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E-4548/2020

E-4548/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, Angehörige der türkischen Ethnie und der Religion der Aleviten, verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) 2017. Sie seien mit ihren Reisepässen von Izmir nach Thessaloniki geflogen. Nach einem zehntägigen Aufenthalt in Griechenland seien sie am 10. Januar 2018 mit anderen Pässen nach Basel geflogen, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Die Befragungen zur Person fanden am 18. Januar 2018 statt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten: A8 [Beschwerdeführer], A9 [Beschwerdefüh- rerin], A10 [Sohn C._______]). Am 8. Juli 2020 wurden sie zu ihren Asyl- gründen befragt (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten: A24 [Beschwer- deführer], A25 [Beschwerdeführerin], A26 [Sohn C._______], A27 [Sohn D._______]). Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie hätten in F._______ gewohnt, wo der Beschwerde- führer ein/e (…) betrieben habe. Im April 2017 sei eine Person namens G._______ in sein (…) gekommen und habe nach einer Diskussion über Alawiten und seinen Vater unvermittelt auf ihn geschossen. Da die Patrone in der Pistole stecken geblieben sei, sei er nicht verletzt worden. Er habe die Polizei gerufen und G._______ sei verhaftet worden. Es habe ein Ge- richtsverfahren gegeben und G._______ sei zu einer Gefängnisstrafe ver- urteilt worden. Während dieses Verfahrens sei der Beschwerdeführer von Bekannten von G._______ belästigt und unter Druck gesetzt worden, dass er die Anzeige gegen G._______ zurückziehen solle. Auch der Sohn C._______ sei auf dem Schulweg von Personen zwei Mal angesprochen und mit einem Messer bedroht worden mit der Aufforderung, sein Vater solle die Anzeige zurückziehen, ansonsten alle umgebracht würden. Etwa im Oktober 2017 sei einmal auf ihr Fahrzeug und zwei Mal auf ihre Woh- nung geschossen worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle der Po- lizei gemeldet und diese hätten Untersuchungen vorgenommen. Er sei auch auf dem Posten über die Vorfälle befragt worden. Die Polizei habe gesagt, die Sache sei in Bearbeitung, er habe das aber nicht geglaubt; viel- mehr nehme er an, dass die Polizei G._______ unterstütze beziehungs- weise dieser die Polizei bestochen habe. Daher hätten sie um ihr Leben gefürchtet und die Türkei verlassen. Aufgrund einer Amnestie habe G._______ inzwischen das Gefängnis wieder verlassen können. Seit er entlassen worden sei, habe er bei verschiedenen Personen nach dem

E-4548/2020 Seite 3 Beschwerdeführer gefragt. Einmal habe er in der Nähe des Wohnortes der Mutter des Beschwerdeführers in die Luft geschossen. Ausserdem habe eine Person namens H._______, welcher in der Nähe ein Geschäft betrie- ben habe, ihn (den Beschwerdeführer) wiederholt grundlos angezeigt. H._______ sei schliesslich zu einer Geldstrafe verurteilt worden mit der Begründung, er habe den Beschwerdeführer zu Unrecht angezeigt. Es könne sein, dass G._______ durch H._______ beauftragt worden sei, ihn zu töten. Hinzu komme, dass Alawiten in der Türkei Diskriminierung aus- gesetzt seien. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten im Original, einen Fahrausweis des Beschwerdeführers im Original, das begründete Urteil des Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (…) August 2017, ein Verhandlungsprotokoll vom (…) August 2017, das Urteil des Re- gionalen Berufungsgerichts I._______ vom (…) Dezember 2017 und das begründete Urteil des Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (…) März 2018, ein. B. Mit Verfügung vom 12. August 2020 (eröffnet am 14. August 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingaben vom 14. und 15. September 2020 erhoben die Beschwerde- führenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Sie beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie infolge Unzuläs- sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung. Als Beilagen reichten sie eine Vollmacht vom 26. August 2020, drei tür- kischsprachige Dokumente (ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft [Vollzugsbehörde J._______] an die Staatsanwaltschaft von K._______ vom 12. Oktober 2018, ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft [Voll- zugsbehörde J._______] an die Staatsanwaltschaft von F._______ vom

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12. November 2018 [beide betreffend G._______] sowie eine Adressbestä- tigung betreffend den Bruder des Beschwerdeführers L._______) und eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 25. August 2020 ein. D. Am 16. September 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, und die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang das Ver- fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie die Beschwer- deführenden auf, innert Frist Übersetzungen der türkischsprachigen Be- schwerdebeilagen einzureichen. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht die Übersetzungen ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest und beantragte sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2020 erhielten die Beschwerde- führenden die Gelegenheit, eine Replik einzureichen, welche sie nicht wahrnahmen. I. Am 29. April 2020 reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente betreffend den Beschwerdeführer (Gerichtsunterlagen aus der Türkei), welcher dieser bereits am 11. Juli 2018 beim SEM eingereicht hatte, sich aber nicht in den Akten befanden, nach. J. Am 30. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einem ergänzen- den Schriftenwechsel ein und forderte es auf zu erläutern, ob die

E-4548/2020 Seite 5 nachgereichten Gerichtsunterlagen im erstinstanzlichen Verfahren berück- sichtigt worden seien. K. Am 10. Juni 2022 reichte das SEM eine ergänzende Vernehmlassung ein und führte im Wesentlichen aus, es habe sich bis anhin nicht zu den Doku- menten geäussert, diese würden jedoch keine neuen erheblichen Tatsa- chen enthalten, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Die den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 gegebene Gelegenheit zur Replik nahmen diese wiederum nicht wahr.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrecht- lich nicht relevant. Bei den geltend gemachten Problemen mit G._______ und seinen Bekannten handle es sich um eine Verfolgung durch Drittper- sonen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich nach dem Vorfall mit G._______ an die Polizei gewandt habe. Es sei zu einem Ge- richtsverfahren gekommen und G._______ sei zu einer mehrjährigen Haft- strafe verurteilt worden. Auch sei die Polizei nach den Vorfällen mit Be- kannten von G._______ tätig geworden. Dies zeige deutlich auf, dass das Justizsystem in der Türkei durchaus funktionsfähig sei und kriminelle Handlungen geahndet würden. So habe die Polizei mehrfach auf sein Er- suchen hin Untersuchungen eingeleitet. Auch in Bezug auf H._______ sei die Polizei tätig geworden und dieser sei schliesslich aufgrund falscher An- schuldigungen zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, sich bei

E-4548/2020 Seite 7 erneuter Gefahr an die heimatlichen Behörden zu wenden. Es könne zwar in Einzelfällen vorkommen, dass Behördenvertreter die notwendigen Mas- snahmen nicht einleiten würden. Der Beschwerdeführer habe hierzu ange- geben, dass die Polizei es versäumt habe, gegen gewisse Angriffe durch Bekannte von G._______ vorzugehen. Seinen Angaben zufolge habe die Polizei Geld von G._______ dafür erhalten. Er habe aber auch angegeben, dass er sich an die Staatsanwaltschaft und an den Zentralposten gewandt habe. Zusätzlich hätte er sich aber auch noch an die Sicherheitsabteilung der Polizei wenden können. Aus seinen Aussagen lasse sich schliessen, dass er über gute Kenntnisse über die Rechtswege in der Türkei verfüge. Es wäre ihm somit zuzumuten, sich erneut an die Behörden zu wenden, um Schutz vor weiteren Übergriffen nachzusuchen und sich bei weiterem untätig bleiben der Behörden oder einzelner Beamter an eine nächsthö- here Instanz zu wenden. In Bezug auf die vorgebrachten Benachteiligun- gen als Alewiten erwägt das SEM, es sei allgemein bekannt, dass Angehö- rige der alewitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile in Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen würden. Auch hiergegen könnten die Beschwerdeführen- den auf dem Rechtsweg vorgehen. Es sei vorliegend sowohl von der Schutzfähig- als auch von der Schutzwilligkeit der türkischen Behörden auszugehen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden in der Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen ein, dass G._______ zwar zu einer mehrjährigen Haftstrafe ver- urteilt worden sei. Er sei aber gemäss dem mit der Beschwerde eingereich- ten Urteil des Strafgerichts F._______ bereits am (…) November 2018 frei- gelassen worden. Daher stelle sich die Frage, ob der Staat seiner Schutz- pflicht tatsächlich nachgekommen sei. Dies zeige nämlich deutlich auf, dass das türkische Justizsystem nicht funktionsfähig sei und kriminelle Handlungen nicht geahndet würden. Die Behörden würden zwar Untersu- chungshandlungen einleiten, könnten diese aber willkürlich und ohne ge- setzliche Grundlage widerrufen. Der nötige Schutz sei durch das Justizsys- tem nicht gewährleistet, somit mache es wenig Sinn, sich an die heimatli- chen Behörden zu wenden, da der Vollzug eines Gerichtsurteils schnell geändert werden könne. Vor diesem Hintergrund könne ein erneuter Über- griff durch G._______ nicht ausgeschlossen werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich bisher nicht getraut habe, zu erwähnen, dass er in der Türkei Unterstützer der verbotenen Organisa- tion TKP/ML (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist; Kommunistische

E-4548/2020 Seite 8 Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten) sei. Viele Verwandte, darunter auch sein Vater, seien Sympathisanten der Organisation und der Nachfol- georganisation gewesen. Einige hätten deswegen ebenfalls das Land ver- lassen oder seien in Haft. Tatsächlich sei der Vorfall mit G._______ in Ver- bindung mit der Organisation gestanden, da dieser aufgedeckt habe, dass der Beschwerdeführer eine illegale Partei finanziell unterstütze. Mit der Waffe habe G._______ ein Geständnis bewirken wollen. Er habe dies nicht erwähnt, weil er sich vor einer Haftstrafe in der Türkei fürchte.

E. 4.3 Das SEM entgegnet in der Vernehmlassung, kein Staat sei in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger vor Bedrohungen oder gar Übergriffen durch Drittpersonen jederzeit vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein nutzlos sei beziehungsweise der hei- matliche Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Viel- mehr erachte das SEM sowohl den Zugang zu den Behörden als auch de- ren Schutzwilligkeit vorliegend als gegeben. Sodann sei die TKP/ML eine in der Türkei verbotene Organisation. Allfällige künftige Massnahmen sei- tens der Behörden zur Aufklärung oder Ahndung vermeintlich begangener Straftaten stellten folglich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, sofern die angewandten Mittel rechtsstaatlich legitim seien. Es liessen sich den Akten zudem keine Hinweise dafür entnehmen, dass die türkischen Behörden in diesem Zusammenhang Massnahmen gegen den Beschwer- deführer eingeleitet hätten oder dies künftig beabsichtigten. Es ergebe sich aus den Akten auch nicht, dass die türkischen Behörden Kenntnis von ei- ner solchen Unterstützung hätten. Eine Furcht vor künftiger Verfolgung sei somit unbegründet. Es erübrige sich deswegen, auf allfällige Unglaubhaf- tigkeitselemente in den diesbezüglichen Ausführungen einzugehen.

E. 4.4 In der ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM aus, bei den am

11. Juli 2018 beim SEM eingereichten Unterlagen, welche sich fälschlicher- weise nicht in den Akten befunden hätten, handle es sich um ein Urteil des Berufungsgerichts I._______ vom (…) Mai 2018, womit die Beschwerde (von G._______) gegen das erstinstanzliche Urteil des Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (…) März 2018 abgewiesen worden sei. Nachdem schon das erstinstanzliche Urteil flüchtlingsrechtlich nicht re- levant sei, ergebe sich nichts anderes aus der Abweisung der dagegen er- hobenen Beschwerde. Bei den weiteren Beweismitteln handle es sich um eine an den Kassationshof gerichtete Beschwerdeschrift gegen den Ent- scheid des Berufungsgerichts I._______ und um eine

E-4548/2020 Seite 9 Empfangsbestätigung. Auch diese Unterlagen würden zu keiner anderen Beurteilung führen.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die Erwä- gungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzustel- len:

E. 5.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwal- tungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwil- ligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7; E-4805/2021 vom 12. November 2021 E. 8.2.3 und E-3000/2021 vom 15. September 2021 E. 5.2). Wie das SEM zutreffend ausführt, lässt sich aus den Akten nicht schlies- sen, dass die türkischen Behörden im Falle der Beschwerdeführenden nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen seien, im Gegenteil. Aus den eingereichten Gerichtsunterlagen lässt sich entnehmen, dass das (erstin- stanzliche) Gericht für schwere Straftaten F._______ mit Urteil vom (…) August 2017 G._______ wegen versuchter Tötung verurteilt hat. Das regi- onale Berufungsgericht I._______ hat den Fall teilweise aufgrund von Ver- fahrensmängeln (Verstoss gegen die Prozessordnung) mit Urteil vom (…) Dezember 2017 an die erste Instanz zurückgewiesen. Daraufhin hat das Gericht für schwere Straftaten F._______ mit Urteil vom (…) März 2018 G._______ erneut verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht I._______ am (…) Mai 2018 bestätigt. Gemäss dem Schreiben der Ober- staatsanwaltschaft (Vollzugsbehörde J._______) an die

E-4548/2020 Seite 10 Staatsanwaltschaft von K._______ vom (…) Oktober 2018 und dem Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft (Vollzugsbehörde J._______) an die Staatsanwaltschaft von F._______ vom (…) November 2018 wurde G._______ inzwischen aus der Haft entlassen. Für die Annahme, bereits aus dieser (frühen) Entlassung ergebe sich, dass das Verfahren rechts- staatlich nicht korrekt abgelaufen sei, woraus sich insbesondere die feh- lende Schutzwilligkeit der türkischen Behörden ergebe – wie in der Be- schwerde behauptet wird – gibt es keinen begründeten Anlass. Auch die geltend gemachten Vorkommnisse mit den Verwandten von G._______ wurden durch die Polizei untersucht. Bei der Aussage des Be- schwerdeführers, G._______ habe die Polizei bestochen und diese seien der Sache nicht weiter nachgegangen, handelt es sich um eine blosse Be- hauptung. Demgegenüber gab er selber an, die Polizei sei mehrfach zu seinem Haus gekommen und habe ihn ebenfalls mehrfach auf dem Poli- zeiposten befragt, woraus sich gerade ergibt, dass die Polizei nicht untätig geblieben ist. Auch künftig werden sich die Beschwerdeführenden an die türkische Polizei wenden können, sollten sie sich vor erneuten Übergriffen seitens G._______ fürchten beziehungsweise können sie den weiteren vorgesehenen Rechtsweg beschreiten, sollten sie der Ansicht sein, die Po- lizei bleibe zu Unrecht untätig. Schliesslich ist anzufügen, dass davon aus- zugehen sein dürfte, die Übergriffe seitens G._______ seien lokal be- schränkt. Sollten sich die Beschwerdeführenden in subjektiver Hinsicht fürchten, käme auch eine Rückkehr an einen alternativen Aufenthaltsort in Frage.

E. 5.2 In der Beschwerde wird nunmehr vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Sympathisant der TKP/ML, und fürchte sich deswegen vor Repressio- nen durch die türkischen Behörden. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht schon im erstinstanzlichen Ver- fahren vorgebracht hat, sollte er sich tatsächlich deswegen vor einer Rück- kehr in die Türkei fürchten. Ausserdem macht er dazu nur vage Angaben, die auch nicht ansatzweise belegt werden. Jedenfalls kann aber dem SEM zugestimmt werden, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis hätten und er in diesem Zusammenhang im Fo- kus der Behörden stünde. Auch seine Angabe, verschiedene Verwandte hätten die Organisation ebenfalls unterstützt, lässt keine andere Betrach- tungsweise zu. Selbst wenn dem so wäre, dass Familienangehörige im Zu- sammenhang mit dieser Organisation im Fokus der Behörden gestanden wären, hat der Beschwerdeführer nichts vorgerbacht und Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten, was geeignet wäre, eine Furcht vor

E-4548/2020 Seite 11 einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Schliesslich sind auch die in diesem Zusammen- hang erhobenen Zweifel des SEM an der Glaubhaftigkeit mehr als berech- tigt. Die Verspätung dieses zentralen Vorbringens ist umso weniger erklär- bar als er nun plötzlich auch noch einen engen Zusammenhang zu den Angriffen seitens G._______ herstellt, indem ihn dieser zu einem Geständ- nis seiner illegalen Tätigkeiten habe zwingen wollen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden nochmals anzuhö- ren.

E. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und demnach auch die Asylgesu- che zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E-4548/2020 Seite 12 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Re- foulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Sie vermögen auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich ho- hen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der be- waffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 in konstan- ter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei aus (vgl. statt vieler Urteil E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 m.w.H.).

E. 7.3.3 Auch in individueller Hinsicht liegen keine Wegweisungsvollzugshin- dernisse vor. Das SEM hat ausführlich begründet, weshalb dem so sei. Es stellt zu Recht fest, die Beschwerdeführenden verfügten in ihrem Heimat- staat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem verfügten sie über eine Schulausbildung und – zumindest der Beschwerdeführer – über Berufser- fahrung. Er sei in der Türkei selbständig gewesen und es sei ihnen vor der Ausreise finanziell gut gegangen. Es sei daher davon auszugehen, dass er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen könne. Auf die detaillierten Erwägungen kann verwie- sen werden, und sie sind zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführenden

E-4548/2020 Seite 13 keinerlei Einwände erheben. Anzufügen bleibt, dass es auch dem inzwi- schen erwachsenen Sohn angesichts seiner heute abgeschlossenen Schulbildung und seiner Arbeitserfahrungen in der Gastwirtschaft möglich sein wird, in der Türkei eine Erwerbstätigkeit zu finden, zumal mit Unter- stützung des dortigen Beziehungsnetzes und insbesondere auch seines Vaters. Festzustellen ist schliesslich, dass beide Eltern aus I._______ stammen und die Familie in der nur knapp (…) km südwestlich gelegenen Küstenstadt F._______ gelebt haben, was gerade auch eine wirtschaftliche Wiedereingliederung erleichtern dürfte. Auch in medizinischer Hinsicht geht das SEM zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in der Türkei behandelbar seien. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er leide an einem hohen Blutdruck und Diabetes (A24, F57). Die Beschwer- deführerin leide an Asthma und Migräne (A25, F1). Ausserdem gehe es der ganzen Familie psychisch nicht gut. Es finden sich allerdings keinerlei me- dizinische Unterlagen in den Akten und die Beschwerdeführenden erheben auch diesbezüglich keine Einwände gegen die zutreffenden Erwägungen des SEM. Unter dem Aspekt des Kindswohls sind schliesslich sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängig- keit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose be- züglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integra- tion bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die drei Kinder der Beschwerdeführenden sind heute (…) (C._______), (…) (D._______) und (…) (E._______) Jahre alt. Die Familie lebt inzwischen seit rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz. Es ist einerseits nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Kinder in der Schweiz eingelebt haben dürften, hier die letzten Jahre zur Schule gegangen sind und sich nach der Rückkehr in den Heimatstaat werden an die neue Umgebung gewöhnen müssen. Für D._______ dürfte dies mitunter am schwierigsten sein, dürfte er sich doch inzwischen in der Schweiz auch ein von den Eltern unabhängiges Beziehungsumfeld aufgebaut haben. Dem- gegenüber hat er immerhin in der Türkei gelebt, bis er (…) Jahre alt gewe- sen ist und dort auch bereits mehrere Jahre die Schule besucht; das dor- tige Umfeld wird ihm demnach nicht gänzlich fremd sein. E._______ war bei der Ausreise zwar erst (…) Jahre alt, aufgrund ihres jungen Alters ist aber anzunehmen, dass ihre Hauptbezugspersonen nach wie vor ihre nächsten Familienangehörigen sind. Ausserdem kehren die Kinder mit ih- ren Eltern in die Türkei zurück, wo diese den grössten Teil ihres Lebens

E-4548/2020 Seite 14 verbracht haben. Zudem haben die Beschwerdeführenden viele Verwandte in der Türkei, wie insbesondere auch die Grossmutter der Kinder und die Schwester des Beschwerdeführers (A8, Ziff.3.01; A24, F33 ff.; A25, F9), welche gerade auch in Bezug auf Kinder unterstützend sein werden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass ein Wegweisungsvoll- zug das Kindswohl gefährden könnte. Auch in Bezug auf den volljährigen Sohn C._______ ist davon auszugehen, dass er sich in der Türkei wieder eingliedern kann. Er hat, bis er (…) Jahre alt war, das Gymnasium besucht und den Grossteil seines Lebens in der Türkei verbracht (A10, Ziff. 1.17.04). Nicht zuletzt ist auch in Bezug auf die Kinder der Beschwerde- führenden festzustellen, dass die Familie in den städtischen und nicht zu- letzt auch touristisch geprägten Westen der Türkei zurückkehren wird, was es ihnen erleichtern dürfte, in ihrem Heimatstaat (wieder) Fuss zu fassen.

E. 7.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden beantragten indessen in ihren Eingaben vom 14. und 15. September 2020 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos waren und gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht von einer entscheidenden Ver- änderung der finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4548/2020 Urteil vom 23. Oktober 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2020. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Angehörige der türkischen Ethnie und der Religion der Aleviten, verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) 2017. Sie seien mit ihren Reisepässen von Izmir nach Thessaloniki geflogen. Nach einem zehntägigen Aufenthalt in Griechenland seien sie am 10. Januar 2018 mit anderen Pässen nach Basel geflogen, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Die Befragungen zur Person fanden am 18. Januar 2018 statt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten: A8 [Beschwerdeführer], A9 [Beschwerdeführerin], A10 [Sohn C._______]). Am 8. Juli 2020 wurden sie zu ihren Asylgründen befragt (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten: A24 [Beschwerdeführer], A25 [Beschwerdeführerin], A26 [Sohn C._______], A27 [Sohn D._______]). Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie hätten in F._______ gewohnt, wo der Beschwerdeführer ein/e (...) betrieben habe. Im April 2017 sei eine Person namens G._______ in sein (...) gekommen und habe nach einer Diskussion über Alawiten und seinen Vater unvermittelt auf ihn geschossen. Da die Patrone in der Pistole stecken geblieben sei, sei er nicht verletzt worden. Er habe die Polizei gerufen und G._______ sei verhaftet worden. Es habe ein Gerichtsverfahren gegeben und G._______ sei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Während dieses Verfahrens sei der Beschwerdeführer von Bekannten von G._______ belästigt und unter Druck gesetzt worden, dass er die Anzeige gegen G._______ zurückziehen solle. Auch der Sohn C._______ sei auf dem Schulweg von Personen zwei Mal angesprochen und mit einem Messer bedroht worden mit der Aufforderung, sein Vater solle die Anzeige zurückziehen, ansonsten alle umgebracht würden. Etwa im Oktober 2017 sei einmal auf ihr Fahrzeug und zwei Mal auf ihre Wohnung geschossen worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle der Polizei gemeldet und diese hätten Untersuchungen vorgenommen. Er sei auch auf dem Posten über die Vorfälle befragt worden. Die Polizei habe gesagt, die Sache sei in Bearbeitung, er habe das aber nicht geglaubt; vielmehr nehme er an, dass die Polizei G._______ unterstütze beziehungsweise dieser die Polizei bestochen habe. Daher hätten sie um ihr Leben gefürchtet und die Türkei verlassen. Aufgrund einer Amnestie habe G._______ inzwischen das Gefängnis wieder verlassen können. Seit er entlassen worden sei, habe er bei verschiedenen Personen nach dem Beschwerdeführer gefragt. Einmal habe er in der Nähe des Wohnortes der Mutter des Beschwerdeführers in die Luft geschossen. Ausserdem habe eine Person namens H._______, welcher in der Nähe ein Geschäft betrieben habe, ihn (den Beschwerdeführer) wiederholt grundlos angezeigt. H._______ sei schliesslich zu einer Geldstrafe verurteilt worden mit der Begründung, er habe den Beschwerdeführer zu Unrecht angezeigt. Es könne sein, dass G._______ durch H._______ beauftragt worden sei, ihn zu töten. Hinzu komme, dass Alawiten in der Türkei Diskriminierung ausgesetzt seien. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten im Original, einen Fahrausweis des Beschwerdeführers im Original, das begründete Urteil des Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) August 2017, ein Verhandlungsprotokoll vom (...) August 2017, das Urteil des Regionalen Berufungsgerichts I._______ vom (...) Dezember 2017 und das begründete Urteil des Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) März 2018, ein. B. Mit Verfügung vom 12. August 2020 (eröffnet am 14. August 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingaben vom 14. und 15. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichten sie eine Vollmacht vom 26. August 2020, drei türkischsprachige Dokumente (ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft [Vollzugsbehörde J._______] an die Staatsanwaltschaft von K._______ vom 12. Oktober 2018, ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft [Vollzugsbehörde J._______] an die Staatsanwaltschaft von F._______ vom 12. November 2018 [beide betreffend G._______] sowie eine Adressbestätigung betreffend den Bruder des Beschwerdeführers L._______) und eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 25. August 2020 ein. D. Am 16. September 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, und die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang das Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert Frist Übersetzungen der türkischsprachigen Beschwerdebeilagen einzureichen. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht die Übersetzungen ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2020 erhielten die Beschwerdeführenden die Gelegenheit, eine Replik einzureichen, welche sie nicht wahrnahmen. I. Am 29. April 2020 reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente betreffend den Beschwerdeführer (Gerichtsunterlagen aus der Türkei), welcher dieser bereits am 11. Juli 2018 beim SEM eingereicht hatte, sich aber nicht in den Akten befanden, nach. J. Am 30. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein und forderte es auf zu erläutern, ob die nachgereichten Gerichtsunterlagen im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt worden seien. K. Am 10. Juni 2022 reichte das SEM eine ergänzende Vernehmlassung ein und führte im Wesentlichen aus, es habe sich bis anhin nicht zu den Dokumenten geäussert, diese würden jedoch keine neuen erheblichen Tatsachen enthalten, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Die den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 gegebene Gelegenheit zur Replik nahmen diese wiederum nicht wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Bei den geltend gemachten Problemen mit G._______ und seinen Bekannten handle es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich nach dem Vorfall mit G._______ an die Polizei gewandt habe. Es sei zu einem Gerichtsverfahren gekommen und G._______ sei zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Auch sei die Polizei nach den Vorfällen mit Bekannten von G._______ tätig geworden. Dies zeige deutlich auf, dass das Justizsystem in der Türkei durchaus funktionsfähig sei und kriminelle Handlungen geahndet würden. So habe die Polizei mehrfach auf sein Ersuchen hin Untersuchungen eingeleitet. Auch in Bezug auf H._______ sei die Polizei tätig geworden und dieser sei schliesslich aufgrund falscher Anschuldigungen zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, sich bei erneuter Gefahr an die heimatlichen Behörden zu wenden. Es könne zwar in Einzelfällen vorkommen, dass Behördenvertreter die notwendigen Massnahmen nicht einleiten würden. Der Beschwerdeführer habe hierzu angegeben, dass die Polizei es versäumt habe, gegen gewisse Angriffe durch Bekannte von G._______ vorzugehen. Seinen Angaben zufolge habe die Polizei Geld von G._______ dafür erhalten. Er habe aber auch angegeben, dass er sich an die Staatsanwaltschaft und an den Zentralposten gewandt habe. Zusätzlich hätte er sich aber auch noch an die Sicherheitsabteilung der Polizei wenden können. Aus seinen Aussagen lasse sich schliessen, dass er über gute Kenntnisse über die Rechtswege in der Türkei verfüge. Es wäre ihm somit zuzumuten, sich erneut an die Behörden zu wenden, um Schutz vor weiteren Übergriffen nachzusuchen und sich bei weiterem untätig bleiben der Behörden oder einzelner Beamter an eine nächsthöhere Instanz zu wenden. In Bezug auf die vorgebrachten Benachteiligungen als Alewiten erwägt das SEM, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der alewitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile in Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen würden. Auch hiergegen könnten die Beschwerdeführenden auf dem Rechtsweg vorgehen. Es sei vorliegend sowohl von der Schutzfähig- als auch von der Schutzwilligkeit der türkischen Behörden auszugehen. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, dass G._______ zwar zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Er sei aber gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Urteil des Strafgerichts F._______ bereits am (...) November 2018 freigelassen worden. Daher stelle sich die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht tatsächlich nachgekommen sei. Dies zeige nämlich deutlich auf, dass das türkische Justizsystem nicht funktionsfähig sei und kriminelle Handlungen nicht geahndet würden. Die Behörden würden zwar Untersuchungshandlungen einleiten, könnten diese aber willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage widerrufen. Der nötige Schutz sei durch das Justizsystem nicht gewährleistet, somit mache es wenig Sinn, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, da der Vollzug eines Gerichtsurteils schnell geändert werden könne. Vor diesem Hintergrund könne ein erneuter Übergriff durch G._______ nicht ausgeschlossen werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich bisher nicht getraut habe, zu erwähnen, dass er in der Türkei Unterstützer der verbotenen Organisation TKP/ML (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist; Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten) sei. Viele Verwandte, darunter auch sein Vater, seien Sympathisanten der Organisation und der Nachfolgeorganisation gewesen. Einige hätten deswegen ebenfalls das Land verlassen oder seien in Haft. Tatsächlich sei der Vorfall mit G._______ in Verbindung mit der Organisation gestanden, da dieser aufgedeckt habe, dass der Beschwerdeführer eine illegale Partei finanziell unterstütze. Mit der Waffe habe G._______ ein Geständnis bewirken wollen. Er habe dies nicht erwähnt, weil er sich vor einer Haftstrafe in der Türkei fürchte. 4.3 Das SEM entgegnet in der Vernehmlassung, kein Staat sei in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger vor Bedrohungen oder gar Übergriffen durch Drittpersonen jederzeit vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein nutzlos sei beziehungsweise der heimatliche Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Vielmehr erachte das SEM sowohl den Zugang zu den Behörden als auch deren Schutzwilligkeit vorliegend als gegeben. Sodann sei die TKP/ML eine in der Türkei verbotene Organisation. Allfällige künftige Massnahmen seitens der Behörden zur Aufklärung oder Ahndung vermeintlich begangener Straftaten stellten folglich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, sofern die angewandten Mittel rechtsstaatlich legitim seien. Es liessen sich den Akten zudem keine Hinweise dafür entnehmen, dass die türkischen Behörden in diesem Zusammenhang Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten oder dies künftig beabsichtigten. Es ergebe sich aus den Akten auch nicht, dass die türkischen Behörden Kenntnis von einer solchen Unterstützung hätten. Eine Furcht vor künftiger Verfolgung sei somit unbegründet. Es erübrige sich deswegen, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den diesbezüglichen Ausführungen einzugehen. 4.4 In der ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM aus, bei den am 11. Juli 2018 beim SEM eingereichten Unterlagen, welche sich fälschlicherweise nicht in den Akten befunden hätten, handle es sich um ein Urteil des Berufungsgerichts I._______ vom (...) Mai 2018, womit die Beschwerde (von G._______) gegen das erstinstanzliche Urteil des Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) März 2018 abgewiesen worden sei. Nachdem schon das erstinstanzliche Urteil flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, ergebe sich nichts anderes aus der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Bei den weiteren Beweismitteln handle es sich um eine an den Kassationshof gerichtete Beschwerdeschrift gegen den Entscheid des Berufungsgerichts I._______ und um eine Empfangsbestätigung. Auch diese Unterlagen würden zu keiner anderen Beurteilung führen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzustellen: 5.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7; E-4805/2021 vom 12. November 2021 E. 8.2.3 und E-3000/2021 vom 15. September 2021 E. 5.2). Wie das SEM zutreffend ausführt, lässt sich aus den Akten nicht schliessen, dass die türkischen Behörden im Falle der Beschwerdeführenden nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen seien, im Gegenteil. Aus den eingereichten Gerichtsunterlagen lässt sich entnehmen, dass das (erstinstanzliche) Gericht für schwere Straftaten F._______ mit Urteil vom (...) August 2017 G._______ wegen versuchter Tötung verurteilt hat. Das regionale Berufungsgericht I._______ hat den Fall teilweise aufgrund von Verfahrensmängeln (Verstoss gegen die Prozessordnung) mit Urteil vom (...) Dezember 2017 an die erste Instanz zurückgewiesen. Daraufhin hat das Gericht für schwere Straftaten F._______ mit Urteil vom (...) März 2018 G._______ erneut verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht I._______ am (...) Mai 2018 bestätigt. Gemäss dem Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft (Vollzugsbehörde J._______) an die Staatsanwaltschaft von K._______ vom (...) Oktober 2018 und dem Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft (Vollzugsbehörde J._______) an die Staatsanwaltschaft von F._______ vom (...) November 2018 wurde G._______ inzwischen aus der Haft entlassen. Für die Annahme, bereits aus dieser (frühen) Entlassung ergebe sich, dass das Verfahren rechtsstaatlich nicht korrekt abgelaufen sei, woraus sich insbesondere die fehlende Schutzwilligkeit der türkischen Behörden ergebe - wie in der Beschwerde behauptet wird - gibt es keinen begründeten Anlass. Auch die geltend gemachten Vorkommnisse mit den Verwandten von G._______ wurden durch die Polizei untersucht. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, G._______ habe die Polizei bestochen und diese seien der Sache nicht weiter nachgegangen, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Demgegenüber gab er selber an, die Polizei sei mehrfach zu seinem Haus gekommen und habe ihn ebenfalls mehrfach auf dem Polizeiposten befragt, woraus sich gerade ergibt, dass die Polizei nicht untätig geblieben ist. Auch künftig werden sich die Beschwerdeführenden an die türkische Polizei wenden können, sollten sie sich vor erneuten Übergriffen seitens G._______ fürchten beziehungsweise können sie den weiteren vorgesehenen Rechtsweg beschreiten, sollten sie der Ansicht sein, die Polizei bleibe zu Unrecht untätig. Schliesslich ist anzufügen, dass davon auszugehen sein dürfte, die Übergriffe seitens G._______ seien lokal beschränkt. Sollten sich die Beschwerdeführenden in subjektiver Hinsicht fürchten, käme auch eine Rückkehr an einen alternativen Aufenthaltsort in Frage. 5.2 In der Beschwerde wird nunmehr vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Sympathisant der TKP/ML, und fürchte sich deswegen vor Repressionen durch die türkischen Behörden. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, sollte er sich tatsächlich deswegen vor einer Rückkehr in die Türkei fürchten. Ausserdem macht er dazu nur vage Angaben, die auch nicht ansatzweise belegt werden. Jedenfalls kann aber dem SEM zugestimmt werden, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis hätten und er in diesem Zusammenhang im Fokus der Behörden stünde. Auch seine Angabe, verschiedene Verwandte hätten die Organisation ebenfalls unterstützt, lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Selbst wenn dem so wäre, dass Familienangehörige im Zusammenhang mit dieser Organisation im Fokus der Behörden gestanden wären, hat der Beschwerdeführer nichts vorgerbacht und Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten, was geeignet wäre, eine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Schliesslich sind auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Zweifel des SEM an der Glaubhaftigkeit mehr als berechtigt. Die Verspätung dieses zentralen Vorbringens ist umso weniger erklärbar als er nun plötzlich auch noch einen engen Zusammenhang zu den Angriffen seitens G._______ herstellt, indem ihn dieser zu einem Geständnis seiner illegalen Tätigkeiten habe zwingen wollen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden nochmals anzuhören. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und demnach auch die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Sie vermögen auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 in konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei aus (vgl. statt vieler Urteil E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 m.w.H.). 7.3.3 Auch in individueller Hinsicht liegen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Das SEM hat ausführlich begründet, weshalb dem so sei. Es stellt zu Recht fest, die Beschwerdeführenden verfügten in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem verfügten sie über eine Schulausbildung und - zumindest der Beschwerdeführer - über Berufserfahrung. Er sei in der Türkei selbständig gewesen und es sei ihnen vor der Ausreise finanziell gut gegangen. Es sei daher davon auszugehen, dass er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen könne. Auf die detaillierten Erwägungen kann verwiesen werden, und sie sind zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführenden keinerlei Einwände erheben. Anzufügen bleibt, dass es auch dem inzwischen erwachsenen Sohn angesichts seiner heute abgeschlossenen Schulbildung und seiner Arbeitserfahrungen in der Gastwirtschaft möglich sein wird, in der Türkei eine Erwerbstätigkeit zu finden, zumal mit Unterstützung des dortigen Beziehungsnetzes und insbesondere auch seines Vaters. Festzustellen ist schliesslich, dass beide Eltern aus I._______ stammen und die Familie in der nur knapp (...) km südwestlich gelegenen Küstenstadt F._______ gelebt haben, was gerade auch eine wirtschaftliche Wiedereingliederung erleichtern dürfte. Auch in medizinischer Hinsicht geht das SEM zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in der Türkei behandelbar seien. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er leide an einem hohen Blutdruck und Diabetes (A24, F57). Die Beschwerdeführerin leide an Asthma und Migräne (A25, F1). Ausserdem gehe es der ganzen Familie psychisch nicht gut. Es finden sich allerdings keinerlei medizinische Unterlagen in den Akten und die Beschwerdeführenden erheben auch diesbezüglich keine Einwände gegen die zutreffenden Erwägungen des SEM. Unter dem Aspekt des Kindswohls sind schliesslich sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die drei Kinder der Beschwerdeführenden sind heute (...) (C._______), (...) (D._______) und (...) (E._______) Jahre alt. Die Familie lebt inzwischen seit rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz. Es ist einerseits nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Kinder in der Schweiz eingelebt haben dürften, hier die letzten Jahre zur Schule gegangen sind und sich nach der Rückkehr in den Heimatstaat werden an die neue Umgebung gewöhnen müssen. Für D._______ dürfte dies mitunter am schwierigsten sein, dürfte er sich doch inzwischen in der Schweiz auch ein von den Eltern unabhängiges Beziehungsumfeld aufgebaut haben. Demgegenüber hat er immerhin in der Türkei gelebt, bis er (...) Jahre alt gewesen ist und dort auch bereits mehrere Jahre die Schule besucht; das dortige Umfeld wird ihm demnach nicht gänzlich fremd sein. E._______ war bei der Ausreise zwar erst (...) Jahre alt, aufgrund ihres jungen Alters ist aber anzunehmen, dass ihre Hauptbezugspersonen nach wie vor ihre nächsten Familienangehörigen sind. Ausserdem kehren die Kinder mit ihren Eltern in die Türkei zurück, wo diese den grössten Teil ihres Lebens verbracht haben. Zudem haben die Beschwerdeführenden viele Verwandte in der Türkei, wie insbesondere auch die Grossmutter der Kinder und die Schwester des Beschwerdeführers (A8, Ziff.3.01; A24, F33 ff.; A25, F9), welche gerade auch in Bezug auf Kinder unterstützend sein werden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass ein Wegweisungsvollzug das Kindswohl gefährden könnte. Auch in Bezug auf den volljährigen Sohn C._______ ist davon auszugehen, dass er sich in der Türkei wieder eingliedern kann. Er hat, bis er (...) Jahre alt war, das Gymnasium besucht und den Grossteil seines Lebens in der Türkei verbracht (A10, Ziff. 1.17.04). Nicht zuletzt ist auch in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführenden festzustellen, dass die Familie in den städtischen und nicht zuletzt auch touristisch geprägten Westen der Türkei zurückkehren wird, was es ihnen erleichtern dürfte, in ihrem Heimatstaat (wieder) Fuss zu fassen. 7.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden beantragten indessen in ihren Eingaben vom 14. und 15. September 2020 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos waren und gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht von einer entscheidenden Veränderung der finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: