Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 10. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Kreis C._______, Provinz D._______. Er habe die Schule (...) Jahre lang besucht und danach in der (...) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, das Militär suche sein Heimatdorf oft auf und erkundige sich nach einem (...) und insbesondere einem (...), welcher früher wegen Unterstützung der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) inhaftiert worden sei und nach der Haftentlassung die Türkei verlassen habe. Er selbst habe zwischen Ende des Jahres 2007 und (...) 2008 die PKK ebenfalls unterstützt, indem er für deren Angehörige (...), (...) und (...) besorgt habe. Im Jahr 2008 sei er vermutlich infolge eines Verrates von der Gendarmerie verhört und misshandelt worden. Schliesslich sei er mit der Auflage als Spitzel tätig zu sein, freigelassen worden. A.b Mit Verfügung vom 3. August 2009 verneinte das damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5545/2009 vom 21. Dezember 2009 ab. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis im Jahr 2011 bei Familienangehörigen in der Schweiz auf, bevor er im Jahr 2012 in die Türkei zurückkehrte. B. B.a Am 9. Februar 2018 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und suchte am 12. Februar 2018 um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seit 2015 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) zu sein und in C._______ für den (...) der Partei tätig gewesen zu sein. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er 2017 (...) von der Polizei festgenommen und (...) beziehungsweise (...) Tage inhaftiert worden. Die Behörden hätten von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu sein, wozu er sich aus Furcht vor Repressionen und um aus der Haft zu entkommen, bereit erklärt habe. Nach der Freilassung habe er sich zu Hause respektive in E._______ aufgehalten. Am 3. Februar 2018 habe er die Türkei illegal verlassen. B.b Mit Verfügung vom 6. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1944/2020 vom 9. Juni 2020 ab. B.c Ab dem 8. Juli 2020 galt der Beschwerdeführer für die Schweizer Behörden als verschwunden. C. Am 29. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, in der Türkei sei ein Strafverfahren wegen «Unterstützung einer terroristischen Organisation» beziehungsweise «Propaganda einer Terrororganisation» gegen ihn eingeleitet worden. Am (...) Juli 2020 hätten Anti-Terroreinheiten eine Razzia am Wohnort seiner (...) durchgeführt. Die Wohnung sei verwüstet und seine (...) seien bedroht worden. Das Verfahren werde von der Hauptstaatsanwaltschaft F._______ unter dem Aktenzeichen (...) geführt. Sein Anwalt habe ihm einige Dokumente besorgen können und mitgeteilt, dass er zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt werden könne. Das Dossier sei inzwischen wahrscheinlich nach D._______ gesendet worden, weshalb er nun dort einen Anwalt beauftragen müsse. Als Beweismittel gab er einen Untersuchungsbericht vom 14. Juli 2020 und Auszüge aus Facebook zu den Akten. D. Am 3. August 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, sich bis zum 17. August 2020 beim Kanton G._______ anzumelden, ansonsten das Verfahren formlos abgeschrieben werde. Der Kanton G._______ bestätigte die Anmeldung des Beschwerdeführers am 5. August 2020. E. Mit Schreiben vom 27. August 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. September 2020 einige Fragen zu seinen Asylgründen zu beantworten und weitere Beweismittel, insbesondere zum erteilten Auftrag der Staatsanwaltschaft F._______ an die zuständigen Behörden in C._______, zur geltend gemachten Hausdurchsuchung sowie eine Anklageschrift oder einen Einstellungsbeschluss des zuständigen Strafgerichts einzureichen. F. Mit Schreiben vom 14. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er versuche einen Anwalt in C._______ zu finden, damit dieser die Akten abholen könne. Sein Anwalt in F._______ stelle ihm aus Angst kein Schreiben aus. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund einer Anzeige eines türkischen Nationalisten oder eines Spions von Erdogan von seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien erfahren. Am (...) Juli 2020 habe eine Razzia bei seinen (...) stattgefunden. Sein (...) habe durch Beziehungen erfahren, dass ein Strafverfahren in F._______ eingeleitet worden sei. Als Beweismittel reichte er eine Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft in F._______ vom 12. August 2020 ein. G. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. H. Mit Eingabe vom 9. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel gab er eine Vollmacht seines türkischen Anwalts vom 16. Dezember 2020, einen Zahlungsbeleg für die Ausstellung der Vollmacht, ein Akteneinsichtsgesuch seines Anwalts an die Staatsanwaltschaft C._______ vom 29. Dezember 2020, eine Zuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft D._______ vom 8. September 2020, eine Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft F._______ vom 12. August 2020, einen Untersuchungsbericht der Gendarmerie vom 14. Juli 2020 und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom 10. Juli 2020 zu den Akten. I. Am 12. Januar 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellte Übersetzung der Beweismittel und eine Fürsorgebestätigung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Zuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft D._______ vom 8. September 2020, eine Übersetzung der Vollmacht seines türkischen Anwalts und eine Fürsorgebestätigung ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, treffe nicht zu, zumal sich dem in Kopie eingereichten Untersuchungsbericht vom 14. Juli 2020 lediglich entnehmen lasse, dass Untersuchungsmassnahmen durchgeführt würden. Sodann habe er seit der Eingabe vom 14. September 2020 keine weiteren Dokumente eingereicht. Es könne angenommen werden, dass er in den vergangenen drei Monaten einen Anwalt hätte beauftragen können, welcher ihm weitere Beweismittel schicken könne. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe nicht belegen können, dass es nach der Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft F._______ vom 12. August 2020 zur Einleitung eines Verfahrens gekommen sei. Es sei ihm somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei einem Strafverfahren aus den geltend gemachten Gründen ausgesetzt sei.
E. 5.2 In der Rechtmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Entgegen der Ansicht des SEM handle es sich bei den eingereichten Beweismitteln nicht um Kopien. Er habe diese Dokumente vom UYAP-System heruntergeladen und sie seien elektronisch unterzeichnet. Dies sei üblich in der Türkei. Er habe zwar mittlerweile einen Anwalt in C._______ bevollmächtigt, aber die Staatsanwaltschaft in C._______ habe die Akten verheimlicht und angegeben, dass keine Ermittlungen gegen ihn geführt würden. Erst letzte Woche habe sein Anwalt die Akten der Staatsanwaltschaft C._______ erhalten, welche er nun einreichen könne.
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder falsch festgestellt haben sollte. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Dokumente nur in Kopie vorliegen würden, ist festzustellen, dass zwar der Untersuchungsbericht vom 14. Juli 2020 von der Vorinstanz als Kopie betrachtet wurde. Die Vorinstanz ist aber nicht von einem geringen Beweiswert dieses Dokuments aufgrund des Vorliegens in Kopie ausgegangen, sondern führte aus, dem Bericht lasse sich lediglich entnehmen, dass Untersuchungsmassnahmen eingeleitet worden seien. Nach Aufforderung der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 14. September 2020 eine Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft F._______ vom 12. August 2020 ein. Diesem Dokument lässt sich entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft in F._______ als nicht zuständig erachtet, womit es offensichtlich untauglich ist, die Einleitung eines Strafverfahrens zu belegen. Weitere Dokumente reichte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz nicht ein. Soweit er vorbringt, sein Anwalt habe nun die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft in C._______ erhalten und eine Zuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft D._______ vom 8. September 2020 einreicht, ist festzuhalten, dass sich dieser lediglich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, die Straftat «Propaganda einer Terrororganisation» am (...) Juli 2020 begangen zu haben, und die Staatsanwaltschaft in C._______ mit den Ermittlungen beauftragt wird. Ein Dokument der Staatsanwaltschaft in C._______ liegt indes nicht vor. Ob diese Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einleiten wird, ist zum heutigen Zeitpunkt offen. Weiterhin liegen keinerlei Unterlagen betreffend die angebliche Razzia beim Beschwerdeführer zu Hause im Juli 2020 vor, und es wurden keine behördlichen Unterlagen eingereicht, die seit dem Ergehen der Zuständigkeitserklärung vom 8. September 2020 entstanden wären. Schliesslich geht aus dem Zustellcouvert zwar hervor, dass der neu bevollmächtigte Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer die Dokumente geschickt hat; vom Rechtsanwalt liegt aber nach wie vor keine Bestätigung vor. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet wurde.
E. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers sprechen. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz H._______, wo er mit Unterbrüchen bis im Jahr 2017 gelebt und gearbeitet habe. Er sei jung, gesund, verfüge über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Für die Ausreise habe er (...) Euro aufbringen können. Zudem habe er mit seinen Eltern, einer Schwester sowie drei I._______ lebenden Geschwistern ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne.
E. 8.4.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, zumal der Beschwerdeführer diesen in der Rechtmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos erscheinen. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-125/2021 Urteil vom 4. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 10. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Kreis C._______, Provinz D._______. Er habe die Schule (...) Jahre lang besucht und danach in der (...) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, das Militär suche sein Heimatdorf oft auf und erkundige sich nach einem (...) und insbesondere einem (...), welcher früher wegen Unterstützung der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) inhaftiert worden sei und nach der Haftentlassung die Türkei verlassen habe. Er selbst habe zwischen Ende des Jahres 2007 und (...) 2008 die PKK ebenfalls unterstützt, indem er für deren Angehörige (...), (...) und (...) besorgt habe. Im Jahr 2008 sei er vermutlich infolge eines Verrates von der Gendarmerie verhört und misshandelt worden. Schliesslich sei er mit der Auflage als Spitzel tätig zu sein, freigelassen worden. A.b Mit Verfügung vom 3. August 2009 verneinte das damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5545/2009 vom 21. Dezember 2009 ab. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis im Jahr 2011 bei Familienangehörigen in der Schweiz auf, bevor er im Jahr 2012 in die Türkei zurückkehrte. B. B.a Am 9. Februar 2018 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und suchte am 12. Februar 2018 um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seit 2015 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) zu sein und in C._______ für den (...) der Partei tätig gewesen zu sein. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er 2017 (...) von der Polizei festgenommen und (...) beziehungsweise (...) Tage inhaftiert worden. Die Behörden hätten von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu sein, wozu er sich aus Furcht vor Repressionen und um aus der Haft zu entkommen, bereit erklärt habe. Nach der Freilassung habe er sich zu Hause respektive in E._______ aufgehalten. Am 3. Februar 2018 habe er die Türkei illegal verlassen. B.b Mit Verfügung vom 6. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1944/2020 vom 9. Juni 2020 ab. B.c Ab dem 8. Juli 2020 galt der Beschwerdeführer für die Schweizer Behörden als verschwunden. C. Am 29. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, in der Türkei sei ein Strafverfahren wegen «Unterstützung einer terroristischen Organisation» beziehungsweise «Propaganda einer Terrororganisation» gegen ihn eingeleitet worden. Am (...) Juli 2020 hätten Anti-Terroreinheiten eine Razzia am Wohnort seiner (...) durchgeführt. Die Wohnung sei verwüstet und seine (...) seien bedroht worden. Das Verfahren werde von der Hauptstaatsanwaltschaft F._______ unter dem Aktenzeichen (...) geführt. Sein Anwalt habe ihm einige Dokumente besorgen können und mitgeteilt, dass er zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt werden könne. Das Dossier sei inzwischen wahrscheinlich nach D._______ gesendet worden, weshalb er nun dort einen Anwalt beauftragen müsse. Als Beweismittel gab er einen Untersuchungsbericht vom 14. Juli 2020 und Auszüge aus Facebook zu den Akten. D. Am 3. August 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, sich bis zum 17. August 2020 beim Kanton G._______ anzumelden, ansonsten das Verfahren formlos abgeschrieben werde. Der Kanton G._______ bestätigte die Anmeldung des Beschwerdeführers am 5. August 2020. E. Mit Schreiben vom 27. August 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. September 2020 einige Fragen zu seinen Asylgründen zu beantworten und weitere Beweismittel, insbesondere zum erteilten Auftrag der Staatsanwaltschaft F._______ an die zuständigen Behörden in C._______, zur geltend gemachten Hausdurchsuchung sowie eine Anklageschrift oder einen Einstellungsbeschluss des zuständigen Strafgerichts einzureichen. F. Mit Schreiben vom 14. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er versuche einen Anwalt in C._______ zu finden, damit dieser die Akten abholen könne. Sein Anwalt in F._______ stelle ihm aus Angst kein Schreiben aus. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund einer Anzeige eines türkischen Nationalisten oder eines Spions von Erdogan von seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien erfahren. Am (...) Juli 2020 habe eine Razzia bei seinen (...) stattgefunden. Sein (...) habe durch Beziehungen erfahren, dass ein Strafverfahren in F._______ eingeleitet worden sei. Als Beweismittel reichte er eine Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft in F._______ vom 12. August 2020 ein. G. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. H. Mit Eingabe vom 9. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel gab er eine Vollmacht seines türkischen Anwalts vom 16. Dezember 2020, einen Zahlungsbeleg für die Ausstellung der Vollmacht, ein Akteneinsichtsgesuch seines Anwalts an die Staatsanwaltschaft C._______ vom 29. Dezember 2020, eine Zuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft D._______ vom 8. September 2020, eine Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft F._______ vom 12. August 2020, einen Untersuchungsbericht der Gendarmerie vom 14. Juli 2020 und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom 10. Juli 2020 zu den Akten. I. Am 12. Januar 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellte Übersetzung der Beweismittel und eine Fürsorgebestätigung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Zuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft D._______ vom 8. September 2020, eine Übersetzung der Vollmacht seines türkischen Anwalts und eine Fürsorgebestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, treffe nicht zu, zumal sich dem in Kopie eingereichten Untersuchungsbericht vom 14. Juli 2020 lediglich entnehmen lasse, dass Untersuchungsmassnahmen durchgeführt würden. Sodann habe er seit der Eingabe vom 14. September 2020 keine weiteren Dokumente eingereicht. Es könne angenommen werden, dass er in den vergangenen drei Monaten einen Anwalt hätte beauftragen können, welcher ihm weitere Beweismittel schicken könne. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe nicht belegen können, dass es nach der Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft F._______ vom 12. August 2020 zur Einleitung eines Verfahrens gekommen sei. Es sei ihm somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei einem Strafverfahren aus den geltend gemachten Gründen ausgesetzt sei. 5.2 In der Rechtmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Entgegen der Ansicht des SEM handle es sich bei den eingereichten Beweismitteln nicht um Kopien. Er habe diese Dokumente vom UYAP-System heruntergeladen und sie seien elektronisch unterzeichnet. Dies sei üblich in der Türkei. Er habe zwar mittlerweile einen Anwalt in C._______ bevollmächtigt, aber die Staatsanwaltschaft in C._______ habe die Akten verheimlicht und angegeben, dass keine Ermittlungen gegen ihn geführt würden. Erst letzte Woche habe sein Anwalt die Akten der Staatsanwaltschaft C._______ erhalten, welche er nun einreichen könne. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder falsch festgestellt haben sollte. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Dokumente nur in Kopie vorliegen würden, ist festzustellen, dass zwar der Untersuchungsbericht vom 14. Juli 2020 von der Vorinstanz als Kopie betrachtet wurde. Die Vorinstanz ist aber nicht von einem geringen Beweiswert dieses Dokuments aufgrund des Vorliegens in Kopie ausgegangen, sondern führte aus, dem Bericht lasse sich lediglich entnehmen, dass Untersuchungsmassnahmen eingeleitet worden seien. Nach Aufforderung der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 14. September 2020 eine Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft F._______ vom 12. August 2020 ein. Diesem Dokument lässt sich entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft in F._______ als nicht zuständig erachtet, womit es offensichtlich untauglich ist, die Einleitung eines Strafverfahrens zu belegen. Weitere Dokumente reichte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz nicht ein. Soweit er vorbringt, sein Anwalt habe nun die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft in C._______ erhalten und eine Zuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft D._______ vom 8. September 2020 einreicht, ist festzuhalten, dass sich dieser lediglich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, die Straftat «Propaganda einer Terrororganisation» am (...) Juli 2020 begangen zu haben, und die Staatsanwaltschaft in C._______ mit den Ermittlungen beauftragt wird. Ein Dokument der Staatsanwaltschaft in C._______ liegt indes nicht vor. Ob diese Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einleiten wird, ist zum heutigen Zeitpunkt offen. Weiterhin liegen keinerlei Unterlagen betreffend die angebliche Razzia beim Beschwerdeführer zu Hause im Juli 2020 vor, und es wurden keine behördlichen Unterlagen eingereicht, die seit dem Ergehen der Zuständigkeitserklärung vom 8. September 2020 entstanden wären. Schliesslich geht aus dem Zustellcouvert zwar hervor, dass der neu bevollmächtigte Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer die Dokumente geschickt hat; vom Rechtsanwalt liegt aber nach wie vor keine Bestätigung vor. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet wurde. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers sprechen. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz H._______, wo er mit Unterbrüchen bis im Jahr 2017 gelebt und gearbeitet habe. Er sei jung, gesund, verfüge über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Für die Ausreise habe er (...) Euro aufbringen können. Zudem habe er mit seinen Eltern, einer Schwester sowie drei I._______ lebenden Geschwistern ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. 8.4.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, zumal der Beschwerdeführer diesen in der Rechtmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos erscheinen. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand: