Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei am (…), reiste über B._______ am 3. September 2023 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 27. September 2024 statt. Am 11. Oktober 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiese- nen Rechtsvertretung angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Türke und in C._______ (Provinz D._______) geboren. Von (…) bis zu seiner Ausreise habe er in E._______ (Provinz F._______) gelebt und nach dem Abbruch eines Fernstudiums die letzten vier oder fünf Jahre jeweils über mehrere Monate, zuletzt fast ein Jahr in C._______, wo ein Bruder und eine Schwester lebten, als (…) gearbeitet. Am (…) sei sein Neffe mütterlicherseits in einen Streit mit einem gegneri- schen Clan geraten. Gleichentags am Abend sei sein Onkel mütterlicher- seits von derselben Gegenpartei geschlagen worden. Am folgenden Tag sei der Streit zwischen seinen Angehörigen und der Gegenpartei vor der Moschee in E._______ in eine Auseinandersetzung unter Einsatz von Waf- fen und Schlagstöcken ausgeartet, wobei die beiden Parteien seit Gross- vaterzeiten Unstimmigkeiten miteinander gehabt hätten. Bei diesem Aufei- nandertreffen seien fünf Angehörige der Gegenpartei verletzt und fünf oder sechs seiner Angehörigen inhaftiert worden. Aus dieser Auseinanderset- zung sei eine Blutrache entstanden. Daher habe er und sein Neffe sich gefürchtet, dass die Gegenpartei sich an ihnen rächen würde, weshalb sie beide zusammen innerhalb von E._______ einen Monat lang wiederholt den Aufenthaltsort gewechselt hätten. Nachdem er es nicht geschafft habe, in E._______ unterzutauchen, sei er zu seiner Schwester nach G._______ (Provinz H._______) gereist und habe sich dort etwa (…) Monate lang auf- gehalten. Während dieser Zeit hätten ihm seine Angehörigen mitgeteilt, er werde von der Gegenpartei gesucht und diese finde ihn überall in der Tür- kei. Da die Gegenpartei aus (…) bestehe und insbesondere einer davon ein Hochrangiger sei, habe er Angst gehabt, staatlichen Schutz in An- spruch zu nehmen. Auch sei die Gegenpartei sehr gefährlich und er habe nicht mehr weitergewusst, weshalb er sich zur Ausreise aus der Türkei ent- schieden habe.
E-1543/2024 Seite 3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Ori- ginal und zwei Internetberichte von türkischen Nachrichtenagenturen in Bezug auf den Vorfall vom (…) zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 teilte die Vorinstanz das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte am 19. Oktober 2023 dem SEM die Niederlegung ihres Mandats mit. E. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten zwischen seinen Angaben und denjenigen seines Bruders hinsichtlich der Verwandtschaft. F. Am 24. Januar 2024 reichte der Bruder des Beschwerdeführers eine Stel- lungnahme ein und legte – jeweils in Kopie – Ausweise ihrer Eltern, einen Familienregisterauszug sowie seinen Ausweis zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 7. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Ent- scheid sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt fest- zustellen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
E-1543/2024 Seite 4 Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kos- tenvorschusses innert Frist auf. J. Der Beschwerdeführer leistete am 5. April 2024 den einverlangten Kosten- vorschuss.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-1543/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, bei den Vorbringen des Be- schwerdeführers handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen, denen kein Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liege. Die türkischen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig sowie schutzwillig und vorliegend aktenkundig tätig geworden. Auch wenn die Gegenpartei Mitglieder bei der (…) habe, sei deren Einfluss in einem entfernten Gebiet wie beispielsweise G._______ als gering einzustufen. Deshalb könne sich der Beschwerde- führer für die geltend gemachten Übergriffe an die Schutzorgane in der Türkei wenden, was er bisher nicht getan habe. Zudem sei aufgrund seiner Aussagen ersichtlich, dass ihm bis zur Ausreise nichts zugestossen sei. Er habe lediglich von seiner Familie vernommen, die Gegenpartei sei wütend auf ihn und fahre mit Autos an seinem Eltern- haus vorbei. Weiter lebten seine Verwandten, die ebenfalls an der geschil- derten Auseinandersetzung teilgenommen hätten, weiterhin in E._______. Ihnen sei bisher nichts zugestossen, weshalb davon ausgegangen werden könne, die Gegenpartei habe kein hohes Rachebedürfnis. Auch sei der Be- schwerdeführer weniger vom geschilderten Konflikt betroffen, da er sich nur wegen der Verwandtschaft sich in die Auseinandersetzung eingemischt habe. Deshalb handle es sich auch nicht um eine Verfolgung, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erreiche.
E-1543/2024 Seite 6 Weiter habe sich der Beschwerdeführer (…) Monate im tausend Kilometer entfernten G._______ bei seiner Schwester versteckt und die Gegenpartei habe ihn in dieser Zeit nicht aufgespürt. Es existiere daher offensichtlich auch eine innerstaatliche Schutzalternative. Schliesslich fehle zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Ausreisezeitpunkt der Kausalzusammenhang. Er sei gemäss eigenen Angaben am (…) 2023 per Zufall aus der Türkei ausgereist. Es sei daher kein triftiger Grund beziehungsweise ein auslösendes Ereignis erkennbar, weshalb er nicht weiterhin bei seiner Schwester hätte bleiben können.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Er führt im Wesentli- chen aus, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, die Türkei ver- füge über Schutzorgane. Die Blutfehde könne jedes Familienmitglied be- treffen. Das Land sei nicht in der Lage, alle seine Bürger vor Blutfehden zu schützen und überlasse sie ihrem Schicksal, weshalb ihm Asyl zu gewäh- ren sei.
E. 6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an- gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht- ling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die dargelegten Bedrohungen von privaten Dritten ausgehen und der türkische Staat ge- mäss Rechtsprechung in Bezug auf gemeinstrafrechtlich relevantes Ver- halten als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.). Daran vermag der nicht ansatzweise substantiierte Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Türkei habe keine Schutzorgane und sei nicht in der Lage, alle ihre Bürger vor Blutfehden zu schützen sowie die Gegenpartei finde ihn überall in der Türkei, nichts zu ändern. Dazu ist ohnehin kein Staat in der Lage. Auch kann er aus seinem Vorbringen, er habe wegen der (…) Kontakte der Gegenpartei aus Angst die (…) nicht aufgesucht, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz hierzu zu Recht festhält, hätte der Beschwer- deführer zumindest während seiner Zeit in G._______, als er sich bei sei- ner Schwester vor der Gegenpartei versteckte, bei der dortigen (…) den staatlichen Schutz beanspruchen können, was er jedoch nie tat. Sollten ihn die Gegenpartei nach einer Rückkehr erneut bedrohen, wäre es ihm zuzu- muten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe
E-1543/2024 Seite 7 staatlicher Schutzeinrichtungen sowie rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Sodann kann der Beschwerdeführer aus den in der Rechtsmitteleingabe festgehaltenen pauschalen Verweise auf die Rechtsprechung sowie Lite- ratur und der Aufführung von an die Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH gerichteten E-Mails im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation be- treffend die Blutfehde in der Türkei nichts für sich ableiten. Insbesondere reicht der blosse Hinweis in der Beschwerde auf das in der Türkei beste- hende allgemeine Risiko, anlässlich einer Blutfehde getötet zu werden, nicht aus, um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers nachzuwei- sen. Auch ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenz- tes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein inner- staatliches Ausweichen entziehen kann, was ihm umso mehr zuzumuten ist, als er gemäss eigenen Angaben bis vor der Ausreise seit vier bis fünf Jahren in C._______ gearbeitet hat. Schliesslich sind die sich grösstenteils auf die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts beschränkten Vor- bringen auf Beschwerdeebene – die zudem bereits in der erstinstanzlichen Verfügung zutreffend gewürdigt wurden – nicht geeignet, eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu begrün- den.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.
E. 6.3 Der vom Beschwerdeführer gestellte Rückweisungsantrag wird in der Rechtsmitteleingabe sodann offensichtlich nicht begründet und es ergeben sich aus den Akten auch keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
E-1543/2024 Seite 8 teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Men-
E-1543/2024 Seite 9 schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 9.4.2). Die Stadt E._______ (Provinz F._______), in welcher der Beschwerdefüh- rer seit (…) bis zu seiner Ausreise zuletzt gelebt hat, war zudem nicht un- mittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Feb- ruar 2023 betroffen.
E. 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengesetzt wird.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-1543/2024 Seite 10
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. April 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1543/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1543/2024 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,(...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei am (...), reiste über B._______ am 3. September 2023 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 27. September 2024 statt. Am 11. Oktober 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Türke und in C._______ (Provinz D._______) geboren. Von (...) bis zu seiner Ausreise habe er in E._______ (Provinz F._______) gelebt und nach dem Abbruch eines Fernstudiums die letzten vier oder fünf Jahre jeweils über mehrere Monate, zuletzt fast ein Jahr in C._______, wo ein Bruder und eine Schwester lebten, als (...) gearbeitet. Am (...) sei sein Neffe mütterlicherseits in einen Streit mit einem gegnerischen Clan geraten. Gleichentags am Abend sei sein Onkel mütterlicherseits von derselben Gegenpartei geschlagen worden. Am folgenden Tag sei der Streit zwischen seinen Angehörigen und der Gegenpartei vor der Moschee in E._______ in eine Auseinandersetzung unter Einsatz von Waffen und Schlagstöcken ausgeartet, wobei die beiden Parteien seit Grossvaterzeiten Unstimmigkeiten miteinander gehabt hätten. Bei diesem Aufeinandertreffen seien fünf Angehörige der Gegenpartei verletzt und fünf oder sechs seiner Angehörigen inhaftiert worden. Aus dieser Auseinandersetzung sei eine Blutrache entstanden. Daher habe er und sein Neffe sich gefürchtet, dass die Gegenpartei sich an ihnen rächen würde, weshalb sie beide zusammen innerhalb von E._______ einen Monat lang wiederholt den Aufenthaltsort gewechselt hätten. Nachdem er es nicht geschafft habe, in E._______ unterzutauchen, sei er zu seiner Schwester nach G._______ (Provinz H._______) gereist und habe sich dort etwa (...) Monate lang aufgehalten. Während dieser Zeit hätten ihm seine Angehörigen mitgeteilt, er werde von der Gegenpartei gesucht und diese finde ihn überall in der Türkei. Da die Gegenpartei aus (...) bestehe und insbesondere einer davon ein Hochrangiger sei, habe er Angst gehabt, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Auch sei die Gegenpartei sehr gefährlich und er habe nicht mehr weitergewusst, weshalb er sich zur Ausreise aus der Türkei entschieden habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original und zwei Internetberichte von türkischen Nachrichtenagenturen in Bezug auf den Vorfall vom (...) zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 teilte die Vorinstanz das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte am 19. Oktober 2023 dem SEM die Niederlegung ihres Mandats mit. E. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten zwischen seinen Angaben und denjenigen seines Bruders hinsichtlich der Verwandtschaft. F. Am 24. Januar 2024 reichte der Bruder des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein und legte - jeweils in Kopie - Ausweise ihrer Eltern, einen Familienregisterauszug sowie seinen Ausweis zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 7. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. J. Der Beschwerdeführer leistete am 5. April 2024 den einverlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen, denen kein Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liege. Die türkischen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig sowie schutzwillig und vorliegend aktenkundig tätig geworden. Auch wenn die Gegenpartei Mitglieder bei der (...) habe, sei deren Einfluss in einem entfernten Gebiet wie beispielsweise G._______ als gering einzustufen. Deshalb könne sich der Beschwerdeführer für die geltend gemachten Übergriffe an die Schutzorgane in der Türkei wenden, was er bisher nicht getan habe. Zudem sei aufgrund seiner Aussagen ersichtlich, dass ihm bis zur Ausreise nichts zugestossen sei. Er habe lediglich von seiner Familie vernommen, die Gegenpartei sei wütend auf ihn und fahre mit Autos an seinem Elternhaus vorbei. Weiter lebten seine Verwandten, die ebenfalls an der geschilderten Auseinandersetzung teilgenommen hätten, weiterhin in E._______. Ihnen sei bisher nichts zugestossen, weshalb davon ausgegangen werden könne, die Gegenpartei habe kein hohes Rachebedürfnis. Auch sei der Beschwerdeführer weniger vom geschilderten Konflikt betroffen, da er sich nur wegen der Verwandtschaft sich in die Auseinandersetzung eingemischt habe. Deshalb handle es sich auch nicht um eine Verfolgung, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erreiche. Weiter habe sich der Beschwerdeführer (...) Monate im tausend Kilometer entfernten G._______ bei seiner Schwester versteckt und die Gegenpartei habe ihn in dieser Zeit nicht aufgespürt. Es existiere daher offensichtlich auch eine innerstaatliche Schutzalternative. Schliesslich fehle zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Ausreisezeitpunkt der Kausalzusammenhang. Er sei gemäss eigenen Angaben am (...) 2023 per Zufall aus der Türkei ausgereist. Es sei daher kein triftiger Grund beziehungsweise ein auslösendes Ereignis erkennbar, weshalb er nicht weiterhin bei seiner Schwester hätte bleiben können. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Er führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, die Türkei verfüge über Schutzorgane. Die Blutfehde könne jedes Familienmitglied betreffen. Das Land sei nicht in der Lage, alle seine Bürger vor Blutfehden zu schützen und überlasse sie ihrem Schicksal, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die dargelegten Bedrohungen von privaten Dritten ausgehen und der türkische Staat gemäss Rechtsprechung in Bezug auf gemeinstrafrechtlich relevantes Verhalten als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.). Daran vermag der nicht ansatzweise substantiierte Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Türkei habe keine Schutzorgane und sei nicht in der Lage, alle ihre Bürger vor Blutfehden zu schützen sowie die Gegenpartei finde ihn überall in der Türkei, nichts zu ändern. Dazu ist ohnehin kein Staat in der Lage. Auch kann er aus seinem Vorbringen, er habe wegen der (...) Kontakte der Gegenpartei aus Angst die (...) nicht aufgesucht, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz hierzu zu Recht festhält, hätte der Beschwerdeführer zumindest während seiner Zeit in G._______, als er sich bei seiner Schwester vor der Gegenpartei versteckte, bei der dortigen (...) den staatlichen Schutz beanspruchen können, was er jedoch nie tat. Sollten ihn die Gegenpartei nach einer Rückkehr erneut bedrohen, wäre es ihm zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen sowie rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Sodann kann der Beschwerdeführer aus den in der Rechtsmitteleingabe festgehaltenen pauschalen Verweise auf die Rechtsprechung sowie Literatur und der Aufführung von an die Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH gerichteten E-Mails im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation betreffend die Blutfehde in der Türkei nichts für sich ableiten. Insbesondere reicht der blosse Hinweis in der Beschwerde auf das in der Türkei bestehende allgemeine Risiko, anlässlich einer Blutfehde getötet zu werden, nicht aus, um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann, was ihm umso mehr zuzumuten ist, als er gemäss eigenen Angaben bis vor der Ausreise seit vier bis fünf Jahren in C._______ gearbeitet hat. Schliesslich sind die sich grösstenteils auf die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts beschränkten Vorbringen auf Beschwerdeebene - die zudem bereits in der erstinstanzlichen Verfügung zutreffend gewürdigt wurden - nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu begründen. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6.3 Der vom Beschwerdeführer gestellte Rückweisungsantrag wird in der Rechtsmitteleingabe sodann offensichtlich nicht begründet und es ergeben sich aus den Akten auch keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 9.4.2). Die Stadt E._______ (Provinz F._______), in welcher der Beschwerdeführer seit (...) bis zu seiner Ausreise zuletzt gelebt hat, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengesetzt wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. April 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser Versand: