Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5545/2009 {T 0/2} Urteil vom 21. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2008 sein Heimatland auf dem Landweg verliess und über ihm unbekannte Länder am 9. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 10. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 19. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 12. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, türkisches Militär suche immer wieder sein Heimatdorf auf und erkundige sich nach einem Onkel und namentlich nach einem Cousin von ihm, der früher wegen der Unterstützung der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) inhaftiert worden sei und nach der Haftentlassung die Türkei verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende des Jahres 2007 und Ende Mai 2008 selbst die PKK unterstützt habe, indem er für deren Angehörige Waren besorgt, diese zu ihnen in die Berge gebracht und PKK-Leute verschiedentlich bei ihm zu Hause verköstigt habe, dass er im Jahre 2008 vermutlich infolge eines Verrates von der Gendarmerie auf den Posten gebracht, verhört und misshandelt worden sei, dass er nach ein paar Tagen unter der Auflage, als Spitzel tätig zu werden, freigelassen worden sei, dass er sich in der Folge einige Zeit bei einem Cousin und zwischenzeitlich auch in den Bergen versteckt gehalten habe und hin und wieder zu Hause gesucht worden sei, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. August 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, nachdem sich die PKK weitgehend - und insbesondere aus dem Raum Pazarcik - in den Nordirak zurückgezogen habe, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007/2008 in der von ihm geltend gemachten Art und Weise die PKK unterstützt habe, dass im Weiteren seine Vorbringen keine Realkennzeichen enthalten würden, welche typisch für Schilderungen von wahren Erlebnissen wären, dass zudem in Anbetracht der unsubstanziierten und krass widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne, dass er seitens der Behörden festgenommen worden sei, weil er die PKK unterstützt habe, dass bezüglich der entsprechenden Ausführungen und Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM weiter ausführte, der Ablehnung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, von einer Wegweisung sei abzusehen, eventualiter sei das Dossier an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, über den Beschwerdeführer ein psychologisches Gutachten betreffend posttraumatischer Störungen und Belastungen einzuholen und allenfalls sei der Beschwerdeführer in Anwesenheit und unter Teilnahme einer kurdischen Dolmetschung nochmals zu befragen, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. September 2009 den Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies sowie den Beschwerdeführer - unter Säumnisfolge - zur Leistung eins Kostenvorschusses anwies, dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. September 2009 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht feststellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen, dass der Antrag auf eine nochmalige Befragung des Beschwerdeführers in kurdischer Sprache mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2009 abgewiesen wurde, da einerseits nicht auch nur ansatzweise Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Anhörungen erkennbar sind und der Beschwerdeführer als Muttersprache das Türkische benannt hat und zu Protokoll gab, das Kurdische nur mittelmässig zu sprechen (A1/9 S. 2), dass der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht stichhaltig erscheinen und vielmehr nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die überzeugenden und ausgewogenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu bestätigen sind, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, wonach aufgrund der unsubstanziierten und krass widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wurde, er sei infolge Unterstützung der PKK seitens der türkischen Behörden festgenommen worden, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus seinem Heimatland keinen ernsthaften flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wurde, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, denen in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, schon vor etlichen Jahren aus der Türkei ausgereist waren und der 29-jährige Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, ihm wären in der Zwischenzeit ernsthafte flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile widerfahren, dass demnach auch die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Kontext der Prüfung einer Reflexverfolgung zu bestätigen sind und mit dem BFM zu folgern ist, der Beschwerdeführer sei in jüngerer Zeit auch nicht wegen seiner Familienangehörigen seitens der türkischen Behörden verfolgt worden, dass einzig aus dem Umstand der Zuerkennung des Flüchtlingstatus eines Grossteils der Familienangehörigen nicht auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - davon ausgeht, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann gegeben ist, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht und sich diese Wahrscheinlichkeit erhöht, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen), dass in erwähntem Urteil weiter ausgeführt wurde, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten, dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien, dass sich ein Regelverhalten der türkischen Behörden jedoch nicht ausmachen lasse und vielmehr die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen und sich immerhin feststellen lasse, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3., S. 199 f.), dass diese Einschätzung auch durch Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt wird (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey), dass vorliegend die Voraussetzungen für die Bejahung einer zu befürchtenden Reflexverfolgung offenkundig nicht gegeben sind, dass im Weiteren die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht auf eine - offenkundig unglaubhafte - behördliche Verfolgung zurückzuführen sind und auch in der Türkei behandelt werden könnten, dass darauf hinzuweisen gilt, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme erst geltend gemacht hatte, als er anlässlich der Anhörung des BFM vom 12. Februar 2009 mit erheblichen Widersprüchen zu zentralen Punkten seiner Aussagen konfrontiert worden ist (A12/16 F148 ff.), dass mit dem BFM einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer keinen der Widersprüche plausibel aufzulösen vermochte und seine Erklärung, wonach diese Folge der Misshandlungen seien, aufgrund der Aktenlage der Grundlage entbehre und als Schutzbehauptung eingestuft werden müsse, dass sich insgesamt aus den Akten keine Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben, dass demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM mit dem Auftrag, über den Beschwerdeführer ein psychologisches Gutachten betreffend posttraumatischer Störungen und Belastungen einzuholen, mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2009 zu Recht abgewiesen wurde, dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage offenkundig nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: