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E-4323/2019

E-4323/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Kreis C._______, Provinz D._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals im April 2017 zunächst in Richtung Griechenland. Am 12. Juni 2017 reiste er schliesslich in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 20. Juni 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 14. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Nach einem ersten erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz sei er im Jahr 2011 in die Türkei zurückgekehrt. Er habe sich ab Ende 2016 in seiner Heimat bei der "(...)" ([...]) als (...) politisch betätigt und die verbotenen kurdischen Zeitungen (...) und (...) (ehemals [...]) verteilt. Am (...) März 2017 sei er zusammen mit seinen beiden Kollegen (E._______ [(...)] und F._______ [(...)]) ins Dorf G._______ gereist, um dort Zeitungen zu verteilen beziehungsweise Jugendliche anzuwerben und politische Aufklärungsarbeit zu leisten. E._______ sei im Dorf verhaftet worden, während ihm und F._______ mir nach der Warnung eines weiteren Kollegen die Flucht gelungen sei. Sie beide seien daraufhin gemeinsam zunächst nach Istanbul und anschliessend über Griechenland in die Schweiz geflüchtet. Im Zuge der Verhaftung von E._______ sei unter anderem auch das Fahrzeug, mit dem sie angereist seien, durchsucht worden. Darin hätten die Behörden unter anderem Zeitungen und die Handtasche von F._______ sichergestellt. In der Handtasche habe sich eine (...) des Beschwerdeführers befunden. Am Tag nach dem Vorfall im Dorf G._______ habe er seinen Cousin kontaktiert und sei von diesem über eine laufende Hausdurchsuchung informiert worden. Die Polizei sei auf der Suche nach F._______ und er sei gehalten, sie den Behörden auszuliefern. E._______ sei in der Folge zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er (der Beschwerdeführer) wisse nicht, wie sich die Lage nach der Hausdurchsuchung entwickelt habe und ob gegen ihn beispielsweise ein Haftbefehl vorliege. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Presseausweis, eine Bestätigung der (...) und ein einseitiges Dokument im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Vorfall im Dorf G._______ zu den Akten. C. C.a Das SEM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Ankara am 14. März 2019 um nähere Abklärungen. C.b Dem Beschwerdeführer wurde am 6. Juni 2019 der wesentliche Inhalt des Botschaftsberichts vom 29. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht und das rechtliche Gehör dazu gewährt. Das SEM teilte mit, dass sich gemäss der Schweizerischen Vertretung in Ankara nicht ermitteln lasse, ob er tatsächlich (...) der (...) gewesen sei, weil die (...) keine transparenten und geregelten Mitgliedschaftslisten führe. Ferner sei im Bericht festgehalten worden, dass gegen den Beschwerdeführer weder eine eröffnete Ermittlung noch ein Verfahren habe festgestellt werden können. Er werde in der Türkei nicht gesucht und es bestehe kein Eintrag in der Datenbank GBT zu ihm. C.c Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Botschaftsbericht. Darin hielt er unter anderem fest, nicht mit Sicherheit ausschliessen zu können, dass gegen ihn keine Ermittlungen oder Verfahren eröffnet worden seien. Sein Name stehe in unmittelbarer Nähe zu F._______ und E._______. Eine (...) sei beschlagnahmt worden und er wisse nicht, ob das später zu Ermittlungen oder einem Verfahren führen werde. Darüber hinaus habe er am 9. September 2018 erfahren, dass sein Bruder, welcher sich 2003 der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen habe, gefallen sei. Sein Bruder sei scheinbar bereits im Jahr 2014 gefallen, was erst im September 2018 öffentlich geworden sei, als in einem Zeitungsartikel die Identitäten von sieben Gefallenen offengelegt worden seien. Anlässlich der Trauerfeierlichkeiten hätten Polizisten seinen Vater wegen seines Bruders bedrängt und sich dabei auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt. D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 - eröffnet am 26. Juli 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Der Beschwerdeführer liess - handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. August 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und Zuspruch einer angemessenen Parteientschädigung. Sodann ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und setzte seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Auf Nachfrage wurde am 7. September 2021 eine aktualisierte Fürsorgebestätigung vom 31. August 2021 eingereicht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf den Eventualantrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist deshalb - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. September 2019 festgehalten - nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer, mit Ausnahme der von ihm geschilderten Hausdurchsuchung im März 2017, jemals persönlich belangt worden wäre. Der Botschaftsabklärung vom 29. Mai 2019 zufolge sei gegen den Beschwerdeführer weder eine Ermittlung noch ein Verfahren eingeleitet worden und er werde in der Türkei nicht gesucht. An dieser Feststellung ändere auch der Fund einer (...) in der Handtasche F._______ nichts. Aus dem Ermittlungsbericht, der diesen Fund erwähne, ergebe sich nichts weiteres, das auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers hindeute. Aus den eingereichten Dokumenten und den Aussagen des Beschwerdeführers gehe lediglich hervor, dass die Behörden ein Verfahren gegen seine Kollegen eingeleitet hätten. Die von ihm überdies erwähnten, etwa viermaligen, kurzzeitigen Festnahmen wegen seiner Tätigkeit als Zeitungsverteiler seien in ihrer Intensität nicht asylrelevant. Sodann lasse sich auch aus dem Umstand, dass sein Bruder bei der PKK gefallen sei und sich die Polizei anschliessend beim Vater auch nach ihm (Beschwerdeführer) erkundigt habe, nicht auf begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen. Insbesondere seien keine Anknüpfungspunkte für die Annahme einer Reflexverfolgung ersichtlich, zumal der Bruder sich bereits 2003 der PKK angeschlossen habe und die Familie bis zu seinem Tod keine Probleme in diesem Zusammenhang gehabt habe. Es sei ferner auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden aufgrund seines Profils sowie desjenigen seines Bruders ein Interesse an der Festnahme des Beschwerdeführers gehabt hätten, da weder ein Haftbefehl erlassen noch ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Allein aus seinem Interesse für die kurdische Sache, seiner regierungskritischen Haltung sowie seiner Mitgliedschaft bei der (...) und der Tätigkeit als Zeitungsverteiler lasse sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen einzugehen.

E. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass gegen ihn Ermittlungen laufen würden. Aus den eingereichten Dokumenten - insbesondere auch den von F._______ in ihrem Asylverfahren beigebrachten Beweismitteln - gehe eindeutig hervor, dass er aufgrund der aufgefundenen (...) mit den Anklagten F._______ und E._______ in Verbindung gebracht worden sei. Vermerke in der Datenbank GBT beträfen sodann nur offiziell eröffnete Verfahren. Inoffizielle Registrationen bei Nachrichtendiensten würden für Überwachungsaktivitäten verwendet und es sei für die Schweizerische Vertretung vor Ort unmöglich herauszufinden, ob eine solche inoffizielle Registration bestehe. Darüber hinaus sei der Tod seines Bruders im Oktober 2018 in der Presse veröffentlicht worden, welche auch von den türkischen Behörden verfolgt würde. Sodann sei anlässlich der Kondolenzbesuche auch nach ihm gefragt worden, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass er gesucht werde. Die Vorinstanz blende den Zusammenhang zwischen seinen politischen Tätigkeiten und dem Tod seines Bruders aus, sei das Engagement für die Kurdensache den Behörden doch bekannt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht behördlichem Druck ausgesetzt oder sogar angeklagt werde. Die Vorinstanz habe zudem ausser Acht gelassen, dass er bereits mehrmals in Untersuchungshaft genommen worden sei. Als den Behörden bekannte Person seien diese Mitnahmen durchaus von Bedeutung. Er weise ein exponiertes Profil auf und, dass er den türkischen Behörden bekannt sei, werde auch aus der Beschlagnahme seines Passes ersichtlich. Zudem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit dem Putschversuch im Juli 2016 erheblich verschlechtert.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers unter Beizug und Durchsicht des Asyldossiers seiner Kollegin F._______ (N [...]) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Da das SEM an den eingereichten Beweismitteln keine Zweifel anbrachte, ist auf den nicht begründeten Hinweis auf eine allfällige Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht durch die Vorinstanz (vgl. der Beschwerdeschrift Ziff. II.3, S. 5) nicht weiter einzugehen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen oder gar ein Verfahren eröffnet worden sein soll. Die eingereichten türkischen Verfahrensunterlagen betreffen ausschliesslich die Kollegen des Beschwerdeführers E._______ und F._______ sowie deren Ehemann. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Auszug eines Ermittlungsberichts (Anklageschrift) - sowie aus dessen Gesamtheit (Beschwerdebeilage 4a) - geht zwar hervor, dass im Rahmen der Durchsuchung des Autos eine (...) des Beschwerdeführers gefunden worden sein soll. Allerdings gibt es keine weitere Erwähnung des Beschwerdeführers und somit letztlich keine Anhaltspunkte, die auf ein Interesse der Behörden am Beschwerdeführer - gerade auch im Zusammenhang mit den Ermittlungen des Vorfalls im Dorf G._______ - schliessen lassen würden. Auch anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigt sich der Eindruck mangelnden Interesses der Behörden am Beschwerdeführer, zumal die Hausdurchsuchung in erster Linie darauf ausgerichtet schien, F._______ ausfindig zu machen (vgl. act. B15/21 F86).

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör sowie auch in seinem Rechtsmittel vorbringt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass mittlerweile Ermittlungen aufgenommen beziehungsweise ein Verfahren eröffnet worden seien, überzeugt dieser Einwand nicht. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer denn auch selbst explizit fest, es sei bisher zu keinem Verfahren gekommen (vgl. S. 7 Beschwerde). Angesichts der gegen E._______ und F._______ bereits eingeleiteten (und betreffend E._______ abgeschlossenen) Verfahren erscheint kaum plausibel, dass die türkischen Behörden nunmehr viereinhalb Jahren nach dem Vorfall im Dorf G._______ noch ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer anstrengen sollten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nach dem bislang Gesagten auch aus dem Umstand, dass F._______ in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.4 Auch das Engagement des Bruders bei der PKK sowie dessen Tod im Jahre 2014 sind nicht geeignet, beim Beschwerdeführer zur Annahme eines politisch exponierten Profils zu führen. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Tod des Bruders in den Reihen der PKK erst 2018 bekannt geworden sein soll, deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie deswegen seither mit Problemen oder gar Nachteilen in asylrelevantem Ausmass konfrontiert gewesen wäre. Insofern ist nicht von begründeter Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung auszugehen. Ebenso wenig ist anzunehmen, die Aktivitäten des verstorbenen Bruders würden sich negativ auf das Bild des Beschwerdeführers in den Augen der türkischen Behörden auswirken. Soweit der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel im Übrigen darauf beruft, er sei den Behörden jedenfalls deshalb bekannt, weil sein Pass bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei, ist auch darin kein flüchtlingsrechtlicher Nachteil erkennbar.

E. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei Sanliurfa handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der - gemäss Aktengesunde - Beschwerdeführer in der Türkei während acht Jahren die Schule besucht hat und über Arbeitserfahrung im familieninternen Landwirtschaftsbetrieb verfügt. Insbesondere verfüge seine Familie über (...), von denen es sich gut leben lasse, sowie Tiere. Sowohl der Vater und die ältere Schwester des Beschwerdeführers als auch seine Ehefrau, die beiden gemeinsamen Kinder und sein Schwiegervater leben noch in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass sein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat ihn bei Bedarf bei der Wiedereingliederung unterstützen kann.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte (vgl. oben Bst. G), ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde vom 26. August 2019 eine Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Vertretungsaufwand von 12 Stunden und 15 Minuten auflistet, wobei der ausgewiesene zeitliche Aufwand angesichts des Beschwerdeumfangs zu hoch erscheint. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles - auch unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben - ist ein Aufwand von pauschal acht Stunden als angemessen zu veranschlagen. Zudem geht das Gericht - wie in der Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 kommuniziert - bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist daher von Fr. 185.- auf Fr. 150.- zu kürzen. In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des herabgesetzten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'250.- (inklusive Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'250.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4323/2019 Urteil vom 19. Oktober 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Kreis C._______, Provinz D._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals im April 2017 zunächst in Richtung Griechenland. Am 12. Juni 2017 reiste er schliesslich in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 20. Juni 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 14. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Nach einem ersten erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz sei er im Jahr 2011 in die Türkei zurückgekehrt. Er habe sich ab Ende 2016 in seiner Heimat bei der "(...)" ([...]) als (...) politisch betätigt und die verbotenen kurdischen Zeitungen (...) und (...) (ehemals [...]) verteilt. Am (...) März 2017 sei er zusammen mit seinen beiden Kollegen (E._______ [(...)] und F._______ [(...)]) ins Dorf G._______ gereist, um dort Zeitungen zu verteilen beziehungsweise Jugendliche anzuwerben und politische Aufklärungsarbeit zu leisten. E._______ sei im Dorf verhaftet worden, während ihm und F._______ mir nach der Warnung eines weiteren Kollegen die Flucht gelungen sei. Sie beide seien daraufhin gemeinsam zunächst nach Istanbul und anschliessend über Griechenland in die Schweiz geflüchtet. Im Zuge der Verhaftung von E._______ sei unter anderem auch das Fahrzeug, mit dem sie angereist seien, durchsucht worden. Darin hätten die Behörden unter anderem Zeitungen und die Handtasche von F._______ sichergestellt. In der Handtasche habe sich eine (...) des Beschwerdeführers befunden. Am Tag nach dem Vorfall im Dorf G._______ habe er seinen Cousin kontaktiert und sei von diesem über eine laufende Hausdurchsuchung informiert worden. Die Polizei sei auf der Suche nach F._______ und er sei gehalten, sie den Behörden auszuliefern. E._______ sei in der Folge zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er (der Beschwerdeführer) wisse nicht, wie sich die Lage nach der Hausdurchsuchung entwickelt habe und ob gegen ihn beispielsweise ein Haftbefehl vorliege. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Presseausweis, eine Bestätigung der (...) und ein einseitiges Dokument im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Vorfall im Dorf G._______ zu den Akten. C. C.a Das SEM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Ankara am 14. März 2019 um nähere Abklärungen. C.b Dem Beschwerdeführer wurde am 6. Juni 2019 der wesentliche Inhalt des Botschaftsberichts vom 29. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht und das rechtliche Gehör dazu gewährt. Das SEM teilte mit, dass sich gemäss der Schweizerischen Vertretung in Ankara nicht ermitteln lasse, ob er tatsächlich (...) der (...) gewesen sei, weil die (...) keine transparenten und geregelten Mitgliedschaftslisten führe. Ferner sei im Bericht festgehalten worden, dass gegen den Beschwerdeführer weder eine eröffnete Ermittlung noch ein Verfahren habe festgestellt werden können. Er werde in der Türkei nicht gesucht und es bestehe kein Eintrag in der Datenbank GBT zu ihm. C.c Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Botschaftsbericht. Darin hielt er unter anderem fest, nicht mit Sicherheit ausschliessen zu können, dass gegen ihn keine Ermittlungen oder Verfahren eröffnet worden seien. Sein Name stehe in unmittelbarer Nähe zu F._______ und E._______. Eine (...) sei beschlagnahmt worden und er wisse nicht, ob das später zu Ermittlungen oder einem Verfahren führen werde. Darüber hinaus habe er am 9. September 2018 erfahren, dass sein Bruder, welcher sich 2003 der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen habe, gefallen sei. Sein Bruder sei scheinbar bereits im Jahr 2014 gefallen, was erst im September 2018 öffentlich geworden sei, als in einem Zeitungsartikel die Identitäten von sieben Gefallenen offengelegt worden seien. Anlässlich der Trauerfeierlichkeiten hätten Polizisten seinen Vater wegen seines Bruders bedrängt und sich dabei auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt. D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 - eröffnet am 26. Juli 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Der Beschwerdeführer liess - handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. August 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und Zuspruch einer angemessenen Parteientschädigung. Sodann ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und setzte seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Auf Nachfrage wurde am 7. September 2021 eine aktualisierte Fürsorgebestätigung vom 31. August 2021 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf den Eventualantrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist deshalb - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. September 2019 festgehalten - nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer, mit Ausnahme der von ihm geschilderten Hausdurchsuchung im März 2017, jemals persönlich belangt worden wäre. Der Botschaftsabklärung vom 29. Mai 2019 zufolge sei gegen den Beschwerdeführer weder eine Ermittlung noch ein Verfahren eingeleitet worden und er werde in der Türkei nicht gesucht. An dieser Feststellung ändere auch der Fund einer (...) in der Handtasche F._______ nichts. Aus dem Ermittlungsbericht, der diesen Fund erwähne, ergebe sich nichts weiteres, das auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers hindeute. Aus den eingereichten Dokumenten und den Aussagen des Beschwerdeführers gehe lediglich hervor, dass die Behörden ein Verfahren gegen seine Kollegen eingeleitet hätten. Die von ihm überdies erwähnten, etwa viermaligen, kurzzeitigen Festnahmen wegen seiner Tätigkeit als Zeitungsverteiler seien in ihrer Intensität nicht asylrelevant. Sodann lasse sich auch aus dem Umstand, dass sein Bruder bei der PKK gefallen sei und sich die Polizei anschliessend beim Vater auch nach ihm (Beschwerdeführer) erkundigt habe, nicht auf begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen. Insbesondere seien keine Anknüpfungspunkte für die Annahme einer Reflexverfolgung ersichtlich, zumal der Bruder sich bereits 2003 der PKK angeschlossen habe und die Familie bis zu seinem Tod keine Probleme in diesem Zusammenhang gehabt habe. Es sei ferner auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden aufgrund seines Profils sowie desjenigen seines Bruders ein Interesse an der Festnahme des Beschwerdeführers gehabt hätten, da weder ein Haftbefehl erlassen noch ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Allein aus seinem Interesse für die kurdische Sache, seiner regierungskritischen Haltung sowie seiner Mitgliedschaft bei der (...) und der Tätigkeit als Zeitungsverteiler lasse sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen einzugehen. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass gegen ihn Ermittlungen laufen würden. Aus den eingereichten Dokumenten - insbesondere auch den von F._______ in ihrem Asylverfahren beigebrachten Beweismitteln - gehe eindeutig hervor, dass er aufgrund der aufgefundenen (...) mit den Anklagten F._______ und E._______ in Verbindung gebracht worden sei. Vermerke in der Datenbank GBT beträfen sodann nur offiziell eröffnete Verfahren. Inoffizielle Registrationen bei Nachrichtendiensten würden für Überwachungsaktivitäten verwendet und es sei für die Schweizerische Vertretung vor Ort unmöglich herauszufinden, ob eine solche inoffizielle Registration bestehe. Darüber hinaus sei der Tod seines Bruders im Oktober 2018 in der Presse veröffentlicht worden, welche auch von den türkischen Behörden verfolgt würde. Sodann sei anlässlich der Kondolenzbesuche auch nach ihm gefragt worden, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass er gesucht werde. Die Vorinstanz blende den Zusammenhang zwischen seinen politischen Tätigkeiten und dem Tod seines Bruders aus, sei das Engagement für die Kurdensache den Behörden doch bekannt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht behördlichem Druck ausgesetzt oder sogar angeklagt werde. Die Vorinstanz habe zudem ausser Acht gelassen, dass er bereits mehrmals in Untersuchungshaft genommen worden sei. Als den Behörden bekannte Person seien diese Mitnahmen durchaus von Bedeutung. Er weise ein exponiertes Profil auf und, dass er den türkischen Behörden bekannt sei, werde auch aus der Beschlagnahme seines Passes ersichtlich. Zudem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit dem Putschversuch im Juli 2016 erheblich verschlechtert. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers unter Beizug und Durchsicht des Asyldossiers seiner Kollegin F._______ (N [...]) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Da das SEM an den eingereichten Beweismitteln keine Zweifel anbrachte, ist auf den nicht begründeten Hinweis auf eine allfällige Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht durch die Vorinstanz (vgl. der Beschwerdeschrift Ziff. II.3, S. 5) nicht weiter einzugehen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen oder gar ein Verfahren eröffnet worden sein soll. Die eingereichten türkischen Verfahrensunterlagen betreffen ausschliesslich die Kollegen des Beschwerdeführers E._______ und F._______ sowie deren Ehemann. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Auszug eines Ermittlungsberichts (Anklageschrift) - sowie aus dessen Gesamtheit (Beschwerdebeilage 4a) - geht zwar hervor, dass im Rahmen der Durchsuchung des Autos eine (...) des Beschwerdeführers gefunden worden sein soll. Allerdings gibt es keine weitere Erwähnung des Beschwerdeführers und somit letztlich keine Anhaltspunkte, die auf ein Interesse der Behörden am Beschwerdeführer - gerade auch im Zusammenhang mit den Ermittlungen des Vorfalls im Dorf G._______ - schliessen lassen würden. Auch anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigt sich der Eindruck mangelnden Interesses der Behörden am Beschwerdeführer, zumal die Hausdurchsuchung in erster Linie darauf ausgerichtet schien, F._______ ausfindig zu machen (vgl. act. B15/21 F86). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör sowie auch in seinem Rechtsmittel vorbringt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass mittlerweile Ermittlungen aufgenommen beziehungsweise ein Verfahren eröffnet worden seien, überzeugt dieser Einwand nicht. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer denn auch selbst explizit fest, es sei bisher zu keinem Verfahren gekommen (vgl. S. 7 Beschwerde). Angesichts der gegen E._______ und F._______ bereits eingeleiteten (und betreffend E._______ abgeschlossenen) Verfahren erscheint kaum plausibel, dass die türkischen Behörden nunmehr viereinhalb Jahren nach dem Vorfall im Dorf G._______ noch ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer anstrengen sollten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nach dem bislang Gesagten auch aus dem Umstand, dass F._______ in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4 Auch das Engagement des Bruders bei der PKK sowie dessen Tod im Jahre 2014 sind nicht geeignet, beim Beschwerdeführer zur Annahme eines politisch exponierten Profils zu führen. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Tod des Bruders in den Reihen der PKK erst 2018 bekannt geworden sein soll, deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie deswegen seither mit Problemen oder gar Nachteilen in asylrelevantem Ausmass konfrontiert gewesen wäre. Insofern ist nicht von begründeter Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung auszugehen. Ebenso wenig ist anzunehmen, die Aktivitäten des verstorbenen Bruders würden sich negativ auf das Bild des Beschwerdeführers in den Augen der türkischen Behörden auswirken. Soweit der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel im Übrigen darauf beruft, er sei den Behörden jedenfalls deshalb bekannt, weil sein Pass bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei, ist auch darin kein flüchtlingsrechtlicher Nachteil erkennbar. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei Sanliurfa handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1). 8.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der - gemäss Aktengesunde - Beschwerdeführer in der Türkei während acht Jahren die Schule besucht hat und über Arbeitserfahrung im familieninternen Landwirtschaftsbetrieb verfügt. Insbesondere verfüge seine Familie über (...), von denen es sich gut leben lasse, sowie Tiere. Sowohl der Vater und die ältere Schwester des Beschwerdeführers als auch seine Ehefrau, die beiden gemeinsamen Kinder und sein Schwiegervater leben noch in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass sein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat ihn bei Bedarf bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte (vgl. oben Bst. G), ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde vom 26. August 2019 eine Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Vertretungsaufwand von 12 Stunden und 15 Minuten auflistet, wobei der ausgewiesene zeitliche Aufwand angesichts des Beschwerdeumfangs zu hoch erscheint. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles - auch unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben - ist ein Aufwand von pauschal acht Stunden als angemessen zu veranschlagen. Zudem geht das Gericht - wie in der Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 kommuniziert - bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist daher von Fr. 185.- auf Fr. 150.- zu kürzen. In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des herabgesetzten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'250.- (inklusive Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'250.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand: