermittlungsverfahren wegen Propaganda einer Terrororganisation, Loben einer Straftat sowie eines Straftäters und Beleidigung des Präsidenten ein- geleitet worden; jedoch würden in der Türkei solche Verfahren teils in hoher
E-1697/2024 Seite 9 Zahl eingeleitet. Nur in einem Drittel der Fälle sei schliesslich ein Gerichts- verfahren eröffneten worden, das mit einer Verurteilung geendet habe. Es sei zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in seinen Heimatstaat wegen des vorliegenden Vorführbefehls dem zustän- digen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werde. Hingegen sei nicht davon auszugehen, er werde diesfalls in Unter- suchungshaft genommen, nachdem auf dem Vorführbefehl explizit ver- merkt sei, er sei nach der Einvernahme freizulassen. Angesichts der gerin- gen Quantität der Einträge des Beschwerdeführers auf Facebook, die zu den eröffneten Verfahren geführt hätten, wäre ohnehin von einem Straf- mass von maximal zwei Jahren und ausserdem entweder von einer be- dingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Urteilsverkündung auszu- gehen. Selbst wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde, müsste er voraussichtlich die Strafe nicht in Haft verbüssen, viel- mehr komme diesfalls der offene Strafvollzug zur Anwendung. Den Er- kenntnissen des SEM zufolge sei auch nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen, sollte der Beschwer- deführer festgenommen werden. Er habe damit nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, wes- halb sein Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 5.1.2 Mit seinen Aktivitäten auf Facebook vermittle er sodann nicht den Ein- druck eines politischen Aktivisten und es sei auch nicht ersichtlich, dass seine Einträge auf grosse Resonanz gestossen wären. So habe er nur we- nige Posts veröffentlicht und diese seien wiederum nur wenige Male "geliked" worden. Diese Umstände würden den Schluss nahelegen, der Beschwerdeführer habe die hängigen Verfahren bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um damit subjektive Nachtfluchtgründe zu begründen. Ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten verdiene keinen Schutz und ent- sprechende allfällig drohende Nachteile könne er auf geeignetem Weg ab- wenden. Ohnehin würden solche potenziell ehrverletzenden Äusserungen, wie sie der Beschwerdeführer gemacht habe, auch in der Schweiz verfolgt. Demnach sei das Mehrfachgesuch abzulehnen.
E. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweise sich sowohl als zulässig als auch als zumutbar. Zwar gehöre die Herkunftsprovinz des Beschwerdefüh- rers, Kahramanmaraş, zu den elf vom Erdbeben Anfang Februar betroffe- nen Provinzen. Per 9. Mai 2023 sei jedoch der ausgerufene Ausnahme- zustand aufgehoben worden, der Staat sowie Organisationen würden ma- terielle und finanzielle Unterstützung leisten und es bestehe Zugang so- wohl zu medizinischer Versorgung als auch zu Nahrungsmittelversorgung. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit guter Schulbildung
E-1697/2024 Seite 10 könne er sich in seiner Heimatregion reintegrieren. Sein tragfähiges Bezie- hungsnetz könne ihn dabei unterstützen.
E. 5.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ausser Acht gelassen, dass es sich bei den gegen ihn eingelei- teten Verfahren um ordentliche Gerichtsverfahren und nicht bloss um Er- mittlungsverfahren handle. Damit sei sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe seine Situation falsch eingeschätzt. Jedenfalls gehe es nicht an, dass keine Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern seine Situation "rein statistisch und pauschal" bewertet worden sei. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass er mindestens aufgrund eines der hängigen Gerichtsverfahren verurteilt werde, womit er zu einem Drittel der Fälle gehöre, die verurteilt würden. Weil mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden seien, sei von einer (…)-jährigen Freiheitsstrafe aus- zugehen. Das SEM habe auch nicht berücksichtigt, dass das Verfassungs- gericht der Türkei im Jahr 2023 die Möglichkeit des Aufschubs der Urteils- verkündung für Strafen unter zwei Jahren aufgehoben habe. Dem Schrei- ben seines türkischen Anwalts vom 10. März 2024 zufolge sei der Haftbe- fehl gegen ihn erlassen worden, weil er lange Zeit keine Aussage gemacht habe, womit der Verdacht der Fluchtgefahr bestehe. Aufgrund dessen drohe ihm eine Festnahme in ein geschlossenes Gefängnis.
E. 5.2.2 Weiter sei sein politisches Profil falsch eingeschätzt worden. So sei eine Verfolgung auch dann relevant, wenn der Verfolger der verfolgten Per- son eine Eigenschaft fälschlicherweise zuschreibe. Entgegen der An- nahme des SEM sei er politisch aktiv gewesen, indem er seit 2015 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen sei und sich in den sozia- len Medien regimekritisch geäussert habe, weshalb er bereits im Jahr 2017 zweimal festgenommen worden sei. Diese Aktivitäten habe er in der Schweiz weitergeführt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Recht- sprechung würden die gesetzlichen Grundlagen für die Verfahren nach dem TCK und dem ATG vage Bestimmungen enthalten, die zur terroristi- schen Einstufung von legalen politischen Aktivitäten führen würden, wie Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit oder Demonstrationsfreiheit. Es sei entgegen der Annahme des SEM in der Türkei nicht unüblich, dass regierungskritische respektive der Regierung gegenüber feindlich einge- stellte Personen regelmässig gefoltert oder gar durch die Polizeibehörden oder das Militär getötet würden. Gerade als Kurde könne er nicht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren vertrauen und türkische Straf-
E-1697/2024 Seite 11 verfahren seien nicht selten willkürlich; ihm würden völlig unverhältnismäs- sige Strafen und damit ein absoluter Politmalus drohen. Schliesslich er- weise sich seine Furcht vor künftiger Verfolgung bereits als asylrelevant, weil die türkischen Behörden infolge der Einleitung von Ermittlungsverfah- ren in der Regel über regimekritische Personen politische Datenblätter an- legen würden.
E. 5.2.3 Soweit das SEM ihm eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise vorwerfe, womit er eine strafrechtliche Untersuchung offenkundig in Kauf genommen habe, sei auf die Lehre und Rechtsprechung zu subjektiven Nachfluchtgründen hinzuweisen. Demgemäss könne einer asylsuchenden Person, die sich exilpolitisch exponiert habe und deswegen eine flücht- lingsrechtlich relevante Eigenschaft aufweise, nicht vorgeworfen werden, sie habe durch ihr Verhalten Verfolgungsmassnahmen provoziert. Dieser Vorwurf erweise sich zudem als rein subjektiv, haltlos und voreingenom- men. Prokurdische und regimekritische Aktivisten respektive Aktivitäten würden von den türkischen Behörden sehr intensiv überwacht. Berichten zufolge genüge bereits ein Foto, welches bewaffnete kurdische Kämpfer und Kämpferinnen zeige, das Teilen oder "Liken" eines solches Bildes oder die Tatsache, dass eine Person Online-Konten von Politikern oder Politike- rinnen der HDP folge. Auch ihm drohe folglich aufgrund der ethnisch und politisch motivierten Verfolgung unmenschliche Behandlung, Folter oder gar der Tod in Haft. Damit erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzu- lässig.
E. 5.2.4 Unzumutbar sei der Wegweisungsvollzug für ihn, weil er aus der Pro- vinz Kahramanmaraş stamme, die als Epizentrum des Erdbebens vom Februar 2023 die am stärksten betroffene Provinz sei. Der allgemeine Zu- stand sei weiterhin katastrophal und viele Menschen würden unter der weit- reichenden Zerstörung leiden. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufent- haltsalternative sei zumindest fraglich, nachdem sich die Menschenrechts- lage in der Türkei seit 2015 erheblich verschlechtert habe.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa- lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-1697/2024 Seite 12 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das Gericht kommt mit dem SEM zum Schluss, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat.
E. 7.2.1 Die Feststellungen des SEM im Zusammenhang mit den neu einge- reichten Dokumenten, wonach gegen den Beschwerdeführer Gerichtsver- fahren eingeleitet worden seien, sind aufgrund der nachfolgenden Ausfüh- rungen als zutreffend zu erachten.
E. 7.2.2 Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2008 wurde abgewiesen, weil aufgrund seiner unsubstanziierten und krass wi- dersprüchlichen Aussagen als unglaubhaft bezeichnet wurde, dass er in- folge Unterstützung der PKK festgenommen worden sei. Zudem wurde eine Reflexverfolgung verneint, nachdem seine Familienangehörigen schon vor Jahren aus der Türkei ausgereist seien und er aufgrund dessen keine ernsthaften flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile habe glaubhaft machen können.
E. 7.2.3 Auch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens in den Jahren 2018 bis 2020 wurde die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verfol- gung seitens der heimatlichen Behörden als unglaubhaft qualifiziert. Erneut wurden seine Ausführungen als unsubstanziiert, oberflächlich sowie der Logik zuwiderlaufend befunden. Es wurde ihm insbesondere nicht
E-1697/2024 Seite 13 geglaubt, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP seit dem Jahr 2015 einer konkreten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, weil er seinen Angaben zufolge diese Partei lediglich als einfaches Mitglied geringfügig unterstützt habe.
E. 7.2.4 Schliesslich wurde das erste Mehrfachgesuch im Jahr 2021 abge- lehnt, weil der Beschwerdeführer mit den eingereichten Justizdokumenten nicht habe belegen können, dass gegen ihn ein Strafverfahren und nicht nur ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.
E. 7.2.5 In Bezug auf das zweite Mehrfachgesuch stellt das SEM fest, dass aus den mit dem vorliegend zu beurteilenden Mehrfachgesuch beigebrach- ten Beweismitteln hervorgehe, Auslöser für die inzwischen eingeleiteten Gerichtsverfahren seien die Beiträge auf Facebook, die der Beschwerde- führer kurz nach Abschluss seines zweiten Asylverfahrens respektive kurz vor der Einreichung seines ersten Mehrfachgesuchs getätigt habe. Weder würden diese Beiträge den Schluss darauf zulassen, er sei ein politischer Aktivist, noch seien seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen; seine Beiträge seien nämlich nur wenige Male "geliked" worden.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ging das SEM in zutreffender Weise davon aus, der Beschwerdeführer weise kein relevantes politisches Profil auf und sei auch strafrechtlich nicht vorbelastet.
E. 7.3.1 Daneben spricht auch nach Ansicht des Gerichts die Aktenlage für die Annahme der rechtsmissbräuchlichen Provozierung einer strafrechtli- chen Untersuchung seitens des Beschwerdeführers:
E. 7.3.2 So wirft es Fragen auf, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2020 – als er auch sein erstes Mehrfachgesuch stellte – in den sozialen Medien aktiv war, obwohl er sich nach eigenen Angaben in seinem Heimat- staat aus Angst zuletzt im Jahr 2017 politisch betätigt habe (vgl. N […] B20 ad F21 f.). Nachdem er noch im gleichen Jahr festgenommen worden sei, habe er seinen Heimatstaat im Februar 2018 verlassen. Seither habe er nicht mehr gearbeitet und es habe sich nichts weiter ereignet (vgl. a.a.O. ad F66). Auch in seiner Beschwerde vom 8. April 2020 machte er lediglich geltend, er habe im Jahr 2019 an einigen kurdischen Veranstaltungen teil- genommen sowie diese teilweise mitorganisiert. Den eingereichten Unter- lagen zufolge veröffentlichte der Beschwerdeführer somit seinen ersten Beitrag auf Facebook erst nach Abschluss dieses zweiten Asylverfahrens
E-1697/2024 Seite 14 (mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1944/2020 vom 9. Juni 2020), woraufhin sogleich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sein soll.
E. 7.3.3 Diese Umstände erwecken tatsächlich den Eindruck, die strafrechtli- che Untersuchung zulasten des Beschwerdeführers sei rechtsmissbräuch- lich von ihm selbst provoziert worden. Seine Vorgehensweise wirkt wie ein Versuch, sich mit Hilfe seiner Facebook-Beiträge als politischer Aktivist er- scheinen zu lassen. Dies dürfte auch den heimatlichen Behörden nicht ver- borgen bleiben. Bereits aus anderen vergleichbaren Fällen ist dem Gericht ähnliches Vorgehen bekannt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5812/2022 vom 29. Oktober 2024 E. 8.4 und E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3).
E. 7.4 Im Übrigen ist auch der Hinweis in der angefochtenen Verfügung nicht von der Hand zu weisen, wonach ein allenfalls eingeleitetes Strafverfahren rechtsstaatlich nicht illegitim sei, nachdem gewisse Äusserungen des Be- schwerdeführers zumindest von ehrverletzendem Charakter sein dürften. In diesem Zusammenhang teilt das Gericht auch die Auffassung des SEM, wonach weder von einem systematischen noch von einem einzelfallspezi- fischen Risiko auszugehen ist, ihm würden Misshandlungen oder Folter drohen.
E. 7.5 In der Beschwerde wird auf ein Urteil des türkischen Verfassungs- gerichts vom 1. Juni 2023 hingewiesen, gemäss welchem den türkischen Strafgerichten die Möglichkeit, die Verkündung eines Strafurteils aufzu- schieben – also sogenannte HAGB-Entscheide auszufällen –, ab August 2024 nicht mehr zur Verfügung stehe (vgl. a.a.O. S. 11). Auf diesen Ge- richtsentscheid reagierte der türkische Gesetzgeber indessen mit einer An- passung der Strafprozessordnung (Art. 231 des Gesetzes Nr. 5271), die am 1. Juni 2024 in Kraft trat; durch diese Änderung bleiben HAGB-Ent- scheide weiterhin möglich (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei]).
E. 7.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
E. 7.7 Für die eventualiter beantragte Kassation der angefochtenen Verfü- gung besteht keine Veranlassung: Entgegen der Annahme des
E-1697/2024 Seite 15 Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung zu den möglichen Folgen der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gerichtsverfahren (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Zudem hat sie die Situation des Beschwerdeführers nicht "rein statistisch und pau- schal" bewertet (vgl. Beschwerde S. 8), sondern qualifizierte aufgrund der konkreten Umstände seines Einzelfalls die Wahrscheinlichkeit einer Verur- teilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe als gering. Damit geht der Vor- wurf ins Leere, das SEM sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe seine Situation falsch eingeschätzt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
E. 7.8 Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).
E. 9.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Gemäss ak- tueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Be- troffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vul- nerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kahramanmaraş. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulne- rabilität ergeben, kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffen- den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit seinem tragfähigen Beziehungsnetz und seiner Berufserfah- rung, unter anderem als (…), ist nicht davon auszugehen, er gerate in eine existenzbedrohende Notlage.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
21. März 2024 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1697/2024 Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Sami Imer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der aus der Provinz Kahramanmara stammende Beschwerdeführer suchte erstmals am 10. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei geltend, zwischen Ende 2007 und Mai 2008 die Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) unterstützt zu haben. Deswegen sei er von der Polizei verhört und misshandelt worden. Sie habe von ihm verlangt, dass er als Spitzel für sie arbeite. Infolgedessen habe er sich in den Bergen versteckt gehalten und seinen Heimatstaat schliesslich verlassen. Verwandte von ihm seien ebenfalls wegen der Unterstützung der PKK inhaftiert worden und hätten danach den Heimatstaat verlassen. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. August 2009 vorwiegend aufgrund dessen widersprüchlicher Aussagen betreffend seine angebliche Festnahme ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat an. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5545/2009 vom 21. Dezember 2009 ab. II. B. B.a Nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat lebte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bis zu seiner erneuten Ausreise im Januar 2017 in seinem Heimatdorf. Anlässlich der Behandlung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz vom 12. Februar 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat in B._______ für einige Stunden verhaftet und einvernommen, schliesslich aber entlassen worden. Seit dem Jahr 2015 sei er Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und deswegen zweimal festgenommen sowie für einige Tage inhaftiert worden. Wiederum habe die Polizei ihn dazu aufgefordert, für sie als Agent zu arbeiten. B.b Das SEM lehnte dieses zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 6. März 2020 ab, weil seine Vorbringen als im Wesentlichen unglaubhaft qualifiziert wurden, und ordnete wiederum die Wegweisung und den Wegweisungs-vollzug an. In Bezug auf das geltend gemachte exilpolitische Engagement wurde seine Funktion als nicht besonders herausragend bezeichnet. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1944/2020 vom 9. Juni 2020 ab. III. C. C.a Am 29. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch ein, weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation beziehungsweise Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei und in der Wohnung seiner Eltern am (...) respektive (...) Juli 2020 eine Razzia durchgeführt worden sei. Er machte geltend, es drohe ihm in der Türkei eine eineinhalbjährige Haftstrafe. C.b Das SEM lehnte das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 ab, weil der Beschwerdeführer keine weiteren Gerichtsdokumente eingereicht habe, womit nicht von der Einleitung eines Strafverfahrens auszugehen sei. Es ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-125/2021 vom 4. Februar 2021 ab. IV. D. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2021 ein weiteres Mehrfachgesuch beim SEM ein. In dieser Eingabe beantragte er die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme. D.a Er begründete seinen Antrag mit den drei in seinem Heimatstaat gegen ihn eingeleiteten Gerichts- beziehungsweise Strafverfahren. Ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sei im Juli 2020 eingeleitet worden. In dieser Sache sei am (...) 2021 ein Festnahmebefehl ([...]) erlassen worden und die Generalstaatsanwaltschaft E._______ habe die Anklageschrift vom (...) 2021 dem Schwurgericht E._______ übermittelt. Diese Beweismittel seien nach dem Urteil des BVGer vom 4. Februar 2021 ergangen, womit ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vorliege. Wegen seiner politischen Äusserungen in den sozialen Medien seien im (...) 2021 - und damit nach dem rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren - durch die Generalstaatsanwaltschaft C._______ zwei weitere Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Aktenzeichen ausstehend) sowie Propaganda für eine Terrororganisation ([...]) eingeleitet worden. Damit bringe er erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, wonach in der Türkei gegen ihn mit Politmalus behaftete Untersuchungsverfahren respektive Strafverfahren eröffnet worden seien und sowohl ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen als auch die Anklageschrift dem zuständigen Gericht übermittelt worden sei. D.b Aus diesen eingereichten Dokumenten werde ersichtlich, dass er von den türkischen Behörden aus politisch motivierten Gründen gesucht werde. Es drohe ihm folglich im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat die Festnahme und eine mehrjährige Haftstrafe. Den Unterlagen zufolge werde nämlich seine Bestrafung nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu, TCK) beantragt. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass betreffend die ihm vorgeworfene Beleidigung des Staatspräsidenten ein Festnahmebefehl erlassen und das ordentliche Gerichtsverfahren aufgrund der Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG), Art. 220 Abs. 8 sowie Art. 299 TCK eingeleitet werde. Für die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe drohten ihm völlig unverhältnismässige Strafen. Die Verfahren würden gezielt wegen seiner politischen Gesinnung sowie seines prokurdischen Einsatzes gegen ihn geführt. Damit bestehe begründete Furcht vor weiteren, gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen. Als regierungskritischer Kurde könne er nicht mit einem fairen und rechtsstaatlichen Verfahren rechnen, womit ihm ernsthafte Nachteile für Leib und Leben drohen würden. Nachdem er sich neben seinen politischen Aktivitäten für die HDP und für die Rechte der Kurden auch in den sozialen Medien regimekritisch geäussert habe, sei er zumindest als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In der Türkei könne bereits ein einziges Foto von bewaffneten kurdischen Kämpfern als Beweis für angebliche Propaganda zugunsten einer Terrororganisation ausreichen. D.c Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig, nachdem ein tatsächlich begründetes Risiko bestehe, Folter oder unmenschlicher beziehungsweise erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Die Vorgehensweise der türkischen Behörden habe System und es würden grundlegende Menschenrechte unter dem Vorwand der Terroris-musbekämpfung eingeschränkt. Jedenfalls hätten sich die individuellen Lebensbedingungen für ihn als Kurde derart verschlechtert, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Hinzu komme eine allfällige Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe sowie sein Ausschluss von der Ausübung zahlreicher Rechte. Es sei völlig unverantwortlich, bei der aktuellen politischen und sozialen Lage in der Türkei einen kurdisch-stämmigen Gesuchsteller trotz Rechtshängigkeit mehrerer Strafverfahren dorthin auszuweisen. D.d Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:
- Ermittlungsbericht des Sicherheitsdezernats vom (...) 2021;
- Referenzschreiben seines Anwalts D._______ vom 8. Dezember 2021;
- Trennungsbeschluss (...) der GStA B._______;
- Unzuständigkeitsbeschluss GStA B._______ vom (...) 2021;
- Unzuständigkeitsbeschluss GStA B._______ vom (...) 2021. E. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Januar 2022 aus. F. Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 2023 zur Einreichung von Auszügen aus den Datenbanken E-Devlet und UYAP aufgefordert; er kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 23. März 2023 nach. Zudem reichte er die folgenden Dokumente nach:
- Anklageschrift der GStA E._______ vom (...) 2021;
- Gerichtsverhandlungsprotokoll des Schwurgerichts E._______ vom (...) 2023;
- Anklageschrift der GStA C._______ vom (...) 2022;
- Gerichtsverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts C._______ vom (...) 2023;
- Festnahmebefehl des Friedens-/Strafrichteramts C._______ vom (...) 2022;
- Anklageschrift der GStA C._______ vom (...) 2022;
- Strafantrag vom (...) 2022;
- Gerichtsverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts C._______ vom (...) 2023. G. In seiner Mitteilung vom 30. Juni 2023 informierte der Beschwerdeführer das SEM darüber, dass im UYAP inzwischen fünf hängige Gerichtsverfahren ersichtlich seien. Es sei davon auszugehen, diese Verfahren würden noch zusammengeführt. H. Auf Aufforderung hin erklärte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Juli 2023, gemäss seinem Anwalt in der Türkei seien aktuell vier separate Verfahren hängig. Das erste (Aktenzeichen [...]) sei wegen Propaganda für die Terrororganisation, das zweite (Aktenzeichen [...]) wegen Loben einer Straftat und eines Straftäters, und das dritte (Aktenzeichen [...]) sowie das vierte (Aktenzeichen [...]) wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden. Das beim Amtsgericht C._______ hängige Verfahren (...) wegen Loben einer Straftat und eines Straftäters sei inzwischen abgeschlossen worden, weil bereits ein dasselbe Delikt betreffendes Verfahren rechtshängig sei. Im Falle einer Verurteilung drohe ihm insgesamt eine Freiheitsstrafe bis zu (...) Jahren. I. Mit der am Folgetag eröffneten Verfügung vom 15. Februar 2024 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. J. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Gewährung des Replikrechts gegen eine allfällige Stellungnahme der Vorinstanz sowie um Anordnung gegenüber den kantonalen Behörden, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahme abzusehen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom 10. März 2024 sowie UYAP-Auszüge der gegen ihn laufenden Verfahren ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, während er das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, weil das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheine. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2024 hielt das SEM an den Erwägungen in seiner Verfügung fest. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. M. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2024 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie oben aufgeführt - nach seinem ersten Asylverfahren im Jahr 2008 am 12. Februar 2018 erneut in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1944/2020 vom 9. Juni 2020 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Darauf folgte bereits am 29. Juli 2020 ein weiteres Asylgesuch, das als Mehrfachgesuch behandelt und mit Urteil E-125/2021 vom 4. Februar 2021 rechtskräftig abgewiesen wurde. Auch die erneute Asylgesuchstellung vom 29. Dezember 2021 wurde vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch im oben erwähnten Sinn entgegengenommen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Nachdem das SEM in seiner Vernehmlassung keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht hat, zu denen das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, wurde der Beschwerdeführer praxisgemäss nicht ausdrücklich zur Replik eingeladen. Der diesbezügliche Prozessantrag ist demnach abzuweisen (soweit auf ein solches Begehren überhaupt einzutreten ist). Im Übrigen stand es dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer nach Zustellung der Vernehmlassung frei, sich dazu zu äussern. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung Folgendes aus: 5.1.1 Bislang habe sich der Beschwerdeführer keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Aufgrund dessen sei vorliegend auf eine Prüfung der durch den Beschwerdeführer eingereichten Dokumente auf objektive Fälschungsmerkmale verzichtet worden. Gemäss diesen Akten seien gegen den Beschwerdeführer zwar mehrere Ermittlungsverfahren wegen Propaganda einer Terrororganisation, Loben einer Straftat sowie eines Straftäters und Beleidigung des Präsidenten eingeleitet worden; jedoch würden in der Türkei solche Verfahren teils in hoher Zahl eingeleitet. Nur in einem Drittel der Fälle sei schliesslich ein Gerichtsverfahren eröffneten worden, das mit einer Verurteilung geendet habe. Es sei zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in seinen Heimatstaat wegen des vorliegenden Vorführbefehls dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werde. Hingegen sei nicht davon auszugehen, er werde diesfalls in Untersuchungshaft genommen, nachdem auf dem Vorführbefehl explizit vermerkt sei, er sei nach der Einvernahme freizulassen. Angesichts der geringen Quantität der Einträge des Beschwerdeführers auf Facebook, die zu den eröffneten Verfahren geführt hätten, wäre ohnehin von einem Strafmass von maximal zwei Jahren und ausserdem entweder von einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Urteilsverkündung auszugehen. Selbst wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde, müsste er voraussichtlich die Strafe nicht in Haft verbüssen, vielmehr komme diesfalls der offene Strafvollzug zur Anwendung. Den Erkenntnissen des SEM zufolge sei auch nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen, sollte der Beschwerdeführer festgenommen werden. Er habe damit nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei. 5.1.2 Mit seinen Aktivitäten auf Facebook vermittle er sodann nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und es sei auch nicht ersichtlich, dass seine Einträge auf grosse Resonanz gestossen wären. So habe er nur wenige Posts veröffentlicht und diese seien wiederum nur wenige Male "geliked" worden. Diese Umstände würden den Schluss nahelegen, der Beschwerdeführer habe die hängigen Verfahren bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um damit subjektive Nachtfluchtgründe zu begründen. Ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten verdiene keinen Schutz und entsprechende allfällig drohende Nachteile könne er auf geeignetem Weg abwenden. Ohnehin würden solche potenziell ehrverletzenden Äusserungen, wie sie der Beschwerdeführer gemacht habe, auch in der Schweiz verfolgt. Demnach sei das Mehrfachgesuch abzulehnen. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweise sich sowohl als zulässig als auch als zumutbar. Zwar gehöre die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Kahramanmara , zu den elf vom Erdbeben Anfang Februar betroffenen Provinzen. Per 9. Mai 2023 sei jedoch der ausgerufene Ausnahme-zustand aufgehoben worden, der Staat sowie Organisationen würden materielle und finanzielle Unterstützung leisten und es bestehe Zugang sowohl zu medizinischer Versorgung als auch zu Nahrungsmittelversorgung. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit guter Schulbildung könne er sich in seiner Heimatregion reintegrieren. Sein tragfähiges Beziehungsnetz könne ihn dabei unterstützen. 5.2 5.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ausser Acht gelassen, dass es sich bei den gegen ihn eingeleiteten Verfahren um ordentliche Gerichtsverfahren und nicht bloss um Ermittlungsverfahren handle. Damit sei sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe seine Situation falsch eingeschätzt. Jedenfalls gehe es nicht an, dass keine Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern seine Situation "rein statistisch und pauschal" bewertet worden sei. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass er mindestens aufgrund eines der hängigen Gerichtsverfahren verurteilt werde, womit er zu einem Drittel der Fälle gehöre, die verurteilt würden. Weil mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden seien, sei von einer (...)-jährigen Freiheitsstrafe auszugehen. Das SEM habe auch nicht berücksichtigt, dass das Verfassungsgericht der Türkei im Jahr 2023 die Möglichkeit des Aufschubs der Urteilsverkündung für Strafen unter zwei Jahren aufgehoben habe. Dem Schreiben seines türkischen Anwalts vom 10. März 2024 zufolge sei der Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, weil er lange Zeit keine Aussage gemacht habe, womit der Verdacht der Fluchtgefahr bestehe. Aufgrund dessen drohe ihm eine Festnahme in ein geschlossenes Gefängnis. 5.2.2 Weiter sei sein politisches Profil falsch eingeschätzt worden. So sei eine Verfolgung auch dann relevant, wenn der Verfolger der verfolgten Person eine Eigenschaft fälschlicherweise zuschreibe. Entgegen der Annahme des SEM sei er politisch aktiv gewesen, indem er seit 2015 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen sei und sich in den sozialen Medien regimekritisch geäussert habe, weshalb er bereits im Jahr 2017 zweimal festgenommen worden sei. Diese Aktivitäten habe er in der Schweiz weitergeführt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung würden die gesetzlichen Grundlagen für die Verfahren nach dem TCK und dem ATG vage Bestimmungen enthalten, die zur terroristischen Einstufung von legalen politischen Aktivitäten führen würden, wie Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit oder Demonstrationsfreiheit. Es sei entgegen der Annahme des SEM in der Türkei nicht unüblich, dass regierungskritische respektive der Regierung gegenüber feindlich eingestellte Personen regelmässig gefoltert oder gar durch die Polizeibehörden oder das Militär getötet würden. Gerade als Kurde könne er nicht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren vertrauen und türkische Straf-verfahren seien nicht selten willkürlich; ihm würden völlig unverhältnismässige Strafen und damit ein absoluter Politmalus drohen. Schliesslich erweise sich seine Furcht vor künftiger Verfolgung bereits als asylrelevant, weil die türkischen Behörden infolge der Einleitung von Ermittlungsverfahren in der Regel über regimekritische Personen politische Datenblätter anlegen würden. 5.2.3 Soweit das SEM ihm eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise vorwerfe, womit er eine strafrechtliche Untersuchung offenkundig in Kauf genommen habe, sei auf die Lehre und Rechtsprechung zu subjektiven Nachfluchtgründen hinzuweisen. Demgemäss könne einer asylsuchenden Person, die sich exilpolitisch exponiert habe und deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Eigenschaft aufweise, nicht vorgeworfen werden, sie habe durch ihr Verhalten Verfolgungsmassnahmen provoziert. Dieser Vorwurf erweise sich zudem als rein subjektiv, haltlos und voreingenommen. Prokurdische und regimekritische Aktivisten respektive Aktivitäten würden von den türkischen Behörden sehr intensiv überwacht. Berichten zufolge genüge bereits ein Foto, welches bewaffnete kurdische Kämpfer und Kämpferinnen zeige, das Teilen oder "Liken" eines solches Bildes oder die Tatsache, dass eine Person Online-Konten von Politikern oder Politikerinnen der HDP folge. Auch ihm drohe folglich aufgrund der ethnisch und politisch motivierten Verfolgung unmenschliche Behandlung, Folter oder gar der Tod in Haft. Damit erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig. 5.2.4 Unzumutbar sei der Wegweisungsvollzug für ihn, weil er aus der Provinz Kahramanmara stamme, die als Epizentrum des Erdbebens vom Februar 2023 die am stärksten betroffene Provinz sei. Der allgemeine Zustand sei weiterhin katastrophal und viele Menschen würden unter der weitreichenden Zerstörung leiden. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei zumindest fraglich, nachdem sich die Menschenrechtslage in der Türkei seit 2015 erheblich verschlechtert habe. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Gericht kommt mit dem SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. 7.2 7.2.1 Die Feststellungen des SEM im Zusammenhang mit den neu eingereichten Dokumenten, wonach gegen den Beschwerdeführer Gerichtsverfahren eingeleitet worden seien, sind aufgrund der nachfolgenden Ausführungen als zutreffend zu erachten. 7.2.2 Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2008 wurde abgewiesen, weil aufgrund seiner unsubstanziierten und krass widersprüchlichen Aussagen als unglaubhaft bezeichnet wurde, dass er infolge Unterstützung der PKK festgenommen worden sei. Zudem wurde eine Reflexverfolgung verneint, nachdem seine Familienangehörigen schon vor Jahren aus der Türkei ausgereist seien und er aufgrund dessen keine ernsthaften flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile habe glaubhaft machen können. 7.2.3 Auch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens in den Jahren 2018 bis 2020 wurde die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden als unglaubhaft qualifiziert. Erneut wurden seine Ausführungen als unsubstanziiert, oberflächlich sowie der Logik zuwiderlaufend befunden. Es wurde ihm insbesondere nicht geglaubt, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP seit dem Jahr 2015 einer konkreten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, weil er seinen Angaben zufolge diese Partei lediglich als einfaches Mitglied geringfügig unterstützt habe. 7.2.4 Schliesslich wurde das erste Mehrfachgesuch im Jahr 2021 abgelehnt, weil der Beschwerdeführer mit den eingereichten Justizdokumenten nicht habe belegen können, dass gegen ihn ein Strafverfahren und nicht nur ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. 7.2.5 In Bezug auf das zweite Mehrfachgesuch stellt das SEM fest, dass aus den mit dem vorliegend zu beurteilenden Mehrfachgesuch beigebrachten Beweismitteln hervorgehe, Auslöser für die inzwischen eingeleiteten Gerichtsverfahren seien die Beiträge auf Facebook, die der Beschwerdeführer kurz nach Abschluss seines zweiten Asylverfahrens respektive kurz vor der Einreichung seines ersten Mehrfachgesuchs getätigt habe. Weder würden diese Beiträge den Schluss darauf zulassen, er sei ein politischer Aktivist, noch seien seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen; seine Beiträge seien nämlich nur wenige Male "geliked" worden. 7.2.6 Nach dem Gesagten ging das SEM in zutreffender Weise davon aus, der Beschwerdeführer weise kein relevantes politisches Profil auf und sei auch strafrechtlich nicht vorbelastet. 7.3 7.3.1 Daneben spricht auch nach Ansicht des Gerichts die Aktenlage für die Annahme der rechtsmissbräuchlichen Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung seitens des Beschwerdeführers: 7.3.2 So wirft es Fragen auf, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2020 - als er auch sein erstes Mehrfachgesuch stellte - in den sozialen Medien aktiv war, obwohl er sich nach eigenen Angaben in seinem Heimatstaat aus Angst zuletzt im Jahr 2017 politisch betätigt habe (vgl. N [...] B20 ad F21 f.). Nachdem er noch im gleichen Jahr festgenommen worden sei, habe er seinen Heimatstaat im Februar 2018 verlassen. Seither habe er nicht mehr gearbeitet und es habe sich nichts weiter ereignet (vgl. a.a.O. ad F66). Auch in seiner Beschwerde vom 8. April 2020 machte er lediglich geltend, er habe im Jahr 2019 an einigen kurdischen Veranstaltungen teilgenommen sowie diese teilweise mitorganisiert. Den eingereichten Unterlagen zufolge veröffentlichte der Beschwerdeführer somit seinen ersten Beitrag auf Facebook erst nach Abschluss dieses zweiten Asylverfahrens (mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1944/2020 vom 9. Juni 2020), woraufhin sogleich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sein soll. 7.3.3 Diese Umstände erwecken tatsächlich den Eindruck, die strafrechtliche Untersuchung zulasten des Beschwerdeführers sei rechtsmissbräuchlich von ihm selbst provoziert worden. Seine Vorgehensweise wirkt wie ein Versuch, sich mit Hilfe seiner Facebook-Beiträge als politischer Aktivist erscheinen zu lassen. Dies dürfte auch den heimatlichen Behörden nicht verborgen bleiben. Bereits aus anderen vergleichbaren Fällen ist dem Gericht ähnliches Vorgehen bekannt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5812/2022 vom 29. Oktober 2024 E. 8.4 und E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3). 7.4 Im Übrigen ist auch der Hinweis in der angefochtenen Verfügung nicht von der Hand zu weisen, wonach ein allenfalls eingeleitetes Strafverfahren rechtsstaatlich nicht illegitim sei, nachdem gewisse Äusserungen des Beschwerdeführers zumindest von ehrverletzendem Charakter sein dürften. In diesem Zusammenhang teilt das Gericht auch die Auffassung des SEM, wonach weder von einem systematischen noch von einem einzelfallspezifischen Risiko auszugehen ist, ihm würden Misshandlungen oder Folter drohen. 7.5 In der Beschwerde wird auf ein Urteil des türkischen Verfassungs-gerichts vom 1. Juni 2023 hingewiesen, gemäss welchem den türkischen Strafgerichten die Möglichkeit, die Verkündung eines Strafurteils aufzuschieben - also sogenannte HAGB-Entscheide auszufällen -, ab August 2024 nicht mehr zur Verfügung stehe (vgl. a.a.O. S. 11). Auf diesen Gerichtsentscheid reagierte der türkische Gesetzgeber indessen mit einer Anpassung der Strafprozessordnung (Art. 231 des Gesetzes Nr. 5271), die am 1. Juni 2024 in Kraft trat; durch diese Änderung bleiben HAGB-Entscheide weiterhin möglich (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei]). 7.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 7.7 Für die eventualiter beantragte Kassation der angefochtenen Verfügung besteht keine Veranlassung: Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu den möglichen Folgen der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gerichtsverfahren (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Zudem hat sie die Situation des Beschwerdeführers nicht "rein statistisch und pauschal" bewertet (vgl. Beschwerde S. 8), sondern qualifizierte aufgrund der konkreten Umstände seines Einzelfalls die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe als gering. Damit geht der Vorwurf ins Leere, das SEM sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe seine Situation falsch eingeschätzt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 7.8 Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 9.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Tür-kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Gemäss ak-tueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Be-troffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vul-nerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 9.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kahramanmara . Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität ergeben, kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit seinem tragfähigen Beziehungsnetz und seiner Berufserfahrung, unter anderem als (...), ist nicht davon auszugehen, er gerate in eine existenzbedrohende Notlage. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: