Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte erstmals am 30. August 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen seines Bruders M., der sich im Jahr (…) der Kurdischen Ar- beiterpartei (Partiya Karkerêren Kurdistanê [PKK]) angeschlossen habe, in seinem Heimatstaat in Schwierigkeiten geraten. Mit Verfügung vom 5. Ok- tober 2007 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegwei- sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-7463/2007 vom 29. Mai 2008 abgeschrieben, da der Beschwerdeführer seit 1. März 2008 unbekannten Aufenthalts war. A.b Am 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylge- such in der Schweiz. Zur Begründung führte er zunächst aus, nach seinem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren sei er im Jahr 2011 in die Türkei zu- rückgekehrt. Dort habe er sich ab Ende 2016 bei der «Demokratischen Partei der Regionen» (DBP) politisch betätigt und verbotene kurdische Zei- tungen verteilt. Im Rahmen seines Engagements sei er am (…) 2017 zu- sammen mit zwei weiteren politischen Aktivisten (D. und T.) in ein Dorf ge- reist, wo T. verhaftet worden sei, während er und D. hätten fliehen können. Im Zuge der Verhaftung beziehungsweise der Suche nach ihm und D. habe die Polizei eine Kopie seiner Identitätskarte gefunden. Am folgenden Tag ([…] 2017) sei in seiner Abwesenheit sein Haus durchsucht und dabei sein Reisepass beschlagnahmt worden. Im Verlauf des Verfahrens führte er fer- ner aus, er habe am (…) 2018 erfahren, dass sein Bruder M., welcher sich der PKK angeschlossen habe, bereits 20(…) in Syrien gefallen sei, was erst zum genannten Zeitpunkt öffentlich geworden sei. Anlässlich der Trau- erfeierlichkeiten hätten Polizisten seinen Vater wegen seines Bruders be- drängt und sich dabei auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers erneut, lehnte sein Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4323/2019 vom 19. Oktober 2021 ab.
E-5812/2022 Seite 3 B. B.a Am 22. April 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein und machte im We- sentlichen geltend, dass die türkische Generalstaatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen (…) ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Er werde beschuldigt, die Straftat «Verbreitung von Propaganda einer Terror- organisation» begangen zu haben. Die türkische Gendarmerie habe am (…) 2022 in der Wohnung seiner Familie in B._______ eine Razzia durch- geführt. Dadurch habe er erfahren, dass er aus politischen Gründen ge- sucht werde. Der Anwalt seines Bruders I. habe den Fall abgeklärt und ihm das erwähnte Aktenzeichen genannt. Mangels einer entsprechenden Voll- macht, habe er die Details des Verfahrens nicht in Erfahrung bringen kön- nen. Er werde den Anwalt möglichst bald bevollmächtigen und dann die Akten nachreichen. Der Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er mit der PKK in Verbindung gebracht werde. Deshalb bestehe für ihn ein erhebliches Ri- siko von Misshandlung und Folter bereits bei der Festnahme und gegebe- nenfalls bei einer späteren Haft. Gemäss seinem Anwalt könnte er zu einer Haftstrafe von einem bis fünf Jahren verurteilt werden. B.b Nach wiederholter Aufforderung seitens des SEM, das Protokoll der Hausdurchsuchung vom (…) 2022 nachzureichen sowie sämtliche weite- ren Dokumente zum Strafverfahren mit der Aktennummer (…), dies inklu- sive Übersetzung in eine Schweizerische Amtssprache, reichte der Be- schwerdeführer am 2. August 2022 türkischsprachige Ermittlungsakten in Kopie und nach erneuter Aufforderung am 15. September 2022 entspre- chende Übersetzungen in deutscher Sprache ein. C. Mit Verfügung vom 15. November 2022, eröffnet am folgenden Tag, ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsver- treterin – mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Sinngemäss stellt er einen Rückweisungsantrag, insbesondere habe das SEM seine Abklärungs- pflicht verletzt. Schliesslich sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll-
E-5812/2022 Seite 4 zug unzulässig und zumutbar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen ein, es seien in C._______ sowie in D._______ Ermittlungsverfahren wegen «Terror Propaganda» ge- gen ihn eröffnet worden. Die Ermittlungen in C._______ liefen unter den Verfahrensnummern (…) und (…), diejenigen in D.______ unter der Num- mer (…). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Impli- zit ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, da beim SEM um Akteneinsicht nachgesucht werden müsse. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie, der Vollmacht vom 12. Juli 2019 sowie einer Honorarrechnung vom 22. De- zember 2022 insbesondere folgende türkischsprachige Unterlagen in Ko- pie bei:
– ein von einem erstinstanzlichen Strafgericht in C._______ ausgestellter Fest- nahmebefehl (Yakalama Emri) vom (…) 2022 (Verfahrensnummer […]),
– ein Beschluss eines erstinstanzlichen Strafgerichts in C._______ vom (…) 2022 (Verfahrensnummer […]), wonach ein Festnahmefehl zur Erfassung des Beschwerdeführers zu erlassen sei.
– ein von der Generalstaatsanwaltschaft C._______ (Verfahrensnummer […]) ausgestellter Festnahmebefehl (Yakalama Emri Talebi) vom (…) 2022,
– ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft C._______ (Ermittlungsbüro für Terrorstraftaten) vom (…) 2022 (Verfahrensnummer […]),
– ein Schreiben eines Provinzkommandos der Gendarmerie vom (…) 2022 (Verfahrensnummer […]),
– ein Entscheid der Staatsanwaltschaft C._______ Verfahrenszusammen- schluss vom (…) 2022 (Verfahrenszusammenschluss; Verfahrensnummern […]und […]), ein Entscheid der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2022 (Nichtzulassungs- beschluss; Verfahrensnummern […]und […]),
– ein Schreiben des Gouverneursposten D._______ vom (…) 2022 (Verfahrens- nummer […]).
E-5812/2022 Seite 5 E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2022 lehnte die zuständige In- struktionsrichterin unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG das im Fliesstext der Beschwerde formulierte Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Be- schwerdeergänzung sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- stands mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. F.a Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Überweisungsanzeige einer Schweizer Bank vom 12. Januar 2023 sowie eine Nothilfebestätigung vom 11. Januar 2023 ein und machte geltend, seine Nichte habe den Kostenvorschuss für ihn bezahlt. Gleichzeitig er- neuerte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem bean- tragte er, es sei mit einem Urteil zuzuwarten, bis er alle Originalunterlagen und deren Übersetzungen einreichen könne. F.b Am 27. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal- tungsgericht mit, er habe mittlerweile die Ermittlungsakten von seinem tür- kischen Anwalt erhalten. Aufgrund deren Umfangs verlängere sich die Durchsicht. Auffallend sei, dass sein verstorbener Bruder M. in einem Er- mittlungsbericht erwähnt werde. Zudem würden ihm folgende Unzuständigkeits- und Zusammenführungs- verfügungen vorliegen: - Die Verfahren (…) und (…) (vormals […]) seien zusammengeführt worden; neu werde unter (…) von der Oberstaatsanwaltschaft C._______ das Verfah- ren weitergeführt und zwar werde gegen ihn unter dem Vorwurf «Terrorpropa- ganda für eine terroristische Organisation» ermittelt und es sei ein Vorführ- und Haftbefehl erlassen worden, - unter dem Aktenzeichen (…) bestehe ein Ermittlungsverfahren bei der Ober- staatsanwaltschaft E._______; auch in diesem Verfahren werde der Vorwurf der «Terrorpropaganda für eine terroristische Organisation» gegen ihn erho- ben und es sei ein Vorführ- und Haftbefehl erlassen worden, - das Verfahren (…) sei wegen Unzuständigkeit von der Staatsanwaltschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft C._______ übermittelt worden.
E-5812/2022 Seite 6 Infolgedessen sei mit dem Urteil zuzuwarten und ihm eine weitere Frist von 14 Tagen zu gewähren, so dass er die neuen Unterlagen sortieren, über- setzen und dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln könne. Abschlies- send merkt er an, dass ihm die Vorinstanz bis zum aktuellen Zeitpunkt keine Akteneinsicht gewährt habe. G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer – neben einer Honorarrechnung vom 10. Februar 2023 – im Zusammenhang mit den Verfahren in E._______ (Verfahrensnummer: […]), in D._______ (Ver- fahrensnummer: […]) und in C._______ (Verfahrensnummern: […] und […]) die Übersetzungen der bereits eingereichten Unterlagen und unter an- derem folgende Unterlagen in Kopie, teils mit Übersetzung in die deutsche Sprache, teils nur in deutscher Sprache oder nur fremdsprachig, ein:
– Ein Anwaltsschreiben vom (…) 2023 beziehungsweise vom (…) 2023 (Beilage 1),
– ein Haftbefehlsgesuch vom (…) 2022 der F._______ (…)anwaltschaft (Beilage 2.1, betrifft Verfahren […]),
– eine Genehmigung des Haftbefehlsgesuchs («Verhaftungsbeschluss») vom (…) 2022 respektive vom 16. November 2020 der 9. Strafkammer des Frie- densgericht F._______ (Beilage 2.2, betrifft Verfahren […]),
– ein Verhaftungsbeschluss (Yakalami Emri) vom (…) 2022 der F._______ Ober- staatsanwaltschaft (Beilage 2.3, betrifft Verfahren […]),
– eine Zusammenfassung des polizeilichen Untersuchungsberichts (undatiert; Beilage 2.4; betrifft das Verfahren […]),
– ein Zusammenfassungs- /Ermittlungsbericht vom (…) 2022 (Beilage 3.2, betrifft das Verfahren […]),
– einen Open Source-Bericht vom (…) 2022 (Beilage 3.3, betrifft das Verfahren […]),
– einen (…)bericht vom (…) 2022 mit Begleitschreiben (Beilage 4.2, betrifft das Verfahren […]),
– einen Ermittlungsbericht der Gendarmerie der Provinz C._______ vom (…) 2022 (Beilage 5.5, betrifft das Verfahren […]),
– einen Ermittlungsbericht der Terrorabteilung der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022 (Beilage 5.6, betrifft das Verfahren […]),
E-5812/2022 Seite 7
– einen Ermittlungsbericht einer Provinzkommandos der Gendarmerie vom (…) 2022 (Beilage 5.7, betrifft das Verfahren […]). Er führte aus, dass derzeit das Verfahren (…) anhängig sei. Dieses sei mit den Verfahren (…) und (…) zusammengeführt worden. Das Verfahren (…) sei in E._______ anhängig; doch könnte auch hier ein Unzuständigkeitsbeschluss erlassen und das Verfahren in C._______ wei- terbehandelt werden. Er wiederholte, dass verschiedene Ermittlungen in verschiedenen Landeskreisen dazu geführt hätten, dass er wegen Propa- ganda für eine terroristische Organisation in verschiedenste Strafverfahren verwickelt sei. Diesbezüglich falle insbesondere auf, dass sein bei der PKK verstorbener Bruder M. im Ermittlungsbericht (…) erwähnt werde H. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 2. März 2023 hielt das SEM mit er- gänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 24. März 2023 replizierte der Beschwerdeführer. Er macht dabei gel- tend, dass seit seiner Ausreise mehrmals bei seiner Familie nach ihm ge- fragt worden sei. Razzien und Nachfragen seien für seine Familie nicht aussergewöhnlich. Die Razzia vom (…) 2022 sei jedoch grösser und inten- siver als sonst gewesen. J. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig teilte er mit, sein Vater sei bei einer Raz- zia am Tag zuvor mitgenommen worden. Die Instruktionsrichterin beant- wortete die Anfrage nach dem Verfahrensstand am 20. Juli 2023. K. Am 19. Oktober 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in die Schweiz eingereist seien und Asylge- suche eingereicht hätten. Unter Hinweis auf seine aktuelle Situation er- suchte er um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde. L. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 30. November 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-5812/2022 Seite 8 M. M.a Mit am 4. Dezember 2023 eröffneter Verfügung vom 30. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und seiner Kinder, lehnte deren Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. M.b Gegen diese Verfügung erhoben seine Ehefrau und die Kinder mit Ein- gabe vom 18. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Das entsprechende Verfahren wird unter der Geschäftsnummer E-7042/2023 behandelt. N. Am 18. Dezember 2023 replizierte der Beschwerdeführer und beantragte, sein Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen seiner Ehefrau und seiner Kinder zu koordinieren. Der Eingabe lag die am 18. Dezember 2023 erhobene Beschwerde seiner Ehefrau in Kopie bei.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5812/2022 Seite 9
E. 3 Antragsgemäss wird das vorliegenden Beschwerdeverfahren mit jenem der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers (E-7042/2023) koordi- niert, dies insofern als das gleiche Spruchgremium eingesetzt wurde und die Urteile mit gleichem Datum gefällt werden.
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischen- verfügung vom 28. Dezember 2022 die Gesuche um unentgeltliche Pro- zessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen hat. Der Zwischenverfügung waren Kopien der vorinstanzlichen Aktenverzeich- nisse beigelegt und der Beschwerdeführer wurde daraufhin hingewiesen, dass ihm der Grossteil der vorinstanzlichen Akten offengelegt wurde. Auf die erneut gestellten und nicht weiter präzisierten diesbezüglichen Begeh- ren in den Eingaben vom 13. Januar 2023, vom 27. Januar 2023 sowie vom 10. Februar 2023 ist nicht weiter einzugehen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs be- ziehungsweise, dass das SEM seine Abklärungspflicht verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt habe. Weder habe es sich in der Türkei nach dem (aktuellen) Stand der gegen ihn geführten Ver- fahren erkundigt noch habe es den Beschwerdeführer mittels eines Instruk- tionsschreibens aufgefordert, dies selbst zu tun. Das SEM habe zudem seine glaubhaften und dokumentierten Vorbringen bei der Sachverhalts- feststellung nicht genügend berücksichtigt und die Rechtsvertreterin habe nicht genügend Zeit gehabt, sich mit den Akten zum Mehrfachgesuch zu beschäftigen.
E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, dass Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, gehörig begründet sein müssen, so dass die Vorinstanz in die Lage ver- setzt wird, den Sachverhalt anhand der schriftlichen Eingabe soweit zu er- stellen, dass sie einen genügend begründeten Entscheid treffen kann (Art. 111c AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3). Aus den Akten geht sodann hervor, dass das SEM den Beschwerdeführer mehrfach zur Einreichung sowohl von Beweismitteln als auch von Übersetzungen aufgefordert hatte. Dies obwohl sie davon ausgehen durfte, dass ihm bekannt war, dass fremdspra- chige Dokumente in einer Schweizerischen Amtssprache einzureichen
E-5812/2022 Seite 10 sind (vgl. Sachverhalt Bst. D.). Die von ihm eingereichten Beweismittel so- wie die Übersetzungen hat sie dann auch zur Kenntnis genommen, na- mentlich in ihrer Verfügung erwähnt. Auch ergibt sich aus der Verfügung, dass sie öffentlich zugängliche Quellen im Internet, verschiedene türkische Gerichtsurteile, die ihr im Rahmen von Asylverfahren bekannt geworden sind, aber auch den dem letzten Bericht des “European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT)” vom 5. August 2020 zur Türkei (nachfolgend: Bericht der CPT) kon- sultiert hat. Inwiefern sie die aktuelle Situation in der Türkei nicht beachtet hätte, erhellt nicht. Der Umstand, dass sie nach ihrer ausführlichen Würdi- gung zu anderen Schlüssen gelangte als vom Beschwerdeführer ge- wünscht, spricht noch nicht gegen die Rechtmässigkeit der Verfügung un- ter formellen Aspekten.
E. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als vollständig und richtig festgestellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der von ihm
E-5812/2022 Seite 11 geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungen bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung zu befürchten. Vorab hält sie bezüglich der eingereich- ten Dokumente fest, diese würden nur als Fotokopien vorliegen. Die Echt- heit derartiger Dokumente könne grundsätzlich nicht bestätigt werden. Auf- grund der eingereichten Beweismittel könne wahrscheinlich davon ausge- gangen werden, dass die Staatsanwaltschaft F._______ aufgrund einer Anzeige einer Person namens G._______ vom (…) 2022 eine Ermittlung wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes vom 29. Juni 2021 (ATG) gegen den Beschwerdefüh- rer eröffnet habe. Aus den vorliegenden Ermittlungsdokumenten gehe so- dann hervor, dass die Ermittlungen noch am Anfang stünden. Es sei noch offen, ob es überhaupt zu einer Anklageerhebung gegen den Beschwerde- führer oder zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe kommen werde. Die zuständige Polizei habe auf Anweisung der Staatsan- waltschaft einen Open-Source Bericht (vgl. Bericht vom […] 2022) bezüg- lich seiner Facebook-Einträge verfasst und der Staatsanwaltschaft zuge- stellt; weitergehende Ermittlungsdokumente lägen nicht vor. In Bezug auf eine allfällig zukünftige Anklage wegen Terrorpropaganda sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe, der Anteil der Verurteilungen habe aber bei nur rund einem Drittel der Fälle gelegen. In Anbetracht der Gesamtumstände sei mit hoher Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass es vorliegend nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen würde. Dies gelte umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe, folglich als strafrechtlich unbescholten gelte, zudem kein ausgeprägtes politisches Profil aufweise und die türkischen Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haft- strafen aussprechen oder die Verkündigung des Urteils aufschieben wür- den. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Ver- kündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch der geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht genügten. Bei der aktuellen Sachlage sei auch noch nicht bekannt, ob der Beschwer- deführer im Zusammenhang mit den Ermittlungen von Sicherheitskräften befragt werde. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei entgegen seiner Auffas- sung nicht davon auszugehen, dass es dabei zu unmenschlichen
E-5812/2022 Seite 12 Behandlungen kommen würde. Den Akten seien diesbezüglich keine An- haltspunkte zu entnehmen und auch aus dem Bericht der CPT könne nicht darauf geschlossen werden.
E. 7.2 In der Beschwerde wird auf die Vorbringen im vorherigen Asylverfah- ren, namentlich die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit D., die in der Schweiz Asyl erhalten habe, sowie die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seines bei der PKK gefallenen Bruders M. verwiesen. Dass die tür- kischen Behörden deswegen auf eine Verbindung des Beschwerdeführers zur PKK schliessen könnten, bewirke bei ihm einen enormen psychischen Druck. Die Vorinstanz missachte, dass er bereits im Jahr 2017 ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Nun werde deutlich und bewusst nach ihm gesucht, indem in verschiedenen Landkreisen Ermittlungen lau- fen würden. Er verfüge über ein exponiertes politisches Profil und seine Familie sei bei den türkischen Behörden als patriotisch bekannt. Dass diese nicht nur wegen seines exilpolitischen Verhaltens, sondern schon im- mer an ihm interessiert gewesen seien, werde durch die nach seiner Aus- reise erfolgte Befragung seiner Familie deutlich. Wegen PKK-Verbindun- gen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf einen Bericht von Human Right Watch vom Oktober 2017 und des UNO-Sonderberichterstatters für Folter, Nils Melzer. Seit dem Putschversuch sei die Justiz in der Türkei noch abhängiger geworden. Es gebe grosse Rückschritte bei den Menschenrechten und bei Verhören werde gefoltert. In politischen Prozessen werde sehr oft willkürlich und ge- setzeswidrig entschieden, dies vor allem in der Ermittlungsphase.
E. 7.3 In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, gemäss einer inter- nen Überprüfung der eingereichten Ermittlungsakten lägen keine offen- sichtlichen Fälschungsmerkmale vor. Gleichzeitig stelle der Vermerk «Asli Gibidir» (welcher in etwa bedeute «entspricht dem Original») für sich allein kein hinreichendes Merkmal für ein echtes Dokument dar, zumal der Ver- merk wie das Dokument selbst fälschungsanfällig sei. Basis für die hängi- gen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer seien im Wesentlichen die polizeilichen Untersuchungsberichte um dessen Facebook-Konto, nament- lich diejenigen der Polizei C._______ vom (…) 2022, der Polizei D._______ vom (…) 2022, der Gendarmerie C._______ vom (…) 2022 und der Polizei E._______ vom (…) 2022. Dabei bildeten teilweise die gleichen Posts den Gegenstand dieser Untersuchungsberichte. Betrachte man den Inhalt die- ser Facebook-Posts erscheine die strafrechtliche Verfolgung des Be- schwerdeführers legitim; auch in der Schweiz könne die Veröffentlichung
E-5812/2022 Seite 13 von Gewaltverherrlichung strafrechtlich geahndet werden. Dessen unge- achtet würden seine Facebook-Aktivitäten weder den Eindruck eines poli- tischen Aktivisten vermitteln noch seien sie auf grosse Resonanz gestos- sen. Er habe mehrheitlich lediglich Meldungen zweier Nachrichtenagentu- ren (H._______ und I._______) gepostet, ohne diese selbst zu kommen- tieren oder zu analysieren. Auch habe er über seinen Facebook-Account, der nur wenige Follower aufweise, nur eine geringe Resonanz ausgelöst. Aus seinem Facebook-Konto gehe ferner hervor, dass die geteilten Bei- träge am (…) 2022 begonnen hätten. Bereits einen Tag später, am (…) 2022, sei die Anzeige durch G._______ bei der Staatsanwaltschaft F._______ erfolgt, mithin wenige Monate nach dem Abschluss des or- dentlichen Verfahrens (Urteil des BVGer E-4323/2019 vom 19. Oktober 2021). Des Weiteren sei die Anwältin des Beschwerdeführers, die ihn im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft F._______ vertrete, dem SEM aus verschiedenen anderen Verfahren als Rechtsvertreterin von asylsuchen- den Personen bekannt, gegen die wegen Aktivitäten auf den sozialen Me- dien in der Türkei ermittelt werde. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass sowohl die anzeigende Person als auch die Anwältin in der Türkei mittlerweile gewerbsmässig handeln würden. Die Hinweise auf den Bruder M. sowie die angebliche Beschlagnahmung seines Reisepasses (…) seien bereits im Rahmen des vorherigen Verfah- rens als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet worden. Falls die Sicher- heitskräfte (…) tatsächlich seinen Reisepass beschlagnahmt hätten, hätten sie dies auch verzeichnet und im vom Beschwerdeführer erwähnten Poli- zeibericht vom (…) 2022 erwähnt. Sodann werde zwar in diesem Bericht der Tod von M. in Syrien erwähnt, hingegen bezüglich des Beschwerdefüh- rers ausgeführt, dass er in keiner der einschlägigen Datenbanken vermerkt sei und sich bei ihm keine Hinweise auf eine Zugehörigkeit zur PKK/KCK/PYD/YPG ergeben würden. Somit handle es sich bei ihm um eine Person, die vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens aus Sicht der türkischen Behörden weder strafrechtlich noch sonst belastetet sei. Insge- samt habe der Beschwerdeführer aufgrund der auf Beschwerdeebene neu eingereichten strafrechtlichen Dokumente nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Ebenso wenig sei das Bestehen eines «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK zu bejahen.
E. 7.4 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, dass die genannte An- wältin dem SEM bekannt sei, sei darauf zurückzuführen, dass es in der Türkei schwierig sei, überhaupt eine Rechtsvertretung zu finden, die bereit
E-5812/2022 Seite 14 sei PKK-Dossiers zu übernehmen. Nur aufgrund der Razzia vom (…) 2022 habe seine Familie einen Anwalt kontaktiert und nachgefragt. Dass das Er- mittlungsverfahren bereits am (…) 2022 eröffnet worden sei, habe er erst später erfahren. Hätte er von diesem Verfahren gewusst oder dieses kon- struiert, wäre es für ihn vorteilhafter gewesen, dieses umgehend einzubrin- gen. Im Übrigen habe er in der Schweiz einzig seinen bereits in der Türkei geführten Einsatz für die Anliegen der Kurden weitergeführt. Seine Posts seien jedoch nicht als Aufruf zur Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB zu werten, vielmehr seien sie der freien Meinungsäusserung zuzuordnen. Er sei deshalb zumindest aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Seine Tätigkeit sei aber auch im Zusammenhang mit seinem bei der PKK gefallenen Bruder, seinen politischen Tätigkeiten vor der Ausreise, dem beschlagnahmten Reisepass, der illegalen Ausreise und dem langjährigen Auslandaufenthalt zu sehen. Ausserdem gehe aus den Akten hervor, dass mehrere Verfahren in verschiedenen Provinzen an- hängig seien.
E. 7.5 In der ergänzenden Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, auch das Asylgesuch der Ehefrau und der Kinder sei abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei angeordnet worden. Folglich könne der Beschwerdeführer mit seiner Familie in seine Heimat zurück- kehren.
E. 8.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, und es stützt die Argumentation der Vorinstanz in allen Punkten.
E. 8.2 Gegenstand der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Ermittlun- gen bilden nur wenige Facebook-Posts. Mit Blick auf den Inhalt der ent- sprechenden Beiträge teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschät- zung des SEM, wonach die darauf beruhende Einleitung eines entspre- chenden Strafverfahrens gegen ihn als grundsätzlich rechtstaatlich legitim erscheint, teilte er doch Berichte über gewaltsame Aktionen militanter Or- ganisationen der PKK oder ihr nahestehender Organisationen gegen die türkische Armee. Infolgedessen ist nachvollziehbar, dass ein solches Ver- halten zur Eröffnung von Ermittlungsverfahren gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG führt. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schweiz in Art. 259 StGB («Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit») ebenfalls einen entsprechenden Straftatbestand
E-5812/2022 Seite 15 kennt, der den öffentlichen Aufruf zu Gewalt unter Strafe stellt. Seine Ent- gegnung, wonach seine Äusserungen in den sozialen Medien nur die Wei- terleitung vom legitimen Widerstandskampf ohne eigene Gewaltanwen- dung beträfen und die Posts einzig der freien Meinungsäusserung zuzu- ordnen seien, widerspricht klar den Akten.
E. 8.3 Trotz der gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM ebenfalls davon aus, dass im vorliegenden Verfahren diverse Umstände darauf hindeuten, dass er seine Asylvorbringen konstruiert hat. Daran vermag unter anderem sein Einwand, wonach es ihm unmöglich erscheine, dass ein Anwalt die Eröff- nung von Strafverfahren durch mehrere Staatsanwaltschaften in verschie- denen Provinzen bewerkstelligen könne, nicht zu überzeugen. Er scheint vielmehr bewusst darauf hingearbeitet zu haben, dass seine entsprechen- den Aktivitäten auf Facebook den türkischen Behörden nicht verborgen blieben. So erfolgte die Anzeige durch G._______ mit Screenshots aus sei- nem Facebook-Konto sowie der Bekanntgabe seines Geburtsdatums und seiner genauen Adresse. Der auffallenden zeitlichen Nähe dieser Anzeige zum Urteil des BVGer E-4323/2019 vom 19. Oktober 2021 wie auch der Feststellung der Vorinstanz, wonach ihr die Anwältin aus verschiedenen anderen Asylverfahren als Rechtsvertreterin bekannt sei, vermag der Be- schwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten. Dies gilt insbe- sondere für sein Vorbringen in der Replik, kurdische oppositionelle Asylsu- chende in der Schweiz seien eng unter einander vernetzt und ihm sei die Anwältin aus diesen Kreisen empfohlen worden. Des Weiteren konnte er nicht plausibel erklären, weshalb die anzeigende Person seine Adresse und sein Geburtsdatum bei der Anzeige angeben konnte. Seine Vermu- tung, er könnte ein Polizist gewesen sein, vermag ebenfalls zu keiner an- deren Einschätzung zu führen.
E. 8.4 Das Gericht teilt dann auch die Auffassung des SEM, wonach für den Beschwerdeführer, selbst wenn er nach Fortführung der Ermittlungen an- gehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt werden sollte, nicht von einem entscheidenden Risiko von Misshandlungen und Folter auszugehen ist. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist seine Vorgehensweise als Versuch zu werten, mit Hilfe seines Facebook-Ac- counts als politischer Aktivist zu erscheinen, was auch den türkischen Be- hörden nicht verborgen bleiben dürfte. Ähnliches ist dem Gericht schon aus anderen, vergleichbar gelagerten Fällen bekannt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3 sowie Urteil D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3.). Auch das Gericht geht
E-5812/2022 Seite 16 sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausfüh- rungen nicht in verschiedene Strafverfahren verwickelt ist. Daran können auch seine erneuten gegenteiligen Angaben in der Replik nichts ändern, wonach drei Ermittlungsverfahren in verschiedenen Provinzen anhängig seien. So sei das Dossier in D._______ (ein weiteres Ermittlungsdossier) nur wegen der Unzuständigkeit D._______ zusammengeführt worden; die in E._______ und C._______ anhängigen Verfahren seien zwar zusam- mengeführt worden, doch handelten die beiden Verfahren inhaltlich von anderen Posts. Aktenkundig ist jedoch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D._______ mit dessen Unzuständigkeitsbeschluss be- endet worden, währenddem das vom Beschwerdeführer bei der Staatsan- waltschaft F._______ bewusst eingeleitete Ermittlungsverfahren immer noch in der Ermittlungsphase hängig ist. Dem SEM ist beizupflichten, dass diese Staatsanwaltschaft, da sie örtlich nicht für das Verfahren zuständig ist, sich zukünftig sehr wahrscheinlich als unzuständig erachten und die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft C._______ weiterleiten wird. Diese wiederum wird das Verfahren wahrscheinlich mit dem dort bestehen- den vereinen, zumal die Basis für die Ermittlungen die zum Teil gleichen Facebook-Posts bilden, die der Beschwerdeführer mutmasslich bewusst im Hinblick auf eine strafrechtliche Verfolgung geschaffen hat. Somit ist ef- fektiv von einem einzigen Ermittlungsverfahren auszugehen, bei dem auf- grund der Aktenlage auch heute noch offen scheint, ob überhaupt eine An- klageerhebung und dann auch eine Verurteilung erfolgen werden. An die- ser Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom 10. Februar 2023 eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Zwar geht aus den Überset- zungen des Anwaltsschreibens (Beilage 1), des «Haftbefehlsgesuchs» (Beilage 2.1), der «Genehmigung des Haftbefehlsgesuchs» («Verhaftungs- beschluss») (Beilage 2.2) sowie der Zusammenfassung des polizeilichen Untersuchungsberichts (Beilage 2.4) hervor, dass gegen den Beschwerde- führer «Haftbefehle» erlassen worden seien. Doch finden sich dazu keine weiteren Hinweise in den Akten. Hinzu kommt, dass es sich bei der als «Verhaftungsbeschluss» bezeichneten Beilage 2.3 um einen «Yakalama Emri», das heisst um einen Vorführbefehl, nicht jedoch um einen Fest- nahme- oder Haftbefehl im engen Sinne, handelt. Gleiches gilt für die Bei- lage 5.1, die bereits der Beschwerde beigelegt war. Aus der deutschen Übersetzung der als «Genehmigung Haftbefehl» sowie «Haftbefehlsge- such» titulierten Beilagen 5.2 und 5.3, die ebenfalls bereits der Beschwerde beigelegt waren, geht hervor, dass der beantragte «Festnahmebefehl zur Vernehmung» der Zuführung zu einer Anhörung dient, weil dem Beschwer- deführer aufgrund seiner Abwesenheit noch keine Vorladung zugestellt und er noch nicht einvernommen werden konnte.
E-5812/2022 Seite 17 Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine bereits im vorherigen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen auf ein massgebliches flücht- lingsrechtlich erhebliches Profil schliesst, verweist das SEM zu Recht da- rauf, dass diese mit dem Urteil des BVGer E-4323/2019 bereits rechtskräf- tig beurteilt worden sind. Insbesondere kam das Gericht damals zum Schluss, nachdem gegen T. und D. Strafverfahren eingeleitet und in Bezug auf T. bereits abgeschlossen worden seien, sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall 2017 noch die Ein- leitung eines Verfahrens zu befürchten habe. Auch aus dem Umstand, dass D. in der Schweiz Asyl erhalten habe, könne er nichts zu seinen Guns- ten ableiten (ebd. E. 6.3). Schliesslich prüfte es auch eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder M. sowie allfällige Nachteile aufgrund der geltend gemachten Beschlagnahmung des Passes. All dies verneinte es (ebd. E. 6.4). Selbst in Berücksichtigung dessen, dass inzwischen mög- licherweise Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wor- den sind aufgrund seiner Aktivitäten auf Facebook – wofür nach wie vor keine rechtsgenüglichen Beweismittel vorliegen – vermögen diese Ele- mente keine Furcht vor Verfolgung nicht zu begründen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Dies ergibt sich gar explizit aus dem Polizeibericht vom (…) 2022, wonach der Beschwerdeführer in keiner der einschlägigen Da- tenbanken vermerkt sei und es keine Hinweise auf seine Zugehörigkeit zur PKK/KCK/PYD/YPG gebe (vgl. vorstehend E. 7.3). Obwohl sich die türkischen Behörden demnach der Nähe seines mittlerweile verstorbenen Bruders M. zur PKK durchaus bewusst sind, verorteten sie den Beschwer- deführer auch noch nach Einleitung der Ermittlungen ausdrücklich nicht in der Nähe der PKK, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern sie es heute tun sollten.
E. 8.5 Schliesslich dürften die geltend gemachten Nachfragen nach ihm im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren stehen. Ihnen kommt ent- sprechend keine entscheidende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die Mit- nahme seines Vaters, die ausserdem nicht näher erläutert wird.
E. 8.6 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Weder die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz noch der längere Auslandaufenthalt vermögen daran etwas zu ändern. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E-5812/2022 Seite 18
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
E-5812/2022 Seite 19 konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt – entgegen der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In seinem Urteil E-4323/2019 hat das Bundes- verwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in in- dividueller Hinsicht explizit bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dortigen Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf den Be- stand eines grossen familiären Beziehungsnetzes sowie der Möglichkeit, im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb ein Auskommen zu finden, ver- wiesen werden (ebd. E. 8.3.2). Der Beschwerdeführer kann schliesslich zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, deren Beschwerde mit
E-5812/2022 Seite 20 heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird, in die Türkei zurückkehren, womit auch die Familieneinheit gewahrt bleibt. Zusammenfassend liegt keine konkrete Gefährdung vor bei einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Demnach erweist sich ein sol- cher auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das vom Be- schwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Januar 2023 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ist abzuweisen, zumal die Begründung, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht zu Unrecht die Aussichtslosigkeit der Beschwerde festgestellt habe – unter anderem, der Beschwerdeführer habe als Laie gehandelt – nicht überzeugt. Demnach sind die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. Januar 2023 von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt.
E. 12.2 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist, ist auch das wiedererwägungsweise gestellte Ge- such um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E-5812/2022 Seite 21 (Dispositiv nächste Seite)
E-5812/2022 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
- Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5812/2022 Urteil vom 29. Oktober 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Constanze Leisinger, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte erstmals am 30. August 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen seines Bruders M., der sich im Jahr (...) der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerêren Kurdistanê [PKK]) angeschlossen habe, in seinem Heimatstaat in Schwierigkeiten geraten. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-7463/2007 vom 29. Mai 2008 abgeschrieben, da der Beschwerdeführer seit 1. März 2008 unbekannten Aufenthalts war. A.b Am 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung führte er zunächst aus, nach seinem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren sei er im Jahr 2011 in die Türkei zurückgekehrt. Dort habe er sich ab Ende 2016 bei der «Demokratischen Partei der Regionen» (DBP) politisch betätigt und verbotene kurdische Zeitungen verteilt. Im Rahmen seines Engagements sei er am (...) 2017 zusammen mit zwei weiteren politischen Aktivisten (D. und T.) in ein Dorf gereist, wo T. verhaftet worden sei, während er und D. hätten fliehen können. Im Zuge der Verhaftung beziehungsweise der Suche nach ihm und D. habe die Polizei eine Kopie seiner Identitätskarte gefunden. Am folgenden Tag ([...] 2017) sei in seiner Abwesenheit sein Haus durchsucht und dabei sein Reisepass beschlagnahmt worden. Im Verlauf des Verfahrens führte er ferner aus, er habe am (...) 2018 erfahren, dass sein Bruder M., welcher sich der PKK angeschlossen habe, bereits 20(...) in Syrien gefallen sei, was erst zum genannten Zeitpunkt öffentlich geworden sei. Anlässlich der Trauerfeierlichkeiten hätten Polizisten seinen Vater wegen seines Bruders bedrängt und sich dabei auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut, lehnte sein Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4323/2019 vom 19. Oktober 2021 ab. B. B.a Am 22. April 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein und machte im Wesentlichen geltend, dass die türkische Generalstaatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen (...) ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Er werde beschuldigt, die Straftat «Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation» begangen zu haben. Die türkische Gendarmerie habe am (...) 2022 in der Wohnung seiner Familie in B._______ eine Razzia durchgeführt. Dadurch habe er erfahren, dass er aus politischen Gründen gesucht werde. Der Anwalt seines Bruders I. habe den Fall abgeklärt und ihm das erwähnte Aktenzeichen genannt. Mangels einer entsprechenden Vollmacht, habe er die Details des Verfahrens nicht in Erfahrung bringen können. Er werde den Anwalt möglichst bald bevollmächtigen und dann die Akten nachreichen. Der Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er mit der PKK in Verbindung gebracht werde. Deshalb bestehe für ihn ein erhebliches Risiko von Misshandlung und Folter bereits bei der Festnahme und gegebenenfalls bei einer späteren Haft. Gemäss seinem Anwalt könnte er zu einer Haftstrafe von einem bis fünf Jahren verurteilt werden. B.b Nach wiederholter Aufforderung seitens des SEM, das Protokoll der Hausdurchsuchung vom (...) 2022 nachzureichen sowie sämtliche weiteren Dokumente zum Strafverfahren mit der Aktennummer (...), dies inklusive Übersetzung in eine Schweizerische Amtssprache, reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2022 türkischsprachige Ermittlungsakten in Kopie und nach erneuter Aufforderung am 15. September 2022 entsprechende Übersetzungen in deutscher Sprache ein. C. Mit Verfügung vom 15. November 2022, eröffnet am folgenden Tag, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Sinngemäss stellt er einen Rückweisungsantrag, insbesondere habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt. Schliesslich sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und zumutbar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen ein, es seien in C._______ sowie in D._______ Ermittlungsverfahren wegen «Terror Propaganda» gegen ihn eröffnet worden. Die Ermittlungen in C._______ liefen unter den Verfahrensnummern (...) und (...), diejenigen in D.______ unter der Nummer (...). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Implizit ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, da beim SEM um Akteneinsicht nachgesucht werden müsse. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie, der Vollmacht vom 12. Juli 2019 sowie einer Honorarrechnung vom 22. Dezember 2022 insbesondere folgende türkischsprachige Unterlagen in Kopie bei:
- ein von einem erstinstanzlichen Strafgericht in C._______ ausgestellter Fest- nahmebefehl (Yakalama Emri) vom (...) 2022 (Verfahrensnummer [...]),
- ein Beschluss eines erstinstanzlichen Strafgerichts in C._______ vom (...) 2022 (Verfahrensnummer [...]), wonach ein Festnahmefehl zur Erfassung des Beschwerdeführers zu erlassen sei.
- ein von der Generalstaatsanwaltschaft C._______ (Verfahrensnummer [...]) ausgestellter Festnahmebefehl (Yakalama Emri Talebi) vom (...) 2022,
- ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft C._______ (Ermittlungsbüro für Terrorstraftaten) vom (...) 2022 (Verfahrensnummer [...]),
- ein Schreiben eines Provinzkommandos der Gendarmerie vom (...) 2022 (Verfahrensnummer [...]),
- ein Entscheid der Staatsanwaltschaft C._______ Verfahrenszusammenschluss vom (...) 2022 (Verfahrenszusammenschluss; Verfahrensnummern [...]und [...]), ein Entscheid der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2022 (Nichtzulassungsbeschluss; Verfahrensnummern [...]und [...]),
- ein Schreiben des Gouverneursposten D._______ vom (...) 2022 (Verfahrensnummer [...]). E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2022 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG das im Fliesstext der Beschwerde formulierte Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. F.a Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Überweisungsanzeige einer Schweizer Bank vom 12. Januar 2023 sowie eine Nothilfebestätigung vom 11. Januar 2023 ein und machte geltend, seine Nichte habe den Kostenvorschuss für ihn bezahlt. Gleichzeitig erneuerte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem beantragte er, es sei mit einem Urteil zuzuwarten, bis er alle Originalunterlagen und deren Übersetzungen einreichen könne. F.b Am 27. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe mittlerweile die Ermittlungsakten von seinem türkischen Anwalt erhalten. Aufgrund deren Umfangs verlängere sich die Durchsicht. Auffallend sei, dass sein verstorbener Bruder M. in einem Ermittlungsbericht erwähnt werde. Zudem würden ihm folgende Unzuständigkeits- und Zusammenführungsverfügungen vorliegen:
- Die Verfahren (...) und (...) (vormals [...]) seien zusammengeführt worden; neu werde unter (...) von der Oberstaatsanwaltschaft C._______ das Verfahren weitergeführt und zwar werde gegen ihn unter dem Vorwurf «Terrorpropaganda für eine terroristische Organisation» ermittelt und es sei ein Vorführ- und Haftbefehl erlassen worden,
- unter dem Aktenzeichen (...) bestehe ein Ermittlungsverfahren bei der Oberstaatsanwaltschaft E._______; auch in diesem Verfahren werde der Vorwurf der «Terrorpropaganda für eine terroristische Organisation» gegen ihn erhoben und es sei ein Vorführ- und Haftbefehl erlassen worden,
- das Verfahren (...) sei wegen Unzuständigkeit von der Staatsanwaltschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft C._______ übermittelt worden. Infolgedessen sei mit dem Urteil zuzuwarten und ihm eine weitere Frist von 14 Tagen zu gewähren, so dass er die neuen Unterlagen sortieren, übersetzen und dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln könne. Abschliessend merkt er an, dass ihm die Vorinstanz bis zum aktuellen Zeitpunkt keine Akteneinsicht gewährt habe. G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer - neben einer Honorarrechnung vom 10. Februar 2023 - im Zusammenhang mit den Verfahren in E._______ (Verfahrensnummer: [...]), in D._______ (Verfahrensnummer: [...]) und in C._______ (Verfahrensnummern: [...] und [...]) die Übersetzungen der bereits eingereichten Unterlagen und unter anderem folgende Unterlagen in Kopie, teils mit Übersetzung in die deutsche Sprache, teils nur in deutscher Sprache oder nur fremdsprachig, ein:
- Ein Anwaltsschreiben vom (...) 2023 beziehungsweise vom (...) 2023 (Beilage 1),
- ein Haftbefehlsgesuch vom (...) 2022 der F._______ (...)anwaltschaft (Beilage 2.1, betrifft Verfahren [...]),
- eine Genehmigung des Haftbefehlsgesuchs («Verhaftungsbeschluss») vom (...) 2022 respektive vom 16. November 2020 der 9. Strafkammer des Friedensgericht F._______ (Beilage 2.2, betrifft Verfahren [...]),
- ein Verhaftungsbeschluss (Yakalami Emri) vom (...) 2022 der F._______ Oberstaatsanwaltschaft (Beilage 2.3, betrifft Verfahren [...]),
- eine Zusammenfassung des polizeilichen Untersuchungsberichts (undatiert; Beilage 2.4; betrifft das Verfahren [...]),
- ein Zusammenfassungs- /Ermittlungsbericht vom (...) 2022 (Beilage 3.2, betrifft das Verfahren [...]),
- einen Open Source-Bericht vom (...) 2022 (Beilage 3.3, betrifft das Verfahren [...]),
- einen (...)bericht vom (...) 2022 mit Begleitschreiben (Beilage 4.2, betrifft das Verfahren [...]),
- einen Ermittlungsbericht der Gendarmerie der Provinz C._______ vom (...) 2022 (Beilage 5.5, betrifft das Verfahren [...]),
- einen Ermittlungsbericht der Terrorabteilung der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022 (Beilage 5.6, betrifft das Verfahren [...]),
- einen Ermittlungsbericht einer Provinzkommandos der Gendarmerie vom (...) 2022 (Beilage 5.7, betrifft das Verfahren [...]). Er führte aus, dass derzeit das Verfahren (...) anhängig sei. Dieses sei mit den Verfahren (...) und (...) zusammengeführt worden. Das Verfahren (...) sei in E._______ anhängig; doch könnte auch hier ein Unzuständigkeitsbeschluss erlassen und das Verfahren in C._______ weiterbehandelt werden. Er wiederholte, dass verschiedene Ermittlungen in verschiedenen Landeskreisen dazu geführt hätten, dass er wegen Propaganda für eine terroristische Organisation in verschiedenste Strafverfahren verwickelt sei. Diesbezüglich falle insbesondere auf, dass sein bei der PKK verstorbener Bruder M. im Ermittlungsbericht (...) erwähnt werde H. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 2. März 2023 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 24. März 2023 replizierte der Beschwerdeführer. Er macht dabei geltend, dass seit seiner Ausreise mehrmals bei seiner Familie nach ihm gefragt worden sei. Razzien und Nachfragen seien für seine Familie nicht aussergewöhnlich. Die Razzia vom (...) 2022 sei jedoch grösser und intensiver als sonst gewesen. J. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig teilte er mit, sein Vater sei bei einer Razzia am Tag zuvor mitgenommen worden. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage nach dem Verfahrensstand am 20. Juli 2023. K. Am 19. Oktober 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in die Schweiz eingereist seien und Asylgesuche eingereicht hätten. Unter Hinweis auf seine aktuelle Situation ersuchte er um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde. L. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 30. November 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. M.a Mit am 4. Dezember 2023 eröffneter Verfügung vom 30. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und seiner Kinder, lehnte deren Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. M.b Gegen diese Verfügung erhoben seine Ehefrau und die Kinder mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das entsprechende Verfahren wird unter der Geschäftsnummer E-7042/2023 behandelt. N. Am 18. Dezember 2023 replizierte der Beschwerdeführer und beantragte, sein Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen seiner Ehefrau und seiner Kinder zu koordinieren. Der Eingabe lag die am 18. Dezember 2023 erhobene Beschwerde seiner Ehefrau in Kopie bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Antragsgemäss wird das vorliegenden Beschwerdeverfahren mit jenem der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers (E-7042/2023) koordiniert, dies insofern als das gleiche Spruchgremium eingesetzt wurde und die Urteile mit gleichem Datum gefällt werden.
4. Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2022 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen hat. Der Zwischenverfügung waren Kopien der vorinstanzlichen Aktenverzeichnisse beigelegt und der Beschwerdeführer wurde daraufhin hingewiesen, dass ihm der Grossteil der vorinstanzlichen Akten offengelegt wurde. Auf die erneut gestellten und nicht weiter präzisierten diesbezüglichen Begehren in den Eingaben vom 13. Januar 2023, vom 27. Januar 2023 sowie vom 10. Februar 2023 ist nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise, dass das SEM seine Abklärungspflicht verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt habe. Weder habe es sich in der Türkei nach dem (aktuellen) Stand der gegen ihn geführten Verfahren erkundigt noch habe es den Beschwerdeführer mittels eines Instruktionsschreibens aufgefordert, dies selbst zu tun. Das SEM habe zudem seine glaubhaften und dokumentierten Vorbringen bei der Sachverhaltsfeststellung nicht genügend berücksichtigt und die Rechtsvertreterin habe nicht genügend Zeit gehabt, sich mit den Akten zum Mehrfachgesuch zu beschäftigen. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, dass Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, gehörig begründet sein müssen, so dass die Vorinstanz in die Lage versetzt wird, den Sachverhalt anhand der schriftlichen Eingabe soweit zu erstellen, dass sie einen genügend begründeten Entscheid treffen kann (Art. 111c AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3). Aus den Akten geht sodann hervor, dass das SEM den Beschwerdeführer mehrfach zur Einreichung sowohl von Beweismitteln als auch von Übersetzungen aufgefordert hatte. Dies obwohl sie davon ausgehen durfte, dass ihm bekannt war, dass fremdsprachige Dokumente in einer Schweizerischen Amtssprache einzureichen sind (vgl. Sachverhalt Bst. D.). Die von ihm eingereichten Beweismittel sowie die Übersetzungen hat sie dann auch zur Kenntnis genommen, namentlich in ihrer Verfügung erwähnt. Auch ergibt sich aus der Verfügung, dass sie öffentlich zugängliche Quellen im Internet, verschiedene türkische Gerichtsurteile, die ihr im Rahmen von Asylverfahren bekannt geworden sind, aber auch den dem letzten Bericht des "European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT)" vom 5. August 2020 zur Türkei (nachfolgend: Bericht der CPT) konsultiert hat. Inwiefern sie die aktuelle Situation in der Türkei nicht beachtet hätte, erhellt nicht. Der Umstand, dass sie nach ihrer ausführlichen Würdigung zu anderen Schlüssen gelangte als vom Beschwerdeführer gewünscht, spricht noch nicht gegen die Rechtmässigkeit der Verfügung unter formellen Aspekten. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als vollständig und richtig festgestellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der von ihm geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungen bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Vorab hält sie bezüglich der eingereichten Dokumente fest, diese würden nur als Fotokopien vorliegen. Die Echtheit derartiger Dokumente könne grundsätzlich nicht bestätigt werden. Aufgrund der eingereichten Beweismittel könne wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft F._______ aufgrund einer Anzeige einer Person namens G._______ vom (...) 2022 eine Ermittlung wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes vom 29. Juni 2021 (ATG) gegen den Beschwerdeführer eröffnet habe. Aus den vorliegenden Ermittlungsdokumenten gehe sodann hervor, dass die Ermittlungen noch am Anfang stünden. Es sei noch offen, ob es überhaupt zu einer Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer oder zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe kommen werde. Die zuständige Polizei habe auf Anweisung der Staatsanwaltschaft einen Open-Source Bericht (vgl. Bericht vom [...] 2022) bezüglich seiner Facebook-Einträge verfasst und der Staatsanwaltschaft zugestellt; weitergehende Ermittlungsdokumente lägen nicht vor. In Bezug auf eine allfällig zukünftige Anklage wegen Terrorpropaganda sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe, der Anteil der Verurteilungen habe aber bei nur rund einem Drittel der Fälle gelegen. In Anbetracht der Gesamtumstände sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es vorliegend nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen würde. Dies gelte umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe, folglich als strafrechtlich unbescholten gelte, zudem kein ausgeprägtes politisches Profil aufweise und die türkischen Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündigung des Urteils aufschieben würden. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch der geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht genügten. Bei der aktuellen Sachlage sei auch noch nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ermittlungen von Sicherheitskräften befragt werde. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei entgegen seiner Auffassung nicht davon auszugehen, dass es dabei zu unmenschlichen Behandlungen kommen würde. Den Akten seien diesbezüglich keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch aus dem Bericht der CPT könne nicht darauf geschlossen werden. 7.2 In der Beschwerde wird auf die Vorbringen im vorherigen Asylverfahren, namentlich die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit D., die in der Schweiz Asyl erhalten habe, sowie die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seines bei der PKK gefallenen Bruders M. verwiesen. Dass die türkischen Behörden deswegen auf eine Verbindung des Beschwerdeführers zur PKK schliessen könnten, bewirke bei ihm einen enormen psychischen Druck. Die Vorinstanz missachte, dass er bereits im Jahr 2017 ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Nun werde deutlich und bewusst nach ihm gesucht, indem in verschiedenen Landkreisen Ermittlungen laufen würden. Er verfüge über ein exponiertes politisches Profil und seine Familie sei bei den türkischen Behörden als patriotisch bekannt. Dass diese nicht nur wegen seines exilpolitischen Verhaltens, sondern schon immer an ihm interessiert gewesen seien, werde durch die nach seiner Ausreise erfolgte Befragung seiner Familie deutlich. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf einen Bericht von Human Right Watch vom Oktober 2017 und des UNO-Sonderberichterstatters für Folter, Nils Melzer. Seit dem Putschversuch sei die Justiz in der Türkei noch abhängiger geworden. Es gebe grosse Rückschritte bei den Menschenrechten und bei Verhören werde gefoltert. In politischen Prozessen werde sehr oft willkürlich und gesetzeswidrig entschieden, dies vor allem in der Ermittlungsphase. 7.3 In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, gemäss einer internen Überprüfung der eingereichten Ermittlungsakten lägen keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale vor. Gleichzeitig stelle der Vermerk «Asli Gibidir» (welcher in etwa bedeute «entspricht dem Original») für sich allein kein hinreichendes Merkmal für ein echtes Dokument dar, zumal der Vermerk wie das Dokument selbst fälschungsanfällig sei. Basis für die hängigen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer seien im Wesentlichen die polizeilichen Untersuchungsberichte um dessen Facebook-Konto, namentlich diejenigen der Polizei C._______ vom (...) 2022, der Polizei D._______ vom (...) 2022, der Gendarmerie C._______ vom (...) 2022 und der Polizei E._______ vom (...) 2022. Dabei bildeten teilweise die gleichen Posts den Gegenstand dieser Untersuchungsberichte. Betrachte man den Inhalt dieser Facebook-Posts erscheine die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers legitim; auch in der Schweiz könne die Veröffentlichung von Gewaltverherrlichung strafrechtlich geahndet werden. Dessen ungeachtet würden seine Facebook-Aktivitäten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln noch seien sie auf grosse Resonanz gestossen. Er habe mehrheitlich lediglich Meldungen zweier Nachrichtenagenturen (H._______ und I._______) gepostet, ohne diese selbst zu kommentieren oder zu analysieren. Auch habe er über seinen Facebook-Account, der nur wenige Follower aufweise, nur eine geringe Resonanz ausgelöst. Aus seinem Facebook-Konto gehe ferner hervor, dass die geteilten Beiträge am (...) 2022 begonnen hätten. Bereits einen Tag später, am (...) 2022, sei die Anzeige durch G._______ bei der Staatsanwaltschaft F._______ erfolgt, mithin wenige Monate nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens (Urteil des BVGer E-4323/2019 vom 19. Oktober 2021). Des Weiteren sei die Anwältin des Beschwerdeführers, die ihn im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft F._______ vertrete, dem SEM aus verschiedenen anderen Verfahren als Rechtsvertreterin von asylsuchenden Personen bekannt, gegen die wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien in der Türkei ermittelt werde. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass sowohl die anzeigende Person als auch die Anwältin in der Türkei mittlerweile gewerbsmässig handeln würden. Die Hinweise auf den Bruder M. sowie die angebliche Beschlagnahmung seines Reisepasses (...) seien bereits im Rahmen des vorherigen Verfahrens als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet worden. Falls die Sicherheitskräfte (...) tatsächlich seinen Reisepass beschlagnahmt hätten, hätten sie dies auch verzeichnet und im vom Beschwerdeführer erwähnten Polizeibericht vom (...) 2022 erwähnt. Sodann werde zwar in diesem Bericht der Tod von M. in Syrien erwähnt, hingegen bezüglich des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er in keiner der einschlägigen Datenbanken vermerkt sei und sich bei ihm keine Hinweise auf eine Zugehörigkeit zur PKK/KCK/PYD/YPG ergeben würden. Somit handle es sich bei ihm um eine Person, die vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens aus Sicht der türkischen Behörden weder strafrechtlich noch sonst belastetet sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund der auf Beschwerdeebene neu eingereichten strafrechtlichen Dokumente nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Ebenso wenig sei das Bestehen eines «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK zu bejahen. 7.4 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, dass die genannte Anwältin dem SEM bekannt sei, sei darauf zurückzuführen, dass es in der Türkei schwierig sei, überhaupt eine Rechtsvertretung zu finden, die bereit sei PKK-Dossiers zu übernehmen. Nur aufgrund der Razzia vom (...) 2022 habe seine Familie einen Anwalt kontaktiert und nachgefragt. Dass das Ermittlungsverfahren bereits am (...) 2022 eröffnet worden sei, habe er erst später erfahren. Hätte er von diesem Verfahren gewusst oder dieses konstruiert, wäre es für ihn vorteilhafter gewesen, dieses umgehend einzubringen. Im Übrigen habe er in der Schweiz einzig seinen bereits in der Türkei geführten Einsatz für die Anliegen der Kurden weitergeführt. Seine Posts seien jedoch nicht als Aufruf zur Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB zu werten, vielmehr seien sie der freien Meinungsäusserung zuzuordnen. Er sei deshalb zumindest aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Seine Tätigkeit sei aber auch im Zusammenhang mit seinem bei der PKK gefallenen Bruder, seinen politischen Tätigkeiten vor der Ausreise, dem beschlagnahmten Reisepass, der illegalen Ausreise und dem langjährigen Auslandaufenthalt zu sehen. Ausserdem gehe aus den Akten hervor, dass mehrere Verfahren in verschiedenen Provinzen anhängig seien. 7.5 In der ergänzenden Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, auch das Asylgesuch der Ehefrau und der Kinder sei abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei angeordnet worden. Folglich könne der Beschwerdeführer mit seiner Familie in seine Heimat zurückkehren. 8. 8.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, und es stützt die Argumentation der Vorinstanz in allen Punkten. 8.2 Gegenstand der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Ermittlungen bilden nur wenige Facebook-Posts. Mit Blick auf den Inhalt der entsprechenden Beiträge teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM, wonach die darauf beruhende Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens gegen ihn als grundsätzlich rechtstaatlich legitim erscheint, teilte er doch Berichte über gewaltsame Aktionen militanter Organisationen der PKK oder ihr nahestehender Organisationen gegen die türkische Armee. Infolgedessen ist nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung von Ermittlungsverfahren gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG führt. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schweiz in Art. 259 StGB («Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit») ebenfalls einen entsprechenden Straftatbestand kennt, der den öffentlichen Aufruf zu Gewalt unter Strafe stellt. Seine Entgegnung, wonach seine Äusserungen in den sozialen Medien nur die Weiterleitung vom legitimen Widerstandskampf ohne eigene Gewaltanwendung beträfen und die Posts einzig der freien Meinungsäusserung zuzuordnen seien, widerspricht klar den Akten. 8.3 Trotz der gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM ebenfalls davon aus, dass im vorliegenden Verfahren diverse Umstände darauf hindeuten, dass er seine Asylvorbringen konstruiert hat. Daran vermag unter anderem sein Einwand, wonach es ihm unmöglich erscheine, dass ein Anwalt die Eröffnung von Strafverfahren durch mehrere Staatsanwaltschaften in verschiedenen Provinzen bewerkstelligen könne, nicht zu überzeugen. Er scheint vielmehr bewusst darauf hingearbeitet zu haben, dass seine entsprechenden Aktivitäten auf Facebook den türkischen Behörden nicht verborgen blieben. So erfolgte die Anzeige durch G._______ mit Screenshots aus seinem Facebook-Konto sowie der Bekanntgabe seines Geburtsdatums und seiner genauen Adresse. Der auffallenden zeitlichen Nähe dieser Anzeige zum Urteil des BVGer E-4323/2019 vom 19. Oktober 2021 wie auch der Feststellung der Vorinstanz, wonach ihr die Anwältin aus verschiedenen anderen Asylverfahren als Rechtsvertreterin bekannt sei, vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten. Dies gilt insbesondere für sein Vorbringen in der Replik, kurdische oppositionelle Asylsuchende in der Schweiz seien eng unter einander vernetzt und ihm sei die Anwältin aus diesen Kreisen empfohlen worden. Des Weiteren konnte er nicht plausibel erklären, weshalb die anzeigende Person seine Adresse und sein Geburtsdatum bei der Anzeige angeben konnte. Seine Vermutung, er könnte ein Polizist gewesen sein, vermag ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 8.4 Das Gericht teilt dann auch die Auffassung des SEM, wonach für den Beschwerdeführer, selbst wenn er nach Fortführung der Ermittlungen angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt werden sollte, nicht von einem entscheidenden Risiko von Misshandlungen und Folter auszugehen ist. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist seine Vorgehensweise als Versuch zu werten, mit Hilfe seines Facebook-Accounts als politischer Aktivist zu erscheinen, was auch den türkischen Behörden nicht verborgen bleiben dürfte. Ähnliches ist dem Gericht schon aus anderen, vergleichbar gelagerten Fällen bekannt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3 sowie Urteil D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3.). Auch das Gericht geht sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht in verschiedene Strafverfahren verwickelt ist. Daran können auch seine erneuten gegenteiligen Angaben in der Replik nichts ändern, wonach drei Ermittlungsverfahren in verschiedenen Provinzen anhängig seien. So sei das Dossier in D._______ (ein weiteres Ermittlungsdossier) nur wegen der Unzuständigkeit D._______ zusammengeführt worden; die in E._______ und C._______ anhängigen Verfahren seien zwar zusammengeführt worden, doch handelten die beiden Verfahren inhaltlich von anderen Posts. Aktenkundig ist jedoch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D._______ mit dessen Unzuständigkeitsbeschluss beendet worden, währenddem das vom Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft F._______ bewusst eingeleitete Ermittlungsverfahren immer noch in der Ermittlungsphase hängig ist. Dem SEM ist beizupflichten, dass diese Staatsanwaltschaft, da sie örtlich nicht für das Verfahren zuständig ist, sich zukünftig sehr wahrscheinlich als unzuständig erachten und die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft C._______ weiterleiten wird. Diese wiederum wird das Verfahren wahrscheinlich mit dem dort bestehenden vereinen, zumal die Basis für die Ermittlungen die zum Teil gleichen Facebook-Posts bilden, die der Beschwerdeführer mutmasslich bewusst im Hinblick auf eine strafrechtliche Verfolgung geschaffen hat. Somit ist effektiv von einem einzigen Ermittlungsverfahren auszugehen, bei dem aufgrund der Aktenlage auch heute noch offen scheint, ob überhaupt eine Anklageerhebung und dann auch eine Verurteilung erfolgen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom 10. Februar 2023 eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Zwar geht aus den Übersetzungen des Anwaltsschreibens (Beilage 1), des «Haftbefehlsgesuchs» (Beilage 2.1), der «Genehmigung des Haftbefehlsgesuchs» («Verhaftungsbeschluss») (Beilage 2.2) sowie der Zusammenfassung des polizeilichen Untersuchungsberichts (Beilage 2.4) hervor, dass gegen den Beschwerdeführer «Haftbefehle» erlassen worden seien. Doch finden sich dazu keine weiteren Hinweise in den Akten. Hinzu kommt, dass es sich bei der als «Verhaftungsbeschluss» bezeichneten Beilage 2.3 um einen «Yakalama Emri», das heisst um einen Vorführbefehl, nicht jedoch um einen Festnahme- oder Haftbefehl im engen Sinne, handelt. Gleiches gilt für die Beilage 5.1, die bereits der Beschwerde beigelegt war. Aus der deutschen Übersetzung der als «Genehmigung Haftbefehl» sowie «Haftbefehlsgesuch» titulierten Beilagen 5.2 und 5.3, die ebenfalls bereits der Beschwerde beigelegt waren, geht hervor, dass der beantragte «Festnahmebefehl zur Vernehmung» der Zuführung zu einer Anhörung dient, weil dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit noch keine Vorladung zugestellt und er noch nicht einvernommen werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine bereits im vorherigen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen auf ein massgebliches flüchtlingsrechtlich erhebliches Profil schliesst, verweist das SEM zu Recht darauf, dass diese mit dem Urteil des BVGer E-4323/2019 bereits rechtskräftig beurteilt worden sind. Insbesondere kam das Gericht damals zum Schluss, nachdem gegen T. und D. Strafverfahren eingeleitet und in Bezug auf T. bereits abgeschlossen worden seien, sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall 2017 noch die Einleitung eines Verfahrens zu befürchten habe. Auch aus dem Umstand, dass D. in der Schweiz Asyl erhalten habe, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten (ebd. E. 6.3). Schliesslich prüfte es auch eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder M. sowie allfällige Nachteile aufgrund der geltend gemachten Beschlagnahmung des Passes. All dies verneinte es (ebd. E. 6.4). Selbst in Berücksichtigung dessen, dass inzwischen möglicherweise Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sind aufgrund seiner Aktivitäten auf Facebook - wofür nach wie vor keine rechtsgenüglichen Beweismittel vorliegen - vermögen diese Elemente keine Furcht vor Verfolgung nicht zu begründen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Dies ergibt sich gar explizit aus dem Polizeibericht vom (...) 2022, wonach der Beschwerdeführer in keiner der einschlägigen Datenbanken vermerkt sei und es keine Hinweise auf seine Zugehörigkeit zur PKK/KCK/PYD/YPG gebe (vgl. vorstehend E. 7.3). Obwohl sich die türkischen Behörden demnach der Nähe seines mittlerweile verstorbenen Bruders M. zur PKK durchaus bewusst sind, verorteten sie den Beschwerdeführer auch noch nach Einleitung der Ermittlungen ausdrücklich nicht in der Nähe der PKK, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern sie es heute tun sollten. 8.5 Schliesslich dürften die geltend gemachten Nachfragen nach ihm im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren stehen. Ihnen kommt entsprechend keine entscheidende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die Mitnahme seines Vaters, die ausserdem nicht näher erläutert wird. 8.6 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Weder die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz noch der längere Auslandaufenthalt vermögen daran etwas zu ändern. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In seinem Urteil E-4323/2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in individueller Hinsicht explizit bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dortigen Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf den Bestand eines grossen familiären Beziehungsnetzes sowie der Möglichkeit, im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb ein Auskommen zu finden, verwiesen werden (ebd. E. 8.3.2). Der Beschwerdeführer kann schliesslich zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, deren Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird, in die Türkei zurückkehren, womit auch die Familieneinheit gewahrt bleibt. Zusammenfassend liegt keine konkrete Gefährdung vor bei einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Demnach erweist sich ein solcher auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Januar 2023 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal die Begründung, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht die Aussichtslosigkeit der Beschwerde festgestellt habe - unter anderem, der Beschwerdeführer habe als Laie gehandelt - nicht überzeugt. Demnach sind die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. Januar 2023 von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 12.2 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist, ist auch das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
3. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: