opencaselaw.ch

E-4805/2021

E-4805/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. November 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Erstbefragung UMA vom 7. Dezember 2020 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 21. Dezember 2020, beide Male begleitet durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson, machte er im Wesentlichen folgendes geltend: A.b Er sei türkischer Staatsbürger und stamme aus B._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei ethnischer Türke, seine Mutter ethnische Kurdin. Nach seiner achtjährigen Schulzeit und einem Monat im Gymnasium habe er etwa zweieinhalb Jahre (...) gearbeitet. Sein Vater sei ein Faschist und separiere Kurden und Türken. Er sei gewalttätig und habe praktisch jeden Tag Alkohol getrunken. Seine Familie habe er regelmässig geschlagen, da diese sich mehr kurdisch als türkisch fühle. Der ältere Bruder sei deshalb nach C._______ gegangen und auch seine ältere Schwester sei mit ihren Kindern vor dem Vater geflüchtet. Sein Vater habe ihn auf die Militärschule schicken wollen, da er sich aber geweigert habe, sei sein Vater gegen ihn gewalttätig geworden. Ein oder zweimal habe er ihm mit einem Messer Verletzungen zugefügt und ihn mit einem Wasserschlauch geschlagen. In der Folge habe er mehrmals versucht, seinen Vater bei der Polizei anzuzeigen, die Beamten auf dem Polizeiposten in seinem Quartier hätten ihn aber jeweils nach Hause gebracht oder seinen Vater angerufen, um ihn abholen zu kommen. Aus diesen Gründen sei er am (...) Oktober 2020 aus der Türkei ausgereist und am (...) November 2020 illegal in die Schweiz eingereist. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte zu den Akten. Im Verlaufe des Verfahrens reichte er diverse Fotos nach, auf welchen seine Mutter und sein Bruder mit Verletzungen zu sehen seien. Weitere eingereichte Fotos würden seinen jüngeren Bruder einmal in Militärkleidung, ein anderes Mal mit einer Spielzeugwaffe zeigen. Auch sein Vater sei auf weiteren Fotos zu sehen: Einmal mit einer Flasche eines alkoholischen Getränks, ein anderes Mal mit einer Waffe in der Hand. Ein weiteres Foto zeige beschädigtes Mobiliar. B. Mit Verfügung vom 30. September 2021 - eröffnet am 1. Oktober 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Gewährung der amtlichen Verbeiständung. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um rein innerfamiliäre Probleme gehandelt habe. So gehe aus den Akten hervor, dass die Probleme auf die Alkoholprobleme des Vaters des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, diese Probleme seien darauf zurückzuführen, dass er und seine Geschwister sich als Kurden gefühlt hätten, was aber zu bezweifeln sei, da der Vater des Beschwerdeführers wohlwissentlich eine Kurdin geheiratet habe. Weitere Zweifel an seinen Aussagen ergebe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer explizit erklärt habe, er spreche nur sehr, sehr wenig Kurdisch und seine Mutter spreche sehr wenig Türkisch. Zudem würden seine oberflächlichen und pauschalen Aussagen nicht darauf schliessen lassen, dass er sich eingehend mit seiner Volkszugehörigkeit auseinandergesetzt habe. Somit fehle es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Aufgrund der pauschalen und nichtssagenden Aussagen des Beschwerdeführers bezweifelt die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich vier oder fünf Mal an die Polizei im Wohnquartier gewendet, um Schutz zu erhalten, wobei sie aber seinen Vater informiert habe, welcher den Beschwerdeführer jeweils abgeholt habe. Dem Beschwerdeführer wäre es diesbezüglich offen gestanden, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Da der Beschwerdeführer jetzt volljährig sei, sei er als Erwachsener für sich selber verantwortlich, die Polizei würde den Vater daher nicht mehr anrufen können, würde der Beschwerdeführer erneut eine Anzeige machen wollen. Die Aussage des Beschwerdeführers, der Vater habe die Mutter jeweils aus den Frauenhäusern abgeholt, sei ebenfalls unplausibel, da der Ort von Frauenhäusern geheim sei. Zudem hätten sich der Beschwerdeführer und die Familie dem Zugriff des Vaters durch den Weggang in einen anderen Teil des Landes entziehen können. Weshalb nur er und sein erwachsener Bruder das Haus des Vaters verlassen und sich ins Ausland begeben hätten, ergebe angesichts der geltend gemachten und die ganze Familie betreffenden Probleme keinen Sinn.

E. 5.2 In der Beschwerde erwidert der Beschwerdeführer, dass die Polizei ihm nicht helfen wolle, da diese mit seinem Vater befreundet sei. So könne er nicht auf staatlichen Schutz zählen. Würde er in die Türkei zurückkehren müssen, könne er sich gut vorstellen, dass er sein ganzes Leben lang gezwungen würde, Militärdienst zu leisten und gegen seine kurdischen Brüder in den Krieg ziehen zu müssen. Dies wolle er aber auf keinen Fall. Wenn er sich allerdings weigern würde, würden er und auch seine Familie deswegen «drankommen». Sein Vater würde ihn und die Familie spitalreif schlagen. Da sein Vater überall in der Türkei Bekanntschaften mit der Polizei und den höheren Offizieren habe, könne er, der Beschwerdeführer, nirgends in der Türkei hingehen oder untertauchen, zumal der Vater bereits eine Vermisstenanzeige bei der Polizei aufgegeben habe. Er habe mit seiner Mutter und seinem kleinen Bruder schon vor einigen Jahren versucht zu fliehen. Sein älterer Bruder habe ihnen für das Fluchtvorhaben Geld geschickt. Sie seien allerdings im Bus abgefangen und von ihrem Vater nachhause gebracht worden. Aufgrund der Macht und der Kontakte, welche der Vater des Beschwerdeführers zu den Behörden habe, sei eine Flucht innerhalb der Türkei für ihn und seine Familie unmöglich. Es könne sogar schon bei der Einreise in die Türkei passieren, dass er abgefangen und seinem Vater ausgehändigt werde. Im Weiteren würden verschiedene Quellen bestätigen, dass die Polizei in der Türkei nicht zuverlässig sei, nicht adäquat handle, Anzeigen bei häuslicher Gewalt als Privatangelegenheit abschreibe und die betroffenen Personen zu ihren gewalttätigen Männern zurückschicke. Im Weiteren gebe es in der Türkei nicht genügend Frauenhäuser und das Personal staatlicher Schutzeinrichtungen sei kaum ausgebildet. Betreffend die Frauenhäuser habe er an der Anhörung lediglich das erzählt, was ihm seine Mutter einmal erzählt habe. Die kurdische Sprache spreche er nicht gut, da ihm das Recht, die Muttersprache zu lernen oder überhaupt zu sprechen, verwehrt geblieben sei. Als Kurde sei er auch in der Schule diskriminiert und gemobbt worden.

E. 6 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Insbesondere stellt die Vorinstanz zurecht fest, dass die innerfamiliären Probleme und die vom Vater ausgeübte Gewalt gegen die Familienmitglieder auf seinen Alkoholkonsum zurückzuführen sind und nicht auf die geltend gemachte kurdische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers. Hierzu sagte er in der Anhörung aus, dass sein Vater praktisch jeden Tag zuhause Alkohol konsumiere. Seine Mutter würde ihm immer sagen, er solle aufhören, im Haus Alkohol zu konsumieren, da dies Sünde sei (vgl. Akten der Vorinstanz A17 F60 und F61). Auch steht die vorgebrachte gewaltsame Ablehnung der kurdischen oder kurdisch fühlenden Familienmitglieder durch den Vater des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seiner Ehe, da nicht ersichtlich ist, weshalb er eine kurdische Frau geheiratet und diese Ehe aufrecht erhalten hat, obwohl er die kurdische Ethnie ablehne. Das Vorbringen, der Vater habe den Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Zugehörigkeit geschlagen, erscheint somit als unglaubhaft, womit es folglich an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs.1 AsylG fehlt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass er von seinem Vater, und, aufgrund dessen guten Beziehungen zu den Behörden und der Polizei, auch von der Polizei verfolgt werde und er somit keinen Schutz vom Staat erhalten könne. Diesbezüglich kann gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten werden, dass der türkische Staat die Voraussetzungen erfüllt, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteile des BVGer E-3000/2021 vom 15. September 2021 E. 5.2; E-1280/2021 vom 20. April 2021). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig und kann sich bei allfälligen Nachstellungen oder Behelligungen an die türkischen Behörden wenden, ohne dass davon auszugehen ist, diese würden seinen Vater informieren. Auch ist es ihm diesbezüglich möglich, sich in einem anderen Landesteil der Türkei niederzulassen und sich allenfalls dort an die lokalen (Polizei-)Behörden zu wenden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern immer und überall vollumfänglichen Schutz zu gewährleisten. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, nur perfekte heimatliche Schutzstrukturen würden die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ermöglichen. Deshalb vermag die auf Beschwerdeebene indirekt erhobene Kritik am türkischen Justizsystem den Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht zu entbinden, primär bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Das SEM begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würde. Ebenso wenig seien individuelle Wegweisungshindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung als (...). Die geltend gemachten familiären Probleme würden vom Vater ausgehen, mit seiner Mutter und den Geschwistern verfüge er hingegen noch immer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz innerhalb der Türkei, auf welches er zählen könne. Den Problemen mit seinem Vater könne er sich entziehen, in dem er sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlasse. Ebenfalls könne er auch auf die Unterstützung seines Bruders zählen, welcher in C._______ lebe.

E. 8.3.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4323/2019 vom 19. Oktober 2021 E. 8.3.1; E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Auch in individueller Hinsicht kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das unsubstantiierte und erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe psychische Probleme, nicht gehört werden kann. Diesbezüglich hatte er anlässlich der Erstbefragung UMA ausdrücklich ausgesagt, er habe keine gesundheitlichen Probleme, lediglich in (...). Weitere anhaltende medizinische Probleme sind weder aus den Akten ersichtlich, noch wurde dergleichen in der Beschwerde vorgebracht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4805/2021 Urteil vom 12. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. November 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Erstbefragung UMA vom 7. Dezember 2020 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 21. Dezember 2020, beide Male begleitet durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson, machte er im Wesentlichen folgendes geltend: A.b Er sei türkischer Staatsbürger und stamme aus B._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei ethnischer Türke, seine Mutter ethnische Kurdin. Nach seiner achtjährigen Schulzeit und einem Monat im Gymnasium habe er etwa zweieinhalb Jahre (...) gearbeitet. Sein Vater sei ein Faschist und separiere Kurden und Türken. Er sei gewalttätig und habe praktisch jeden Tag Alkohol getrunken. Seine Familie habe er regelmässig geschlagen, da diese sich mehr kurdisch als türkisch fühle. Der ältere Bruder sei deshalb nach C._______ gegangen und auch seine ältere Schwester sei mit ihren Kindern vor dem Vater geflüchtet. Sein Vater habe ihn auf die Militärschule schicken wollen, da er sich aber geweigert habe, sei sein Vater gegen ihn gewalttätig geworden. Ein oder zweimal habe er ihm mit einem Messer Verletzungen zugefügt und ihn mit einem Wasserschlauch geschlagen. In der Folge habe er mehrmals versucht, seinen Vater bei der Polizei anzuzeigen, die Beamten auf dem Polizeiposten in seinem Quartier hätten ihn aber jeweils nach Hause gebracht oder seinen Vater angerufen, um ihn abholen zu kommen. Aus diesen Gründen sei er am (...) Oktober 2020 aus der Türkei ausgereist und am (...) November 2020 illegal in die Schweiz eingereist. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte zu den Akten. Im Verlaufe des Verfahrens reichte er diverse Fotos nach, auf welchen seine Mutter und sein Bruder mit Verletzungen zu sehen seien. Weitere eingereichte Fotos würden seinen jüngeren Bruder einmal in Militärkleidung, ein anderes Mal mit einer Spielzeugwaffe zeigen. Auch sein Vater sei auf weiteren Fotos zu sehen: Einmal mit einer Flasche eines alkoholischen Getränks, ein anderes Mal mit einer Waffe in der Hand. Ein weiteres Foto zeige beschädigtes Mobiliar. B. Mit Verfügung vom 30. September 2021 - eröffnet am 1. Oktober 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Gewährung der amtlichen Verbeiständung. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um rein innerfamiliäre Probleme gehandelt habe. So gehe aus den Akten hervor, dass die Probleme auf die Alkoholprobleme des Vaters des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, diese Probleme seien darauf zurückzuführen, dass er und seine Geschwister sich als Kurden gefühlt hätten, was aber zu bezweifeln sei, da der Vater des Beschwerdeführers wohlwissentlich eine Kurdin geheiratet habe. Weitere Zweifel an seinen Aussagen ergebe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer explizit erklärt habe, er spreche nur sehr, sehr wenig Kurdisch und seine Mutter spreche sehr wenig Türkisch. Zudem würden seine oberflächlichen und pauschalen Aussagen nicht darauf schliessen lassen, dass er sich eingehend mit seiner Volkszugehörigkeit auseinandergesetzt habe. Somit fehle es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Aufgrund der pauschalen und nichtssagenden Aussagen des Beschwerdeführers bezweifelt die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich vier oder fünf Mal an die Polizei im Wohnquartier gewendet, um Schutz zu erhalten, wobei sie aber seinen Vater informiert habe, welcher den Beschwerdeführer jeweils abgeholt habe. Dem Beschwerdeführer wäre es diesbezüglich offen gestanden, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Da der Beschwerdeführer jetzt volljährig sei, sei er als Erwachsener für sich selber verantwortlich, die Polizei würde den Vater daher nicht mehr anrufen können, würde der Beschwerdeführer erneut eine Anzeige machen wollen. Die Aussage des Beschwerdeführers, der Vater habe die Mutter jeweils aus den Frauenhäusern abgeholt, sei ebenfalls unplausibel, da der Ort von Frauenhäusern geheim sei. Zudem hätten sich der Beschwerdeführer und die Familie dem Zugriff des Vaters durch den Weggang in einen anderen Teil des Landes entziehen können. Weshalb nur er und sein erwachsener Bruder das Haus des Vaters verlassen und sich ins Ausland begeben hätten, ergebe angesichts der geltend gemachten und die ganze Familie betreffenden Probleme keinen Sinn. 5.2 In der Beschwerde erwidert der Beschwerdeführer, dass die Polizei ihm nicht helfen wolle, da diese mit seinem Vater befreundet sei. So könne er nicht auf staatlichen Schutz zählen. Würde er in die Türkei zurückkehren müssen, könne er sich gut vorstellen, dass er sein ganzes Leben lang gezwungen würde, Militärdienst zu leisten und gegen seine kurdischen Brüder in den Krieg ziehen zu müssen. Dies wolle er aber auf keinen Fall. Wenn er sich allerdings weigern würde, würden er und auch seine Familie deswegen «drankommen». Sein Vater würde ihn und die Familie spitalreif schlagen. Da sein Vater überall in der Türkei Bekanntschaften mit der Polizei und den höheren Offizieren habe, könne er, der Beschwerdeführer, nirgends in der Türkei hingehen oder untertauchen, zumal der Vater bereits eine Vermisstenanzeige bei der Polizei aufgegeben habe. Er habe mit seiner Mutter und seinem kleinen Bruder schon vor einigen Jahren versucht zu fliehen. Sein älterer Bruder habe ihnen für das Fluchtvorhaben Geld geschickt. Sie seien allerdings im Bus abgefangen und von ihrem Vater nachhause gebracht worden. Aufgrund der Macht und der Kontakte, welche der Vater des Beschwerdeführers zu den Behörden habe, sei eine Flucht innerhalb der Türkei für ihn und seine Familie unmöglich. Es könne sogar schon bei der Einreise in die Türkei passieren, dass er abgefangen und seinem Vater ausgehändigt werde. Im Weiteren würden verschiedene Quellen bestätigen, dass die Polizei in der Türkei nicht zuverlässig sei, nicht adäquat handle, Anzeigen bei häuslicher Gewalt als Privatangelegenheit abschreibe und die betroffenen Personen zu ihren gewalttätigen Männern zurückschicke. Im Weiteren gebe es in der Türkei nicht genügend Frauenhäuser und das Personal staatlicher Schutzeinrichtungen sei kaum ausgebildet. Betreffend die Frauenhäuser habe er an der Anhörung lediglich das erzählt, was ihm seine Mutter einmal erzählt habe. Die kurdische Sprache spreche er nicht gut, da ihm das Recht, die Muttersprache zu lernen oder überhaupt zu sprechen, verwehrt geblieben sei. Als Kurde sei er auch in der Schule diskriminiert und gemobbt worden. 6. Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Insbesondere stellt die Vorinstanz zurecht fest, dass die innerfamiliären Probleme und die vom Vater ausgeübte Gewalt gegen die Familienmitglieder auf seinen Alkoholkonsum zurückzuführen sind und nicht auf die geltend gemachte kurdische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers. Hierzu sagte er in der Anhörung aus, dass sein Vater praktisch jeden Tag zuhause Alkohol konsumiere. Seine Mutter würde ihm immer sagen, er solle aufhören, im Haus Alkohol zu konsumieren, da dies Sünde sei (vgl. Akten der Vorinstanz A17 F60 und F61). Auch steht die vorgebrachte gewaltsame Ablehnung der kurdischen oder kurdisch fühlenden Familienmitglieder durch den Vater des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seiner Ehe, da nicht ersichtlich ist, weshalb er eine kurdische Frau geheiratet und diese Ehe aufrecht erhalten hat, obwohl er die kurdische Ethnie ablehne. Das Vorbringen, der Vater habe den Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Zugehörigkeit geschlagen, erscheint somit als unglaubhaft, womit es folglich an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs.1 AsylG fehlt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass er von seinem Vater, und, aufgrund dessen guten Beziehungen zu den Behörden und der Polizei, auch von der Polizei verfolgt werde und er somit keinen Schutz vom Staat erhalten könne. Diesbezüglich kann gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten werden, dass der türkische Staat die Voraussetzungen erfüllt, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteile des BVGer E-3000/2021 vom 15. September 2021 E. 5.2; E-1280/2021 vom 20. April 2021). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig und kann sich bei allfälligen Nachstellungen oder Behelligungen an die türkischen Behörden wenden, ohne dass davon auszugehen ist, diese würden seinen Vater informieren. Auch ist es ihm diesbezüglich möglich, sich in einem anderen Landesteil der Türkei niederzulassen und sich allenfalls dort an die lokalen (Polizei-)Behörden zu wenden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern immer und überall vollumfänglichen Schutz zu gewährleisten. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, nur perfekte heimatliche Schutzstrukturen würden die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ermöglichen. Deshalb vermag die auf Beschwerdeebene indirekt erhobene Kritik am türkischen Justizsystem den Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht zu entbinden, primär bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würde. Ebenso wenig seien individuelle Wegweisungshindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung als (...). Die geltend gemachten familiären Probleme würden vom Vater ausgehen, mit seiner Mutter und den Geschwistern verfüge er hingegen noch immer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz innerhalb der Türkei, auf welches er zählen könne. Den Problemen mit seinem Vater könne er sich entziehen, in dem er sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlasse. Ebenfalls könne er auch auf die Unterstützung seines Bruders zählen, welcher in C._______ lebe. 8.3.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4323/2019 vom 19. Oktober 2021 E. 8.3.1; E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Auch in individueller Hinsicht kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das unsubstantiierte und erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe psychische Probleme, nicht gehört werden kann. Diesbezüglich hatte er anlässlich der Erstbefragung UMA ausdrücklich ausgesagt, er habe keine gesundheitlichen Probleme, lediglich in (...). Weitere anhaltende medizinische Probleme sind weder aus den Akten ersichtlich, noch wurde dergleichen in der Beschwerde vorgebracht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: