Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Kreis C._______, Provinz (...), reichte erstmals am 10. Dezember 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute: SEM) vom 3. August 2009 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügt. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil E-5545/2009 vom 21. Dezember 2009 abgewiesen wurde. A.d Ab dem 20. Januar 2010 galt der Beschwerdeführer für die Schweizer Behörden als verschwunden. Eigenen Angaben zufolge habe er sich bis im Jahre 2011 bei Familienangehörigen in der Schweiz aufgehalten und sei im Jahre 2012 in die Türkei zurückgekehrt. B. Der Beschwerdeführer reiste am 9. Februar 2018 wieder in die Schweiz ein und ersuchte am 12. Februar 2018 im EVZ D._______ erneut um Asyl. Am 21. Februar 2018 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Eine einlässliche Anhörung wurde am 3. Januar 2020 durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seit 2015 Mitglied der Halklarin Demokraatik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) zu sein und in C._______ für den Jugendflügel der Partei tätig zu sein. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er zweimal von der Polizei festgenommen worden, wobei er bei der ersten Inhaftierung am 3. Oktober 2017 während zwei Tagen inhaftiert gewesen sei. Das zweite Mal sei er am 30. November 2017 festgenommen worden und während sechs Tagen in Haft gewesen. Die Behörden hätten von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu sein. Sie hätten zudem gewusst, dass sein Cousin als Märtyrer gefallen sei und ihn deshalb noch mehr unter Druck gesetzt. Aus Furcht vor Repressionen und um aus der Haft zu entkommen, habe er den Forderungen stattgegeben und sich zur Spitzeltätigkeit bereiterklärt. Nach der Freilassung sei er nach Hause zurückgekehrt und habe seine Arbeit wieder aufgenommen beziehungsweise sich in E._______ aufgehalten. Er sei am 3. Februar 2018 illegal aus der Türkei ausgereist und mithilfe eines Schleppers durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 8. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Am 14. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden. Seine Ausführungen seien grösstenteils unsubstantiiert, gehaltlos, teils widersprüchlich und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. So habe er beispielsweise an der BzP vorgebracht, einfaches Parteimitglied der HDP gewesen zu sein, um an der Anhörung auszuführen, die Funktion als stellvertretender Jugendpräsident innegehabt zu haben. Auch in seinen Ausführungen zu den angeblichen Verhaftungen sei es zu Divergenzen gekommen. An der BzP habe er ausgeführt, er sei mit zwei Parteifreunden verhaftet worden, während er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, einer der Mitinhaftierten sei der Jugendpräsident und mithin ein Kadermitglied der Partei gewesen. Seine Schilderungen zu den Inhaftierungen, insbesondere bezüglich der Forderung der Behörden, er solle für die Sicherheitskräfte als Spitzel arbeiten, seien wenig überzeugend gewesen. Sie hätten Subjektivität und Erlebnisnähe vermissen lassen und hätten konstruiert gewirkt. Auch auf Nachfrage habe er die Umstände, unter denen er als Spitzel angeworben worden sei, nicht näher konkretisieren können. Das angebliche behördliche Interesse an seiner Person habe er ebenso wenig schlüssig und plausibel darlegen können. So sei offen geblieben, wieso gerade er von den Behörden als Spitzel hätte ausgewählt werden sollen und nicht beispielsweise der ebenfalls verhaftete Jugendpräsident. Ebenso habe er nicht begründen können, wieso die Behörden kein Verfahren gegen ihn eröffnet hätten, wenn diese davon überzeugt gewesen seien, dass er derart profiliert und einflussreich sei. Seinen Angaben zufolge sei er bereits im Verlaufe der ersten Inhaftierung als Spitzel angeworben worden, ohne dass er in der Zwischenzeit den Behörden Informationen hätte zukommen lassen. Einen Kontakt mit den Behörden bezüglich der Spitzeltätigkeit habe er jedoch nie erwähnt und lediglich darauf verwiesen, dass ihm an seinem Arbeitsplatz von behördlicher Seite nachgestellt worden sei. Auch in Bezug auf seine Ausführungen zur zweiten Inhaftierung und der Freilassung habe sich der Eindruck erhärtet, dass er nicht von Selbsterlebtem berichtet habe. Unlogisch sei insbesondere, dass er, nachdem er bereits nach der ersten Inhaftierung als Spitzel eingesetzt worden sei, erneut wegen seines Einverständnisses, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten, aus der Haft freigekommen sei. Des Weiteren habe er nicht darlegen können, was mit den Mitinhaftierten geschehen sei. Weitere Diskrepanzen hätten sich in Bezug auf das fluchtauslösende Moment ergeben, wonach der Beschwerdeführer an der Anhörung ausgeführt habe, er habe sich, nachdem der Co-Präsident der HDP verhaftet worden sei, um seine eigene Sicherheit gefürchtet. An der BzP hingegen habe er die Notwendigkeit seiner Ausreise damit begründet, dass der Druck, der durch die Behörden wegen des Spitzelangebots auf ihn ausgeübt worden sei, zu gross geworden sei. Man habe ihm mit einer langjährigen Gefängnisstrafe gedroht, weswegen die Ausreise der einzige Ausweg gewesen sei. Schliesslich habe er auch die Ausreise aus der Türkei auf zwei unterschiedliche Weisen dargestellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein asylrelevantes politisches Profil verfüge, zumal er nach den zwei geltend gemachten Inhaftierungen nach wenigen Tagen wieder freigekommen sei, ohne dass gegen seine Person Anklage erhoben oder ein Verfahren eingeleitet worden sei. Auch seine geltend gemachte Tätigkeit bei der HDP sei nicht in einer exponierten Stellung gewesen und könne als unterschwellig bezeichnet werden. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass gewisse Ähnlichkeiten zu seinen Vorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz im Jahre 2008 festzustellen seien. Da auch diese weder asylrelevant noch glaubhaft gewesen seien, sei davon auszugehen, dass er sich jeweils auf konstruierte Asylgründe stütze, ohne jemals selbst in asylrelevanter Weise betroffen gewesen zu sein.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche entweder nicht bestünden oder lediglich unwesentliche Teile des Sachverhaltes betreffen würden. So habe er an der BzP vorgebracht, für den Jugendflügel der Partei tätig gewesen zu sein. Da er nicht gefragt worden sei, in welcher Funktion er gearbeitet habe, habe er darüber auch nichts erzählt. Seine Aussage, er habe keine Funktion gehabt und die Partei lediglich unterstützt, habe sich hingegen auf die HDP und nicht den Jugendflügel bezogen. Auch in der Anhörung habe er nicht vorgebracht, in der HDP eine besondere Funktion zu besitzen, zumal er Stellvertreter der Jugendorganisation gewesen sei, was keine spezielle Aufgabe sei. In Bezug auf die beiden Verhaftungen sei den Erwägungen der Vorinstanz zu entgegnen, dass die Tatsache, dass er nichts über das Schicksal der Mitinhaftierten gewusst habe, nicht bedeute, dass seine Aussagen insgesamt unglaubhaft seien. Er wisse zudem nicht, ob die Behörden nicht auch den Vorsteher der Jugendorganisation oder einen anderen Mitgefangenen als Spitzel anzuwerben versucht hätten. Ausserdem könne er für die Behörden durchaus interessant sein, da er als Stellvertreter des Vorstehers durchaus wertvolle Auskünfte erteilen könne, beispielsweise über geplante Aktivitäten und Mitglieder der Jugendorganisation. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung würden die türkischen Sicherheitsbehörden nicht nur profilierte und einflussreiche Personen innerhalb der HDP verhaften oder anklagen. Mit Verweis auf eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden auch Personen betroffen sein, die eine Mitgliedschaft in der Partei hätten oder in unterstützender Weise tätig seien. Wäre er demnach in der Türkei geblieben und hätte nicht als Spitzel gearbeitet, wäre er wahrscheinlich verhaftet worden. Die Inhaftierung von Personen sei des Weiteren eine Art Repressalie des türkischen Staates, ungeachtet dessen, dass er nach wenigen Tagen wieder freigekommen sei. Ausserdem habe er am 17. Dezember 2019 in F._______ gegen die Anwesenheit des türkischen Präsidenten Erdogan protestiert, was die mit der Beschwerde eingereichten zwei Fotos zeigen würden. Auf den Bildern sei er erkennbar und halte ein Transparent in der Hand, auf welchem er den Präsidenten angreife. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an der Protestaktion die Aufmerksamkeit des türkischen Geheimdienstes auf sich gelenkt habe und damit subjektive Nachfluchtgründe erfülle.
E. 6.1 Das Gericht teilt nach Durchsicht der Akten die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 5.1).
E. 6.2 So erscheinen seine Schilderungen zu den beiden Inhaftierungen, den Forderungen der Behörden, für sie als Spitzel tätig zu sein sowie die Umstände seiner Freilassung insgesamt wenig substantiiert und oberflächlich und vermitteln kaum den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse (act. B20/13 F41 ff. und F47 ff.). Auch seine Ausführungen zur Haft an sich sind, trotz mehrmaligem Nachfragen durch den Sachbearbeiter, detailarm und vage ausgefallen (act. B20/13 F46 und F52 ff.). Ausserdem sind diesbezüglich verschiedene Diskrepanzen auszumachen, beispielsweise was seine Mitinhaftierten anbelangt. So führte er anlässlich der BzP aus, er kenne die Nachnamen der mit ihm Festgenommenen nicht, nur deren Vornamen; es habe sich bei der ersten Festnahme um G._______ und H._______ gehandelt; bei der zweiten Festnahme um I._______ und J._______. Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, er sei jeweils zusammen mit dem Präsidenten des Jugendflügels, K._______, festgenommen worden, beim dritten Festgenommenen habe es sich bei der ersten Verhaftung um I._______ und bei der zweiten Verhaftung um J._______ gehandelt (act. B20/13 F49 und F80; act. B7/14 F7.02 S. 9 und 10). An die an der BzP geltend gemachte erlittene körperliche Folter während der Haft konnte sich der Beschwerdeführer an der Anhörung aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht mehr erinnern (act. B20/13 F71 ff.; act. B7/14 F7.02 und F7.02 S. 9). Auf die Widersprüche angesprochen, verwies er jeweils pauschal auf seine schlechte psychische Verfassung, ohne eine substanzielle Begründung für die inhaltlichen Unterschiede in seinen Aussagen liefern zu können. Des Weiteren vermochte er nicht zu schildern, worin seine Spitzeltätigkeit hätte bestehen sollen, namentlich welche konkreten Forderungen an ihn gestellt worden seien. Entsprechenden Nachfragen wich er gar aus und verfing sich in allgemeinen Ausführungen zur Partei und dem Jugendflügel (act. B20/13 F56 ff.). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP gefährdet. Er sei seit dem Jahre 2015 Mitglied der HDP und als Stellvertreter des Vorstehers des Jugendflügels der Partei tätig gewesen. Welche konkreten Aufgaben er dabei erfüllt habe, vermochte er jedoch kaum näher zu erläutern (act. B20/13 F19 und F20). Grundsätzlich habe er der Jugend von der Partei erzählt und um deren Stimmen geworben (act. B20/13 F19 f., F33 ff.). Die Funktion als Stellvertreter des Vorstehers des Jugendflügels der HDP sei seinen Angaben zufolge jedoch ohnehin keine spezielle Aufgabe gewesen (Beschwerde S. 4). Bei der HDP selbst sei er ausserdem ein einfaches Mitglied gewesen und habe diese lediglich etwas unterstützt (act. B7/14 F7.02 S. 9). Somit weist der Beschwerdeführer von vornherein ein niedriges politisches Profil auf und es kann daher eine weitere Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu seiner Nähe zur HDP unterbleiben. Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich im Weiteren in Bezug auf seine Ausreise. Gemäss Aussage an der BzP sei er von seinem Heimatdorf nach L._______ gereist (act. B7/14 F5.02), hingegen will er sich gemäss Aussagen in der Anhörung zunächst in E._______ und danach für eine Woche in L._______ aufgehalten haben (act. B20/13 F65). Angesprochen auf diesen Widerspruch behauptete er, auch an der BzP E._______ erwähnt zu haben (act. B20/13 F81), was sich jedoch aus dem entsprechenden von ihm als vollständig und seinen Angaben entsprechend unterzeichneten Protokoll der BzP nicht ergibt (act. B7/14). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind zudem nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszuräumen. So vermochte der Beschwerdeführer insbesondere die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen an der BzP und der einlässlichen Anhörung nicht aufzulösen.
E. 6.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine anderweitigen Behelligungen durch die Behörden, die im Zusammenhang mit anderen Mitgliedern seiner Familie stehen könnten. Entsprechendes machte der Beschwerdeführer, abgesehen von seinem Verweis auf seinen Cousin, der als Märtyrer gestorben sei (act. B20/13 F55), weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend.
E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, womit subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen würden.
E. 6.5.1 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die betroffene Person tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. z.B Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.).
E. 6.5.2 Betreffend das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er seinen Angaben zufolge in der Schweiz lediglich zwischendurch den kurdischen Verein besucht und an einer Demonstration am (...) 2019 in F._______ teilgenommen hat (act. B20/13 F77). Auf den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos der Demonstration in F._______ ist der Beschwerdeführer als einfacher Kundgebungsteilnehmer mit einem Protestschild, wie es viele andere Demonstrationsteilnehmer tragen, zu erkennen. Dass er eine aus der Masse herausragende Funktion innehatte, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht behauptet. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten als engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht.
E. 6.5.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
E. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicher-heitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2).
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann und ist nach Durchlaufen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz eigenen Angaben zufolge im Jahre 2011 in die Türkei zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr hat er eigenen Angaben zufolge in M._______ in einer (...) gearbeitet. Zudem verfügt er mit seinen Eltern und seiner Schwester über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, soweit erforderlich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Auch der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist demnach abzuweisen. Folglich sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1944/2020 Urteil vom 9. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Kreis C._______, Provinz (...), reichte erstmals am 10. Dezember 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute: SEM) vom 3. August 2009 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügt. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil E-5545/2009 vom 21. Dezember 2009 abgewiesen wurde. A.d Ab dem 20. Januar 2010 galt der Beschwerdeführer für die Schweizer Behörden als verschwunden. Eigenen Angaben zufolge habe er sich bis im Jahre 2011 bei Familienangehörigen in der Schweiz aufgehalten und sei im Jahre 2012 in die Türkei zurückgekehrt. B. Der Beschwerdeführer reiste am 9. Februar 2018 wieder in die Schweiz ein und ersuchte am 12. Februar 2018 im EVZ D._______ erneut um Asyl. Am 21. Februar 2018 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Eine einlässliche Anhörung wurde am 3. Januar 2020 durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seit 2015 Mitglied der Halklarin Demokraatik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) zu sein und in C._______ für den Jugendflügel der Partei tätig zu sein. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er zweimal von der Polizei festgenommen worden, wobei er bei der ersten Inhaftierung am 3. Oktober 2017 während zwei Tagen inhaftiert gewesen sei. Das zweite Mal sei er am 30. November 2017 festgenommen worden und während sechs Tagen in Haft gewesen. Die Behörden hätten von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu sein. Sie hätten zudem gewusst, dass sein Cousin als Märtyrer gefallen sei und ihn deshalb noch mehr unter Druck gesetzt. Aus Furcht vor Repressionen und um aus der Haft zu entkommen, habe er den Forderungen stattgegeben und sich zur Spitzeltätigkeit bereiterklärt. Nach der Freilassung sei er nach Hause zurückgekehrt und habe seine Arbeit wieder aufgenommen beziehungsweise sich in E._______ aufgehalten. Er sei am 3. Februar 2018 illegal aus der Türkei ausgereist und mithilfe eines Schleppers durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 8. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Am 14. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden. Seine Ausführungen seien grösstenteils unsubstantiiert, gehaltlos, teils widersprüchlich und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. So habe er beispielsweise an der BzP vorgebracht, einfaches Parteimitglied der HDP gewesen zu sein, um an der Anhörung auszuführen, die Funktion als stellvertretender Jugendpräsident innegehabt zu haben. Auch in seinen Ausführungen zu den angeblichen Verhaftungen sei es zu Divergenzen gekommen. An der BzP habe er ausgeführt, er sei mit zwei Parteifreunden verhaftet worden, während er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, einer der Mitinhaftierten sei der Jugendpräsident und mithin ein Kadermitglied der Partei gewesen. Seine Schilderungen zu den Inhaftierungen, insbesondere bezüglich der Forderung der Behörden, er solle für die Sicherheitskräfte als Spitzel arbeiten, seien wenig überzeugend gewesen. Sie hätten Subjektivität und Erlebnisnähe vermissen lassen und hätten konstruiert gewirkt. Auch auf Nachfrage habe er die Umstände, unter denen er als Spitzel angeworben worden sei, nicht näher konkretisieren können. Das angebliche behördliche Interesse an seiner Person habe er ebenso wenig schlüssig und plausibel darlegen können. So sei offen geblieben, wieso gerade er von den Behörden als Spitzel hätte ausgewählt werden sollen und nicht beispielsweise der ebenfalls verhaftete Jugendpräsident. Ebenso habe er nicht begründen können, wieso die Behörden kein Verfahren gegen ihn eröffnet hätten, wenn diese davon überzeugt gewesen seien, dass er derart profiliert und einflussreich sei. Seinen Angaben zufolge sei er bereits im Verlaufe der ersten Inhaftierung als Spitzel angeworben worden, ohne dass er in der Zwischenzeit den Behörden Informationen hätte zukommen lassen. Einen Kontakt mit den Behörden bezüglich der Spitzeltätigkeit habe er jedoch nie erwähnt und lediglich darauf verwiesen, dass ihm an seinem Arbeitsplatz von behördlicher Seite nachgestellt worden sei. Auch in Bezug auf seine Ausführungen zur zweiten Inhaftierung und der Freilassung habe sich der Eindruck erhärtet, dass er nicht von Selbsterlebtem berichtet habe. Unlogisch sei insbesondere, dass er, nachdem er bereits nach der ersten Inhaftierung als Spitzel eingesetzt worden sei, erneut wegen seines Einverständnisses, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten, aus der Haft freigekommen sei. Des Weiteren habe er nicht darlegen können, was mit den Mitinhaftierten geschehen sei. Weitere Diskrepanzen hätten sich in Bezug auf das fluchtauslösende Moment ergeben, wonach der Beschwerdeführer an der Anhörung ausgeführt habe, er habe sich, nachdem der Co-Präsident der HDP verhaftet worden sei, um seine eigene Sicherheit gefürchtet. An der BzP hingegen habe er die Notwendigkeit seiner Ausreise damit begründet, dass der Druck, der durch die Behörden wegen des Spitzelangebots auf ihn ausgeübt worden sei, zu gross geworden sei. Man habe ihm mit einer langjährigen Gefängnisstrafe gedroht, weswegen die Ausreise der einzige Ausweg gewesen sei. Schliesslich habe er auch die Ausreise aus der Türkei auf zwei unterschiedliche Weisen dargestellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein asylrelevantes politisches Profil verfüge, zumal er nach den zwei geltend gemachten Inhaftierungen nach wenigen Tagen wieder freigekommen sei, ohne dass gegen seine Person Anklage erhoben oder ein Verfahren eingeleitet worden sei. Auch seine geltend gemachte Tätigkeit bei der HDP sei nicht in einer exponierten Stellung gewesen und könne als unterschwellig bezeichnet werden. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass gewisse Ähnlichkeiten zu seinen Vorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz im Jahre 2008 festzustellen seien. Da auch diese weder asylrelevant noch glaubhaft gewesen seien, sei davon auszugehen, dass er sich jeweils auf konstruierte Asylgründe stütze, ohne jemals selbst in asylrelevanter Weise betroffen gewesen zu sein. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche entweder nicht bestünden oder lediglich unwesentliche Teile des Sachverhaltes betreffen würden. So habe er an der BzP vorgebracht, für den Jugendflügel der Partei tätig gewesen zu sein. Da er nicht gefragt worden sei, in welcher Funktion er gearbeitet habe, habe er darüber auch nichts erzählt. Seine Aussage, er habe keine Funktion gehabt und die Partei lediglich unterstützt, habe sich hingegen auf die HDP und nicht den Jugendflügel bezogen. Auch in der Anhörung habe er nicht vorgebracht, in der HDP eine besondere Funktion zu besitzen, zumal er Stellvertreter der Jugendorganisation gewesen sei, was keine spezielle Aufgabe sei. In Bezug auf die beiden Verhaftungen sei den Erwägungen der Vorinstanz zu entgegnen, dass die Tatsache, dass er nichts über das Schicksal der Mitinhaftierten gewusst habe, nicht bedeute, dass seine Aussagen insgesamt unglaubhaft seien. Er wisse zudem nicht, ob die Behörden nicht auch den Vorsteher der Jugendorganisation oder einen anderen Mitgefangenen als Spitzel anzuwerben versucht hätten. Ausserdem könne er für die Behörden durchaus interessant sein, da er als Stellvertreter des Vorstehers durchaus wertvolle Auskünfte erteilen könne, beispielsweise über geplante Aktivitäten und Mitglieder der Jugendorganisation. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung würden die türkischen Sicherheitsbehörden nicht nur profilierte und einflussreiche Personen innerhalb der HDP verhaften oder anklagen. Mit Verweis auf eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden auch Personen betroffen sein, die eine Mitgliedschaft in der Partei hätten oder in unterstützender Weise tätig seien. Wäre er demnach in der Türkei geblieben und hätte nicht als Spitzel gearbeitet, wäre er wahrscheinlich verhaftet worden. Die Inhaftierung von Personen sei des Weiteren eine Art Repressalie des türkischen Staates, ungeachtet dessen, dass er nach wenigen Tagen wieder freigekommen sei. Ausserdem habe er am 17. Dezember 2019 in F._______ gegen die Anwesenheit des türkischen Präsidenten Erdogan protestiert, was die mit der Beschwerde eingereichten zwei Fotos zeigen würden. Auf den Bildern sei er erkennbar und halte ein Transparent in der Hand, auf welchem er den Präsidenten angreife. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an der Protestaktion die Aufmerksamkeit des türkischen Geheimdienstes auf sich gelenkt habe und damit subjektive Nachfluchtgründe erfülle. 6. 6.1 Das Gericht teilt nach Durchsicht der Akten die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 5.1). 6.2 So erscheinen seine Schilderungen zu den beiden Inhaftierungen, den Forderungen der Behörden, für sie als Spitzel tätig zu sein sowie die Umstände seiner Freilassung insgesamt wenig substantiiert und oberflächlich und vermitteln kaum den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse (act. B20/13 F41 ff. und F47 ff.). Auch seine Ausführungen zur Haft an sich sind, trotz mehrmaligem Nachfragen durch den Sachbearbeiter, detailarm und vage ausgefallen (act. B20/13 F46 und F52 ff.). Ausserdem sind diesbezüglich verschiedene Diskrepanzen auszumachen, beispielsweise was seine Mitinhaftierten anbelangt. So führte er anlässlich der BzP aus, er kenne die Nachnamen der mit ihm Festgenommenen nicht, nur deren Vornamen; es habe sich bei der ersten Festnahme um G._______ und H._______ gehandelt; bei der zweiten Festnahme um I._______ und J._______. Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, er sei jeweils zusammen mit dem Präsidenten des Jugendflügels, K._______, festgenommen worden, beim dritten Festgenommenen habe es sich bei der ersten Verhaftung um I._______ und bei der zweiten Verhaftung um J._______ gehandelt (act. B20/13 F49 und F80; act. B7/14 F7.02 S. 9 und 10). An die an der BzP geltend gemachte erlittene körperliche Folter während der Haft konnte sich der Beschwerdeführer an der Anhörung aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht mehr erinnern (act. B20/13 F71 ff.; act. B7/14 F7.02 und F7.02 S. 9). Auf die Widersprüche angesprochen, verwies er jeweils pauschal auf seine schlechte psychische Verfassung, ohne eine substanzielle Begründung für die inhaltlichen Unterschiede in seinen Aussagen liefern zu können. Des Weiteren vermochte er nicht zu schildern, worin seine Spitzeltätigkeit hätte bestehen sollen, namentlich welche konkreten Forderungen an ihn gestellt worden seien. Entsprechenden Nachfragen wich er gar aus und verfing sich in allgemeinen Ausführungen zur Partei und dem Jugendflügel (act. B20/13 F56 ff.). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP gefährdet. Er sei seit dem Jahre 2015 Mitglied der HDP und als Stellvertreter des Vorstehers des Jugendflügels der Partei tätig gewesen. Welche konkreten Aufgaben er dabei erfüllt habe, vermochte er jedoch kaum näher zu erläutern (act. B20/13 F19 und F20). Grundsätzlich habe er der Jugend von der Partei erzählt und um deren Stimmen geworben (act. B20/13 F19 f., F33 ff.). Die Funktion als Stellvertreter des Vorstehers des Jugendflügels der HDP sei seinen Angaben zufolge jedoch ohnehin keine spezielle Aufgabe gewesen (Beschwerde S. 4). Bei der HDP selbst sei er ausserdem ein einfaches Mitglied gewesen und habe diese lediglich etwas unterstützt (act. B7/14 F7.02 S. 9). Somit weist der Beschwerdeführer von vornherein ein niedriges politisches Profil auf und es kann daher eine weitere Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu seiner Nähe zur HDP unterbleiben. Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich im Weiteren in Bezug auf seine Ausreise. Gemäss Aussage an der BzP sei er von seinem Heimatdorf nach L._______ gereist (act. B7/14 F5.02), hingegen will er sich gemäss Aussagen in der Anhörung zunächst in E._______ und danach für eine Woche in L._______ aufgehalten haben (act. B20/13 F65). Angesprochen auf diesen Widerspruch behauptete er, auch an der BzP E._______ erwähnt zu haben (act. B20/13 F81), was sich jedoch aus dem entsprechenden von ihm als vollständig und seinen Angaben entsprechend unterzeichneten Protokoll der BzP nicht ergibt (act. B7/14). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind zudem nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszuräumen. So vermochte der Beschwerdeführer insbesondere die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen an der BzP und der einlässlichen Anhörung nicht aufzulösen. 6.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine anderweitigen Behelligungen durch die Behörden, die im Zusammenhang mit anderen Mitgliedern seiner Familie stehen könnten. Entsprechendes machte der Beschwerdeführer, abgesehen von seinem Verweis auf seinen Cousin, der als Märtyrer gestorben sei (act. B20/13 F55), weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, womit subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen würden. 6.5.1 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die betroffene Person tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. z.B Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). 6.5.2 Betreffend das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er seinen Angaben zufolge in der Schweiz lediglich zwischendurch den kurdischen Verein besucht und an einer Demonstration am (...) 2019 in F._______ teilgenommen hat (act. B20/13 F77). Auf den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos der Demonstration in F._______ ist der Beschwerdeführer als einfacher Kundgebungsteilnehmer mit einem Protestschild, wie es viele andere Demonstrationsteilnehmer tragen, zu erkennen. Dass er eine aus der Masse herausragende Funktion innehatte, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht behauptet. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten als engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. 6.5.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicher-heitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). 8.4.2 Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann und ist nach Durchlaufen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz eigenen Angaben zufolge im Jahre 2011 in die Türkei zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr hat er eigenen Angaben zufolge in M._______ in einer (...) gearbeitet. Zudem verfügt er mit seinen Eltern und seiner Schwester über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, soweit erforderlich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Auch der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist demnach abzuweisen. Folglich sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili