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E-4483/2023

E-4483/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die kurdische Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (…) Juli 2022 legal auf dem Luftweg und reiste am

30. Juli 2022 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. August 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. Mai 2023 statt. Dabei brachte sie vor, sie habe seit Geburt bis ins Jahr 2017 in B._______ (Provinz Sanliurfa) und von 2017 bis 2021 in der C._______ gelebt, wo sie ein Studium als (…) absolviert habe. Nach Abschluss des Studiums im Juli 2021 sei sie zurück zur Familie nach B._______ gezogen. Dort habe sie bis kurz vor der Ausreise etwa fünf bis sechs Monate lang als (…) gearbeitet. Die Mutter und ihre Geschwister würden weiterhin dort leben. A.b Ihr Vater habe bis 2017 eine Freiheitsstrafe wegen eines Tötungs- delikts verbüsst. Er sei danach nach B._______ gekommen, habe gegen sie und die Familie Gewalt angewandt und sie ständig bedroht sowie beschimpft; er habe sie (Beschwerdeführerin) telefonisch unter anderem mit dem Tod bedroht und verfolgt. Sie sei damals wegen ihres Studiums nur gelegentlich in B._______ gewesen, wobei der Vater sie auch in C._______ aufgesucht, sie bedroht und mit ihren Lehrern gesprochen habe. Er habe den Arbeitgebern seiner Tochter ihre Entlassung nahegelegt und irgendwelche Geschichten über sie erzählt. Ausserdem habe er einen Onkel väterlicherseits gegen die Familie aufgebracht, der ebenfalls gewalttätig gegen sie geworden sei. Am (…) Januar 2022 habe der Vater sie auf der Strasse blutig geschlagen und mit einer Waffe bedroht. Nachbarn hätten die Polizei gerufen, welche sie (Beschwerdeführerin) ins Kranken-haus gebracht habe. Sie und die Familie hätten den Vorfall am gleichen Tag zur Anzeige gebracht, worauf die türkischen Justizbehörden gegen den Vater eine einstweilige Fernhalteverfügung ausgesprochen hätten. Dennoch sei der Vater ständig des Nachts vor ihrer Haustüre in B._______ aufgetaucht. Die erneut herbeigerufene Polizei habe dabei unter Verweis auf kurdische Stammesverhältnisse erklärt, nichts weiter tun zu können. Die Beschimpfungen und Belästigungen des Vaters hätten angedauert und sie habe deswegen ihre Arbeit aufgeben müssen und das Haus nicht mehr verlassen können. A.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Unterlagen zu den Akten des SEM: Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) März 2022, allgemeiner gerichtsmedizinischer Untersuchungsbericht

E-4483/2023 Seite 3 des D._______-Staatsspitals vom (…) Januar 2022, Anzeige des türkischen Anwalts vom (…) September 2022, Verhandlungsprotokoll und begründetes Urteil des Strafgerichts B._______, je vom (…) Dezember 2022, Auszug aus dem Strafregister des Vaters vom (…) März 2022, Referenzschreiben eines türkischen Anwalts vom (…) Mai 2023. A.d Am 9. Mai 2023 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt, da namentlich die eingereichten Dokumente einer weiteren Überprüfung bedürfen wür- den. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 – eröffnet am 20. Juli 2023 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter seien die Unzulässigkeit und Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Mit der Beschwerde wur- den mehrere Berichte zur Situation der Frauen in der Türkei ins Recht ge- legt. D. Am 31. August 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde- führerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung einer amtlichen Rechts- beiständin wies er mit Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung aussichtslos erscheinenden Rechtsbegehren ab. Der Beschwerde- führerin wurde eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, den sie in der Folge fristgerecht leistete.

E-4483/2023 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin ei- nen in der Beschwerde angekündigten Beleg zum Nachweis der Bedürftig- keit, zwei ihre gesundheitliche Situation betreffende Schreiben vom (…) November 2022 und (…) April 2023, ein Schreiben der E._______ (E._______) vom (…) September 2023 sowie Bilder im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten ins Recht. F. F.a Am 21. September 2023 überwies der Instruktionsrichter das Be- schwerdedoppel sowie die Eingabe vom 19. September 2023 (einschliess- lich Beilagen) an die Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein. F.b Die Vorinstanz hielt mit ausführlicher Vernehmlassung vom 3. Novem- ber 2023 vollumfänglich an den Ausführungen in ihrer Verfügung fest. F.c Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2023 wurde der Beschwer- deführerin die Vernehmlassung vom 3. November 2023 zur Kenntnis ge- bracht und es wurde ihr Frist zum Replizieren angesetzt. F.d Mit Eingaben vom 21. November und 5. Dezember 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist, was vom Instruktionsrichter bewilligt wurde. Mit dem Fristerstreckungsgesuch vom 5. Dezember 2023 reichte sie ein Schreiben ihres Anwaltes in der Türkei ein. Ein am 19. De- zember 2023 eingereichtes drittes Fristerstreckungsgesuch, dem ein The- rapiebericht (gleichen Datums) beigelegt war, wies der Instruktionsrichter ab. G. G.a Am 15. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin drei neue Beweis- mittel zum Beleg dafür ins Recht, dass gegen sie in der Türkei ein Verfah- ren eingeleitet worden sei: Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ an das Strafrichteramt D._______ vom (…) Dezember 2023, Beschluss des (…) Strafrichteramts vom (…) Dezember 2023, Vorführbefehl des (…) Strafrichteramts vom (…) Dezember 2023. Sie stellte zudem das Ein- reichen weiterer Beweismittel in Aussicht. G.b Am 25. Januar 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. G.c Die Vorinstanz nahm in ihrer Duplik am 7. Februar 2024 insbesondere zu den neuen Beweismitteln Stellung und kam zum Schluss, es werde

E-4483/2023 Seite 5 weiterhin an den Erwägungen im Asylentscheid vom 14. Juli 2023 sowie in der ersten Vernehmlassung vom 3. November 2023 festgehalten. G.d Diese Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des In- struktionsrichters vom 9. Februar 2024 unter Setzen einer Frist zum Ein- reichen einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. G.d.a Die Beschwerdeführerin reichte ihre Triplik am 26. Februar 2024 mit weiteren Beweismitteln zu den Beschwerdeakten, namentlich ein ärztlicher Bericht vom 22. Februar 2024 und Unterlagen ihres türkischen Rechtsan- walts betreffend Akteneinsicht.

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit da AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in seiner Ver- fügung unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mass- geblich damit, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen (verfügbarer behördlicher Schutz vor Nachstellungen Dritter, innerstaatli- che Schutzalternative).

E. 3.2.1 In der Beschwerde wird inhaltlich geltend gemacht, inzwischen sei die frauenfeindliche Politik der türkischen Regierung sichtbar geworden. Staatspräsident Erdogan habe die Istanbul-Konvention ausser Kraft ge- setzt und damit seinen Willen für einen grundlegenden ideologischen Neu- aufbau des Staates zum Ausdruck gebracht. Die vom SEM zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts würden schon mehr als drei Jahre zurück- liegen und seien nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.

E. 3.2.2 Der Vater habe die Beschwerdeführerin direkt mit dem Tod bedroht und ihr vorgeworfen, die Ehre der Familie zu beschmutzen. Seine Gewalt- bereitschaft sei aktenkundig. Er stamme aus einer patriarchalischen Ge- sellschaft und wolle namentlich die Beschwerdeführerin verheiratet zu Hause sehen. Sie habe nur studieren können, weil der Vater damals im Gefängnis gewesen sei. In ihrer Sippe würden nebst dem Vater auch an- dere männliche Verwandte glauben, ein Recht auf ihren Körper zu haben. Wie ihr Anwalt bestätigt habe, werde der Vater bald frei sein, zumal er eine Strafmilderung zugesprochen bekommen habe; nach seiner Freilassung werde er sie umbringen. Entgegen der Auffassung des SEM hätten die tür- kischen Behörden nicht alles getan, um die Beschwerdeführerin zu schüt- zen; so seien dem Vater zahlreiche Strafmilderungen zugestanden worden. Die Familie habe vor Gericht ihre Anzeige zurückgezogen, der Staat sei nur aktiv geworden, da die Tat auf der Strasse geschehen sei; die Drohun- gen im häuslichen Bereich seien nicht geahndet worden. Es sei noch un- geklärt, ob und wie lange der Vater nach einer erneuten Verurteilung ins Gefängnis müsse und die Einschätzung des SEM zur diesbezüglichen Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen des türkischen Staates beruhe "auf ungeklärten Tatsachen". Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit sei

E-4483/2023 Seite 7 ausgeschlossen. Der Vater könne sie überall finden, sobald sie sich regis- trieren lasse; als (…) sei sie zudem in staatlichen Datenbanken auffindbar. Frauenhäuser würden nur befristeten und unvollständigen Schutz bieten. Die sunnitischen Sippen namentlich in der Region Urfa würden Frauen we- gen der Familienehre ermorden. Die türkische Regierung kämp-fe nicht da- gegen an, weil sie diese Verbündeten nicht verlieren wolle. Die vielen Frau- envereine in Regionen wie Urfa seien verboten worden. Ins-gesamt sei der türkische Staat weder in der Lage noch willens, Frauen vor männlicher Ge- walt zu schützen.

E. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt überdies, die Vorinstanz habe nicht be- rücksichtigt, dass sie sich in psychologischer Behandlung befinde; auch ihre exilpolitischen Aktivitäten seien unerwähnt geblieben. Damit sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt worden; die Verfügung sei deshalb zu kassieren.

E. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asyl- behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsma- xime). Dabei muss die Behörde die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord- nungsgemäss Beweis führen (Art. 30–33 VwVG). Der Untersuchungs- grundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchen- den (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter be- legbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksich- tigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung erwähnt, sie befinde sich in psychologischer Behandlung. Man habe ihr im BAZ erklärt, dass sie in diesem Zusammenhang ihre Rechtsvertretung informieren müsse (vgl. Protokoll vom 2. Mai 2023 F/A16). In der Folge reichte sie keine wei- teren Unterlagen zu den Akten des SEM; darauf wurde in der angefochte- nen Verfügung hingewiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Bei dieser Sachlage durfte das SEM zu Recht auf die Vornahme von zusätzlichen medizinischen Abklärungen verzichten. Nachdem erst im Verlauf des Be- schwerdeverfahrens medizinische Unterlagen eingereicht wurden, muss sich die Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor- halten lassen. Dass die Beschwerdeführerin exilpolitisch tätig sei, wurde

E-4483/2023 Seite 8 ebenfalls erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht. Soweit die Ein- schätzung des SEM hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Türkei von der Be- schwerdeführerin nicht geteilt wird, beschlägt dies nicht die Sachverhalts- ermittlung, sondern die materiell-rechtliche Beurteilung der Asylgründe.

E. 4.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom SEM nach dem Gesagten rechtskonform erstellt worden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM hat die ursprünglichen Asylvorbringen der Beschwerdeführe- rin mit ausführlicher und zutreffender Begründung als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es kann vorweg auf diese Ausführungen in der vor- instanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 3 ff.).

E. 6.2.1 Im Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 sowie den vom SEM zitierten weiteren Urteilen hat sich das Gericht mehrfach zu Schutz- fähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt (und Zwangsheirat) geäussert; es ist dabei zum Schluss gekommen, die bedrohten Frauen seien inner- familiären Übergriffen nicht völlig schutzlos ausgeliefert und die türkischen Behörden seien entschlossen, gegen Ehrenmorde und häusliche Gewalt

E-4483/2023 Seite 9 effektiv vorzugehen sowie grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren (vgl. das erwähnte Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2 ff. m.w.H.; Urteile E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1, E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2, E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2.2 f. [die beiden Letzteren mit der Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin]). Die von der Beschwerdeführerin einge- reichten Gerichtsunterlagen, namentlich das Urteil vom (…) Dezember 2022, das mit einem Schuldspruch gegen den Vater endete, bestätigen diese Ausführungen. Der Umstand, dass dieses Urteil gemäss Anwalts- schreiben vom 3. Mai 2023 angefochten worden ist, vermag nicht zu einem anderen Schluss zu führen.

E. 6.2.2 Es gibt zwar Hinweise darauf, dass die Türkei den eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situ- ation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiter- verfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert wor- den und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist eine Zu- nahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So ist die Türkei am 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konven- tion (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten.

E. 6.2.3 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde vermögen diese Fest- stellungen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und -bereitschaft der türkischen Behörden vorderhand noch nicht grundlegend zu erschüttern, mithin hat die bestehende Praxis weiterhin Bestand (vgl. Urteil D-2682/2020 a.a.O. E. 6.2.4; zur grundsätzlichen Schutzfähig- keit und zum Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justiz- behörden vgl. in letzter Zeit etwa Urteile E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1, E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1, D-4435/2022 vom

24. Oktober 2022 E. 6.4, E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7). Die Ausfüh- rungen der Vorinstanz sind daher zu bestätigen, wonach die Beschwerde- führerin sich mit ihrem Schutzanliegen weiterhin an die staatlichen Institu- tionen wenden kann, sie allfälligen künftigen Übergriffen des Vaters nicht schutzlos ausgeliefert wäre und es ihr bei Bedarf auch zuzumuten wäre, sich in einem anderen Landesteil der Türkei selbständig bei den entspre- chenden Stellen zu melden und erneut die Hilfe staatlicher Schutzeinrich- tungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen.

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E. 7.1 Auf Beschwerdeebene wird sodann insbesondere vorgebracht, die Be- schwerdeführerin betätige sich in der Schweiz exilpolitisch und es sei nun- mehr in der Türkei deswegen ein Verfahren gegen sie anhängig gemacht worden; dies könne sie mit den eingereichten Dokumenten belegen.

E. 7.2 Die Vorinstanz führte im Rahmen der beiden Schriftenwechsel dazu massgeblich das Folgende aus:

E. 7.2.1 Das Bestätigungsschreiben des E._______ vom (…) September 2023 sowie die Fotos und Artikel würden die Beschwerdeführerin nicht als Person erscheinen lassen, die aus der Masse der mit dem Regime Unzu- friedenen besonders hervortrete und den Eindruck einer ernsthaften und gefährlichen Regimegegnerin erwecke. Die Beweismittel würden die Be- schwerdeführerin lediglich als gewöhnliche Teilnehmerin zweier Protest- veranstaltungen, sowie an einem Verkaufs-/Infostand zeigen. Beim Schrei- ben vom (…) September 2023 könne es sich im Übrigen auch um ein Ge- fälligkeitsschreiben handeln, zumal die Webseite der Organisation (www.E._______) nicht abrufbar sei. Selbst bei Wahrunterstellung würden die darin beschriebenen "organisatorischen und aktiven" Teilnahmen an den genannten Veranstaltungen keinen hinreichenden Exponierungsgrad begründen, zumal die Beschwerdeführerin in der Türkei politisch nicht in Erscheinung getreten sei. Dass die türkischen Behörden von ihren Tätig- keiten Kenntnis und ein Interesse an einer Verfolgung aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv hätten, sei bei dieser Aktenlage nicht wahr- scheinlich.

E. 7.2.2 Zu den drei Gerichtsdokumenten hielt das SEM vorab fest, diese wür- den abgesehen von der Nennung des Deliktstatbestands (Art. 7/2 des An- titerrorgesetzes) keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standar- disierten Bausteinen bestehen und damit keinen Rückschluss darauf zu- lassen, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen werde. Insbe- sondere enthielten die Dokumente keinerlei Hinweise auf Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz und sie würden auch keine (verifizier- baren) Sicherheitsmerkmale enthalten und seien damit entsprechend ein- fach zu fälschen. Die Dokumente hätten daher nur geringen Beweiswert.

E. 7.2.3 Ihrer Funktion nach würden die Justizdokumente lediglich die Einver- nahme der Beschwerdeführerin bezwecken, wobei weder vorher noch nachher eine Inhaftierung beschlossen oder beantragt werde. Es falle zu- dem auf, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festnahme zwecks Einvernahme am (…) Dezember 2023 ergangen, und als Tatzeitpunkt der

E-4483/2023 Seite 11 (…) Juli 2023 – (…) Tage nach Eröffnung des negativen Asyl-entscheids – vermerkt sei. Auch die zeitliche Nähe zwischen diesem Antrag der Staats- anwaltschaft und den Erkundigungen des türkischen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin nach einem allfälligen erhobenen Strafverfahren sei augenfällig. Sodann seien (wie der türkische Rechtsanwalt im Schreiben vom (…) Dezember 2023 festhalte) in der Ermittlungsphase bis zum Ab- schluss der polizeilichen Ermittlungen keine Informationen oder Unterlagen erhältlich und dazu gehöre auch die Einvernahme der tatverdächtigen Per- son. Damit erstaune erstens, dass der Rechtsvertreter zu dieser Informa- tion gelangt sei und erklärt habe, es gebe "möglicherweise" Ermittlungsun- terlagen, und zweitens, dass es der Beschwerdeführerin über ihren Anwalt in der Türkei überhaupt möglich gewesen sei, die drei Justizdokumente in diesem Stadium der Ermittlungen zu besorgen.

E. 7.2.4 Im Zusammenhang mit solchen Justizdokumenten sei zudem mittler- weile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sogar über korrupte Justizangestellte. Dieses Phänomen habe derartige Ausmasse angenommen, dass selbst türkische Medien darüber berichten würden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren zwar in grosser Zahl eingeleitet, jedoch oft auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hin- tergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen respektive Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder gar einer späteren Verurteilung der Beschwerdefüh- rerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Zu- dem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin über ein exponiertes Profil verfüge, welches eine Inhaftierung als wahrscheinlich erscheinen lasse. Insgesamt entstehe vielmehr der Ein- druck, das vorliegende Strafverfolgung sei provoziert oder kreiert worden, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu erzwingen.

E. 7.3 Diesen Erwägungen des SEM hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen:

E. 7.3.1 Solange die Ermittlungsverfahren in der Türkei laufen würden, er- halte die betroffene Person respektive der Anwalt wenig Informationen; erst nach Erhebung der Anklage werde Einsicht in das Verfahren gewährt (sofern die Akte nicht der Geheimhaltung unterliege). Die eingereichten Dokumente des Verfahrens seien mit einem QR-Code versehen und somit echt. Die in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente würden nicht ausreichen, um diese Dokumente als nicht authentisch einzustufen.

E-4483/2023 Seite 12

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführerin werde Propaganda für eine terroristische Organisation vorgeworfen, wobei weder sie noch der Anwalt Kenntnis hät- ten, auf welches Verhalten sich dieser Vorwurf abstütze. Der Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Vereinigung sei bekanntlich sehr weit gefasst.

E. 7.3.3 Die zeitliche Nähe zwischen Ersuchen der Staatsanwaltschaft und den Erkundigungen ihres Rechtanwaltes ergebe sich daraus, dass die Be- schwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei und die rechtliche Situation habe abklären müssen. Wie in der Schweiz werde auch in der Türkei das Ermittlungsverfahren verdeckt geführt.

E. 7.3.4 Ein Rechtsanwalt könne sich in jedem Fall bei der Staatsanwaltschaft erkundigen, ob gegen eine Person ein Strafverfahren geführt werde, dies auch ohne Vollmacht. Mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sei die verdeckte Ermittlung der Polizei grundsätzlich beendet, und für die be- troffene Person oder den Anwalt würden die Dokumente eines Strafverfah- rens durch UYAP zugänglich gemacht. Vor Beantragung eines Haftbefehls, werde nach dem Verdächtigen in seiner möglichen Umgebung gesucht. Wenn diese Nachforschungen ergebnislos verlaufen würden, werde Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur polizeilichen Vorführung beim Strafrichter- amt gestellt. Nach Erlass des Haftbefehls werde der Verdächtige festge- nommen und mit polizeilichem Zwang der Staatsanwaltschaft vorgeführt. Daher sei nicht erstaunlich, dass der Anwalt nach dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls Einsicht in diese Dokumente nehmen könne. Dies er- folge in der Regel über das UYAP-System. Die von der Vorinstanz erwähn- ten Vergleichsfälle würden nicht den gleichen rechtlichen Sachverhalt be- treffen.

E. 7.3.5 Dass die Dokumente des Strafverfahrens abgesehen von der Be- zeichnung der Straftat nach Art. 7 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungs- gesetzes keinen weiteren detaillierten Inhalt beinhalten würden, entspre- che der üblichen Praxis der türkischen Justizbehörden.

E. 7.4.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung zur asylrechtlichen Relevanz exilpolitischer Aktivitäten von türkischen Asylsuchenden geht das Bundes- verwaltungsgericht davon aus, dass kurdische Exilorganisationen und ein- zelne Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen türkischen Staatsangehörigen oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beo- bachtet werden. Dieser Umstand reicht allein nicht aus, um eine tatsächli- che Gefährdung im Fall der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich

E-4483/2023 Seite 13 erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive sie als re- gimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sind. Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden vor allem auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi- schen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3, D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1, E-6542/2017 vom 11. Novem- ber 2019 E. 7.3.3).

E. 7.4.2 Die (inhaltlich weitgehend identischen) Bestätigungsschreiben des E._______ vom (…) September 2023 und (…) Februar 2024, die der Be- schwerdeführerin attestieren, sich zunächst in der Kultur-, anschliessend in der Sozialkommission engagiert und an Demonstrationen vom "(…) No- vember" (ohne Jahrzahl) und "(…) März" (ohne Jahrzahl) teilgenommen zu haben, vermögen eine solche Exponiertheit nicht zu begründen. Die Foto- grafien, die ihre Teilnahmen an Demonstrationen vom (…) 2023 und (…) 2023 sowie ihre Teilnahme an einem kurdischen (...)festival im (…) 2023 dokumentieren sollen, führen zu keinem anderen Schluss, zumal die Be- schwerdeführerin auf diesen Bildern nicht im oben genannten Sinn aus der Masse der anderen Teilnehmenden hervorsticht und es sich bei der Auf- nahme der Beschwerdeführerin an einem Tisch um einen privaten Schnappschuss zu handeln scheint, der keine weiteren Rückschlüsse auf die Umstände, unter denen das Bild entstanden ist, zulässt.

E. 7.4.3 Die dokumentierten exilpolitischen Betätigungen dürften insgesamt kaum das nun behauptete Interesse der türkischen Strafermittlungsbehör- den bewirkt haben.

E. 7.4.4 Hinsichtlich der eingereichten Dokumente schliesst sich das Bundes- verwaltungsgericht den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz an. Ergänzend ist namentlich festzuhalten, dass der "Antrag der Staatsanwalt- schaft D._______ an das Strafrichteramt vom (…) Dezember 2023" als Da- tum des Delikts (Suç Tarihi) den (…) 2023 und als Deliktort (Suç Yeri) "F._______" nennt, obwohl die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits (...) ausser Landes gewesen ist. Auf der anderen Seite fehlen im "Vorführungsbefehl des (…) Strafrichteramt D._______ vom

E-4483/2023 Seite 14 (…) Dezember 2023" Angaben zum Deliktsort vollständig, das Dokument ist auch sonst nicht vollständig ausgefüllt und weist Auffälligkeiten auf; so scheint etwa der Geburtsort nicht mit dem von der Beschwerdeführerin ge- nannten übereinzustimmen. Damit entstehen insgesamt Zweifel an der Au- thentizität dieser nachträglich eingereichten, nicht fälschungssicheren Do- kumente.

E. 7.4.5 Ungeachtet dessen kann mit diesen Dokumente allenfalls die Phase eines Ermittlungsstadiums belegt werden, und es ist offen, ob (falls es überhaupt zu einer Anklage käme) das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde, ob die Beschwerdeführerin aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu einer Strafe flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt werden und ob diese Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde (vgl. Ur- teil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). In diesem Zusam- menhang ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich gänzlich unbescholten ist und keinerlei politisches Profil aufweist. Sie hatte im erstinstanzlichen Verfahren unmissverständlich angegeben, nur wegen des gewalttätigen Vaters ausgereist zu sein und keine weiteren Asylgründe zu haben (vgl. Protokoll Anhörung F98, F99); zudem hat sie zu Protokoll gegeben, sie sei nie Mitglied einer Partei oder politischen Gruppierung ge- wesen; zwar habe sie an Aktionen der Kurdenpartei HDP teilgenommen, dies als Studierende jedoch nicht offen gezeigt (vgl. a.a.O. F140 ff.).

E. 7.4.6 Die Beschwerdeführerin wies zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht auf, was sich auch daran zeigt, dass sie die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen konnte (vgl. Protokoll Anhö- rung F73). Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszuge- hen, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, bei ei- ner Rückkehr in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nach- teile zu erleiden. Es ist ihr damit nicht gelungen, Asylgründe gemäss Art. 3 AsylG oder sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht aufweist, und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-4483/2023 Seite 15 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-4483/2023 Seite 16

E. 9.2.3 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nach dem Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 a.a.O. E. 7.3; statt vieler Urteil BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1). In seiner bisherigen Praxis ging das Bundesverwaltungs- gericht nur bei den Provinzen Hakkari und Sirnak von einer generellen Un- zumutbarkeit aus (vgl. hierzu Urteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13).

E. 9.3.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnah- mezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig).

E-4483/2023 Seite 17

E. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz Sanliurfa, welche von den Erdbeben betroffen war. Die Vorinstanz qualifizierte den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihre Heimatprovinz als "zurzeit […] generell unzumutbar" (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.), schloss jedoch auf eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz. Das SEM hat ausführlich und zutreffend be- gründet, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Biografie, ihrer fami- liären Verhältnisse sowie ihrer Berufsausbildung und -erfahrung eine Wohnsitznahme ausserhalb dieser erdbebengeschädigten Provinz zuzu- muten ist; dies namentlich in der Provinz Van, in der sie mehrere Jahre (…) (vgl. a.a.O. S. 6). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf ein in- zwischen ergangenes Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts hin- zuweisen, gemäss dem der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 11.3).

E. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).

E. 9.3.5 Die Beschwerdeführerin reichte betreffend ihren Gesundheits- zustand auf Beschwerdeebene einen (bereits acht Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten) Austrittsbericht des Psychiatriezent- rums G._______ vom 16. November 2022 zu den Akten, in dem als Diag- nosen Anpassungsstörungen sowie der Verdacht auf eine Posttraumati- sche Belastungsstörung (PTBS) gestellt werden und unter anderem ver- merkt wird, von suizidalen Absichten habe sie sich distanziert. In dem über ein Jahr später datierenden Therapiebericht vom 19. Dezember 2023 stellt lic. phil. H._______, Psychologe FSP, fest, die Beschwerdeführerin sei seit

E-4483/2023 Seite 18 dem 17. August 2023 bei ihm in Behandlung; er stellt die Diagnosen einer depressiven Störung, mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie einer PTBS. Es seien latente Suizidgedanken vorhanden, die Beschwerdeführe- rin benötige therapeutische Gespräche und enge Begleitung, wobei eine medizinische Versorgung in der Türkei als nicht ausreichend eingeschätzt wird. In einem weiteren Bericht dieses Psychologen sowie des Psychiaters Dr. med. I._______ vom 22. Februar 2024 werden die Diagnosen vom

19. Dezember 2023 bestätigt und festgehalten, die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin einer medikamentösen und psychotherapeutischen Un- terstützung (aktuell seien dies wöchentliche Kontrollgespräche). Es be- dürfe mindestens zwölf Monate, bis die therapeutische Arbeit ihre positive Wirkung zeige. Die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland seien nicht ausreichend und ohne Behandlung bestehe im Fall einer Wegweisung die Gefahr einer Retraumatisierung sowie gegebenenfalls Suizidalität. Die Be- schwerdeführerin sei nicht reisefähig.

E. 9.3.6 Vorweg ist zu bemerken, dass medizinische Berichte in ihrer Anam- nese schwerpunktmässig auf Angaben der Patienten beruhen. Gemäss Austrittbericht vom 16. November 2022 hat der Beschwerdeführerin offen- bar insbesondere eine räumliche Trennung von ihrem kurz vor ihr in die Schweiz gereisten Freund (mit dem sie seit vier Jahren eine Beziehung habe) Probleme bereitet, wobei ihr besonders zu schaffen gemacht habe, dass die Familie den Freund nicht akzeptiert habe. Gemäss ihren in den Berichten vom 19. Dezember 2023 und 22. Februar 2024 festgehaltenen, Angaben habe die Beschwerdeführerin zu den Eltern ein schlechtes Ver- hältnis gehabt; aus ihren Angaben in der Anhörung zu den Asylgründen ist eher zu schliessen, dass sie zur Mutter ein gutes Verhältnis hatte und diese ihr das Studium ermöglichte (vgl. Protokoll Anhörung F38).

E. 9.3.7 Die Vorinstanz hat sich zur gesundheitlichen Situation in ihren Stel- lungnahmen vom 3. November 2023 und 7. Februar 2024 geäussert, und das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen überzeugenden Aus- führungen an: Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind psychische Erkran- kungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar (vgl. etwa Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4, E-6542/2017 vom 11. No- vember 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2), zumal das türkische Gesundheitssys- tem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist. Es ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall künftig weiterhin not- wendiger psychotherapeutischer Betreuung solche wie auch die entspre- chenden Medikamente in der Türkei erhalten kann. Sodann lassen sich den Akten, den oben erwähnten familiären Beziehungen und den ärztlichen Unterlagen keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

E-4483/2023 Seite 19 bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung geraten würde.

E. 9.3.8 Soweit im Arztbericht vom 22. Februar 2024 festgehalten wird, es be- dürfe mindestens 12 Monate, bis die therapeutische Arbeit ihre positive Wirkung zeige, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar erst- mals vor rund zwei Jahren medizinische Hilfe in Anspruch nahm; die The- rapie bei ihrem Psychologen begann vor mehr als einem Jahr.

E. 9.3.9 Einer allfälligen Dekompensation im Zusammenhang mit dem bevor- stehenden Vollzug der Wegweisung könnte – wie vom SEM zutreffend fest- gestellt – mit geeigneter Betreuung im Zeitraum der Rückführung begegnet werden. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugsbehörden im ge- gebenen Zeitpunkt befinden. Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.3.10 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerde- führerin würde bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situ- ation geraten. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu qualifi- zieren.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin über eine gül- tige türkische Identitätskarte verfügt (vgl. SEM-Akten A9).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

E-4483/2023 Seite 20 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 7. September 2023 in glei- cher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.

E-4483/2023 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4483/2023 Urteil vom 19. November 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die kurdische Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (...) Juli 2022 legal auf dem Luftweg und reiste am 30. Juli 2022 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. August 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. Mai 2023 statt. Dabei brachte sie vor, sie habe seit Geburt bis ins Jahr 2017 in B._______ (Provinz Sanliurfa) und von 2017 bis 2021 in der C._______ gelebt, wo sie ein Studium als (...) absolviert habe. Nach Abschluss des Studiums im Juli 2021 sei sie zurück zur Familie nach B._______ gezogen. Dort habe sie bis kurz vor der Ausreise etwa fünf bis sechs Monate lang als (...) gearbeitet. Die Mutter und ihre Geschwister würden weiterhin dort leben. A.b Ihr Vater habe bis 2017 eine Freiheitsstrafe wegen eines Tötungs-delikts verbüsst. Er sei danach nach B._______ gekommen, habe gegen sie und die Familie Gewalt angewandt und sie ständig bedroht sowie beschimpft; er habe sie (Beschwerdeführerin) telefonisch unter anderem mit dem Tod bedroht und verfolgt. Sie sei damals wegen ihres Studiums nur gelegentlich in B._______ gewesen, wobei der Vater sie auch in C._______ aufgesucht, sie bedroht und mit ihren Lehrern gesprochen habe. Er habe den Arbeitgebern seiner Tochter ihre Entlassung nahegelegt und irgendwelche Geschichten über sie erzählt. Ausserdem habe er einen Onkel väterlicherseits gegen die Familie aufgebracht, der ebenfalls gewalttätig gegen sie geworden sei. Am (...) Januar 2022 habe der Vater sie auf der Strasse blutig geschlagen und mit einer Waffe bedroht. Nachbarn hätten die Polizei gerufen, welche sie (Beschwerdeführerin) ins Kranken-haus gebracht habe. Sie und die Familie hätten den Vorfall am gleichen Tag zur Anzeige gebracht, worauf die türkischen Justizbehörden gegen den Vater eine einstweilige Fernhalteverfügung ausgesprochen hätten. Dennoch sei der Vater ständig des Nachts vor ihrer Haustüre in B._______ aufgetaucht. Die erneut herbeigerufene Polizei habe dabei unter Verweis auf kurdische Stammesverhältnisse erklärt, nichts weiter tun zu können. Die Beschimpfungen und Belästigungen des Vaters hätten angedauert und sie habe deswegen ihre Arbeit aufgeben müssen und das Haus nicht mehr verlassen können. A.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Unterlagen zu den Akten des SEM: Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) März 2022, allgemeiner gerichtsmedizinischer Untersuchungsbericht des D._______-Staatsspitals vom (...) Januar 2022, Anzeige des türkischen Anwalts vom (...) September 2022, Verhandlungsprotokoll und begründetes Urteil des Strafgerichts B._______, je vom (...) Dezember 2022, Auszug aus dem Strafregister des Vaters vom (...) März 2022, Referenzschreiben eines türkischen Anwalts vom (...) Mai 2023. A.d Am 9. Mai 2023 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt, da namentlich die eingereichten Dokumente einer weiteren Überprüfung bedürfen wür-den. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 - eröffnet am 20. Juli 2023 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Mit der Beschwerde wurden mehrere Berichte zur Situation der Frauen in der Türkei ins Recht gelegt. D. Am 31. August 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wies er mit Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aussichtslos erscheinenden Rechtsbegehren ab. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, den sie in der Folge fristgerecht leistete. E. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen in der Beschwerde angekündigten Beleg zum Nachweis der Bedürftigkeit, zwei ihre gesundheitliche Situation betreffende Schreiben vom (...) November 2022 und (...) April 2023, ein Schreiben der E._______ (E._______) vom (...) September 2023 sowie Bilder im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten ins Recht. F. F.a Am 21. September 2023 überwies der Instruktionsrichter das Beschwerdedoppel sowie die Eingabe vom 19. September 2023 (einschliesslich Beilagen) an die Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein. F.b Die Vorinstanz hielt mit ausführlicher Vernehmlassung vom 3. November 2023 vollumfänglich an den Ausführungen in ihrer Verfügung fest. F.c Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 3. November 2023 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Frist zum Replizieren angesetzt. F.d Mit Eingaben vom 21. November und 5. Dezember 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist, was vom Instruktionsrichter bewilligt wurde. Mit dem Fristerstreckungsgesuch vom 5. Dezember 2023 reichte sie ein Schreiben ihres Anwaltes in der Türkei ein. Ein am 19. Dezember 2023 eingereichtes drittes Fristerstreckungsgesuch, dem ein Therapiebericht (gleichen Datums) beigelegt war, wies der Instruktionsrichter ab. G. G.a Am 15. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin drei neue Beweismittel zum Beleg dafür ins Recht, dass gegen sie in der Türkei ein Verfahren eingeleitet worden sei: Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ an das Strafrichteramt D._______ vom (...) Dezember 2023, Beschluss des (...) Strafrichteramts vom (...) Dezember 2023, Vorführbefehl des (...) Strafrichteramts vom (...) Dezember 2023. Sie stellte zudem das Einreichen weiterer Beweismittel in Aussicht. G.b Am 25. Januar 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. G.c Die Vorinstanz nahm in ihrer Duplik am 7. Februar 2024 insbesondere zu den neuen Beweismitteln Stellung und kam zum Schluss, es werde weiterhin an den Erwägungen im Asylentscheid vom 14. Juli 2023 sowie in der ersten Vernehmlassung vom 3. November 2023 festgehalten. G.d Diese Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Februar 2024 unter Setzen einer Frist zum Einreichen einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. G.d.a Die Beschwerdeführerin reichte ihre Triplik am 26. Februar 2024 mit weiteren Beweismitteln zu den Beschwerdeakten, namentlich ein ärztlicher Bericht vom 22. Februar 2024 und Unterlagen ihres türkischen Rechtsanwalts betreffend Akteneinsicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit da AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in seiner Ver-fügung unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mass-geblich damit, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen (verfügbarer behördlicher Schutz vor Nachstellungen Dritter, innerstaatliche Schutzalternative). 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird inhaltlich geltend gemacht, inzwischen sei die frauenfeindliche Politik der türkischen Regierung sichtbar geworden. Staatspräsident Erdogan habe die Istanbul-Konvention ausser Kraft gesetzt und damit seinen Willen für einen grundlegenden ideologischen Neuaufbau des Staates zum Ausdruck gebracht. Die vom SEM zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts würden schon mehr als drei Jahre zurückliegen und seien nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. 3.2.2 Der Vater habe die Beschwerdeführerin direkt mit dem Tod bedroht und ihr vorgeworfen, die Ehre der Familie zu beschmutzen. Seine Gewaltbereitschaft sei aktenkundig. Er stamme aus einer patriarchalischen Gesellschaft und wolle namentlich die Beschwerdeführerin verheiratet zu Hause sehen. Sie habe nur studieren können, weil der Vater damals im Gefängnis gewesen sei. In ihrer Sippe würden nebst dem Vater auch andere männliche Verwandte glauben, ein Recht auf ihren Körper zu haben. Wie ihr Anwalt bestätigt habe, werde der Vater bald frei sein, zumal er eine Strafmilderung zugesprochen bekommen habe; nach seiner Freilassung werde er sie umbringen. Entgegen der Auffassung des SEM hätten die türkischen Behörden nicht alles getan, um die Beschwerdeführerin zu schützen; so seien dem Vater zahlreiche Strafmilderungen zugestanden worden. Die Familie habe vor Gericht ihre Anzeige zurückgezogen, der Staat sei nur aktiv geworden, da die Tat auf der Strasse geschehen sei; die Drohungen im häuslichen Bereich seien nicht geahndet worden. Es sei noch ungeklärt, ob und wie lange der Vater nach einer erneuten Verurteilung ins Gefängnis müsse und die Einschätzung des SEM zur diesbezüglichen Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen des türkischen Staates beruhe "auf ungeklärten Tatsachen". Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit sei ausgeschlossen. Der Vater könne sie überall finden, sobald sie sich registrieren lasse; als (...) sei sie zudem in staatlichen Datenbanken auffindbar. Frauenhäuser würden nur befristeten und unvollständigen Schutz bieten. Die sunnitischen Sippen namentlich in der Region Urfa würden Frauen wegen der Familienehre ermorden. Die türkische Regierung kämp-fe nicht dagegen an, weil sie diese Verbündeten nicht verlieren wolle. Die vielen Frauenvereine in Regionen wie Urfa seien verboten worden. Ins-gesamt sei der türkische Staat weder in der Lage noch willens, Frauen vor männlicher Gewalt zu schützen. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt überdies, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie sich in psychologischer Behandlung befinde; auch ihre exilpolitischen Aktivitäten seien unerwähnt geblieben. Damit sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt worden; die Verfügung sei deshalb zu kassieren. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asyl-behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei muss die Behörde die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung erwähnt, sie befinde sich in psychologischer Behandlung. Man habe ihr im BAZ erklärt, dass sie in diesem Zusammenhang ihre Rechtsvertretung informieren müsse (vgl. Protokoll vom 2. Mai 2023 F/A16). In der Folge reichte sie keine weiteren Unterlagen zu den Akten des SEM; darauf wurde in der angefochtenen Verfügung hingewiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Bei dieser Sachlage durfte das SEM zu Recht auf die Vornahme von zusätzlichen medizinischen Abklärungen verzichten. Nachdem erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens medizinische Unterlagen eingereicht wurden, muss sich die Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorhalten lassen. Dass die Beschwerdeführerin exilpolitisch tätig sei, wurde ebenfalls erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht. Soweit die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Türkei von der Beschwerdeführerin nicht geteilt wird, beschlägt dies nicht die Sachverhaltsermittlung, sondern die materiell-rechtliche Beurteilung der Asylgründe. 4.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom SEM nach dem Gesagten rechtskonform erstellt worden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hat die ursprünglichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführlicher und zutreffender Begründung als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es kann vorweg auf diese Ausführungen in der vor-instanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 3 ff.). 6.2 6.2.1 Im Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 sowie den vom SEM zitierten weiteren Urteilen hat sich das Gericht mehrfach zu Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt (und Zwangsheirat) geäussert; es ist dabei zum Schluss gekommen, die bedrohten Frauen seien inner-familiären Übergriffen nicht völlig schutzlos ausgeliefert und die türkischen Behörden seien entschlossen, gegen Ehrenmorde und häusliche Gewalt effektiv vorzugehen sowie grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren (vgl. das erwähnte Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2 ff. m.w.H.; Urteile E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1, E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2, E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2.2 f. [die beiden Letzteren mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin]). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Gerichtsunterlagen, namentlich das Urteil vom (...) Dezember 2022, das mit einem Schuldspruch gegen den Vater endete, bestätigen diese Ausführungen. Der Umstand, dass dieses Urteil gemäss Anwaltsschreiben vom 3. Mai 2023 angefochten worden ist, vermag nicht zu einem anderen Schluss zu führen. 6.2.2 Es gibt zwar Hinweise darauf, dass die Türkei den eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So ist die Türkei am 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten. 6.2.3 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde vermögen diese Feststellungen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und -bereitschaft der türkischen Behörden vorderhand noch nicht grundlegend zu erschüttern, mithin hat die bestehende Praxis weiterhin Bestand (vgl. Urteil D-2682/2020 a.a.O. E. 6.2.4; zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justiz-behörden vgl. in letzter Zeit etwa Urteile E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1, E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1, D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4, E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7). Die Ausführungen der Vorinstanz sind daher zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Schutzanliegen weiterhin an die staatlichen Institutionen wenden kann, sie allfälligen künftigen Übergriffen des Vaters nicht schutzlos ausgeliefert wäre und es ihr bei Bedarf auch zuzumuten wäre, sich in einem anderen Landesteil der Türkei selbständig bei den entsprechenden Stellen zu melden und erneut die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. 7. 7.1 Auf Beschwerdeebene wird sodann insbesondere vorgebracht, die Beschwerdeführerin betätige sich in der Schweiz exilpolitisch und es sei nunmehr in der Türkei deswegen ein Verfahren gegen sie anhängig gemacht worden; dies könne sie mit den eingereichten Dokumenten belegen. 7.2 Die Vorinstanz führte im Rahmen der beiden Schriftenwechsel dazu massgeblich das Folgende aus: 7.2.1 Das Bestätigungsschreiben des E._______ vom (...) September 2023 sowie die Fotos und Artikel würden die Beschwerdeführerin nicht als Person erscheinen lassen, die aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders hervortrete und den Eindruck einer ernsthaften und gefährlichen Regimegegnerin erwecke. Die Beweismittel würden die Beschwerdeführerin lediglich als gewöhnliche Teilnehmerin zweier Protestveranstaltungen, sowie an einem Verkaufs-/Infostand zeigen. Beim Schreiben vom (...) September 2023 könne es sich im Übrigen auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, zumal die Webseite der Organisation (www.E._______) nicht abrufbar sei. Selbst bei Wahrunterstellung würden die darin beschriebenen "organisatorischen und aktiven" Teilnahmen an den genannten Veranstaltungen keinen hinreichenden Exponierungsgrad begründen, zumal die Beschwerdeführerin in der Türkei politisch nicht in Erscheinung getreten sei. Dass die türkischen Behörden von ihren Tätigkeiten Kenntnis und ein Interesse an einer Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv hätten, sei bei dieser Aktenlage nicht wahrscheinlich. 7.2.2 Zu den drei Gerichtsdokumenten hielt das SEM vorab fest, diese würden abgesehen von der Nennung des Deliktstatbestands (Art. 7/2 des Antiterrorgesetzes) keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen und damit keinen Rückschluss darauf zulassen, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen werde. Insbesondere enthielten die Dokumente keinerlei Hinweise auf Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz und sie würden auch keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale enthalten und seien damit entsprechend einfach zu fälschen. Die Dokumente hätten daher nur geringen Beweiswert. 7.2.3 Ihrer Funktion nach würden die Justizdokumente lediglich die Einvernahme der Beschwerdeführerin bezwecken, wobei weder vorher noch nachher eine Inhaftierung beschlossen oder beantragt werde. Es falle zudem auf, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festnahme zwecks Einvernahme am (...) Dezember 2023 ergangen, und als Tatzeitpunkt der (...) Juli 2023 - (...) Tage nach Eröffnung des negativen Asyl-entscheids - vermerkt sei. Auch die zeitliche Nähe zwischen diesem Antrag der Staatsanwaltschaft und den Erkundigungen des türkischen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin nach einem allfälligen erhobenen Strafverfahren sei augenfällig. Sodann seien (wie der türkische Rechtsanwalt im Schreiben vom (...) Dezember 2023 festhalte) in der Ermittlungsphase bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen keine Informationen oder Unterlagen erhältlich und dazu gehöre auch die Einvernahme der tatverdächtigen Person. Damit erstaune erstens, dass der Rechtsvertreter zu dieser Information gelangt sei und erklärt habe, es gebe "möglicherweise" Ermittlungsunterlagen, und zweitens, dass es der Beschwerdeführerin über ihren Anwalt in der Türkei überhaupt möglich gewesen sei, die drei Justizdokumente in diesem Stadium der Ermittlungen zu besorgen. 7.2.4 Im Zusammenhang mit solchen Justizdokumenten sei zudem mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sogar über korrupte Justizangestellte. Dieses Phänomen habe derartige Ausmasse angenommen, dass selbst türkische Medien darüber berichten würden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren zwar in grosser Zahl eingeleitet, jedoch oft auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen respektive Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder gar einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein exponiertes Profil verfüge, welches eine Inhaftierung als wahrscheinlich erscheinen lasse. Insgesamt entstehe vielmehr der Eindruck, das vorliegende Strafverfolgung sei provoziert oder kreiert worden, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu erzwingen. 7.3 Diesen Erwägungen des SEM hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen: 7.3.1 Solange die Ermittlungsverfahren in der Türkei laufen würden, erhalte die betroffene Person respektive der Anwalt wenig Informationen; erst nach Erhebung der Anklage werde Einsicht in das Verfahren gewährt (sofern die Akte nicht der Geheimhaltung unterliege). Die eingereichten Dokumente des Verfahrens seien mit einem QR-Code versehen und somit echt. Die in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente würden nicht ausreichen, um diese Dokumente als nicht authentisch einzustufen. 7.3.2 Der Beschwerdeführerin werde Propaganda für eine terroristische Organisation vorgeworfen, wobei weder sie noch der Anwalt Kenntnis hätten, auf welches Verhalten sich dieser Vorwurf abstütze. Der Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Vereinigung sei bekanntlich sehr weit gefasst. 7.3.3 Die zeitliche Nähe zwischen Ersuchen der Staatsanwaltschaft und den Erkundigungen ihres Rechtanwaltes ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei und die rechtliche Situation habe abklären müssen. Wie in der Schweiz werde auch in der Türkei das Ermittlungsverfahren verdeckt geführt. 7.3.4 Ein Rechtsanwalt könne sich in jedem Fall bei der Staatsanwaltschaft erkundigen, ob gegen eine Person ein Strafverfahren geführt werde, dies auch ohne Vollmacht. Mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sei die verdeckte Ermittlung der Polizei grundsätzlich beendet, und für die betroffene Person oder den Anwalt würden die Dokumente eines Strafverfahrens durch UYAP zugänglich gemacht. Vor Beantragung eines Haftbefehls, werde nach dem Verdächtigen in seiner möglichen Umgebung gesucht. Wenn diese Nachforschungen ergebnislos verlaufen würden, werde Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur polizeilichen Vorführung beim Strafrichteramt gestellt. Nach Erlass des Haftbefehls werde der Verdächtige festgenommen und mit polizeilichem Zwang der Staatsanwaltschaft vorgeführt. Daher sei nicht erstaunlich, dass der Anwalt nach dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls Einsicht in diese Dokumente nehmen könne. Dies erfolge in der Regel über das UYAP-System. Die von der Vorinstanz erwähnten Vergleichsfälle würden nicht den gleichen rechtlichen Sachverhalt betreffen. 7.3.5 Dass die Dokumente des Strafverfahrens abgesehen von der Bezeichnung der Straftat nach Art. 7 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungs-gesetzes keinen weiteren detaillierten Inhalt beinhalten würden, entspreche der üblichen Praxis der türkischen Justizbehörden. 7.4 7.4.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung zur asylrechtlichen Relevanz exilpolitischer Aktivitäten von türkischen Asylsuchenden geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass kurdische Exilorganisationen und einzelne Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen türkischen Staatsangehörigen oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht allein nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Fall der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive sie als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sind. Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden vor allem auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3, D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1, E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 7.3.3). 7.4.2 Die (inhaltlich weitgehend identischen) Bestätigungsschreiben des E._______ vom (...) September 2023 und (...) Februar 2024, die der Beschwerdeführerin attestieren, sich zunächst in der Kultur-, anschliessend in der Sozialkommission engagiert und an Demonstrationen vom "(...) November" (ohne Jahrzahl) und "(...) März" (ohne Jahrzahl) teilgenommen zu haben, vermögen eine solche Exponiertheit nicht zu begründen. Die Fotografien, die ihre Teilnahmen an Demonstrationen vom (...) 2023 und (...) 2023 sowie ihre Teilnahme an einem kurdischen (...)festival im (...) 2023 dokumentieren sollen, führen zu keinem anderen Schluss, zumal die Beschwerdeführerin auf diesen Bildern nicht im oben genannten Sinn aus der Masse der anderen Teilnehmenden hervorsticht und es sich bei der Aufnahme der Beschwerdeführerin an einem Tisch um einen privaten Schnappschuss zu handeln scheint, der keine weiteren Rückschlüsse auf die Umstände, unter denen das Bild entstanden ist, zulässt. 7.4.3 Die dokumentierten exilpolitischen Betätigungen dürften insgesamt kaum das nun behauptete Interesse der türkischen Strafermittlungsbehörden bewirkt haben. 7.4.4 Hinsichtlich der eingereichten Dokumente schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz an. Ergänzend ist namentlich festzuhalten, dass der "Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ an das Strafrichteramt vom (...) Dezember 2023" als Datum des Delikts (Suç Tarihi) den (...) 2023 und als Deliktort (Suç Yeri) "F._______" nennt, obwohl die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits (...) ausser Landes gewesen ist. Auf der anderen Seite fehlen im "Vorführungsbefehl des (...) Strafrichteramt D._______ vom (...) Dezember 2023" Angaben zum Deliktsort vollständig, das Dokument ist auch sonst nicht vollständig ausgefüllt und weist Auffälligkeiten auf; so scheint etwa der Geburtsort nicht mit dem von der Beschwerdeführerin genannten übereinzustimmen. Damit entstehen insgesamt Zweifel an der Authentizität dieser nachträglich eingereichten, nicht fälschungssicheren Dokumente. 7.4.5 Ungeachtet dessen kann mit diesen Dokumente allenfalls die Phase eines Ermittlungsstadiums belegt werden, und es ist offen, ob (falls es überhaupt zu einer Anklage käme) das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde, ob die Beschwerdeführerin aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu einer Strafe flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt werden und ob diese Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde (vgl. Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich gänzlich unbescholten ist und keinerlei politisches Profil aufweist. Sie hatte im erstinstanzlichen Verfahren unmissverständlich angegeben, nur wegen des gewalttätigen Vaters ausgereist zu sein und keine weiteren Asylgründe zu haben (vgl. Protokoll Anhörung F98, F99); zudem hat sie zu Protokoll gegeben, sie sei nie Mitglied einer Partei oder politischen Gruppierung gewesen; zwar habe sie an Aktionen der Kurdenpartei HDP teilgenommen, dies als Studierende jedoch nicht offen gezeigt (vgl. a.a.O. F140 ff.). 7.4.6 Die Beschwerdeführerin wies zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht auf, was sich auch daran zeigt, dass sie die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen konnte (vgl. Protokoll Anhörung F73). Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, bei einer Rückkehr in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Es ist ihr damit nicht gelungen, Asylgründe gemäss Art. 3 AsylG oder sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht aufweist, und ihr Asylgesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nach dem Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 a.a.O. E. 7.3; statt vieler Urteil BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1). In seiner bisherigen Praxis ging das Bundesverwaltungsgericht nur bei den Provinzen Hakkari und Sirnak von einer generellen Unzumutbarkeit aus (vgl. hierzu Urteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13). 9.3.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). 9.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz Sanliurfa, welche von den Erdbeben betroffen war. Die Vorinstanz qualifizierte den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihre Heimatprovinz als "zurzeit [...] generell unzumutbar" (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.), schloss jedoch auf eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz. Das SEM hat ausführlich und zutreffend begründet, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Biografie, ihrer familiären Verhältnisse sowie ihrer Berufsausbildung und -erfahrung eine Wohnsitznahme ausserhalb dieser erdbebengeschädigten Provinz zuzumuten ist; dies namentlich in der Provinz Van, in der sie mehrere Jahre (...) (vgl. a.a.O. S. 6). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf ein inzwischen ergangenes Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, gemäss dem der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). 9.3.5 Die Beschwerdeführerin reichte betreffend ihren Gesundheits-zustand auf Beschwerdeebene einen (bereits acht Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten) Austrittsbericht des Psychiatriezentrums G._______ vom 16. November 2022 zu den Akten, in dem als Diagnosen Anpassungsstörungen sowie der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) gestellt werden und unter anderem vermerkt wird, von suizidalen Absichten habe sie sich distanziert. In dem über ein Jahr später datierenden Therapiebericht vom 19. Dezember 2023 stellt lic. phil. H._______, Psychologe FSP, fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. August 2023 bei ihm in Behandlung; er stellt die Diagnosen einer depressiven Störung, mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie einer PTBS. Es seien latente Suizidgedanken vorhanden, die Beschwerdeführerin benötige therapeutische Gespräche und enge Begleitung, wobei eine medizinische Versorgung in der Türkei als nicht ausreichend eingeschätzt wird. In einem weiteren Bericht dieses Psychologen sowie des Psychiaters Dr. med. I._______ vom 22. Februar 2024 werden die Diagnosen vom 19. Dezember 2023 bestätigt und festgehalten, die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin einer medikamentösen und psychotherapeutischen Unterstützung (aktuell seien dies wöchentliche Kontrollgespräche). Es bedürfe mindestens zwölf Monate, bis die therapeutische Arbeit ihre positive Wirkung zeige. Die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland seien nicht ausreichend und ohne Behandlung bestehe im Fall einer Wegweisung die Gefahr einer Retraumatisierung sowie gegebenenfalls Suizidalität. Die Beschwerdeführerin sei nicht reisefähig. 9.3.6 Vorweg ist zu bemerken, dass medizinische Berichte in ihrer Anamnese schwerpunktmässig auf Angaben der Patienten beruhen. Gemäss Austrittbericht vom 16. November 2022 hat der Beschwerdeführerin offenbar insbesondere eine räumliche Trennung von ihrem kurz vor ihr in die Schweiz gereisten Freund (mit dem sie seit vier Jahren eine Beziehung habe) Probleme bereitet, wobei ihr besonders zu schaffen gemacht habe, dass die Familie den Freund nicht akzeptiert habe. Gemäss ihren in den Berichten vom 19. Dezember 2023 und 22. Februar 2024 festgehaltenen, Angaben habe die Beschwerdeführerin zu den Eltern ein schlechtes Verhältnis gehabt; aus ihren Angaben in der Anhörung zu den Asylgründen ist eher zu schliessen, dass sie zur Mutter ein gutes Verhältnis hatte und diese ihr das Studium ermöglichte (vgl. Protokoll Anhörung F38). 9.3.7 Die Vorinstanz hat sich zur gesundheitlichen Situation in ihren Stellungnahmen vom 3. November 2023 und 7. Februar 2024 geäussert, und das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen überzeugenden Ausführungen an: Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar (vgl. etwa Urteile des BVGer E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4, E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 5.5 und E. 11.2.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall künftig weiterhin notwendiger psychotherapeutischer Betreuung solche wie auch die entsprechenden Medikamente in der Türkei erhalten kann. Sodann lassen sich den Akten, den oben erwähnten familiären Beziehungen und den ärztlichen Unterlagen keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung geraten würde. 9.3.8 Soweit im Arztbericht vom 22. Februar 2024 festgehalten wird, es bedürfe mindestens 12 Monate, bis die therapeutische Arbeit ihre positive Wirkung zeige, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar erstmals vor rund zwei Jahren medizinische Hilfe in Anspruch nahm; die Therapie bei ihrem Psychologen begann vor mehr als einem Jahr. 9.3.9 Einer allfälligen Dekompensation im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung könnte - wie vom SEM zutreffend festgestellt - mit geeigneter Betreuung im Zeitraum der Rückführung begegnet werden. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden. Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.10 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu qualifizieren. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin über eine gültige türkische Identitätskarte verfügt (vgl. SEM-Akten A9). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 7. September 2023 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: